← Österreich

{'item': 'LVwG-2015/39/1199-5'}

Obsah (8)§ 50§ 64§ 25a§ 57§ 21§ 5§ 22§ 41

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.12.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/39/1199-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.000,-- auf EUR 500,--, bei Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.000,-- auf EUR 500,--, bei Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) wie folgt zu lauten:Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat bei der als erwiesen angenommenen Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) wie folgt zu lauten: „Sie haben zumindest vom 27.01.2015 bis zum 20.04.2015 auf Ihrem als Freiland gelegenen Grundstück Nr. 2***, KG **2** KG Z, ohne entsprechende Baubewilligung einen Pferdeunterstand in Holzbauweise auf Betonpunktfundamenten errichtet.“ Der Spruch des angefochtenen Straferkenntisses hat bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2VStG), zu lauten:Der Spruch des angefochtenen Straferkenntisses hat bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Paragraph 44 a, Ziffer 2 römisch fünf, S, t, G,), zu lauten: „Sie haben dadurch folgende Verwaltungsvorschrift verletzt: § 21 Abs 1 lit a Tiroler Bauordnung 2011.“„Sie haben dadurch folgende Verwaltungsvorschrift verletzt: Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, Tiroler Bauordnung 2011.“ Dementsprechend wird der Betrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens

§ 64Abs 2 VSt

G mit EUR 50,-- festgesetzt.Dementsprechend wird der Betrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens

Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit EUR 50,-- festgesetzt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.04.2015, Zl STR-1/**/1**** und STR-1/**/2****, wurde dem Beschuldigten folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Der hochbautechnische Sachverständige Ing. CC hat am 23.1.2015 festgestellt, dass Sie, Herr AA, auf Ihrem im Freiland gelegenen Grundstück 2***, KG **2** Z, nachstehend angeführte bewilligungspflichtige Bauvorhaben ohne entsprechende Baubewilligung ausgeführt haben: ● Sie haben an der dort bestehenden Kochhütte ohne entsprechende Baubewilligung bauliche Maßnahmen gesetzt, die bewilligungspflichtig sind, weil sie die Hütte für Wohnzwecke tauglich machen und dadurch der Verwendungszweck dieser Hütte geändert wird. Und zwar haben Sie die bestehenden Fenster vergrößert und mit Fensterläden versehen sowie zumindest ein zusätzliches Fenster eingebaut. Weiters haben Sie die Hütte mit einem Edelstahlkamin bis über Dach ausgestattet, zumindest das Dach von innen mit mindestens 10 cm Styropor gedämmt und die Hütte mit Stromversorgung ausgestattet sowie ein Badezimmer mit Waschbecken und Dusche eingebaut und eine Wasserversorgung der Hütte hergestellt. ● Sie haben ohne entsprechende Baubewilligung auf einem Betonfundament ein in Holzbauweise errichtetes sogenanntes „Kanadisches Blockhaus“ errichtet. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs. 1 lit a Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011)begangen.Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011)begangen.

§ 57Abs.

1 lit a TBO 2011 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.000,00 verhängt.“

Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.000,00 verhängt.“ Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 2 Tagen.

§ 64

Verwaltungsstrafgesetz 1991 haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens Euro 300,-- sohin insgesamt Euro 3.300,--, zu bezahlen.“

Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz 1991 haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens Euro 300,-- sohin insgesamt Euro 3.300,--, zu bezahlen.“ Dagegen erhob der Beschuldigte AA (im Folgenden: Beschwerdeführer) rechtzeitig Beschwerde und focht das Straferkenntnis seinem gesamten Umfang nach an und begehrte die Einstellung des Verfahrens bzw die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe. Nach Wiedergabe der begründenden Ausführungen im Straferkenntnis wendete der Beschwerdeführer eingetretene Verfolgungs- und Strafbarkeitsverjährung ein, wäre vor dem 01.07.2011 die Verwaltungsübertretung der Bauführung ohne Baubewilligung als Zustandsdelikt, bei dem das strafbare Verhalten mit dem Abschluss der Bauführung ende, bzw teilweise auch als fortgesetztes Delikt betrachtet worden, wobei der Lauf der Verjährungsfrist nach Setzung des letzten tatbildmäßigen Verhaltens ende. Bereits vor Eigentumserwerb an der Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 12.05.2010 habe der Beschwerdeführer die gegenständliche Liegenschaft vom Rechtsvorgänger DD mit Pachtvertrag vom 28.05.2009 gepachtet. Sämtliche Adaptierungsarbeiten an der verfahrensgegenständlichen Kochhütte habe der Beschwerdeführer in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Pachtvertrages vorgenommen, wobei die Instandsetzungsarbeiten zirka ein halbes Jahr nach dem Beginn der Verpachtung, sohin etwa Ende des Jahres 2009, erledigt gewesen wären. Die Instandsetzungsmaßnahmen bzw die zu Unrecht als bauliche Maßnahmen qualifizierten Änderungen wären daher spätestens am 12.05.2010 durchgeführt worden. Auch der unter Wahrheitspflicht einvernommene Zeuge DD habe den Beginn der Bauarbeiten „bald nach dem Erwerb“ gesehen. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung im Zusammenhang mit der Kochhütte sei damit bereits verjährt. Selbst bei außer Acht lassen der eingetretenen Verjährung wäre die Hütte nicht zu Wohnzwecken aus- und umgebaut und auch der Verwendungszweck nicht geändert worden, habe der Beschwerdeführer nämlich lediglich Maßnahmen zur zeitgemäßen Einrichtung der Hütte vorgenommen, wobei diese Hütte von Anfang an als Kochhütte in Verwendung gewesen wäre bzw nach wie vor als Kochhütte in Verwendung sei. Maximal zehn Mal im Jahr halte sich der Beschwerdeführer dort zur Betreuung des Viehs auf, lediglich in äußersten Ausnahmefällen übernachte der Beschwerdeführer in der Hütte. Es handle sich um lediglich einen Austausch der alten Kastenfenster durch Einbau neuer Fenster, wobei entsprechende Adaptierungen gemacht worden wären. Die Optik habe sich insbesondere durch die Fensterläden vergrößert, eine tatsächliche Vergrößerung der Fenster sei also nicht gegeben. Lediglich an schadhaften Stellen wäre die 10 cm Styroporisolierung erneuert worden. Die Errichtung einer Stromversorgung in Form einer Photovoltaikanlage treffe zu, dies stelle aber lediglich eine zeitgemäße Adaptierung dar, um über Licht in der Kochhütte zu verfügen. Die Qualifikation der Behörde als „Badezimmer“ wäre übertrieben, das vermeintliche Badezimmer nicht verfliest, sondern lediglich eine fertige Duschkabine hineingestellt, ein Miniwaschbecken angebracht und Wasser mittels eines Schlauchs eingeleitet worden. Somit habe der Beschwerdeführer keine bewilligungspflichtigen Maßnahmen ohne erforderliche Baubewilligung vorgenommen und keine Änderung des Verwendungszwecks herbeigeführt. Hinsichtlich des Kanadischen Blockhauses habe der Beschwerdeführer die Information erhalten, dass eine Bauanzeige und Baugenehmigung nicht erforderlich wäre, wenn man den ursprünglichen Stadel wieder errichte. Die ursprünglichen Steine unter dem Stadel seien lediglich zur Erhöhung der Stabilität des Holzstadels durch Betonsockel ersetzt worden, wäre insgesamt sohin lediglich eine Baggerschaufel Erde entfernt und Beton hineingegossen worden, damit der Stadel auf diesen Punktfundamenten stehe. Über eine notwendige Baugenehmigung oder Bauanzeige im Falle des Ersetzens der Steine durch einen Betonsockel wäre der Beschwerdeführer nie belehrt worden, der Beschwerdeführer habe sich auf den damaligen Bürgermeister als Baubehörde verlassen. Habe der einvernommene Zeuge DD ausgesagt, dass mit den Maßnahmen bald nach dem Erwerb begonnen worden wäre, habe sich die belangte Behörde demgegenüber mit dem Verweis begnügt, dass keine Anhaltspunkte für einen Abschluss der Baumaßnahmen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der TBO 2011 vorlägen, begründe sie ihre Annahme auch mit der in keinem Zusammenhang mit der vermeintlichen Verwendungszweckänderung stehenden Errichtung eines Kanadischen Blockhauses. Bei Auseinandersetzung mit den den Beschwerdeführer entlastenden Beweismitteln wäre die belangte Behörde zum Ergebnis einer bereits eingetretenen Verjährung gekommen. Der Beschwerdeführer selbst wäre auch nicht als Beschuldigter einvernommen worden. Der Beschwerdeführer stellte Beweisantrag auf Einvernahme der Zeugen DD und EE sowie auf Einvernahme des Beschwerdeführers und Durchführung eines Lokalaugenscheins an Ort und Stelle. Am 11.11.2015 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Am 17.12.2015 wurde die mündliche Verhandlung fortgesetzt. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Strafakt der Bezirkshauptmannschaft Y. Durchgeführt wurden zwei mündliche Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 11.11.2015 und am 17.12.

  1. Im Zuge dieser Verhandlungen wurden der Beschwerdeführer als Beschuldigter, die Herren DD, FF, GG und HH als Zeugen einvernommen. Wegen Verhinderung an der Verhandlungsteilnahme gab Herr EE dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 14.10.2015 vorab telefonische Auskunft. III. Sachverhaltsfeststellungen:römisch drei. Sachverhaltsfeststellungen: Zur Kochhütte: An der auf Gst Nr. 2***, KG Z, seit 19** bestehenden Kochhütte wurden bauliche Maßnahmen gesetzt. Diese wurden vom hochbautechnischen Amtssachverständigen anlässlich seines am 27.01.2015 durchgeführten Ortsaugenscheins festgestellt und in seinem Gutachten vom 29.01.2015, Zl BAPO****, entsprechend beschrieben. In seiner Stellungnahme vom 05.03.2015 betonte der Beschwerdeführer die Verwendung des Gebäudes als Kochhütte seit 1984 (richtig: 1982) im Rahmen der Bewirtschaftung des Gst Nr. 2*** und des südlich angrenzenden Grundstücks, seinen Rechtserwerb am Grundstück mit Kaufvertrag vom 12.05.2010 vom Bürgermeister DD als Rechtsvorgänger, bestritt die Vornahme jeglicher bewilligungspflichtiger Zu- und Umbauten seit diesem Zeitpunkt, behauptete den unveränderten Bestand sowie die Durchführung lediglich nicht bewilligungspflichtiger Sanierungsarbeiten an Holztäfelung im Inneren, von Zwischenwänden, Kamin und Bodenbelägen. Benötigt werde die Hütte im Rahmen der Betreuung der auf den gegenständlichen Flächen gehaltenen Pferde. In seiner Vorsprache vor der belangten Behörde am 05.02.2015 vermutete Bürgermeister DD den Zeitpunkt der Durchführung der baulichen Maßnahmen an der Kochhütte mit „vermutlich gleich nach dem Grunderwerb“ durch den Beschwerdeführer. In seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 25.03.2015 definierte Bürgermeister DD jene Maßnahmen, die erst nach „seiner Zeit“ vorgenommen worden wären, beträfen dies die Errichtung der Fensterläden, des kleinen Fensters an der Ostseite des Gebäudes, vermutlich eines weiteren Fensters an der Südseite, die bestehenden zwei Fenster wären nicht unbeträchtlich um ein Drittel vergrößert worden. Neu errichtet worden wäre ebenfalls die Feuerstelle samt Edelstahlkamin, die Stromversorgung, das Badezimmer, die Wasserversorgung im Gebäude. Neuerlich betonte der Zeuge einen vermutlichen Beginn der Baumaßnahmen bald nach dem Erwerb. In seiner Stellungnahme vom 15.04.2015 berief sich der Beschwerdeführer auf bereits vorhandene drei Fenster und bestätigte den (lediglich) Austausch sanierungsbedürftiger Fenster, die Errichtung einer Feuerstelle, die Verlegung einer Wasserleitung in das Hütteninnere, die Errichtung eines Bades sowie einer Kläranlage als auch die Nutzung der Hütte zur Betreuung von Pferden. In seiner telefonischen Auskunft vom 14.10.2015 teilte Herr EE (Bruder des Beschwerdeführers) mit, dass sämtliche Bauarbeiten an der Hütte, an denen auch er mitgearbeitet hätte, in den Jahren 2009/2010 erfolgt seien.In seiner telefonischen Auskunft vom 14.10.2015 teilte Herr EE (Bruder des Beschwerdeführers) mit, dass sämtliche Bauarbeiten an der Hütte, an denen auch er mitgearbeitet hätte, in den Jahren 2009 aus 2010, erfolgt seien. In der mündlichen Verhandlung am 11.11.2015 wendete der Beschwerdeführer ein, dass sämtliche vorgeworfene Bauführungen bereits zum Zeitpunkt des Bestehens des Pachtvertrages durchgeführt worden wären und habe er sich infolge dafür beträchtlicher finanzieller Aufwendungen sodann zum Kauf entschlossen. Eine Kontaktaufnahme vor Setzung der Baumaßnahmen mit Herrn DD sei weder in dessen Stellung als Verpächter noch als Baubehörde erfolgt. Über Belege bzw Unterlagen zum Nachweis des Errichtungszeitpunktes verfüge er nicht mehr. Der Zeuge DD benannte in der mündlichen Verhandlung als Zeitpunkt der Setzung der Baumaßnahmen das (noch) aufrechte Pachtverhältnis, gründe sich seine Annahme auf entsprechende damalige Information an ihn durch den Beschwerdeführer, selbst habe er die Durchführung der Baumaßnahmen jedoch nicht gesehen. Neuerlich benannte der Zeuge im Detail die nicht durch ihn selbst gesetzten baulichen Maßnahmen. In der mündlichen Verhandlung am 17.11.2015 gab der Zeuge FF an, beim Austausch der Fenster geholfen zu haben, die Baumaßnahmen wären mit Sicherheit im Jahr 2009 gesetzt worden. An diesen Zeitpunkt könne er sich erinnern, da er zuvor mit dem Beschwerdeführer auf Hirschjagd in Ungarn gewesen wäre. Der Zeuge GG gab an, Hilfestellung bei den Installations- und Kanalarbeiten gegeben zu haben. Dies wäre ca Ende Juni/Anfang Juli abschließend geschehen. Der Zeuge HH sagte aus, an den Beschwerdeführer eine Photovoltaikanlage geliefert, diese auch montiert und in die Hütte Strom verlegt zu haben. Der Zeuge legte Lieferschein und Rechnung über Anlageteile der Photovoltaikanlage vom 14.07.2009 bzw 17.07.2009 vor. Die Bauarbeiten wären sicher im Sommer 2009 durchgeführt und abgeschlossen worden. Zum „Kanadischen Blockhaus“: Der hochbautechnische Amtssachverständige beschrieb in seinem Gutachten vom 29.01.2015 diese bauliche Anlage als ein in Holzbauweise ausgeführtes Gebäude, welches offensichtlich zur Haltung von Pferden bestimmt sei. In seiner Stellungnahme vom 05.03.2015 bezog sich der Beschwerdeführer auf eine Kontaktaufnahme mit dem Bürgermeister der Gemeinde Z zur Frage, ob für den Fall der Entfernung des bestehenden baufälligen Stadels und der Neuerrichtung dieses Stadels ein Bauansuchen oder eine Bauanzeige zu stellen wäre, sowie auf die durch den Bürgermeister daraufhin erfolgte Mitteilung, dass für die Neuerrichtung dieses ursprünglich bereits vorhandenen Stadels weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich sei. Entgegen seines ausdrücklichen Auftrages wären dem Einschreiter keine Rundlinge, sondern Baumstämme als Zweischneider geliefert worden, jedoch handle es sich entsprechend Bauart und Nutzung um einen ortsüblichen Stadel. Aufgrund zwischenzeitlich durch den Bürgermeister revidierter Auskunft zur Genehmigungpflicht würden entsprechende Bauunterlagen zur Einreichung für diese bauliche Anlage nunmehr in Auftrag gegeben werden. Außer Streit stehe zwar die Vornahme bewilligungs- oder anzeigepflichtiger Entfernung und Wiedererrichtung eines ortsüblichen Stadels in Holzbauweise, treffe den Einschreiter jedoch aufgrund vorgelagerter Einholung von Informationen kein Verschulden. In seiner Vorsprache vor der belangten Behörde am 05.02.2015 teilte Bürgermeister DD mit, aufgrund der Neuerrichtung des Gebäudes anstelle eines vorher bestehenden Feldstadels von keiner dafür notwendigen Bewilligungs- bzw Anzeigepflicht ausgegangen zu sein. Als Errichtungszeitpunkt benannte er die Zeit ca nach dem 20.07.
  2. In seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 25.03.2015 bestätigte Bürgermeister DD seine telefonische Auskunftserteilung an den Beschwerdeführer, keine Baubewilligung bzw Bauanzeige einbringen zu müssen. Auf die Anfrage des Beschwerdeführers, ob er den ehemaligen baufälligen Holzstadel, den er abtragen müsse, auf derselben Stelle neu errichten dürfe, habe er mitgeteilt, dass der Stadel wieder in Holzbauweise ohne Betonfundament errichtet werden müsse, damit gegen dessen Wiedererrichtung an derselben Stelle mit derselben Kubatur nichts einzuwenden wäre. In seiner Stellungnahme vom 15.04.2015 wertete der Beschwerdeführer die zeugenschaftlichen Angaben als zutreffend, wonach er die Auskunft erhalten hätte, dass für die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Holzstadels weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige benötigt werde. In der mündlichen Verhandlung am 11.11.2015 qualifizierte der hochbautechnische Amtssachverständige die bauliche Anlage aufgrund ihrer konkreten Ausgestaltung als Gebäude im Sinne der Definition der Tiroler Bauordnung
  3. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung am 11.11.2015 als Errichtungszeitpunkt das Jahr 2014 an. Die Differenz in der Situierung betrage gegenüber dem vormals bestehenden alten, in Holz ausgeführten, geschlossenen, auf Steinen aufgesetzten Feldstadel jedenfalls nicht mehr als einen Meter. Bei Errichtung an der gleichen Stelle sei ihm vom Bürgermeister Bewilligungs- bzw Anzeigefreiheit mitgeteilt worden. Nicht erinnerlich wäre ihm, ob der Bürgermeister auch die Frage der Fundamentierung angesprochen hätte. Bezüglich des Ersatzes der ursprünglich bestehenden Steine durch (so der Beschwerdeführer - jederzeit zulässige) Betonpunktfundamente habe er nicht mehr bei der Behörde nachgefragt. Der Zeuge DD benannte in der Verhandlung als Errichtungszeitpunkt ebenfalls das Jahr
  4. Das Blockhaus stehe an der gleichen Stelle wie der vormals bestehende, gänzlich geschlossene, mit einem Holzboden ausgestattete und auf Steine gestellte Heustadel (Feldstadel), an den eine sogenannte Stiefelhütte angeschlossen gewesen wäre. Auf die Frage des Beschwerdeführers nach Erneuerung des Stadels wäre Zulässigkeit in gleicher Größe und Bauweise ohne durchgehende Betonplatte mitgeteilt worden, nicht mitgeteilt worden wäre hingegen eine Unzulässigkeit von Punktfundamenten in Beton. Der Beschwerdeführer habe danach auch nicht nachgefragt. Das Gebäude werde als Unterstand für Pferde genutzt. Der hochbautechnische Amtssachverständige bestätige unter Verweis auf das Fotomaterial in seinem Gutachten diese Nutzung, selbst habe er bei seiner Besichtigung an Ort und Stelle im Gebäude Pferdeäpfel vorgefunden, der Boden wäre mit Heu ausgelegt gewesen. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Es gelten folgende maßgebliche Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 103/2015:Es gelten folgende maßgebliche Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung LGBl Nr 103/2015: „§ 21 Bewilligungspflichtige und anzeige- pflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen

(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs 2 und 3 nichts anderes ergibt:Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt:
  1. a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
  2. b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden; …. (…) § 57Paragraph 57 Strafbestimmungen
(1)Wer a) ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 23 Abs 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 39 Abs 2 ausführt,ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 23, Absatz 3, dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 39, Absatz 2, ausführt, …. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,-- Euro zu bestrafen.
(2)
(3)Im Fall einer Übertretung nach § 57 Abs 1 lit a endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.Im Fall einer Übertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes. (…)“ Bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBL Nr 48/2011 zur Tiroler Bauordnung 2001, LGBl Nr 94 zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 40/2009, fehlte dem § 57 TBO 2001 eine dem Abs 3 entsprechende Bestimmung. Bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBL Nr 48 aus 2011, zur Tiroler Bauordnung 2001, LGBl Nr 94 zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 40 aus 2009,, fehlte dem Paragraph 57, TBO 2001 eine dem Absatz 3, entsprechende Bestimmung. V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Zur Kochhütte: Die belangte Behörde legte dem Beschwerdeführer die Durchführung näher angeführter Baumaßnahmen, welche sie ihrer rechtlichen Natur nach als bewilligungspflichtig beurteilte, an dieser Hütte zur Last. Aus bautechnischer Sicht beurteilte der hochbautechnische Amtssachverständige im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Ausstattung der Hütte mit einer Feuerstelle durch Errichtung eines Kamins und dessen Anschluss mit einem Edelstahlrohr über Dach, die Ausstattung der Hütte mit einer Stromversorgung, den Einbau eines Badezimmers mit WC, Waschbeckens und einer Dusche, dafür notwendige Einleitung einer Wasserversorgung in die Hütte und Ableitung der Abwässer in eine vor der Hütte in den Boden eingelassene, nach oben mit einem Deckel abgeschlossene 3-Kammer-Kläranlage als bewilligungspflichtig. Die Errichtung von Fensterläden, den Austausch von Fenstern, die Schaffung weiterer Fenster sowie die Dämmung im Inneren der Hütte mit mindestens 10 cm Styropor bewertete der Sachverständige demgegenüber als (lediglich) anzeigepflichtig. Festgestellt wird darüber hinaus, dass der im Straferkenntnis weiters erhobene Vorwurf, durch das Tauglichmachen der Hütte für Wohnzwecke den Verwendungszweck der Hütte geändert zu haben, nicht zu Recht erfolgte. Wurde nämlich die Hütte als solche im Jahre 1982 vom Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers gänzlich ohne entsprechenden baurechtlichen Konsens aufgestellt (dies gilt aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der eigenen Angaben der Rechtsvorgängers DD als Errichter der Hütte, als erwiesen), ist damit folglich aber auch ein bestimmter Verwendungszweck dieser Hütte nicht durch einen darauf gerichteten baurechtlichen Konsens gedeckt, welcher in der Folge – wie vorgeworfen - unzulässiger Weise geändert hätte werden können. Erst mit Novelle LGBl Nr 48/2011 zur Tiroler Bauordnung 2001, LGBl Nr 94 zuletzt geändert durch LGBl Nr 40/2009, wurde Abs 3 des § 57 aufgenommen, wonach im Fall einer Übertretung nach § 57 Abs 1 lit a das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes endet. Abs 3 erklärt das Delikt des Abs 1 lit a damit ausdrücklich zum Dauerdelikt. Der Beginn der Frist für die Verfolgungsverjährung wird im Fall der konsenslosen Bauführung damit hinausgeschoben, beginnt die Verjährung künftighin also erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.Erst mit Novelle Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2011, zur Tiroler Bauordnung 2001, LGBl Nr 94 zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 40 aus 2009,, wurde Absatz 3, des Paragraph 57, aufgenommen, wonach im Fall einer Übertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes endet. Absatz 3, erklärt das Delikt des Absatz eins, Litera a, damit ausdrücklich zum Dauerdelikt. Der Beginn der Frist für die Verfolgungsverjährung wird im Fall der konsenslosen Bauführung damit hinausgeschoben, beginnt die Verjährung künftighin also erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes. Bis zur erwähnten Novelle LGBl Nr 48/2011 begann nach der allgemeinen Regel des § 31 Abs 1 VStG diese Frist (für die Verfolgungsverjährung) hingegen mit der Beendigung der Bauführung und waren ab diesem Zeitpunkt fristgerecht geeignete Verfolgungshandlungen zu setzen.Bis zur erwähnten Novelle Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2011, begann nach der allgemeinen Regel des Paragraph 31, Absatz eins, VStG diese Frist (für die Verfolgungsverjährung) hingegen mit der Beendigung der Bauführung und waren ab diesem Zeitpunkt fristgerecht geeignete Verfolgungshandlungen zu setzen. Im verwaltungsgerichtlich geführten Ermittlungsverfahren hat sich nun ergeben, dass die dem Beschuldigten vorgeworfenen Bauführungen an der Hütte sämtlich im Jahre 2009 begonnen und in diesem Jahr auch beendet wurden. Die auch auf derartige Zeitangabe gerichtete Verantwortung des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens bestätigte sich durch die zeugenschaftlichen Aussagen des FF, des GG sowie des HH, welche als Helfer bei der Ausführung dieser Baumaßnahmen übereinstimmend diesen Zeitrahmen definieren. Der Zeuge HH (dieser erledigte die Elektroinstallationsarbeiten) konnte seiner Aussage dabei besonderes Gewicht durch Vorlage eines an ihn ausgestellten Lieferscheins Nr 07****5 vom 14.07.2009 sowie einer Rechnung Nr 07****0 vom 17.07.2009 betreffend den Bezug von Anlageteilen der auf der Hütte eingebauten Solaranlage verleihen. Auch der zeugenschaftlich einvernommene Bürgermeister DD präzisierte – wenngleich ihm bekannt lediglich durch entsprechende Informationen durch den Beschwerdeführer - die Bauarbeiten an der Hütte als noch zum Zeitpunkt des Bestehens des Pachtverhältnisses ausgeführt. Waren damit die Bauarbeiten erwiesenermaßen noch vor dem 01.07.2011 abgeschlossen, ist die (damals noch geltende sechsmonatige) Frist zur zulässigen Setzung von Verfolgungshandlungen ab dem Beendigungszeitpunkt der Bauarbeiten jedoch längst ungenützt abgelaufen und ist damit hinsichtlich dieser Bauführungen von eingetretener Verfolgungsverjährung auszugehen. Der Eintritt der Verfolgungsverjährung war vom erkennenden Gericht aufzugreifen und durfte somit im Umfang dieses Tatvorwurfs im vorliegenden Erkenntnis keine Bestrafung mehr erfolgen. Zum Kanadischen Blockhaus: Bei dieser baulichen Anlage handelt es sich um ein Gebäude im Sinne des Gesetzes, so danach im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 2 TBO 2011 Gebäude überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen sind, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Die gegenständliche bauliche Anlage wurde als Neubau im Sinne des Gesetzes (§ 2 Abs 7 TBO 2011) errichtet. Ein Neubau ist nach gesetzlicher Definition die Errichtung eines neuen Gebäudes, auch wenn nach dem Abbruch oder der Zerstörung eines Gebäudes Teile davon, wie Fundamente oder Mauern, weiterverwendet werden. Die Errichtung von Neubauten unterliegt

§ 21Abs 1 lit a TBO 2011 einer ausdrücklichen Bewilligungspflicht.

Bei dieser baulichen Anlage handelt es sich um ein Gebäude im Sinne des Gesetzes, so danach im Sinne der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011 Gebäude überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen sind, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Die gegenständliche bauliche Anlage wurde als Neubau im Sinne des Gesetzes (Paragraph 2, Absatz 7, TBO 2011) errichtet. Ein Neubau ist nach gesetzlicher Definition die Errichtung eines neuen Gebäudes, auch wenn nach dem Abbruch oder der Zerstörung eines Gebäudes Teile davon, wie Fundamente oder Mauern, weiterverwendet werden. Die Errichtung von Neubauten unterliegt

Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 einer ausdrücklichen Bewilligungspflicht. Eine Bewilligung für diese bauliche Anlage lag erwiesener Maßen im vorgeworfenen Tatzeitraum nicht vor. Der Beschwerdeführer kündigte vielmehr eine Einreichung zur baurechtlichen Genehmigung erst an. Die bauliche Anlage wurde unbestritten erst im Jahre 2014 vom Beschwerdeführer errichtet. Zu diesem Zeitpunkt stellte die unbefugte Bauführung – wie an obiger Stelle ausgeführt – bereits ein Dauerdelikt dar, das strafbare Verhalten einer unbefugten Bauführung endet im Sinne höchstgerichtlicher Judikatur somit erst mit Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes, also erst mit (hier) Erwirkung einer rechtskräftigen Baubewilligung, einer wirksamen (unwidersprochen gebliebenen) Bauanzeige oder mit der Rückgängigmachung der unbefugten Bauführung. Erst mit diesem Zeitpunkt beginnen die Fristen für die Verfolgungs-(und Strafbarkeits)verjährung nach § 31 VStG zu laufen. Im vorgeworfenen Tatzeitraum, aber auch noch bis heute, besteht die konsenslose bauliche Anlage unverändert. Verfolgungsverjährung konnte damit hinsichtlich dieser baulichen Anlage nicht eintreten.Die bauliche Anlage wurde unbestritten erst im Jahre 2014 vom Beschwerdeführer errichtet. Zu diesem Zeitpunkt stellte die unbefugte Bauführung – wie an obiger Stelle ausgeführt – bereits ein Dauerdelikt dar, das strafbare Verhalten einer unbefugten Bauführung endet im Sinne höchstgerichtlicher Judikatur somit erst mit Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes, also erst mit (hier) Erwirkung einer rechtskräftigen Baubewilligung, einer wirksamen (unwidersprochen gebliebenen) Bauanzeige oder mit der Rückgängigmachung der unbefugten Bauführung. Erst mit diesem Zeitpunkt beginnen die Fristen für die Verfolgungs-(und Strafbarkeits)verjährung nach Paragraph 31, VStG zu laufen. Im vorgeworfenen Tatzeitraum, aber auch noch bis heute, besteht die konsenslose bauliche Anlage unverändert. Verfolgungsverjährung konnte damit hinsichtlich dieser baulichen Anlage nicht eintreten. Beim Tatbestand der unbefugten Bauführung kommt als Täter derjenige in Betracht, der die bauliche Maßnahme ausführt oder auch derjenige, in dessen Auftrag eine solche Ausführung erfolgt. Dies trifft auf den Beschwerdeführer in dieser Weise zu. Wurde die bauliche Anlage nachgewiesener Maßen ohne dafür notwendige Baubewilligung errichtet, hat der Beschuldigte sohin die objektive Tatseite der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt. Zur subjektiven Tatseite ist vorweg festzustellen, dass dem Beschuldigten ein schuldhaftes Verhalten, nämlich die Errichtung eines als Pferdeunterstand genutzten Gebäudes ohne entsprechende Baubewilligung zur Last gelegt wird. Bemühungen, die Seites des Beschuldigten nachher gesetzt werden, sind daher im gegenständlichen Verfahren nicht weiter zu berücksichtigen.

§ 5Abs. 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt.

§ 5Abs. 2 VSt

G entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter des Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt.

Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter des Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Der Beschuldigte beruft sich darauf, zur Frage einer allfälligen Bewilligungs- oder Anzeigepflicht für den Abbruch und die Neuerrichtung des ursprünglich bestehenden Feldstadels im Vorfeld den Bürgermeister der Gemeinde Z als zuständige Baubehörde kontaktiert zu haben. Der Beschuldigte verweist insbesondere darauf, vom diesem sodann die Auskunft erhalten zu haben, dass weder eine Baubewilligung noch eine Anzeigepflicht bestünde, sollte der Stadel bei gleicher Kubatur in Holzbauweise ohne Betonfundament an gleicher Stelle wiedererrichtet werden. Er sieht darin einen Schuldausschließungsgrund gelegen. Richtig ist, dass der Beschuldigte um Information beim Bürgermeister nachkam. Dabei – und gilt dies aufgrund übereinstimmender Aussagen als erwiesen – bezog sich seine Anfrage jedoch ausschließlich auf den Abbruch des baufälligen Stadels und dessen Wiedererrichtung, das heißt, war seine Anfrage ausschließlich auf Wiedererrichtung eines Gebäudes mit gleichem Verwendungszweck, nämlich auf Wiedererrichtung eines Stadels gerichtet. Dies ergibt sich unzweifelhaft aufgrund des eigenen Vorbringens des Beschuldigten in seinen Stellungnahmen vom 05.03.2015, vom 15.04.2015 aber auch aus seinem Beschwerdevorbringen. Auch der Bürgermeister erteilte seine Auskunft im Hinblick auf diese angefragte Neuerrichtung wiederum eines Stadels, wie dies der Inhalt seiner Einvernahmen vor der belangten Behörde aber auch vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ergibt. Vom Beschwerdeführer wurde dieser Inhalt der Kontaktaufnahme in keinem Stadium des Verfahrens bestritten. Vielmehr erklärten sowohl Beschwerdeführer als auch der Zeuge Bürgermeiste DD über Nachfrage durch das Landesverwaltungsgericht Tirol in der mündlichen Verhandlung am 11.11.2015, dass Thema des zwischen ihnen im Vorfeld stattgefundenen Gespräches nur die Entfernung und Neuerrichtung eines Feldstadels gewesen, eine andere Nutzung hingegen nicht zugesagt worden wäre. Tatsächlich wurde vom Beschuldigten in weiterer Folge zwar der alte Feldstadel abgebrochen, jedoch statt dieser ursprünglichen Nutzung ein Gebäude mit dem Verwendungszweck als Pferdeunterstand (Stall) errichtet. Dieser Verwendungszweck blieb unwidersprochen, wurde vielmehr vom Beschwerdeführer, dem Zeugen DD als auch – aufgrund eigener Wahrnehmungen – vom hochbautechnischen Amtssachverständigen bestätigt. Um Errichtung eines Pferdeunterstandes nach Abbruch des vormaligen Feldstadels wurde vom Beschwerdeführer jedoch beim Bürgermeister als Baubehörde nicht – auch nicht in einem weiteren Informationsgespräch – nachgefragt. Auch dies gilt aufgrund des Ermittlungsverfahrens als erwiesen. Unverschuldeter Verbotsirrtum entschuldigt nach § 5 Abs 2 VStG. Verbotsunkenntnis ist einem Beschuldigten daher dann vorzuwerfen, wenn er sich – trotz Veranlassung hiezu – über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Der Verwaltungsgerichtshof bejaht eine solche Erkundigungspflicht praktisch durchgehend, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist, so nach der Rechtsprechung etwa ausdrücklich bejaht bei einer Bauführung.Unverschuldeter Verbotsirrtum entschuldigt nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG. Verbotsunkenntnis ist einem Beschuldigten daher dann vorzuwerfen, wenn er sich – trotz Veranlassung hiezu – über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Der Verwaltungsgerichtshof bejaht eine solche Erkundigungspflicht praktisch durchgehend, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist, so nach der Rechtsprechung etwa ausdrücklich bejaht bei einer Bauführung. Hat der Beschuldigte nun auf seine Erkundigung nach einer Zulässigkeit zur Wiedererrichtung eines – ausdrücklich- (Feld)Stadels im konkreten eine ausschließlich darauf gerichtete Auskunft durch die zuständige Baubehörde erhalten, wäre es aber sodann am Beschuldigten gelegen, sich, sollten sich in weiterer Folge seine Absichten hinsichtlich des angestrebten Verwendungszweckes geändert haben, neuerlich bei der zuständigen Behörde über die unveränderte Gültigkeit der erteilten Auskunft auch bei neuem Sachverhalt zu erkundigen bzw sich in dieser Hinsicht zu vergewissern. Hat der Beschuldigte jedoch von sich aus ohne Nachfrage angenommen, dass die mitgeteilten Zulässigkeiten gleichermaßen für eine Verwendung als Stadel und Stall zu gelten hätten, ist ihm aber in dieser Hinsicht (zumindest) Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Gleiches gilt in dem Falle, als der Beschuldigte schon bei der Formulierung seiner Anfrage an die Baubehörde ohne entsprechende Vergewisserung davon ausging, der konkrete nachfolgende Verwendungszweck der baulichen Anlage spiele keine Rolle. Auch diesfalls ist (zumindest) Fahrlässigkeit vorwerfbar. Für eine Annahme, dass der Beschuldigte bereits bei seiner Anfragenformulierung an die Behörde bewusst bzw vorsätzlich trotz bereits ins Auge gefasster anderer Nutzung um die Wiedererrichtung (lediglich) eines Stadels anstelle eines tatsächlich beabsichtigten Pferdeunterstandes (Stalls) nachgefragt hätte, ergeben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte. Sowohl unter baurechtlichen, aber auch raumordnungsrechtlichen Aspekten ist der Unterschied in der Verwendung eines Gebäudes als Stadel einerseits und Stall andererseits als rechtserheblich zu bewerten. Ist zum einen so grundsätzlich

§ 22

Abs 1 Satz 2 TBO 2011 beim Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden im Bauansuchen der vorgesehene Verwendungszweck anzugeben, besteht etwa

§ 21

Abs 2 lit d TBO 2011 für die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, eine ausschließliche Anzeigepflicht, und sieht weiters etwa § 47 TROG 2011 für Feldställe die Notwendigkeit einer Sonderflächenwidmung für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude vor, wogegen etwa

§ 41

Abs 2 TROG 2011 im Freiland ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen, zulässig sind. Diese grundsätzliche Maßgeblichkeit in der Unterscheidung zwischen diesen Verwendungszwecken erweist sich damit auch für das anhängige Strafverfahren in dargelegtem Sinne als entscheidungsrelevant. Sowohl unter baurechtlichen, aber auch raumordnungsrechtlichen Aspekten ist der Unterschied in der Verwendung eines Gebäudes als Stadel einerseits und Stall andererseits als rechtserheblich zu bewerten. Ist zum einen so grundsätzlich

Paragraph 22, Absatz eins, Satz 2 TBO 2011 beim Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden im Bauansuchen der vorgesehene Verwendungszweck anzugeben, besteht etwa

Paragraph 21, Absatz 2, Litera d, TBO 2011 für die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, eine ausschließliche Anzeigepflicht, und sieht weiters etwa Paragraph 47, TROG 2011 für Feldställe die Notwendigkeit einer Sonderflächenwidmung für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude vor, wogegen etwa

Paragraph 41, Absatz 2, TROG 2011 im Freiland ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen, zulässig sind. Diese grundsätzliche Maßgeblichkeit in der Unterscheidung zwischen diesen Verwendungszwecken erweist sich damit auch für das anhängige Strafverfahren in dargelegtem Sinne als entscheidungsrelevant. Der Beschuldigte hat die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung somit in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten. Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung n Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 und 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung n Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 und 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist erheblich. Durch die Errichtung eines Gebäudes ohne dafür notwendige Baubewilligung, dies zudem auf einem als Freiland gewidmeten Grundstück, dessen Bebaubarkeit unter raumordnungs- bzw widmungsrechtlichen Aspekten damit schon von Gesetzes wegen eingeschränkt ist, sowie in Anbetracht der konkreten Erforderlichkeit einer entsprechenden Sonderflächenwidmung für den gegenständlichen Verwendungszweck eines Feldstalles, wird dem öffentlichen Interesse an der Nichterrichtung konsensloser Baulichkeiten in entscheidender Weise zuwidergehandelt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erachtet im Hinblick auf den objektiven Unrechtsgehalt der Tat eine Strafe in der Höhe von EUR 1.000,-- als angemessen. Der Strafrahmen für unbefugte Bauführungen ist

§ 57

Abs 1 TBO 2015 mit einer Geldstrafe in der Höhe von bis zu EUR 36.300,-- festgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erachtet im Hinblick auf den objektiven Unrechtsgehalt der Tat eine Strafe in der Höhe von EUR 1.000,-- als angemessen. Der Strafrahmen für unbefugte Bauführungen ist

Paragraph 57, Absatz eins, TBO 2015 mit einer Geldstrafe in der Höhe von bis zu EUR 36.300,-- festgelegt. Auszugehen ist – so bereits an obiger Stelle ausführlich dargelegt – vom Verschuldensgrad der Fahrlässigkeit. Liegt auch – wie ausgeführt – der Entschuldigungsgrund kraft unverschuldeten Verbotsirrtums im Sinne des § 5 Abs 2 VStG bei konkreter Sachlage nicht vor, so ist dem Beschuldigten dennoch zu Gute zu halten, dass er vor Setzung der Baumaßnahmen an die zuständige Baubehörde herangetreten ist, um sich durch entsprechende Auskünfte notwendige Informationen zur Bauführung zu holen, wenngleich diese Erkundigungen auch nicht den tatsächlichen Verwendungszweck der baulichen Anlage abdeckten.Liegt auch – wie ausgeführt – der Entschuldigungsgrund kraft unverschuldeten Verbotsirrtums im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, VStG bei konkreter Sachlage nicht vor, so ist dem Beschuldigten dennoch zu Gute zu halten, dass er vor Setzung der Baumaßnahmen an die zuständige Baubehörde herangetreten ist, um sich durch entsprechende Auskünfte notwendige Informationen zur Bauführung zu holen, wenngleich diese Erkundigungen auch nicht den tatsächlichen Verwendungszweck der baulichen Anlage abdeckten. Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. Der Beschuldigte ist bisher unbescholten. Der Beschuldigte hat keine näheren Angaben zu seinen Einkommens- und Familienverhältnissen gemacht. Hinsichtlich seiner Vermögensverhältnisse hat der auf die im Akt erliegenden, seine Liegenschaften betreffenden Grundbuchsauszüge verwiesen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte war von zumindest einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auszugehen. In Ansehung und Berücksichtigung all dieser angeführten Strafzumessungsgründe kann eine im Ergebnis nunmehr verhängte Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden) als tat- und schuldangemessen angesehen werden. Bei der Seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol vorgenommenen Änderungen des Spruchpunkts der erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) handelt es sich lediglich um eine Präzisierung. Hinsichtlich des relevanten Tatvorwurfes hat sich dadurch keine Änderung ergeben. Die Tatzeit war mit Übernahme des 27.01.2015 als Besichtigungszeitpunkt durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen sowie des Zeitpunktes der Schöpfung des Straferkenntnisses mit 20.04.2015 zu konkretisieren bzw zu berichtigen. Die verletzte Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) war zu korrigieren, als nämlich die an dieser Stelle im Straferkenntnis angeführte Bestimmung des § 57 Abs 1 lit a TBO 2011 demgegenüber die Strafsanktionsnorm darstellt.Bei der Seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol vorgenommenen Änderungen des Spruchpunkts der erwiesen angenommenen Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) handelt es sich lediglich um eine Präzisierung. Hinsichtlich des relevanten Tatvorwurfes hat sich dadurch keine Änderung ergeben. Die Tatzeit war mit Übernahme des 27.01.2015 als Besichtigungszeitpunkt durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen sowie des Zeitpunktes der Schöpfung des Straferkenntnisses mit 20.04.2015 zu konkretisieren bzw zu berichtigen. Die verletzte Verwaltungsvorschrift (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) war zu korrigieren, als nämlich die an dieser Stelle im Straferkenntnis angeführte Bestimmung des Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 demgegenüber die Strafsanktionsnorm darstellt. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens waren entsprechend neu festzusetzen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.39.1199.5

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.