GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Tatzeitraum „01.05.2012 bis 31.03.2013“ eingeschränkt wird auf 01.05.2012 bis 31.12.2012“.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Tatzeitraum „01.05.2012 bis 31.03.2013“ eingeschränkt wird auf 01.05.2012 bis 31.12.2012“. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 80,-- zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 80,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrenslauf:römisch eins. Verfahrenslauf: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 26.11.2014, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Der Beschuldigte, Herr A A, Adresse 1, **** Z, Y, hat es als Jagdausübungsberechtigter im Genossenschaftsjagdgebiet V unterlassen, den für das gesamte Jagdgebiet genehmigten Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2012/2013, Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 30.05.2012, Zahl: ****, zu erfüllen, da vom vorgegebenen Rotwildabschuss
den §§ 3 Abs 3 iVm 7 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl Nr 43/2004, idF LGBl Nr 17/2013 (kurz 2. DVO) iVm 37 Abs 1 und 70 Abs 1 lit l Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl Nr 41/2004, idF LGBl Nr 150/2012 (kurz TJG 2004) begangen und wurde daher über ihn
F eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,-- verhängt. Weiters wurde dem Beschuldigten
G ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von Euro 40,-- vorgeschrieben.Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung
den Paragraphen 3, Absatz 3, in Verbindung mit 7 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2004,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 17 aus 2013, (kurz 2. DVO) in Verbindung mit 37 Absatz eins und 70 Absatz eins, Litera l, Tiroler Jagdgesetz 2004, Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 150 aus 2012, (kurz TJG 2004) begangen und wurde daher über ihn
Paragraph 70, Absatz eins, Litera l, Tiroler Jagdgesetz 2004 iddgF eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,-- verhängt. Weiters wurde dem Beschuldigten
Paragraph 64, VStG ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von Euro 40,-- vorgeschrieben. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte fristgerecht Beschwerde ein und führte darin aus wie folgt: „… Der angefochtene Bescheid wird wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften voll inhaltlich angefochten.
G sind die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Obwohl der einvernommene Zeuge B B im Zuge seiner Einvernahme ausführlich auf die im Jagdjahr 2012/2013 aufgetretenen Personalprobleme umfassend hinwies, diese auch durch die Vorlage des Kündigungsschreibens des C C (Urkunde A) bescheinigte und glaubhaft darauf hinwies, dass die zwischen den Jägern bestehenden persönlichen Probleme und daraus resultierenden Folgen dem Beschuldigten ohne sein Verschulden erst viel zu spät zur Kenntnis gebracht wurden, übergeht die erkennende Behörde all diese der Entlastung dienenden Umstände und gelangt zum Ergebnis, dass, wenn mit derartigen Schwierigkeiten zu rechnen ist, der Jagdausübungsberechtigte weitere Veranlassungen zu treffen hat, um derartigen Problemen frühzeitig entgegen zu wirken. Ohne dies näher zu begründen, übergeht die belangte Behörde die Aussage des einvernommenen Zeugen, wonach dem Beschuldigten die im Jagdjahr 2012/2013 aufgetretenen Probleme, ohne sein Verschulden erst viel zu spät zur Kenntnis gebracht wurden. Hätte die erkennende Behörde dieser durch nichts widersprochen, vielmehr durch die Auffassung der Behörde, wonach in den vom Beschuldigten gepachteten Revieren allgemein überdurchschnittlicher Wechsel von Jagdschutzpersonal festzustellen sei, bestätigten Aussage des Zeugen B gleichermaßen Rechnung getragen, so hätte die belangte Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass den Beschuldigten mangels Kenntnis der aufgetretenen Probleme, kein Verschulden trifft, weil ihm mangels Kenntnis auch nicht vorgeworfen werden kann, weitere Veranlassungen nicht getroffen zu haben. Das abgeführte Beweisverfahren hat nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür ergeben, dass der Beschuldigte bereits zu einem früheren Zeitpunkt, Kenntnis von den tatsächlich gegebenen Missständen in der GJ V erlangen hätte können und müssen. Damit liegen aber keine Beweisergebnisse vor, aus denen abzuleiten ist, dass der Beschuldigte früher auf diese Problematik reagieren hätte können und müssen. Nur am Rande sei in diesem Zusammenhang auch festgehalten, dass für die Feststellung der belangten Behörde, seitens der Behörde wäre festzustellen, dass in den letzten Jahren in den vom Beschuldigten gepachteten Revieren allgemeinen, ein überdurchschnittlicher Wechsel von Jagdschutzpersonal, was für die Abschusserfüllung nicht förderlich sei, festzustellen war, jegliche Beweisgrundlage fehlt. Hinzu kommt, dass der Umstand, dass auch in anderen Revieren des Beschuldigten ein überdurchschnittlicher Wechsel von Jagdschutzpersonal auftrat für die Beurteilung der gegenständlichen Rechtsfrage gänzlich unerheblich ist – dies ungeachtet dessen, dass die Behörde von einem unrichtigen, aktenwidrigen Sachverhalt diesbezüglich ausgeht. Indem die belangte Behörde sämtliche der Entlastung des Beschuldigten dienlichen und nachgewiesenen Umstände übergeht, haftet der angefochtenen Entscheidung auch aus diesem Grunde eine inhaltliche rechtliche Beurteilung an. d)
Paragraph 25, Absatz 2, VStG sind die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Obwohl der einvernommene Zeuge B B im Zuge seiner Einvernahme ausführlich auf die im Jagdjahr 2012 aus 2013, aufgetretenen Personalprobleme umfassend hinwies, diese auch durch die Vorlage des Kündigungsschreibens des C C (Urkunde A) bescheinigte und glaubhaft darauf hinwies, dass die zwischen den Jägern bestehenden persönlichen Probleme und daraus resultierenden Folgen dem Beschuldigten ohne sein Verschulden erst viel zu spät zur Kenntnis gebracht wurden, übergeht die erkennende Behörde all diese der Entlastung dienenden Umstände und gelangt zum Ergebnis, dass, wenn mit derartigen Schwierigkeiten zu rechnen ist, der Jagdausübungsberechtigte weitere Veranlassungen zu treffen hat, um derartigen Problemen frühzeitig entgegen zu wirken. Ohne dies näher zu begründen, übergeht die belangte Behörde die Aussage des einvernommenen Zeugen, wonach dem Beschuldigten die im Jagdjahr 2012 aus 2013, aufgetretenen Probleme, ohne sein Verschulden erst viel zu spät zur Kenntnis gebracht wurden. Hätte die erkennende Behörde dieser durch nichts widersprochen, vielmehr durch die Auffassung der Behörde, wonach in den vom Beschuldigten gepachteten Revieren allgemein überdurchschnittlicher Wechsel von Jagdschutzpersonal festzustellen sei, bestätigten Aussage des Zeugen B gleichermaßen Rechnung getragen, so hätte die belangte Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass den Beschuldigten mangels Kenntnis der aufgetretenen Probleme, kein Verschulden trifft, weil ihm mangels Kenntnis auch nicht vorgeworfen werden kann, weitere Veranlassungen nicht getroffen zu haben. Das abgeführte Beweisverfahren hat nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür ergeben, dass der Beschuldigte bereits zu einem früheren Zeitpunkt, Kenntnis von den tatsächlich gegebenen Missständen in der GJ römisch fünf erlangen hätte können und müssen. Damit liegen aber keine Beweisergebnisse vor, aus denen abzuleiten ist, dass der Beschuldigte früher auf diese Problematik reagieren hätte können und müssen. Nur am Rande sei in diesem Zusammenhang auch festgehalten, dass für die Feststellung der belangten Behörde, seitens der Behörde wäre festzustellen, dass in den letzten Jahren in den vom Beschuldigten gepachteten Revieren allgemeinen, ein überdurchschnittlicher Wechsel von Jagdschutzpersonal, was für die Abschusserfüllung nicht förderlich sei, festzustellen war, jegliche Beweisgrundlage fehlt. Hinzu kommt, dass der Umstand, dass auch in anderen Revieren des Beschuldigten ein überdurchschnittlicher Wechsel von Jagdschutzpersonal auftrat für die Beurteilung der gegenständlichen Rechtsfrage gänzlich unerheblich ist – dies ungeachtet dessen, dass die Behörde von einem unrichtigen, aktenwidrigen Sachverhalt diesbezüglich ausgeht. Indem die belangte Behörde sämtliche der Entlastung des Beschuldigten dienlichen und nachgewiesenen Umstände übergeht, haftet der angefochtenen Entscheidung auch aus diesem Grunde eine inhaltliche rechtliche Beurteilung an. 2.
GVG absehen konnte, da die Akten bereits erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht bei seiner Beurteilung vom Sachverhaltsvorbringen (Personalprobleme und späte Information des Beschwerdeführers darüber) des Beschwerdeführers aus. Es konnte daher auch von der Einvernahme der beantragten Zeugen abgesehen werden, da ohnehin vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen wird. Festgehalten wird, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung trotz Parteiantrag
Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG absehen konnte, da die Akten bereits erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht bei seiner Beurteilung vom Sachverhaltsvorbringen (Personalprobleme und späte Information des Beschwerdeführers darüber) des Beschwerdeführers aus. Es konnte daher auch von der Einvernahme der beantragten Zeugen abgesehen werden, da ohnehin vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen wird. Zunächst wird vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass das Straferkenntnis inhaltlich nicht ausreichend bestimmt sei, da sich daraus nicht erkennen ließe, welche Rotwildabschüsse konkret nicht erfüllt worden seien. Dem kann durch das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht gefolgt werden.
Abs 1 TJG 2004 ist der Abschussplan jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet zu erstellen. In jedem Jagdgebiet gibt es nur einen Abschussplan (für Schalenwild), mögen auch in diesem die einzelnen Schalenwildarten gesondert aufgegliedert sein, weshalb die Nichterfüllung des Abschussplanes jeweils in Ansehung eines Jagdgebietes und der Wildarten eine Einheit bildet (vgl zB VwGH vom 16.12.1998), das muss daher insbesondere für die Aufgliederung des Rotwildes gelten, sodass die einzelnen Unterscheidungen nach Geschlecht und Klassen nicht mehr erforderlich sind. Dies ist auch im Hinblick auf eine allfällige Verfolgungsverjährung nicht erforderlich. Zunächst wird vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass das Straferkenntnis inhaltlich nicht ausreichend bestimmt sei, da sich daraus nicht erkennen ließe, welche Rotwildabschüsse konkret nicht erfüllt worden seien. Dem kann durch das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht gefolgt werden.
Paragraph 37, Absatz eins, TJG 2004 ist der Abschussplan jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet zu erstellen. In jedem Jagdgebiet gibt es nur einen Abschussplan (für Schalenwild), mögen auch in diesem die einzelnen Schalenwildarten gesondert aufgegliedert sein, weshalb die Nichterfüllung des Abschussplanes jeweils in Ansehung eines Jagdgebietes und der Wildarten eine Einheit bildet vergleiche zB VwGH vom 16.12.1998), das muss daher insbesondere für die Aufgliederung des Rotwildes gelten, sodass die einzelnen Unterscheidungen nach Geschlecht und Klassen nicht mehr erforderlich sind. Dies ist auch im Hinblick auf eine allfällige Verfolgungsverjährung nicht erforderlich. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das strafbare Verhalten durch die – sich am Ende der Jagd- bzw Schusszeiten ergebende – Nichterfüllung des Abschussplanes verwirklicht (vgl VwGH vom 11.12.1996, 94/03/0255; siehe auch Abart/Lang/Obholzer 3, Kommentar zum Tiroler Jagdrecht, S 226). Dass darüber hinaus die Möglichkeit besteht, kümmerndes und krankes Wild (Hegeabschüsse) sowie Fallwild auf den aktuellen Abschussplan anzurechnen, ist richtig, führt jedoch nach Ansicht der erkennenden Behörde nicht dazu, dass das strafbare Verhalten selbst noch nicht verwirklicht ist. Eine derartige Gesetzesauslegung verbietet sich allein schon vor dem Hintergrund der Tatsache, dass diesfalls die Erfüllung des Abschussplanes letztlich vom Zufall abhängig wäre. Das Auftreten von Fallwild kann der Verpflichtete nämlich überhaupt nicht beeinflussen. Hegeabschüsse wiederum setzten das Vorliegen von kümmerndem oder krankem Wild voraus, und auch darauf hat der Verpflichtete keinen Einfluss. Sohin kann nach Ansicht des erkennenden Gerichtes insgesamt wohl kein Zweifel daran bestehen, dass die gegenständliche Übertretung am Ende der Jagdzeiten und nicht am Ende des Jagdjahres verwirklicht wird. Insofern war der Spruch daher zu korrigieren.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das strafbare Verhalten durch die – sich am Ende der Jagd- bzw Schusszeiten ergebende – Nichterfüllung des Abschussplanes verwirklicht vergleiche VwGH vom 11.12.1996, 94/03/0255; siehe auch Abart/Lang/Obholzer 3, Kommentar zum Tiroler Jagdrecht, S 226). Dass darüber hinaus die Möglichkeit besteht, kümmerndes und krankes Wild (Hegeabschüsse) sowie Fallwild auf den aktuellen Abschussplan anzurechnen, ist richtig, führt jedoch nach Ansicht der erkennenden Behörde nicht dazu, dass das strafbare Verhalten selbst noch nicht verwirklicht ist. Eine derartige Gesetzesauslegung verbietet sich allein schon vor dem Hintergrund der Tatsache, dass diesfalls die Erfüllung des Abschussplanes letztlich vom Zufall abhängig wäre. Das Auftreten von Fallwild kann der Verpflichtete nämlich überhaupt nicht beeinflussen. Hegeabschüsse wiederum setzten das Vorliegen von kümmerndem oder krankem Wild voraus, und auch darauf hat der Verpflichtete keinen Einfluss. Sohin kann nach Ansicht des erkennenden Gerichtes insgesamt wohl kein Zweifel daran bestehen, dass die gegenständliche Übertretung am Ende der Jagdzeiten und nicht am Ende des Jagdjahres verwirklicht wird. Insofern war der Spruch daher zu korrigieren.
den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist Rotwild bis zum 31.12. eines jeden Jahres zu erlegen. Bei Heranziehung des Abschussplanes für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2012/2013 war das Ende der Schusszeit für Rotwild – aber auch für die übrigen Wildarten – (jedenfalls) mit Ablauf des 31.12.2012 gegeben.
den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist Rotwild bis zum 31.12. eines jeden Jahres zu erlegen. Bei Heranziehung des Abschussplanes für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2012 aus 2013, war das Ende der Schusszeit für Rotwild – aber auch für die übrigen Wildarten – (jedenfalls) mit Ablauf des 31.12.2012 gegeben. Umgelegt auf den verfahrensgegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der Straftatbestand des § 70 Abs 1 iVm § 37 Abs 1 TJG 2004 mit Ablauf des 31.12.2012 für das Jagdjahr 2012/2013 als vollendet anzusehen ist. Damit begann die im § 31 Abs 1 VStG normierte einjährige Verjährungsfrist mit 01.01.2013 zu laufen. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um einen Übergangsfall, da die Verjährungsfrist erst mit der VStG-Novelle BGBl I 2013/33 von ursprünglich einem halben Jahr auf ein Jahr angehoben wurde. Die Verjährungsfrist hätte nach der alten Rechtslage am 1.07.2013 geendet, durch die neue Rechtslage hat sich diese Frist jedoch um weitere 6 Monate verlängert. Da die Nichterfüllung des Abschussplanes als ein einziges Delikt anzusehen ist, begann daher die Verjährungsfrist wie bereits erwähnt mit 1.01.2013 zu laufen, auch wenn Hirsche der Klasse I nur vom 1. August bis 15. November geschossen werden können. Die Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde vom 29.11.2013, zugestellt am 12.12.2013, war daher rechtzeitig. Umgelegt auf den verfahrensgegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der Straftatbestand des Paragraph 70, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, TJG 2004 mit Ablauf des 31.12.2012 für das Jagdjahr 2012 aus 2013, als vollendet anzusehen ist. Damit begann die im Paragraph 31, Absatz eins, VStG normierte einjährige Verjährungsfrist mit 01.01.2013 zu laufen. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um einen Übergangsfall, da die Verjährungsfrist erst mit der VStG-Novelle BGBl römisch eins 2013/33 von ursprünglich einem halben Jahr auf ein Jahr angehoben wurde. Die Verjährungsfrist hätte nach der alten Rechtslage am 1.07.2013 geendet, durch die neue Rechtslage hat sich diese Frist jedoch um weitere 6 Monate verlängert. Da die Nichterfüllung des Abschussplanes als ein einziges Delikt anzusehen ist, begann daher die Verjährungsfrist wie bereits erwähnt mit 1.01.2013 zu laufen, auch wenn Hirsche der Klasse römisch eins nur vom 1. August bis 15. November geschossen werden können. Die Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde vom 29.11.2013, zugestellt am 12.12.2013, war daher rechtzeitig. Zum unter 2.1.
dem zweiten Satz des § 5 Abs 1 VStG den Beschuldigten (VwGH 96/03/0026, zur diesbezüglich vergleichbaren Rechtslage nach dem Tiroler Jagdgesetz 1983).Was die innere Tatseite anbelangt, ist festzuhalten, dass die Nichterfüllung des Abschussplanes ein Ungehorsamsdelikt darstellt und trifft diesfalls die Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens
dem zweiten Satz des Paragraph 5, Absatz eins, VStG den Beschuldigten (VwGH 96/03/0026, zur diesbezüglich vergleichbaren Rechtslage nach dem Tiroler Jagdgesetz 1983).
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da die belangte Behörde zu Recht von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung ausgegangen ist, wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Dabei hätte er initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht, insbesondere dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl ua das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
Die seitens der belangten Behörde verhängte Geldstrafe schöpft daher den Strafrahmen mit nicht einmal 9 % aus. Dies erscheint im gegenständlichen Fall als durchaus angemessen, weist der Beschwerdeführer doch zwei einschlägige Strafvormerkungen auf, welche als erschwerend zu werten sind. Zur Strafhöhe ist anzuführen, dass
Paragraph 70, Absatz eins, Litera l, Tiroler Jagdgesetz 2004 der Strafrahmen bis Euro 4.500,-- reicht. Die seitens der belangten Behörde verhängte Geldstrafe schöpft daher den Strafrahmen mit nicht einmal 9 % aus. Dies erscheint im gegenständlichen Fall als durchaus angemessen, weist der Beschwerdeführer doch zwei einschlägige Strafvormerkungen auf, welche als erschwerend zu werten sind. Bezüglich der Einkommensverhältnisse hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht, sodass von zumindest durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte. Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und den Beschwerdeführer künftig hin zu einer Einhaltung des Tiroler Jagdgesetzes zu veranlassen. Die Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 dienen einer geordneten Ausübung der Jagd sowie der Erhaltung und Entwicklung eines angemessenen Wildstandes. Es konnte daher keinesfalls die verhängte Geldstrafe gemindert werden. Die Vorschreibung der Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.46.3496.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.