RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.12.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/20/2855-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde des Herrn A A, X, vertreten durch Rechtsanwältin in Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.09.2015, Zahl ****, nach Durchführung einer öffentlichen VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde des Herrn A A, römisch zehn, vertreten durch Rechtsanwältin in Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.09.2015, Zahl ****, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat: Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Erhebung der Vorstellung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.08.2015, Zl **** wird zurückgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: Mit einem führerscheinrechtlichen Bescheid vom 11.08.2015, Zl ****, sprach die Bezirkshauptmannschaft Y aus, dass dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 6 Monaten gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides entzogen wird. Weiters wurde als begleitende Maßnahme eine Nachschulung angeordnet und wurde er aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung (samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) vor Ablauf der Entzugsdauer beizubringen. In der Begründung führte die Verwaltungsbehörde aus, dass sich der Beschwerdeführer am 29.07.2015 in X gegenüber einem geschulten und von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert habe, einen Alkotest durchzuführen, obwohl er im Verdacht gestanden sei, am 29.07.2015 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen **** in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Wenn Besitzer einer Lenkberechtigung nicht mehr verkehrszuverlässig seien, wäre die Lenkberechtigung zu entziehen. Mit einem führerscheinrechtlichen Bescheid vom 11.08.2015, Zl ****, sprach die Bezirkshauptmannschaft Y aus, dass dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 6 Monaten gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides entzogen wird. Weiters wurde als begleitende Maßnahme eine Nachschulung angeordnet und wurde er aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung (samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) vor Ablauf der Entzugsdauer beizubringen. In der Begründung führte die Verwaltungsbehörde aus, dass sich der Beschwerdeführer am 29.07.2015 in römisch zehn gegenüber einem geschulten und von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert habe, einen Alkotest durchzuführen, obwohl er im Verdacht gestanden sei, am 29.07.2015 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen **** in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Wenn Besitzer einer Lenkberechtigung nicht mehr verkehrszuverlässig seien, wäre die Lenkberechtigung zu entziehen. Am 13.08.2015 wurde ein Zustellversuch unter der Adresse 1 in X vorgenommen. Da eine Aushändigung des mit Rückscheinbrief übermittelten Schriftstückes nicht möglich war, wurde die Briefsendung unter Hinterlassung eines Verständigungszettels beim zuständigen Postamt hinterlegt. Da eine Behebung des Schriftstückes beim Postamt nicht erfolgt ist, wurde die Briefsendung wieder an die Bezirkshauptmannschaft Y rückübermittelt. Diese sandte daraufhin ein Formular betreffend die Erhebung über die ordnungsgemäße Zustellung eines Rückscheinbriefes samt dem nicht behobenen Bescheid an den Beschwerdeführer. Dieses Schreiben samt führerscheinrechtlichem Bescheid gelangte dem Beschwerdeführer am 11.09.2015 zur Kenntnis. In der Folge wurde vom Beschwerdeführer eine mit 17.09.2015 datierte Stellungnahme an die Verwaltungsbehörde gerichtet, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass die Post zumeist in das für die Tageszeitung am Haus außen angebrachte Rohr eingelegt werde. Dieses Rohr sei offen, nicht versperrt und mit keinem Namensschild versehen. Es sei für jedermann, der sich auf der Hauptstraße bewege, frei zugänglich. Es habe keine ordnungsgemäße Hinterlegung stattgefunden und liege daher keine ordnungsgemäße Zustellung vor. Am 13.08.2015 wurde ein Zustellversuch unter der Adresse 1 in römisch zehn vorgenommen. Da eine Aushändigung des mit Rückscheinbrief übermittelten Schriftstückes nicht möglich war, wurde die Briefsendung unter Hinterlassung eines Verständigungszettels beim zuständigen Postamt hinterlegt. Da eine Behebung des Schriftstückes beim Postamt nicht erfolgt ist, wurde die Briefsendung wieder an die Bezirkshauptmannschaft Y rückübermittelt. Diese sandte daraufhin ein Formular betreffend die Erhebung über die ordnungsgemäße Zustellung eines Rückscheinbriefes samt dem nicht behobenen Bescheid an den Beschwerdeführer. Dieses Schreiben samt führerscheinrechtlichem Bescheid gelangte dem Beschwerdeführer am 11.09.2015 zur Kenntnis. In der Folge wurde vom Beschwerdeführer eine mit 17.09.2015 datierte Stellungnahme an die Verwaltungsbehörde gerichtet, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass die Post zumeist in das für die Tageszeitung am Haus außen angebrachte Rohr eingelegt werde. Dieses Rohr sei offen, nicht versperrt und mit keinem Namensschild versehen. Es sei für jedermann, der sich auf der Hauptstraße bewege, frei zugänglich. Es habe keine ordnungsgemäße Hinterlegung stattgefunden und liege daher keine ordnungsgemäße Zustellung vor. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 17.09.2015 wurde gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.08.2015 Vorstellung erhoben. Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit wurde ausgeführt, dass in Bezug auf die Hinterlegung ein Zustellmangel vorliege und die Zustellung erst am 11.09.2015 erfolgt sei. In eventu wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Wahrung der Frist zur Erhebung der Vorstellung gestellt. Dies wurde damit begründet, dass die Hinterlegungsanzeige, soweit sie tatsächlich zurückgelassen worden sei, im offenen Rohr an der Hauptstraße verloren gegangen sei und der Beschwerdeführer daher durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis gehindert worden sei, die Frist zur Erhebung der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid einzuhalten. Es treffe ihn auch kein Verschulden an der Versäumung der Frist. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von der Bezirkshauptmannschaft Y abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass gemäß § 17 Abs 4 Zustellgesetz eine Hinterlegung (eines Schriftstücks) auch dann gültig sei, wenn „die genannte Verständigung“ beschädigt oder entfernt worden sei. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von der Bezirkshauptmannschaft Y abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 17, Absatz 4, Zustellgesetz eine Hinterlegung (eines Schriftstücks) auch dann gültig sei, wenn „die genannte Verständigung“ beschädigt oder entfernt worden sei. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde keinerlei Feststellungen dahingehend getroffen hätte, wann und wie „die tatsächliche Zustellung der Hinterlegungsanzeige“ erfolgt sei und vor allem, wo sie erfolgt sei. Dazu wäre die Einvernahme des Zustellorgans erforderlich gewesen. Der Regelung des § 17 Abs 4 Zustellgesetz komme in diesem Zusammenhang nur die Bedeutung zu, dass die Zustellung (auch) bei Verlust der Hinterlegungsanzeige als erfolgt und damit der Bescheid als erlassen gelte. Dadurch sei erst der Raum frei für einen allfälligen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Es sei auch nicht jegliches Risiko der Fristversäumnis im Zusammenhang mit dem „Verkommen“ der Hinterlegungsanzeige dem Verschulden des Empfängers zuzurechnen.Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde keinerlei Feststellungen dahingehend getroffen hätte, wann und wie „die tatsächliche Zustellung der Hinterlegungsanzeige“ erfolgt sei und vor allem, wo sie erfolgt sei. Dazu wäre die Einvernahme des Zustellorgans erforderlich gewesen. Der Regelung des Paragraph 17, Absatz 4, Zustellgesetz komme in diesem Zusammenhang nur die Bedeutung zu, dass die Zustellung (auch) bei Verlust der Hinterlegungsanzeige als erfolgt und damit der Bescheid als erlassen gelte. Dadurch sei erst der Raum frei für einen allfälligen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Es sei auch nicht jegliches Risiko der Fristversäumnis im Zusammenhang mit dem „Verkommen“ der Hinterlegungsanzeige dem Verschulden des Empfängers zuzurechnen. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes wurden zunächst Erhebungen bei der Österreichischen Post AG, Zustellbasis **** durchgeführt. Schließlich wurde das gegenständliche verwaltungsstrafrechtliche Verfahren mit dem parallel geführten führerscheinrechtlichen Verfahren, in welchem es um die Frage der Wiedereinsetzung der Frist zur Erhebung der Vorstellung ging, zu einer gemeinsamen Verhandlung, die am 16.12.2015 durchgeführt wurde, verbunden. Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen GI B B und GI C C sowie des Zeugen D D, weiters durch Einsichtnahme in die Akten der Verwaltungsbehörde und des Verwaltungsgerichtes II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Diesbezüglich sei zunächst auf den zuvor dargestellten Verfahrensgang verwiesen. Ergänzend dazu sei festgehalten, dass der führerscheinrechtliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.08.2015, Zl ****, an den Beschwerdeführer unter der Adresse 1 in X gerichtet war. Seitens der Verwaltungsbehörde wurde die Zustellung dieses Bescheides mittels RSb-Brief veranlasst. Beim Objekt Adresse 1 in X handelt es sich um ein Vierparteienhaus, dessen Hauseingangstüre oft versperrt ist. Am 13.08.2015 wurde ein Zustellversuch vorgenommen. Zu diesem Zeitpunkt war der ständige Zusteller auf Urlaub und wurde der Rayon von einem „Zustellspringer“ versorgt. Im Haus befindet sich vor der Wohnungstüre der Wohnung des Beschwerdeführers ein kleiner Briefkasten im Ausmaß von ca 10 x 20 cm. In diesem wird vom ständigen Zusteller die Post eingelegt, soweit sie nicht zu groß ist. Andernfalls wird sie vor der Wohnungseingangstüre auf die Fußmatte gelegt. Vor der Hauseingangstüre befindet sich ein an der Wand angebrachtes Rohr, welches offen ist und in welches Zeitungen und Zeitschriften eingelegt werden. Im konkreten Fall hat der Zusteller weder den Beschwerdeführer noch eine sonst empfangsberechtigte Person angetroffen und in der Folge den Verständigungszettel so wie alle weiteren Sendungen in das beim Hauseingang befindliche Rohr eingelegt. Diesbezüglich sei zunächst auf den zuvor dargestellten Verfahrensgang verwiesen. Ergänzend dazu sei festgehalten, dass der führerscheinrechtliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.08.2015, Zl ****, an den Beschwerdeführer unter der Adresse 1 in römisch zehn gerichtet war. Seitens der Verwaltungsbehörde wurde die Zustellung dieses Bescheides mittels RSb-Brief veranlasst. Beim Objekt Adresse 1 in römisch zehn handelt es sich um ein Vierparteienhaus, dessen Hauseingangstüre oft versperrt ist. Am 13.08.2015 wurde ein Zustellversuch vorgenommen. Zu diesem Zeitpunkt war der ständige Zusteller auf Urlaub und wurde der Rayon von einem „Zustellspringer“ versorgt. Im Haus befindet sich vor der Wohnungstüre der Wohnung des Beschwerdeführers ein kleiner Briefkasten im Ausmaß von ca 10 x 20 cm. In diesem wird vom ständigen Zusteller die Post eingelegt, soweit sie nicht zu groß ist. Andernfalls wird sie vor der Wohnungseingangstüre auf die Fußmatte gelegt. Vor der Hauseingangstüre befindet sich ein an der Wand angebrachtes Rohr, welches offen ist und in welches Zeitungen und Zeitschriften eingelegt werden. Im konkreten Fall hat der Zusteller weder den Beschwerdeführer noch eine sonst empfangsberechtigte Person angetroffen und in der Folge den Verständigungszettel so wie alle weiteren Sendungen in das beim Hauseingang befindliche Rohr eingelegt. Da eine Behebung des Schriftstückes beim Postamt nicht erfolgt ist, wurde die Briefsendung wieder an die Bezirkshauptmannschaft Y rückübermittelt. Diese sandte daraufhin ein Formular betreffend die Erhebung über die ordnungsgemäße Zustellung eines Rückscheinbriefes samt dem nicht behobenen Bescheid an den Beschwerdeführer. Dieses Schreiben gelangte dem Beschwerdeführer am 11.09.2015 zur Kenntnis. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich vor allem auf der Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers und sind die näheren Umstände betreffend die örtliche Situation durch Lichtbilder, welche dem Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers beigefügt waren, dokumentiert. Die Vorgangsweise des Zustellorgans im Zusammenhang mit dem Zustellversuch am 13.08.2015 ist durch das Schreiben der österreichischen Post AG, Zustellbasis **** belegt. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: § 17 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008, regelt die Hinterlegung von behördlichen Schriftstücken und lautet wie folgt:Paragraph 17, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, regelt die Hinterlegung von behördlichen Schriftstücken und lautet wie folgt: „
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.„
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“ § 57 AVG bezieht sich auf sogenannte Mandatsbescheide und lautet wie folgt:Paragraph 57, AVG bezieht sich auf sogenannte Mandatsbescheide und lautet wie folgt: „
(1)Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
(2)Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(2)Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(3)Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.“ § 71 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013, regelt die Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand und hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut: Paragraph 71, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, regelt die Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand und hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut: „
(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
- die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
- die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2)Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3)Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4)Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat ….“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: § 17 Abs 2 Zustellgesetz regelt die Zurücklassung der Verständigung im Falle einer Zustellung durch Hinterlegung. In erster Linie ist die Verständigung im Briefkasten oder Brieffach zurückzulassen. Wird eine Verständigung vom Zusteller an der Eingangstür angebracht, obwohl die Einlegung in den Briefkasten möglich ist, so liegt keine rechtswirksame Zustellung vor (VwGH 24.09.1986, 86/03/0106). Wenn der Zusteller an der Abgabestelle für den Empfänger keinen Briefkasten oder kein Brief- bzw. Postfach zweifelsfrei feststellen kann, hat er die Verständigung an der Abgabestelle zurückzulassen. Die Verständigung ist auf solche Art zurückzulassen, dass diese mit möglichst großer Gewähr in die Sphäre des Empfängers gelangt. Zu denken ist hier an ein Einwerfen in einen in der Wohnungstür befindlichen Briefschlitz, ein Einklemmen zwischen Tür und Türstock, ein Einwerfen durch ein gekipptes Fenster oder durch Übergabe an Personen, die an der Abgabestelle aufhältig sind (Larcher, Zustellrecht, RZ 409). Wenn die Zurücklassung einer Verständigung auch an der Abgabestelle nicht möglich ist, so ist als ultima ratio eine Verständigung an der Eingangstüre anzubringen. Unter Anbringen ist eine Befestigung zu verstehen, ein Ablegen vor der Eingangstüre reicht nicht aus. Als Eingangstüre kommt jene Türe in Frage, die dem Zusteller den Zugang zur Abgabestelle verwehrt. Dies kann eine Wohnungs- oder Haustüre ebenso sein wie eine Garagentüre (Larcher, Zustellrecht RZ 411).Paragraph 17, Absatz 2, Zustellgesetz regelt die Zurücklassung der Verständigung im Falle einer Zustellung durch Hinterlegung. In erster Linie ist die Verständigung im Briefkasten oder Brieffach zurückzulassen. Wird eine Verständigung vom Zusteller an der Eingangstür angebracht, obwohl die Einlegung in den Briefkasten möglich ist, so liegt keine rechtswirksame Zustellung vor (VwGH 24.09.1986, 86/03/0106). Wenn der Zusteller an der Abgabestelle für den Empfänger keinen Briefkasten oder kein Brief- bzw. Postfach zweifelsfrei feststellen kann, hat er die Verständigung an der Abgabestelle zurückzulassen. Die Verständigung ist auf solche Art zurückzulassen, dass diese mit möglichst großer Gewähr in die Sphäre des Empfängers gelangt. Zu denken ist hier an ein Einwerfen in einen in der Wohnungstür befindlichen Briefschlitz, ein Einklemmen zwischen Tür und Türstock, ein Einwerfen durch ein gekipptes Fenster oder durch Übergabe an Personen, die an der Abgabestelle aufhältig sind (Larcher, Zustellrecht, RZ 409). Wenn die Zurücklassung einer Verständigung auch an der Abgabestelle nicht möglich ist, so ist als ultima ratio eine Verständigung an der Eingangstüre anzubringen. Unter Anbringen ist eine Befestigung zu verstehen, ein Ablegen vor der Eingangstüre reicht nicht aus. Als Eingangstüre kommt jene Türe in Frage, die dem Zusteller den Zugang zur Abgabestelle verwehrt. Dies kann eine Wohnungs- oder Haustüre ebenso sein wie eine Garagentüre (Larcher, Zustellrecht RZ 411). Steckt der Zusteller die Post in ein neben der Hauseingangstür an der Hauswand angebrachtes Rohr, welches offensichtlich dem „Ablegen“ von Zeitungen bzw Zeitschriften dient, so handelt es sich hiebei nicht um ein „Zurücklassen“ der Verständigung an der Abgabestelle (vgl VwGH 28.05.2013, 2011/05/0076). Es liegt daher hinsichtlich des Zustellversuches am 13.08.2015 keine rechtswirksame Zustellung (durch Hinterlegung) vor. Auf der Grundlage der eigenen Angaben des Beschwerdeführers ist daher eine rechtswirksame Zustellung des Mandatsbescheides vom 11.08.2015 erst durch das tatsächliche Zukommen dieses Bescheides am 11.09.2013 gegeben. Die Einbringung der Vorstellung am 17.09.2015 erweist sich somit als rechtzeitig. Es fehlt daher diesbezüglich an einem Versäumnis. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt jedoch Versäumnis voraus (VwGH 26.05.2009, 2009/20/0002, ua). Der diesbezügliche Antrag wäre daher von der belangten Behörde zurückzuweisen gewesen. Insofern war der Spruch des angefochtenen Bescheides vom erkennenden Gericht richtig zu stellen. Steckt der Zusteller die Post in ein neben der Hauseingangstür an der Hauswand angebrachtes Rohr, welches offensichtlich dem „Ablegen“ von Zeitungen bzw Zeitschriften dient, so handelt es sich hiebei nicht um ein „Zurücklassen“ der Verständigung an der Abgabestelle vergleiche VwGH 28.05.2013, 2011/05/0076). Es liegt daher hinsichtlich des Zustellversuches am 13.08.2015 keine rechtswirksame Zustellung (durch Hinterlegung) vor. Auf der Grundlage der eigenen Angaben des Beschwerdeführers ist daher eine rechtswirksame Zustellung des Mandatsbescheides vom 11.08.2015 erst durch das tatsächliche Zukommen dieses Bescheides am 11.09.2013 gegeben. Die Einbringung der Vorstellung am 17.09.2015 erweist sich somit als rechtzeitig. Es fehlt daher diesbezüglich an einem Versäumnis. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt jedoch Versäumnis voraus (VwGH 26.05.2009, 2009/20/0002, ua). Der diesbezügliche Antrag wäre daher von der belangten Behörde zurückzuweisen gewesen. Insofern war der Spruch des angefochtenen Bescheides vom erkennenden Gericht richtig zu stellen. Die belangte Behörde trifft daher die Verpflichtung, über die Vorstellung zu entscheiden, wobei in diesem Zusammenhang auf die Regelung des § 57 Abs 3 AVG und die dort normierten Rechtsfolgen bei nicht rechtzeitiger Einleitung des Ermittlungsverfahrens hingewiesen sei. Die belangte Behörde trifft daher die Verpflichtung, über die Vorstellung zu entscheiden, wobei in diesem Zusammenhang auf die Regelung des Paragraph 57, Absatz 3, AVG und die dort normierten Rechtsfolgen bei nicht rechtzeitiger Einleitung des Ermittlungsverfahrens hingewiesen sei. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.20.2855.3