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{'item': 'LVwG-2014/46/3496-1'}

Obsah (9)§ 50§ 52§ 25a§ 70§ 64§ 25§ 44§ 37§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.12.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/46/3496-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Tatzeitraum „01.05.2012 bis 31.03.2013“ eingeschränkt wird auf 01.05.2012 bis 31.12.2012“.1.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Tatzeitraum „01.05.2012 bis 31.03.2013“ eingeschränkt wird auf 01.05.2012 bis 31.12.2012“. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 80,-- zu leisten.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 80,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrenslauf:römisch eins. Verfahrenslauf: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 26.11.2014, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Der Beschuldigte, Herr A A, Adresse 1, **** Z, Y, hat es als Jagdausübungsberechtigter im Genossenschaftsjagdgebiet V unterlassen, den für das gesamte Jagdgebiet genehmigten Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2012/2013, Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 30.05.2012, Zahl: ****, zu erfüllen, da vom vorgegebenen Rotwildabschuss

(115)lediglich 81 Stück erlegt bzw. als Fallwild zur Anrechnung gebracht wurden.“„Der Beschuldigte, Herr A A, Adresse 1, **** Z, Y, hat es als Jagdausübungsberechtigter im Genossenschaftsjagdgebiet römisch fünf unterlassen, den für das gesamte Jagdgebiet genehmigten Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2012 aus 2013,, Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 30.05.2012, Zahl: ****, zu erfüllen, da vom vorgegebenen Rotwildabschuss
(115)lediglich 81 Stück erlegt bzw. als Fallwild zur Anrechnung gebracht wurden.“ Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung

den §§ 3 Abs 3 iVm 7 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl Nr 43/2004, idF LGBl Nr 17/2013 (kurz 2. DVO) iVm 37 Abs 1 und 70 Abs 1 lit l Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl Nr 41/2004, idF LGBl Nr 150/2012 (kurz TJG 2004) begangen und wurde daher über ihn

§ 70Abs 1 lit l Tiroler Jagdgesetz 2004 iddg

F eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,-- verhängt. Weiters wurde dem Beschuldigten

§ 64VSt

G ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von Euro 40,-- vorgeschrieben.Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung

den Paragraphen 3, Absatz 3, in Verbindung mit 7 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2004,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 17 aus 2013, (kurz 2. DVO) in Verbindung mit 37 Absatz eins und 70 Absatz eins, Litera l, Tiroler Jagdgesetz 2004, Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 150 aus 2012, (kurz TJG 2004) begangen und wurde daher über ihn

Paragraph 70, Absatz eins, Litera l, Tiroler Jagdgesetz 2004 iddgF eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,-- verhängt. Weiters wurde dem Beschuldigten

Paragraph 64, VStG ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von Euro 40,-- vorgeschrieben. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte fristgerecht Beschwerde ein und führte darin aus wie folgt: „… Der angefochtene Bescheid wird wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften voll inhaltlich angefochten.

  1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Der bekämpfte Bescheid (Straferkenntnis) wurde dem Beschwerdeführer am 28.11.2014 zugestellt, die Beschwerde ist somit rechtzeitig.
  2. Beschwerdegründe: 2.
  3. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten als Jagdausübungsberechtigten vorgeworfen, es unterlassen zu haben, den für das genannte Jagdgebiet genehmigten Abschussplan für Schalen- Wild- und Murmeltiere für das Jagdjahr 2012/2013, Bescheid der BH W vom 30.5.2012, Zl. ****, zu erfüllen, da vom vorgegebenen Rotwildabschuss

(115)lediglich 81 Stück erlegt bzw. als Fallwild zur Anrechnung gebracht wurden. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten als Jagdausübungsberechtigten vorgeworfen, es unterlassen zu haben, den für das genannte Jagdgebiet genehmigten Abschussplan für Schalen- Wild- und Murmeltiere für das Jagdjahr 2012 aus 2013,, Bescheid der BH W vom 30.5.2012, Zl. ****, zu erfüllen, da vom vorgegebenen Rotwildabschuss
(115)lediglich 81 Stück erlegt bzw. als Fallwild zur Anrechnung gebracht wurden.
  1. a)Das angefochtene Straferkenntnis ist insofern inhaltlich nicht ausreichend bestimmt, als sich daraus nicht ergibt, welche konkreten Rotwildabschüsse vom Beschuldigten nicht erfüllt worden seien. Ein Straferkenntnis, welches im Detail nicht erkennen lässt, welche Rotwildabschüsse eingeteilt nach Geschlecht sowie Klassen, angeblich nicht bescheidmäßig erfüllt wurden, ist mit einer entscheidungswesentlichen inhaltlichen unrichtigen rechtlichen Beurteilung behaftet. Die belangte Behörde hätte im gegenständlichen Straferkenntnis anführen müssen, ob es sich bei den nicht getätigten Abschüssen von insgesamt 34 Stück um männliches Rotwild der Klasse I., II. oder III. oder allenfalls um weibliches Rotwild, Alttiere oder Schmaltiere oder um männliche oder weibliche Kälber handelt. Nur wenn das Straferkenntnis diese detaillierten Angaben zu Geschlecht und Klasse der angeblich nicht erlegten bzw. als Fallwild gemeldeten Tiere enthält, ist im Sinne eines fairen Verfahrens eine Verteidigung zu konkreten Vorwürfen und eine inhaltliche Überprüfung eines Straferkenntnisses möglich. Hinzu kommt, dass auch nur unter dieser Voraussetzung die Beurteilung einer allfälligen Verfolgungsverjährung möglich ist.
  2. a)Das angefochtene Straferkenntnis ist insofern inhaltlich nicht ausreichend bestimmt, als sich daraus nicht ergibt, welche konkreten Rotwildabschüsse vom Beschuldigten nicht erfüllt worden seien. Ein Straferkenntnis, welches im Detail nicht erkennen lässt, welche Rotwildabschüsse eingeteilt nach Geschlecht sowie Klassen, angeblich nicht bescheidmäßig erfüllt wurden, ist mit einer entscheidungswesentlichen inhaltlichen unrichtigen rechtlichen Beurteilung behaftet. Die belangte Behörde hätte im gegenständlichen Straferkenntnis anführen müssen, ob es sich bei den nicht getätigten Abschüssen von insgesamt 34 Stück um männliches Rotwild der Klasse römisch eins., römisch zwei. oder römisch drei. oder allenfalls um weibliches Rotwild, Alttiere oder Schmaltiere oder um männliche oder weibliche Kälber handelt. Nur wenn das Straferkenntnis diese detaillierten Angaben zu Geschlecht und Klasse der angeblich nicht erlegten bzw. als Fallwild gemeldeten Tiere enthält, ist im Sinne eines fairen Verfahrens eine Verteidigung zu konkreten Vorwürfen und eine inhaltliche Überprüfung eines Straferkenntnisses möglich. Hinzu kommt, dass auch nur unter dieser Voraussetzung die Beurteilung einer allfälligen Verfolgungsverjährung möglich ist. Ebenso fehlen im angefochtenen Straferkenntnis auch jedwede detaillierte Angaben zur angeblichen Tatzeit. Nach der Judikatur des VwGH ist das strafbare Verhalten durch die sich am Ende der Jagd- bzw. am Ende der Schusszeiten ergebende Nichterfüllung des Abschussplanes bereits verwirklicht und nicht erst, wie die erkennende Behörde hier gegenständlich offenbar rechtsirrig vermeint, am Ende des Jagdjahres (sh. hiezu auch VwGH 11.12.1996, 94/03/0255; Abart/Lang/Obholzer 3, Kommentar zum Tiroler Jagdrecht, Seite 226; UVS 2005/10/07, 2005/11/2110-1). Angaben zur Tatzeit sind deshalb von entscheidender Bedeutung, da der verstoß gegen die vollständige Erfüllung des Abschussplanes kein Dauerdelikt darstellt und die verfolgungs- bzw. Strafbarkeitsverjährung auf die Abschusszeiten und nicht auf das Ende des Jagdjahres abstellen. So endet die Schusszeit für männliches Rotwild der Klasse I. etwa mit 15. November eines jeden Jahres. Dem Beschuldigten wurde die Aufforderung zur Rechtfertigung erstmals am 12.12.2013 zugestellt. Damit wäre jedenfalls die Verfolgungsverjährung eingetreten. Ebenso fehlen im angefochtenen Straferkenntnis auch jedwede detaillierte Angaben zur angeblichen Tatzeit. Nach der Judikatur des VwGH ist das strafbare Verhalten durch die sich am Ende der Jagd- bzw. am Ende der Schusszeiten ergebende Nichterfüllung des Abschussplanes bereits verwirklicht und nicht erst, wie die erkennende Behörde hier gegenständlich offenbar rechtsirrig vermeint, am Ende des Jagdjahres (sh. hiezu auch VwGH 11.12.1996, 94/03/0255; Abart/Lang/Obholzer 3, Kommentar zum Tiroler Jagdrecht, Seite 226; UVS 2005/10/07, 2005/11/2110-1). Angaben zur Tatzeit sind deshalb von entscheidender Bedeutung, da der verstoß gegen die vollständige Erfüllung des Abschussplanes kein Dauerdelikt darstellt und die verfolgungs- bzw. Strafbarkeitsverjährung auf die Abschusszeiten und nicht auf das Ende des Jagdjahres abstellen. So endet die Schusszeit für männliches Rotwild der Klasse römisch eins. etwa mit 15. November eines jeden Jahres. Dem Beschuldigten wurde die Aufforderung zur Rechtfertigung erstmals am 12.12.2013 zugestellt. Damit wäre jedenfalls die Verfolgungsverjährung eingetreten. Dem angefochtenen Straferkenntnis haftet sohin eine entscheidungswesentliche inhaltliche Rechtswidrigkeit an.
  3. b)Ungeachtet obiger Ausführungen ist Verfolgungsverjährung aber auch deshalb eingetreten, da entsprechend den Nebenbestimmungen zum Abschussplan der BH W vom 30.5.2012 Zl. **** für die GJ V angeordnet wurde, dass erst nach Erfüllung von 20 % des genehmigten Kahlwild- und Schmalspießerabschusses, ein Hirsch der Klasse I. erlegt werden und bis zum 30.9.2012 40 % des Kahlwildabschusses getätigt werden müssen. Ungeachtet dessen, dass dem angefochtenen Straferkenntnis sohin weder zu entnehmen ist, welchen Geschlechts noch welcher Klasse die angeblich nicht getätigten Abschüsse angehören, ist davon auszugehen, dass Verfolgungsverjährung auch hinsichtlich der bis zum 30.9.2012 nicht getätigten Kahlwildabschüsse eingetreten ist, weil diese bis zum 30.9.2012 hätten getätigt werden müssen und die Verfolgungsverjährung damit hinsichtlich dieser nicht getätigten Abschüsse bereits mit 30.9.2013 eingetreten wäre, die Aufforderung zur Rechtfertigung dem Beschwerdeführer allerdings erst am 12.12.2013, also mehr als ein Jahr nach Beendigung des vorgeworfenen strafbaren Verhaltens zugestellt wurde. Auch aus diesem Grunde erweist sich das angefochtene Straferkenntnis allerdings auch als inhaltlich zu unbestimmt, sodass dem Beschwerdeführer eine faire Verteidigung jedenfalls verwehrt bleibt und auch eine inhaltliche Überprüfung des Straferkenntnisses mangels entscheidungswesentlicher und notwendiger Inhalte nicht möglich ist.
  4. b)Ungeachtet obiger Ausführungen ist Verfolgungsverjährung aber auch deshalb eingetreten, da entsprechend den Nebenbestimmungen zum Abschussplan der BH W vom 30.5.2012 Zl. **** für die GJ römisch fünf angeordnet wurde, dass erst nach Erfüllung von 20 % des genehmigten Kahlwild- und Schmalspießerabschusses, ein Hirsch der Klasse römisch eins. erlegt werden und bis zum 30.9.2012 40 % des Kahlwildabschusses getätigt werden müssen. Ungeachtet dessen, dass dem angefochtenen Straferkenntnis sohin weder zu entnehmen ist, welchen Geschlechts noch welcher Klasse die angeblich nicht getätigten Abschüsse angehören, ist davon auszugehen, dass Verfolgungsverjährung auch hinsichtlich der bis zum 30.9.2012 nicht getätigten Kahlwildabschüsse eingetreten ist, weil diese bis zum 30.9.2012 hätten getätigt werden müssen und die Verfolgungsverjährung damit hinsichtlich dieser nicht getätigten Abschüsse bereits mit 30.9.2013 eingetreten wäre, die Aufforderung zur Rechtfertigung dem Beschwerdeführer allerdings erst am 12.12.2013, also mehr als ein Jahr nach Beendigung des vorgeworfenen strafbaren Verhaltens zugestellt wurde. Auch aus diesem Grunde erweist sich das angefochtene Straferkenntnis allerdings auch als inhaltlich zu unbestimmt, sodass dem Beschwerdeführer eine faire Verteidigung jedenfalls verwehrt bleibt und auch eine inhaltliche Überprüfung des Straferkenntnisses mangels entscheidungswesentlicher und notwendiger Inhalte nicht möglich ist.
  5. c)Ungeachtet obiger Ausführungen wurde dem Beschuldigten auch im Verfahren erster Instanz, nachdem ein konkreter Vorwurf ihm gegenüber niemals zur Kenntnis gebracht wurde, jedwedes Recht zu konkreten Vorwürfen Stellung zu nehmen, verwehrt. Ein faires Ermittlungsverfahren setzt voraus, dass der Beschuldigte die wider ihn erhobenen Vorwürfe im Detail kennt. Dazu wäre nicht nur die Kenntnis von Geschlecht und Klasse der angeblich nicht erlegten Tiere, sondern auch die Kenntnis des angeblichen Tatzeitpunktes (bzw. Tatzeitraumes) notwendig gewesen. Infolge Verletzung dieser zwingend vorgeschriebenen Verfahrensvorschriften im Sinne eines „fair trials“ haftet dem angefochtenen Straferkenntnis schon eine Nichtigkeit, jedenfalls aber auch eine inhaltliche rechtliche Beurteilung, zumindest aber eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens an. d)

§ 25Abs. 2 VSt

G sind die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Obwohl der einvernommene Zeuge B B im Zuge seiner Einvernahme ausführlich auf die im Jagdjahr 2012/2013 aufgetretenen Personalprobleme umfassend hinwies, diese auch durch die Vorlage des Kündigungsschreibens des C C (Urkunde A) bescheinigte und glaubhaft darauf hinwies, dass die zwischen den Jägern bestehenden persönlichen Probleme und daraus resultierenden Folgen dem Beschuldigten ohne sein Verschulden erst viel zu spät zur Kenntnis gebracht wurden, übergeht die erkennende Behörde all diese der Entlastung dienenden Umstände und gelangt zum Ergebnis, dass, wenn mit derartigen Schwierigkeiten zu rechnen ist, der Jagdausübungsberechtigte weitere Veranlassungen zu treffen hat, um derartigen Problemen frühzeitig entgegen zu wirken. Ohne dies näher zu begründen, übergeht die belangte Behörde die Aussage des einvernommenen Zeugen, wonach dem Beschuldigten die im Jagdjahr 2012/2013 aufgetretenen Probleme, ohne sein Verschulden erst viel zu spät zur Kenntnis gebracht wurden. Hätte die erkennende Behörde dieser durch nichts widersprochen, vielmehr durch die Auffassung der Behörde, wonach in den vom Beschuldigten gepachteten Revieren allgemein überdurchschnittlicher Wechsel von Jagdschutzpersonal festzustellen sei, bestätigten Aussage des Zeugen B gleichermaßen Rechnung getragen, so hätte die belangte Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass den Beschuldigten mangels Kenntnis der aufgetretenen Probleme, kein Verschulden trifft, weil ihm mangels Kenntnis auch nicht vorgeworfen werden kann, weitere Veranlassungen nicht getroffen zu haben. Das abgeführte Beweisverfahren hat nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür ergeben, dass der Beschuldigte bereits zu einem früheren Zeitpunkt, Kenntnis von den tatsächlich gegebenen Missständen in der GJ V erlangen hätte können und müssen. Damit liegen aber keine Beweisergebnisse vor, aus denen abzuleiten ist, dass der Beschuldigte früher auf diese Problematik reagieren hätte können und müssen. Nur am Rande sei in diesem Zusammenhang auch festgehalten, dass für die Feststellung der belangten Behörde, seitens der Behörde wäre festzustellen, dass in den letzten Jahren in den vom Beschuldigten gepachteten Revieren allgemeinen, ein überdurchschnittlicher Wechsel von Jagdschutzpersonal, was für die Abschusserfüllung nicht förderlich sei, festzustellen war, jegliche Beweisgrundlage fehlt. Hinzu kommt, dass der Umstand, dass auch in anderen Revieren des Beschuldigten ein überdurchschnittlicher Wechsel von Jagdschutzpersonal auftrat für die Beurteilung der gegenständlichen Rechtsfrage gänzlich unerheblich ist – dies ungeachtet dessen, dass die Behörde von einem unrichtigen, aktenwidrigen Sachverhalt diesbezüglich ausgeht. Indem die belangte Behörde sämtliche der Entlastung des Beschuldigten dienlichen und nachgewiesenen Umstände übergeht, haftet der angefochtenen Entscheidung auch aus diesem Grunde eine inhaltliche rechtliche Beurteilung an. d)

Paragraph 25, Absatz 2, VStG sind die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Obwohl der einvernommene Zeuge B B im Zuge seiner Einvernahme ausführlich auf die im Jagdjahr 2012 aus 2013, aufgetretenen Personalprobleme umfassend hinwies, diese auch durch die Vorlage des Kündigungsschreibens des C C (Urkunde A) bescheinigte und glaubhaft darauf hinwies, dass die zwischen den Jägern bestehenden persönlichen Probleme und daraus resultierenden Folgen dem Beschuldigten ohne sein Verschulden erst viel zu spät zur Kenntnis gebracht wurden, übergeht die erkennende Behörde all diese der Entlastung dienenden Umstände und gelangt zum Ergebnis, dass, wenn mit derartigen Schwierigkeiten zu rechnen ist, der Jagdausübungsberechtigte weitere Veranlassungen zu treffen hat, um derartigen Problemen frühzeitig entgegen zu wirken. Ohne dies näher zu begründen, übergeht die belangte Behörde die Aussage des einvernommenen Zeugen, wonach dem Beschuldigten die im Jagdjahr 2012 aus 2013, aufgetretenen Probleme, ohne sein Verschulden erst viel zu spät zur Kenntnis gebracht wurden. Hätte die erkennende Behörde dieser durch nichts widersprochen, vielmehr durch die Auffassung der Behörde, wonach in den vom Beschuldigten gepachteten Revieren allgemein überdurchschnittlicher Wechsel von Jagdschutzpersonal festzustellen sei, bestätigten Aussage des Zeugen B gleichermaßen Rechnung getragen, so hätte die belangte Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass den Beschuldigten mangels Kenntnis der aufgetretenen Probleme, kein Verschulden trifft, weil ihm mangels Kenntnis auch nicht vorgeworfen werden kann, weitere Veranlassungen nicht getroffen zu haben. Das abgeführte Beweisverfahren hat nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür ergeben, dass der Beschuldigte bereits zu einem früheren Zeitpunkt, Kenntnis von den tatsächlich gegebenen Missständen in der GJ römisch fünf erlangen hätte können und müssen. Damit liegen aber keine Beweisergebnisse vor, aus denen abzuleiten ist, dass der Beschuldigte früher auf diese Problematik reagieren hätte können und müssen. Nur am Rande sei in diesem Zusammenhang auch festgehalten, dass für die Feststellung der belangten Behörde, seitens der Behörde wäre festzustellen, dass in den letzten Jahren in den vom Beschuldigten gepachteten Revieren allgemeinen, ein überdurchschnittlicher Wechsel von Jagdschutzpersonal, was für die Abschusserfüllung nicht förderlich sei, festzustellen war, jegliche Beweisgrundlage fehlt. Hinzu kommt, dass der Umstand, dass auch in anderen Revieren des Beschuldigten ein überdurchschnittlicher Wechsel von Jagdschutzpersonal auftrat für die Beurteilung der gegenständlichen Rechtsfrage gänzlich unerheblich ist – dies ungeachtet dessen, dass die Behörde von einem unrichtigen, aktenwidrigen Sachverhalt diesbezüglich ausgeht. Indem die belangte Behörde sämtliche der Entlastung des Beschuldigten dienlichen und nachgewiesenen Umstände übergeht, haftet der angefochtenen Entscheidung auch aus diesem Grunde eine inhaltliche rechtliche Beurteilung an. 2.

  1. Zur entscheidungswesentlichen Verletzung von Verfahrensvorschriften: Hiezu wird zunächst um Wiederholungen zu vermeiden, auf obige Ausführungen verwiesen und diese auch zum Gegenstand der Verfahrensrüge erhoben. Um insbesondere Feststellungen zur subjektiven Tatseite treffen zu können, hätte die belangte Behörde ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch Einvernahme der zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt tätigen Jäger durchführen müssen. Hiezu hätte die belangte Behörde insbesondere C C einvernehmen und den durch den Zeugen B erwähnten Hobbyjäger ausforschen und einvernehmen müssen. Ebenso hätte die belangte Behörde die sich aus den Abschusslisten ergebenden Jäger (Erleger) D D, E E und F B einvernehmen müssen. Für die rechtliche Beurteilung zur subjektiven Tatseite und die Annahme der belangten Behörde, im gegenständlichen Falle wäre somit jedenfalls von einem Verschulden des Beschuldigten auszugehen liegt demnach keine ausreichende Beweisgrundlage vor, sodass der angefochtene Bescheid auch mit einem entscheidungswesentlichen Verfahrensmangel behaftet ist. Aus den angeführten Gründen wird sohin beantragt das Landesverwaltungsgericht Tirol möge
  2. den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer einstellen; in eventu
  3. den Bescheid aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung durch Ausforschung und Einvernahme des Zeugen C C, sowie Einvernahme des erwähnten Hobbyjägers D D, Adresse 2, Einvernahme der Zeugen F B, Adresse 3, E E, Adresse 4 und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen;
  4. eine mündliche Verhandlung anberaumen.“ Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Jagdausübungsberechtigter der Genossenschaftsjagd V im Bezirk W und als solcher für die Erfüllung des Abschussplanes verantwortlich. Der Beschwerdeführer ist Jagdausübungsberechtigter der Genossenschaftsjagd römisch fünf im Bezirk W und als solcher für die Erfüllung des Abschussplanes verantwortlich. Der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 30.05.2012, Zl ****, genehmigte Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2012/13 für die Genossenschaftsjagd V wurde insofern nicht erfüllt, als von den vorgeschriebenen 115 Stück Rotwild lediglich 81 Stück erlegt wurden. Der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 30.05.2012, Zl ****, genehmigte Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2012/13 für die Genossenschaftsjagd römisch fünf wurde insofern nicht erfüllt, als von den vorgeschriebenen 115 Stück Rotwild lediglich 81 Stück erlegt wurden. Der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter (§40 VStG) betreffend die Nichterfüllung des Abschussplanes 2012/2013 und der damit verbundenen Übertretung nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung durch den Beschwerdeführer legte die belangte Behörde die Abschussmeldungen des Beschuldigten zugrunde. Der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter (§40 VStG) betreffend die Nichterfüllung des Abschussplanes 2012 aus 2013, und der damit verbundenen Übertretung nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung durch den Beschwerdeführer legte die belangte Behörde die Abschussmeldungen des Beschuldigten zugrunde. Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und werden vom Beschwerdeführer grundsätzlich auch nicht bestritten. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 – TJG 2004, LGBl Nr 41/2004, idF LGBl Nr 150/2012, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 – TJG 2004, Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 150 aus 2012,, lauten wie folgt: § 36Paragraph 36

(1)Die Landesregierung hat, soweit sie keine Verordnung nach § 38a erlässt, für die einzelnen Arten der jagdbaren Tiere die Zeiten, in denen diese Tiere bejagt werden dürfen und in denen insbesondere auch die Aneignung der Eier des jagdbaren Federwildes zulässig ist, allgemein oder für bestimmte Gebiete durch Verordnung festzulegen (Jagdzeit). Dabei ist auf die biologischen Gegebenheiten des Wildes, die Erfordernisse der Jagdwirtschaft und die Interessen der Landeskultur, des Tierschutzes und den Erhaltungszustand der jeweiligen Arten und der natürlichen Lebensräume Bedacht zu nehmen. Für Nationalparks und Natura 2000-Gebiete sind besondere Jagdzeiten festzusetzen, soweit dies zur Wahrung der jeweiligen Schutzinteressen erforderlich ist.
(1)Die Landesregierung hat, soweit sie keine Verordnung nach Paragraph 38 a, erlässt, für die einzelnen Arten der jagdbaren Tiere die Zeiten, in denen diese Tiere bejagt werden dürfen und in denen insbesondere auch die Aneignung der Eier des jagdbaren Federwildes zulässig ist, allgemein oder für bestimmte Gebiete durch Verordnung festzulegen (Jagdzeit). Dabei ist auf die biologischen Gegebenheiten des Wildes, die Erfordernisse der Jagdwirtschaft und die Interessen der Landeskultur, des Tierschutzes und den Erhaltungszustand der jeweiligen Arten und der natürlichen Lebensräume Bedacht zu nehmen. Für Nationalparks und Natura 2000-Gebiete sind besondere Jagdzeiten festzusetzen, soweit dies zur Wahrung der jeweiligen Schutzinteressen erforderlich ist.
(2)Außerhalb der festgesetzten Jagdzeit sind alle Wildarten zu schonen (Schonzeit). In der Schonzeit ist es insbesondere auch unzulässig, sich die Eier des jagdbaren Federwildes anzueignen.§ 37Paragraph 37
(1)Der Abschuss von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und von Murmeltieren darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Dieser ist jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet sowie für den Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz ist, zu erstellen.
(1)Der Abschuss von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und von Murmeltieren darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Dieser ist jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet sowie für den Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach Paragraph 18, Absatz eins, dritter Satz ist, zu erstellen. … § 70Paragraph 70
(1)Wer … l) Litera l den Bestimmungen über den Abschussplan nach § 37, den Sonderbestimmungen für Hühnervögel nach § 38a oder den hierzu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandeltden Bestimmungen über den Abschussplan nach Paragraph 37,, den Sonderbestimmungen für Hühnervögel nach Paragraph 38 a, oder den hierzu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt … begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 4.500,– Euro zu bestrafen. Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 122/2013, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lauten wie folgt: § 44Paragraph 44
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. …
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen der 2. Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 (2. DVO), LGBl Nr 43/2004, idF LGBl 12/2008, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen der 2. Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 (2. DVO), Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2004,, in der Fassung Landesgesetzblatt 12 aus 2008,, lauten wie folgt:
(1)Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, dürfen die nachstehend angeführten Wildarten nur während der angegebenen Zeiten (Jagdzeiten) bejagt werden: 1. Rotwild:
  1. a)Hirsche der Klasse I vom 1. August bis 15. November;
  2. a)Hirsche der Klasse römisch eins vom 1. August bis 15. November;
  3. b)Hirsche der Klasse II und III (ausgenommen Schmalspießer) vom 1. August bis 31. Dezember;
  4. b)Hirsche der Klasse römisch zwei und römisch drei (ausgenommen Schmalspießer) vom 1. August bis 31. Dezember;
  5. c)Schmalspießer, Tiere und Kälber vom 1. Juni bis 31. Dezember; … IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Festgehalten wird, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung trotz Parteiantrag

§ 44Abs 4 Vw

GVG absehen konnte, da die Akten bereits erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht bei seiner Beurteilung vom Sachverhaltsvorbringen (Personalprobleme und späte Information des Beschwerdeführers darüber) des Beschwerdeführers aus. Es konnte daher auch von der Einvernahme der beantragten Zeugen abgesehen werden, da ohnehin vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen wird. Festgehalten wird, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung trotz Parteiantrag

Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG absehen konnte, da die Akten bereits erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht bei seiner Beurteilung vom Sachverhaltsvorbringen (Personalprobleme und späte Information des Beschwerdeführers darüber) des Beschwerdeführers aus. Es konnte daher auch von der Einvernahme der beantragten Zeugen abgesehen werden, da ohnehin vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen wird. Zunächst wird vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass das Straferkenntnis inhaltlich nicht ausreichend bestimmt sei, da sich daraus nicht erkennen ließe, welche Rotwildabschüsse konkret nicht erfüllt worden seien. Dem kann durch das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht gefolgt werden.

§ 37

Abs 1 TJG 2004 ist der Abschussplan jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet zu erstellen. In jedem Jagdgebiet gibt es nur einen Abschussplan (für Schalenwild), mögen auch in diesem die einzelnen Schalenwildarten gesondert aufgegliedert sein, weshalb die Nichterfüllung des Abschussplanes jeweils in Ansehung eines Jagdgebietes und der Wildarten eine Einheit bildet (vgl zB VwGH vom 16.12.1998), das muss daher insbesondere für die Aufgliederung des Rotwildes gelten, sodass die einzelnen Unterscheidungen nach Geschlecht und Klassen nicht mehr erforderlich sind. Dies ist auch im Hinblick auf eine allfällige Verfolgungsverjährung nicht erforderlich. Zunächst wird vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass das Straferkenntnis inhaltlich nicht ausreichend bestimmt sei, da sich daraus nicht erkennen ließe, welche Rotwildabschüsse konkret nicht erfüllt worden seien. Dem kann durch das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht gefolgt werden.

Paragraph 37, Absatz eins, TJG 2004 ist der Abschussplan jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet zu erstellen. In jedem Jagdgebiet gibt es nur einen Abschussplan (für Schalenwild), mögen auch in diesem die einzelnen Schalenwildarten gesondert aufgegliedert sein, weshalb die Nichterfüllung des Abschussplanes jeweils in Ansehung eines Jagdgebietes und der Wildarten eine Einheit bildet vergleiche zB VwGH vom 16.12.1998), das muss daher insbesondere für die Aufgliederung des Rotwildes gelten, sodass die einzelnen Unterscheidungen nach Geschlecht und Klassen nicht mehr erforderlich sind. Dies ist auch im Hinblick auf eine allfällige Verfolgungsverjährung nicht erforderlich. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das strafbare Verhalten durch die – sich am Ende der Jagd- bzw Schusszeiten ergebende – Nichterfüllung des Abschussplanes verwirklicht (vgl VwGH vom 11.12.1996, 94/03/0255; siehe auch Abart/Lang/Obholzer 3, Kommentar zum Tiroler Jagdrecht, S 226). Dass darüber hinaus die Möglichkeit besteht, kümmerndes und krankes Wild (Hegeabschüsse) sowie Fallwild auf den aktuellen Abschussplan anzurechnen, ist richtig, führt jedoch nach Ansicht der erkennenden Behörde nicht dazu, dass das strafbare Verhalten selbst noch nicht verwirklicht ist. Eine derartige Gesetzesauslegung verbietet sich allein schon vor dem Hintergrund der Tatsache, dass diesfalls die Erfüllung des Abschussplanes letztlich vom Zufall abhängig wäre. Das Auftreten von Fallwild kann der Verpflichtete nämlich überhaupt nicht beeinflussen. Hegeabschüsse wiederum setzten das Vorliegen von kümmerndem oder krankem Wild voraus, und auch darauf hat der Verpflichtete keinen Einfluss. Sohin kann nach Ansicht des erkennenden Gerichtes insgesamt wohl kein Zweifel daran bestehen, dass die gegenständliche Übertretung am Ende der Jagdzeiten und nicht am Ende des Jagdjahres verwirklicht wird. Insofern war der Spruch daher zu korrigieren.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das strafbare Verhalten durch die – sich am Ende der Jagd- bzw Schusszeiten ergebende – Nichterfüllung des Abschussplanes verwirklicht vergleiche VwGH vom 11.12.1996, 94/03/0255; siehe auch Abart/Lang/Obholzer 3, Kommentar zum Tiroler Jagdrecht, S 226). Dass darüber hinaus die Möglichkeit besteht, kümmerndes und krankes Wild (Hegeabschüsse) sowie Fallwild auf den aktuellen Abschussplan anzurechnen, ist richtig, führt jedoch nach Ansicht der erkennenden Behörde nicht dazu, dass das strafbare Verhalten selbst noch nicht verwirklicht ist. Eine derartige Gesetzesauslegung verbietet sich allein schon vor dem Hintergrund der Tatsache, dass diesfalls die Erfüllung des Abschussplanes letztlich vom Zufall abhängig wäre. Das Auftreten von Fallwild kann der Verpflichtete nämlich überhaupt nicht beeinflussen. Hegeabschüsse wiederum setzten das Vorliegen von kümmerndem oder krankem Wild voraus, und auch darauf hat der Verpflichtete keinen Einfluss. Sohin kann nach Ansicht des erkennenden Gerichtes insgesamt wohl kein Zweifel daran bestehen, dass die gegenständliche Übertretung am Ende der Jagdzeiten und nicht am Ende des Jagdjahres verwirklicht wird. Insofern war der Spruch daher zu korrigieren.

den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist Rotwild bis zum 31.12. eines jeden Jahres zu erlegen. Bei Heranziehung des Abschussplanes für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2012/2013 war das Ende der Schusszeit für Rotwild – aber auch für die übrigen Wildarten – (jedenfalls) mit Ablauf des 31.12.2012 gegeben.

den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist Rotwild bis zum 31.12. eines jeden Jahres zu erlegen. Bei Heranziehung des Abschussplanes für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2012 aus 2013, war das Ende der Schusszeit für Rotwild – aber auch für die übrigen Wildarten – (jedenfalls) mit Ablauf des 31.12.2012 gegeben. Umgelegt auf den verfahrensgegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der Straftatbestand des § 70 Abs 1 iVm § 37 Abs 1 TJG 2004 mit Ablauf des 31.12.2012 für das Jagdjahr 2012/2013 als vollendet anzusehen ist. Damit begann die im § 31 Abs 1 VStG normierte einjährige Verjährungsfrist mit 01.01.2013 zu laufen. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um einen Übergangsfall, da die Verjährungsfrist erst mit der VStG-Novelle BGBl I 2013/33 von ursprünglich einem halben Jahr auf ein Jahr angehoben wurde. Die Verjährungsfrist hätte nach der alten Rechtslage am 1.07.2013 geendet, durch die neue Rechtslage hat sich diese Frist jedoch um weitere 6 Monate verlängert. Da die Nichterfüllung des Abschussplanes als ein einziges Delikt anzusehen ist, begann daher die Verjährungsfrist wie bereits erwähnt mit 1.01.2013 zu laufen, auch wenn Hirsche der Klasse I nur vom 1. August bis 15. November geschossen werden können. Die Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde vom 29.11.2013, zugestellt am 12.12.2013, war daher rechtzeitig. Umgelegt auf den verfahrensgegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der Straftatbestand des Paragraph 70, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, TJG 2004 mit Ablauf des 31.12.2012 für das Jagdjahr 2012 aus 2013, als vollendet anzusehen ist. Damit begann die im Paragraph 31, Absatz eins, VStG normierte einjährige Verjährungsfrist mit 01.01.2013 zu laufen. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um einen Übergangsfall, da die Verjährungsfrist erst mit der VStG-Novelle BGBl römisch eins 2013/33 von ursprünglich einem halben Jahr auf ein Jahr angehoben wurde. Die Verjährungsfrist hätte nach der alten Rechtslage am 1.07.2013 geendet, durch die neue Rechtslage hat sich diese Frist jedoch um weitere 6 Monate verlängert. Da die Nichterfüllung des Abschussplanes als ein einziges Delikt anzusehen ist, begann daher die Verjährungsfrist wie bereits erwähnt mit 1.01.2013 zu laufen, auch wenn Hirsche der Klasse römisch eins nur vom 1. August bis 15. November geschossen werden können. Die Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde vom 29.11.2013, zugestellt am 12.12.2013, war daher rechtzeitig. Zum unter 2.1.

  1. b)in der Beschwerde erstatteten Vorbringen in Bezug auf die Nebenbestimmungen zum Abschussplan der belangten Behörde vom 30.05.2012 ist festzuhalten, dass eine vorgeschriebene Abschussfolge einen Abschuss noch nicht widerrechtlich macht. Der genehmigte oder von Amts wegen festgesetzte Abschussplan ist ein „Pflichtabschussplan“. Er muss erfüllt werden und es steht nicht im Belieben das Jagdausübungsberechtigten, den Abschussplan nicht oder nur zum Teil zu erfüllen, denn die Jagdausübung stellt sowohl ein Recht als auch eine Pflicht dar. Eine Nichterfüllung von Nebenbestimmungen wäre als eigene Verwaltungsübertretung nach § 70 Abs 1 lit l TJG 2004 strafbar. Wie bereits festgestellt, ist die Nichterfüllung des Abschussplanes als eine einheitliche Verwaltungsübertretung zu werten, sodass auch hier keine Verfolgungsverjährung erblickt werden kann. Zum unter 2.1.
  2. b)in der Beschwerde erstatteten Vorbringen in Bezug auf die Nebenbestimmungen zum Abschussplan der belangten Behörde vom 30.05.2012 ist festzuhalten, dass eine vorgeschriebene Abschussfolge einen Abschuss noch nicht widerrechtlich macht. Der genehmigte oder von Amts wegen festgesetzte Abschussplan ist ein „Pflichtabschussplan“. Er muss erfüllt werden und es steht nicht im Belieben das Jagdausübungsberechtigten, den Abschussplan nicht oder nur zum Teil zu erfüllen, denn die Jagdausübung stellt sowohl ein Recht als auch eine Pflicht dar. Eine Nichterfüllung von Nebenbestimmungen wäre als eigene Verwaltungsübertretung nach Paragraph 70, Absatz eins, Litera l, TJG 2004 strafbar. Wie bereits festgestellt, ist die Nichterfüllung des Abschussplanes als eine einheitliche Verwaltungsübertretung zu werten, sodass auch hier keine Verfolgungsverjährung erblickt werden kann. Auch die Tatzeit wurde konkret angegeben, wobei diese auf das Ende der Jagdzeit einzuschränken war. Was die innere Tatseite anbelangt, ist festzuhalten, dass die Nichterfüllung des Abschussplanes ein Ungehorsamsdelikt darstellt und trifft diesfalls die Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens

dem zweiten Satz des § 5 Abs 1 VStG den Beschuldigten (VwGH 96/03/0026, zur diesbezüglich vergleichbaren Rechtslage nach dem Tiroler Jagdgesetz 1983).Was die innere Tatseite anbelangt, ist festzuhalten, dass die Nichterfüllung des Abschussplanes ein Ungehorsamsdelikt darstellt und trifft diesfalls die Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens

dem zweiten Satz des Paragraph 5, Absatz eins, VStG den Beschuldigten (VwGH 96/03/0026, zur diesbezüglich vergleichbaren Rechtslage nach dem Tiroler Jagdgesetz 1983).

§ 5Abs 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da die belangte Behörde zu Recht von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung ausgegangen ist, wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Dabei hätte er initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht, insbesondere dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl ua das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. April 1990, Zl 90/19/0078). Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurde (vgl ua das Erkenntnis des VwGH vom 19.09.1989, Zl 89/08/0221).Da die belangte Behörde zu Recht von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung ausgegangen ist, wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Dabei hätte er initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht, insbesondere dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen vergleiche ua das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. April 1990, Zl 90/19/0078). Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurde vergleiche ua das Erkenntnis des VwGH vom 19.09.1989, Zl 89/08/0221). Dass der Abschussplan grundsätzlich erfüllbar gewesen sei, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Weiters ist zu beachten, dass der Abschussplan für das Jagdjahr 2012/2013 dem Antrag des Beschuldigten folgend bewilligt worden ist. Dass der Abschussplan grundsätzlich erfüllbar gewesen sei, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Weiters ist zu beachten, dass der Abschussplan für das Jagdjahr 2012 aus 2013, dem Antrag des Beschuldigten folgend bewilligt worden ist. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass es tatsächlich Personalprobleme gab und der Beschwerdeführer zu spät davon informiert wurde, so hat es der Beschwerdeführer offensichtlich unterlassen, zumindest die Abschussmeldungen und –zahlen zu kontrollieren. Er hat offenbar nicht überprüft, ob sein Personal (die Berufsjäger) ordnungsgemäß arbeitet, um die Abschusszahlen zu erfüllen. Es wurde vom Beschwerdeführer nichts dazu vorgebracht, inwiefern er Maßnahmen vorgesehen hat (Stichproben, Überprüfung in die Abschusszahlen, etc), um die Erfüllung der Abschusszahlen zu gewährleisten. Insofern ist ihm Fahrlässigkeit anzulasten. Zur Strafhöhe ist anzuführen, dass

§ 70Abs 1 lit l Tiroler Jagdgesetz 2004 der Strafrahmen bis Euro 4.500,-- reicht.

Die seitens der belangten Behörde verhängte Geldstrafe schöpft daher den Strafrahmen mit nicht einmal 9 % aus. Dies erscheint im gegenständlichen Fall als durchaus angemessen, weist der Beschwerdeführer doch zwei einschlägige Strafvormerkungen auf, welche als erschwerend zu werten sind. Zur Strafhöhe ist anzuführen, dass

Paragraph 70, Absatz eins, Litera l, Tiroler Jagdgesetz 2004 der Strafrahmen bis Euro 4.500,-- reicht. Die seitens der belangten Behörde verhängte Geldstrafe schöpft daher den Strafrahmen mit nicht einmal 9 % aus. Dies erscheint im gegenständlichen Fall als durchaus angemessen, weist der Beschwerdeführer doch zwei einschlägige Strafvormerkungen auf, welche als erschwerend zu werten sind. Bezüglich der Einkommensverhältnisse hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht, sodass von zumindest durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte. Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und den Beschwerdeführer künftig hin zu einer Einhaltung des Tiroler Jagdgesetzes zu veranlassen. Die Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 dienen einer geordneten Ausübung der Jagd sowie der Erhaltung und Entwicklung eines angemessenen Wildstandes. Es konnte daher keinesfalls die verhängte Geldstrafe gemindert werden. Die Vorschreibung der Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.46.3496.1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.