GVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides folgende Änderungen vorgenommen werden:
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides folgende Änderungen vorgenommen werden: 1.
Gemäß Paragraph 120, Absatz eins, WRG 1959 wird zur Überwachung der Bauausführung hinsichtlich der geotechnischen Belange Herr DI G G, H GmbH, Adresse, U, zur wasserrechtlichen Bauaufsicht bestellt. Die wasserrechtliche Bauaufsicht erstreckt sich
Abs 2 WRG 1959 auf die fach- und vorschriftsgemäße Ausführung der Bauarbeiten aus geotechnischer Sicht und auf die Einhaltung der geotechnischen Auflagen in Spruchpunkt I/B.Die wasserrechtliche Bauaufsicht erstreckt sich
Paragraph 120, Absatz 2, WRG 1959 auf die fach- und vorschriftsgemäße Ausführung der Bauarbeiten aus geotechnischer Sicht und auf die Einhaltung der geotechnischen Auflagen in Spruchpunkt I/B. Die A GmbH hat die wasserrechtliche Bauaufsicht rechtzeitig vom Baubeginn zu verständigen. Die wasserrechtliche Bauaufsicht hat der Wasserrechtsbehörde bis spätestens einen Monat nach Beendigung der bewilligten Wasserbenutzung einen Schlussbericht unter Beilage aller relevanten Unterlagen und Fotos vorzulegen. In diesem Bericht ist darzulegen, ob das bewilligte Vorhaben aus geotechnischer Sicht bescheidgemäß ausgeführt wurde. Hinweise:
Abs 3 WRG 1959 ist die wasserrechtliche Bauaufsicht berechtigt, jederzeit Untersuchungen, Vermessungen und Prüfungen an der Baustelle vorzunehmen, Einsicht in Behelfe, Unterlagen und dergleichen zu verlangen und erforderlichenfalls Baustoffe, Bauteile und bautechnische Maßnahmen zu beanstanden. Wird keine Übereinstimmung erzielt, so ist unverzüglich die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde einzuholen.
Paragraph 120, Absatz 3, WRG 1959 ist die wasserrechtliche Bauaufsicht berechtigt, jederzeit Untersuchungen, Vermessungen und Prüfungen an der Baustelle vorzunehmen, Einsicht in Behelfe, Unterlagen und dergleichen zu verlangen und erforderlichenfalls Baustoffe, Bauteile und bautechnische Maßnahmen zu beanstanden. Wird keine Übereinstimmung erzielt, so ist unverzüglich die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde einzuholen.
Abs 4 WRG 1959 ist die wasserrechtliche Bauaufsicht zur Wahrung der ihr zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet.
Paragraph 120, Absatz 4, WRG 1959 ist die wasserrechtliche Bauaufsicht zur Wahrung der ihr zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet.
Abs 5 WRG 1959 werden durch die Bestellung der wasserrechtlichen Bauaufsicht anderweitige einschlägige Bestimmungen, wie bau- und gewerbepolizeiliche Vorschriften nicht berührt. Auch wird die Verantwortlichkeit der Unternehmer und Bauführer durch die Bestellung der wasserrechtlichen Bauaufsicht nicht eingeschränkt.
Paragraph 120, Absatz 5, WRG 1959 werden durch die Bestellung der wasserrechtlichen Bauaufsicht anderweitige einschlägige Bestimmungen, wie bau- und gewerbepolizeiliche Vorschriften nicht berührt. Auch wird die Verantwortlichkeit der Unternehmer und Bauführer durch die Bestellung der wasserrechtlichen Bauaufsicht nicht eingeschränkt.
H zu tragen; eine einvernehmliche Pauschalierung ist zulässig.“
Paragraph 120, Absatz 6, WRG 1959 sind die Kosten der wasserrechtlichen Bauaufsicht von der A GmbH zu tragen; eine einvernehmliche Pauschalierung ist zulässig.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahren und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahren und Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben vom 11.07.2014 hat die A GmbH, Adresse, X, bei der Bezirkshauptmannschaft Z unter Vorlage von Antragsunterlagen der C Geotechnik GmbH, Adresse, W, um die wasserrechtliche Bewilligung zur Bauwasserhaltung für das Bauvorhaben „Wohn- und Geschäftshaus X Mitte“ auf den Gste Nr .**, ** und **/1, alle KG X, angesucht. Die Antragsunterlagen der C Geotechnik GmbH wurden mit Eingaben vom 10.10.2014 und 03.03.2015 ergänzt. Zusätzlich wurde ein geotechnisches Gutachten der D GmbH, Adresse, V, vom 23.07.2013 nachgereicht.Mit Schreiben vom 11.07.2014 hat die A GmbH, Adresse, römisch zehn, bei der Bezirkshauptmannschaft Z unter Vorlage von Antragsunterlagen der C Geotechnik GmbH, Adresse, W, um die wasserrechtliche Bewilligung zur Bauwasserhaltung für das Bauvorhaben „Wohn- und Geschäftshaus römisch zehn Mitte“ auf den Gste Nr .**, ** und **/1, alle KG römisch zehn, angesucht. Die Antragsunterlagen der C Geotechnik GmbH wurden mit Eingaben vom 10.10.2014 und 03.03.2015 ergänzt. Zusätzlich wurde ein geotechnisches Gutachten der D GmbH, Adresse, römisch fünf, vom 23.07.2013 nachgereicht. Die Wasserrechtsbehörde zog im Verwaltungsverfahren unter anderem den kulturbautechnischen Amtssachverständigen Ing. E E (Gutachten vom 14.01.2015, Zahl ****, und vom 16.03.2015, Zahl ****) und den geologischen Amtssachverständigen Mag. F F (Gutachten vom 27.01.2015, Zahl ****, und vom 17.03.2015, Zahl ****) bei. Zusätzlich holte sie das Gutachten des nichtamtlichen geotechnischen Sachverständigen DI G G, H GmbH, Adresse, U, vom 05.03.2015 ein, welches dieser gegenüber der zuständigen Baubehörde (Bürgermeister) erstattet hatte. Am 14.10.2014 führte die Wasserrechtsbehörde eine mündliche Verhandlung durch. Am 03.03.2015 fand zudem eine Besprechung der Wasserrechtsbehörde mit den Parteien des Verfahrens und den beigezogenen Sachverständigen statt. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, die Brauerei B GmbH und CO KG, Adresse, X, erstattete mit Schriftsätzen vom 05.10.2014, 12.10.2014 und 20.04.2015 sowie mündlich in der Verhandlung am 14.10.2014 Einwendungen gegen das beantragte Vorhaben.Die nunmehrige Beschwerdeführerin, die Brauerei B GmbH und CO KG, Adresse, römisch zehn, erstattete mit Schriftsätzen vom 05.10.2014, 12.10.2014 und 20.04.2015 sowie mündlich in der Verhandlung am 14.10.2014 Einwendungen gegen das beantragte Vorhaben. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.05.2015, Zahl ****, hat die Wasserrechtsbehörde der A GmbH für die Bauwasserhaltung auf den Gste Nr .**, ** und **/1, alle KG X, die wasserrechtliche Bewilligung zur Absenkung des Grundwassers auf 652,15 müA durch die Entnahme von maximal 100 l/s Grundwasser in der Zeit vom 01.08.2015 bis zum 31.01.2016 und zur Einleitung dieses Grundwassers in die I-Verrohrung erteilt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.05.2015, Zahl ****, hat die Wasserrechtsbehörde der A GmbH für die Bauwasserhaltung auf den Gste Nr .**, ** und **/1, alle KG römisch zehn, die wasserrechtliche Bewilligung zur Absenkung des Grundwassers auf 652,15 müA durch die Entnahme von maximal 100 l/s Grundwasser in der Zeit vom 01.08.2015 bis zum 31.01.2016 und zur Einleitung dieses Grundwassers in die I-Verrohrung erteilt. Mit Schreiben vom 03.07.2015 hat die Brauerei B GmbH und CO KG gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und beantragt, den verfahrenseinleitenden Antrag vom 11.07.2014 zurück- oder in eventu abzuweisen oder den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Der umfangreichen Beschwerdebegründung kann im Wesentlichen Folgendes entnommen werden: ● Die Beschwerdeführerin habe keine Zustimmung zum Entzug von Grundwasser aus ihren Liegenschaften erteilt. ● Im behördlichen Verfahren seien unterschiedliche Grundwasserabsenkungen berechnet worden. Die Sachverständigen hätten dazu ausgesagt, dass die widersprüchlichen Angaben auf unterschiedliche Berechnungsmethoden bzw auf unterschiedliche Randbedingungen zurückzuführen, letztlich aber aufeinander abgestimmt worden seien. Damit liege nach Ansicht der Beschwerdeführer kein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten vor. ● Das betroffene Baufeld und die Grundstücke der Beschwerdeführerin seien nicht entsprechend dem Stand der Technik aufgeschlossen worden. Man hätte sich dabei nicht bloß auf rechnerische Annahmen und prognostische Werte beschränken dürfen. Überhaupt seien in Bezug auf die Grundstücke der Beschwerdeführerin keinerlei Untersuchungen (wie etwa Schürfe und Erkundungen der Grundwasserströme) vorgenommen worden. ● Die verschiedenen Bohrprofile würden deutliche Abweichungen im Aufbau des Bodenprofils aufweisen. Das Bohrprofil gegenüber der Liegenschaft der Beschwerdeführerin sei durch eine mächtige Schluff- bzw Sand-Schluff-Matrix gekennzeichnet, die für eine Grundwasserabsenkung in offener Wasserhaltung ungeeignet erscheine. Abgesehen davon hätte der abweichende Bodenaufbau bei den durchgeführten Kernbohrungen jedenfalls zu weiteren Bodenaufschlüssen veranlassen müssen, um den Verlauf der Schluff- bzw Sand-Schluff-Matrix eindeutig zu bestimmen und damit für die Wahl der Grundwasserhaltung eine objektive Entscheidungsgrundlage zu bilden. Auch sei das Merkblatt für Bauwasserhaltung des Landes Tirol nicht eingehalten worden. ● Bei der Rütteldruckverdichtung könne es durch seismische Übertragungen der Schwingungen zu einer Veränderung und nachhaltigen Beeinträchtigung der Bodenverhältnisse kommen. ● Infolge der bewilligten Bauwasserhaltung könne es zu einer Verlegung der Grundwasserströme und/oder zu einer Grundwasserabsenkung im Sinne eines hydraulischen Grundbruches kommen, wodurch die Grundstücke Nr .**/11 und **/1, beide KG X, der Beschwerdeführerin beeinträchtigt würden. So könnten etwa Ausspülungen des Bodens und Setzungen die Standsicherheit der Gebäude der Beschwerdeführerin beeinträchtigen. Infolge der bewilligten Bauwasserhaltung könne es zu einer Verlegung der Grundwasserströme und/oder zu einer Grundwasserabsenkung im Sinne eines hydraulischen Grundbruches kommen, wodurch die Grundstücke Nr .**/11 und **/1, beide KG römisch zehn, der Beschwerdeführerin beeinträchtigt würden. So könnten etwa Ausspülungen des Bodens und Setzungen die Standsicherheit der Gebäude der Beschwerdeführerin beeinträchtigen. Mit Beschluss vom 20.10.2015, LVwG-2015/44/1680-8, bestellte das Landesverwaltungsgericht Herrn DI G G zum nichtamtlichen geotechnischen Sachverständigen. Mit Schreiben vom 23.10.2015, Zahl ****, legte der kulturbautechnische Amtssachverständige Ing. E E eine gutachterliche Äußerung zum Beschwerdevorbringen vor. Mit Schreiben vom 09.11.2015 legte die Beschwerdeführerin ein geotechnisches Privatgutachten von Herrn Univ. Prof. DI Dr. J J, Adresse, T, vom 27.10.2015 vor. Am 10.11.2015 führte das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen der nichtamtliche geotechnische Sachverständige DI G G sowie der geologische Amtssachverständige Mag. F F und der kulturbautechnische Amtssachverständige Ing. E E ihre schriftlichen Gutachten erörterten. Im Rahmen dieser Verhandlung legte der geotechnische Sachverständige auch sein Gutachten vom 15.12.2014 vor, welches er ursprünglich für die Baubehörde erstellt hatte. Am 25.11.2015 erklärte Herr Ing. K K für die Marktgemeinde X, dass seitens der Gemeinde kein Einwand dagegen besteht, den Zeitraum zur Einleitung des Grundwassers in die I-Verrohrung auf einen maximal achtmonatigen Zeitraum bis spätestens 31.12.2020 abzuändern.Am 25.11.2015 erklärte Herr Ing. K K für die Marktgemeinde römisch zehn, dass seitens der Gemeinde kein Einwand dagegen besteht, den Zeitraum zur Einleitung des Grundwassers in die I-Verrohrung auf einen maximal achtmonatigen Zeitraum bis spätestens 31.12.2020 abzuändern. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Die A GmbH beabsichtigt, auf den Gste Nr .**, ** und **/1, alle KG X, ein Wohn- und Geschäftsgebäude zu errichten. Zur Errichtung dieses Gebäudes ist in der ca 2.765 m2 großen Baugrube eine Bauwasserhaltung mit einer Grundwasserabsenkung um 3,85 m auf 652,15 müA erforderlich. Dazu wird nach Herstellung einer Baugrubensicherung mittels Spritzbetonnagelwänden, Bohrpfahl- und Spundwänden sowie DSV-Unterfangungen eine 5 m mächtige Rütteldruckverdichtung hergestellt, wobei die Oberkante der Bodenverdichtung auf einer Kote von 652,15 müA liegt. Die Grundwasserabsenkung erfolgt mit elf Schachtbrunnen, die bis auf 651,55 müA abgeteuft werden. Durch eine ca 30 cm starke Filterschicht kann das durch die rütteldruckverdichtete Bodenschicht aufsteigende Wasser zu den Pumpensümpfen gelangen. Die Pumpwässer werden in zwei Absetzbecken sowie in eine Neutralisationsanlage und von dort bis zur I-Verrohrung als Vorfluter gefördert.Die A GmbH beabsichtigt, auf den Gste Nr .**, ** und **/1, alle KG römisch zehn, ein Wohn- und Geschäftsgebäude zu errichten. Zur Errichtung dieses Gebäudes ist in der ca 2.765 m2 großen Baugrube eine Bauwasserhaltung mit einer Grundwasserabsenkung um 3,85 m auf 652,15 müA erforderlich. Dazu wird nach Herstellung einer Baugrubensicherung mittels Spritzbetonnagelwänden, Bohrpfahl- und Spundwänden sowie DSV-Unterfangungen eine 5 m mächtige Rütteldruckverdichtung hergestellt, wobei die Oberkante der Bodenverdichtung auf einer Kote von 652,15 müA liegt. Die Grundwasserabsenkung erfolgt mit elf Schachtbrunnen, die bis auf 651,55 müA abgeteuft werden. Durch eine ca 30 cm starke Filterschicht kann das durch die rütteldruckverdichtete Bodenschicht aufsteigende Wasser zu den Pumpensümpfen gelangen. Die Pumpwässer werden in zwei Absetzbecken sowie in eine Neutralisationsanlage und von dort bis zur I-Verrohrung als Vorfluter gefördert. Die Grundwasserentnahme mittels der elf Schachtbrunnen wird bei einer maximalen Pumpleistung von insgesamt 100 l/s nicht nur innerhalb der Baugrube zu einer Absenkung des Grundwasserspiegels, sondern auch außerhalb der Baugrube – auch auf Nachbargrundstücken – zu einem Absenktrichter führen. Bei einer Konsenswassermenge von 100 l/s ist jedoch außerhalb der Baugrube nur mit Grundwasserspiegelveränderungen im natürlichen Schwankungsbereich zu rechnen. Südwestlich der geplanten Baustelle liegt der Weg1, an den die bebauten Gst Nr .**/11 und **/1, beide KG X, der beschwerdeführenden Brauerei B GmbH und CO KG angrenzen. Der geringste Abstand zwischen den Bestandsobjekten der Beschwerdeführerin und der Außenkante des geplanten Bauwerks beträgt ca 6,6 m. Die Baugrubensicherung entlang des Weg1 erfolgt oberhalb des Grundwasserspiegels mittels einer Spritzbetonnagelwand und unterhalb des Grundwasserspiegels mittels einer überschnittenen Bohrpfahlwand.Südwestlich der geplanten Baustelle liegt der Weg1, an den die bebauten Gst Nr .**/11 und **/1, beide KG römisch zehn, der beschwerdeführenden Brauerei B GmbH und CO KG angrenzen. Der geringste Abstand zwischen den Bestandsobjekten der Beschwerdeführerin und der Außenkante des geplanten Bauwerks beträgt ca 6,6 m. Die Baugrubensicherung entlang des Weg1 erfolgt oberhalb des Grundwasserspiegels mittels einer Spritzbetonnagelwand und unterhalb des Grundwasserspiegels mittels einer überschnittenen Bohrpfahlwand. Aus der Grundwasserabsenkung resultierende Beeinflussungen der baulichen Anlagen der Beschwerdeführerin sind – bei Einhaltung der Konsenswassermenge von 100 l/s und der vorgeschriebenen Nebenbestimmungen – nicht zu erwarten. III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den eingereichten Projektunterlagen der C Geotechnik GmbH, dem von der Konsenswerberin vorgelegten geotechnischen Gutachten der D GmbH, sowie den Gutachten des kulturbautechnischen Amtssachverständigen Ing. E E, des geologischen Amtssachverständigen Mag. F F, des nichtamtlichen geotechnischen Sachverständigen DI G G und des von der Beschwerdeführerin beigezogenen geotechnischen Privatsachverständigen Univ. Prof. DI Dr. J J. Mit dem beantragten Vorhaben waren also drei (!) geotechnische Sachverständige und ein geologischer Amtssachverständige befasst. Keinem der vorliegenden Gutachten kann entnommen werden, dass mit einer konkreten Gefährdung der Grundstücke bzw der Gebäude der Beschwerdeführerin zu rechnen ist. Insbesondere kommt der nichtamtliche geotechnische Sachverständige in seinem Gutachten vom 05.03.2015 auf Seite 9 zum Schluss, dass die ermittelte Grundwasserabsenkung außerhalb der Baugrubenumschließung im Bereich der natürlichen Grundwasserspiegelschwankungen liegt und, dass aus der Bauwasserhaltung resultierende negative Beeinflussungen der umliegenden Bebauungen und Grundwassernutzungen nicht zu erwarten sind. Der von der Beschwerdeführerin selbst beigezogene geotechnische Sachverständige führt in seinem Gutachten vom 27.10.2015 auf Seite 23 dazu aus, dass die Berechnungen und die darauf aufbauenden Schlussfolgerungen des nichtamtlichen geotechnischen Sachverständigen plausibel und nachvollziehbar sind. Soweit der von der Beschwerdeführerin beigezogene geotechnische Sachverständige relativierend anmerkt, dass in Abhängigkeit von den tatsächlichen Durchlässigkeitsbeiwerten und Bodenverhältnissen bzw in Abhängigkeit vom Erfolg der Rütteldruckverdichtung Abweichungen zu den Berechnungsergebnissen auftreten könnten, ist festzuhalten, dass der nichtamtliche geotechnische Sachverständige dazu in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar erklärt hat, dass in einem solchen Fall mit einem vermehrten Wasserzutritt in die Baugrube zu rechnen ist. Bei Einhaltung der bewilligten Pumpwassermenge von 100 l/s würden sich aber auch in diesem Fall keine nachteiligen Auswirkungen auf die Grundstücke der Beschwerdeführerin ergeben; betroffen wäre lediglich die Bauführung, da das in der Baugrube zufließende Wasser nicht vollständig abgepumpt werden könnte. Auch mit der Kritik des geotechnischen Sachverständigen der Beschwerdeführerin, wonach das Fassungsvermögen der Schachtbrunnen nicht nachgewiesen sei, werden allenfalls nachteilige Auswirkungen auf die Bauführung, nicht jedoch auf die zu schützenden Interessen der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Gleich verhält es sich mit der Empfehlung, wonach für die Herstellung der Filterschicht eine tiefere Absenkung des Grundwassers vorzusehen sei: Wie sich nämlich in der mündlichen Verhandlung herausgestellt hat, werden damit lediglich Fragen der technischen Ausführbarkeit des Bauvorhabens, nicht jedoch Fragen des Anrainerschutzes aufgeworfen. Diesbezüglich haben aber der nichtamtliche geotechnische Sachverständige und der Geotechniker der Konsenswerberin übereinstimmend dargelegt, dass auch bei dem bewilligten Absenkziel eine Bauausführung technisch möglich ist. Und sofern sich der geotechnische Sachverständige der Beschwerdeführerin mit der Versickerung der Niederschlagwässer im Endzustand auseinandersetzt, wird der Beurteilungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens verfehlt. Auf Seite 21 seines Gutachtens führt der geotechnische Sachverständige der Beschwerdeführerin aus, dass infolge von Niederschlagsereignissen die bewilligte maximale Konsenswassermenge von 100 l/s überschritten werden könnte. Dazu genügt der Hinweis, dass eine Überschreitung der bewilligten Konsenswassermenge nicht zulässig ist. Sollte also im Fall von Starkregenereignissen die bewilligte Wassermenge zur Einleitung in den Vorfluter nicht ausreichen, würde dies allenfalls zu einer überfluteten Baugrube, aber jedenfalls nicht zu Beeinträchtigungen der Nachbarn führen. Abgesehen davon würde auch ein über die bewilligte Konsenswassermenge hinausgehendes Abpumpen von Niederschlagswässern den Grundwasserspiegel nicht beeinflussen, sodass dadurch die Rechte der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht tangiert werden können. In Zusammenhang mit der Baugrubensicherung ist grundsätzlich festzuhalten, dass nach den Ausführungen des nichtamtlichen geotechnischen Sachverständigen auf Seite 8 seines Gutachtens vom 15.12.2014 bei einer Absenkung des Grundwasserspiegels insofern ein Risiko für die Nachbarbauwerke besteht, als bei einer fehlerhaften Baugrubensicherung ein unkontrollierter Bodenentzug durch die Grundwasserströme stattfinden könnte. Wenn aber die vom nichtamtlichen geotechnischen Sachverständigen geforderten Nebenbestimmungen umgesetzt werden, bestehen aus seiner Sicht keine geotechnischen Einwände gegen das Baugrubensicherungskonzept. Sofern der Sachverständige der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Baugrubensicherung entlang des Brauweges – also entlang der Grundstücke der Beschwerdeführerin – kritisiert, dass die vorgesehene Spritzbetonnagelwand nicht verformungsarm sei und daher die Nachbarliegenschaften gefährde, ist klar zu stellen, dass diese Spritzbetonnagelwand nicht innerhalb des Grundwasserbereiches liegt und somit nicht Teil der wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Bauwasserhaltung ist. Und zur weiteren Empfehlung des Sachverständigen der Beschwerdeführerin, wonach die Bohrpfahlwand mittels vorgespannter Litzenanker ein- oder mehrfach rückverankert werden soll, ist auf Seite 5 des Gutachtens des nichtamtlichen geotechnischen Sachverständigen vom 15.12.2014 zu verweisen: Zwar hält auch dieser eine Verankerung der Bohrpfahlwand mit längeren Vorspannankern auf Fremdgrund für zweckmäßig, allerdings kommt er in seinem Gutachten zum Schluss, dass bei Einhaltung der von ihm geforderten (umfangreichen) Auflagen aus geotechnischer Sicht kein Einwand gegen das Baugrubensicherungskonzept besteht. Dem Beschwerdevorbringen, wonach die Untergrundverhältnisse nicht ausreichend ermittelt worden seien, ist entgegenzuhalten, dass nicht nur der nichtamtliche geotechnische Sachverständige von einer ausreichenden Untergrunderkundung ausgeht, sondern auch der von der Beschwerdeführerin selbst beauftragte geotechnische Sachverständige, der auf Seite 10 seines Gutachtens erklärt, dass die durchgeführten Aufschlüsse ausreichend sind und dem üblichen Umfang entsprechen. Sofern der geotechnische Sachverständige der Beschwerdeführerin diverse zusätzliche oder alternative Ermittlungsschritte und Auflagen „empfiehlt“, wird den Gutachten der D GmbH und des nichtamtlichen geotechnischen Sachverständigen nicht konkret entgegengetreten. Derartige „Empfehlungen“ sind nämlich nicht geeignet, die gutachterlichen Schlussfolgerungen zu erschüttern, sondern stellen lediglich Verbesserungsvorschläge dar, die an der entscheidungswesentlichen Feststellung, wonach das Grundeigentum der Beschwerdeführerin nicht nachteilig berührt wird, nichts ändern. Abgesehen davon wurden diese Empfehlungen zum Teil ohnehin in den Bescheidauflagen berücksichtigt (Grundwasserpegel, Beweissicherung, Pumpversuch, Einhaltung der ÖNORM B2601 bei den Schachtbrunnen, Kontrolle des Sand- und Feinteilauftrages bei den Schachtbrunnen). Zum Teil relativiert der Sachverständige der Beschwerdeführerin aber auch seine eigene Kritik: So führt er etwa auf Seite 21 seines Gutachtens (in hervorgehoben Buchstaben) aus, dass der Nachweis gegen hydraulischen Grundbruch nicht erfüllt sei und merkt gleich danach (in Klammer gesetzt und in Normalbuchstaben) an, dass bei Berücksichtigung der projektierten Filterschicht der Nachweis sehr wohl erfüllt wird. Zu den von der Beschwerdeführerin kritisierten unterschiedlichen Berechnungsergebnissen hinsichtlich der Grundwasserabsenkung hat der nichtamtliche geotechnische Sachverständige in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar angegeben, dass es sich beim Boden um keinen homogenen Stoff wie etwa Holz oder Beton handelt. Insofern ist von Annahmen auszugehen, die naturgemäß zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können. Ursprünglich wurde angenommen, dass unmittelbar unterhalb der Bohrungen eine wassersperrende Schicht liegt, sodass davon auszugehen war, dass das abgepumpte Wasser von der Seite angesaugt wird. Dies würde zu einer größeren Grundwasserabsenkung auf den Nachbargrundstücken führen. Es wurden dann aber weitere Bohrergebnisse eingeholt, die zeigen, dass die wassersperrende Schicht in einer tieferen Ebene liegt. Somit kann angenommen werden, dass mehr Wasser von unten angesaugt wird und es zu einer geringen Grundwasserabsenkung auf den Nachbargrundstücken kommt. Anzumerken bleibt noch, dass das Beschwerdevorbringen, wonach die Umlegung der Grundwasserströme bereits in der Vergangenheit denkbar schlechte Einflüsse auf die Liegenschaften der Beschwerdeführerin gehabt habe, völlig unsubstantiiert blieb. Weder im Verfahren vor der Behörde noch in der Beschwerdeschrift oder in der mündlichen Verhandlung wurde die behauptete Umlegung der Grundwasserströme in der Vergangenheit und deren Auswirkungen konkret beschrieben bzw glaubhaft gemacht. Auch der von der Beschwerdeführerin beigezogene Sachverständige ist nicht ansatzweise auf dieses Vorbringen eingegangen. Dieses Vorbringen war somit nicht geeignet, den Ausführungen des nichtamtlichen geotechnischen Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene zu entgegnen. Somit verbleiben für das Landesverwaltungsgericht keine Zweifel, den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des nichtamtlichen geotechnischen Sachverständigen, die sich im Wesentlichen mit dem Gutachten des von der Beschwerdeführerin beigezogenen geotechnischen Sachverständigen decken, zu folgen und die entscheidungswesentlichen Tatsachen als erwiesen festzustellen. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) lauten wie folgt: „Benutzung des Grundwassers. § 10.Paragraph 10,
Abs 2 ist in allen anderen Fällen zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.Nach Paragraph 10, Absatz eins, WRG 1959 bedarf der Grundeigentümer zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder, wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.
Absatz 2, ist in allen anderen Fällen zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich. Ob das Abpumpen von Grundwasser im Rahmen von Bauwasserhaltungen dem § 10 WRG 1959 zu unterstellen ist, kann der Literatur und Judikatur nicht eindeutig entnommen werden:Ob das Abpumpen von Grundwasser im Rahmen von Bauwasserhaltungen dem Paragraph 10, WRG 1959 zu unterstellen ist, kann der Literatur und Judikatur nicht eindeutig entnommen werden: Als bewilligungspflichtige Erschließung iSd § 10 Abs 2 WRG 1959 sind nach Oberleitner [Oberleitner/Berger, WRG3
WRG 1959 den Charakter von Versuchen, wie Pumpversuche oder wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Versuche in der freien Natur, haben müssen. Der Verwaltungsgerichtshof verweist dazu auf den Motivenbericht der Regierungsvorlage zur Bestimmung des § 56 WRG 1959 (594 BlgNR, VIII. GP), in der wie folgt ausgeführt wird: "Eine sorgfältige Planung wasserwirtschaftlicher Großvorhaben fordert öfters auch Versuche in der Natur. Die neue Bestimmung will solche - wenn auch nur vorübergehende - Eingriffe, die sowohl öffentliche als auch private Interessen als auch private Rechte berühren können, durch ein Bewilligungsverfahren ermöglichen und auch kontrollieren." Der Gerichtshof führt dazu weiter aus, dass eine Nassbaggerung gegebenenfalls dazu geeignet sein kann, nur vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt herbeizuführen und vielleicht auch für die Wasserwirtschaft interessante Erkenntnisse bringen kann, doch wäre dies nur die Folgewirkung einer solchen Maßnahme, nicht aber deren Zweck, auf den es aber jedenfalls für die Beurteilung nach § 56 WRG 1959 maßgeblich ankommt. Der Zweck allein ist dafür bestimmend, ob eine Anlage oder Maßnahme als vorübergehender Eingriff in den Wasserhaushalt oder als bewilligungspflichtige Wasserbenutzungsanlage bzw Maßnahme iSd §§ 9, 10 und 32 WRG 1959 zu beurteilen ist (Hier: Der Zweck der Nassbaggerung lag nicht in einem wasserbaulichen oder wasserwirtschaftlichen Versuch in der freien Natur).Diese Auffassung kommt auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.10.2003, 2002/07/0169, klar zum Ausdruck, wonach bewilligungspflichtige Maßnahmen
Paragraph 56, WRG 1959 den Charakter von Versuchen, wie Pumpversuche oder wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Versuche in der freien Natur, haben müssen. Der Verwaltungsgerichtshof verweist dazu auf den Motivenbericht der Regierungsvorlage zur Bestimmung des Paragraph 56, WRG 1959 (594 BlgNR, römisch acht. GP), in der wie folgt ausgeführt wird: "Eine sorgfältige Planung wasserwirtschaftlicher Großvorhaben fordert öfters auch Versuche in der Natur. Die neue Bestimmung will solche - wenn auch nur vorübergehende - Eingriffe, die sowohl öffentliche als auch private Interessen als auch private Rechte berühren können, durch ein Bewilligungsverfahren ermöglichen und auch kontrollieren." Der Gerichtshof führt dazu weiter aus, dass eine Nassbaggerung gegebenenfalls dazu geeignet sein kann, nur vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt herbeizuführen und vielleicht auch für die Wasserwirtschaft interessante Erkenntnisse bringen kann, doch wäre dies nur die Folgewirkung einer solchen Maßnahme, nicht aber deren Zweck, auf den es aber jedenfalls für die Beurteilung nach Paragraph 56, WRG 1959 maßgeblich ankommt. Der Zweck allein ist dafür bestimmend, ob eine Anlage oder Maßnahme als vorübergehender Eingriff in den Wasserhaushalt oder als bewilligungspflichtige Wasserbenutzungsanlage bzw Maßnahme iSd Paragraphen 9, 10 und 32 WRG 1959 zu beurteilen ist (Hier: Der Zweck der Nassbaggerung lag nicht in einem wasserbaulichen oder wasserwirtschaftlichen Versuch in der freien Natur). Im gegenständlichen Fall scheidet somit eine Bewilligungspflicht nach § 56 WRG 1959 mangels Versuchscharakter aus, weshalb dessen Zitierung in Spruchpunkt I. zu streichen war.Im gegenständlichen Fall scheidet somit eine Bewilligungspflicht nach Paragraph 56, WRG 1959 mangels Versuchscharakter aus, weshalb dessen Zitierung in Spruchpunkt römisch eins. zu streichen war. ● Zu § 40 WRG 1959:Zu Paragraph 40, WRG 1959: Nach § 40 Abs 1 WRG 1959 liegt eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht für Entwässerungsanlagen ua dann vor, wenn dadurch eine nachteilige Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse des Vorfluters oder fremder Rechte zu befürchten ist. Eine Erschließungs- oder Benutzungsabsicht des Grundwassers wird dafür nicht vorausgesetzt.Nach Paragraph 40, Absatz eins, WRG 1959 liegt eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht für Entwässerungsanlagen ua dann vor, wenn dadurch eine nachteilige Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse des Vorfluters oder fremder Rechte zu befürchten ist. Eine Erschließungs- oder Benutzungsabsicht des Grundwassers wird dafür nicht vorausgesetzt. Die Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse und des Vorfluters ist im vorliegenden Fall unbestritten. Fraglich ist aber, ob die den Gegenstand des Antrages bildende Wasserentnahme aus den elf Schachtbrunnen überhaupt eine Entwässerungsanlage iSd § 40 WRG 1959 darstellt oder nicht.
Oberleitner [Oberleitner/Berger, WRG3
Oberleitner [Oberleitner/Berger, WRG3
Sd § 12 Abs 2 WRG 1959 berührt werden. Nach § 12 Abs 2 WRG 1959 gehört zu diesen Rechten ausdrücklich auch das Grundeigentum.
Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 sind unter anderem auch diejenigen Personen Partei des Verfahrens, deren Rechte iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 berührt werden. Nach Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 gehört zu diesen Rechten ausdrücklich auch das Grundeigentum. Personen, die eine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte nach § 12 Abs 2 WRG 1959 durch das von ihnen bekämpfte Vorhaben geltend machen, kommt Parteistellung im Verfahren dann zu, wenn eine Berührung ihrer geltend gemachten Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist. Ob eine Beeinträchtigung von Rechten tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, vermag jedoch die Parteieigenschaft einer Person nicht zu berühren (VwGH 20.09.2012, 2012/07/0004).Personen, die eine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte nach Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 durch das von ihnen bekämpfte Vorhaben geltend machen, kommt Parteistellung im Verfahren dann zu, wenn eine Berührung ihrer geltend gemachten Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist. Ob eine Beeinträchtigung von Rechten tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, vermag jedoch die Parteieigenschaft einer Person nicht zu berühren (VwGH 20.09.2012, 2012/07/0004). Weil die Beschwerdeführerin unbestritten Eigentümerin der Gst Nr .**/11 und Gst Nr **/1, beide KG X, ist, diese bebauten Grundstücke unmittelbar an den, die Baustelle begrenzenden Weg1 anschließen und der mit dem Vorhaben einhergehende Absenktrichter des Grundwassers auf die Nachbargrundstücke reicht, ist eine Beeinträchtigung der Grundstücke der Beschwerdeführerin nicht a priori auszuschließen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Gebäude der Antragstellerin unmittelbar an den Weg1 angrenzen und sich in einer Entfernung von teilweise weniger als sieben Meter von der Baugrube befinden. Außerdem hat die Beschwerdeführerin bereits im Verfahren vor der Wasserrechtsbehörde rechtzeitig Einwendungen iSd § 42 Abs 1 AVG erhoben, sodass keine Präklusion eingetreten ist. Die Parteistellung der Beschwerdeführerin ist somit gegeben; es ist im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob eine Beeinträchtigung ihrer Rechte als Grundeigentümerin zu erwarten ist.Weil die Beschwerdeführerin unbestritten Eigentümerin der Gst Nr .**/11 und Gst Nr **/1, beide KG römisch zehn, ist, diese bebauten Grundstücke unmittelbar an den, die Baustelle begrenzenden Weg1 anschließen und der mit dem Vorhaben einhergehende Absenktrichter des Grundwassers auf die Nachbargrundstücke reicht, ist eine Beeinträchtigung der Grundstücke der Beschwerdeführerin nicht a priori auszuschließen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Gebäude der Antragstellerin unmittelbar an den Weg1 angrenzen und sich in einer Entfernung von teilweise weniger als sieben Meter von der Baugrube befinden. Außerdem hat die Beschwerdeführerin bereits im Verfahren vor der Wasserrechtsbehörde rechtzeitig Einwendungen iSd Paragraph 42, Absatz eins, AVG erhoben, sodass keine Präklusion eingetreten ist. Die Parteistellung der Beschwerdeführerin ist somit gegeben; es ist im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob eine Beeinträchtigung ihrer Rechte als Grundeigentümerin zu erwarten ist. In diesem Zusammenhang wird auch klargestellt, dass sonstige in ihren Rechten betroffene Personen – mit Ausnahme jener, die im Verteiler dieses Erkenntnisses angeführt sind – bereits im Verfahren vor der Wasserrechtsbehörde mangels Erhebung von Einwendungen
Abs 1 AVG ihre Stellung als Partei verloren haben.In diesem Zusammenhang wird auch klargestellt, dass sonstige in ihren Rechten betroffene Personen – mit Ausnahme jener, die im Verteiler dieses Erkenntnisses angeführt sind – bereits im Verfahren vor der Wasserrechtsbehörde mangels Erhebung von Einwendungen
Paragraph 42, Absatz eins, AVG ihre Stellung als Partei verloren haben. 4. Zu den Auswirkungen auf das Grundeigentum der Beschwerdeführerin:
Abs 1 WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Nach § 12 Abs 2 WRG 1959 ist als bestehendes Recht im Sinne des Abs 1 ua das Grundeigentum anzusehen. Aus § 12 WRG 1959 folgt somit, dass die wasserrechtliche Bewilligung ua erst dann erteilt werden darf, wenn fest steht, dass das Grundeigentum der Beschwerdeführerin nicht verletzt wird (VwGH 15.09.2011, 2008/07/0098).
Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Nach Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 ist als bestehendes Recht im Sinne des Absatz eins, ua das Grundeigentum anzusehen. Aus Paragraph 12, WRG 1959 folgt somit, dass die wasserrechtliche Bewilligung ua erst dann erteilt werden darf, wenn fest steht, dass das Grundeigentum der Beschwerdeführerin nicht verletzt wird (VwGH 15.09.2011, 2008/07/0098). Die Beschwerdeführerin befürchtet, dass durch die bewilligte Bauwasserhaltung eine Beeinträchtigung der in ihrem Eigentum befindlichen Gst Nr .**/11 und Gst Nr **/1, beide KG X, bzw der darauf befindlichen Gebäude eintreten könnte. Die Gefahr für die Standfestigkeit der Gebäude gehe insbesondere von einer möglichen Verlegung des Grundwasserstromes, einem hydraulischen Grundbruch, einer Ausschwemmung von Feinteilen und einer damit einhergehenden Bodenerosion sowie von seismischen Schwingungen bei der Herstellung der Baugrubenabdichtung aus.Die Beschwerdeführerin befürchtet, dass durch die bewilligte Bauwasserhaltung eine Beeinträchtigung der in ihrem Eigentum befindlichen Gst Nr .**/11 und Gst Nr **/1, beide KG römisch zehn, bzw der darauf befindlichen Gebäude eintreten könnte. Die Gefahr für die Standfestigkeit der Gebäude gehe insbesondere von einer möglichen Verlegung des Grundwasserstromes, einem hydraulischen Grundbruch, einer Ausschwemmung von Feinteilen und einer damit einhergehenden Bodenerosion sowie von seismischen Schwingungen bei der Herstellung der Baugrubenabdichtung aus. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass die bloße Grundnachbarschaft als solche noch keine Parteistellung nach § 12 Abs 2 WRG 1959 verleiht. Um aus dem Titel des Grundeigentums eine nach dem WRG 1959 relevante Beeinträchtigung geltend machen zu können, muss diese vielmehr einen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums zum Gegenstand haben. Geruchs- und Lärmauswirkungen (vorliegend etwa durch das Schlagen der Spundwände oder die Ausführung der Rütteldruckverdichtung) werden hingegen durch die wasserrechtliche Bewilligung nicht erfasst. Derartige Auswirkungen sind zwar im öffentlichen Interesse iSd § 105 WRG 1959 möglichst hintanzuhalten, doch steht darauf niemandem ein Rechtsanspruch zu (VwGH 28.02.1996, 95/07/0138; 25.04.2002, 2001/07/0161). Von der
Abs 2 WRG 1959 geschützten Substanz des Grundeigentums sind nicht nur das Eigentum an Grund und Boden, sondern auch die mit dem Grundeigentum verbundenen, nicht sonderrechtsfähigen Anlagen und Baulichkeiten umfasst (VwGH 17.06.2010, 2009/07/0063). Gegenständlich ist also zu ermitteln, ob durch das beantragte Vorhaben die von der Beschwerdeführerin befürchtete Beeinträchtigung der Substanz ihrer Gebäude gefährdet wird.Dazu ist vorweg festzuhalten, dass die bloße Grundnachbarschaft als solche noch keine Parteistellung nach Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 verleiht. Um aus dem Titel des Grundeigentums eine nach dem WRG 1959 relevante Beeinträchtigung geltend machen zu können, muss diese vielmehr einen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums zum Gegenstand haben. Geruchs- und Lärmauswirkungen (vorliegend etwa durch das Schlagen der Spundwände oder die Ausführung der Rütteldruckverdichtung) werden hingegen durch die wasserrechtliche Bewilligung nicht erfasst. Derartige Auswirkungen sind zwar im öffentlichen Interesse iSd Paragraph 105, WRG 1959 möglichst hintanzuhalten, doch steht darauf niemandem ein Rechtsanspruch zu (VwGH 28.02.1996, 95/07/0138; 25.04.2002, 2001/07/0161). Von der
Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 geschützten Substanz des Grundeigentums sind nicht nur das Eigentum an Grund und Boden, sondern auch die mit dem Grundeigentum verbundenen, nicht sonderrechtsfähigen Anlagen und Baulichkeiten umfasst (VwGH 17.06.2010, 2009/07/0063). Gegenständlich ist also zu ermitteln, ob durch das beantragte Vorhaben die von der Beschwerdeführerin befürchtete Beeinträchtigung der Substanz ihrer Gebäude gefährdet wird. Die bloße Möglichkeit einer Gefährdung der Substanz der betroffenen Gebäude reicht aber nicht zur Abweisung des wasserrechtlichen Bewilligungsantrages aus. Von einem Erfordernis absoluter Gewissheit einer Rechtsverletzung darf als Bedingung der Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages aber auch nicht ausgegangen werden, weil einer absoluten Gewissheit keine Prognose innewohnt. Eine wasserrechtliche Bewilligung – die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten ausgeklammert – darf wegen einer mit ihrer Ausübung verbundenen Verletzung fremder Rechte daher dann nicht erteilt werden, wenn eine solche Verletzung fremder Rechte durch die Ausübung der begehrten wasserrechtlichen Bewilligung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Die Abweisung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung wäre somit nur dann gerechtfertigt, wenn mit einem entsprechend hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit die von der Beschwerdeführerin in ihren Einwendungen behaupteten Beeinträchtigungen im Verfahren hervorkommen. Dabei muss nicht die Beschwerdeführerin die von ihr behauptete Beeinträchtigung ihrer Rechte beweisen, sondern es ist auf Grund solcher Einwendungen von Amts wegen der entscheidungsrelevante Sachverhalt zu ermitteln (VwGH 29.03.2007, 2006/07/0108). Im vorliegenden Verfahren haben die durchgeführten umfangreichen Ermittlungen zweifelsfrei ergeben, dass die von der Beschwerdeführerin befürchtete Eigentumsgefährdung durch die beantragte Bauwasserhaltung nicht eintreten wird. Sowohl die beigezogenen Amtssachverständigen für Kulturbautechnik und Geologie bzw der nichtamtliche Sachverständige für Geotechnik als auch der geotechnische Projektant der Konsenswerberin erwarten bei Einhaltung der vorgeschriebenen Nebenbestimmungen keine Gefährdung der Gebäude der Beschwerdeführerin. Insbesondere der nichtamtliche geotechnische Sachverständige hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die zu erwartende Grundwasserabsenkung außerhalb der Baugrubenumschließung im Bereich der natürlichen Grundwasserspiegelschwankungen liegt und somit keine negative Beeinflussung der umliegenden Bebauung und der Grundwassernutzungen zu erwarten ist. Diese gutachterliche Einschätzung wurde vom geotechnischen Sachverständigen der Beschwerdeführerin als plausibel und nachvollziehbar beurteilt. Was die im Grundwasserbereich liegende Baugrubensicherung anlangt, ist grundsätzlich festzuhalten, dass diese in Zusammenhang mit dem Absenken des Grundwasserspiegels eine potentielle Gefahr für die Nachbargrundstücke darstellt. Undichtheiten oder gar ein Kollabieren der im Grundwasserbereich liegenden Baugrubensicherung könnten zu einem unkontrollierten Bodenentzug durch die entstehenden Grundwasserströme führen. Wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Baugrubensicherung ergeben hat, würden zwar sowohl der nichtamtliche geotechnische Sachverständige als auch der von der Beschwerdeführerin beigezogene Sachverständige eine Verankerung der Bohrpfahlwand entlang des Brauweges mit längeren Vorspannankern auf Fremdgrund empfehlen, jedoch kommt der nichtamtliche Sachverständige zum Schluss, dass bei Einhaltung der von ihm für notwendig erachteten Nebenbestimmungen das beantragte Baugrubensicherungskonzept aus geotechnischer Sicht nicht zu beanstanden ist. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass auch der Bürgermeister der Marktgemeinde X als Baubehörde mit dem (noch nicht rechtskräftigen) Baubescheid vom 06.10.2015, Zahl ****, umfangreiche Auflagen zum Schutz der gesamten Baugrubensicherung – also auch jener über dem Grundwasserspiegel – vorgeschrieben hat.Was die im Grundwasserbereich liegende Baugrubensicherung anlangt, ist grundsätzlich festzuhalten, dass diese in Zusammenhang mit dem Absenken des Grundwasserspiegels eine potentielle Gefahr für die Nachbargrundstücke darstellt. Undichtheiten oder gar ein Kollabieren der im Grundwasserbereich liegenden Baugrubensicherung könnten zu einem unkontrollierten Bodenentzug durch die entstehenden Grundwasserströme führen. Wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Baugrubensicherung ergeben hat, würden zwar sowohl der nichtamtliche geotechnische Sachverständige als auch der von der Beschwerdeführerin beigezogene Sachverständige eine Verankerung der Bohrpfahlwand entlang des Brauweges mit längeren Vorspannankern auf Fremdgrund empfehlen, jedoch kommt der nichtamtliche Sachverständige zum Schluss, dass bei Einhaltung der von ihm für notwendig erachteten Nebenbestimmungen das beantragte Baugrubensicherungskonzept aus geotechnischer Sicht nicht zu beanstanden ist. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass auch der Bürgermeister der Marktgemeinde römisch zehn als Baubehörde mit dem (noch nicht rechtskräftigen) Baubescheid vom 06.10.2015, Zahl ****, umfangreiche Auflagen zum Schutz der gesamten Baugrubensicherung – also auch jener über dem Grundwasserspiegel – vorgeschrieben hat. Zu berücksichtigen ist weiter, dass bei der Beurteilung der Vorhabensauswirkungen davon auszugehen ist, dass die wasserrechtliche Bewilligung und die darin getroffenen Vorschreibungen von der Kosenswerberin eingehalten werden (VwGH 10.02.1992, 91/07/0052). Soweit also die Beschwerde höhere Pumpmengen – etwa aufgrund einer mangelhaften Rütteldruckverdichtung oder aufgrund von Starkregenereignissen – befürchtet, ist klarzustellen, dass einem allenfalls steigenden Wasserspiegel in der Baugrube nicht mit einer Überschreitung des bewilligten Konsenses von 100 l/s begegnet werden darf. Einzugehen ist noch auf das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin als betroffene Grundeigentümerin keine Zustimmung zum Entzug von Grundwasser aus ihrer Liegenschaft erteilt habe. Dabei ist festzuhalten, dass das Recht des Grundeigentümers auf Unterbleiben einer Beeinträchtigung seines Grundstückes durch Absenken des Grundwasserspiegels in § 12 Abs 4 WRG 1959 geregelt wird. Verfolgbar ist vom Grundeigentümer demnach allein das subjektivöffentliche Recht darauf, dass sein Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt, ohne dass eine bloße Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit für sich allein schon ausreichen könnte, einer Bewilligung der Vorhaben entgegenzustehen. Die bloße Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit hat vielmehr zu einer Entschädigungspflicht an den Grundeigentümer zu führen. Wenn aber wie im gegenständlichen Fall die betroffenen Grundstücke der Beschwerdeführerin trotz der Grundwasserentnahme auf die bisher geübte Art benutzbar bleiben und es auch nicht zu einer Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit kommt, dann kann die Beschwerdeführerin weder mit Erfolg den Einwand erheben, das Vorhaben dürfe nicht bewilligt werden, noch eine Entschädigung begehren – und zwar auch nicht aus dem Titel einer Einschränkung ihrer potentiellen Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs WRG 1959 [Oberleitner/Berger, WRG3
WRG 1959 festgelegte Befristung des Wasserbenutzungsrechtes für die Dauer vom 01.08.2015 bis 31.01.2016 war jedoch neu festzulegen, da in Folge des Beschwerdeverfahrens noch nicht mit dem Bau begonnen werden konnte. Bei der Neufestsetzung dieser Frist war zu berücksichtigen, dass die für das Bauvorhaben neben der wasserrechtlichen Bewilligung zusätzlich erforderlichen Bewilligungsverfahren – etwa nach der Gewerbeordnung 1994 und der Tiroler Bauordnung 2011 – bis dato noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, sodass derzeit nicht abzuschätzen ist, ob bzw bis wann mit dem Bau tatsächlich begonnen werden kann.Die in Spruchpunkt I/A/1 des angefochtenen Bescheides
Paragraph 21, WRG 1959 festgelegte Befristung des Wasserbenutzungsrechtes für die Dauer vom 01.08.2015 bis 31.01.2016 war jedoch neu festzulegen, da in Folge des Beschwerdeverfahrens noch nicht mit dem Bau begonnen werden konnte. Bei der Neufestsetzung dieser Frist war zu berücksichtigen, dass die für das Bauvorhaben neben der wasserrechtlichen Bewilligung zusätzlich erforderlichen Bewilligungsverfahren – etwa nach der Gewerbeordnung 1994 und der Tiroler Bauordnung 2011 – bis dato noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, sodass derzeit nicht abzuschätzen ist, ob bzw bis wann mit dem Bau tatsächlich begonnen werden kann. 5. Zu den Nebenbestimmungen und zur wasserrechtlichen Bauaufsicht: Wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, kann eine Gefährdung der zu schützenden Rechte der Beschwerdeführerin nur bei Vorschreibung der von den Sachverständigen geforderten Nebenbestimmungen gewährleistet werden. Zusätzlich ist ein Beweissicherungsprogramm im Hinblick auf eine allfällige Schadenshaftung
Hinsichtlich dieser Nebenbestimmungen bzw des Beweissicherungsprogramms hat sich im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht folgender Änderungs- bzw Ergänzungsbedarf herausgestellt:Wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, kann eine Gefährdung der zu schützenden Rechte der Beschwerdeführerin nur bei Vorschreibung der von den Sachverständigen geforderten Nebenbestimmungen gewährleistet werden. Zusätzlich ist ein Beweissicherungsprogramm im Hinblick auf eine allfällige Schadenshaftung
Paragraph 26, WRG 1959 erforderlich. Hinsichtlich dieser Nebenbestimmungen bzw des Beweissicherungsprogramms hat sich im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht folgender Änderungs- bzw Ergänzungsbedarf herausgestellt: Die Nebenbestimmung I/A/8 war dahingehend zu ergänzen, dass bei den Schachtbrunnen zur Abpumpung des Grundwassers die ÖNORM B 2601 einzuhalten ist, um einen allfälligen Sand- bzw Feinteilaustrag möglichst gering zu halten. Soweit in der Beschwerde kritisiert wird, dass es dieser Auflage an konkreten Angaben zur Ausführung, Dimensionierung und Lokalisierung mangle, ist festzuhalten, dass sich die Lokalisierung und Tiefe der Brunnen klar und eindeutig aus den bewilligten Projektunterlagen ergibt. Im Übrigen kann der Aussage des nichtamtlichen geotechnischen Sachverständigen entnommen werden, dass bei fachgerecht ausgeführten Brunnen lediglich die Schachttiefe Auswirkungen auf das Nachbargrundstück haben kann. Wenn die Brunnen nämlich zu tief gebohrt würden, könnte dies zu einem zu starken Sand- und Feinteilaustrag aus den Nachbargrundstücken führen. Im gegenständlichen Fall sind jedoch bei der bewilligten Brunnentiefe und bei einer Kontrolle der Feinteilförderung Beeinträchtigungen der Nachbargrundstücke auszuschließen. Die Ergänzung der Nebenbestimmung I/A/9 war erforderlich, da bei der Bewilligung von Wasserbenutzungen Bestimmungen zu treffen sind, die es unmöglich machen, den Konsens bezüglich des Maßes und der Art der Wasserbenutzung zu überschreiten, oder die es doch wenigstens ermöglichen, eine dem Konsens zuwiderlaufende Wasserbenutzung sofort festzustellen [Oberleitner/Berger, WRG3
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision zulässig, da eine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar ist die verfahrensgegenständliche Absenkung des örtlichen Grundwasserspiegels zur Erleichterung von Baumaßnahmen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedenfalls dem § 40 WRG 1959 zu unterstellen. Allerdings fehlt eine Rechtsprechung zur Frage, ob mit einer derartigen Bauwasserhaltung auch eine Bewilligungspflicht nach § 10 WRG 1959 ausgelöst wird. Nur in diesem Fall – also in Anwendung des § 10 WRG 1959 – können im vorliegenden Fall auch die Bestimmungen über die Wasserbenutzung angewandt werden, da der – unabhängig von § 10 WRG 1959 – anzuwendende § 40 WRG 1959 keine Benutzungsbewilligung darstellt.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision zulässig, da eine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar ist die verfahrensgegenständliche Absenkung des örtlichen Grundwasserspiegels zur Erleichterung von Baumaßnahmen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedenfalls dem Paragraph 40, WRG 1959 zu unterstellen. Allerdings fehlt eine Rechtsprechung zur Frage, ob mit einer derartigen Bauwasserhaltung auch eine Bewilligungspflicht nach Paragraph 10, WRG 1959 ausgelöst wird. Nur in diesem Fall – also in Anwendung des Paragraph 10, WRG 1959 – können im vorliegenden Fall auch die Bestimmungen über die Wasserbenutzung angewandt werden, da der – unabhängig von Paragraph 10, WRG 1959 – anzuwendende Paragraph 40, WRG 1959 keine Benutzungsbewilligung darstellt. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.44.1680.20
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