RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.12.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/31/1031-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des A A, Adresse, X, vertreten durch die Sachwalterin B A, wohnhaft ebendort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.2.2015, Zahl ****, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des A A, Adresse, römisch zehn, vertreten durch die Sachwalterin B A, wohnhaft ebendort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.2.2015, Zahl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß §§ 27 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraphen 27 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.2.2015, ****, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Mindestsicherung vom 19.12.2014 gemäß §§ 1 Abs 2, 2 Abs 1 lit a, 5 und 9 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) für die Monate Dezember 2014 und Jänner 2015 abgewiesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.2.2015, ****, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Mindestsicherung vom 19.12.2014 gemäß Paragraphen eins, Absatz 2, 2, Absatz eins, Litera a,, 5 und 9 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) für die Monate Dezember 2014 und Jänner 2015 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in beiden Monaten eine Richtsatzüberschreitung durch das dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehende Einkommen zu attestieren und deswegen das Vorliegen einer Notlage zu verneinen sei. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte A A durch seine Sachwalterin vor wie folgt: „A. Anfechtungserklärung Der Beschwerdeführer (Bf) erheben gegen den vorstehend angeführten Bescheid, der ihm frühestens mit Wirkung vom 04.03.2015 zugestellt wurde, innert offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht. Die Entscheidung wird ihrem gesamten Umfang und Inhalt nach bekämpft. B. Beschwerdelegitimation Sie ergibt sich expressis verbis aus dem TMSG idgF sowie der bescheidmäßigen Rechtsmittelbelehrung. C. Beschwerdegründe Die abweisende Entscheidung erweist sich in mehrfacher Hinsicht als verfehlt:
- B A gehört nicht der Bedarfsgemeinschaft mit dem Bf, seiner Tochter und seiner Lebensgefährtin an: Sie wohnt im Haus „X, Adresse“ in einer separaten Wohnung, somit nicht im selben Haushalt wie die weiteren genannten Personen. Daher ist ihr Einkommen überhaupt zur Gänze auszuscheiden. Aber selbst wenn sie im selben Haushalt wohnen würde, gehört sie als Schwester des Bf und Antragstellers nicht zur genannten Bedarfsgemeinschaft (vgl zB VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/10/0075, betreffend einen Fall nach dem TMSG!).Sie wohnt im Haus „X, Adresse“ in einer separaten Wohnung, somit nicht im selben Haushalt wie die weiteren genannten Personen. Daher ist ihr Einkommen überhaupt zur Gänze auszuscheiden. Aber selbst wenn sie im selben Haushalt wohnen würde, gehört sie als Schwester des Bf und Antragstellers nicht zur genannten Bedarfsgemeinschaft vergleiche zB VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/10/0075, betreffend einen Fall nach dem TMSG!).
- Der Antrag wurde nicht mit den Monaten Dezember 2014 und Jänner 2015 begrenzt. Schon deshalb hat auch eine Entscheidung für die Monate ab und einschließlich Februar 2015 zu erfolgen.
- Die Arbeitseinkünfte wurden weder hinsichtlich der einzelnen Personen noch bezüglich der einzelnen Monate nachvollziehbar dargestellt und begründet, so dass Unschlüssigkeit gegeben ist.
- Auch die Betriebskosten von EUR 250,00 wurden nicht nachvollziehbar begründet. Die tatsächlichen, unvermeidbaren Betriebskosten belaufen sich auf einen wesentlich höheren monatlichen Betrag, nämlich mindestens monatlich EUR 500,
- Berücksichtigt werden muss außerdem, dass Wohnungskosten auflaufen, nämlich die Kreditrückzahlungen. Sie sind gleich dem Mietzins einer Mietwohnung zu veranschlagen. An Wohnungskosten (3 Personen) muss mindestens ein Betrag von EUR 1.000,00 monatlich angesetzt werden. D. Rechtsmittelanträge
- Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Materie, die vom Schutzbereich des Art 6 EMRK und des Art 47 GRC umfasst ist. Daher hat im Beschwerdeverfahren zwingend eine mündliche Verhandlung stattzufinden, falls dem Standpunkt des Bf nicht schon ohne eine solche Verhandlung zur Gänze Rechnung getragen werden sollte. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Materie, die vom Schutzbereich des Artikel 6, EMRK und des Artikel 47, GRC umfasst ist. Daher hat im Beschwerdeverfahren zwingend eine mündliche Verhandlung stattzufinden, falls dem Standpunkt des Bf nicht schon ohne eine solche Verhandlung zur Gänze Rechnung getragen werden sollte.
- Der Bf stellt daher die Anträge, 2.1 die Beschwerde und sämtliche Akten sogleich – ohne Beschwerdevorentscheidung (da eine solche nur einer weiteren unvertretbaren Verzögerungen dienen würde, sofern nicht sofort eine Entscheidung im Sinne des Bf ergehen sollte) – dem Beschwerdegericht vorzulegen, wobei im Falle der Erlasses einer nicht antragskonformen Beschwerdevorentscheidung bereits jetzt ein Vorlageantrag gestellt wird; 2.2 über die Beschwerde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in Senatsbesetzung und in der Besetzung als „Tribunal“ iSd Art 6 EMRK, Art 47 GRC zu entscheiden. über die Beschwerde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in Senatsbesetzung und in der Besetzung als „Tribunal“ iSd Artikel 6, EMRK, Artikel 47, GRC zu entscheiden. sowie 2.3 ihr Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern – der Abänderungsantrag inkludiert eventualiter die Aufhebung -, dass dem Antrag des Bf auf Zuerkennung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung (Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts, des Wohnbedarfs und der Krankenversicherung) auch hinsichtlich des Zeitraumes ab einlangen des Antrags bei der BH Y im gesetzlichen Ausmaß stattgegeben wird. X, am 01.04.2015“römisch zehn, am 01.04.2015“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Mindestsicherungsakt der Bezirkshauptmannschaft Y zu **** sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.12.2015, in deren Rahmen die Schwester des Beschwerdeführers, die als Sachwalterin des Beschwerdeführers fungiert, als Auskunftsperson befragt wurde. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 130/2013 (TMSG), maßgeblich:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, (TMSG), maßgeblich: „Ziele, Grundsätze § 1.
(1)Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.Paragraph eins,
(1)Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2)Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
- a)die sich in einer Notlage befinden,
- b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
- c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.
(3)Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(3)Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (Paragraph 27,) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(4)Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
(5)Mindestsicherung ist unter möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Mindestsicherungsbeziehers und seiner Familienangehörigen zu gewähren. Sie soll den Mindestsicherungsbezieher zur Selbsthilfe befähigen und so eine nachhaltige Beseitigung der Notlage ermöglichen.
(6)Mindestsicherung ist fachgerecht unter Bedachtnahme auf die anerkannten sozialmedizinischen, sozialpädagogischen und sozialarbeiterischen Standards sowie auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die daraus entwickelten Methoden zu gewähren.
(7)Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung einer Notlage sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu gewährleisten.
(8)Mindestsicherung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.
(9)Ansprüche auf Leistungen der Mindestsicherung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden. Begriffsbestimmungen § 2.
(1)In einer Notlage befindet sich, werParagraph 2,
(1)In einer Notlage befindet sich, wer
- a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
- b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann. … Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes § 5.
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).Paragraph 5,
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2)Der Mindestsatz beträgt für
- a)Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v. H.,
- b)Volljährige, die nicht unter lit. a fallen 56,25 v. H.,
- b)Volljährige, die nicht unter Litera a, fallen 56,25 v. H.,
- c)Minderjährige, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 24,75 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1.des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins, … Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes § 6.
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes besteht in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Abs. 2 nicht übersteigen.Paragraph 6,
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes besteht in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Absatz 2, nicht übersteigen. … Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Dritten § 17.
(1)Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist.Paragraph 17,
(1)Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist. … Ausmaß der Mindestsicherung § 18. …Paragraph 18, …
(3)Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs. 1, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie
(3)Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins,, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie
- a)regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder
- b)in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt.“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Im Gegenstandsfall gilt zu eruieren, in welcher konkreten Höhe Eigenmittel sowie Leistungen Dritter beim Beschwerdeführer in Ansatz zu bringen sind und ist Mitteln der mindestsicherungsrechtliche Bedarf gegenüberzustellen. Die Berechnung des mindestsicherungsrechtlichen Bedarfes durch die belangten Behörde vermag schon deswegen nicht zu überzeugen, da sie einerseits nicht im gemeinsamen Haushalt wohnende nicht unterhaltspflichtige Angehörige, nämlich die Schwester B A, welche als Sachwalterin des Beschwerdeführers bestellt wurde, und andererseits Haushaltsangehörige, für die gar keine Mindestsicherung beantragt wurde, nämlich die Lebensgefährtin C C und die gemeinsame Tochter D C, in die Haushaltsrechnung miteinbezogen hat. Zum Bedarf gilt zunächst festzuhalten, dass Zahlungen aus dem Titel Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes gemäß § 6 TMSG im Gegenstandsfall nicht in Betracht zu ziehen sind, zumal es sich nicht um eine Mietwohnung sondern um eine Eigentumswohnung des Beschwerdeführers handelt.Zum Bedarf gilt zunächst festzuhalten, dass Zahlungen aus dem Titel Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes gemäß Paragraph 6, TMSG im Gegenstandsfall nicht in Betracht zu ziehen sind, zumal es sich nicht um eine Mietwohnung sondern um eine Eigentumswohnung des Beschwerdeführers handelt. Dass die Gewährung von Mindestsicherung keine kapitalbildende Intention verfolgt und nicht dazu dient, im Rahmen der Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes Rückzahlungsraten für Wohnbaudarlehen zu bedienen, erhellt bereits aus der eindeutigen Formulierung des § 6 Abs 1 TMSG (arg „…Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten…“).Dass die Gewährung von Mindestsicherung keine kapitalbildende Intention verfolgt und nicht dazu dient, im Rahmen der Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes Rückzahlungsraten für Wohnbaudarlehen zu bedienen, erhellt bereits aus der eindeutigen Formulierung des Paragraph 6, Absatz eins, TMSG (arg „…Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten…“). Hinsichtlich der Schulden, die aus dem Erwerb des Eigenheimes resultieren, ist zudem auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen: Nach dieser handelt es sich bei in der Vergangenheit eingegangenen Schulden nicht um einen aus Mitteln der Sozialhilfe abzudeckenden Bedarf. Für die Frage, ob und in welcher Höhe Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren ist, sind daher Rückzahlungsverpflichtungen des Hilfsbedürftigen für in der Vergangenheit eingegangene Schulden grundsätzlich nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt allerdings nicht, wenn sich Schulden aus der Vergangenheit noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Hilfegewährung im Sinn einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage auswirken (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 26. November 2002, Zl 2001/11/0168). Bereits im Erkenntnis vom 20. Dezember 1988, Zl 87/11/0006, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Mietschulden aus früheren Perioden - auch aus solchen, in denen keine Sozialhilfe bezogen wurde - zu berücksichtigen sind, wenn infolge der offenen Schuld eine Notlage in Ansehung des Unterkunftsbedarfs droht (vgl VwGH 18.04.2012, 2011/10/0095). Hinsichtlich der Schulden, die aus dem Erwerb des Eigenheimes resultieren, ist zudem auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen: Nach dieser handelt es sich bei in der Vergangenheit eingegangenen Schulden nicht um einen aus Mitteln der Sozialhilfe abzudeckenden Bedarf. Für die Frage, ob und in welcher Höhe Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren ist, sind daher Rückzahlungsverpflichtungen des Hilfsbedürftigen für in der Vergangenheit eingegangene Schulden grundsätzlich nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt allerdings nicht, wenn sich Schulden aus der Vergangenheit noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Hilfegewährung im Sinn einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage auswirken vergleiche etwa das hg Erkenntnis vom 26. November 2002, Zl 2001/11/0168). Bereits im Erkenntnis vom 20. Dezember 1988, Zl 87/11/0006, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Mietschulden aus früheren Perioden - auch aus solchen, in denen keine Sozialhilfe bezogen wurde - zu berücksichtigen sind, wenn infolge der offenen Schuld eine Notlage in Ansehung des Unterkunftsbedarfs droht vergleiche VwGH 18.04.2012, 2011/10/0095). Dies trifft im vorliegenden Fall aber nicht zu, da die Sachwalterin des Beschwerdeführers in der Verhandlung zu Protokoll gegeben hat, dass das Versteigerungsverfahren de facto seit Jahren ruht, da das Vorliegen der Geschäftsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Abschlusses des prätorischen Vergleiches nach wie vor strittig ist. Was die geltend gemachten Betriebskosten in der Höhe von über Euro 1.100,-- monatlich anbelangt, ist auszuführen, dass an Betriebskosten nur jener Aufwand übernommen werden kann, der der Wohnung, die dem Beschwerdeführer selbst als Unterkunft dient, zugerechnet werden kann. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass zumindest vier Wohnungen auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers vorhanden sind, wobei jene Wohnung, in der der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin und deren gemeinsam Kind lebt, ca 85 m² groß ist. Eine Übernahme von Betriebskosten für die Wohnung der Sachwalterin oder die beiden Ferienwohnungen kommt dabei nicht in Betracht. Laut Auskunft der Sachwalterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2015 bewohnt der Beschwerdeführer in der oben angeführten 85 m²-Wohnung ein eigenes Zimmer und stellen die Küche, das Wohnzimmer und das Bad Gemeinschaftsräume dar. Zu berücksichtigen gilt zudem, dass § 6 Abs 1 und 2 TMSG ein weiteres Korrektiv für Betriebskosten dergestalt vorsieht, dass diese bei einer - wie im Gegenstandsfall - Personenzahl von drei Haushaltsmitgliedern die (ortsüblichen) Betriebskosten für eine Wohnung mit einer Höchstnutzfläche von 70 m² nicht übersteigen darf.Zu berücksichtigen gilt zudem, dass Paragraph 6, Absatz eins und 2 TMSG ein weiteres Korrektiv für Betriebskosten dergestalt vorsieht, dass diese bei einer - wie im Gegenstandsfall - Personenzahl von drei Haushaltsmitgliedern die (ortsüblichen) Betriebskosten für eine Wohnung mit einer Höchstnutzfläche von 70 m² nicht übersteigen darf. Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Rahmenbedingungen erweisen sich die von der belangten Behörde veranschlagten Betriebskosten in der Höhe von € 250,-- keinesfalls als unangemessen niedrig. Die Frage des konkreten Ausmaßes der ortsüblichen Betriebskosten vermochte aber aus folgenden Überlegungen auf sich zu beruhen: B A, welche zur Sachwalterin des Beschwerdeführers bestellt wurde, gab anlässlich der mündlichen Verhandlung am 10.12.2015 zu Protokoll, dass die Betriebskosten einerseits aus den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und andererseits aus dem Einkommen der Sachwalterin selbst getragen werden. Es ist daher davon auszugehen, dass durch die regelmäßige Deckung der Betriebskosten aus den eigenen Mitteln der Schwester und den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dem Beschwerdeführer eine bedarfsmindernde Leistung iSd § 18 Abs 3 TMSG zukommt.Es ist daher davon auszugehen, dass durch die regelmäßige Deckung der Betriebskosten aus den eigenen Mitteln der Schwester und den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dem Beschwerdeführer eine bedarfsmindernde Leistung iSd Paragraph 18, Absatz 3, TMSG zukommt. Dies hat zur Folge, dass auch die Betriebskosten im Gegenstandsfall für die Berechnung des mindestsicherungsrechtlichen Bedarfes außer Ansatz zu lassen sind. Schließlich gilt als weitere bedarfsmindernde Leistung iSd § 18 Abs 3 TMSG zu berücksichtigen, dass die im gemeinsamen Haushalt wohnende Lebensgefährtin C C, welche über ein eigenes Arbeitseinkommen verfügt, die Kosten für die Lebensmittel des Beschwerdeführers übernimmt (vgl Verhandlungsprotokoll Seite 3, vierter Absatz), sodass auch der jeweilige Richtsatz nach § 5 Abs 2 TMSG zu mindern sein wird.Schließlich gilt als weitere bedarfsmindernde Leistung iSd Paragraph 18, Absatz 3, TMSG zu berücksichtigen, dass die im gemeinsamen Haushalt wohnende Lebensgefährtin C C, welche über ein eigenes Arbeitseinkommen verfügt, die Kosten für die Lebensmittel des Beschwerdeführers übernimmt vergleiche Verhandlungsprotokoll Seite 3, vierter Absatz), sodass auch der jeweilige Richtsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, TMSG zu mindern sein wird. Im Ergebnis sind daher folgende Eigenmittel des Beschwerdeführers für die Monate Dezember 2014 und Jänner 2015 zu berücksichtigen: Dezember 2014: Erwerbsunfähigkeitspension laut Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 18.11.2014 in der Höhe von € 273,52. Jänner 2015: Erwerbsunfähigkeitspension in der Höhe von € 263,52 sowie geringfügiges Arbeitseinkommen als Skilehrer in der Höhe von € 37,71 (laut Lohn-/Gehaltsabrechnung des E E für den Zeitraum 29.12.2014 bis 5.1.2015) ergibt € 301,23. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden in beiden Monaten außer Betracht gelassen, da diese zur Betriebskostendeckung – wie oben angeführt – herangezogen wurden. Unter Zugrundelegung der zur Anwendung gelangenden Richtsätze gemäß § 5 Abs 2 lit b TMSG in der Höhe von € 457,87 für Dezember 2014 und € 465,65 für Jänner 2015 ergibt sich, dass abzüglich der von der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers geleisteten Zahlungen iSd § 18 Abs 3 TMSG für die Lebensmittel, die den Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit b TMSG mindern, und jedenfalls mit einem Betrag von mindestens Euro 200,-- pro Monat zu veranschlagen sind, tatsächlich und in Konformität zur Schlussfolgerung der belangten Behörde davon auszugehen ist, dass in den Monaten Dezember 2014 sowie Jänner 2015 der mindestsicherungsrechtliche Bedarf des Beschwerdeführers gedeckt ist.Unter Zugrundelegung der zur Anwendung gelangenden Richtsätze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, TMSG in der Höhe von € 457,87 für Dezember 2014 und € 465,65 für Jänner 2015 ergibt sich, dass abzüglich der von der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers geleisteten Zahlungen iSd Paragraph 18, Absatz 3, TMSG für die Lebensmittel, die den Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, TMSG mindern, und jedenfalls mit einem Betrag von mindestens Euro 200,-- pro Monat zu veranschlagen sind, tatsächlich und in Konformität zur Schlussfolgerung der belangten Behörde davon auszugehen ist, dass in den Monaten Dezember 2014 sowie Jänner 2015 der mindestsicherungsrechtliche Bedarf des Beschwerdeführers gedeckt ist. Nur der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle anzumerken, dass der gegenständliche Mindestsicherungsantrag seitens des Bürgermeisters der Gemeinde X am 16.12.2014 unterschrieben wurde, sodass für den Monat Dezember 2014 ohnedies nur eine Aliquotierung der Mindestsicherung in Betracht zu ziehen gewesen wäre.Nur der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle anzumerken, dass der gegenständliche Mindestsicherungsantrag seitens des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn am 16.12.2014 unterschrieben wurde, sodass für den Monat Dezember 2014 ohnedies nur eine Aliquotierung der Mindestsicherung in Betracht zu ziehen gewesen wäre. Was schließlich das Vorbringen des Beschwerdeführers anbelangt, dass sein Antrag nicht mit der Gewährung von Mindestsicherungsleistungen für die Monate Dezember 2014 und Jänner 2015 begrenzt wurde, ist auszuführen, dass der Beschwerdegegenstand durch die Entscheidung der belangten Behörde abgesteckt wurde und über allfällige Folgemonate, für die sich keinerlei Einkommensunterlagen im Akt befinden, die belangte Behörde zu befinden haben wird. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.31.1031.2