GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 50,-- zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 50,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Verfahren betreffend das angefochtene Straferkenntnis vom 21.9.2015, ****1: Dem im vorliegenden Fall angefochtenen Straferkenntnis liegt eine Besichtigung vor Ort durch den zuständigen Sachbearbeiter der Bezirksforstinspektion Z vom 19.5.2015 zugrunde. Aufgrund der dabei erfolgten Befundaufnahme, die Herrn C A mit Schreiben der Bezirksforstinspektion Z vom 10.6.2015, ****4, zur Kenntnis gebracht wurde, fand am 4.8.2015 eine Einvernahme von C A statt, bei der auch dessen Mutter und nunmehrige Beschwerdeführerin anwesend war. Aufgrund der im Rahmen dieser Einvernahme erstatteten Aussagen der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde gegenüber dieser von der belangten Behörde am 11.8.2015 zu Zahl ****1 eine Strafverfügung wegen einer Übertretung nach § 80 Abs 1 Forstgesetz 1975 erlassen.Aufgrund der im Rahmen dieser Einvernahme erstatteten Aussagen der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde gegenüber dieser von der belangten Behörde am 11.8.2015 zu Zahl ****1 eine Strafverfügung wegen einer Übertretung nach Paragraph 80, Absatz eins, Forstgesetz 1975 erlassen. Gegen diese Strafverfügung erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Einspruch, woraufhin die belangte Behörde das ordentliche Strafverfahren einleitete und im Rahmen dessen die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse von Frau A erhob. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführerin mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben, wie dies durch den forstfachlichen Amtssachverständigen der Bezirksforstinspektion Z festgestellt werden konnte und sie dies auch persönlich am 04.08.2015 im Zuge der Einvernahme Ihres Sohnes gegenüber der Behörde bestätigten, in einem unbestimmten Zeitraum im Herbst 2014 auf Teilflächen des Gst. 1**, KG X (siehe den der Anlage zu entnehmenden und als integrierenden Bestandteil angeschlossenen Lageplan ‚A‘ vom 09.06.2015 sowie die angeschlossenen Lichtbilder), welche als Waldflächen ausgewiesen sind, die bereits zum Zeitpunkt einer im Jahre 2011 erfolgten zulässigen freien Fällung im Sinne der Tiroler Waldordnung 2005 vorhandene hiebsunreife Naturverjüngung, bestehend aus forstlichen Holzgewächsen, nämlich Nadelholzjungbäume und Laubholzbäume wie beispielsweise Buche und Bergahorn mit einer Standhöhe von 1,5 bis 2 m und einem Durchschnittsalter von etwa 5 bis 15 Jahren, ohne entsprechende Bewilligung gänzlich entfernt, obwohl
G 1975 in hiebsunreifen Hochwaldbeständen Kahlhiebe sowie über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahmen (Abs. 2) verboten sind.„Sie haben, wie dies durch den forstfachlichen Amtssachverständigen der Bezirksforstinspektion Z festgestellt werden konnte und sie dies auch persönlich am 04.08.2015 im Zuge der Einvernahme Ihres Sohnes gegenüber der Behörde bestätigten, in einem unbestimmten Zeitraum im Herbst 2014 auf Teilflächen des Gst. 1**, KG römisch zehn (siehe den der Anlage zu entnehmenden und als integrierenden Bestandteil angeschlossenen Lageplan ‚A‘ vom 09.06.2015 sowie die angeschlossenen Lichtbilder), welche als Waldflächen ausgewiesen sind, die bereits zum Zeitpunkt einer im Jahre 2011 erfolgten zulässigen freien Fällung im Sinne der Tiroler Waldordnung 2005 vorhandene hiebsunreife Naturverjüngung, bestehend aus forstlichen Holzgewächsen, nämlich Nadelholzjungbäume und Laubholzbäume wie beispielsweise Buche und Bergahorn mit einer Standhöhe von 1,5 bis 2 m und einem Durchschnittsalter von etwa 5 bis 15 Jahren, ohne entsprechende Bewilligung gänzlich entfernt, obwohl
Paragraph 80, Absatz eins, ForstG 1975 in hiebsunreifen Hochwaldbeständen Kahlhiebe sowie über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahmen (Absatz 2,) verboten sind. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 174 Abs. 1 lit. a Z 28 in Verbindung mit § 80 Abs. 1 ForstG 1975Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 28, in Verbindung mit Paragraph 80, Absatz eins, ForstG 1975 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von 250 Euro falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden Freiheitsstrafe von -
G 1975, BGBl. 1975/440, i.d.g.F.“Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 28, ForstG 1975, BGBl. 1975/440, i.d.g.F.“ Begründend führte die belangte Behörde hierzu im Wesentlichen wie folgt aus: „Der der Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt gilt als erwiesen. Zum einen wurde er durch den forstfachlichen Amtssachverständigen, somit durch ein amtliches und unabhängiges Organ, wahrgenommen, zum anderen gestand die Beschuldigte gegenüber der Behörde bei der Einvernahme ihres Sohnes am 04.08.2015 selbst ein, dass sie es war, die die hiebsunreife Naturverjüngung gänzlich entfernt habe. Selbst in ihrem Schreiben vom 26.08.2015 (Einspruch) leugnet sie nicht, dass sie es war, die die gegenständlichen Schwendarbeiten vorgenommen hat, sondern bestätigt sie dies darin abermals. Aus dem Schreiben des Amtssachverständigen vom 10.06.2015, Zl. ****4, geht klar hervor, dass jene Teilflächen, auf welchen die Schwendarbeiten stattfanden, als Waldfläche iSd. Forstgesetzes anzusehen sind. Auch geht daraus hervor, welche Art von Naturverjüngung (Alter, Gehölzart, Größe) entfernt wurde. Seine Ausführungen sind hiezu klar und nachvollziehbar und bestehen daran aufgrund der der Behörde bekannten Kompetenz des Sachverständigen keine Bedenken. Rechtliche Beurteilung: Da jene Flächen, auf welchen durch die Beschuldigte die dem Spruch zu entnehmende Naturverjüngung gänzlich entfernt wurde als Wald iSd. Forstgesetzes zu qualifizieren sind und die entfernte Naturverjüngung zudem hiebsunreif war, hat die Beschuldigte die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen - schließlich sind
1 Forstgesetz Kahlhiebe sowie über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahmen in hiebsunreifen Hochwaldbeständen verboten.Da jene Flächen, auf welchen durch die Beschuldigte die dem Spruch zu entnehmende Naturverjüngung gänzlich entfernt wurde als Wald iSd. Forstgesetzes zu qualifizieren sind und die entfernte Naturverjüngung zudem hiebsunreif war, hat die Beschuldigte die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen - schließlich sind
Paragraph 80, Absatz eins, Forstgesetz Kahlhiebe sowie über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahmen in hiebsunreifen Hochwaldbeständen verboten. Es sei weiters erwähnt, dass die Eigenschaft einer Fläche als Wald
G unabhängig davon zu beurteilen ist, ob diese Fläche als landwirtschaftliche, als Alp- oder als sonstige Fläche ausgewiesen ist. Auch grundbücherlich sichergestellte Dienstbarkeiten berechtigen den hievon Begünstigten nur insoweit, als diese innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens ausgeübt werden. Frau A A hat somit die ihr im Spruch zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten.“Es sei weiters erwähnt, dass die Eigenschaft einer Fläche als Wald
Paragraph eins a, Absatz eins, ForstG unabhängig davon zu beurteilen ist, ob diese Fläche als landwirtschaftliche, als Alp- oder als sonstige Fläche ausgewiesen ist. Auch grundbücherlich sichergestellte Dienstbarkeiten berechtigen den hievon Begünstigten nur insoweit, als diese innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens ausgeübt werden. Frau A A hat somit die ihr im Spruch zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten.“ Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt aus: „Der Beschuldigten gelang es nicht der Behörde glaubhaft zu machen, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist nicht unerheblich, da derartiges Verhalten die Wirkungen des Waldes beeinträchtigt und den mit dem Forstgesetz angestrebten Zielen iSd. § 1 zuwidergehandelt wurde. Als Verschuldensgrad wird Fahrlässigkeit angenommen, da die Beschuldigte bei entsprechender Aufmerksamkeit dafür Sorge tragen hätte können, dass die Bestimmungen eingehalten werden. Bei der Strafbemessung wurde die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten mildernd gewertet. Erschwerend nichts.„Der Beschuldigten gelang es nicht der Behörde glaubhaft zu machen, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist nicht unerheblich, da derartiges Verhalten die Wirkungen des Waldes beeinträchtigt und den mit dem Forstgesetz angestrebten Zielen iSd. Paragraph eins, zuwidergehandelt wurde. Als Verschuldensgrad wird Fahrlässigkeit angenommen, da die Beschuldigte bei entsprechender Aufmerksamkeit dafür Sorge tragen hätte können, dass die Bestimmungen eingehalten werden. Bei der Strafbemessung wurde die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten mildernd gewertet. Erschwerend nichts. Angesichts dieser Erwägungen und unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten ist die verhängte Strafe nach Ansicht der Behörde angemessen und auch erforderlich, um die Beschuldigte von weiteren derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten, sowie der Begehung derartiger Straftaten durch andere entgegen zu wirken.“
G zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert. Frau A ist als Beschuldigte des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens
Paragraph 32, Absatz eins, VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig. 2. Zur Sache: Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 (§§ 1a, 37, 80 und 174) lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 (Paragraphen eins a, 37, 80 und 174) lauten auszugsweise wie folgt: „Begriffsbestimmungen § 1a.
1 vorgesehenen Fällungsverbot zuwiderhandelt;28. dem
Paragraph 80, Absatz eins, vorgesehenen Fällungsverbot zuwiderhandelt; (…) begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung. Diese Übertretungen sind in den Fällen 1. der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen,1. der Litera a, mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, (…) zu ahnden.“ Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat.Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach Paragraph 27, VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat. Das im vorliegenden Fall erstattete Beschwerdevorbringen ist nun aber aus folgenden Erwägungen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuzeigen: Die Beschwerdeführerin bringt im vorliegenden Fall zunächst vor, dass gar kein Hochwaldbestand im Sinn des § 80 Abs 1 Forstgesetz 1975 durch die von ihr unbestrittenermaßen gesetzten Maßnahmen auf dem Grundstück 1**, KG X, berührt worden sei.Die Beschwerdeführerin bringt im vorliegenden Fall zunächst vor, dass gar kein Hochwaldbestand im Sinn des Paragraph 80, Absatz eins, Forstgesetz 1975 durch die von ihr unbestrittenermaßen gesetzten Maßnahmen auf dem Grundstück 1**, KG römisch zehn, berührt worden sei. Auf dieses Vorbringen ging der von der belangten Behörde herangezogene forstfachliche Amtssachverständige bereits im Rahmen einer von der belangten Behörde durchgeführten Einvernahme vom 11.8.2015 ein und widerlegte diese Auffassung. In den vom Landesverwaltungsgericht am 24.11.2015 durchgeführten Verhandlungen wurde zunächst das Vorliegen eines Waldes nochmals ausdrücklich untermauert. Dies wurde auch für das Landesverwaltungsgericht nachvollziehbar und widerspruchsfrei durch Luftbildaufnahmen aus den Jahren 1971 und 2009 belegt, woraus klar ersichtlich ist, dass jedenfalls in diesen Jahren die gegenständliche Fläche derart mit Bäumen bestockt war, dass Baumkrone an Baumkrone stand. Die sich aus nunmehr aktuellen Lichtbildern ergebende Beschaffenheit der gegenständlichen Fläche mit deutlich geringerer, nämlich praktisch fehlender, Überschirmung entstand aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes somit zweifelsfrei aufgrund der im Jahr 2011 durchgeführten, vom forstfachlichen Amtssachverständigen festgestellten und auch von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen freien Fällungen. Es wurde also erst durch die im Jahr 2011 durchgeführte Holznutzung der Bestand aufgelichtet. Da die gegenständliche Fläche zu diesem Zeitpunkt aber zweifellos die im § 1a Forstgesetz 1975 vorgesehenen Kriterien eines Waldes erfüllte, ist diese Waldeigenschaft auch durch die forstwirtschaftliche Nutzung im Jahr 2011 nicht verloren gegangen.Auf dieses Vorbringen ging der von der belangten Behörde herangezogene forstfachliche Amtssachverständige bereits im Rahmen einer von der belangten Behörde durchgeführten Einvernahme vom 11.8.2015 ein und widerlegte diese Auffassung. In den vom Landesverwaltungsgericht am 24.11.2015 durchgeführten Verhandlungen wurde zunächst das Vorliegen eines Waldes nochmals ausdrücklich untermauert. Dies wurde auch für das Landesverwaltungsgericht nachvollziehbar und widerspruchsfrei durch Luftbildaufnahmen aus den Jahren 1971 und 2009 belegt, woraus klar ersichtlich ist, dass jedenfalls in diesen Jahren die gegenständliche Fläche derart mit Bäumen bestockt war, dass Baumkrone an Baumkrone stand. Die sich aus nunmehr aktuellen Lichtbildern ergebende Beschaffenheit der gegenständlichen Fläche mit deutlich geringerer, nämlich praktisch fehlender, Überschirmung entstand aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes somit zweifelsfrei aufgrund der im Jahr 2011 durchgeführten, vom forstfachlichen Amtssachverständigen festgestellten und auch von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen freien Fällungen. Es wurde also erst durch die im Jahr 2011 durchgeführte Holznutzung der Bestand aufgelichtet. Da die gegenständliche Fläche zu diesem Zeitpunkt aber zweifellos die im Paragraph eins a, Forstgesetz 1975 vorgesehenen Kriterien eines Waldes erfüllte, ist diese Waldeigenschaft auch durch die forstwirtschaftliche Nutzung im Jahr 2011 nicht verloren gegangen. Entsprechend den Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen steht für das Landesverwaltungsgericht somit fest, dass die gegenständlichen Maßnahmen auf einer als Wald zu qualifizierenden Fläche durchgeführt wurden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. etwa VwGH 11.10.2007, 2006/04/0250). Einem mangelhaften Gutachten gegenüber gilt dieses Postulat nach dem genannten Erkenntnis zwar nicht, das Landesverwaltungsgericht vermag aber aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin keine solche Mangelhaftigkeit der gutachterlichen Ausführungen erkennen. Zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit seiner Ausführungen hat der Amtssachverständige seine Sach- und Ortskenntnis konkretisiert und für die Beschwerdeführerin nachvollziehbar gemacht.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden vergleiche etwa VwGH 11.10.2007, 2006/04/0250). Einem mangelhaften Gutachten gegenüber gilt dieses Postulat nach dem genannten Erkenntnis zwar nicht, das Landesverwaltungsgericht vermag aber aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin keine solche Mangelhaftigkeit der gutachterlichen Ausführungen erkennen. Zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit seiner Ausführungen hat der Amtssachverständige seine Sach- und Ortskenntnis konkretisiert und für die Beschwerdeführerin nachvollziehbar gemacht. Da also die Beschwerdeführerin den gegenständlichen gutachterlichen Ausführungen zum Vorliegen eines Waldes nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist, konnte das Landesverwaltungsgericht daher von der Richtigkeit der vom forsttechnischen Sachverständigen gezogenen Schlüsse ausgehen und erweist sich Frau A‘s Beschwerde diesbezüglich als unbegründet. Eine behördliche Anleitungspflicht betreffend das Erfordernis der Widerlegung eines Amtssachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene besteht nicht (vgl. etwa VwGH 23.8.2013, 2011/03/0094).Da also die Beschwerdeführerin den gegenständlichen gutachterlichen Ausführungen zum Vorliegen eines Waldes nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist, konnte das Landesverwaltungsgericht daher von der Richtigkeit der vom forsttechnischen Sachverständigen gezogenen Schlüsse ausgehen und erweist sich Frau A‘s Beschwerde diesbezüglich als unbegründet. Eine behördliche Anleitungspflicht betreffend das Erfordernis der Widerlegung eines Amtssachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene besteht nicht vergleiche etwa VwGH 23.8.2013, 2011/03/0094). Wenn die Beschwerdeführerin, wie in der am 24.11.2015 durchgeführten Verhandlung angegeben, aus dem vorhandenen Luftbild von 2009 nicht erkennen kann, dass sich auf der gegenständlichen Fläche ein praktisch durchgehender Baumbewuchs befindet, so erweist sich dies in Anbetracht der Deutlichkeit dieses Luftbildes als reine Schutzbehauptung. Dass es sich beim gegenständlichen Waldbestand um Hochwald im Sinn des § 80 Abs 1 Forstgesetz 1975 handelt, wurde vom Amtssachverständigen in einem Email vom 25.11.2015 schlüssig dargelegt. In diesem Email revidiert der Amtssachverständige zunächst seine in der Verhandlung vom 24.11.2015 artikulierte Begründung und führt in diesem Sinn aus, dass Hochwälder Wälder seien, die aus Samen (Ansamung) entstanden sind. Darunter seien Naturverjüngungswälder (natürliche Ansamung) wie auch aus Aufforstungen entstandene Wälder zu verstehen. Im konkreten Beschwerdefall liege Hochwald vor, weil der betroffene Wald und umliegende Wälder durch natürliche Ansamung entstanden sind.Dass es sich beim gegenständlichen Waldbestand um Hochwald im Sinn des Paragraph 80, Absatz eins, Forstgesetz 1975 handelt, wurde vom Amtssachverständigen in einem Email vom 25.11.2015 schlüssig dargelegt. In diesem Email revidiert der Amtssachverständige zunächst seine in der Verhandlung vom 24.11.2015 artikulierte Begründung und führt in diesem Sinn aus, dass Hochwälder Wälder seien, die aus Samen (Ansamung) entstanden sind. Darunter seien Naturverjüngungswälder (natürliche Ansamung) wie auch aus Aufforstungen entstandene Wälder zu verstehen. Im konkreten Beschwerdefall liege Hochwald vor, weil der betroffene Wald und umliegende Wälder durch natürliche Ansamung entstanden sind. Auch an der Richtigkeit dieser Ausführungen besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Amtssachverständige seine zunächst spontan in der am 24.11.2015 erfolgten Ausführungen zum Vorliegen von Hochwald nachträglich ausdrücklich revidierte, somit aber deutlich machte, sich eingehend mit dieser Fragestellung auseinandergesetzt zu haben. Zudem ist die Beschwerdeführerin diesem Vorbringen trotz Einräumung eines diesbezüglich beantragten Stellungnahmerechts durch das Landesverwaltungsgericht nicht entgegengetreten. Ausdrücklich klargestellt wurde vom forstfachlichen Amtssachverständigen in diesem Zusammenhang auch, dass zwar eine Einordnung als Schutzwald außer Ertrag der gleichzeitigen Qualifizierung als Hochwald entgegen stehe, im vorliegenden Fall aber Standortschutzwald im Ertrag vorliege und somit die gleichzeitige Annahme von hiebsunreifem Hochwald nicht ausgeschlossen sei. Wenn das Vorliegen von Schutzwald im Ertrag von der Beschwerdeführerin insofern verneint wird, als dass die beanstandete Fläche in der Waldnutzungskartierung im TIRIS als Schutzwald außer Ertrag aufscheine, so hat der Amtssachverständige diesbezüglich in der am 24.11.2015 durchgeführten Verhandlung eindeutig und nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht, dass es sich diesbezüglich nur um eine Grobeinstufung handle und eine exakte Bestimmung vor Ort durch einen forstfachlichen Sachverständigen jedenfalls aussagekräftiger sei. Diese Bestimmung vor Ort habe aber eindeutig das Vorliegen von Standortschutzwald im Ertrag ergeben. Auch diesem Vorbringen trat die Beschwerdeführerin trotz eingeräumtem Stellungnahmerecht hierzu nicht entgegen, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der Richtigkeit der forstfachlichen Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen ausgehen konnte. Dass der angesprochene Hochwaldbestand hiebsunreif war, steht im vorliegenden Fall ebenso fest wie die Durchführung eines Kahlhiebs bzw. von über das pflegliche Ausmaß hinausgehenden Einzelstammentnahmen. Auch dies ergibt sich aus den widerspruchsfreien und insbesondere in der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung erstatteten Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen. Die Hiebsunreife ergibt sich aus dem Alter der entfernten Holzgewächse und das Vorliegen eines Kahlhiebes ist - abgesehen von den Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen - auch aufgrund der vorhandenen Lichtbilder von der gegenständlichen Fläche erkennbar. Auf diesen vom forstfachlichen Amtssachverständigen angefertigten Lichtbildern ist klar erkennbar, dass das darauf abgebildete, entfernte Holzmaterial nicht die Reste der zulässigen Fällung aus dem Jahr 2011 darstellt, sondern es sich hier großteils um die zu Unrecht entfernte Naturverjüngung handelt. Auch dass die von der Beschwerdeführerin unbestritten durchgeführten Maßnahmen nicht als Pflegemaßnahmen für den Wald betrachtet werden können, wurde in der Verhandlung vom 24.11.2015 eingehend erörtert. All diesen Ausführungen des Amtssachverständigen ist die Beschwerdeführerin wiederum nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, bzw. wurde diesen Ausführungen trotz Einräumung einer Stellungnahmefrist hierzu nichts entgegnet, weshalb für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel an deren Richtigkeit besteht. Somit steht für das Landesverwaltungsgericht zusammengefasst fest, dass die Beschwerdeführerin durch die von ihr selbst zugestandenen Maßnahmen die objektiven Tatbestandsmerkmale des § 80 Abs 1 Forstgesetz 1975 verwirklicht hat.Somit steht für das Landesverwaltungsgericht zusammengefasst fest, dass die Beschwerdeführerin durch die von ihr selbst zugestandenen Maßnahmen die objektiven Tatbestandsmerkmale des Paragraph 80, Absatz eins, Forstgesetz 1975 verwirklicht hat. Dass eine nach § 81 Forstgesetz 1975 erteilte Ausnahme vom Verbot nach § 80 Abs 1 Forstgesetz 1975 im gegenständlichen Fall bewilligt worden wäre, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und fehlen hierfür auch jegliche Anhaltspunkte.Dass eine nach Paragraph 81, Forstgesetz 1975 erteilte Ausnahme vom Verbot nach Paragraph 80, Absatz eins, Forstgesetz 1975 im gegenständlichen Fall bewilligt worden wäre, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und fehlen hierfür auch jegliche Anhaltspunkte. Auch indem die Beschwerdeführerin vorbringt, aufgrund von grundbücherlich eingetragenen Dienstbarkeiten zu den im gegenständlichen Fall festgestellten Maßnahmen berechtigt zu sein, wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses aufgezeigt. In diesem Zusammenhang konnte das Landesverwaltungsgericht aufgrund der von ihm eingeholten Grundbuchsauszüge feststellen, dass im Grundbuchsauszug zu EZ **1**, KG X, zu der auch das verfahrensgegenständliche Grundstück 1** zählt, auf diesem Grundstück insbesondere eine Dienstbarkeit „
G entschuldigt aber Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwider gehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (etwa VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist – so zum Beispiel bei der Ausübung eines Gewerbes oder einer Landwirtschaft. Die Beschwerdeführerin war insofern verpflichtet, sich über die maßgeblichen Vorschriften, die bei der Ausübung der Landwirtschaft einzuhalten sind, also auch über die einschlägigen forstrechtlichen Verbote, in Kenntnis zu setzten (vgl zur diesbezüglichen Erkundigungspflicht etwa Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 5 RZ 18 und die dort wiedergegebene Judikatur). Die Beschwerdeführerin konnte sich sohin nicht erfolgreich auf eine allfällige Rechtsunkenntnis berufen, sondern wäre es allein an ihr gelegen, sich über die einschlägigen Rechtsvorschriften kundig zu machen. Insofern hätte der Beschwerdeführerin insbesondere bewusst sein müssen, dass das von ihr behauptete Recht des Schwendens nicht auf Waldflächen zusteht, wobei das Vorliegen einer Waldfläche für die Beschwerdeführerin entsprechend dem vom Landesverwaltungsgericht festgestellten, vor dem Jahr 2011 bestandenen Bewuchs auf der gegenständlichen Fläche zweifelfrei erkennbar war. Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen ist.
Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt aber Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwider gehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (etwa VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist – so zum Beispiel bei der Ausübung eines Gewerbes oder einer Landwirtschaft. Die Beschwerdeführerin war insofern verpflichtet, sich über die maßgeblichen Vorschriften, die bei der Ausübung der Landwirtschaft einzuhalten sind, also auch über die einschlägigen forstrechtlichen Verbote, in Kenntnis zu setzten vergleiche zur diesbezüglichen Erkundigungspflicht etwa Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 5, RZ 18 und die dort wiedergegebene Judikatur). Die Beschwerdeführerin konnte sich sohin nicht erfolgreich auf eine allfällige Rechtsunkenntnis berufen, sondern wäre es allein an ihr gelegen, sich über die einschlägigen Rechtsvorschriften kundig zu machen. Insofern hätte der Beschwerdeführerin insbesondere bewusst sein müssen, dass das von ihr behauptete Recht des Schwendens nicht auf Waldflächen zusteht, wobei das Vorliegen einer Waldfläche für die Beschwerdeführerin entsprechend dem vom Landesverwaltungsgericht festgestellten, vor dem Jahr 2011 bestandenen Bewuchs auf der gegenständlichen Fläche zweifelfrei erkennbar war. Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Sohin hat die Beschuldigte die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Bezüglich der Strafbemessung ist zunächst von Bedeutung, dass für die im vorliegenden Fall begangene Verwaltungsübertretung
dem oben wiedergegeben § 174 Abs 1 lit a Z 28 iVm Abs 1 letzter Satz Z 1 des Forstgesetzes 1975 Geldstrafen bis zu 7 270 Euro verhängt werden können. Insofern wurde der im vorliegenden Fall vorgesehene Strafrahmen nur zu ca. 3,4 % ausgeschöpft und ist daher der Spielraum für eine Herabsetzung der verhängten Strafe durch das Landesverwaltungsgericht nur sehr gering.Bezüglich der Strafbemessung ist zunächst von Bedeutung, dass für die im vorliegenden Fall begangene Verwaltungsübertretung
dem oben wiedergegeben Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 28, in Verbindung mit Absatz eins, letzter Satz Ziffer eins, des Forstgesetzes 1975 Geldstrafen bis zu 7 270 Euro verhängt werden können. Insofern wurde der im vorliegenden Fall vorgesehene Strafrahmen nur zu ca. 3,4 % ausgeschöpft und ist daher der Spielraum für eine Herabsetzung der verhängten Strafe durch das Landesverwaltungsgericht nur sehr gering. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der folgenden Erwägungen erachtet das Landesverwaltungsgericht die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der von der belangten Behörde verhängten Strafen als nicht gegeben: Wie die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis bereits zu Recht ausgeführt hat, sind nach § 19 Abs 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Wie die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis bereits zu Recht ausgeführt hat, sind nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe. Nach Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Zur Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes hat bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgesprochen, dass diese nicht unerheblich ist, da das der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Verhalten die Wirkungen des Waldes beeinträchtigt und den mit dem Forstgesetz 1975 angestrebten Zielen widerspricht. Auch die Intensität der Beeinträchtigung hat sich im durchgeführten Verfahren nicht als so gering erwiesen, dass dies – selbst im Hinblick auf die schon von der belangten Behörde berücksichtigten Unbescholtenheit der Beschuldigten und dem angenommenen Fehlen von Erschwerungsgründen – eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe rechtfertigen würde. Dasselbe gilt in Anbetracht des vom Landesverwaltungsgericht festgestellten Grundeigentums der Beschwerdeführerin für die von dieser angegebenen geringen Einkommensverhältnisse. Auch das weiter oben festgestellte Verschulden ist in Anbetracht dessen, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Dienstbarkeit des Schwendens den von der Beschwerdeführerin durchgeführten Kahlhieb einer Waldfläche nicht rechtfertigen kann, nicht so gering, dass damit eine weitere Herabsetzung der ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelten Strafe gerechtfertigt werden könnte. Zusammengefasst erachtet das Landesverwaltungsgericht jedenfalls die von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis ausgesprochene Strafe als schuld- und tatangemessen, zumal die verhängte Strafe mit nur ca. 3,4 % im untersten Bereich des vorgesehenen Strafrahmens festgesetzt wurde und weder die Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung und auch nicht der Grad des Verschuldens als so gering, noch die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin als derart prekär eingestuft werden konnten, dass damit eine noch geringere Straffestsetzung rechtfertigbar wäre. Die gegenständliche Beschwerde war daher auch in dieser Hinsicht als unbegründet abzuweisen. Der Ausspruch über den von der Beschwerdeführerin zu leistenden Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf den angeführten § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe zu leisten ist.Der Ausspruch über den von der Beschwerdeführerin zu leistenden Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf den angeführten Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe zu leisten ist. Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts vergleiche etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen Paragraph 33 a, VwGG). Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.35.2686.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.