GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.000,-- auf EUR 500,--, bei Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.000,-- auf EUR 500,--, bei Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) wie folgt zu lauten:Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat bei der als erwiesen angenommenen Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) wie folgt zu lauten: „Sie haben zumindest vom 27.01.2015 bis zum 20.04.2015 auf Ihrem als Freiland gelegenen Grundstück Nr. 2***, KG **2** KG Z, ohne entsprechende Baubewilligung einen Pferdeunterstand in Holzbauweise auf Betonpunktfundamenten errichtet.“ Der Spruch des angefochtenen Straferkenntisses hat bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2VStG), zu lauten:Der Spruch des angefochtenen Straferkenntisses hat bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Paragraph 44 a, Ziffer 2 römisch fünf, S, t, G,), zu lauten: „Sie haben dadurch folgende Verwaltungsvorschrift verletzt: § 21 Abs 1 lit a Tiroler Bauordnung 2011.“„Sie haben dadurch folgende Verwaltungsvorschrift verletzt: Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, Tiroler Bauordnung 2011.“ Dementsprechend wird der Betrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens
G mit EUR 50,-- festgesetzt.Dementsprechend wird der Betrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens
Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit EUR 50,-- festgesetzt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.04.2015, Zl STR-1/**/1**** und STR-1/**/2****, wurde dem Beschuldigten folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Der hochbautechnische Sachverständige Ing. CC hat am 23.1.2015 festgestellt, dass Sie, Herr AA, auf Ihrem im Freiland gelegenen Grundstück 2***, KG **2** Z, nachstehend angeführte bewilligungspflichtige Bauvorhaben ohne entsprechende Baubewilligung ausgeführt haben: ● Sie haben an der dort bestehenden Kochhütte ohne entsprechende Baubewilligung bauliche Maßnahmen gesetzt, die bewilligungspflichtig sind, weil sie die Hütte für Wohnzwecke tauglich machen und dadurch der Verwendungszweck dieser Hütte geändert wird. Und zwar haben Sie die bestehenden Fenster vergrößert und mit Fensterläden versehen sowie zumindest ein zusätzliches Fenster eingebaut. Weiters haben Sie die Hütte mit einem Edelstahlkamin bis über Dach ausgestattet, zumindest das Dach von innen mit mindestens 10 cm Styropor gedämmt und die Hütte mit Stromversorgung ausgestattet sowie ein Badezimmer mit Waschbecken und Dusche eingebaut und eine Wasserversorgung der Hütte hergestellt. ● Sie haben ohne entsprechende Baubewilligung auf einem Betonfundament ein in Holzbauweise errichtetes sogenanntes „Kanadisches Blockhaus“ errichtet. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs. 1 lit a Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011)begangen.Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011)begangen.
1 lit a TBO 2011 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.000,00 verhängt.“
Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.000,00 verhängt.“ Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 2 Tagen.
Verwaltungsstrafgesetz 1991 haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens Euro 300,-- sohin insgesamt Euro 3.300,--, zu bezahlen.“
Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz 1991 haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens Euro 300,-- sohin insgesamt Euro 3.300,--, zu bezahlen.“ Dagegen erhob der Beschuldigte AA (im Folgenden: Beschwerdeführer) rechtzeitig Beschwerde und focht das Straferkenntnis seinem gesamten Umfang nach an und begehrte die Einstellung des Verfahrens bzw die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe. Nach Wiedergabe der begründenden Ausführungen im Straferkenntnis wendete der Beschwerdeführer eingetretene Verfolgungs- und Strafbarkeitsverjährung ein, wäre vor dem 01.07.2011 die Verwaltungsübertretung der Bauführung ohne Baubewilligung als Zustandsdelikt, bei dem das strafbare Verhalten mit dem Abschluss der Bauführung ende, bzw teilweise auch als fortgesetztes Delikt betrachtet worden, wobei der Lauf der Verjährungsfrist nach Setzung des letzten tatbildmäßigen Verhaltens ende. Bereits vor Eigentumserwerb an der Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 12.05.2010 habe der Beschwerdeführer die gegenständliche Liegenschaft vom Rechtsvorgänger DD mit Pachtvertrag vom 28.05.2009 gepachtet. Sämtliche Adaptierungsarbeiten an der verfahrensgegenständlichen Kochhütte habe der Beschwerdeführer in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Pachtvertrages vorgenommen, wobei die Instandsetzungsarbeiten zirka ein halbes Jahr nach dem Beginn der Verpachtung, sohin etwa Ende des Jahres 2009, erledigt gewesen wären. Die Instandsetzungsmaßnahmen bzw die zu Unrecht als bauliche Maßnahmen qualifizierten Änderungen wären daher spätestens am 12.05.2010 durchgeführt worden. Auch der unter Wahrheitspflicht einvernommene Zeuge DD habe den Beginn der Bauarbeiten „bald nach dem Erwerb“ gesehen. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung im Zusammenhang mit der Kochhütte sei damit bereits verjährt. Selbst bei außer Acht lassen der eingetretenen Verjährung wäre die Hütte nicht zu Wohnzwecken aus- und umgebaut und auch der Verwendungszweck nicht geändert worden, habe der Beschwerdeführer nämlich lediglich Maßnahmen zur zeitgemäßen Einrichtung der Hütte vorgenommen, wobei diese Hütte von Anfang an als Kochhütte in Verwendung gewesen wäre bzw nach wie vor als Kochhütte in Verwendung sei. Maximal zehn Mal im Jahr halte sich der Beschwerdeführer dort zur Betreuung des Viehs auf, lediglich in äußersten Ausnahmefällen übernachte der Beschwerdeführer in der Hütte. Es handle sich um lediglich einen Austausch der alten Kastenfenster durch Einbau neuer Fenster, wobei entsprechende Adaptierungen gemacht worden wären. Die Optik habe sich insbesondere durch die Fensterläden vergrößert, eine tatsächliche Vergrößerung der Fenster sei also nicht gegeben. Lediglich an schadhaften Stellen wäre die 10 cm Styroporisolierung erneuert worden. Die Errichtung einer Stromversorgung in Form einer Photovoltaikanlage treffe zu, dies stelle aber lediglich eine zeitgemäße Adaptierung dar, um über Licht in der Kochhütte zu verfügen. Die Qualifikation der Behörde als „Badezimmer“ wäre übertrieben, das vermeintliche Badezimmer nicht verfliest, sondern lediglich eine fertige Duschkabine hineingestellt, ein Miniwaschbecken angebracht und Wasser mittels eines Schlauchs eingeleitet worden. Somit habe der Beschwerdeführer keine bewilligungspflichtigen Maßnahmen ohne erforderliche Baubewilligung vorgenommen und keine Änderung des Verwendungszwecks herbeigeführt. Hinsichtlich des Kanadischen Blockhauses habe der Beschwerdeführer die Information erhalten, dass eine Bauanzeige und Baugenehmigung nicht erforderlich wäre, wenn man den ursprünglichen Stadel wieder errichte. Die ursprünglichen Steine unter dem Stadel seien lediglich zur Erhöhung der Stabilität des Holzstadels durch Betonsockel ersetzt worden, wäre insgesamt sohin lediglich eine Baggerschaufel Erde entfernt und Beton hineingegossen worden, damit der Stadel auf diesen Punktfundamenten stehe. Über eine notwendige Baugenehmigung oder Bauanzeige im Falle des Ersetzens der Steine durch einen Betonsockel wäre der Beschwerdeführer nie belehrt worden, der Beschwerdeführer habe sich auf den damaligen Bürgermeister als Baubehörde verlassen. Habe der einvernommene Zeuge DD ausgesagt, dass mit den Maßnahmen bald nach dem Erwerb begonnen worden wäre, habe sich die belangte Behörde demgegenüber mit dem Verweis begnügt, dass keine Anhaltspunkte für einen Abschluss der Baumaßnahmen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der TBO 2011 vorlägen, begründe sie ihre Annahme auch mit der in keinem Zusammenhang mit der vermeintlichen Verwendungszweckänderung stehenden Errichtung eines Kanadischen Blockhauses. Bei Auseinandersetzung mit den den Beschwerdeführer entlastenden Beweismitteln wäre die belangte Behörde zum Ergebnis einer bereits eingetretenen Verjährung gekommen. Der Beschwerdeführer selbst wäre auch nicht als Beschuldigter einvernommen worden. Der Beschwerdeführer stellte Beweisantrag auf Einvernahme der Zeugen DD und EE sowie auf Einvernahme des Beschwerdeführers und Durchführung eines Lokalaugenscheins an Ort und Stelle. Am 11.11.2015 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Am 17.12.2015 wurde die mündliche Verhandlung fortgesetzt. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Strafakt der Bezirkshauptmannschaft Y. Durchgeführt wurden zwei mündliche Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 11.11.2015 und am 17.12.
Bei dieser baulichen Anlage handelt es sich um ein Gebäude im Sinne des Gesetzes, so danach im Sinne der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011 Gebäude überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen sind, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Die gegenständliche bauliche Anlage wurde als Neubau im Sinne des Gesetzes (Paragraph 2, Absatz 7, TBO 2011) errichtet. Ein Neubau ist nach gesetzlicher Definition die Errichtung eines neuen Gebäudes, auch wenn nach dem Abbruch oder der Zerstörung eines Gebäudes Teile davon, wie Fundamente oder Mauern, weiterverwendet werden. Die Errichtung von Neubauten unterliegt
Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 einer ausdrücklichen Bewilligungspflicht. Eine Bewilligung für diese bauliche Anlage lag erwiesener Maßen im vorgeworfenen Tatzeitraum nicht vor. Der Beschwerdeführer kündigte vielmehr eine Einreichung zur baurechtlichen Genehmigung erst an. Die bauliche Anlage wurde unbestritten erst im Jahre 2014 vom Beschwerdeführer errichtet. Zu diesem Zeitpunkt stellte die unbefugte Bauführung – wie an obiger Stelle ausgeführt – bereits ein Dauerdelikt dar, das strafbare Verhalten einer unbefugten Bauführung endet im Sinne höchstgerichtlicher Judikatur somit erst mit Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes, also erst mit (hier) Erwirkung einer rechtskräftigen Baubewilligung, einer wirksamen (unwidersprochen gebliebenen) Bauanzeige oder mit der Rückgängigmachung der unbefugten Bauführung. Erst mit diesem Zeitpunkt beginnen die Fristen für die Verfolgungs-(und Strafbarkeits)verjährung nach § 31 VStG zu laufen. Im vorgeworfenen Tatzeitraum, aber auch noch bis heute, besteht die konsenslose bauliche Anlage unverändert. Verfolgungsverjährung konnte damit hinsichtlich dieser baulichen Anlage nicht eintreten.Die bauliche Anlage wurde unbestritten erst im Jahre 2014 vom Beschwerdeführer errichtet. Zu diesem Zeitpunkt stellte die unbefugte Bauführung – wie an obiger Stelle ausgeführt – bereits ein Dauerdelikt dar, das strafbare Verhalten einer unbefugten Bauführung endet im Sinne höchstgerichtlicher Judikatur somit erst mit Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes, also erst mit (hier) Erwirkung einer rechtskräftigen Baubewilligung, einer wirksamen (unwidersprochen gebliebenen) Bauanzeige oder mit der Rückgängigmachung der unbefugten Bauführung. Erst mit diesem Zeitpunkt beginnen die Fristen für die Verfolgungs-(und Strafbarkeits)verjährung nach Paragraph 31, VStG zu laufen. Im vorgeworfenen Tatzeitraum, aber auch noch bis heute, besteht die konsenslose bauliche Anlage unverändert. Verfolgungsverjährung konnte damit hinsichtlich dieser baulichen Anlage nicht eintreten. Beim Tatbestand der unbefugten Bauführung kommt als Täter derjenige in Betracht, der die bauliche Maßnahme ausführt oder auch derjenige, in dessen Auftrag eine solche Ausführung erfolgt. Dies trifft auf den Beschwerdeführer in dieser Weise zu. Wurde die bauliche Anlage nachgewiesener Maßen ohne dafür notwendige Baubewilligung errichtet, hat der Beschuldigte sohin die objektive Tatseite der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt. Zur subjektiven Tatseite ist vorweg festzustellen, dass dem Beschuldigten ein schuldhaftes Verhalten, nämlich die Errichtung eines als Pferdeunterstand genutzten Gebäudes ohne entsprechende Baubewilligung zur Last gelegt wird. Bemühungen, die Seites des Beschuldigten nachher gesetzt werden, sind daher im gegenständlichen Verfahren nicht weiter zu berücksichtigen.
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt.
G entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter des Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt.
Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter des Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Der Beschuldigte beruft sich darauf, zur Frage einer allfälligen Bewilligungs- oder Anzeigepflicht für den Abbruch und die Neuerrichtung des ursprünglich bestehenden Feldstadels im Vorfeld den Bürgermeister der Gemeinde Z als zuständige Baubehörde kontaktiert zu haben. Der Beschuldigte verweist insbesondere darauf, vom diesem sodann die Auskunft erhalten zu haben, dass weder eine Baubewilligung noch eine Anzeigepflicht bestünde, sollte der Stadel bei gleicher Kubatur in Holzbauweise ohne Betonfundament an gleicher Stelle wiedererrichtet werden. Er sieht darin einen Schuldausschließungsgrund gelegen. Richtig ist, dass der Beschuldigte um Information beim Bürgermeister nachkam. Dabei – und gilt dies aufgrund übereinstimmender Aussagen als erwiesen – bezog sich seine Anfrage jedoch ausschließlich auf den Abbruch des baufälligen Stadels und dessen Wiedererrichtung, das heißt, war seine Anfrage ausschließlich auf Wiedererrichtung eines Gebäudes mit gleichem Verwendungszweck, nämlich auf Wiedererrichtung eines Stadels gerichtet. Dies ergibt sich unzweifelhaft aufgrund des eigenen Vorbringens des Beschuldigten in seinen Stellungnahmen vom 05.03.2015, vom 15.04.2015 aber auch aus seinem Beschwerdevorbringen. Auch der Bürgermeister erteilte seine Auskunft im Hinblick auf diese angefragte Neuerrichtung wiederum eines Stadels, wie dies der Inhalt seiner Einvernahmen vor der belangten Behörde aber auch vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ergibt. Vom Beschwerdeführer wurde dieser Inhalt der Kontaktaufnahme in keinem Stadium des Verfahrens bestritten. Vielmehr erklärten sowohl Beschwerdeführer als auch der Zeuge Bürgermeiste DD über Nachfrage durch das Landesverwaltungsgericht Tirol in der mündlichen Verhandlung am 11.11.2015, dass Thema des zwischen ihnen im Vorfeld stattgefundenen Gespräches nur die Entfernung und Neuerrichtung eines Feldstadels gewesen, eine andere Nutzung hingegen nicht zugesagt worden wäre. Tatsächlich wurde vom Beschuldigten in weiterer Folge zwar der alte Feldstadel abgebrochen, jedoch statt dieser ursprünglichen Nutzung ein Gebäude mit dem Verwendungszweck als Pferdeunterstand (Stall) errichtet. Dieser Verwendungszweck blieb unwidersprochen, wurde vielmehr vom Beschwerdeführer, dem Zeugen DD als auch – aufgrund eigener Wahrnehmungen – vom hochbautechnischen Amtssachverständigen bestätigt. Um Errichtung eines Pferdeunterstandes nach Abbruch des vormaligen Feldstadels wurde vom Beschwerdeführer jedoch beim Bürgermeister als Baubehörde nicht – auch nicht in einem weiteren Informationsgespräch – nachgefragt. Auch dies gilt aufgrund des Ermittlungsverfahrens als erwiesen. Unverschuldeter Verbotsirrtum entschuldigt nach § 5 Abs 2 VStG. Verbotsunkenntnis ist einem Beschuldigten daher dann vorzuwerfen, wenn er sich – trotz Veranlassung hiezu – über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Der Verwaltungsgerichtshof bejaht eine solche Erkundigungspflicht praktisch durchgehend, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist, so nach der Rechtsprechung etwa ausdrücklich bejaht bei einer Bauführung.Unverschuldeter Verbotsirrtum entschuldigt nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG. Verbotsunkenntnis ist einem Beschuldigten daher dann vorzuwerfen, wenn er sich – trotz Veranlassung hiezu – über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Der Verwaltungsgerichtshof bejaht eine solche Erkundigungspflicht praktisch durchgehend, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist, so nach der Rechtsprechung etwa ausdrücklich bejaht bei einer Bauführung. Hat der Beschuldigte nun auf seine Erkundigung nach einer Zulässigkeit zur Wiedererrichtung eines – ausdrücklich- (Feld)Stadels im konkreten eine ausschließlich darauf gerichtete Auskunft durch die zuständige Baubehörde erhalten, wäre es aber sodann am Beschuldigten gelegen, sich, sollten sich in weiterer Folge seine Absichten hinsichtlich des angestrebten Verwendungszweckes geändert haben, neuerlich bei der zuständigen Behörde über die unveränderte Gültigkeit der erteilten Auskunft auch bei neuem Sachverhalt zu erkundigen bzw sich in dieser Hinsicht zu vergewissern. Hat der Beschuldigte jedoch von sich aus ohne Nachfrage angenommen, dass die mitgeteilten Zulässigkeiten gleichermaßen für eine Verwendung als Stadel und Stall zu gelten hätten, ist ihm aber in dieser Hinsicht (zumindest) Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Gleiches gilt in dem Falle, als der Beschuldigte schon bei der Formulierung seiner Anfrage an die Baubehörde ohne entsprechende Vergewisserung davon ausging, der konkrete nachfolgende Verwendungszweck der baulichen Anlage spiele keine Rolle. Auch diesfalls ist (zumindest) Fahrlässigkeit vorwerfbar. Für eine Annahme, dass der Beschuldigte bereits bei seiner Anfragenformulierung an die Behörde bewusst bzw vorsätzlich trotz bereits ins Auge gefasster anderer Nutzung um die Wiedererrichtung (lediglich) eines Stadels anstelle eines tatsächlich beabsichtigten Pferdeunterstandes (Stalls) nachgefragt hätte, ergeben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte. Sowohl unter baurechtlichen, aber auch raumordnungsrechtlichen Aspekten ist der Unterschied in der Verwendung eines Gebäudes als Stadel einerseits und Stall andererseits als rechtserheblich zu bewerten. Ist zum einen so grundsätzlich
Abs 1 Satz 2 TBO 2011 beim Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden im Bauansuchen der vorgesehene Verwendungszweck anzugeben, besteht etwa
Abs 2 lit d TBO 2011 für die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, eine ausschließliche Anzeigepflicht, und sieht weiters etwa § 47 TROG 2011 für Feldställe die Notwendigkeit einer Sonderflächenwidmung für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude vor, wogegen etwa
Abs 2 TROG 2011 im Freiland ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen, zulässig sind. Diese grundsätzliche Maßgeblichkeit in der Unterscheidung zwischen diesen Verwendungszwecken erweist sich damit auch für das anhängige Strafverfahren in dargelegtem Sinne als entscheidungsrelevant. Sowohl unter baurechtlichen, aber auch raumordnungsrechtlichen Aspekten ist der Unterschied in der Verwendung eines Gebäudes als Stadel einerseits und Stall andererseits als rechtserheblich zu bewerten. Ist zum einen so grundsätzlich
Paragraph 22, Absatz eins, Satz 2 TBO 2011 beim Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden im Bauansuchen der vorgesehene Verwendungszweck anzugeben, besteht etwa
Paragraph 21, Absatz 2, Litera d, TBO 2011 für die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, eine ausschließliche Anzeigepflicht, und sieht weiters etwa Paragraph 47, TROG 2011 für Feldställe die Notwendigkeit einer Sonderflächenwidmung für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude vor, wogegen etwa
Paragraph 41, Absatz 2, TROG 2011 im Freiland ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen, zulässig sind. Diese grundsätzliche Maßgeblichkeit in der Unterscheidung zwischen diesen Verwendungszwecken erweist sich damit auch für das anhängige Strafverfahren in dargelegtem Sinne als entscheidungsrelevant. Der Beschuldigte hat die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung somit in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten. Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung n Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 und 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung n Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 und 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist erheblich. Durch die Errichtung eines Gebäudes ohne dafür notwendige Baubewilligung, dies zudem auf einem als Freiland gewidmeten Grundstück, dessen Bebaubarkeit unter raumordnungs- bzw widmungsrechtlichen Aspekten damit schon von Gesetzes wegen eingeschränkt ist, sowie in Anbetracht der konkreten Erforderlichkeit einer entsprechenden Sonderflächenwidmung für den gegenständlichen Verwendungszweck eines Feldstalles, wird dem öffentlichen Interesse an der Nichterrichtung konsensloser Baulichkeiten in entscheidender Weise zuwidergehandelt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erachtet im Hinblick auf den objektiven Unrechtsgehalt der Tat eine Strafe in der Höhe von EUR 1.000,-- als angemessen. Der Strafrahmen für unbefugte Bauführungen ist
Abs 1 TBO 2015 mit einer Geldstrafe in der Höhe von bis zu EUR 36.300,-- festgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erachtet im Hinblick auf den objektiven Unrechtsgehalt der Tat eine Strafe in der Höhe von EUR 1.000,-- als angemessen. Der Strafrahmen für unbefugte Bauführungen ist
Paragraph 57, Absatz eins, TBO 2015 mit einer Geldstrafe in der Höhe von bis zu EUR 36.300,-- festgelegt. Auszugehen ist – so bereits an obiger Stelle ausführlich dargelegt – vom Verschuldensgrad der Fahrlässigkeit. Liegt auch – wie ausgeführt – der Entschuldigungsgrund kraft unverschuldeten Verbotsirrtums im Sinne des § 5 Abs 2 VStG bei konkreter Sachlage nicht vor, so ist dem Beschuldigten dennoch zu Gute zu halten, dass er vor Setzung der Baumaßnahmen an die zuständige Baubehörde herangetreten ist, um sich durch entsprechende Auskünfte notwendige Informationen zur Bauführung zu holen, wenngleich diese Erkundigungen auch nicht den tatsächlichen Verwendungszweck der baulichen Anlage abdeckten.Liegt auch – wie ausgeführt – der Entschuldigungsgrund kraft unverschuldeten Verbotsirrtums im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, VStG bei konkreter Sachlage nicht vor, so ist dem Beschuldigten dennoch zu Gute zu halten, dass er vor Setzung der Baumaßnahmen an die zuständige Baubehörde herangetreten ist, um sich durch entsprechende Auskünfte notwendige Informationen zur Bauführung zu holen, wenngleich diese Erkundigungen auch nicht den tatsächlichen Verwendungszweck der baulichen Anlage abdeckten. Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. Der Beschuldigte ist bisher unbescholten. Der Beschuldigte hat keine näheren Angaben zu seinen Einkommens- und Familienverhältnissen gemacht. Hinsichtlich seiner Vermögensverhältnisse hat der auf die im Akt erliegenden, seine Liegenschaften betreffenden Grundbuchsauszüge verwiesen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte war von zumindest einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auszugehen. In Ansehung und Berücksichtigung all dieser angeführten Strafzumessungsgründe kann eine im Ergebnis nunmehr verhängte Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden) als tat- und schuldangemessen angesehen werden. Bei der Seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol vorgenommenen Änderungen des Spruchpunkts der erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) handelt es sich lediglich um eine Präzisierung. Hinsichtlich des relevanten Tatvorwurfes hat sich dadurch keine Änderung ergeben. Die Tatzeit war mit Übernahme des 27.01.2015 als Besichtigungszeitpunkt durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen sowie des Zeitpunktes der Schöpfung des Straferkenntnisses mit 20.04.2015 zu konkretisieren bzw zu berichtigen. Die verletzte Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) war zu korrigieren, als nämlich die an dieser Stelle im Straferkenntnis angeführte Bestimmung des § 57 Abs 1 lit a TBO 2011 demgegenüber die Strafsanktionsnorm darstellt.Bei der Seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol vorgenommenen Änderungen des Spruchpunkts der erwiesen angenommenen Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) handelt es sich lediglich um eine Präzisierung. Hinsichtlich des relevanten Tatvorwurfes hat sich dadurch keine Änderung ergeben. Die Tatzeit war mit Übernahme des 27.01.2015 als Besichtigungszeitpunkt durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen sowie des Zeitpunktes der Schöpfung des Straferkenntnisses mit 20.04.2015 zu konkretisieren bzw zu berichtigen. Die verletzte Verwaltungsvorschrift (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) war zu korrigieren, als nämlich die an dieser Stelle im Straferkenntnis angeführte Bestimmung des Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 demgegenüber die Strafsanktionsnorm darstellt. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens waren entsprechend neu festzusetzen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.39.1199.5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.