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LVwG-2015/25/3145-1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.12.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/25/3145-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde der Berg- und Schilift XY-GmbH, vertreten durch Geschäftsführer AA, Adresse 1, vom 24.11.2015 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 30.10.2015, SR-S****/***, betreffend Feststellung und Neufestsetzung einer Leistungsfrist zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e In Spruchpunkt I.
  3. des rechtskräftigen Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 15.05.2013, IIb1****, wurde der Berg- und Schilift XY-GmbH aufgetragen, die Stationsobjekte sowie sämtliche Stützen- und Stationsfundamente bis mindestens 50 cm unter das bestehende Niveau bzw in Absprache mit den betroffenen Grundeigentümern abzutragen. In Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde geregelt, dass von einer gänzlichen Abtragung des Talstationsgebäudes unter der Bedingung Abstand genommen wird, dass eine entsprechende Widmungsänderung erfolgt. Können die rechtlichen Voraussetzungen für den Weiterbestand des Talstationsgebäudes nicht geschaffen werden, ist das Talstationsgebäude gänzlich zu entfernen. In Spruchpunkt IV. wird vorgeschrieben, dass die in Punkt I. des Spruches beschriebenen Abbrucharbeiten bis zum 31.12.2014 abzuschließen sind. Bis zu diesem Termin ist der Behörde auch zu berichten, ob die erforderliche Widmungsänderung durchgeführt wurde bzw wann diese raumordnungsrechtliche Voraussetzung voraussichtlich vorliegen wird. In Spruchpunkt römisch eins.
  4. des rechtskräftigen Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 15.05.2013, IIb1****, wurde der Berg- und Schilift XY-GmbH aufgetragen, die Stationsobjekte sowie sämtliche Stützen- und Stationsfundamente bis mindestens 50 cm unter das bestehende Niveau bzw in Absprache mit den betroffenen Grundeigentümern abzutragen. In Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde geregelt, dass von einer gänzlichen Abtragung des Talstationsgebäudes unter der Bedingung Abstand genommen wird, dass eine entsprechende Widmungsänderung erfolgt. Können die rechtlichen Voraussetzungen für den Weiterbestand des Talstationsgebäudes nicht geschaffen werden, ist das Talstationsgebäude gänzlich zu entfernen. In Spruchpunkt römisch vier. wird vorgeschrieben, dass die in Punkt römisch eins. des Spruches beschriebenen Abbrucharbeiten bis zum 31.12.2014 abzuschließen sind. Bis zu diesem Termin ist der Behörde auch zu berichten, ob die erforderliche Widmungsänderung durchgeführt wurde bzw wann diese raumordnungsrechtliche Voraussetzung voraussichtlich vorliegen wird. Da bis 31.12.2014 kein Bericht über eine Widmungsänderung seitens der ehemaligen Anlagenbetreiberin erstattet wurde, fragte die belangte Behörde mit Schreiben vom 27.08.2015 diesbezüglich bei der Stadtgemeinde W nach. Mit E-Mail vom 16.09.2015 antwortete der Bürgermeister von W, dass die Stadtgemeinde W hinsichtlich des Grundstückes, auf dem sich die Talstation der Z-Jochbahn befindet, derzeit kein Anlass sieht, die derzeit dort gültige Flächenwidmung zu ändern. Nach Wahrung des Parteiengehörs der Berg- und Schilift XY-GmbH gegenüber erließ der Landeshauptmann von Tirol den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.10.
  5. Darin wird in Anlehnung an § 52 Abs 2 Seilbahngesetz 2003 festgestellt, dass die Bedingung (Widmungsänderung), bei deren Eintritt das Seilbahnunternehmen von der Abtragung des Talstationsgebäudes des Sesselliftes Z-Joch hätte Abstand nehmen können, nicht eingetreten ist. Die Berg- und Schilift XY-GmbH ist damit verpflichtet, gemäß dem Spruchpunkt I. des Bescheides vom 15.05.2013, zu IIb1****, die Talstation des ehemaligen Sessellifts Z-Joch abzutragen, wofür dem Seilbahnunternehmen eine Frist bis zum 01.07.2016 gesetzt wird. Die Abtragungsarbeiten sind bis dahin abzuschließen und nach Abschluss der Arbeiten ist der Behörde zu berichten, dass dieser Verpflichtung nachgekommen wurde. Nach Wahrung des Parteiengehörs der Berg- und Schilift XY-GmbH gegenüber erließ der Landeshauptmann von Tirol den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.10.
  6. Darin wird in Anlehnung an Paragraph 52, Absatz 2, Seilbahngesetz 2003 festgestellt, dass die Bedingung (Widmungsänderung), bei deren Eintritt das Seilbahnunternehmen von der Abtragung des Talstationsgebäudes des Sesselliftes Z-Joch hätte Abstand nehmen können, nicht eingetreten ist. Die Berg- und Schilift XY-GmbH ist damit verpflichtet, gemäß dem Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 15.05.2013, zu IIb1****, die Talstation des ehemaligen Sessellifts Z-Joch abzutragen, wofür dem Seilbahnunternehmen eine Frist bis zum 01.07.2016 gesetzt wird. Die Abtragungsarbeiten sind bis dahin abzuschließen und nach Abschluss der Arbeiten ist der Behörde zu berichten, dass dieser Verpflichtung nachgekommen wurde. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde der Berg- und Schilift XY-GmbH vom 24.11.2015, die damit begründet wird, dass laut Vereinbarung mit der Stadtgemeinde W, Bürgermeister Dr. BB, das Gebäude in der Adresse 2 der Liftgesellschaft weiterhin als Büro und Lager bestehen bleibt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: §52 Seilbahngesetz 2003 lautet wie folgt: „Abtragung § 52.

(1)Abtragungen, welche im Rahmen eines Zu- oder Umbaus erfolgen, werden im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung für den Zu- oder Umbau von der Behörde mitbeurteilt. Für alle anderen Abtragungen sind der Behörde Unterlagen vorzulegen, aus denen die geplanten Abtragungsmaßnahmen ersichtlich sind. Die Behörde erteilt für die Abtragung eine Bewilligung bzw. ordnet diese an, gegebenenfalls unter Vorschreibung von ergänzenden Maßnahmen.Paragraph 52,
(1)Abtragungen, welche im Rahmen eines Zu- oder Umbaus erfolgen, werden im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung für den Zu- oder Umbau von der Behörde mitbeurteilt. Für alle anderen Abtragungen sind der Behörde Unterlagen vorzulegen, aus denen die geplanten Abtragungsmaßnahmen ersichtlich sind. Die Behörde erteilt für die Abtragung eine Bewilligung bzw. ordnet diese an, gegebenenfalls unter Vorschreibung von ergänzenden Maßnahmen.
(2)Für den Fall der gänzlichen und dauernden Betriebseinstellung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, ob und welche Teile der Seilbahnanlage zu beseitigen sind sowie ob weitere Maßnahmen erforderlich sind. Dabei ist auf öffentliche Interessen, insbesondere Belange der öffentlichen Sicherheit, Bedacht zu nehmen. Die Kosten für die Abtragungsmaßnahmen hat das Seilbahnunternehmen, ein allfälliger Rechtsnachfolger oder die Konkursmasse zu tragen.“ Laut rechtskräftigem Bescheid vom 15.05.2013 kann von der gänzlichen Abtragung des Talstationsgebäudes nur dann Abstand genommen werden, wenn eine entsprechende Widmungsänderung erfolgt, über welche seitens des Seilbahnunternehmens bis zum 31.12.2014 der Behörde zu berichten gewesen wäre. Da dies nicht erfolgte, ist laut diesem Bescheid auch das Talstationsgebäude gänzlich abzutragen. Die für die Flächenwidmung zuständige Stadtgemeinde W hat sogar ausdrücklich der belangten Behörde mitgeteilt, dass kein Anlass für eine Änderung der derzeit gültigen Flächenwidmung hinsichtlich des Grundstückes, auf dem sich die Talstation der Z-Jochbahn befindet, gesehen wird. Der Bescheid des Landeshauptmannes vom 15.05.2013 ist rechtskräftig und unterliegt nicht mehr einer Kontrolle oder allfälliger Änderung durch das Landesverwaltungsgericht. Im Hinblick auf die Vorschreibungen dieses rechtskräftigen Bescheides ist das Beschwerdeargument, wonach laut Vereinbarung mit der Stadtgemeinde W das Talstationsgebäude weiterhin als Büro und Lager bestehen bleibt, rechtlich irrelevant und war seitens des Landesverwaltungsgerichtes der Inhalt dieser behaupteten Vereinbarung keiner näheren Prüfung zu unterziehen, weil einzig und allein eine Änderung der Flächenwidmung von der Verpflichtung der gänzlichen Abtragung des Talstationsgebäudes befreit hätte. Aus diesen Gründen ist die im nunmehr bekämpften Bescheid vom 30.10.2015 ausgesprochene Feststellung, dass die Bedingung für eine Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abtragung des Talstationsgebäudes nicht eingetreten ist, rechtlich völlig korrekt. An der dem Seilbahnunternehmen für die Abtragung des Gebäudes gesetzten Nachfrist bis zum 01.07.2016 kann ebenfalls keine Unverhältnismäßigkeit erkannt werden. Da somit der bekämpfte Bescheid mit keinerlei Rechtswidrigkeit behaftet ist, war die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.25.3145.1

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