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{'item': 'LVwG-2015/36/1464-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.12.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/36/1464-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die Beschwerde von Herrn A A, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt 1, Adresse 2 in **** X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 16.04.2015, Zl ****, mit dem der Antrag auf Einsichtnahme in den Bauakt des Bauvorhabens von Herrn B B und C B, dem mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06.06.2002, Zl ****, die Baubewilligung erteilt wurde, mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen wurde,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die Beschwerde von Herrn A A, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt 1, Adresse 2 in **** römisch zehn, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 16.04.2015, Zl ****, mit dem der Antrag auf Einsichtnahme in den Bauakt des Bauvorhabens von Herrn B B und C B, dem mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06.06.2002, Zl ****, die Baubewilligung erteilt wurde, mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Baugesuch vom 21.03.2002, bei der Baubehörde eingelangt am 22.03.2002, beantragten Herr B B und der zwischenzeitlich verstorbene Herr C B, die Erteilung der Baubewilligung zum Abbruch des Wohnhauses und Neubau eines Wohnhauses mit Keller auf dem Gst. *1 KG Y. Dem Lageplan zu diesem Bauvorhaben der WX OEG vom 17.04.2001, Zl ****, lässt sind der Abstand des Gst **2 KG Y zum Baugrundstück. *1 KG Z nicht entnehmen, da das Gst **2 KG Y auf diesem Lageplan nicht dargestellt ist. Die Einreichpläne des DI D D vom 21.03.2002 enthalten ua auch eine als „Lageplan“ bezeichnete Plandarstellung auf dem ua die Grundstücksgrenze des Gst .*1 KG Y laut Katastralmappe in schwarz und eine neue Grundstücksgrenze des Gst .*1 KG Y in grün farblich dargestellt sind. Auf dieser Plandarstellung sind auch Teile des Gst **2 KG Y dargestellt und enthält diese Plandarstellung die Maßstabsangabe 1:
  3. Aufgrund dieses Baugesuchs fand am 06.05.2002 eine Bauverhandlung statt, zu der Herr A A (in der Folge: Beschwerdeführer), als bereits zu diesem Zeitpunkt Eigentümer des Gst **2 KG Y, weder geladen wurde, noch an dieser teilnahm. In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06.06.2002, Zl ****, dem von Herrn B B und dem zwischenzeitlich verstorbenen Herrn C B, beantragten Bauvorhaben zum Abbruch und Wiederaufbau eines Wohngebäudes auf dem Gst .*1 KG Y die Baubewilligung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nicht zugestellt. Mit Email vom 27.03.2015 teilte der Bürgermeister der Gemeinde Z dem Beschwerdeführer unter Anführung des § 17 AVG zusammengefasst mit, dass dieser bei der Bauverhandlung nicht als unmittelbarer Anrainer betroffen gewesen sei und daher auch keine Parteistellung im Bauverfahren abgeleitet werden könne.Mit Email vom 27.03.2015 teilte der Bürgermeister der Gemeinde Z dem Beschwerdeführer unter Anführung des Paragraph 17, AVG zusammengefasst mit, dass dieser bei der Bauverhandlung nicht als unmittelbarer Anrainer betroffen gewesen sei und daher auch keine Parteistellung im Bauverfahren abgeleitet werden könne. In weiterer Folge brachte der nunmehrige Beschwerdeführer vertreten durch Herrn Rechtsanwalt 1 mit Eingabe vom 08.04.2015, den ausdrücklichen Antrag auf Gewährung der Einsicht in die Akten des vorangeführten Baubewilligungsverfahrens ein und führte darin zusammengefasst Folgendes aus: Die Frist zur Ausführung des vorangeführten Bauvorhabens müsse schon seit etlichen Jahren abgelaufen sein und habe daher die Baubehörde die Wiederherstellung des ursprüngliche Zustandes, sohin die Beseitigung des nichtvollendete Bauwerkes zu veranlassen. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wohl damals keine Parteistellung gehabt habe, ihm aufgrund der geänderten Gesetzeslage allerdings nunmehr Parteistellung und damit das Recht auf Akteneinsicht zukomme. Abschließend wurde ausgeführt, dass jedenfalls eine bescheidmäßige Erledigung dieses Ansuchens beantragt wird, wenn weiterhin die Ansicht vertreten wird, dass die Akteneinsicht zu verwehren ist. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 16.04.2015, Zl ****, wurde der Antrag auf Einsichtnahme in den Bauakt des Bauvorhabens von Herrn B B und C B, dem mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06.06.2002, Zl ****, die Baubewilligung erteilt wurde, mangels Parteistellung zurückgewiesen. Die Entscheidung begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das gegenständliche Bauverfahren durch Erlöschen der Baubewilligung endgültig abgeschlossen ist und einem Nachbarn nur in einem allfälligen Verfahren auf Verlängerung der Baubewilligung Parteistellung zukomme. Da das Bauverfahren abgeschlossen sei, und der Antragsteller aufgrund der damals geltenden Rechtslage keine Parteistellung gehabt habe, könne auch die Neuregelung der Parteistellung durch die TBO 2011 nicht nachträglich für das Bauverfahren aus dem Jahr 2002 eine (nachträgliche) Parteistellung bewirken. Dem Antragsteller stehe daher nach wie vor keine Akteneinsicht in den (abgeschlossenen) Bauakt zu. Dagegen erhob der nunmehrige Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch Herrn Rechtsanwalt 1, fristgerecht die Beschwerde vom 13.05.2014 und brachte darin zusammengefasst Folgendes vor: Die Rechtsansicht der belangten Behörde sei – unter Verweis auf die höchstgerichtliche Judikatur - verfehlt, da das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens unabhängig davon zukomme, zu welchem Zweck die Akteneinsicht begehrt wurde. Der Beschwerdeführer habe als Nachbar Parteistellung im betreffenden Bauverfahren der Nachbarn B und E B. Er sei und werde in seinen Rechten als Nachbar berührt, da die Bauführung nach wie vor nicht abgeschlossen sei und müsse ihm daher seitens der belangten Behörde Gelegenheit gegeben werden Einsicht in den Bauakt hinsichtlich allfälliger Auflagen etc. zu bekommen. Diesbezüglich existiere auch eine klare höchstgerichtliche Rechtsprechung wonach dem Nachbarn ein Recht auf Akteneinsicht jedenfalls insoweit zustehe, als es sich um die Wahrung seiner Rechte im baubehördlichen Bewilligungsverfahren handle und zwar auch bezüglich bereits abgeschlossener Verfahren. Dem Beschwerdeführer sei daher zu Unrecht die Akteneinsicht verwehrt worden und sei daher der angefochtenen Bescheid zu beheben. Abschließend wurde daher beantragt, dass das Landesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet und den bekämpften Bescheid dahingehend abändert, dass dem Antrag auf Akteneinsicht stattgegeben wird, eventu der bekämpften Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen wird.Die Rechtsansicht der belangten Behörde sei – unter Verweis auf die höchstgerichtliche Judikatur - verfehlt, da das Recht auf Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens unabhängig davon zukomme, zu welchem Zweck die Akteneinsicht begehrt wurde. Der Beschwerdeführer habe als Nachbar Parteistellung im betreffenden Bauverfahren der Nachbarn B und E B. Er sei und werde in seinen Rechten als Nachbar berührt, da die Bauführung nach wie vor nicht abgeschlossen sei und müsse ihm daher seitens der belangten Behörde Gelegenheit gegeben werden Einsicht in den Bauakt hinsichtlich allfälliger Auflagen etc. zu bekommen. Diesbezüglich existiere auch eine klare höchstgerichtliche Rechtsprechung wonach dem Nachbarn ein Recht auf Akteneinsicht jedenfalls insoweit zustehe, als es sich um die Wahrung seiner Rechte im baubehördlichen Bewilligungsverfahren handle und zwar auch bezüglich bereits abgeschlossener Verfahren. Dem Beschwerdeführer sei daher zu Unrecht die Akteneinsicht verwehrt worden und sei daher der angefochtenen Bescheid zu beheben. Abschließend wurde daher beantragt, dass das Landesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet und den bekämpften Bescheid dahingehend abändert, dass dem Antrag auf Akteneinsicht stattgegeben wird, eventu der bekämpften Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen wird. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Aktenlage sowie des Grundbuchsstandes fest. Dies lässt bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im entscheidungswesentlichen Umfang nicht erwarten lässt. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch von keiner der Parteien beantragt. Die vorliegende Entscheidung konnte daher ohne Durchführung einer Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol getroffen werden. Einem Entfall der Verhandlung stehen außerdem weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charter der Grundrechte der europäischen Union entgegen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Aktenlage sowie des Grundbuchsstandes fest. Dies lässt bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im entscheidungswesentlichen Umfang nicht erwarten lässt. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch von keiner der Parteien beantragt. Die vorliegende Entscheidung konnte daher ohne Durchführung einer Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol getroffen werden. Einem Entfall der Verhandlung stehen außerdem weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charter der Grundrechte der europäischen Union entgegen. III.römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
  4. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl Nr 51/1991 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 161/2013:Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl römisch eins Nr 161/2013: „Akteneinsicht § 17Paragraph 17

(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
(2)Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
(3)Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(4)Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.“ 2. Tiroler Bauordnung 2001, LGBl 94/2001: „§ 25 Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber und die Nachbarn.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Abstandsbestimmungen des § 6.
  5. d)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. (…)
(6)Mit dem Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt des letztmöglichen Baubeginns (§ 27) erlangt die Baubewilligung auch gegenüber Nachbarn Rechtskraft, denen die Baubewilligung nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben."
(6)Mit dem Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt des letztmöglichen Baubeginns , (Paragraph 27,) erlangt die Baubewilligung auch gegenüber Nachbarn Rechtskraft, denen die Baubewilligung nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben." IV.römisch vier. Erwägungen: Soweit sowohl der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Akteneinsicht vorbringt als auch von der belangten Behörde in den bekämpften Entscheidung ausgeführt wird, dass dem Beschwerdeführer im Baubewilligungsverfahren, dem mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06.06.2002, Zl ****, die Baubewilligung erteilt wurde, keine Parteistellung zugekommen sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Gemäß § 17 Abs 1 AVG können die Parteien - soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AVG können die Parteien - soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Da in den baurechtlichen Bestimmungen zur Akteneinsicht im Baubewilligungsverfahren keine gesonderte Regelung besteht, gelangt diesbezüglich § 17 Abs 1 AVG zur Anwendung.Da in den baurechtlichen Bestimmungen zur Akteneinsicht im Baubewilligungsverfahren keine gesonderte Regelung besteht, gelangt diesbezüglich Paragraph 17, Absatz eins, AVG zur Anwendung. Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 17 Abs 1 AVG ergibt, kommt das Recht der Akteneinsicht nur Parteien des jeweiligen Verfahrens zu und war daher zunächst zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich des damaligen Baubewilligungsverfahren, in dessen Akten der Beschwerdeführer nunmehr die Einsicht beantragt, Parteistellung zugekommen ist oder nicht. Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 17, Absatz eins, AVG ergibt, kommt das Recht der Akteneinsicht nur Parteien des jeweiligen Verfahrens zu und war daher zunächst zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich des damaligen Baubewilligungsverfahren, in dessen Akten der Beschwerdeführer nunmehr die Einsicht beantragt, Parteistellung zugekommen ist oder nicht. Nach der TBO 1998, LGBl Nr 15/1998, kam den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren gemäß § 25 Abs 2 TBO 1998 nur dann Parteistellung zu, wenn ihr Grundstück unmittelbar an den Bauplatz angrenzte oder von diesem nur durch eine private Straße, die nicht dem öffentlichen Verkehr im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften diente und die nicht von den in einem Bebauungsplan festgelegten Straßenfluchtlinien umfasst waren, oder ein anderes Grundstück als ein Straßengrundstück mit einer Breite von höchstens 5 m getrennt war, sowie jenen Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukam. Nach der TBO 1998, Landesgesetzblatt Nr 15 aus 1998,, kam den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren gemäß Paragraph 25, Absatz 2, TBO 1998 nur dann Parteistellung zu, wenn ihr Grundstück unmittelbar an den Bauplatz angrenzte oder von diesem nur durch eine private Straße, die nicht dem öffentlichen Verkehr im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften diente und die nicht von den in einem Bebauungsplan festgelegten Straßenfluchtlinien umfasst waren, oder ein anderes Grundstück als ein Straßengrundstück mit einer Breite von höchstens 5 m getrennt war, sowie jenen Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukam. Im gegenständlichen Fall beantragten Herr B B und Herr C B mit Baugesuch vom 21.03.2002, bei der Baubehörde eingelangt am 22.03.2002, die Erteilung der Baubewilligung zum Abbruch des bestehenden Wohngebäudes und Neubau eines Wohngebäudes auf dem Gst .*1 KG Y und wurde diesem Bauvorhaben mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06.06.2002, Zl ****, die Baubewilligung erteilt. Zum Zeitpunkt der Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrages am 22.03.2002 (Baugesuch vom 21.03.2002), war jedoch nicht mehr die TBO 1998, sondern bereits die TBO 2001, LGBl Nr 94/2001, in Geltung.Zum Zeitpunkt der Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrages am 22.03.2002 (Baugesuch vom 21.03.2002), war jedoch nicht mehr die TBO 1998, sondern bereits die TBO 2001, Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2001,, in Geltung. Die Parteistellung im Baubewilligungsverfahren war aufgrund dieser Rechtslage und sohin zum Zeitpunkt des relevanten Baubewilligungsverfahrens, wie folgt gesetzlich normiert: Nach § 25 Abs 1 TBO 2001 waren der Bauwerber und die Nachbarn Parteien im Bauverfahren. Nach Paragraph 25, Absatz eins, TBO 2001 waren der Bauwerber und die Nachbarn Parteien im Bauverfahren. Nach § 25 Abs 2 TBO 2001 waren Nachbarn die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzten oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze lagen und jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukam.Nach Paragraph 25, Absatz 2, TBO 2001 waren Nachbarn die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzten oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze lagen und jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukam. Diese Neuregelung des Nachbarbegriffes und sohin der Parteistellung im Bauverfahren erfolgte mit Änderung des § 25 Abs 2 TBO 1998, mit der Novelle LGBl Nr 79/2000, und war seit 01.01.2001 ohne Übergangsbestimmung in Kraft.Diese Neuregelung des Nachbarbegriffes und sohin der Parteistellung im Bauverfahren erfolgte mit Änderung des Paragraph 25, Absatz 2, TBO 1998, mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr 79 aus 2000,, und war seit 01.01.2001 ohne Übergangsbestimmung in Kraft. Wie sich aus dem Grundbuchsstand ergibt, war der nunmehrige Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Bauverfahrens aufgrund des verfahrenseinleitenden Antrages mit Baugesuch vom 21.03.2002 bis zur Erlassung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06.06.2002, Zl ****, aufgrund des Übergabevertrages vom 15.12.2000, der im Jahr 2001 grundbücherlich durchgeführt wurde, Alleineigentümer ua des Gst **2 KG Y und ist es auch nach wie vor. Dem dem Baugesuch angeschlossenen Lageplan nach § 23 TBO der WX OEG vom 17.04.2001, Zl ****, lässt sich der Abstand des im Eigentum des Beschwerdeführers befindlichen Gst **2 KG Y zum Baugrundstück .*1 KG Z nicht entnehmen. Dem dem Baugesuch angeschlossenen Lageplan nach Paragraph 23, TBO der WX OEG vom 17.04.2001, Zl ****, lässt sich der Abstand des im Eigentum des Beschwerdeführers befindlichen Gst **2 KG Y zum Baugrundstück .*1 KG Z nicht entnehmen. Die Einreichpläne des Bauverfahrens von DI D D vom 21.03.2002 enthalten ua auch eine Plandarstellung die als „Lageplan“ bezeichnet ist und auf dem farblich dargestellt die Grundstücksgrenze des Gst .*1 KG Y laut Katastralmappe (in schwarz dargestellt) und die neue Grundstücksgrenze des Gst .*1 KG Y (in grün dargestellt) kenntlich gemacht sind. Auf dieser Plandarstellung sind auch Teile des Gst **2 KG Y dargestellt und enthält diese Plandarstellung die Maßstabsangabe 1:
  1. Diese Plandarstellung stellt jedoch keinen Lageplan iSd baurechtlichen Bestimmungen dar. Es war daher vom Landesverwaltungsgericht Tirol im Hinblick auf die Beurteilung der Parteistellung der zum Zeitpunkt des Bauverfahrens bestehende Grenzverlauf des Gst **2 zum Baugrundstück Gst .*1, beide KG Y, zu ermitteln. Zwischen dem Gst **2 und dem Baugrundstück .*1 befindet sich das Gst **3, alle KG Y. Wie sich aus dem Grundbuchsstand ergibt, erfolgte im Jahr 2003 eine Zuschreibung und Vereinigung von Teilflächen des Gst **3 mit dem Gst .*1, beide KG Y, sodass nicht der aktuelle Grenzverlauf zur Beurteilung der Parteistellung herangezogen werden konnte, sondern war auf den Grenzverlauf vor dieser Zuschreibung im Jahr 2003 abzustellen. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde daher vom Bezirksgericht X eine Kopie jener Planurkunde eingeholt, aufgrund derer mit Tagebuchzahl ***/*** die Zuschreibung von Teilflächen des Gst . **3 zum Gst .*1, beide KG Y erfolgte, um den Grenzverlauf im Zeitpunkt des Baubewilligungsverfahrens ermitteln zu können.Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde daher vom Bezirksgericht römisch zehn eine Kopie jener Planurkunde eingeholt, aufgrund derer mit Tagebuchzahl ***/*** die Zuschreibung von Teilflächen des Gst . **3 zum Gst .*1, beide KG Y erfolgte, um den Grenzverlauf im Zeitpunkt des Baubewilligungsverfahrens ermitteln zu können. Dieser Grundbuchsänderung lag der Vermessungsplan der WX OEG vom 22.08.2002, Zl ****, zugrunde und ergibt sich daraus eindeutig, dass der Abstand zwischen dem Gst **2 und dem Gst .*1, beide KG Y, vor dem Zeitpunkt der Zuschreibung, und sohin im Zeitpunkt des Baubewilligungsverfahrens, weniger als 15 m betragen hat. Durch die erfolgte Zuschreibung hat sich der Abstand zwischen diesen beiden Grundstücken geringfügig verkleinert, sodass der 15 m Abstand nach wie vor gegeben ist, da der Grenzverlauf des Gst **2 KG Y - laut Grundbuchsstand - seit dem damaligen Bauverfahren bis heute unverändert blieb. Daraus ergibt sich sohin zusammengefasst, dass sich das Gst **2 KG Y aufgrund des damaligen Grundbuchsstandes teilweise innerhalb eines Abstandes von 15 m zur Bauplatzgrenze des Gst .*1 KG Y befunden hat und nach wie vor befindet. Aufgrund der im Zeitpunkt dieses Baubewilligungsverfahrens geltenden Rechtslage kam daher dem nunmehrigen Beschwerdeführer als Eigentümer des Gst **2 KG Y – entgegen den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers und der belangten Behörde – Parteistellung iSd Legaldefinition des § 25 Abs 2 TBO 2001, LGBl Nr 94/2001, zu.Aufgrund der im Zeitpunkt dieses Baubewilligungsverfahrens geltenden Rechtslage kam daher dem nunmehrigen Beschwerdeführer als Eigentümer des Gst **2 KG Y – entgegen den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers und der belangten Behörde – Parteistellung iSd Legaldefinition des Paragraph 25, Absatz 2, TBO 2001, Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2001,, zu. Wie sich ebenfalls aus dem übermittelten Bauakt ergibt, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer als auch zu diesem Zeitpunkt Eigentümer des Gst **2 KG Y und sohin Partei des Verfahrens weder zur Bauverhandlung am 06.05.2002 geladen noch nahm er - wie sich aus der Niederschrift der Bauverhandlung ergibt - an dieser teil. Dem Beschwerdeführer wurde auch nicht der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06.06.2002, Zl ****, mit dem dem Bauvorhaben zum Abbruch und Wiederaufbau eines Wohngebäudes auf dem Gst .*1 KG Y die Baubewilligung erteilt wurde, zustellt. Der nunmehrige Beschwerdeführer, dem in diesem Baubewilligungsverfahren Parteistellung zukam, hat sohin bis zum Abschluss dieses Baubewilligungsverfahrens seine Parteistellung auch nicht verloren, da er – wie sich auch aus dem übermittelten Akt ergibt - dem Verfahren nie als Partei beigezogen wurde und ihm gegenüber der Genehmigungsbescheid auch nicht zugestellt wurde, noch sich sonst aus den übermittelten Akten ergibt, dass er den Bewilligungsbescheid erhalten hat. In diesem Zusammenhang wird lediglich der Vollständigkeit halber allgemein ergänzend angemerkt, dass gemäß § 25 Abs 6 TBO 2001 mit dem Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt des letztmöglichen Baubeginns (§ 27) die Baubewilligung auch gegenüber Nachbarn Rechtskraft erlangt, denen die Baubewilligung nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben.In diesem Zusammenhang wird lediglich der Vollständigkeit halber allgemein ergänzend angemerkt, dass gemäß Paragraph 25, Absatz 6, TBO 2001 mit dem Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt des letztmöglichen Baubeginns (Paragraph 27,) die Baubewilligung auch gegenüber Nachbarn Rechtskraft erlangt, denen die Baubewilligung nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben. Soweit vom Beschwerdeführer unter Verweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zusammengefasst vorgebracht wird, dass nicht nur die Parteien eines anhängigen Verfahrens sich auf § 17 AVG berufen können, sondern auch die Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, ist dazu weiters Folgendes auszuführen: Soweit vom Beschwerdeführer unter Verweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zusammengefasst vorgebracht wird, dass nicht nur die Parteien eines anhängigen Verfahrens sich auf Paragraph 17, AVG berufen können, sondern auch die Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, ist dazu weiters Folgendes auszuführen: In seiner früheren Rechtsprechung schränkte der VwGH das Recht der Akteneinsicht nach § 17 AVG überwiegend auf jene Fälle ein, in denen die Akteneinsicht der Rechtsverfolgung in der konkreten Sache diente, wie zB der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags oder der Bescheidbeschwerde an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts (vgl VwGH 08.06.2011, Zl 2011/06/0028; VwGH 06.09.2011, Zl 2011/05/0072; VwGH 28.
  2. 2012, Zl 2012/09/0002; ua).In seiner früheren Rechtsprechung schränkte der VwGH das Recht der Akteneinsicht nach Paragraph 17, AVG überwiegend auf jene Fälle ein, in denen die Akteneinsicht der Rechtsverfolgung in der konkreten Sache diente, wie zB der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags oder der Bescheidbeschwerde an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts vergleiche VwGH 08.06.2011, , Zl 2011/06/0028; VwGH 06.09.2011, Zl 2011/05/0072; VwGH 28.
  3. 2012, , Zl 2012/09/0002; ua). Mit Erkenntnis vom 22.10.2013, Zl 2012/10/0002, ist der VwGH von dieser Rechtsprechung abgegangen und argumentiert dies im Wesentlichen mit der erfolgten Beseitigung der Wortfolge „deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist“ in § 17 Abs 1 AVG (vgl dazu ausführlich Hengstschläger/Leeb AVG2, § 17). Mit Erkenntnis vom 22.10.2013, Zl 2012/10/0002, ist der VwGH von dieser Rechtsprechung abgegangen und argumentiert dies im Wesentlichen mit der erfolgten Beseitigung der Wortfolge „deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist“ in Paragraph 17, Absatz eins, AVG vergleiche dazu ausführlich Hengstschläger/Leeb AVG2, Paragraph 17,). Wie daher in der Beschwerde zutreffend ausgeführt, kommt sohin im Lichte der nunmehrigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung einer Partei des Verfahrens unabhängig davon, ob ein Verfahren abgeschlossen ist oder nicht, grundsätzlich das Recht auf Akteneinsicht nach § 17 AVG zu – sofern nicht ein Ausnahmetatbestand nach § 17 Abs 3 AVG erfüllt ist (vgl VwGH 22.10.2013, Zl 2012/10/0002; VwGH 24.09.2014, Zl 2013/04/0157; ua). Es besteht auch unabhängig eines Grundes, weshalb die Akteneinsicht begehrt wird.Wie daher in der Beschwerde zutreffend ausgeführt, kommt sohin im Lichte der nunmehrigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung einer Partei des Verfahrens unabhängig davon, ob ein Verfahren abgeschlossen ist oder nicht, grundsätzlich das Recht auf Akteneinsicht nach Paragraph 17, AVG zu – sofern nicht ein Ausnahmetatbestand nach Paragraph 17, Absatz 3, AVG erfüllt ist vergleiche VwGH 22.10.2013, Zl 2012/10/0002; VwGH 24.09.2014, Zl 2013/04/0157; ua). Es besteht auch unabhängig eines Grundes, weshalb die Akteneinsicht begehrt wird. Lediglich der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang allgemein anzumerken, dass einer Person, die die Parteistellung verloren hat, das Recht der Akteneinsicht (im Hinblick auf die "Quasi-Wiedereinsetzung" in § 42 Abs 3 AVG) allerdings nur zwischen dem Ende der Verhandlung und der nachträglichen Einwendung, längstens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache zukommt (vgl VwGH 15.09.2005, Zl 2004/07/0135; ua). Lediglich der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang allgemein anzumerken, dass einer Person, die die Parteistellung verloren hat, das Recht der Akteneinsicht (im Hinblick auf die "Quasi-Wiedereinsetzung" in Paragraph 42, Absatz 3, AVG) allerdings nur zwischen dem Ende der Verhandlung und der nachträglichen Einwendung, längstens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache zukommt vergleiche VwGH 15.09.2005, Zl 2004/07/0135; ua). Zudem würde ein allfälliger Rechtsnachfolger in die von seinem Rechtsvorgänger geschaffene Stellung eintreten und müsste daher die Unterlassung von Einwendungen und Rechtsmitteln durch seinen Rechtsvorgänger sowie eine diesem gegenüber eingetretene Präklusion bzw den Verlust der Parteistellung gegen sich gelten lassen (vgl VwGH 27.05.2004, Zl 2003/07/0119; ua). Zudem würde ein allfälliger Rechtsnachfolger in die von seinem Rechtsvorgänger geschaffene Stellung eintreten und müsste daher die Unterlassung von Einwendungen und Rechtsmitteln durch seinen Rechtsvorgänger sowie eine diesem gegenüber eingetretene Präklusion bzw den Verlust der Parteistellung gegen sich gelten lassen vergleiche VwGH 27.05.2004, Zl 2003/07/0119; ua). Zusammengefasst ergibt sich daher im gegenständlichen Fall, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer, der seit dem Jahr 2001 Eigentümer des Gst **2 KG Y ist, im Baubewilligungsverfahren aufgrund des Baugesuchs von Herrn B B und des zwischenzeitlich verstorbenen Herrn C B vom 21.03.2002, zum Abbruch und Neubau eines Wohngebäudes auf Gst .*1 KG Y, dem mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06.06.2002, Zl ****, die Baubewilligung erteilt wurde, gemäß der damals geltenden Rechtslage nach § 25 Abs 2 TBO 2001 Parteistellung zugekommen ist und er diese Parteistellung auch nicht verloren hat.Zusammengefasst ergibt sich daher im gegenständlichen Fall, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer, der seit dem Jahr 2001 Eigentümer des Gst **2 KG Y ist, im Baubewilligungsverfahren aufgrund des Baugesuchs von Herrn B B und des zwischenzeitlich verstorbenen Herrn C B vom 21.03.2002, zum Abbruch und Neubau eines Wohngebäudes auf Gst .*1 KG Y, dem mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06.06.2002, Zl ****, die Baubewilligung erteilt wurde, gemäß der damals geltenden Rechtslage nach Paragraph 25, Absatz 2, TBO 2001 Parteistellung zugekommen ist und er diese Parteistellung auch nicht verloren hat. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Einsichtnahme in den Bauakt des Bauvorhabens von Herrn B B und C B, dem mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06.06.2002, Zl ****, die Baubewilligung erteilt wurde, wurde daher zu Unrecht mangels Parteistellung zurückgewiesen und war daher der Beschwerde Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid zu beheben und ist dem Beschwerdeführer in die Akten dieses Baubewilligungsverfahrens entsprechend § 17 AVG von der Baubehörde Einsicht zu gewähren.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Einsichtnahme in den Bauakt des Bauvorhabens von Herrn B B und C B, dem mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06.06.2002, Zl ****, die Baubewilligung erteilt wurde, wurde daher zu Unrecht mangels Parteistellung zurückgewiesen und war daher der Beschwerde Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid zu beheben und ist dem Beschwerdeführer in die Akten dieses Baubewilligungsverfahrens entsprechend Paragraph 17, AVG von der Baubehörde Einsicht zu gewähren. Wenngleich nicht verfahrensgegenständlich und damit nicht entscheidungswesentlich, wird lediglich der Vollständigkeit halber ergänzend angemerkt, dass – wie in der bekämpften Entscheidung zutreffend ausgeführt - einem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren allerdings in einem baupolizeilichen Verfahren keine Parteistellung zukommt (vgl VwGH 28.06.1984, Zl 84/06/0124; VwGH 15.09.1983, Zl 83/06/0146; ua).Wenngleich nicht verfahrensgegenständlich und damit nicht entscheidungswesentlich, wird lediglich der Vollständigkeit halber ergänzend angemerkt, dass – wie in der bekämpften Entscheidung zutreffend ausgeführt - einem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren allerdings in einem baupolizeilichen Verfahren keine Parteistellung zukommt vergleiche VwGH 28.06.1984, Zl 84/06/0124; VwGH 15.09.1983, Zl 83/06/0146; ua). V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die im Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die im Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.36.1464.4

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