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{'item': 'LVwG-2015/35/2686-4'}

Obsah (9)§ 50§ 52§ 25a§ 80§ 174§ 1a§ 32§ 5Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.12.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/35/2686-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 50,-- zu leisten.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 50,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Verfahren betreffend das angefochtene Straferkenntnis vom 21.9.2015, ****1: Dem im vorliegenden Fall angefochtenen Straferkenntnis liegt eine Besichtigung vor Ort durch den zuständigen Sachbearbeiter der Bezirksforstinspektion Z vom 19.5.2015 zugrunde. Aufgrund der dabei erfolgten Befundaufnahme, die Herrn C A mit Schreiben der Bezirksforstinspektion Z vom 10.6.2015, ****4, zur Kenntnis gebracht wurde, fand am 4.8.2015 eine Einvernahme von C A statt, bei der auch dessen Mutter und nunmehrige Beschwerdeführerin anwesend war. Aufgrund der im Rahmen dieser Einvernahme erstatteten Aussagen der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde gegenüber dieser von der belangten Behörde am 11.8.2015 zu Zahl ****1 eine Strafverfügung wegen einer Übertretung nach § 80 Abs 1 Forstgesetz 1975 erlassen.Aufgrund der im Rahmen dieser Einvernahme erstatteten Aussagen der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde gegenüber dieser von der belangten Behörde am 11.8.2015 zu Zahl ****1 eine Strafverfügung wegen einer Übertretung nach Paragraph 80, Absatz eins, Forstgesetz 1975 erlassen. Gegen diese Strafverfügung erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Einspruch, woraufhin die belangte Behörde das ordentliche Strafverfahren einleitete und im Rahmen dessen die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse von Frau A erhob. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführerin mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben, wie dies durch den forstfachlichen Amtssachverständigen der Bezirksforstinspektion Z festgestellt werden konnte und sie dies auch persönlich am 04.08.2015 im Zuge der Einvernahme Ihres Sohnes gegenüber der Behörde bestätigten, in einem unbestimmten Zeitraum im Herbst 2014 auf Teilflächen des Gst. 1**, KG X (siehe den der Anlage zu entnehmenden und als integrierenden Bestandteil angeschlossenen Lageplan ‚A‘ vom 09.06.2015 sowie die angeschlossenen Lichtbilder), welche als Waldflächen ausgewiesen sind, die bereits zum Zeitpunkt einer im Jahre 2011 erfolgten zulässigen freien Fällung im Sinne der Tiroler Waldordnung 2005 vorhandene hiebsunreife Naturverjüngung, bestehend aus forstlichen Holzgewächsen, nämlich Nadelholzjungbäume und Laubholzbäume wie beispielsweise Buche und Bergahorn mit einer Standhöhe von 1,5 bis 2 m und einem Durchschnittsalter von etwa 5 bis 15 Jahren, ohne entsprechende Bewilligung gänzlich entfernt, obwohl

§ 80Abs. 1 Forst

G 1975 in hiebsunreifen Hochwaldbeständen Kahlhiebe sowie über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahmen (Abs. 2) verboten sind.„Sie haben, wie dies durch den forstfachlichen Amtssachverständigen der Bezirksforstinspektion Z festgestellt werden konnte und sie dies auch persönlich am 04.08.2015 im Zuge der Einvernahme Ihres Sohnes gegenüber der Behörde bestätigten, in einem unbestimmten Zeitraum im Herbst 2014 auf Teilflächen des Gst. 1**, KG römisch zehn (siehe den der Anlage zu entnehmenden und als integrierenden Bestandteil angeschlossenen Lageplan ‚A‘ vom 09.06.2015 sowie die angeschlossenen Lichtbilder), welche als Waldflächen ausgewiesen sind, die bereits zum Zeitpunkt einer im Jahre 2011 erfolgten zulässigen freien Fällung im Sinne der Tiroler Waldordnung 2005 vorhandene hiebsunreife Naturverjüngung, bestehend aus forstlichen Holzgewächsen, nämlich Nadelholzjungbäume und Laubholzbäume wie beispielsweise Buche und Bergahorn mit einer Standhöhe von 1,5 bis 2 m und einem Durchschnittsalter von etwa 5 bis 15 Jahren, ohne entsprechende Bewilligung gänzlich entfernt, obwohl

Paragraph 80, Absatz eins, ForstG 1975 in hiebsunreifen Hochwaldbeständen Kahlhiebe sowie über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahmen (Absatz 2,) verboten sind. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 174 Abs. 1 lit. a Z 28 in Verbindung mit § 80 Abs. 1 ForstG 1975Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 28, in Verbindung mit Paragraph 80, Absatz eins, ForstG 1975 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von 250 Euro falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden Freiheitsstrafe von -

§ 174Abs. 1 lit a Z 28 Forst

G 1975, BGBl. 1975/440, i.d.g.F.“Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 28, ForstG 1975, BGBl. 1975/440, i.d.g.F.“ Begründend führte die belangte Behörde hierzu im Wesentlichen wie folgt aus: „Der der Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt gilt als erwiesen. Zum einen wurde er durch den forstfachlichen Amtssachverständigen, somit durch ein amtliches und unabhängiges Organ, wahrgenommen, zum anderen gestand die Beschuldigte gegenüber der Behörde bei der Einvernahme ihres Sohnes am 04.08.2015 selbst ein, dass sie es war, die die hiebsunreife Naturverjüngung gänzlich entfernt habe. Selbst in ihrem Schreiben vom 26.08.2015 (Einspruch) leugnet sie nicht, dass sie es war, die die gegenständlichen Schwendarbeiten vorgenommen hat, sondern bestätigt sie dies darin abermals. Aus dem Schreiben des Amtssachverständigen vom 10.06.2015, Zl. ****4, geht klar hervor, dass jene Teilflächen, auf welchen die Schwendarbeiten stattfanden, als Waldfläche iSd. Forstgesetzes anzusehen sind. Auch geht daraus hervor, welche Art von Naturverjüngung (Alter, Gehölzart, Größe) entfernt wurde. Seine Ausführungen sind hiezu klar und nachvollziehbar und bestehen daran aufgrund der der Behörde bekannten Kompetenz des Sachverständigen keine Bedenken. Rechtliche Beurteilung: Da jene Flächen, auf welchen durch die Beschuldigte die dem Spruch zu entnehmende Naturverjüngung gänzlich entfernt wurde als Wald iSd. Forstgesetzes zu qualifizieren sind und die entfernte Naturverjüngung zudem hiebsunreif war, hat die Beschuldigte die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen - schließlich sind

§ 80Abs.

1 Forstgesetz Kahlhiebe sowie über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahmen in hiebsunreifen Hochwaldbeständen verboten.Da jene Flächen, auf welchen durch die Beschuldigte die dem Spruch zu entnehmende Naturverjüngung gänzlich entfernt wurde als Wald iSd. Forstgesetzes zu qualifizieren sind und die entfernte Naturverjüngung zudem hiebsunreif war, hat die Beschuldigte die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen - schließlich sind

Paragraph 80, Absatz eins, Forstgesetz Kahlhiebe sowie über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahmen in hiebsunreifen Hochwaldbeständen verboten. Es sei weiters erwähnt, dass die Eigenschaft einer Fläche als Wald

§ 1aAbs. 1 Forst

G unabhängig davon zu beurteilen ist, ob diese Fläche als landwirtschaftliche, als Alp- oder als sonstige Fläche ausgewiesen ist. Auch grundbücherlich sichergestellte Dienstbarkeiten berechtigen den hievon Begünstigten nur insoweit, als diese innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens ausgeübt werden. Frau A A hat somit die ihr im Spruch zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten.“Es sei weiters erwähnt, dass die Eigenschaft einer Fläche als Wald

Paragraph eins a, Absatz eins, ForstG unabhängig davon zu beurteilen ist, ob diese Fläche als landwirtschaftliche, als Alp- oder als sonstige Fläche ausgewiesen ist. Auch grundbücherlich sichergestellte Dienstbarkeiten berechtigen den hievon Begünstigten nur insoweit, als diese innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens ausgeübt werden. Frau A A hat somit die ihr im Spruch zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten.“ Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt aus: „Der Beschuldigten gelang es nicht der Behörde glaubhaft zu machen, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist nicht unerheblich, da derartiges Verhalten die Wirkungen des Waldes beeinträchtigt und den mit dem Forstgesetz angestrebten Zielen iSd. § 1 zuwidergehandelt wurde. Als Verschuldensgrad wird Fahrlässigkeit angenommen, da die Beschuldigte bei entsprechender Aufmerksamkeit dafür Sorge tragen hätte können, dass die Bestimmungen eingehalten werden. Bei der Strafbemessung wurde die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten mildernd gewertet. Erschwerend nichts.„Der Beschuldigten gelang es nicht der Behörde glaubhaft zu machen, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist nicht unerheblich, da derartiges Verhalten die Wirkungen des Waldes beeinträchtigt und den mit dem Forstgesetz angestrebten Zielen iSd. Paragraph eins, zuwidergehandelt wurde. Als Verschuldensgrad wird Fahrlässigkeit angenommen, da die Beschuldigte bei entsprechender Aufmerksamkeit dafür Sorge tragen hätte können, dass die Bestimmungen eingehalten werden. Bei der Strafbemessung wurde die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten mildernd gewertet. Erschwerend nichts. Angesichts dieser Erwägungen und unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten ist die verhängte Strafe nach Ansicht der Behörde angemessen und auch erforderlich, um die Beschuldigte von weiteren derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten, sowie der Begehung derartiger Straftaten durch andere entgegen zu wirken.“

  1. Beschwerde: Gegen das unter Z 1 genannte Straferkenntnis erhob Frau A A, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. B B, Beschwerde, welche am 19.10.2015 per Post an die Bezirkshauptmannschaft Z übermittelt wurde.Gegen das unter Ziffer eins, genannte Straferkenntnis erhob Frau A A, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. B B, Beschwerde, welche am 19.10.2015 per Post an die Bezirkshauptmannschaft Z übermittelt wurde. Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde das im vorliegenden Fall angefochtene Straferkenntnis Frau A am 25.9.2015 zugestellt. Die vorliegende Beschwerde, mit der das angefochtene Straferkenntnis in seinem gesamten Umfang aus Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Rechtswidrigkeit des Inhaltes bekämpft wird und mit dem dessen ersatzlose Aufhebung begehrt wird, wird zunächst damit begründet, dass die belangte Behörde in der Begründung ihres Straferkenntnisses auf das im gegenständlichen Einspruch gegen die erlassene Strafverfügung erstattete Vorbringen nicht näher eingegangen sei. In diesem Zusammenhang führt die Beschwerdeführerin wie folgt weiter aus: „Zunächst darf auf die Ausführungen des Einspruches zu GZ ****1 vom
  2. August 2015 verwiesen werden und werden diese Ausführungen vollinhaltlich als Bestandteil dieser Beschwerde erhoben. Ebenso wird verwiesen auf das Verfahren zu GZ ****2 der Bezirkshauptmannschaft Z, sowie auf das Verfahren zu GZ ****3 derselben Behörde, welchen derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt. Beide Verfahren werden als Beweise im nunmehrigen Verfahren angeboten und beantragt, die entsprechenden Akten einzuholen. Auch die Ausführungen in diesen Parallelverfahren werden zur Gänze als Ausführungen und Vorbringen im Verfahren zu GZ ****1 erhoben. Weiters wird ausgeführt, dass sich das angefochtene Straferkenntnis auf hiebsunreife Hochwaldbestände bezieht. Eine Ausführung und Begründung dahingehend, warum die Fläche, auf der die angeblich verbotene Handlung der Frau A A vorgenommen wurde, als hiebsunreifer Hochwaldbestand qualifiziert werden kann, ist weder dem angefochtenen Erkenntnis, noch dem vorausgehenden Verfahren nicht zu entnehmen. Es handelt sich grundsätzlich nach der übergeordneten Flächenwidmung um einen Schutzwald außer Ertrag, der nach Ansicht der Beschwerdeführerin einen gleichzeitig Bestand als hiebsunreifen Hochwald ausschließt. Beide Eigenschaften nebeneinander können nicht bestehen. Es darf neuerliche auf die grundbücherlichen Berechtigungen verweisen werden, als auch, wie in den Parallelverfahren bereits dargetan, auf die grundbücherlich festgestellte Flächennutzung. Dies ist auch nicht im Widerspruch zu § 3 Abs. 1 ForstG, wonach, wenn eine Grundfläche im Grenzkataster oder Grundsteuerkataster der Benutzungsart ‚Wald‘ zugeordnet ist und eine Rodungsbewilligung nicht erteilt wurde, so gilt sie für Wald im Sinne des Bundesgesetzes, solange die Behörde nicht festgestellt hat, dass es sich nicht um Wald handelt.Weiters wird ausgeführt, dass sich das angefochtene Straferkenntnis auf hiebsunreife Hochwaldbestände bezieht. Eine Ausführung und Begründung dahingehend, warum die Fläche, auf der die angeblich verbotene Handlung der Frau A A vorgenommen wurde, als hiebsunreifer Hochwaldbestand qualifiziert werden kann, ist weder dem angefochtenen Erkenntnis, noch dem vorausgehenden Verfahren nicht zu entnehmen. Es handelt sich grundsätzlich nach der übergeordneten Flächenwidmung um einen Schutzwald außer Ertrag, der nach Ansicht der Beschwerdeführerin einen gleichzeitig Bestand als hiebsunreifen Hochwald ausschließt. Beide Eigenschaften nebeneinander können nicht bestehen. Es darf neuerliche auf die grundbücherlichen Berechtigungen verweisen werden, als auch, wie in den Parallelverfahren bereits dargetan, auf die grundbücherlich festgestellte Flächennutzung. Dies ist auch nicht im Widerspruch zu Paragraph 3, Absatz eins, ForstG, wonach, wenn eine Grundfläche im Grenzkataster oder Grundsteuerkataster der Benutzungsart ‚Wald‘ zugeordnet ist und eine Rodungsbewilligung nicht erteilt wurde, so gilt sie für Wald im Sinne des Bundesgesetzes, solange die Behörde nicht festgestellt hat, dass es sich nicht um Wald handelt. Im Grundbuch wurde aber eine Flächenwidmung genau angeführt und zwar dahingehend, dass auf Grundstück 1** eben Flächen von 37.631 m2 ausdrücklich als Nichtwaldflächen ausgewiesen ist, sodass es sich auch im Sinne des Forstgesetzes um keinen Wald handelt und ist diese Nichtnutzung als Wald, auch in den entsprechenden Dienstbarkeitsflächen bereits festgestellt. Eine Übertretung nach dem Forstgesetz kann daher auf diesen Dienstbarkeitsflächen, auch denen die Dienstbarkeit der Waldweide als auch des Schwendens sich ergibt, nicht begangen werden. Auf dem im Eigentum des Herrn C A stehenden Flächen bedarf es nicht einmal einer Dienstbarkeit, sondern ist die Nutzung der Fläche, die nicht als Wald ausgewiesen ist, in seinem eigenen Ermessen gelegen. Allein aus diesen Gesichtspunkten kann auf dem laut dem Straferkenntnis beiliegenden Plan ersichtlichen Flächen, der dem Straferkenntnis zu Grunde liegende Vorwurf nicht aufrecht erhalten werden. Beweis: offenes Grundbuch Darüber hinaus bedarf es zur Strafbarkeit im Verwaltungsstrafverfahren, dieses ist auch für die Bestimmungen des Forstgesetzes anzuwenden, zumindest der fahrlässigen Begehung. Fährlässig handelt, wer nicht die nötige Sorgfalt an den Tag legt, die ein Mensch aus gleichem sozialem Umfeld des Täters an den Tag legen würde. Unter Anwendung dieses Fahrlässigkeitsbegriffes ist Frau A A kein Verschulden vorzuwerfen. Aufgrund der grundbücherliche Berechtigung konnte und kann sie und würde auch jeder andere Grundeigentümer sowie Nutzungsberechtigte von der Rechtmäßigkeit seiner Handlung der Freihaltung der Dienstbarkeitsfläche, von jeglicher Verbuschung und sonstigen Bewuchses, der die Dienstbarkeit der Weide beeinträchtigen würde, entfernen. Noch dazu als dies durch die eingetragene Dienstbarkeit des Schwendens rechtlich dauerhaft verankert ist.“
  3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Am 24.11.2015 wurde in der gegenständlichen Angelegenheit vom Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser erfolgte insbesondere die Einvernahme eines forstfachlichen Amtssachverständigen, der im Wesentlichen seine bereits im behördlichen Verfahren getroffenen Schlussfolgerungen, dass die gegenständlichen Nutzungen im Bereich eines Hochwaldes durchgeführt wurden und dabei hiebsunreife Naturverjüngung gänzlich entfernt wurde, nochmals wiederholte und untermauerte. Auf die Wiederholung der von diesem Sachverständigen am selben Tag in der Verhandlung zu Zahl LVwG-1**** im Beisein des erkennenden Richters und des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin getroffenen Aussagen wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ausdrücklich verzichtet. Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen wurden auch zu den Begriffen „schwenden“, „Kahlhieb“ und „über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahmen“ im Sinn des § 80 Abs 1 Forstgesetz 1975 vorgenommen.In dieser erfolgte insbesondere die Einvernahme eines forstfachlichen Amtssachverständigen, der im Wesentlichen seine bereits im behördlichen Verfahren getroffenen Schlussfolgerungen, dass die gegenständlichen Nutzungen im Bereich eines Hochwaldes durchgeführt wurden und dabei hiebsunreife Naturverjüngung gänzlich entfernt wurde, nochmals wiederholte und untermauerte. Auf die Wiederholung der von diesem Sachverständigen am selben Tag in der Verhandlung zu Zahl LVwG-1**** im Beisein des erkennenden Richters und des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin getroffenen Aussagen wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ausdrücklich verzichtet. Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen wurden auch zu den Begriffen „schwenden“, „Kahlhieb“ und „über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahmen“ im Sinn des Paragraph 80, Absatz eins, Forstgesetz 1975 vorgenommen. Seitens der Beschwerdeführerin wurde im Wesentlichen ihr schriftlich erstattetes Vorbringen bekräftigt, wobei diesbezüglich auch die Akten der beim Landesverwaltungsgericht anhängigen Parallelverfahren zu Zl LVwG-1**** (betreffend das von der Bezirkshauptmannschaft Z in der gegenständlichen Angelegenheit zu Zl ****3 geführte Strafverfahren gegen C A wegen eines Verstoßes gegen § 37 Forstgesetz 1975) und zu Zl LVwG-2**** (betreffend den von der Bezirkshauptmannschaft Z in der gegenständlichen Angelegenheit zu Zl ****2 ausgesprochenen Auftrag zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes) erörtert wurden. Seitens der Beschwerdeführerin wurde im Wesentlichen ihr schriftlich erstattetes Vorbringen bekräftigt, wobei diesbezüglich auch die Akten der beim Landesverwaltungsgericht anhängigen Parallelverfahren zu Zl LVwG-1**** (betreffend das von der Bezirkshauptmannschaft Z in der gegenständlichen Angelegenheit zu Zl ****3 geführte Strafverfahren gegen C A wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 37, Forstgesetz 1975) und zu Zl LVwG-2**** (betreffend den von der Bezirkshauptmannschaft Z in der gegenständlichen Angelegenheit zu Zl ****2 ausgesprochenen Auftrag zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes) erörtert wurden. Die in der Verhandlung vom forstfachlichen Amtssachverständigen getätigten Ausführungen wurden von diesem mit Email vom 25.11.2015 noch korrigiert bzw. ergänzt. Entsprechend einem von der Beschwerdeführerin in der durchgeführten Verhandlung gestellten Beweisantrag wurde dieser binnen einer Frist von drei Wochen die Möglichkeit eingeräumt, zu den Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen in den am 24.11.2015 zu den Zln LVwG-2015/35/2686 und LVwG-1**** durchgeführten Verhandlungen und im ergänzenden Email vom 25.11.2015 Stellung zu nehmen. Seitens der Beschwerdeführerin wurde von diesem Recht binnen der genannten Frist kein Gebrauch gemacht. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
  4. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Frau A ist als Beschuldigte des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens

§ 32Abs 1 VSt

G zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert. Frau A ist als Beschuldigte des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens

Paragraph 32, Absatz eins, VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig. 2. Zur Sache: Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 (§§ 1a, 37, 80 und 174) lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 (Paragraphen eins a, 37, 80 und 174) lauten auszugsweise wie folgt: „Begriffsbestimmungen § 1a.

(1)Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockt Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.Paragraph eins a,
(1)Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockt Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.
(2)Wald im Sinne des Abs. 1 sind auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.
(2)Wald im Sinne des Absatz eins, sind auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.
(3)Unbeschadet ihrer besonderen Nutzung gelten als Wald im Sinne des Abs. 1 auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen und Rückewege).
(3)Unbeschadet ihrer besonderen Nutzung gelten als Wald im Sinne des Absatz eins, auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen und Rückewege).
(4)Nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 gelten
(4)Nicht als Wald im Sinne des Absatz eins, gelten
  1. a)unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Grundflächen, die anders als forstlich genutzt werden und deren Bewuchs mit einem Alter von wenigstens 60 Jahren eine Überschirmung von drei Zehntel nicht erreicht hat,
  2. b)bestockte Flächen, die infolge des parkmäßigen Aufbaues ihres Bewuchses überwiegend anderen als Zwecken der Waldwirtschaft dienen,
  3. c)forstlich nicht genutzte Strauchflächen mit Ausnahme solcher, die als Niederwald bewirtschaftet wurden oder für welche die Schutzwaldeigenschaft festgestellt (§ 23) oder die Bannlegung ausgesprochen (§ 30) wurde,
  4. c)forstlich nicht genutzte Strauchflächen mit Ausnahme solcher, die als Niederwald bewirtschaftet wurden oder für welche die Schutzwaldeigenschaft festgestellt (Paragraph 23,) oder die Bannlegung ausgesprochen (Paragraph 30,) wurde,
  5. d)Baumreihen, soweit es sich nicht um Windschutzanlagen (§ 2 Abs. 3) handelt,
  6. d)Baumreihen, soweit es sich nicht um Windschutzanlagen (Paragraph 2, Absatz 3,) handelt,
  7. e)Grenzflächen im Sinne des § 1 Z 2 des Staatsgrenzgesetzes, BGBl. Nr. 9/1974, soweit sie auf Grund von Staatsverträgen, die die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze regeln, von Bewuchs freizuhalten sind.
  8. e)Grenzflächen im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2, des Staatsgrenzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1974,, soweit sie auf Grund von Staatsverträgen, die die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze regeln, von Bewuchs freizuhalten sind. Die Bestimmungen der §§ 43 bis 46 finden Anwendung.Die Bestimmungen der Paragraphen 43 bis 46 finden Anwendung.
(5)Nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 gelten auch Flächen, die im Kurzumtrieb mit einer Umtriebszeit bis zu 30 Jahren genutzt werden, sowie Forstgärten, Forstsamenplantagen, Christbaumkulturen und Plantagen von Holzgewächsen zum Zwecke der Gewinnung von Früchten wie Walnuß oder Edelkastanie, soweit sie nicht auf Waldboden angelegt wurden und ihre Inhaber die beabsichtigte Betriebsform der Behörde binnen 10 Jahren nach Durchführung der Aufforstung oder Errichtung dieser Anlagen gemeldet haben. Erfolgt eine solche Meldung nicht, findet § 4 Anwendung.
(5)Nicht als Wald im Sinne des Absatz eins, gelten auch Flächen, die im Kurzumtrieb mit einer Umtriebszeit bis zu 30 Jahren genutzt werden, sowie Forstgärten, Forstsamenplantagen, Christbaumkulturen und Plantagen von Holzgewächsen zum Zwecke der Gewinnung von Früchten wie Walnuß oder Edelkastanie, soweit sie nicht auf Waldboden angelegt wurden und ihre Inhaber die beabsichtigte Betriebsform der Behörde binnen 10 Jahren nach Durchführung der Aufforstung oder Errichtung dieser Anlagen gemeldet haben. Erfolgt eine solche Meldung nicht, findet Paragraph 4, Anwendung. (…)“ „Waldweide; Schneeflucht § 37.
(1)Durch die Waldweide darf die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen (§ 6 Abs. 2) nicht gefährdet werden.Paragraph 37,
(1)Durch die Waldweide darf die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen (Paragraph 6, Absatz 2,) nicht gefährdet werden.
(2)Der Viehtrieb ist unter Rücksichtnahme auf die nötige Waldschonung, erforderlichenfalls auch auf zumutbaren Umwegen, durchzuführen.
(3)In zur Verjüngung bestimmten Waldteilen, in denen das Weidevieh die bereits bestehende oder erst heranzuziehende Verjüngung schädigen könnte (Schonungsflächen), darf die Waldweide nicht ausgeübt werden. Die Weidetiere sind von den Schonungsflächen fernzuhalten. Auf Antrag des Waldeigentümers oder des Weideberechtigten hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die im § 1 festgelegten Grundsätze den Umfang, die Dauer und die Kennzeichnung der Schonungsflächen durch Bescheid festzulegen.
(3)In zur Verjüngung bestimmten Waldteilen, in denen das Weidevieh die bereits bestehende oder erst heranzuziehende Verjüngung schädigen könnte (Schonungsflächen), darf die Waldweide nicht ausgeübt werden. Die Weidetiere sind von den Schonungsflächen fernzuhalten. Auf Antrag des Waldeigentümers oder des Weideberechtigten hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die im Paragraph eins, festgelegten Grundsätze den Umfang, die Dauer und die Kennzeichnung der Schonungsflächen durch Bescheid festzulegen.
(4)Die für Weiderechte in Einforstungswäldern geltenden Bestimmungen der Regulierungsurkunden werden durch die Regelungen der Abs. 1 und 3 nicht berührt.
(4)Die für Weiderechte in Einforstungswäldern geltenden Bestimmungen der Regulierungsurkunden werden durch die Regelungen der Absatz eins und 3 nicht berührt. (…)“ „Schutz hiebsunreifer Bestände § 80.
(1)In hiebsunreifen Hochwaldbeständen sind Kahlhiebe sowie über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahmen (Abs. 2) verboten.Paragraph 80,
(1)In hiebsunreifen Hochwaldbeständen sind Kahlhiebe sowie über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahmen (Absatz 2,) verboten.
(2)Das pflegliche Ausmaß im Sinne des Abs. 1 wird überschritten, wenn nach der Einzelstammentnahme weniger als sechs Zehntel der vollen Überschirmung zurückbleiben würden. Dieser Wert kann bei Pflegeeingriffen unterschritten werden, wenn
(2)Das pflegliche Ausmaß im Sinne des Absatz eins, wird überschritten, wenn nach der Einzelstammentnahme weniger als sechs Zehntel der vollen Überschirmung zurückbleiben würden. Dieser Wert kann bei Pflegeeingriffen unterschritten werden, wenn
  1. a)das Alter der solcherart behandelten Bestände die Hälfte des in den Abs. 3 und 4 angegebenen Alters nicht überschreitet unda) das Alter der solcherart behandelten Bestände die Hälfte des in den Absatz 3 und 4 angegebenen Alters nicht überschreitet und
  2. b)zu erwarten ist, daß spätestens fünf Jahre nach dem Pflegeeingriff wieder eine Überschirmung von mehr als sechs Zehnteln erreicht sein wird.
(3)Hiebsunreif sind Hochwaldbestände von nicht raschwüchsigen Baumarten
  1. a)in gleichaltrigen Beständen mit einem Alter von noch nicht 60 Jahren,
  2. b)in ungleichaltrigen Beständen mit einem Durchschnittsalter von noch nicht 60 Jahren, wenn mehr als die Hälfte der Anzahl der Stämme des Bestandes ein Alter von 60 Jahren noch nicht erreicht hat. (…)“ „Strafbestimmungen § 174.
(1)WerParagraph 174,
(1)Wer a)
  1. (…)
  2. dem

§ 80Abs.

1 vorgesehenen Fällungsverbot zuwiderhandelt;28. dem

Paragraph 80, Absatz eins, vorgesehenen Fällungsverbot zuwiderhandelt; (…) begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung. Diese Übertretungen sind in den Fällen 1. der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen,1. der Litera a, mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, (…) zu ahnden.“ Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat.Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach Paragraph 27, VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat. Das im vorliegenden Fall erstattete Beschwerdevorbringen ist nun aber aus folgenden Erwägungen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuzeigen: Die Beschwerdeführerin bringt im vorliegenden Fall zunächst vor, dass gar kein Hochwaldbestand im Sinn des § 80 Abs 1 Forstgesetz 1975 durch die von ihr unbestrittenermaßen gesetzten Maßnahmen auf dem Grundstück 1**, KG X, berührt worden sei.Die Beschwerdeführerin bringt im vorliegenden Fall zunächst vor, dass gar kein Hochwaldbestand im Sinn des Paragraph 80, Absatz eins, Forstgesetz 1975 durch die von ihr unbestrittenermaßen gesetzten Maßnahmen auf dem Grundstück 1**, KG römisch zehn, berührt worden sei. Auf dieses Vorbringen ging der von der belangten Behörde herangezogene forstfachliche Amtssachverständige bereits im Rahmen einer von der belangten Behörde durchgeführten Einvernahme vom 11.8.2015 ein und widerlegte diese Auffassung. In den vom Landesverwaltungsgericht am 24.11.2015 durchgeführten Verhandlungen wurde zunächst das Vorliegen eines Waldes nochmals ausdrücklich untermauert. Dies wurde auch für das Landesverwaltungsgericht nachvollziehbar und widerspruchsfrei durch Luftbildaufnahmen aus den Jahren 1971 und 2009 belegt, woraus klar ersichtlich ist, dass jedenfalls in diesen Jahren die gegenständliche Fläche derart mit Bäumen bestockt war, dass Baumkrone an Baumkrone stand. Die sich aus nunmehr aktuellen Lichtbildern ergebende Beschaffenheit der gegenständlichen Fläche mit deutlich geringerer, nämlich praktisch fehlender, Überschirmung entstand aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes somit zweifelsfrei aufgrund der im Jahr 2011 durchgeführten, vom forstfachlichen Amtssachverständigen festgestellten und auch von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen freien Fällungen. Es wurde also erst durch die im Jahr 2011 durchgeführte Holznutzung der Bestand aufgelichtet. Da die gegenständliche Fläche zu diesem Zeitpunkt aber zweifellos die im § 1a Forstgesetz 1975 vorgesehenen Kriterien eines Waldes erfüllte, ist diese Waldeigenschaft auch durch die forstwirtschaftliche Nutzung im Jahr 2011 nicht verloren gegangen.Auf dieses Vorbringen ging der von der belangten Behörde herangezogene forstfachliche Amtssachverständige bereits im Rahmen einer von der belangten Behörde durchgeführten Einvernahme vom 11.8.2015 ein und widerlegte diese Auffassung. In den vom Landesverwaltungsgericht am 24.11.2015 durchgeführten Verhandlungen wurde zunächst das Vorliegen eines Waldes nochmals ausdrücklich untermauert. Dies wurde auch für das Landesverwaltungsgericht nachvollziehbar und widerspruchsfrei durch Luftbildaufnahmen aus den Jahren 1971 und 2009 belegt, woraus klar ersichtlich ist, dass jedenfalls in diesen Jahren die gegenständliche Fläche derart mit Bäumen bestockt war, dass Baumkrone an Baumkrone stand. Die sich aus nunmehr aktuellen Lichtbildern ergebende Beschaffenheit der gegenständlichen Fläche mit deutlich geringerer, nämlich praktisch fehlender, Überschirmung entstand aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes somit zweifelsfrei aufgrund der im Jahr 2011 durchgeführten, vom forstfachlichen Amtssachverständigen festgestellten und auch von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen freien Fällungen. Es wurde also erst durch die im Jahr 2011 durchgeführte Holznutzung der Bestand aufgelichtet. Da die gegenständliche Fläche zu diesem Zeitpunkt aber zweifellos die im Paragraph eins a, Forstgesetz 1975 vorgesehenen Kriterien eines Waldes erfüllte, ist diese Waldeigenschaft auch durch die forstwirtschaftliche Nutzung im Jahr 2011 nicht verloren gegangen. Entsprechend den Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen steht für das Landesverwaltungsgericht somit fest, dass die gegenständlichen Maßnahmen auf einer als Wald zu qualifizierenden Fläche durchgeführt wurden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. etwa VwGH 11.10.2007, 2006/04/0250). Einem mangelhaften Gutachten gegenüber gilt dieses Postulat nach dem genannten Erkenntnis zwar nicht, das Landesverwaltungsgericht vermag aber aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin keine solche Mangelhaftigkeit der gutachterlichen Ausführungen erkennen. Zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit seiner Ausführungen hat der Amtssachverständige seine Sach- und Ortskenntnis konkretisiert und für die Beschwerdeführerin nachvollziehbar gemacht.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden vergleiche etwa VwGH 11.10.2007, 2006/04/0250). Einem mangelhaften Gutachten gegenüber gilt dieses Postulat nach dem genannten Erkenntnis zwar nicht, das Landesverwaltungsgericht vermag aber aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin keine solche Mangelhaftigkeit der gutachterlichen Ausführungen erkennen. Zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit seiner Ausführungen hat der Amtssachverständige seine Sach- und Ortskenntnis konkretisiert und für die Beschwerdeführerin nachvollziehbar gemacht. Da also die Beschwerdeführerin den gegenständlichen gutachterlichen Ausführungen zum Vorliegen eines Waldes nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist, konnte das Landesverwaltungsgericht daher von der Richtigkeit der vom forsttechnischen Sachverständigen gezogenen Schlüsse ausgehen und erweist sich Frau A‘s Beschwerde diesbezüglich als unbegründet. Eine behördliche Anleitungspflicht betreffend das Erfordernis der Widerlegung eines Amtssachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene besteht nicht (vgl. etwa VwGH 23.8.2013, 2011/03/0094).Da also die Beschwerdeführerin den gegenständlichen gutachterlichen Ausführungen zum Vorliegen eines Waldes nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist, konnte das Landesverwaltungsgericht daher von der Richtigkeit der vom forsttechnischen Sachverständigen gezogenen Schlüsse ausgehen und erweist sich Frau A‘s Beschwerde diesbezüglich als unbegründet. Eine behördliche Anleitungspflicht betreffend das Erfordernis der Widerlegung eines Amtssachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene besteht nicht vergleiche etwa VwGH 23.8.2013, 2011/03/0094). Wenn die Beschwerdeführerin, wie in der am 24.11.2015 durchgeführten Verhandlung angegeben, aus dem vorhandenen Luftbild von 2009 nicht erkennen kann, dass sich auf der gegenständlichen Fläche ein praktisch durchgehender Baumbewuchs befindet, so erweist sich dies in Anbetracht der Deutlichkeit dieses Luftbildes als reine Schutzbehauptung. Dass es sich beim gegenständlichen Waldbestand um Hochwald im Sinn des § 80 Abs 1 Forstgesetz 1975 handelt, wurde vom Amtssachverständigen in einem Email vom 25.11.2015 schlüssig dargelegt. In diesem Email revidiert der Amtssachverständige zunächst seine in der Verhandlung vom 24.11.2015 artikulierte Begründung und führt in diesem Sinn aus, dass Hochwälder Wälder seien, die aus Samen (Ansamung) entstanden sind. Darunter seien Naturverjüngungswälder (natürliche Ansamung) wie auch aus Aufforstungen entstandene Wälder zu verstehen. Im konkreten Beschwerdefall liege Hochwald vor, weil der betroffene Wald und umliegende Wälder durch natürliche Ansamung entstanden sind.Dass es sich beim gegenständlichen Waldbestand um Hochwald im Sinn des Paragraph 80, Absatz eins, Forstgesetz 1975 handelt, wurde vom Amtssachverständigen in einem Email vom 25.11.2015 schlüssig dargelegt. In diesem Email revidiert der Amtssachverständige zunächst seine in der Verhandlung vom 24.11.2015 artikulierte Begründung und führt in diesem Sinn aus, dass Hochwälder Wälder seien, die aus Samen (Ansamung) entstanden sind. Darunter seien Naturverjüngungswälder (natürliche Ansamung) wie auch aus Aufforstungen entstandene Wälder zu verstehen. Im konkreten Beschwerdefall liege Hochwald vor, weil der betroffene Wald und umliegende Wälder durch natürliche Ansamung entstanden sind. Auch an der Richtigkeit dieser Ausführungen besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Amtssachverständige seine zunächst spontan in der am 24.11.2015 erfolgten Ausführungen zum Vorliegen von Hochwald nachträglich ausdrücklich revidierte, somit aber deutlich machte, sich eingehend mit dieser Fragestellung auseinandergesetzt zu haben. Zudem ist die Beschwerdeführerin diesem Vorbringen trotz Einräumung eines diesbezüglich beantragten Stellungnahmerechts durch das Landesverwaltungsgericht nicht entgegengetreten. Ausdrücklich klargestellt wurde vom forstfachlichen Amtssachverständigen in diesem Zusammenhang auch, dass zwar eine Einordnung als Schutzwald außer Ertrag der gleichzeitigen Qualifizierung als Hochwald entgegen stehe, im vorliegenden Fall aber Standortschutzwald im Ertrag vorliege und somit die gleichzeitige Annahme von hiebsunreifem Hochwald nicht ausgeschlossen sei. Wenn das Vorliegen von Schutzwald im Ertrag von der Beschwerdeführerin insofern verneint wird, als dass die beanstandete Fläche in der Waldnutzungskartierung im TIRIS als Schutzwald außer Ertrag aufscheine, so hat der Amtssachverständige diesbezüglich in der am 24.11.2015 durchgeführten Verhandlung eindeutig und nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht, dass es sich diesbezüglich nur um eine Grobeinstufung handle und eine exakte Bestimmung vor Ort durch einen forstfachlichen Sachverständigen jedenfalls aussagekräftiger sei. Diese Bestimmung vor Ort habe aber eindeutig das Vorliegen von Standortschutzwald im Ertrag ergeben. Auch diesem Vorbringen trat die Beschwerdeführerin trotz eingeräumtem Stellungnahmerecht hierzu nicht entgegen, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der Richtigkeit der forstfachlichen Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen ausgehen konnte. Dass der angesprochene Hochwaldbestand hiebsunreif war, steht im vorliegenden Fall ebenso fest wie die Durchführung eines Kahlhiebs bzw. von über das pflegliche Ausmaß hinausgehenden Einzelstammentnahmen. Auch dies ergibt sich aus den widerspruchsfreien und insbesondere in der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung erstatteten Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen. Die Hiebsunreife ergibt sich aus dem Alter der entfernten Holzgewächse und das Vorliegen eines Kahlhiebes ist - abgesehen von den Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen - auch aufgrund der vorhandenen Lichtbilder von der gegenständlichen Fläche erkennbar. Auf diesen vom forstfachlichen Amtssachverständigen angefertigten Lichtbildern ist klar erkennbar, dass das darauf abgebildete, entfernte Holzmaterial nicht die Reste der zulässigen Fällung aus dem Jahr 2011 darstellt, sondern es sich hier großteils um die zu Unrecht entfernte Naturverjüngung handelt. Auch dass die von der Beschwerdeführerin unbestritten durchgeführten Maßnahmen nicht als Pflegemaßnahmen für den Wald betrachtet werden können, wurde in der Verhandlung vom 24.11.2015 eingehend erörtert. All diesen Ausführungen des Amtssachverständigen ist die Beschwerdeführerin wiederum nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, bzw. wurde diesen Ausführungen trotz Einräumung einer Stellungnahmefrist hierzu nichts entgegnet, weshalb für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel an deren Richtigkeit besteht. Somit steht für das Landesverwaltungsgericht zusammengefasst fest, dass die Beschwerdeführerin durch die von ihr selbst zugestandenen Maßnahmen die objektiven Tatbestandsmerkmale des § 80 Abs 1 Forstgesetz 1975 verwirklicht hat.Somit steht für das Landesverwaltungsgericht zusammengefasst fest, dass die Beschwerdeführerin durch die von ihr selbst zugestandenen Maßnahmen die objektiven Tatbestandsmerkmale des Paragraph 80, Absatz eins, Forstgesetz 1975 verwirklicht hat. Dass eine nach § 81 Forstgesetz 1975 erteilte Ausnahme vom Verbot nach § 80 Abs 1 Forstgesetz 1975 im gegenständlichen Fall bewilligt worden wäre, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und fehlen hierfür auch jegliche Anhaltspunkte.Dass eine nach Paragraph 81, Forstgesetz 1975 erteilte Ausnahme vom Verbot nach Paragraph 80, Absatz eins, Forstgesetz 1975 im gegenständlichen Fall bewilligt worden wäre, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und fehlen hierfür auch jegliche Anhaltspunkte. Auch indem die Beschwerdeführerin vorbringt, aufgrund von grundbücherlich eingetragenen Dienstbarkeiten zu den im gegenständlichen Fall festgestellten Maßnahmen berechtigt zu sein, wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses aufgezeigt. In diesem Zusammenhang konnte das Landesverwaltungsgericht aufgrund der von ihm eingeholten Grundbuchsauszüge feststellen, dass im Grundbuchsauszug zu EZ **1**, KG X, zu der auch das verfahrensgegenständliche Grundstück 1** zählt, auf diesem Grundstück insbesondere eine Dienstbarkeit „

  1. a)der Weide entsprechend 15 Grasrechten mit der Befugnis, den in Skizze I bei TZ ****/1985 mit B bezeichneten Teil der belasteten Parzellen zu schwendten
  2. b)des Holz- und Streunutzens auf diesem mit B bezeichneten Teil gem Vereinbarung 1905-08-17 für EZ **2“ einverleibt ist. In diesem Zusammenhang konnte das Landesverwaltungsgericht aufgrund der von ihm eingeholten Grundbuchsauszüge feststellen, dass im Grundbuchsauszug zu EZ **1**, KG römisch zehn, zu der auch das verfahrensgegenständliche Grundstück 1** zählt, auf diesem Grundstück insbesondere eine Dienstbarkeit „
  3. a)der Weide entsprechend 15 Grasrechten mit der Befugnis, den in Skizze römisch eins bei TZ ****/1985 mit B bezeichneten Teil der belasteten Parzellen zu schwendten
  4. b)des Holz- und Streunutzens auf diesem mit B bezeichneten Teil gem Vereinbarung 1905-08-17 für EZ **2“ einverleibt ist. Die EZ **2, KG X, steht wiederum zu 7/15-Anteilen im Eigentum des jeweiligen Eigentümers der EZ**0**, somit im anteilsmäßigen Eigentum des Sohnes der Beschwerdeführerin, Herrn C A.Die EZ **2, KG römisch zehn, steht wiederum zu 7/15-Anteilen im Eigentum des jeweiligen Eigentümers der EZ**0**, somit im anteilsmäßigen Eigentum des Sohnes der Beschwerdeführerin, Herrn C A. Im Grundbuch ist also lediglich vom Recht des „Schwendens“ die Rede. Die von der Beschwerdeführerin durchgeführten Maßnahmen lassen sich allerdings nicht unter diesen Begriff subsumieren. Wie der forstfachliche Amtssachverständige in der am 24.11.2015 durchgeführten Verhandlung klargestellt hat, setzt ein Schwenden voraus, dass noch keine Waldfläche vorliegt. Man könne also nur dann schwenden, wenn eine Nichtwaldfläche vorliegt, zB eine Weide oder eine Almfläche. Auch diese Vorbringen blieb von der Beschwerdeführerin unbestritten und ist für das Landesverwaltungsgericht schlüssig und nachvollziehbar. Das durchgeführte Verwaltungsverfahren hat aber – wie weiter oben ausgeführt - ergeben, dass die - allenfalls zu einem unbestimmten früheren Zeitpunkt unbestockte – Fläche mittlerweile längst derart verwachsen ist, dass eindeutig von einer Waldfläche ausgegangen werden muss. Ein bloßes Freihalten einer Weidefläche, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, kann somit nicht angenommen werden. Dies hat auch die Aussage der Beschwerdeführerin in der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung gezeigt, in der diese trotz Nachfrage keine näheren Auskünfte zu den Zeitpunkten machen konnte, zu denen sie vor dem Jahr 2014 zuletzt „Schwendungen“ durchgeführt hat. Insofern handelt es sich im vorliegenden Fall um einen Kahlhieb einer Waldfläche und nicht um das Schwenden einer Weide- oder Almfläche. Vor diesem Hintergrund war das nähere Ausmaß der von der Beschwerdeführerin behaupteten Dienstbarkeit des Schwendens – die laut Aussagen des forstfachlichen Amtssachverständigen und laut eingeholter Grundbuchsurkunde (Teil B der Skizze I bei TZ ****/1985) grundsätzlich auf der beanstandeten Fläche zustünde - vom Landesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht näher zu prüfen, da selbst dann, wenn dieses Recht der Beschwerdeführerin tatsächlich zustünde, dies nichts an der Verwirklichung des § 80 Abs 1 Forstgesetz 1975 änderte.Vor diesem Hintergrund war das nähere Ausmaß der von der Beschwerdeführerin behaupteten Dienstbarkeit des Schwendens – die laut Aussagen des forstfachlichen Amtssachverständigen und laut eingeholter Grundbuchsurkunde (Teil B der Skizze römisch eins bei TZ ****/1985) grundsätzlich auf der beanstandeten Fläche zustünde - vom Landesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht näher zu prüfen, da selbst dann, wenn dieses Recht der Beschwerdeführerin tatsächlich zustünde, dies nichts an der Verwirklichung des Paragraph 80, Absatz eins, Forstgesetz 1975 änderte. Das Recht des Schwendens erlaubt einerseits nicht den von der Beschwerdeführerin durchgeführten und oben festgestellten Kahlhieb einer Waldfläche; andererseits kommt es für die Frage, ob die Beschwerdeführerin die objektiven Tatbestandsmerkmale des im § 80 Abs 1 Forstgesetz 1975 vorgesehenen Verbots von Kahlhieben sowie über das pflegliche Ausmaß hinausgehenden Einzelstammentnahmen in hiebsunreifen Hochwaldbeständen erfüllt hat, nicht auf das Bestehen eines allfälligen privatrechtlich eingeräumten Rechts hierfür an.Das Recht des Schwendens erlaubt einerseits nicht den von der Beschwerdeführerin durchgeführten und oben festgestellten Kahlhieb einer Waldfläche; andererseits kommt es für die Frage, ob die Beschwerdeführerin die objektiven Tatbestandsmerkmale des im Paragraph 80, Absatz eins, Forstgesetz 1975 vorgesehenen Verbots von Kahlhieben sowie über das pflegliche Ausmaß hinausgehenden Einzelstammentnahmen in hiebsunreifen Hochwaldbeständen erfüllt hat, nicht auf das Bestehen eines allfälligen privatrechtlich eingeräumten Rechts hierfür an. Ein verwaltungsrechtlich bestehendes Verbot kann zweifellos nicht durch Einräumung eines privaten Rechts, welches diesem Verbot entgegensteht, umgangen werden. Dies insbesondere deshalb, da in Bezug auf § 80 Abs 1 Forstgesetz 1975 eine vergleichbare Bestimmung wie § 37 Abs 4 leg cit, wonach die für Weiderechte in Einforstungswäldern geltenden Bestimmungen der Regulierungsurkunden Vorrang vor dem Weideverbot des § 37 Abs 3 leg cit genießen (siehe in diesem Sinn etwa VwGH 24.11.2003, 2002/10/0092), fehlt. Dies insbesondere deshalb, da in Bezug auf Paragraph 80, Absatz eins, Forstgesetz 1975 eine vergleichbare Bestimmung wie Paragraph 37, Absatz 4, leg cit, wonach die für Weiderechte in Einforstungswäldern geltenden Bestimmungen der Regulierungsurkunden Vorrang vor dem Weideverbot des Paragraph 37, Absatz 3, leg cit genießen (siehe in diesem Sinn etwa VwGH 24.11.2003, 2002/10/0092), fehlt. Selbst das Vorliegen der behaupteten privatrechtlichen Dienstbarkeit würde also nichts an der Geltung des Verbots nach § 80 Abs 1 Forstgesetz 1975 ändern.Selbst das Vorliegen der behaupteten privatrechtlichen Dienstbarkeit würde also nichts an der Geltung des Verbots nach Paragraph 80, Absatz eins, Forstgesetz 1975 ändern. Insgesamt steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin die objektiven Tatbestandsmerkmale des § 80 Abs 1 Forstgesetz 1975 verwirklicht hat.Insgesamt steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin die objektiven Tatbestandsmerkmale des Paragraph 80, Absatz eins, Forstgesetz 1975 verwirklicht hat. Was die innere Tatseite anlangt, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der Nichteinhaltung des § 80 Abs 1 Forstgesetz 1975, wie schon die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zu Recht festgestellt hat, um ein so genanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG handelt, da hier zum Tatbestand der jeweiligen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (siehe in diesem Sinn VwGH 22.11.2004, 2001/10/0168). Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua).Was die innere Tatseite anlangt, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der Nichteinhaltung des Paragraph 80, Absatz eins, Forstgesetz 1975, wie schon die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zu Recht festgestellt hat, um ein so genanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG handelt, da hier zum Tatbestand der jeweiligen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (siehe in diesem Sinn VwGH 22.11.2004, 2001/10/0168). Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen vergleiche VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua). Die Beschwerdeführerin versucht im vorliegenden Fall ihr mangelndes Verschulden damit zu begründen, dass ihr in Anbetracht der ihr zustehenden Dienstbarkeiten nicht bewusst gewesen sei, dass die von ihr durchgeführten Flächennutzungen im Widerspruch zum Forstgesetz 1975 stünden. Während die Frage des Vorliegens einer grundbücherlich gesicherten Dienstbarkeit für das Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale des § 80 Abs 1 Forstgesetz – wie bereits oben dargelegt – keine Rolle spielt, ist der genannte Umstand noch dahingehend zu prüfen, ob damit entsprechend dem Beschwerdevorbringen mangelndes Verschulden der Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht werden kann.Während die Frage des Vorliegens einer grundbücherlich gesicherten Dienstbarkeit für das Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale des Paragraph 80, Absatz eins, Forstgesetz – wie bereits oben dargelegt – keine Rolle spielt, ist der genannte Umstand noch dahingehend zu prüfen, ob damit entsprechend dem Beschwerdevorbringen mangelndes Verschulden der Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht werden kann. Auch dies ist allerdings aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes zu verneinen. Dass der Beschwerdeführerin selbst das Recht des Schwendens zustünde, hat eine Einsicht in das Grundbuch widerlegt, wonach dieses Recht hinsichtlich der gegenständlichen Fläche nur ihrem Sohn C A zukommt. Aber auch, wenn die Beschwerdeführerin aufgrund eines grundbücherlichen Rechts ihres Sohnes, nämlich des Rechts auf der gegenständlichen Fläche zu schwenden, von der Zulässigkeit der gegenständlichen Nutzungen ausgegangen sein mag, zeigt dies kein mangelndes Verschulden auf, da diese Rechtsauffassung, wie oben bereits näher dargelegt wurde, verfehlt ist. Wie ausgeführt, verhindert dieses Recht nicht die Erfüllung der objektiven Tatbestandsmerkmale des § 80 Abs 1 Forstgesetz 1975.Aber auch, wenn die Beschwerdeführerin aufgrund eines grundbücherlichen Rechts ihres Sohnes, nämlich des Rechts auf der gegenständlichen Fläche zu schwenden, von der Zulässigkeit der gegenständlichen Nutzungen ausgegangen sein mag, zeigt dies kein mangelndes Verschulden auf, da diese Rechtsauffassung, wie oben bereits näher dargelegt wurde, verfehlt ist. Wie ausgeführt, verhindert dieses Recht nicht die Erfüllung der objektiven Tatbestandsmerkmale des Paragraph 80, Absatz eins, Forstgesetz 1975.

§ 5Abs 2 VSt

G entschuldigt aber Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwider gehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (etwa VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist – so zum Beispiel bei der Ausübung eines Gewerbes oder einer Landwirtschaft. Die Beschwerdeführerin war insofern verpflichtet, sich über die maßgeblichen Vorschriften, die bei der Ausübung der Landwirtschaft einzuhalten sind, also auch über die einschlägigen forstrechtlichen Verbote, in Kenntnis zu setzten (vgl zur diesbezüglichen Erkundigungspflicht etwa Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 5 RZ 18 und die dort wiedergegebene Judikatur). Die Beschwerdeführerin konnte sich sohin nicht erfolgreich auf eine allfällige Rechtsunkenntnis berufen, sondern wäre es allein an ihr gelegen, sich über die einschlägigen Rechtsvorschriften kundig zu machen. Insofern hätte der Beschwerdeführerin insbesondere bewusst sein müssen, dass das von ihr behauptete Recht des Schwendens nicht auf Waldflächen zusteht, wobei das Vorliegen einer Waldfläche für die Beschwerdeführerin entsprechend dem vom Landesverwaltungsgericht festgestellten, vor dem Jahr 2011 bestandenen Bewuchs auf der gegenständlichen Fläche zweifelfrei erkennbar war. Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen ist.

Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt aber Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwider gehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (etwa VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist – so zum Beispiel bei der Ausübung eines Gewerbes oder einer Landwirtschaft. Die Beschwerdeführerin war insofern verpflichtet, sich über die maßgeblichen Vorschriften, die bei der Ausübung der Landwirtschaft einzuhalten sind, also auch über die einschlägigen forstrechtlichen Verbote, in Kenntnis zu setzten vergleiche zur diesbezüglichen Erkundigungspflicht etwa Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 5, RZ 18 und die dort wiedergegebene Judikatur). Die Beschwerdeführerin konnte sich sohin nicht erfolgreich auf eine allfällige Rechtsunkenntnis berufen, sondern wäre es allein an ihr gelegen, sich über die einschlägigen Rechtsvorschriften kundig zu machen. Insofern hätte der Beschwerdeführerin insbesondere bewusst sein müssen, dass das von ihr behauptete Recht des Schwendens nicht auf Waldflächen zusteht, wobei das Vorliegen einer Waldfläche für die Beschwerdeführerin entsprechend dem vom Landesverwaltungsgericht festgestellten, vor dem Jahr 2011 bestandenen Bewuchs auf der gegenständlichen Fläche zweifelfrei erkennbar war. Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Sohin hat die Beschuldigte die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Bezüglich der Strafbemessung ist zunächst von Bedeutung, dass für die im vorliegenden Fall begangene Verwaltungsübertretung

dem oben wiedergegeben § 174 Abs 1 lit a Z 28 iVm Abs 1 letzter Satz Z 1 des Forstgesetzes 1975 Geldstrafen bis zu 7 270 Euro verhängt werden können. Insofern wurde der im vorliegenden Fall vorgesehene Strafrahmen nur zu ca. 3,4 % ausgeschöpft und ist daher der Spielraum für eine Herabsetzung der verhängten Strafe durch das Landesverwaltungsgericht nur sehr gering.Bezüglich der Strafbemessung ist zunächst von Bedeutung, dass für die im vorliegenden Fall begangene Verwaltungsübertretung

dem oben wiedergegeben Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 28, in Verbindung mit Absatz eins, letzter Satz Ziffer eins, des Forstgesetzes 1975 Geldstrafen bis zu 7 270 Euro verhängt werden können. Insofern wurde der im vorliegenden Fall vorgesehene Strafrahmen nur zu ca. 3,4 % ausgeschöpft und ist daher der Spielraum für eine Herabsetzung der verhängten Strafe durch das Landesverwaltungsgericht nur sehr gering. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der folgenden Erwägungen erachtet das Landesverwaltungsgericht die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der von der belangten Behörde verhängten Strafen als nicht gegeben: Wie die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis bereits zu Recht ausgeführt hat, sind nach § 19 Abs 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Wie die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis bereits zu Recht ausgeführt hat, sind nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe. Nach Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Zur Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes hat bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgesprochen, dass diese nicht unerheblich ist, da das der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Verhalten die Wirkungen des Waldes beeinträchtigt und den mit dem Forstgesetz 1975 angestrebten Zielen widerspricht. Auch die Intensität der Beeinträchtigung hat sich im durchgeführten Verfahren nicht als so gering erwiesen, dass dies – selbst im Hinblick auf die schon von der belangten Behörde berücksichtigten Unbescholtenheit der Beschuldigten und dem angenommenen Fehlen von Erschwerungsgründen – eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe rechtfertigen würde. Dasselbe gilt in Anbetracht des vom Landesverwaltungsgericht festgestellten Grundeigentums der Beschwerdeführerin für die von dieser angegebenen geringen Einkommensverhältnisse. Auch das weiter oben festgestellte Verschulden ist in Anbetracht dessen, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Dienstbarkeit des Schwendens den von der Beschwerdeführerin durchgeführten Kahlhieb einer Waldfläche nicht rechtfertigen kann, nicht so gering, dass damit eine weitere Herabsetzung der ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelten Strafe gerechtfertigt werden könnte. Zusammengefasst erachtet das Landesverwaltungsgericht jedenfalls die von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis ausgesprochene Strafe als schuld- und tatangemessen, zumal die verhängte Strafe mit nur ca. 3,4 % im untersten Bereich des vorgesehenen Strafrahmens festgesetzt wurde und weder die Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung und auch nicht der Grad des Verschuldens als so gering, noch die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin als derart prekär eingestuft werden konnten, dass damit eine noch geringere Straffestsetzung rechtfertigbar wäre. Die gegenständliche Beschwerde war daher auch in dieser Hinsicht als unbegründet abzuweisen. Der Ausspruch über den von der Beschwerdeführerin zu leistenden Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf den angeführten § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe zu leisten ist.Der Ausspruch über den von der Beschwerdeführerin zu leistenden Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf den angeführten Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe zu leisten ist. Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts vergleiche etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen Paragraph 33 a, VwGG). Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.35.2686.4

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