RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.12.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/31/2708-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des A A und der B B, beide wohnhaft in Adresse, X, beide vertreten durch RA in Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 12.10.2015, ****,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des A A und der B B, beide wohnhaft in Adresse, römisch zehn, beide vertreten durch RA in Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 12.10.2015, ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 12.10.2015, ****, aufgehoben und die eingebrachte Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 12.10.2015, ****, aufgehoben und die eingebrachte Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 22.12.2014 haben A A und B B (im Folgenden: Beschwerdeführer) um die Errichtung eines Wohnhauses mit Einliegerwohnung und Garage auf Gst **50/3 KG Y angesucht. Nach Durchführung einer öffentlichen Bauverhandlung am 19.2.2015 wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 31.3.2015, ****, die baubehördliche Bewilligung für dieses Bauvorhaben unter Vorschreibung näher angeführter Auflagen erteilt. In der Folge zeigten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15.9.2015 die Errichtung einer Stützmauer an der Ostseite des Gst **50/3 KG Y und angrenzend an den Privatweg auf Gst **48 KG Y aus Beton oder Stein an. Dieser Bauanzeige war ein Einreichplan mit einer Grundrissdarstellung im Untergeschoß sowie zwei Schnittdarstellungen beigeschlossen, wobei in den Plänen nicht einmal ansatzweise farblich dargestellt ist, welche baulichen Anlagen den genehmigten Bestand darstellen und was konkret Gegenstand der nunmehrigen Einreichung sein soll. Mit Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen Dr. C C vom 17.9.2015 wurde ausgeführt, dass statt der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 31.3.2015 genehmigten Steinschlichtung im Abstand von zwei Metern zum Privatweg auf Gst **48 nunmehr an der Grundgrenze des Gst **50/3, bis unmittelbar an den Privatweg auf Gst **48, eine ca. 3,60 Meter hohe Stützmauer, welche laut Schnitt C den Privatweg um ca. 20cm überragt, errichtet werden soll. Diese wird sodann noch mit einem 1,0 m hohen Geländer als Absturzsicherung versehen. Im Süden des Grundstückes ist nach der vorgelegten Bauanzeige die Errichtung einer Steinschlichtung geplant, welche auch im südlichen Bereich des Wohnhauses zum Privatweg Gst **48 hin ebenfalls in dieser Ausführung im Grundriss dargestellt ist und in Verlängerung der Stahlbetonwand entlang der Grundgrenze zu Gst **48 auch mit Natursteinen ergänzend ausgeführt werden soll. Eine Schnittdarstellung zur Ausführung der Steinschlichtungen liegt dieser Bauanzeige aber nicht bei. Im gutachterlichen Teil dieser Stellungnahme wurde die gegenständliche Errichtung einer Stützmauer zu Verkehrsflächen hin unter Hinweis auf die einschlägigen Rechtsnormen als bewilligungspflichtig qualifiziert. Weiters wurde festgestellt, dass für die Gemeinde Y ein rechtskräftiger Allgemeiner Bebauungsplan mit der Nr **** vorliegt, der bezogen auf die Gste **50/3 und **48 auf Gst **50/3 eine Straßenfluchtlinie im Abstand von ca 1,00m vorsieht. Bauliche Anlagen wie Stützmauern sind aufgrund dieser Verordnung über die Straßenfluchtlinie hinweg nicht zulässig. Zudem wäre die Mauer in der Dimensionierung Brückenklasse I herzustellen, weil der Privatweg Gst **48 eine Verkehrsfläche darstellt und eine solche Ausführung aus der vorgelegten Bauanzeige nicht hervorgeht.Zudem wäre die Mauer in der Dimensionierung Brückenklasse römisch eins herzustellen, weil der Privatweg Gst **48 eine Verkehrsfläche darstellt und eine solche Ausführung aus der vorgelegten Bauanzeige nicht hervorgeht. Folglich wurde den Bauwerbern gegenüber mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 17.9.2015, ****, festgestellt, dass es sich bei dem angezeigtem Bauvorhaben um eine bewilligungspflichtige Maßnahme im Sinne der Bestimmungen der Tiroler Bauordnung handle und daher die Bauanzeige gemäß § 23 Abs 3 TBO 2011 nicht zustimmend zur Kenntnis genommen werde.Folglich wurde den Bauwerbern gegenüber mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 17.9.2015, ****, festgestellt, dass es sich bei dem angezeigtem Bauvorhaben um eine bewilligungspflichtige Maßnahme im Sinne der Bestimmungen der Tiroler Bauordnung handle und daher die Bauanzeige gemäß Paragraph 23, Absatz 3, TBO 2011 nicht zustimmend zur Kenntnis genommen werde. Die nunmehrigen Beschwerdeführer wurden in diesem Bescheid zudem darauf aufmerksam gemacht, dass die angezeigten Maßnahmen ohne baubehördliche Genehmigung nicht ausgeführt werden dürfen und für besagtes Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs 3 TBO 2011 vorliege.Die nunmehrigen Beschwerdeführer wurden in diesem Bescheid zudem darauf aufmerksam gemacht, dass die angezeigten Maßnahmen ohne baubehördliche Genehmigung nicht ausgeführt werden dürfen und für besagtes Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 vorliege. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und reichten die Beschwerdeführer am 29.9.2015 folgende Eingabe ein: „Betreff: Errichtung einer Steinstützmauer auf Grundstück **50/3, KG Y, EZ **6 Sehr geehrter Herr Bürgermeister L, Hiermit reichen wir Ihnen einen geänderten Schnittplan (hinsichtlich unseres Schreibens vom 16.09.2015) der geplanten Steinstützmauer ein, der gemäss Ihres Bescheides vom 17.09.2015 die geforderte Strassenfluchtlinie von 1,00 m zum angrenzenden Privatweg auf Grundstück **48 einhält. In freundlicher Erwartung Ihrer zustimmenden Antwort verbleiben wir Hochachtungsvoll Familie A“ Dieser Eingabe war ein nahezu unleserlicher monochromer Grundriss samt zwei Schnitten im DIN A4-Format beigelegt sowie eine neue Schnittdarstellung C, die in ihrer Gesamtheit für eine sachkundige inhaltliche Beurteilung des Bauvorhabens – über ihre plandarstellerische Mangelhaftigkeit hinaus - völlig unzureichend sind. Es fehlen gemäß § 3 der Planunterlagenverordnung 1998 nicht nur ein Lageplan (die Ausweisung des Verlaufs der durch Bebauungsplan festgelegten Straßenfluchtlinie im Lageplan oder jedenfalls in einer Baubeschreibung wäre unumgänglich) sondern insbesondere Ansichten mit einer äußeren Ansicht der baulichen Anlage samt Verlauf des anschließenden Geländes vor und nach der Bauführung. Auch die vorliegenden Schnitte lassen den Verlauf des anschließenden Geländes vor und nach Bauführung nicht einmal ansatzweise erkennen.Es fehlen gemäß Paragraph 3, der Planunterlagenverordnung 1998 nicht nur ein Lageplan (die Ausweisung des Verlaufs der durch Bebauungsplan festgelegten Straßenfluchtlinie im Lageplan oder jedenfalls in einer Baubeschreibung wäre unumgänglich) sondern insbesondere Ansichten mit einer äußeren Ansicht der baulichen Anlage samt Verlauf des anschließenden Geländes vor und nach der Bauführung. Auch die vorliegenden Schnitte lassen den Verlauf des anschließenden Geländes vor und nach Bauführung nicht einmal ansatzweise erkennen. Diese Eingabe wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 12.10.2015 gemäß § 27 Abs 3 lit a TBO 2011 abgewiesen, da aufgrund des rechtskräftigen Allgemeinen Bebauungsplanes **** bezogen auf die Gste **50/3 und **48 eine Straßenfluchtlinie im Abstand von 1,00 m auf Gst **50/3 eingetragen ist, innerhalb welcher bauliche Anlagen gemäß TBO nicht zulässig sind, sodass diese durch die unmittelbar an der Grundgrenze zum Privatweg aus Gst **48 errichtete Hangstützmauer unzulässig unterschritten werde. Diese Eingabe wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 12.10.2015 gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 abgewiesen, da aufgrund des rechtskräftigen Allgemeinen Bebauungsplanes **** bezogen auf die Gste **50/3 und **48 eine Straßenfluchtlinie im Abstand von 1,00 m auf Gst **50/3 eingetragen ist, innerhalb welcher bauliche Anlagen gemäß TBO nicht zulässig sind, sodass diese durch die unmittelbar an der Grundgrenze zum Privatweg aus Gst **48 errichtete Hangstützmauer unzulässig unterschritten werde. Schließlich wurde den Beschwerdeführern mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 15.10.2015, ****, gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 die Beseitigung der bereits errichteten Stützmauer sowie die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes binnen vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen.Schließlich wurde den Beschwerdeführern mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 15.10.2015, ****, gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 die Beseitigung der bereits errichteten Stützmauer sowie die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes binnen vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen. Gegen den Bescheid der Gemeinde Y vom 12.10.2015 erhoben die Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor wie folgt: Durch den angefochtenen Bescheid werde der Beschwerdeführer in seinem Recht auf die Beachtung der entschiedenen Sache (res iudicata) verletzt, da über die Errichtung der Steinmauer bereits mit dem Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 31.3.2015, ****, rechtskräftig entschieden wurde. Dazu führen die Beschwerdeführer näher aus, dass die betreffende Steinschlichtung bereits Teil des Einreichplanes war, der vom Bewilligungsbescheid vom 31.3.2015 ausdrücklich zu einem integrierenden Bestandteil erklärt worden sei. Der im Bewilligungsbescheid enthaltene Hinweis auf die Nachreichung von Planunterlagen ändere laut Ansicht der Beschwerdeführer nichts an der bereits erfolgten Bewilligung, zudem dies auch nicht als Auflage festgeschrieben wurde. Die gegenständliche Steinschlichtung sei auch keine bauliche Anlage im Sinne der TBO 2011, da für sie keinerlei bautechnische Kenntnisse erforderlich seien. Auch würden durch die Steinschlichtung die Abstandsvorschriften des § 5 TBO 2011 nicht verletzt, da sie als „Stützmauer“ unter die Ausnahmebestimmung des § 5 Abs 2 TBO 2011 fallen und von einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht ausgegangen werden könne, insbesondere da es sich bei dem angrenzenden Weggrundstück um einen Weg im Privateigentum handle, auf dem kein Fahrzeugverkehr stattfinde. Außerdem sei die bauliche Anlage vom Weg her nicht wahrnehmbar, weswegen es zu keinen Ablenkungen von Verkehrsteilnehmern kommen könne. Da der Weg auf einem höheren Geländeniveau liege und die gebaute Mauer plan an das natürliche Gelände anschließe, handle es sich um keine über dem ursprünglichen Geländeniveau befindliche Stützmauer, sondern, wenn überhaupt, um ein unterirdisches Bauwerk. Auch würden durch die Steinschlichtung die Abstandsvorschriften des Paragraph 5, TBO 2011 nicht verletzt, da sie als „Stützmauer“ unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, TBO 2011 fallen und von einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht ausgegangen werden könne, insbesondere da es sich bei dem angrenzenden Weggrundstück um einen Weg im Privateigentum handle, auf dem kein Fahrzeugverkehr stattfinde. Außerdem sei die bauliche Anlage vom Weg her nicht wahrnehmbar, weswegen es zu keinen Ablenkungen von Verkehrsteilnehmern kommen könne. Da der Weg auf einem höheren Geländeniveau liege und die gebaute Mauer plan an das natürliche Gelände anschließe, handle es sich um keine über dem ursprünglichen Geländeniveau befindliche Stützmauer, sondern, wenn überhaupt, um ein unterirdisches Bauwerk. Die Beschwerdeführer beantragten abschließend gemäß § 44 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Entscheidung des LVwG in der Sache selbst und fordern die Zurückweisung des abweisenden Bescheids der des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 12.10.2015, **** wegen bereits entschiedener Sache, in eventu die Abänderung des Bescheids dahingehend, dass festgestellt werde, dass weder eine Bewilligungs- noch Anzeigepflicht vorliegt, in eventu den Bescheid dahingehend zu ändern, dass lediglich Anzeigepflicht vorliegt bzw in eventu dem Bauansuchen Folge zu geben und die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung der Stützmauer zu erteilen.Die Beschwerdeführer beantragten abschließend gemäß Paragraph 44, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Entscheidung des LVwG in der Sache selbst und fordern die Zurückweisung des abweisenden Bescheids der des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 12.10.2015, **** wegen bereits entschiedener Sache, in eventu die Abänderung des Bescheids dahingehend, dass festgestellt werde, dass weder eine Bewilligungs- noch Anzeigepflicht vorliegt, in eventu den Bescheid dahingehend zu ändern, dass lediglich Anzeigepflicht vorliegt bzw in eventu dem Bauansuchen Folge zu geben und die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung der Stützmauer zu erteilen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Bauakt der Gemeinde Y. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte vor dem Hintergrund des § 24 Abs 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte vor dem Hintergrund des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG abgesehen werden. II.römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im Gegenstandsfall sind folgenden Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 103/2015 (TBO 2011), von Relevanz:Im Gegenstandsfall sind folgenden Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2015, (TBO 2011), von Relevanz: „§ 22 Bauansuchen
(1)Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Beim Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden ist im Bauansuchen der vorgesehene Verwendungszweck anzugeben.
(2)Dem Bauansuchen sind die Planunterlagen (§ 24) in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Diese haben jedenfalls zu enthalten:
(2)Dem Bauansuchen sind die Planunterlagen (Paragraph 24,) in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Diese haben jedenfalls zu enthalten: … § 24 PlanunterlagenParagraph 24, Planunterlagen
(1)Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Planunterlagen zu erlassen. Dabei sind jedenfalls die Anforderungen an die Planunterlagen für bewilligungspflichtige Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden, für sonstige bewilligungspflichtige und für anzeigepflichtige Bauvorhaben zu bestimmen. Darüber hinaus kann auch nach der Art der Bauvorhaben sowie nach sonstigen Merkmalen, wie insbesondere Größe, Art oder Verwendungszweck von baulichen Anlagen, unterschieden werden. Insgesamt ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Planunterlagen in übersichtlicher und leicht fassbarer Form alle zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Angaben enthalten müssen. …“ III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Die TBO 2011 unterscheidet nach § 21 drei Kategorien von Bauvorhaben:Die TBO 2011 unterscheidet nach Paragraph 21, drei Kategorien von Bauvorhaben: Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben und solche Baumaßnahmen, die weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen. Sowohl bewilligungs- als auch anzeigepflichtige Bauvorhaben sind bei der Baubehörde in Form eines Bauansuchens (§ 22 TBO 2011) bzw einer Bauanzeige (§ 23 TBO 2011), somit in Form eines schriftlichen Antrages einzubringen. Beide Bauverfahren sind sohin antragsbedürftige Verwaltungsakte. Es wäre daher der Baubehörde nicht erlaubt, ohne einen derartigen Antrag etwa eine Baubewilligung zu erteilen (vgl Schwaighofer, Tiroler Baurecht
(2003), § 21 RZ 1). Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben und solche Baumaßnahmen, die weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen. Sowohl bewilligungs- als auch anzeigepflichtige Bauvorhaben sind bei der Baubehörde in Form eines Bauansuchens (Paragraph 22, TBO 2011) bzw einer Bauanzeige (Paragraph 23, TBO 2011), somit in Form eines schriftlichen Antrages einzubringen. Beide Bauverfahren sind sohin antragsbedürftige Verwaltungsakte. Es wäre daher der Baubehörde nicht erlaubt, ohne einen derartigen Antrag etwa eine Baubewilligung zu erteilen vergleiche Schwaighofer, Tiroler Baurecht
(2003), Paragraph 21, RZ 1). Ein derartiger Antrag hat einen eindeutigen (verbalen) Inhalt aufzuweisen, der als solcher – unabhängig von den weiteren einem derartigen Ansuchen anzuschließenden und dieses detaillierenden Unterlagen und Plänen – Art und Umfang der beantragten Bewilligung eindeutig erkennen lässt (vgl etwa VwGH 27.11.1990, 90/04/0185; 15.9.1992, 92/04/0025).Ein derartiger Antrag hat einen eindeutigen (verbalen) Inhalt aufzuweisen, der als solcher – unabhängig von den weiteren einem derartigen Ansuchen anzuschließenden und dieses detaillierenden Unterlagen und Plänen – Art und Umfang der beantragten Bewilligung eindeutig erkennen lässt vergleiche etwa VwGH 27.11.1990, 90/04/0185; 15.9.1992, 92/04/0025). Art und Umfang des Ansuchens sind nämlich entscheidend für den Umfang der behördlichen Entscheidungsbefugnis, zumal die „Sache“ über die eine Behörde im Bauverfahren zu entscheiden hat, durch das Ansuchen/die Anzeige bestimmt wird (vgl Hauer, Der Nachbar im Baurecht6
(2008)89 f und 195, sowie die vergleichbare reichhaltige Judikatur des VwGH zum gewerblichen Betriebsanlagenrecht in Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung 19943
(2011)§ 77 Rz 4). Art und Umfang des Ansuchens sind nämlich entscheidend für den Umfang der behördlichen Entscheidungsbefugnis, zumal die „Sache“ über die eine Behörde im Bauverfahren zu entscheiden hat, durch das Ansuchen/die Anzeige bestimmt wird vergleiche Hauer, Der Nachbar im Baurecht6
(2008)89 f und 195, sowie die vergleichbare reichhaltige Judikatur des VwGH zum gewerblichen Betriebsanlagenrecht in Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung 19943
(2011)Paragraph 77, Rz 4). Bloße Beilagen, wie Pläne oder Listen, lassen mangels eines entsprechenden verbalen Inhalts Gegenstand und Umfang eines Antrages nicht erkennen (VwGH 15.9.1992, 92/04/0025). Die Bedeutung des klaren Inhaltes eines Ansuchens/Antrages liegt auch im Lichte der Judikatur des VwGH zum Verbot des „Umdeutens“ eines Antrages (etwa die eigenmächtige Interpretation der Behörde einer Bauanzeige als Ansuchen um die Erteilung einer Baubewilligung) auf der Hand (vgl VwGH 13.9.1979, 1901/79; 15.9.1992, 92/04/0113 uva).Bloße Beilagen, wie Pläne oder Listen, lassen mangels eines entsprechenden verbalen Inhalts Gegenstand und Umfang eines Antrages nicht erkennen (VwGH 15.9.1992, 92/04/0025). Die Bedeutung des klaren Inhaltes eines Ansuchens/Antrages liegt auch im Lichte der Judikatur des VwGH zum Verbot des „Umdeutens“ eines Antrages (etwa die eigenmächtige Interpretation der Behörde einer Bauanzeige als Ansuchen um die Erteilung einer Baubewilligung) auf der Hand vergleiche VwGH 13.9.1979, 1901/79; 15.9.1992, 92/04/0113 uva). Der Baubehörde ist es daher auch nicht erlaubt, etwa je nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einen eindeutigen Antrag (etwa eine Bauanzeige) selbst als Bauansuchen umzudeuten. Im vorliegenden Fall wurde eine mit 29.9.2015 datierte Baueingabe bei der Gemeinde Y eingebracht, in der es um die Errichtung einer Stützmauer auf Gst **50/3 KG Y geht. Diesem Schreiben kann aufgrund der sprachlichen Formulierung nicht einmal im Ansatz entnommen werden, ob es sich um eine neuerliche Bauanzeige mit Ergänzungen, ein Bauansuchen oder etwa um das bloße Nachreichen von Plänen handelt. Gerade aufgrund des vorherigen umfangreich dargestellten Bauverfahrens, in dem bereits eine Baubewilligung für das Wohngebäude erteilt wurde, wäre eine konkrete Bezeichnung der Eingabe essentiell gewesen. Dies umso mehr, als mit Eingabe vom 15.9.2015 von den Beschwerdeführern eine nachträgliche Bauanzeige für die abweichende Ausführung der Stützmauer eingebracht wurde und mit (rechtskräftigem) Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 17.9.2015, ****, festgestellt wurde, dass es sich bei dem angezeigtem Bauvorhaben um eine bewilligungspflichtige Maßnahme im Sinne der Bestimmungen der Tiroler Bauordnung handle und daher die Bauanzeige gemäß § 23 Abs 3 TBO 2011 nicht zustimmend zur Kenntnis genommen werde.Dies umso mehr, als mit Eingabe vom 15.9.2015 von den Beschwerdeführern eine nachträgliche Bauanzeige für die abweichende Ausführung der Stützmauer eingebracht wurde und mit (rechtskräftigem) Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 17.9.2015, ****, festgestellt wurde, dass es sich bei dem angezeigtem Bauvorhaben um eine bewilligungspflichtige Maßnahme im Sinne der Bestimmungen der Tiroler Bauordnung handle und daher die Bauanzeige gemäß Paragraph 23, Absatz 3, TBO 2011 nicht zustimmend zur Kenntnis genommen werde. Vor diesem Hintergrund erweist sich das beschwerdegegenständliche Vorbringen einer res iudicata als völlig unverständlich. Es bedarf vielmehr keinerlei bautechnischer Fertigkeiten, um bereits aus den genehmigten Planunterlagen des Wohngebäudes zu ersehen, dass die ursprünglich geplante Steinschlichtung in der projektierten Form nicht ausgeführt wurde sondern nunmehr durch das aliud einer teilweise 3,60 Meter hohen Stützmauer im Grenzbereich des Gst **50/3 zu Gst **48 ersetzt werden soll. Aufgrund der Formulierung „Hiermit reichen wir Ihnen einen geänderten Schnittplan (hinsichtlich unseres Schreibens vom 16.09.2015) der geplanten Steinstützmauer ein, der gemäss Ihres Bescheides vom 17.09.2015 die geforderte Strassenfluchtlinie von 1,00 m zum angrenzenden Privatweg auf Grundstück **48 einhält“ mutet das Schreiben wie eine Nachbesserung eines bereits eingebrachten Vorbringens an; verwiesen wird auf die Bauanzeige vom 16.9.2015 und nicht auf die eigenständige Einbringung eines neuen Bauansuchens. Auch aus den beigelegten Planunterlagen (Grundriss samt zwei Schnitten im DIN A4-Format sowie Schnittdarstellung C) ergibt sich dazu nichts Näheres, wobei hinzuzufügen ist, dass ein Bauansuchen unabhängig von beigefügten Plänen einen eindeutigen Inhalt aufzuweisen hat. Die Interpretation der Baubehörde, wonach diese Eingabe ein Bauansuchen im Sinne des § 22 TBO 2011 sein soll, findet sohin weder in der Eingabe vom 29.9.2015 noch in den beigelegten Planunterlagen hinreichend Niederschlag. Die Interpretation der Baubehörde, wonach diese Eingabe ein Bauansuchen im Sinne des Paragraph 22, TBO 2011 sein soll, findet sohin weder in der Eingabe vom 29.9.2015 noch in den beigelegten Planunterlagen hinreichend Niederschlag. Die Behörde hat sohin aufgrund eines bloßen Schreibens, dem nicht entnommen werden kann, was der Einbringer damit anstrebt, einen negativen Bescheid gemäß § 27 Abs 3 lit a TBO 2011 erlassen. Die Behörde hat sohin aufgrund eines bloßen Schreibens, dem nicht entnommen werden kann, was der Einbringer damit anstrebt, einen negativen Bescheid gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 erlassen. Sie hat daher in einem grundsätzlich antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren ohne einen diesbezüglichen Antrag eine behördliche Entscheidung getroffen. In dieser Fallkonstellation ist von einer mangelnden Zuständigkeit der Behörde auszugehen. Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt nämlich auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (vgl VwGH 16.11.1983, 83/01/0243; 9.7.1985, 83/07/022725; 23.2.1996, 93/17/0200), auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (vgl VfGH 20.6.1964, Slg Nr 4730, 19.3.1968, Slg Nr 5685).Sie hat daher in einem grundsätzlich antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren ohne einen diesbezüglichen Antrag eine behördliche Entscheidung getroffen. In dieser Fallkonstellation ist von einer mangelnden Zuständigkeit der Behörde auszugehen. Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt nämlich auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung vergleiche VwGH 16.11.1983, 83/01/0243; 9.7.1985, 83/07/022725; 23.2.1996, 93/17/0200), auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter vergleiche VfGH 20.6.1964, Slg Nr 4730, 19.3.1968, Slg Nr 5685). Nach § 27 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht unabhängig vom Beschwerdevorbringen die Unzuständigkeit der Behörde aufzugreifen. Damit erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die vorliegende Beschwerde und war daher spruchgemäß zu entscheiden.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht unabhängig vom Beschwerdevorbringen die Unzuständigkeit der Behörde aufzugreifen. Damit erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die vorliegende Beschwerde und war daher spruchgemäß zu entscheiden. Im fortgesetzten Verfahren wird daher der Bürgermeister der Gemeinde Y einen Mängelbehebungsauftrag im Sinn des § 13 Abs 3 AVG hinsichtlich der Eingabe vom 29.9.2015 an die Beschwerdeführer zu richten haben, in dem auf das Erfordernis eines Bauansuchens und die Behebung der oben angeführten formalen, inhaltlichen und plandarstellerischen Unzulänglichkeiten hingewiesen wird. Sodann ist die Verbesserung binnen bestimmter Frist vorzumerken. In diesem Mängelbehebungsauftrag kann erneut auf den vom hochbautechnischen Sachverständigen Dr. C C in der Stellungnahme vom 17.9.2015 attestierten Widerspruch des Bauvorhabens zu den Festlegungen des Bebauungsplanes hingewiesen werden.Im fortgesetzten Verfahren wird daher der Bürgermeister der Gemeinde Y einen Mängelbehebungsauftrag im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG hinsichtlich der Eingabe vom 29.9.2015 an die Beschwerdeführer zu richten haben, in dem auf das Erfordernis eines Bauansuchens und die Behebung der oben angeführten formalen, inhaltlichen und plandarstellerischen Unzulänglichkeiten hingewiesen wird. Sodann ist die Verbesserung binnen bestimmter Frist vorzumerken. In diesem Mängelbehebungsauftrag kann erneut auf den vom hochbautechnischen Sachverständigen Dr. C C in der Stellungnahme vom 17.9.2015 attestierten Widerspruch des Bauvorhabens zu den Festlegungen des Bebauungsplanes hingewiesen werden. Nach fristgerechter Einreichung eines den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Bauansuchens hätte sodann ein Baubescheid zu ergehen. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.31.2708.1