GVG in Verbindung mit § 74 AVG wird der mit Schriftsatz vom 24.11.2015 gestellte Antrag auf Zuerkennung der durch das Verfahren entstandenen Kosten als unzulässig zurückgewiesen.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, AVG wird der mit Schriftsatz vom 24.11.2015 gestellte Antrag auf Zuerkennung der durch das Verfahren entstandenen Kosten als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. II.römisch zwei. zu Recht erkannt: 1.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Alle Angaben von Grundstücken in diesem Erkenntnis beziehen sich auf das Grundbuch der Katastralgemeinde X. Alle Angaben von Grundstücken in diesem Erkenntnis beziehen sich auf das Grundbuch der Katastralgemeinde römisch zehn. I.römisch eins. Verfahrensablauf: A. Zur Vorgeschichte betreffend das gegenständliche Weiderecht: In EZ **2 (Eigentümerin: Gemeinde X) war unter C-LNr 1 die Dienstbarkeit der Weide auf den Gsten Nr **3/2 und **4/1 für die Liegenschaft EZ **009, deren Miteigentümer je zur Hälfte A A und B A waren, einverleibt. In EZ **2 (Eigentümerin: Gemeinde römisch zehn) war unter C-LNr 1 die Dienstbarkeit der Weide auf den Gsten Nr **3/2 und **4/1 für die Liegenschaft EZ **009, deren Miteigentümer je zur Hälfte A A und B A waren, einverleibt. Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 06.09.2002, Zl ****, wurde auf Grund eines Antrags der Gemeinde X die Einleitung eines Servitutenverfahrens hinsichtlich der unter anderen auf Gst Nr **3/2 lastenden Einforstungsrechte des A A und der B A verfügt. Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 06.09.2002, Zl ****, wurde auf Grund eines Antrags der Gemeinde römisch zehn die Einleitung eines Servitutenverfahrens hinsichtlich der unter anderen auf Gst Nr **3/2 lastenden Einforstungsrechte des A A und der B A verfügt. Die dagegen von A A und B A eingebrachte Berufung wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 16.12.2002, Zl ****, als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 28.02.2003, Zl ****, wurde das Weiderecht hinsichtlich des belasteten Gstes Nr **3/2 neu reguliert (dieses sollte auf einer näher bezeichneten Fläche von 90 m² bestehen). Der dagegen von A A und B A eingebrachten Berufung wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 05.06.2003, Zl ****, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass das neu regulierte Weiderecht auf einer lageplanmäßig dargestellten Fläche im Ausmaß von 129 m² des Gstes Nr **3/2 besteht. Mit Schreiben vom 06.10.2003 wandten sich A A und B A an die Agrarbehörde und beantragten die Ablösung des neu regulierten Weiderechtes. Diesem Antrag wurde mit Bescheid der Agrarbehörde vom 28.11.2003, Zl ****, bestätigt durch Bescheid des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 05.02.2004, Zl ****, keine Folge gegeben. Die gegen den Bescheid des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 05.02.2004, Zl ****, erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.04.2005, Zl 2004/07/0054, als unbegründet ab. B. Verfahren
Abs 4 lit b WWSG:Verfahren
Paragraph 4, Absatz 4, Litera b, WWSG: Mit Eingabe vom 13.05.2005 stellte die Gemeinde X an die Agrarbehörde den Antrag, das auf Gst Nr **3/2 auf einer Fläche von 129 m² zugunsten des A A und der B A bestehende Weiderecht im Sinne des § 4 Abs 4 WWSG als erloschen zu erklären. Mit Eingabe vom 13.05.2005 stellte die Gemeinde römisch zehn an die Agrarbehörde den Antrag, das auf Gst Nr **3/2 auf einer Fläche von 129 m² zugunsten des A A und der B A bestehende Weiderecht im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, WWSG als erloschen zu erklären. Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 22.02.2007, Zl ****, wurde das auf Gst Nr **3/2 zugunsten der Liegenschaft EZ **009 bestehende Weiderecht zur Gänze als erloschen erklärt. Die Gemeinde X wurde zur Zahlung einer einmaligen Entschädigung an A A und B A in der Höhe von EUR 337,30 verpflichtet. Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 22.02.2007, Zl ****, wurde das auf Gst Nr **3/2 zugunsten der Liegenschaft EZ **009 bestehende Weiderecht zur Gänze als erloschen erklärt. Die Gemeinde römisch zehn wurde zur Zahlung einer einmaligen Entschädigung an A A und B A in der Höhe von EUR 337,30 verpflichtet. Der dagegen von A A und B A eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 31.05.2007, Zl ****, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Antrag der Gemeinde X vom 13.05.2005 abgewiesen wurde. Der dagegen von A A und B A eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 31.05.2007, Zl ****, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Antrag der Gemeinde römisch zehn vom 13.05.2005 abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.11.2008, Zl 2007/07/0099, wurde der Bescheid des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 31.05.2007, Zl ****, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Entsprechend der Begründung des vorzitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes forderte der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung die Gemeinde X im fortgesetzten Verfahren mit Schreiben vom 19.01.2009 auf, konkret anzugeben, aus welchen Gründen bei Weiterbestand der Weiderechte eine sinnvolle Verwendung der Vorbehaltsfläche für den im Flächenwidmungsplan festgelegten Zweck ohne wesentliche Einschränkung nicht möglich sein soll. Entsprechend der Begründung des vorzitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes forderte der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung die Gemeinde römisch zehn im fortgesetzten Verfahren mit Schreiben vom 19.01.2009 auf, konkret anzugeben, aus welchen Gründen bei Weiterbestand der Weiderechte eine sinnvolle Verwendung der Vorbehaltsfläche für den im Flächenwidmungsplan festgelegten Zweck ohne wesentliche Einschränkung nicht möglich sein soll. Unter Übermittlung des ortsplanerischen Gutachtens des Dipl.-Ing. C C vom 18.02.2009 erstattete die Gemeinde X mit Schriftsatz vom 02.03.2009 wörtlich folgende Stellungnahme:Unter Übermittlung des ortsplanerischen Gutachtens des Dipl.-Ing. C C vom 18.02.2009 erstattete die Gemeinde römisch zehn mit Schriftsatz vom 02.03.2009 wörtlich folgende Stellungnahme: „[…] Das gegenständliche, im Dorfzentrum liegende Grundstück **3/2 KG X ist mit einem Mehrzweckgebäude und einem Musikpavillon bebaut. Das Gebäude wird insbesondere als Bühne für Platzkonzerte, als Probelokal für die Musikkapelle, als Raum für die Schützenkompanie benützt und befindet sich darin weiters eine öffentliche WC-Anlage. Auf dem Grundstück selbst werden Platzkonzerte abgehalten und stellt dies den Versammlungsplatz der Gemeinde für Dorffeste, wie zB Feuerwehrsfest, Schaflschode, Almabtriebsfest, Erntedankfest, Preisverteilungen für Schischulrennen usw dar. Weiters ist auf diesem Grundstück eine Busbucht für den Linien- und Schibusverkehr eingerichtet und befindet sich auf dieser Grundparzelle überdies eine Parkfläche mit Parkbänken. Das gegenständliche, im Dorfzentrum liegende Grundstück **3/2 KG römisch zehn ist mit einem Mehrzweckgebäude und einem Musikpavillon bebaut. Das Gebäude wird insbesondere als Bühne für Platzkonzerte, als Probelokal für die Musikkapelle, als Raum für die Schützenkompanie benützt und befindet sich darin weiters eine öffentliche WC-Anlage. Auf dem Grundstück selbst werden Platzkonzerte abgehalten und stellt dies den Versammlungsplatz der Gemeinde für Dorffeste, wie zB Feuerwehrsfest, Schaflschode, Almabtriebsfest, Erntedankfest, Preisverteilungen für Schischulrennen usw dar. Weiters ist auf diesem Grundstück eine Busbucht für den Linien- und Schibusverkehr eingerichtet und befindet sich auf dieser Grundparzelle überdies eine Parkfläche mit Parkbänken. Die Gemeinde X beabsichtigt auf dem betroffenen Grundstück ein Veranstaltungszentrum und einen neu gestalteten Dorfplatz zu errichten. Diese Bauvorhaben ist für die Gemeinde vorrangiges Ziel, da sie über keinen Veranstaltungssaal und keinen Dorfplatz verfügt. Die Gemeinde römisch zehn beabsichtigt auf dem betroffenen Grundstück ein Veranstaltungszentrum und einen neu gestalteten Dorfplatz zu errichten. Diese Bauvorhaben ist für die Gemeinde vorrangiges Ziel, da sie über keinen Veranstaltungssaal und keinen Dorfplatz verfügt. X hat sich in den letzten Jahren zu einem intensiven Tourismusort mit über 520.000 Gästenächtigungen entwickelt. Dementsprechend braucht die Gemeinde X zur Komfortverbesserung dringend Einrichtungen wie einen Veranstaltungssaal sowie Platz für Schlechtwettereinrichtungen. Weiters benötigt die Musikkapelle X mit ihren 50 Musikanten ein neues Probelokal, da das alte, welches vor 30 Jahren gebaut und für ca 35 Musikanten ausgelegt wurde, zwischenzeitlich zu klein geworden ist. römisch zehn hat sich in den letzten Jahren zu einem intensiven Tourismusort mit über 520.000 Gästenächtigungen entwickelt. Dementsprechend braucht die Gemeinde römisch zehn zur Komfortverbesserung dringend Einrichtungen wie einen Veranstaltungssaal sowie Platz für Schlechtwettereinrichtungen. Weiters benötigt die Musikkapelle römisch zehn mit ihren 50 Musikanten ein neues Probelokal, da das alte, welches vor 30 Jahren gebaut und für ca 35 Musikanten ausgelegt wurde, zwischenzeitlich zu klein geworden ist. Für diese geplanten baulichen Entwicklungen wurde bei der Neuerlassung des Flächenwidmungsplanes die betroffene Fläche als Vorbehaltsfläche Veranstaltungszentrum ausgewiesen. Damit diese zweckmäßig bebaut werden kann, wurde dafür auch ein Bebauungsplan mit besonderer Bauweise erstellt. Bei diesem Bebauungsplan wurde das Höchstausmaß der Situierung der Gebäude festgelegt. Dies ermöglicht, dass das zukünftige Gebäude bis an die südliche Grundgrenze gebaut werden darf. Entlang der Xer Bundesstraße ist eine Straßenfluchtlinie im Abstand von 6 m festgelegt worden, um für den ruhenden Verkehr notwendige Abstellflächen sicherzustellen, wie sich auch aus dem dem Gutachten beiliegenden Bebauungsplan ergibt. Die betroffene Weidefläche liegt südöstlich des bestehenden Musikpavillons und somit in jenem Bereich, in dem laut Bebauungsplan eine bauliche Entwicklung vorgesehen ist. Der geplante Veranstaltungssaal kann dabei sinnvollerweise nur im Bereich der ausgewiesenen Weidefläche errichtet werden. Der zukünftige neu zu gestaltende öffentliche Platz sollte direkt zur Xer Bundesstraße orientiert werden. Dies entspricht auch der derzeitigen Nutzung und gibt ihm den notwendigen öffentlichen Charakter. Auch wenn man den bestehenden Musikpavillon abbricht und in das neue Gebäude integriert, kann eine zukünftige Bebauung nur nahe der südlichen Grundgrenze in Verlängerung zum bestehenden Pavillon erfolgen. Brandschutztechnisch wird es erforderlich sein, zum Objekt auf Grundstück Grundparzelle **1/3 einen entsprechenden Abstand zu halten. Die Grundstücksbreite beträgt in diesem Bereich nur 18,40 m. Wenn man aufgrund der Weidefläche südseitig abrücken müsste, könnte man diesen Bereich nicht dem festgelegten Zweck entsprechend bebauen. Um für dieses Bauvorhaben die notwendigen KFZ-Stellplätze zu schaffen, ist die Errichtung einer Tiefgarage notwendig. Die dafür erforderlichen Zu- und Abfahrtsrampen können nur Richtung Bundesstraße hin errichtet werden. Auch die erforderliche Feuerwehrzufahrt, sowie der Sammelplatz ist sinnvollerweise nur dort anzuordnen. Bauland ist in der Gemeinde X ein knappes Gut. Viele Bauvorhaben konnten nur realisiert werden, wenn durch Bebauungspläne sichergestellt wurde, dass man die betroffenen Grundstücke bodensparend bebaut. Auch auf dem betroffenen Grundstück wurde ein Bebauungsplan erlassen. Bauland ist in der Gemeinde römisch zehn ein knappes Gut. Viele Bauvorhaben konnten nur realisiert werden, wenn durch Bebauungspläne sichergestellt wurde, dass man die betroffenen Grundstücke bodensparend bebaut. Auch auf dem betroffenen Grundstück wurde ein Bebauungsplan erlassen. Der Sachverständige Dipl.-Ing. C kommt in seinem Gutachten vom 18.02.2009 aufgrund dieser Gegebenheiten zusammenfassend zum Ergebnis, das Grundstück **3/2 GB X im Ausmaß von 1.581 m² sei für das geplante Bauvorhaben gerade noch ausreichend. Zudem sei ein westlich gelegener Teil davon aufgrund der Grundstücksform nicht bebaubar. Es sei daher notwendig, das Projekt an der südseitig gelegenen Grundgrenze zu bauen, damit der notwendige auf der Nordseite gelegene Dorfplatz weiterbestehen könne. Der Sachverständige Dipl.-Ing. C kommt in seinem Gutachten vom 18.02.2009 aufgrund dieser Gegebenheiten zusammenfassend zum Ergebnis, das Grundstück **3/2 GB römisch zehn im Ausmaß von 1.581 m² sei für das geplante Bauvorhaben gerade noch ausreichend. Zudem sei ein westlich gelegener Teil davon aufgrund der Grundstücksform nicht bebaubar. Es sei daher notwendig, das Projekt an der südseitig gelegenen Grundgrenze zu bauen, damit der notwendige auf der Nordseite gelegene Dorfplatz weiterbestehen könne. Dieses im öffentlichen Interesse liegende und für die Gemeinde X wichtige Bauvorhaben könne nur dann realisiert werden, wenn die Weiderechte nicht mehr weiterbestehen. Dieses im öffentlichen Interesse liegende und für die Gemeinde römisch zehn wichtige Bauvorhaben könne nur dann realisiert werden, wenn die Weiderechte nicht mehr weiterbestehen. Da somit aufgrund der Angaben der Antragstellerin und den gutachterlichen Feststellungen des Dipl.-Ing. C C feststeht, dass bei Weiterbestand der streitgegenständlichen Weiderechte eine sinnvolle Verwendung der Vorbehaltsfläche für den im Flächenwidmungsplan festgelegten Zweck ohne wesentliche Einschränkungen nicht möglich ist, wird daher der Antrag auf Erlöschenserklärung der auf der Grundparzelle **3/2 KG X auf einer Fläche von 129 m² bestehenden Weiderechte im Sinne des Antrages vom 13.05.2005 wiederholt.“.Da somit aufgrund der Angaben der Antragstellerin und den gutachterlichen Feststellungen des Dipl.-Ing. C C feststeht, dass bei Weiterbestand der streitgegenständlichen Weiderechte eine sinnvolle Verwendung der Vorbehaltsfläche für den im Flächenwidmungsplan festgelegten Zweck ohne wesentliche Einschränkungen nicht möglich ist, wird daher der Antrag auf Erlöschenserklärung der auf der Grundparzelle **3/2 KG römisch zehn auf einer Fläche von 129 m² bestehenden Weiderechte im Sinne des Antrages vom 13.05.2005 wiederholt.“. Unter Vorlage einer gutachterlichen Stellungnahme des Dipl.-Ing. D D vom 13.04.2009 erstatteten A A und die Verlassenschaft nach B A mit Schriftsatz vom 17.04.2009 eine Gegenäußerung. Unter Vorlage der ergänzenden ortsplanerischen Stellungnahme des Dipl.-Ing. C C vom 29.04.2009 erstattete die Gemeinde X mit Schriftsatz vom 06.05.2009 eine Replik. Unter Vorlage der ergänzenden ortsplanerischen Stellungnahme des Dipl.-Ing. C C vom 29.04.2009 erstattete die Gemeinde römisch zehn mit Schriftsatz vom 06.05.2009 eine Replik. Infolge der Ersuchen der Agrarbehörde vom 22.04.2009 erstattete die Amtssachverständige aus dem Fachbereich Dorferneuerung mit Schreiben vom 12.05.2009 eine Stellungnahme. Abschließend hielt sie wörtlich Folgendes fest: „[…] Stellungnahme: Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Verwirklichung des Tatbestandes des § 4 Abs 4 lit b WWSG erfordert, dass das mit dem Nutzungsrecht belastete Grundstück als Vorbehaltsfläche „benötigt“ wird. Benötigt wird eine Grundstücksfläche dann, wenn ohne sie bzw ohne das Erlöschen der auf ihr lastenden Nutzungsrechte die Vorbehaltsfläche nicht für den Vorbehaltszweck (hier: Veranstaltungszentrum) verwendet werden kann. Dies ist hier der Fall, da ohne Verwendung der Weidefläche eine sinnvolle Verwendung, ohne wesentliche Einschränkungen, nicht möglich ist, weilZusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 4, Absatz 4, Litera b, WWSG erfordert, dass das mit dem Nutzungsrecht belastete Grundstück als Vorbehaltsfläche „benötigt“ wird. Benötigt wird eine Grundstücksfläche dann, wenn ohne sie bzw ohne das Erlöschen der auf ihr lastenden Nutzungsrechte die Vorbehaltsfläche nicht für den Vorbehaltszweck (hier: Veranstaltungszentrum) verwendet werden kann. Dies ist hier der Fall, da ohne Verwendung der Weidefläche eine sinnvolle Verwendung, ohne wesentliche Einschränkungen, nicht möglich ist, weil - der derzeit mit Weiderecht belastete Teil des Grundstückes in eine gesamthafte Planung nicht einbezogen werden kann, und mögliche zukünftige bauliche Entwicklungen ausgeschlossen werden. - Unabhängig in welche Richtung (Orientierung und Größe des Gebäudes) sich das zukünftige Veranstaltungszentrum (und der benötigte Freiraum/Dorfplatz) orientieren, wird der Platz entweder für eine bauliche Entwicklung bzw für einen ordentlich gestalteten Freiraum – mögliche Nutzung Dorfplatz/Parkplatz benötigt. Zusätzliche Anmerkung: Die gewünschten Funktionen und das damit benötigte Raumordnungsprogramm für das Veranstaltungszentrum liegen derzeit noch nicht vor. Die Größenordnung des Gebäudes und der damit verbundene Platzbedarf sind deshalb noch nicht abschätzbar. Weiters wurden noch keine konkreten Aussagen zum Abbruch des ehemaligen Feuerwehrgebäudes und Musikpavillons getroffen. Im Falle des Abbruchs werden bei einem Neubau höchstwahrscheinlich das Probelokal und der Musikpavillon im Gesamtkonzept wieder Platz finden. Für den Musikpavillon wird ein vorgelagerter Platzbereich (mögliche Bezeichnung Dorfplatz) benötigt, welcher bei Veranstaltungen auch als Parkplatz genützt werden kann. Eine Bebauung muss lt der derzeitigen Festlegung im Bebauungsplan: (Situierung oberirdisch zwingend) an der südlichen Grundgrenze situiert werden. Zusätzliche Bebauungen können aber auf dem gesamten Areal Platz finden. Im Falle der Beibehaltung der derzeitigen baulichen Anlagen, könnte das Veranstaltungszentrum als Zubau an den Musikpavillon erfolgen, welcher in einer Fortführung der baulichen Entwicklung entlang der südlichen Grundstücksgrenze möglich wäre, und somit den als Weidefläche ausgewiesenen Bereich in Anspruch nehmen würde. Im westlichen Bereich ist die Nutzung des Grundstückes durch die Zufahrtsmöglichkeit zu dem Gst **8/2 eingeschränkt. Eine Belassung des Weiderechtes würde zu zusätzlichen Einschränkungen führen und eine Einbeziehung des westlichen Bereichs des Grundstückes und die damit verbundene Bebaubarkeit nahezu unmöglich machen. Zusammenfassung: Unabhängig an welchem Platz sich das zukünftige Veranstaltungszentrum (in Größe, Höhe und Inhalt) situiert und in welche Richtung sich der Dorfplatz entwickeln wird, stellt die festgelegte Weidefläche eine wesentliche Einschränkung dar, da sie im Vorfeld schon Entwicklungsmöglichkeiten ausschließt.“. Mit Schriftsatz vom 23.06.2009 erstattete die Gemeinde X eine Stellungnahme. Mit Schriftsatz vom 23.06.2009 erstattete die Gemeinde römisch zehn eine Stellungnahme. Mit Bescheid des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 25.06.2009, Zl ****, wurde die von A A gegen den Bescheid der Agrarbehörde vom 22.02.2007, Zl ****, erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: „[…] Die Amtssachverständige Dipl.-Ing. E setzt sich in ihrer Stellungnahme vom 12.05.2009 mit beiden Privatgutachten auseinander und gelangt zum Ergebnis, dass das Erfordernis zur „Verwirklichung des Tatbestandes des § 4 Abs 4 lit b WWSG“ (siehe VwGH-Erkenntnis vom 27.11.2008) gegeben sei, da ohne Einbeziehung der Weidefläche eine sinnvolle Verwendung der Vorbehaltsfläche ohne wesentliche Einschränkungen nicht möglich sei, weilDie Amtssachverständige Dipl.-Ing. E setzt sich in ihrer Stellungnahme vom 12.05.2009 mit beiden Privatgutachten auseinander und gelangt zum Ergebnis, dass das Erfordernis zur „Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 4, Absatz 4, Litera b, WWSG“ (siehe VwGH-Erkenntnis vom 27.11.2008) gegeben sei, da ohne Einbeziehung der Weidefläche eine sinnvolle Verwendung der Vorbehaltsfläche ohne wesentliche Einschränkungen nicht möglich sei, weil der mit dem Weiderecht belastete Teil des Gst **3/2 in eine gesamthafte Planung nicht einbezogen werden könne und mögliche zukünftige bauliche Entwicklungen ausgeschlossen würden; unabhängig davon, in welche Richtung (Orientierung und Größe des Gebäudes) sich das zukünftige Veranstaltungszentrum (und der benötigte Freiraum/Dorfplatz) orientiert, der Platz entweder für eine bauliche Entwicklung oder einen ordentlich gestalteten Freiraum – mögliche Nutzung Dorfplatz/Parkplatz – benötigt würde. Unabhängig davon, an welchem Platz das zukünftige Veranstaltungszentrum situiert wird und in welche Richtung sich der Dorfplatz entwickeln wird, stelle die Weidefläche eine wesentliche Einschränkung dar, da sie schon im Vorfeld Entwicklungsmöglichkeiten ausschließe. Die in der gutachterlichen Stellungnahme C getroffene Feststellung, dass der bestehende Pavillon durch die Festlegung als „Nebengebäude“ im Bebauungsplan von einer Nutzungsänderung, einer anderen Bebauung bzw Überbauung und dadurch von einer umfassenden Planung ausgeschlossen worden sei, trifft nicht zu, weil dieses Gebäude nicht als „Nebengebäude“ festgelegt wurde, wie von der Amtssachverständigen erhoben wurde. Lediglich eine zwingende Situierung des Gebäudes (nicht jedoch der Nutzung) mit der damit verbundenen Gebäudehöhe sei festgelegt worden. Durch die umgebende Festlegung der obersten Gebäudehöhe von 11,50 m sei eine Erweiterung des Gebäudes möglich. Die Aussage in der gutachterlichen Stellungnahme C, dass der südwestliche Teil des Gst **3/2 aufgrund der Grundstücksform schlecht für eine Bebauung geeignet sei, trifft nach Ansicht der Amtssachverständigen nur bedingt zu. Die Aussage sei bei Beibehaltung des Weiderechtes zutreffend. Bei Entfall des Weiderechtes würde eine bessere Grundstücksform für eine Bebauung zur Verfügung stehen. Im Sinne des VwGH-Erkenntnisses vom 27.11.2008 kommt es nicht darauf an, ob die widmungsgemäße Verwendung der Vorbehaltsfläche infolge des darauf lastenden Nutzungsrechtes völlig unmöglich ist, sondern ist die rechtlich zu beurteilende Kernfrage die, ob bei Weiterbestand des Nutzungsrechtes eine sinnvolle Verwendung der Vorbehaltsfläche für den Widmungszweck ohne wesentliche Einschränkungen nicht möglich ist. Das Kriterium „eine sinnvolle Verwendung ohne wesentliche Einschränkungen nicht möglich“ bei Weiterbestand des Weiderechtes auf Gst **3/2 ist aufgrund der Stellungnahme der Amtssachverständigen zu bejahen. […]“. Mit am 26.06.2009 beim Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung eingelangtem Schriftsatz erstattete A A unter Vorlage der gutachterlichen Stellungnahme des Dipl.-Ing. D D vom 22.06.2009 eine Stellungnahme. Betreffend die gegen den Bescheid des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 25.06.2009, Zl ****, erhobene Beschwerde hielt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.03.2010, Zl B 982/09-7, fest, dass A A durch diesen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden sei und wies diese ab. Eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 25.06.2009, Zl ****, erhob A A nicht. C. Verfahren betreffend den in Beschwerde gezogenen Bescheid: Mit Schriftsatz vom 12.03.2014 beantragte A A die Rückübereignung des mit Bescheid des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 25.06.2009, Zl ****, als erloschen erklärten Weiderechts. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: „[…] Die Gemeinde X beantragte die Löschung der Weiderechte aus dem Grund bzw aus jenen definierten Maßnahmen, dass die Umrissfläche des auf Grundstück **3/2 befindlichen Mehrzweckgebäudes als Zubehörraum für die Platzkonzertbesucher und der Rest als öffentliche Parkfläche samt Blumentrögen und Parkbänken sowie als Busbucht für den Linien- und Schibusverkehr benötigt werden würde. Weiters diene das Grundstück **3/2 in den Sommermonaten zur Abhaltung von sämtlichen Dorffesten, wie zum Beispiel Feuerwehrfest, Schafelschode, Almabtriebsfest und Erntedankefest. In den Wintermonaten würden dort beispielsweise Preisverleihungen nach den Skischulrennen vorgenommen. Die Gemeinde römisch zehn beantragte die Löschung der Weiderechte aus dem Grund bzw aus jenen definierten Maßnahmen, dass die Umrissfläche des auf Grundstück **3/2 befindlichen Mehrzweckgebäudes als Zubehörraum für die Platzkonzertbesucher und der Rest als öffentliche Parkfläche samt Blumentrögen und Parkbänken sowie als Busbucht für den Linien- und Schibusverkehr benötigt werden würde. Weiters diene das Grundstück **3/2 in den Sommermonaten zur Abhaltung von sämtlichen Dorffesten, wie zum Beispiel Feuerwehrfest, Schafelschode, Almabtriebsfest und Erntedankefest. In den Wintermonaten würden dort beispielsweise Preisverleihungen nach den Skischulrennen vorgenommen. 4.) Jeder bescheidmäßigen Enteignung haftet in der Wurzel der Vorbehalt an, dass sie erst endgültig wirksam ist, wenn der vom Gesetz als Enteignungsgrund normierte öffentliche Zweck verwirklicht ist, dass sie aber rückgängig zu machen ist, wenn dieser Zweck nicht verwirklicht wird. Im Falle der Nichtverwirklichung des als Enteignungsgrund normierten Zweckes muss – bei Fehlen besonderer Regelungen – die Verfügung der Enteignung in der Weise rückgängig gemacht werden, dass der Enteignungsbescheid aufgehoben wird. Soweit einfachgesetzliche Enteignungsregelungen eine solche Rückübereignung bei zweckverfehlender Enteignung nicht ermöglichen sollten, sind diese verfassungskonform dahin auszulegen, dass sie die Rückübereignung nicht umfassend regeln. Daher gebietet der – mangels weiterer einfachgesetzlicher Regelung der Rückübereignung – unmittelbar anwendbare Art 5 StGG die rückwirkende Beseitigung des Enteignungsbescheids (VfGH 2013/03/2013). Soweit einfachgesetzliche Enteignungsregelungen eine solche Rückübereignung bei zweckverfehlender Enteignung nicht ermöglichen sollten, sind diese verfassungskonform dahin auszulegen, dass sie die Rückübereignung nicht umfassend regeln. Daher gebietet der – mangels weiterer einfachgesetzlicher Regelung der Rückübereignung – unmittelbar anwendbare Artikel 5, StGG die rückwirkende Beseitigung des Enteignungsbescheids (VfGH 2013/03/2013). Im vorliegenden Fall normiert § 4 Abs 4 WWSG zwar die Möglichkeit der Löschung und damit Enteignung von Weiderechten, das WWSG enthält allerdings keine Vorschriften dahingehend, dass bei Nichtverwirklichung des als Enteignungsgrundes normierten Zweckes die Verfügung der Enteignung rückgängig gemacht werden muss, weshalb –
der Rsp des VfGH – unmittelbar Art 5 StGG heranzuziehen ist. Im vorliegenden Fall normiert Paragraph 4, Absatz 4, WWSG zwar die Möglichkeit der Löschung und damit Enteignung von Weiderechten, das WWSG enthält allerdings keine Vorschriften dahingehend, dass bei Nichtverwirklichung des als Enteignungsgrundes normierten Zweckes die Verfügung der Enteignung rückgängig gemacht werden muss, weshalb –
der Rsp des VfGH – unmittelbar Artikel 5, StGG heranzuziehen ist. 5.) Im September 2010 wurde von der Schilift-Zentrum X GmbH auf dem Grundstück **3/2 ein überdimensionaler Kletterturm errichtet. Dieser Kletterturm wird nun von der Gemeinde X gemietet. Im September 2010 wurde von der Schilift-Zentrum römisch zehn GmbH auf dem Grundstück **3/2 ein überdimensionaler Kletterturm errichtet. Dieser Kletterturm wird nun von der Gemeinde römisch zehn gemietet. Als die Gemeinde X am 13.05.2005 die Löschung der Weiderechte beantragte, führte sie im Antrag begründend genau definierte Maßnahmen an, welche die Enteignung/Löschung rechtfertigen sollten. Das Grundstück **3/2 werde als Zubehörraum für die Platzkonzertbesucher und der Rest als öffentliche Parkfläche samt Blumentrögen und Parkbänken sowie als Busbucht benötigt. In den Sommermonaten würde es zur Abhaltung von sämtlichen Dorffesten, wie zum Beispiel Feuerwehrfest, Schafelschode, Almabtriebsfest und Erntedankfest dienen. Als die Gemeinde römisch zehn am 13.05.2005 die Löschung der Weiderechte beantragte, führte sie im Antrag begründend genau definierte Maßnahmen an, welche die Enteignung/Löschung rechtfertigen sollten. Das Grundstück **3/2 werde als Zubehörraum für die Platzkonzertbesucher und der Rest als öffentliche Parkfläche samt Blumentrögen und Parkbänken sowie als Busbucht benötigt. In den Sommermonaten würde es zur Abhaltung von sämtlichen Dorffesten, wie zum Beispiel Feuerwehrfest, Schafelschode, Almabtriebsfest und Erntedankfest dienen. Die Errichtung eines Kletterturmes wurde nicht angeführt. Die Enteignung bzw Löschung der Weiderechte erfolgte nicht aufgrund des Kletterturmes. Der genau definierte öffentliche Zweck wurde nicht verwirklicht, weshalb – wie bereits ausgeführt – die Verfügung der Enteignung in der Weise rückgängig gemacht werden muss, dass der Enteignungsbescheid aufgehoben wird. […].“. Mit Schriftsatz vom 19.03.2014 führte A A ergänzend insbesondere wie folgt aus: „[…] 7) Nicht nur, dass die Gemeinde X, welche am 13.05.2005 beantragte, die Weiderechte des Antragstellers auf Gst **3/2 iSd § 4 Abs 4 WWSG deshalb für erloschen zu erklären, da die Gemeinde die gegenständliche Fläche für genau definierte Zwecke, nämlich als Zubehörraum für die Platzkonzertbesucher und als öffentliche Parkfläche samt Blumentrögen und Parkbänken sowie als Busbucht benötigen würde, niemals von dem Zweck der Errichtung eines Kletterturmes sprach, lukriert sie nach der vollzogenen Enteignung des Antragstellers durch Vermietung des – niemals als Grund für die Enteignung angeführten – auf Gst **3/2 errichteten Kletterturmes auch noch Gewinn aus den Mietzinszahlungen der Schiliftzentrum-X-GmbH. Hier wird nicht mehr von einem öffentlichen Zweck gesprochen, vielmehr agiert die Gemeinde als Träger von Privatrechten. Eine Enteignung, welche zum Zweck der Gewinnvermehrung eines Trägers von Privatrechten durchgeführt wird, erfüllt niemals das Kriterium eines öffentlichen Zweckes.Nicht nur, dass die Gemeinde römisch zehn, welche am 13.05.2005 beantragte, die Weiderechte des Antragstellers auf Gst **3/2 iSd Paragraph 4, Absatz 4, WWSG deshalb für erloschen zu erklären, da die Gemeinde die gegenständliche Fläche für genau definierte Zwecke, nämlich als Zubehörraum für die Platzkonzertbesucher und als öffentliche Parkfläche samt Blumentrögen und Parkbänken sowie als Busbucht benötigen würde, niemals von dem Zweck der Errichtung eines Kletterturmes sprach, lukriert sie nach der vollzogenen Enteignung des Antragstellers durch Vermietung des – niemals als Grund für die Enteignung angeführten – auf Gst **3/2 errichteten Kletterturmes auch noch Gewinn aus den Mietzinszahlungen der Schiliftzentrum-X-GmbH. Hier wird nicht mehr von einem öffentlichen Zweck gesprochen, vielmehr agiert die Gemeinde als Träger von Privatrechten. Eine Enteignung, welche zum Zweck der Gewinnvermehrung eines Trägers von Privatrechten durchgeführt wird, erfüllt niemals das Kriterium eines öffentlichen Zweckes. […].“. Mit Schriftsatz vom 09.04.2014 äußerte sich die Gemeinde X zum Antrag vom 12.03.2014. Mit Schriftsatz vom 09.04.2014 äußerte sich die Gemeinde römisch zehn zum Antrag vom 12.03.2014. Infolge des Ersuchens der Agrarbehörde vom 22.05.2014 erstattete die Amtssachverständige aus dem Fachbereich Dorferneuerung die Stellungnahme vom 04.06.2014. A A erstattete daraufhin die Stellungnahme vom 09.07.2014 und die Gemeinde X die Stellungnahme vom 30.07.2014. Die Gemeinde X legte den Mietvertrag betreffend die Kletteranlage vom 14.03.2013 vor. A A erstattete daraufhin die Stellungnahme vom 09.07.2014 und die Gemeinde römisch zehn die Stellungnahme vom 30.07.2014. Die Gemeinde römisch zehn legte den Mietvertrag betreffend die Kletteranlage vom 14.03.2013 vor. A A erstattete die weitere Stellungnahme vom 29.08.2014. Am 10.09.2014 führte die Agrarbehörde eine mündliche Verhandlung durch. Mit Schriftsatz vom 28.01.2015 erstattete die Gemeinde X eine ergänzende Stellungnahme. Mit Schriftsatz vom 28.01.2015 erstattete die Gemeinde römisch zehn eine ergänzende Stellungnahme. A A erstattete die Stellungnahme vom 11.02.2015. Die Gemeinde X erstattete die Stellungnahme vom 25.02.2015. Die Gemeinde römisch zehn erstattete die Stellungnahme vom 25.02.2015. Mit Bescheid vom 23.04.2015, Zl ****, A A zu Handen seines Rechtsvertreters zugestellt am 28.04.2015, gab die Agrarbehörde dem Antrag des A A vom 12.03.2014 keine Folge. Dagegen erhob A A, vertreten durch Rechtsanwalt in Y, Adresse, mit Schriftsatz vom 22.05.2015, der Post übergeben am 26.05.2015, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde
Abs 1 Z 1 B-VG, beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, er sei enteignet worden, als sein auf Grundstück **3/2 bestehendes Weiderecht zur Gänze als erloschen erklärt wurde. Die Gemeinde X habe die Löschung mit der Begründung beantragt, dass die „Umrissfläche“ des auf Grundstück **3/2 befindlichen Mehrzweckgebäudes als Zubehörraum für Platzkonzertbesucher und als öffentliche Parkfläche samt Blumentrögen und Parkbänken sowie als „Busbucht“ für den Linien- und Schibusverkehr benötigt werde. Weiters diene das Grundstück in den Sommermonaten zur Abhaltung von verschiedenen Dorffesten. In den Wintermonaten würden dort Preisverleihungen nach Schischulrennen vorgenommen. Aus den durch die Aussiedlung von Feuerwehr und Bergrettung frei werdenden Gebäuden sollte ein Veranstaltungssaal errichtet werden. Im September 2010 sei von der Schilift-Zentrum X GmbH auf dem Grundstück **3/2 ein „überdimensionaler“ Kletterturm errichtet worden, der nun von der Gemeinde X gemietet werde. Im Antrag der Gemeinde X vom 13.05.2005 auf Löschung der Weiderechte des Beschwerdeführers sei die Errichtung eines Kletterturms nicht angeführt worden; ein solcher hätte zudem die Enteignung niemals gerechtfertigt. Die Errichtung eines Veranstaltungszentrums sei bis heute – sohin zehn Jahre nach dem Antrag vom 13.05.2005 – nicht erfolgt. Der Zweck, zu dem die Enteignung erfolgt sei, sei daher nicht erfüllt worden. Die belangte Behörde habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die Liegenschaft bereits vor Enteignung des Weiderechtes zur Abhaltung von Dorffesten, Almabtriebsfesten, Platzkonzerten, Feuerwehrfesten und der Schafelschode benutzt worden sei. Das Weiderecht habe zum damaligen Zeitpunkt diese Nutzungen nicht beeinträchtigt. Als einziger Zweck, zu dem die Enteignung erfolgt sei, bliebe somit die Errichtung des Veranstaltungszentrums. Eine Enteignung zum Zweck der Abhaltung von Dorffesten sei unverhältnismäßig, zumal ein solches ohnedies nur einmal im Jahr stattfinden würde und der Beschwerdeführer sich auch dazu bereit erklären würde, sein Vieh vor der Abhaltung des Dorffestes von der Fläche zu entfernen. Auch aus Sicht des Gutachters DI C (Gutachten vom 22.06.2009) habe es keinen Grund dafür gegeben, das Weiderecht des Beschwerdeführers als erloschen zu erklären. Allein die Tatsache, dass auf der Liegenschaft ein Kletterturm errichtet worden sei, zeige, dass diese Fläche nicht für ein Veranstaltungszentrum benötigt werde. Die Errichtung eines Veranstaltungszentrums könne keineswegs dem Widmungszweck „Vorbehaltsfläche“, sondern ausschließlich dem Widmungszweck „Sportanlage“ entsprechen. Der Kletterturm werde nicht im Rahmen von Dorffesten genutzt, sondern sei dieser bei derartigen Festen vielmehr mit Planen so abgedeckt, dass ein „Hinaufklettern“ unmöglich sei. Die Dringlichkeit und ein konkreter Bedarf zur Errichtung eines Veranstaltungszentrums könne nicht gegeben gewesen sein, zumal die Gemeinde X das Grundstück der Schiliftzentrum X GmbH überlassen habe, die sodann einen Kletterturm darauf errichtet habe. So habe sich die belangte Behörde nicht mit der Verwirklichung des im Antrag auf Löschung des Weiderechtes angeführten konkreten Bedarfs auseinander gesetzt. Darüber hinaus hätte eine Enteignung zur Errichtung des Kletterturms nicht vorgenommen werden dürfen, zumal in der Gemeinde X unzählige Klettermöglichkeiten bestünden. Wenn die Gemeinde X zur Begründung ihres Antrags Grundknappheit ins Treffen führe, sei es nicht verständlich, warum ausgerechnet ein Kletterturm auf der enteigneten Fläche errichtet worden sei. Die Enteignung sei sohin unverhältnismäßig. Die belangte Behörde habe sich nicht mit der zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Enteignung notwendigen Verhältnismäßigkeitsprüfung auseinandergesetzt. So habe die belangte Behörde die Notwendigkeit der Enteignung nicht geprüft und keine nachvollziehbare Abwägung der öffentlichen Interessen mit den Interessen eines gesunden Bauernstandes vorgenommen. Der Beschwerdeführer habe bereits öfter notwendige Weideflächen durch Enteignung verloren und seien ihm dadurch auch finanzielle Einbußen entstanden. Die belangte Behörde habe eine Prüfung der Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes des Beschwerdeführers unterlassen. Die Sachverständige DI E sei in ihrem Gutachten vom 04.06.2014 nicht auf die aktuellen Gegebenheiten, die für eine Beurteilung, ob der Enteignungszweck verwirklicht worden sei, maßgeblich seien, eingegangen. So habe sie sich nicht damit auseinander gesetzt, dass die Enteignung des Beschwerdeführers nicht zum Zweck der Errichtung des Kletterturms, sondern aus anderen, genau definierten Maßnahmen erfolgt sei. Auch habe sie sich nicht damit auseinander gesetzt, ob die Errichtung des Kletterturms der Widmung als Veranstaltungszentrum entsprechen würde. Das Gutachten sei daher „gänzlich am Sachverhalt vorbei“ und hätte daher von der belangten Behörde nicht als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden dürfen. Zudem hätte die belangte Behörde zur Beurteilung dieser Frage einen Sachverständigen heranziehen müssen, der mit diesem Fall noch nicht betraut war. Der Beschwerdeführer habe sich auch im Verfahren vor der belangten Behörde zum Gutachten der Sachverständigen DI E geäußert, die Behörde sei darauf jedoch nicht eingegangen und habe nicht begründet, warum sie das Gutachten der DI E dennoch herangezogen habe. Dagegen erhob A A, vertreten durch Rechtsanwalt in Y, Adresse, mit Schriftsatz vom 22.05.2015, der Post übergeben am 26.05.2015, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, er sei enteignet worden, als sein auf Grundstück **3/2 bestehendes Weiderecht zur Gänze als erloschen erklärt wurde. Die Gemeinde römisch zehn habe die Löschung mit der Begründung beantragt, dass die „Umrissfläche“ des auf Grundstück **3/2 befindlichen Mehrzweckgebäudes als Zubehörraum für Platzkonzertbesucher und als öffentliche Parkfläche samt Blumentrögen und Parkbänken sowie als „Busbucht“ für den Linien- und Schibusverkehr benötigt werde. Weiters diene das Grundstück in den Sommermonaten zur Abhaltung von verschiedenen Dorffesten. In den Wintermonaten würden dort Preisverleihungen nach Schischulrennen vorgenommen. Aus den durch die Aussiedlung von Feuerwehr und Bergrettung frei werdenden Gebäuden sollte ein Veranstaltungssaal errichtet werden. Im September 2010 sei von der Schilift-Zentrum römisch zehn GmbH auf dem Grundstück **3/2 ein „überdimensionaler“ Kletterturm errichtet worden, der nun von der Gemeinde römisch zehn gemietet werde. Im Antrag der Gemeinde römisch zehn vom 13.05.2005 auf Löschung der Weiderechte des Beschwerdeführers sei die Errichtung eines Kletterturms nicht angeführt worden; ein solcher hätte zudem die Enteignung niemals gerechtfertigt. Die Errichtung eines Veranstaltungszentrums sei bis heute – sohin zehn Jahre nach dem Antrag vom 13.05.2005 – nicht erfolgt. Der Zweck, zu dem die Enteignung erfolgt sei, sei daher nicht erfüllt worden. Die belangte Behörde habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die Liegenschaft bereits vor Enteignung des Weiderechtes zur Abhaltung von Dorffesten, Almabtriebsfesten, Platzkonzerten, Feuerwehrfesten und der Schafelschode benutzt worden sei. Das Weiderecht habe zum damaligen Zeitpunkt diese Nutzungen nicht beeinträchtigt. Als einziger Zweck, zu dem die Enteignung erfolgt sei, bliebe somit die Errichtung des Veranstaltungszentrums. Eine Enteignung zum Zweck der Abhaltung von Dorffesten sei unverhältnismäßig, zumal ein solches ohnedies nur einmal im Jahr stattfinden würde und der Beschwerdeführer sich auch dazu bereit erklären würde, sein Vieh vor der Abhaltung des Dorffestes von der Fläche zu entfernen. Auch aus Sicht des Gutachters DI C (Gutachten vom 22.06.2009) habe es keinen Grund dafür gegeben, das Weiderecht des Beschwerdeführers als erloschen zu erklären. Allein die Tatsache, dass auf der Liegenschaft ein Kletterturm errichtet worden sei, zeige, dass diese Fläche nicht für ein Veranstaltungszentrum benötigt werde. Die Errichtung eines Veranstaltungszentrums könne keineswegs dem Widmungszweck „Vorbehaltsfläche“, sondern ausschließlich dem Widmungszweck „Sportanlage“ entsprechen. Der Kletterturm werde nicht im Rahmen von Dorffesten genutzt, sondern sei dieser bei derartigen Festen vielmehr mit Planen so abgedeckt, dass ein „Hinaufklettern“ unmöglich sei. Die Dringlichkeit und ein konkreter Bedarf zur Errichtung eines Veranstaltungszentrums könne nicht gegeben gewesen sein, zumal die Gemeinde römisch zehn das Grundstück der Schiliftzentrum römisch zehn GmbH überlassen habe, die sodann einen Kletterturm darauf errichtet habe. So habe sich die belangte Behörde nicht mit der Verwirklichung des im Antrag auf Löschung des Weiderechtes angeführten konkreten Bedarfs auseinander gesetzt. Darüber hinaus hätte eine Enteignung zur Errichtung des Kletterturms nicht vorgenommen werden dürfen, zumal in der Gemeinde römisch zehn unzählige Klettermöglichkeiten bestünden. Wenn die Gemeinde römisch zehn zur Begründung ihres Antrags Grundknappheit ins Treffen führe, sei es nicht verständlich, warum ausgerechnet ein Kletterturm auf der enteigneten Fläche errichtet worden sei. Die Enteignung sei sohin unverhältnismäßig. Die belangte Behörde habe sich nicht mit der zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Enteignung notwendigen Verhältnismäßigkeitsprüfung auseinandergesetzt. So habe die belangte Behörde die Notwendigkeit der Enteignung nicht geprüft und keine nachvollziehbare Abwägung der öffentlichen Interessen mit den Interessen eines gesunden Bauernstandes vorgenommen. Der Beschwerdeführer habe bereits öfter notwendige Weideflächen durch Enteignung verloren und seien ihm dadurch auch finanzielle Einbußen entstanden. Die belangte Behörde habe eine Prüfung der Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes des Beschwerdeführers unterlassen. Die Sachverständige DI E sei in ihrem Gutachten vom 04.06.2014 nicht auf die aktuellen Gegebenheiten, die für eine Beurteilung, ob der Enteignungszweck verwirklicht worden sei, maßgeblich seien, eingegangen. So habe sie sich nicht damit auseinander gesetzt, dass die Enteignung des Beschwerdeführers nicht zum Zweck der Errichtung des Kletterturms, sondern aus anderen, genau definierten Maßnahmen erfolgt sei. Auch habe sie sich nicht damit auseinander gesetzt, ob die Errichtung des Kletterturms der Widmung als Veranstaltungszentrum entsprechen würde. Das Gutachten sei daher „gänzlich am Sachverhalt vorbei“ und hätte daher von der belangten Behörde nicht als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden dürfen. Zudem hätte die belangte Behörde zur Beurteilung dieser Frage einen Sachverständigen heranziehen müssen, der mit diesem Fall noch nicht betraut war. Der Beschwerdeführer habe sich auch im Verfahren vor der belangten Behörde zum Gutachten der Sachverständigen DI E geäußert, die Behörde sei darauf jedoch nicht eingegangen und habe nicht begründet, warum sie das Gutachten der DI E dennoch herangezogen habe. D. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Die Agrarbehörde legte dem Landesverwaltungsgericht Tirol das Rechtsmittel mit Schreiben vom 29.05.2015 zur Entscheidung vor. Infolge der Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 03. und vom 18.06.2015 erstattete die Gemeinde X die Stellungnahme vom 29.06.2015.Infolge der Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 03. und vom 18.06.2015 erstattete die Gemeinde römisch zehn die Stellungnahme vom 29.06.2015. Am 29.09.2015 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters, des Bürgermeisters der Gemeinde X, des Rechtsvertreters der Gemeinde X und eines Vertreters der belangten Behörde durch. Nach Einvernahme des Bürgermeisters der Gemeinde X und des Beschwerdeführers wurde die Verhandlung vertagt. Am 29.09.2015 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters, des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn, des Rechtsvertreters der Gemeinde römisch zehn und eines Vertreters der belangten Behörde durch. Nach Einvernahme des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn und des Beschwerdeführers wurde die Verhandlung vertagt. Mit Schriftsatz vom 02.10.2015 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme. Mit Schriftsatz vom 19.10.2015 legte die Gemeinde X den am 25.04.2005 aufsichtsbehördlich genehmigten Flächenwidmungsplan vor. Mit Schriftsatz vom 19.10.2015 legte die Gemeinde römisch zehn den am 25.04.2005 aufsichtsbehördlich genehmigten Flächenwidmungsplan vor. Mit E-Mail vom 06.11.2015 wurde der Erläuterungsbericht zu diesem Flächenwidmungsplan vorgelegt. Der Beschwerdeführer erstattete mit Schriftsatz vom 16.11.2015 eine Stellungnahme. Am 24.11.2015 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol die fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des Beschwerdeführers, dessen Rechtsvertreters, des Bürgermeisters der Gemeinde X, des Rechtsvertreters der Gemeinde X und des Vertreters der belangten Behörde durch. Am 24.11.2015 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol die fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des Beschwerdeführers, dessen Rechtsvertreters, des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn, des Rechtsvertreters der Gemeinde römisch zehn und des Vertreters der belangten Behörde durch. Mit Schriftsatz vom 24.11.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Kostenersatz. II.römisch zwei. Feststellungen:
Bescheid des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 05.06.2003, Zl ****, bestand das gegenständliche Weiderecht auf einer lageplanmäßig dargestellten Fläche im Ausmaß von 129 m² des Gstes Nr **3/2. Bereits bei Einbringung des Antrags auf Erlöschenserklärung dieses Weiderechts
Abs 4 lit b WWSG war die Weidefläche geschottert, war das im Eigentum der Gemeinde X stehende Gst Nr **3/2 als Vorbehaltsfläche „Veranstaltungszentrum“ gewidmet und wurde das gesamte Grundstück folgendermaßen genutzt:Bereits bei Einbringung des Antrags auf Erlöschenserklärung dieses Weiderechts
Paragraph 4, Absatz 4, Litera b, WWSG war die Weidefläche geschottert, war das im Eigentum der Gemeinde römisch zehn stehende Gst Nr **3/2 als Vorbehaltsfläche „Veranstaltungszentrum“ gewidmet und wurde das gesamte Grundstück folgendermaßen genutzt: - Es war mit einem Mehrzweckgebäude und einem Musikpavillon bebaut. Das Gebäude wurde insbesondere als Bühne für Platzkonzerte, als Probelokal für die Musikkapelle und als Raum für die Schützenkompanie benützt. Es befand sich dort auch eine öffentliche WC-Anlage. - Auf dem Grundstück wurden Platzkonzerte abgehalten und stellte dieses den Versammlungsplatz der Gemeinde für Dorffeste, wie zB Feuerwehrsfest, Schaflschode, Almabtriebsfest, Erntedankfest, Preisverteilungen für Schischulrennen usw dar. Weiters war bereits eine Busbucht für den Linien- und Schibusverkehr eingerichtet und befand sich auf dem Grundstück überdies eine Parkfläche mit Parkbänken. Die Widmung und die Nutzung des Gstes Nr **3/2 hat sich bis heute – abgesehen von der 2009/2010 erfolgten Errichtung eines Kletterturms – nicht geändert. Insbesondere wurden seit Erlassung des Bescheides des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 25.06.2009, Zl ****, keine baulichen Maßnahmen gesetzt. Die ehemalige Weidefläche wird als Parkplatz und im Rahmen von Veranstaltungen verwendet. Sofern der Kletterturm nicht im Zuge von Veranstaltungen abgesperrt wird, ist dieser frei zugänglich. Die Gemeinde X plant die Umgestaltung des gegenständlichen Grundstückes. Die Widmung und die Nutzung des Gstes Nr **3/2 hat sich bis heute – abgesehen von der 2009 aus 2010, erfolgten Errichtung eines Kletterturms – nicht geändert. Insbesondere wurden seit Erlassung des Bescheides des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 25.06.2009, Zl ****, keine baulichen Maßnahmen gesetzt. Die ehemalige Weidefläche wird als Parkplatz und im Rahmen von Veranstaltungen verwendet. Sofern der Kletterturm nicht im Zuge von Veranstaltungen abgesperrt wird, ist dieser frei zugänglich. Die Gemeinde römisch zehn plant die Umgestaltung des gegenständlichen Grundstückes. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Nutzung des gegenständlichen Grundstückes vor Einbringung des Antrags vom 13.05.2005 ergeben sich aus der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.09.2015 erfolgten Außerstreitstellung. Dass das Grundstück damals als Vorbehaltsfläche „Veranstaltungszentrum“ gewidmet war, ist unstrittig. Dass die ehemalige Weidefläche bereits damals geschottert war, ergibt sich insbesondere aus den in der Verhandlung am 29.09.2015 vorgelegten Lichtbildern. Im Übrigen kann der Stellungnahme der Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Dorferneuerung vom 12.05.2009 entnommen werden, dass die ehemalige Weidefläche zum Zeitpunkt deren Ortsaugenscheins geschottert war. Nicht strittig ist, dass die Nutzung und Ausgestaltung des Grundstückes und die Widmung seit Erlassung des Bescheides des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 25.06.2009, Zl ****, – abgesehen von der erfolgten Errichtung des Kletterturms – nicht geändert wurden. Aus den im Akt einliegenden Lichtbildern und den Ausführungen des Bürgermeisters der Gemeinde X ergibt sich, dass der Kletterturm frei zugänglich ist, sofern er nicht im Zuge von Veranstaltungen abgesperrt wird.Nicht strittig ist, dass die Nutzung und Ausgestaltung des Grundstückes und die Widmung seit Erlassung des Bescheides des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 25.06.2009, Zl ****, – abgesehen von der erfolgten Errichtung des Kletterturms – nicht geändert wurden. Aus den im Akt einliegenden Lichtbildern und den Ausführungen des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn ergibt sich, dass der Kletterturm frei zugänglich ist, sofern er nicht im Zuge von Veranstaltungen abgesperrt wird. Zumal die getroffenen Feststellungen nicht strittig sind und keine entscheidungserheblichen Feststellungen fehlen, konnte von der Einholung der beantragten Sachverständigengutachten abgesehen werden. IV.römisch vier. Rechtsgrundlagen: A. Maßgebliche Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl I Nr 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr 82/2015:Maßgebliche Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 82/2015: „(…) Anzuwendendes Recht § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. (…)“ B. Maßgebliche Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 in der Fassung BGBl I Nr 161/2013:Maßgebliche Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 161/2013: „(…) Kosten der Beteiligten § 74.
den vorzitierten Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes ist das Nutzungsrecht im Sinne des § 4 Abs 4 WWSG folglich vom Schutzbereich des Art 1 1. ZPEMRK umfasst.
den vorzitierten Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes ist das Nutzungsrecht im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, WWSG folglich vom Schutzbereich des Artikel eins,
Abs 4 lit b WWSG, die für den Nutzungsberechtigten einen totalen Nutzungsentzug bewirkt, eine „de facto Enteignung“ und damit zweifelsohne eine Enteignung im Sinne des Art 1 1. ZPEMRK darstellt. Aus dieser Judikatur und Literatur lässt sich ableiten, dass die Erlöschenserklärung eines Weiderechts
Paragraph 4, Absatz 4, Litera b, WWSG, die für den Nutzungsberechtigten einen totalen Nutzungsentzug bewirkt, eine „de facto Enteignung“ und damit zweifelsohne eine Enteignung im Sinne des Artikel eins, 1. ZPEMRK darstellt. C. Zum Rückübereignungsanspruch: Aus der Einsicht, dass „die innere Rechtfertigung des in der Enteignung liegenden Eingriffes“ in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum im öffentlichen Interesse liegt und insofern ein konkreter Bedarf besteht, zog die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes eine entscheidende Konsequenz: Der Verfassungsgerichtshof nahm an, dass dann, wenn die enteignete Sache nicht dem Zweck zugeführt wird, zu dem die Enteignung erfolgte („zweckverfehlte Enteignung“), eine Rückübereignung zu erfolgen habe (vgl VfSlg 8981, vgl auch VfSlg 8980, 11.017, 14.686, 16.652, 16.838, 17.355; vgl auch Blauensteiner/Hanslik in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar
Der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers zielt auf die Rückübereignung des mit Bescheids der Agrarbehörde vom 22.02.2007, Zl ****, in der Fassung des Bescheides des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 25.06.2009, Zl ****,
Paragraph 4, Absatz 4, Litera b, WWSG als erloschen erklärten und damit enteigneten Weiderechts ab. Wie oben ausgeführt, hat eine Rückübereignung dann zu erfolgen, wenn die enteignete Sache nicht dem Zweck zugeführt wird, zu dem die Enteignung erfolgte. Insofern bedarf es der Klärung, aus welchen Gründen das Weiderecht überhaupt als erloschen erklärt wurde: Indem sich die Erlöschenserklärung auf § 4 Abs 4 lit b WWSG stützte und das gegenständliche Grundstück zum Zeitpunkt der Erlöschenserklärung als Vorbehaltsfläche „Veranstaltungszentrum“ gewidmet war, ist zunächst einmal klar, dass das gegenständliche Grundstück als Vorbehaltsfläche benötigt wurde. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.11.2008, Zl 2007/07/0099, klargestellt hat, führt der Umstand allein, dass eine Fläche als Vorbehaltsfläche gewidmet ist, noch nicht zwingend dazu, dass auf dieser Fläche lastende Nutzungsrechte für erloschen zu erklären sind, sondern ist vielmehr eine Prüfung durchzuführen, ob und inwieweit die belastete Fläche für die Vorbehaltszwecke tatsächlich benötigt wird. Insofern forderte der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung die Gemeinde X mit Schreiben vom 19.01.2009 auch auf „konkret anzugeben, aus welchen Gründen bei Weiterbestand der Weiderechte eine sinnvolle Verwendung der Vorbehaltsfläche für den im Flächenwidmungsplan festgelegten Zweck ohne wesentliche Einschränkungen nicht möglich sein soll“, erstattete die Gemeinde X die Stellungnahme vom 02.03.2009 und holte der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung die Stellungnahme einer Amtssachverständigen, in der sich diese auch mit den vorgelegten Privatgutachten auseinandersetze, ein. Indem sich die Erlöschenserklärung auf Paragraph 4, Absatz 4, Litera b, WWSG stützte und das gegenständliche Grundstück zum Zeitpunkt der Erlöschenserklärung als Vorbehaltsfläche „Veranstaltungszentrum“ gewidmet war, ist zunächst einmal klar, dass das gegenständliche Grundstück als Vorbehaltsfläche benötigt wurde. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.11.2008, Zl 2007/07/0099, klargestellt hat, führt der Umstand allein, dass eine Fläche als Vorbehaltsfläche gewidmet ist, noch nicht zwingend dazu, dass auf dieser Fläche lastende Nutzungsrechte für erloschen zu erklären sind, sondern ist vielmehr eine Prüfung durchzuführen, ob und inwieweit die belastete Fläche für die Vorbehaltszwecke tatsächlich benötigt wird. Insofern forderte der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung die Gemeinde römisch zehn mit Schreiben vom 19.01.2009 auch auf „konkret anzugeben, aus welchen Gründen bei Weiterbestand der Weiderechte eine sinnvolle Verwendung der Vorbehaltsfläche für den im Flächenwidmungsplan festgelegten Zweck ohne wesentliche Einschränkungen nicht möglich sein soll“, erstattete die Gemeinde römisch zehn die Stellungnahme vom 02.03.2009 und holte der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung die Stellungnahme einer Amtssachverständigen, in der sich diese auch mit den vorgelegten Privatgutachten auseinandersetze, ein. In ihrer Stellungnahme vom 02.03.2009 legte die Gemeinde X dar, wie das gegenständliche Grundstück bereits seit einem Zeitpunkt vor der Antragstellung genutzt werde, und beschrieb bauliche Maßnahmen, deren Realisierung sie beabsichtige. In ihrer Stellungnahme vom 02.03.2009 legte die Gemeinde römisch zehn dar, wie das gegenständliche Grundstück bereits seit einem Zeitpunkt vor der Antragstellung genutzt werde, und beschrieb bauliche Maßnahmen, deren Realisierung sie beabsichtige. Der Bescheid des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 25.06.2009, Zl ****, enthält aber weder eine genaue Beschreibung eines Vorhabens, dessen Verwirklichung die Enteignung dient, noch eine angemessene Frist für die Ausführung eines solchen Vorhabens. Die Erlöschenserklärung wurde nur folgendermaßen begründet: „[…] Die Amtssachverständige Dipl.-Ing. E setzt sich in ihrer Stellungnahme vom 12.05.2009 mit beiden Privatgutachten auseinander und gelangt zum Ergebnis, dass das Erfordernis zur „Verwirklichung des Tatbestandes des § 4 Abs 4 lit b WWSG“ (siehe VwGH-Erkenntnis vom 27.11.2008) gegeben sei, da ohne Einbeziehung der Weidefläche eine sinnvolle Verwendung der Vorbehaltsfläche ohne wesentliche Einschränkungen nicht möglich sei, weilDie Amtssachverständige Dipl.-Ing. E setzt sich in ihrer Stellungnahme vom 12.05.2009 mit beiden Privatgutachten auseinander und gelangt zum Ergebnis, dass das Erfordernis zur „Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 4, Absatz 4, Litera b, WWSG“ (siehe VwGH-Erkenntnis vom 27.11.2008) gegeben sei, da ohne Einbeziehung der Weidefläche eine sinnvolle Verwendung der Vorbehaltsfläche ohne wesentliche Einschränkungen nicht möglich sei, weil der mit dem Weiderecht belastete Teil des Gst **3/2 in eine gesamthafte Planung nicht einbezogen werden könne und mögliche zukünftige bauliche Entwicklungen ausgeschlossen würden; unabhängig davon, in welche Richtung (Orientierung und Größe des Gebäudes) sich das zukünftige Veranstaltungszentrum (und der benötigte Freiraum/Dorfplatz) orientiert, der Platz entweder für eine bauliche Entwicklung oder einen ordentlich gestalteten Freiraum – mögliche Nutzung Dorfplatz/Parkplatz – benötigt würde. Unabhängig davon, an welchem Platz das zukünftige Veranstaltungszentrum situiert wird und in welche Richtung sich der Dorfplatz entwickeln wird, stelle die Weidefläche eine wesentliche Einschränkung dar, da sie schon im Vorfeld Entwicklungsmöglichkeiten ausschließe. […] Im Sinne des VwGH-Erkenntnisses vom 27.11.2008 kommt es nicht darauf an, ob die widmungsgemäße Verwendung der Vorbehaltsfläche infolge des darauf lastenden Nutzungsrechtes völlig unmöglich ist, sondern ist die rechtlich zu beurteilende Kernfrage die, ob bei Weiterbestand des Nutzungsrechtes eine sinnvolle Verwendung der Vorbehaltsfläche für den Widmungszweck ohne wesentliche Einschränkungen nicht möglich ist. Das Kriterium „eine sinnvolle Verwendung ohne wesentliche Einschränkungen nicht möglich“ bei Weiterbestand des Weiderechtes auf Gst **3/2 ist aufgrund der Stellungnahme der Amtssachverständigen zu bejahen. […]“. Davon, dass das Weiderecht infolge eines konkreten Bauvorhabens der Gemeinde X als erloschen erklärt worden wäre, kann folglich keine Rede sein. Vielmehr erachtete der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung das Weiderecht mit der damals bestehenden Nutzung (vgl dazu die infolge einer Außerstreitstellung getroffene Feststellung) als unvereinbar. Sogar der Beschwerdeführer führte in seinem Antrag vom 12.03.2014 wörtlich Folgendes aus (in seinem Schriftsatz vom 19.03.2014 und seinem Rechtsmittel wiederholte er diese Ausführungen im Wesentlichen) und bestätigte somit, dass die Erlöschenserklärung infolge der bereits bestehenden Nutzung erfolgte: Davon, dass das Weiderecht infolge eines konkreten Bauvorhabens der Gemeinde römisch zehn als erloschen erklärt worden wäre, kann folglich keine Rede sein. Vielmehr erachtete der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung das Weiderecht mit der damals bestehenden Nutzung vergleiche dazu die infolge einer Außerstreitstellung getroffene Feststellung) als unvereinbar. Sogar der Beschwerdeführer führte in seinem Antrag vom 12.03.2014 wörtlich Folgendes aus (in seinem Schriftsatz vom 19.03.2014 und seinem Rechtsmittel wiederholte er diese Ausführungen im Wesentlichen) und bestätigte somit, dass die Erlöschenserklärung infolge der bereits bestehenden Nutzung erfolgte: „Die Gemeinde X beantragte die Löschung der Weiderechte aus dem Grund bzw aus jenen definierten Maßnahmen, dass die Umrissfläche des auf Grundstück **3/2 befindlichen Mehrzweckgebäudes als Zubehörraum für die Platzkonzertbesucher und der Rest als öffentliche Parkfläche samt Blumentrögen und Parkbänken sowie als Busbucht für den Linien- und Schibusverkehr benötigt werden würde. Weiters diene das Grundstück **3/2 in den Sommermonaten zur Abhaltung von sämtlichen Dorffesten, wie zum Beispiel Feuerwehrfest, Schafelschode, Almabtriebsfest und Erntedankefest. In den Wintermonaten würden dort beispielsweise Preisverleihungen nach den Skischulrennen vorgenommen.“.„Die Gemeinde römisch zehn beantragte die Löschung der Weiderechte aus dem Grund bzw aus jenen definierten Maßnahmen, dass die Umrissfläche des auf Grundstück **3/2 befindlichen Mehrzweckgebäudes als Zubehörraum für die Platzkonzertbesucher und der Rest als öffentliche Parkfläche samt Blumentrögen und Parkbänken sowie als Busbucht für den Linien- und Schibusverkehr benötigt werden würde. Weiters diene das Grundstück **3/2 in den Sommermonaten zur Abhaltung von sämtlichen Dorffesten, wie zum Beispiel Feuerwehrfest, Schafelschode, Almabtriebsfest und Erntedankefest. In den Wintermonaten würden dort beispielsweise Preisverleihungen nach den Skischulrennen vorgenommen.“. Unabhängig von der zukünftigen Ausgestaltung des Grundstückes kam der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung im vorzitierten Bescheid zum Schluss, dass das Weiderecht im Vorfeld Entwicklungsmöglichkeiten ausschließe und deshalb eine Einschränkung darstelle. De facto erklärte der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung das Weiderecht im vorzitierten Bescheid aufgrund des Umstandes, dass das Gst Nr **3/2 als Vorbehaltsfläche „Veranstaltungszentrum“ gewidmet war und dementsprechend bereits genutzt wurde, als erloschen. Mangels Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 25.06.2009, Zl ****, ist dieser so in Rechtskraft erwachsen. Insofern ist davon auszugehen, dass die enteignete Sache dem als Enteignungsgrund vorgesehenen öffentlichen Zweck zugeführt wurde und der Rückübereignungsanspruch des Beschwerdeführers erloschen. Wie oben ausgeführt, erlischt der Rückübereignungsanspruch in diesem Fall selbst dann, wenn dieser Zweck in späterer Folge aufgegeben wird. Die Errichtung des Kletterturms kann folglich vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt werden. Unabhängig davon, ist der Begriff „Veranstaltungszentrum“ weit auszulegen und lässt sich der Kletterturm, welcher der Allgemeinheit zugänglich ist und der körperlichen Ertüchtigung der Besucher dient, als Teil eines „Veranstaltungszentrums“ subsumieren (vgl die demonstrative Aufzählung in § 2 Abs 1 TVG). Insofern ist der Kletterturm von der bestehenden Widmung umfasst. Unabhängig davon, ist der Begriff „Veranstaltungszentrum“ weit auszulegen und lässt sich der Kletterturm, welcher der Allgemeinheit zugänglich ist und der körperlichen Ertüchtigung der Besucher dient, als Teil eines „Veranstaltungszentrums“ subsumieren vergleiche die demonstrative Aufzählung in Paragraph 2, Absatz eins, TVG). Insofern ist der Kletterturm von der bestehenden Widmung umfasst. Insgesamt hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Rückübereignung des gegenständlichen Weiderechts zu Recht als unbegründet abgewiesen. E. Zum Antrag auf Zuerkennung der durch das Verfahren entstandenen Kosten: Das VwGVG enthält keine allgemeine Regelung über Kosten. Lediglich die Kosten im Verfahrensstrafverfahren (§ 52) und im Maßnahmenbeschwerdeverfahren (§ 35) sind ausdrücklich geregelt. Im Übrigen ergibt sich aus der Verweisungnorm des § 17 VwGVG, dass die Kostenbestimmungen des AVG auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sinngemäß anzuwenden sind. Es gilt daher insbesondere ebenso der Grundsatz der Selbsttragung der Kosten
Abs 1 AVG.
Abs 2 AVG bestimmen die Verwaltungsvorschriften inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. In den Verwaltungsvorschriften (hier: WWSG) findet sich keine Bestimmung über einen Kostenersatzanspruch von Verfahrensbeteiligten. Demnach gilt nach § 74 Abs 1 AVG, dass der Beschwerdeführer die ihm im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat. Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also auch für die Anwaltskosten (vgl VwGH 02.06.2005, 2004/07/0089; 24.03.2011, 2009/07/0018). Das VwGVG enthält keine allgemeine Regelung über Kosten. Lediglich die Kosten im Verfahrensstrafverfahren (Paragraph 52,) und im Maßnahmenbeschwerdeverfahren (Paragraph 35,) sind ausdrücklich geregelt. Im Übrigen ergibt sich aus der Verweisungnorm des Paragraph 17, VwGVG, dass die Kostenbestimmungen des AVG auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sinngemäß anzuwenden sind. Es gilt daher insbesondere ebenso der Grundsatz der Selbsttragung der Kosten
Paragraph 74, Absatz eins, AVG.
Paragraph 74, Absatz 2, AVG bestimmen die Verwaltungsvorschriften inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. In den Verwaltungsvorschriften (hier: WWSG) findet sich keine Bestimmung über einen Kostenersatzanspruch von Verfahrensbeteiligten. Demnach gilt nach Paragraph 74, Absatz eins, AVG, dass der Beschwerdeführer die ihm im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat. Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also auch für die Anwaltskosten vergleiche VwGH 02.06.2005, 2004/07/0089; 24.03.2011, 2009/07/0018). VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob die Voraussetzungen für die Rückübereignung eines mit Bescheid
Um beurteilen zu können, ob die enteignete Sache dem als Enteignungsgrund vorgesehenen öffentlichen Zweck zugeführt wurde, war eine Auslegung jenes Bescheides, mit dem das Weiderecht als erloschen erklärt wurde, vorzunehmen. Die Auslegung eines solchen Bescheides berührt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Im Übrigen orientiert sich die Entscheidung an der oben zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum Rückübereignungsanspruch. Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob die Voraussetzungen für die Rückübereignung eines mit Bescheid
Paragraph 4, Absatz 4, Litera b, WWSG als erloschen erklärten Weiderechts gegeben sind. Um beurteilen zu können, ob die enteignete Sache dem als Enteignungsgrund vorgesehenen öffentlichen Zweck zugeführt wurde, war eine Auslegung jenes Bescheides, mit dem das Weiderecht als erloschen erklärt wurde, vorzunehmen. Die Auslegung eines solchen Bescheides berührt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Im Übrigen orientiert sich die Entscheidung an der oben zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum Rückübereignungsanspruch. Die Frage, ob sich in den hier anzuwenden Verwaltungsvorschriften eine Bestimmung über einen Kostenersatzanspruch von Verfahrensbeteiligten findet, ist infolge der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klar zu verneinen (vgl VwGH 02.06.2005, 2004/07/0089; 24.03.2011, 2009/07/0018). Die Frage, ob sich in den hier anzuwenden Verwaltungsvorschriften eine Bestimmung über einen Kostenersatzanspruch von Verfahrensbeteiligten findet, ist infolge der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klar zu verneinen vergleiche VwGH 02.06.2005, 2004/07/0089; 24.03.2011, 2009/07/0018). Insofern war insgesamt auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Schütz (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.34.1323.22
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.