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{'item': 'LVwG-2015/31/2369-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.12.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/31/2369-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch RA Dr. BB, Adresse 2, Z, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion vom 19.8.2015, VA-E****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem bekämpften Bescheid der Landespolizeidirektion vom 19.8.2015, VA-E****, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung der Klassen A, B, C1, C, E und F auf die Dauer von 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides entzogen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichtes Z vom 16.6.2015 des Vergehens der Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 15 StGB für schuldig befunden wurde.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichtes Z vom 16.6.2015 des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 15, StGB für schuldig befunden wurde. Laut Inhalt des Schuldspruches habe AA am 16.12.2014 in Y und an anderen Orten CC durch nachangeführte Handlungen, sohin mit Gewalt, zu nachangeführten Handlungen bzw Unterlassungen genötigt, und zwar:
  3. indem er auf der Autobahn, nachdem er diesen überholt hatte, unmittelbar vor diesem von der linken Fahrspur auf die von CC befahrende mittlere Fahrspur wechselte, diesen sohin schnitt, zum abrupten Abbremsen seines Fahrzeuges;
  4. indem er ruckartig aus dem Stillstand mit seinem PKW auf den in einer Entfernung von ca 1 Meter vor seinem Fahrzeug stehenden CC zufuhr, zur Freigabe des Weges genötigt und weiter zur Unterlassung der Anfertigung eines Fotos von seinem Fahrzeug zu nötigen versucht. Über AA wurde deswegen gemäß § 105 Abs 1 StGB eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen á Euro 15,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 70 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, wobei gemäß § 43a Abs 1 StGB die Hälfte von 70 Tagessätzen (im Uneinbringlichkeitsfalle 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Über AA wurde deswegen gemäß Paragraph 105, Absatz eins, StGB eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen á Euro 15,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 70 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, wobei gemäß Paragraph 43 a, Absatz eins, StGB die Hälfte von 70 Tagessätzen (im Uneinbringlichkeitsfalle 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Konkret wurden vom Landesgericht Z zum Tathergang folgende Feststellungen getroffen: „Am 16.12.2014 gegen 11.30 Uhr fuhr der Zeuge CC auf der A** von X kommend in Fahrtrichtung W. Im Bereich der 2-spurigen Autobahn - und zwar dort, wo eine höchstzulässige Geschwindigkeitsbegrenzung von 100 km/h verordnet ist - setzte CC zum Überholmanöver eines LKWs an und begab sich mit seinem Fahrzeug auf den linken Fahrstreifen. Während des Überholmanövers sah der Zeuge bereits im Rückspiegel den in einem silbernen Mercedes mit Anhänger aufschließenden Angeklagten, welcher mehrmals die Lichthupe betätigte, um so dem Zeugen CC zu verstehen zu geben, die Fahrbahn frei zu machen. Da der Zeuge CC sein Überholmanöver noch nicht abgeschlossen hatte, schloss der Angeklagte so weit zum Zeugen CC auf, dass dieser im Rückspiegel nicht einmal mehr die Lichter des Mercedes sehen konnte, weiters betätigte der Angeklagte Hupe und Lichthupe. Als der Zeuge CC schließlich sein Überholmanöver beendet hatte, beschleunigte er sein Fahrzeug auf etwa 130 – 140 km/h und wechselte auf die mittlere Fahrspur der nunmehr 3-spurig geführten Autobahn. Der Angeklagte, der sich auf dem linkesten Überholstreifen der 3-spurigen Autobahn befand, beschleunigte und schloss auf gleiche Höhe mit dem Zeugen CC auf. Auf gleicher Höhe blickte er zum Zeugen CC, beschleunigte weiter und riss schließlich sein Lenkrad nach rechts, wodurch er seinen PKW mit Anhänger plötzlich„Am 16.12.2014 gegen 11.30 Uhr fuhr der Zeuge CC auf der A** von römisch zehn kommend in Fahrtrichtung W. Im Bereich der 2-spurigen Autobahn - und zwar dort, wo eine höchstzulässige Geschwindigkeitsbegrenzung von 100 km/h verordnet ist - setzte CC zum Überholmanöver eines LKWs an und begab sich mit seinem Fahrzeug auf den linken Fahrstreifen. Während des Überholmanövers sah der Zeuge bereits im Rückspiegel den in einem silbernen Mercedes mit Anhänger aufschließenden Angeklagten, welcher mehrmals die Lichthupe betätigte, um so dem Zeugen CC zu verstehen zu geben, die Fahrbahn frei zu machen. Da der Zeuge CC sein Überholmanöver noch nicht abgeschlossen hatte, schloss der Angeklagte so weit zum Zeugen CC auf, dass dieser im Rückspiegel nicht einmal mehr die Lichter des Mercedes sehen konnte, weiters betätigte der Angeklagte Hupe und Lichthupe. Als der Zeuge CC schließlich sein Überholmanöver beendet hatte, beschleunigte er sein Fahrzeug auf etwa 130 – 140 km/h und wechselte auf die mittlere Fahrspur der nunmehr 3-spurig geführten Autobahn. Der Angeklagte, der sich auf dem linkesten Überholstreifen der 3-spurigen Autobahn befand, beschleunigte und schloss auf gleiche Höhe mit dem Zeugen CC auf. Auf gleicher Höhe blickte er zum Zeugen CC, beschleunigte weiter und riss schließlich sein Lenkrad nach rechts, wodurch er seinen PKW mit Anhänger plötzlich und für den Zeugen CC vollkommen unerwartet auf den mittleren Fahrstreifen zog, sodass der Zeuge gezwungen wurde, sein Fahrzeug abrupt abzubremsen, andernfalls die beiden Fahrzeuge kollidiert wären. Während der Angeklagte seine Fahrt unvermittelt fortsetzte, gelang es dem Zeugen CC nur unter größter Mühe ein Schleudern seines Fahrzeuges zu verhindern. Durch dieses - durch keinerlei verkehrsbedingte Umstände veranlasste - Fahrmanöver des Angeklagten in Bedrängnis gebracht beschloss der Zeuge CC, sowohl den Lenker wie auch die Nummerntafel des Fahrzeuges des Angeklagten in Erfahrung zu bringen und fotografisch festzuhalten. Zu diesem Zweck verfolgte der Zeuge den Angeklagten und fuhr - wie auch der Angeklagte - schließlich von der Autobahn bei der Ausfahrt Y aus und folgte dem Angeklagten in das Y-Tal. Dies erkannte auch der Angeklagte, weshalb er zunächst versuchte, seinen Verfolger durch diverse Fahrmanöver abzuschütteln, welches Unterfangen ihm jedoch nicht gelang. So gelang es dem Zeugen CC schließlich, den Angeklagten in seinem PKW auf der Fahrbahn der V Landesstraße zu überholen und sein Fahrzeug schließlich so in der Mitte der Straße zu positionieren, dass der Angeklagte mit seinem Fahrzeug nicht mehr an ihm vorbei konnte und auch sein Fahrzeug anhalten musste. Hierauf stieg der Zeuge CC aus seinem Fahrzeug aus, ging zum Fahrzeug des Angeklagten, fertigte zunächst vor der Lenkertüre stehend ein Photo des Angeklagten an, begab sich hierauf vor die Motorhaube und fertigte Fotos des Kennzeichens an. Dabei befand er sich etwa 1 m vor der Motorhaube des Angeklagtenfahrzeuges. Plötzlich gab der Angeklagte unerwartet Gas und fuhr auf den unmittelbar vor ihm stehenden Zeugen CC zu, offensichtlich in der Absicht, ein (weiteres) Foto von sich oder seinem Fahrzeug zu verhindern. Durch das ruckartige Anfahren des Fahrzeuges war der Zeuge CC gezwungen, sich mit seinen Armen auf der Motorhaube des Angeklagtenfahrzeuges abzustützen und seine Beine mit Schwung zurück zu nehmen, um einen Anprall gegen seine Beine zu verhindern. Nachdem der Zeuge CC schließlich wieder in sein Fahrzeug gestiegen war, suchte er unmittelbar darauf den Posten der PI U auf und erstattete Anzeige.“Durch dieses - durch keinerlei verkehrsbedingte Umstände veranlasste - Fahrmanöver des Angeklagten in Bedrängnis gebracht beschloss der Zeuge CC, sowohl den Lenker wie auch die Nummerntafel des Fahrzeuges des Angeklagten in Erfahrung zu bringen und fotografisch festzuhalten. Zu diesem Zweck verfolgte der Zeuge den Angeklagten und fuhr - wie auch der Angeklagte - schließlich von der Autobahn bei der Ausfahrt Y aus und folgte dem Angeklagten in das Y-Tal. Dies erkannte auch der Angeklagte, weshalb er zunächst versuchte, seinen Verfolger durch diverse Fahrmanöver abzuschütteln, welches Unterfangen ihm jedoch nicht gelang. So gelang es dem Zeugen CC schließlich, den Angeklagten in seinem PKW auf der Fahrbahn der römisch fünf Landesstraße zu überholen und sein Fahrzeug schließlich so in der Mitte der Straße zu positionieren, dass der Angeklagte mit seinem Fahrzeug nicht mehr an ihm vorbei konnte und auch sein Fahrzeug anhalten musste. Hierauf stieg der Zeuge CC aus seinem Fahrzeug aus, ging zum Fahrzeug des Angeklagten, fertigte zunächst vor der Lenkertüre stehend ein Photo des Angeklagten an, begab sich hierauf vor die Motorhaube und fertigte Fotos des Kennzeichens an. Dabei befand er sich etwa 1 m vor der Motorhaube des Angeklagtenfahrzeuges. Plötzlich gab der Angeklagte unerwartet Gas und fuhr auf den unmittelbar vor ihm stehenden Zeugen CC zu, offensichtlich in der Absicht, ein (weiteres) Foto von sich oder seinem Fahrzeug zu verhindern. Durch das ruckartige Anfahren des Fahrzeuges war der Zeuge CC gezwungen, sich mit seinen Armen auf der Motorhaube des Angeklagtenfahrzeuges abzustützen und seine Beine mit Schwung zurück zu nehmen, um einen Anprall gegen seine Beine zu verhindern. Nachdem der Zeuge CC schließlich wieder in sein Fahrzeug gestiegen war, suchte er unmittelbar darauf den Posten der PI U auf und erstattete Anzeige.“ Dieses Verhalten sei als besondere Rücksichtslosigkeit des § 7 Abs 3 Z 3 FSG zu qualifizieren, weswegen eine Entziehung der Lenkberechtigung auszusprechen war, wobei mit der Verhängung der Mindestentziehungsdauer von 3 Monaten gemäß § 25 Abs 3 FSG im Gegenstandsfall das Auslangen gefunden werden konnte.Dieses Verhalten sei als besondere Rücksichtslosigkeit des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG zu qualifizieren, weswegen eine Entziehung der Lenkberechtigung auszusprechen war, wobei mit der Verhängung der Mindestentziehungsdauer von 3 Monaten gemäß Paragraph 25, Absatz 3, FSG im Gegenstandsfall das Auslangen gefunden werden konnte. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor wie folgt: „Der Beschwerdeführer erhebt gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion vom 19.8.2015 zu VA-E****, zugestellt am 21.8.2015, sohin binnen offener Frist, nachstehende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Der angefochtene Bescheid wird in vollem Umfang bekämpft und zu den Gründen der Rechtswidrigkeit wie folgt ausgeführt: Die belangte Behörde nimmt den festgestellten Sachverhalt aufgrund des durchgeführten Gerichtsverfahrens als erwiesen an. Das Landesgericht Z hat sich im Strafverfahren zu 26 Hv**/*** nur mit den den Beschwerdeführer treffenden Vorwürfen befasst. Wie es zu diesem Verhalten gekommen ist und welche Rolle dabei CC gespielt hat, wurde im Strafverfahren hingegen nicht geklärt. In Wahrheit war es CC, der die gesamte Situation zum Eskalieren gebracht hat. Der Zeuge CC hat den Beschwerdeführer aus unbekannten Gründen von der Autobahn weg bis nach Y verfolgt. Er ist dem Beschwerdeführer immer wieder ganz knapp aufgefahren und versuchte ihm den Weg für die Weiterfahrt abzusperren. Er führte eine beispiellose Verfolgungsjagd durch, die schließlich auf der V Landesstraße mit einer Straßensperre durch CC endete. Er hat dazu sein Fahrzeug über beide Fahrstreifen quergestellt, um den Beschwerdeführer an der Weiterfahrt zu hindern. Er hat damit freilich auch den Gegenverkehr völlig blockiert. Diesen Sachverhalt hat CC in seiner Einvernahme auch zugegeben.In Wahrheit war es CC, der die gesamte Situation zum Eskalieren gebracht hat. Der Zeuge CC hat den Beschwerdeführer aus unbekannten Gründen von der Autobahn weg bis nach Y verfolgt. Er ist dem Beschwerdeführer immer wieder ganz knapp aufgefahren und versuchte ihm den Weg für die Weiterfahrt abzusperren. Er führte eine beispiellose Verfolgungsjagd durch, die schließlich auf der römisch fünf Landesstraße mit einer Straßensperre durch CC endete. Er hat dazu sein Fahrzeug über beide Fahrstreifen quergestellt, um den Beschwerdeführer an der Weiterfahrt zu hindern. Er hat damit freilich auch den Gegenverkehr völlig blockiert. Diesen Sachverhalt hat CC in seiner Einvernahme auch zugegeben. In jedem Fall handelte es sich für Beschwerdeführer um eine Ausnahmesituation. Das Verhalten des CC war für den Beschwerdeführer absolut unberechenbar und unverständlich. Wenn sich der Beschwerdeführer in dieser Situation nicht der Norm entsprechend verhalten haben sollte, so ist dies ausschließlich dem Ausnahmecharakter der Geschehnisse zuzuschreiben. Würde der festgestellte Sachverhalt nur den zu
  5. formulierten Tatvorwurf umfassen, wonach der Beschwerdeführer nicht den notwendigen Sicherheitsabstand eingehalten und den CC zum Abbremsen gezwungen habe, wäre ein Führerscheinentzugsverfahren gar nie einzuleiten gewesen. Derartige Situationen passieren im alltäglichen Straßenverkehr häufig, begründen aber grundsätzlich keine Verkehrsunzuverlässigkeit. Der Führerscheinentzug im vorliegenden Fall ist nur deshalb erfolgt, weil man dem Beschwerdeführer einen weiteren Tatvorwurf (2.) macht. Er sei plötzlich mit dem Auto angefahren und habe dadurch die körperliche Sicherheit des CC gefährdet. Diese Geschehnisse trugen sich aber zu, nachdem CC eine Verfolgungsjagd durch das Y-Tal durchgeführt und den Beschwerdeführer durch Querstellen seines Fahrzeuges am Weiterfahren gehindert hat. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass CC hier derjenige ist, der ein gefährliches Verhalten an den Tag gelegt hat und nicht nur den Beschwerdeführer, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer in Gefahr gebracht hat. Das Verhalten des Beschwerdeführers muss insbesondere vor diesem Hintergrund beurteilt werden. Die Behörde bezieht sich auf § 7 Abs. 3 Zif. 3 FSG und führt aus, dass durch sein Verhalten andere Verkehrsteilnehmer stark gefährdet worden seien. Die von der genannten Bestimmung geforderten besonders gefährlichen Verhältnisse oder besondere Rücksichtslosigkeit liegen allerdings nicht vor. Nicht jeder Verkehrsteilnehmer, der eine Verkehrsübertretung setzt, ist als verkehrsunzuverlässig einzustufen.Die Behörde bezieht sich auf Paragraph 7, Absatz 3, Zif. 3 FSG und führt aus, dass durch sein Verhalten andere Verkehrsteilnehmer stark gefährdet worden seien. Die von der genannten Bestimmung geforderten besonders gefährlichen Verhältnisse oder besondere Rücksichtslosigkeit liegen allerdings nicht vor. Nicht jeder Verkehrsteilnehmer, der eine Verkehrsübertretung setzt, ist als verkehrsunzuverlässig einzustufen. Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Absatz 3 angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Alle diese Aspekte sprechen im vorliegenden Fall für den Beschwerdeführer. Insbesondere sind seit dem gegenständlichen Vorfall mehr als 8 Monate vergangen, in welchen der Beschwerdeführer seine beständige Verkehrszuverlässigkeit bewiesen hat. Würde man nunmehr seine Lenkberechtigung entziehen, würde man ihm damit unterstellen, dass er seit über 8 Monaten verkehrsunzuverlässig ist.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG sind für die Wertung der in Absatz 3 angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Alle diese Aspekte sprechen im vorliegenden Fall für den Beschwerdeführer. Insbesondere sind seit dem gegenständlichen Vorfall mehr als 8 Monate vergangen, in welchen der Beschwerdeführer seine beständige Verkehrszuverlässigkeit bewiesen hat. Würde man nunmehr seine Lenkberechtigung entziehen, würde man ihm damit unterstellen, dass er seit über 8 Monaten verkehrsunzuverlässig ist. AA ist XX Jahre alt und hat sich bis zur gegenständlichen Verurteilung im Strafverfahren vor dem LG Z noch nie eines vergleichbaren Deliktes schuldig gemacht. AA ist ein gewissenhafter und rücksichtsvoller Autofahrer, was der Umstand, dass er seit Erlangen des Führerscheins über 55 Jahre lang als verkehrszuverlässig galt, eindrucksvoll belegt.AA ist römisch zwanzig Jahre alt und hat sich bis zur gegenständlichen Verurteilung im Strafverfahren vor dem LG Z noch nie eines vergleichbaren Deliktes schuldig gemacht. AA ist ein gewissenhafter und rücksichtsvoller Autofahrer, was der Umstand, dass er seit Erlangen des Führerscheins über 55 Jahre lang als verkehrszuverlässig galt, eindrucksvoll belegt. Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nun plötzlich nach über 55 Jahren Verkehrserfahrung rücksichtslos und verkehrsunzuverlässig geworden ist. Vielmehr ist es so, dass er unerwartet in eine Ausnahmesituation mit CC verwickelt wurde und sich dabei möglicherweise irrational verhalten hat. Dies aus Angst. Wie die belangte Behörde aber ausführt, sind keine neuerlichen Übertretungen seit dem Vorfall geschehen, weshalb die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers nicht anzuzweifeln ist. Zum Beweis des oben Ausgeführten wird die Einvernahme des Beschwerdeführers beantragt. Aus diesen Gründen werden gestellt die A n t r ä g e : Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge
  6. eine mündliche Verhandlung durchführen und 2a. den angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion ersatzlos beheben; in eventu 2b. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Entziehungsakt der Bezirkshauptmannschaft Z zu Zahl FSE***. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte vor dem Hintergrund des § 24 Abs 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG unterbleiben.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte vor dem Hintergrund des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG unterbleiben. II. Rechtliche Grundlagen:römisch zwei. Rechtliche Grundlagen: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 74/2015 (FSG), von Relevanz:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 74 aus 2015, (FSG), von Relevanz: „Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung § 3.

(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3,
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
  1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
  2. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (Paragraph 6,),
  3. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
  4. verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
  5. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
  6. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9),
  7. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
  8. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (Paragraphen 10 und 11) und
  9. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein. … Verkehrszuverlässigkeit § 7.
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7,
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. …
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: (…)
  1. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen; … Sonderfälle der Entziehung §
  2. …Paragraph 26, …
(2a)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
(2a)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Absatz 2, eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen. …“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass das vom Beschwerdeführer am 16.12.2014 in Y und anderen Orten im Straßenverkehr gesetzte Verhalten, welches mit Urteil des Landesgerichtes Z vom 19.3.2015, 26 Hv**/*** (bestätigt mit Urteil des Oberlandesgerichtes Z vom 16.6.2015, 11 Bs***/***), als teils vollendete, teils versuchte Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 15 StGB qualifiziert wurde, als besondere Rücksichtslosigkeit im Sinne des § 7 Abs 3 Z 3 FSG zu werten sei.Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass das vom Beschwerdeführer am 16.12.2014 in Y und anderen Orten im Straßenverkehr gesetzte Verhalten, welches mit Urteil des Landesgerichtes Z vom 19.3.2015, 26 Hv**/*** (bestätigt mit Urteil des Oberlandesgerichtes Z vom 16.6.2015, 11 Bs***/***), als teils vollendete, teils versuchte Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 15, StGB qualifiziert wurde, als besondere Rücksichtslosigkeit im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG zu werten sei. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass bereits aus der Zusammenschau der oben angeführten rechtlichen Bestimmungen ersichtlich ist, dass bei Vorliegen einer Übertretung gemäß § 7 Abs 3 Z 3 FSG gemäß § 26 Abs 2a FSG zwingend eine Entziehung der Lenkberechtigung für mindestens sechs Monate geboten ist, ohne dass es der sonst gebotenen Wertung der bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs 4 FSG bedürfte (vgl jüngst VwGH 2.10.2015, Ra 2015/11/0068 unter Hinweis auf VwGH 27.5.2014, 2013/11/0112).Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass bereits aus der Zusammenschau der oben angeführten rechtlichen Bestimmungen ersichtlich ist, dass bei Vorliegen einer Übertretung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG gemäß Paragraph 26, Absatz 2 a, FSG zwingend eine Entziehung der Lenkberechtigung für mindestens sechs Monate geboten ist, ohne dass es der sonst gebotenen Wertung der bestimmten Tatsache gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG bedürfte vergleiche jüngst VwGH 2.10.2015, Ra 2015/11/0068 unter Hinweis auf VwGH 27.5.2014, 2013/11/0112). Der seitens der belangten Behörde auf § 25 Abs 3 FSG gestützte Ausspruch einer Entziehungsdauer von drei Monaten verkennt daher die Rechtslage.Der seitens der belangten Behörde auf Paragraph 25, Absatz 3, FSG gestützte Ausspruch einer Entziehungsdauer von drei Monaten verkennt daher die Rechtslage. Auf Grund der gravierenden Rechtsfolgen - Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten ohne Wertungskorrektiv iSd § 7 Abs 4 FSG - war daher eingehend zu prüfen, ob die belangte Behörde im Gegenstandsfall zurecht vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 3 FSG ausgegangen ist.Auf Grund der gravierenden Rechtsfolgen - Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten ohne Wertungskorrektiv iSd Paragraph 7, Absatz 4, FSG - war daher eingehend zu prüfen, ob die belangte Behörde im Gegenstandsfall zurecht vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG ausgegangen ist. § 7 Abs 3 Z 3 FSG qualifiziert ein Verhalten des Lenkers, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen (erste Fallkonstellation), oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat (zweite Fallkonstellation), als bestimmte Tatsachen iSd § 7 Abs 1 FSG.Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG qualifiziert ein Verhalten des Lenkers, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen (erste Fallkonstellation), oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat (zweite Fallkonstellation), als bestimmte Tatsachen iSd Paragraph 7, Absatz eins, FSG. Unstrittig ist, dass im Gegenstandsfall keine der in § 7 Abs 3 Z 3 FSG demonstrativ angeführten Verhaltensweisen, die besonders gefährliche Verhältnisse indizieren, verwirklicht wurde. Auf Autobahnen wird in der angeführten Bestimmung lediglich aus das Fahren gegen die Fahrrichtung als besonders gefährliche Verhältnisse begründend Bezug genommen.Unstrittig ist, dass im Gegenstandsfall keine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG demonstrativ angeführten Verhaltensweisen, die besonders gefährliche Verhältnisse indizieren, verwirklicht wurde. Auf Autobahnen wird in der angeführten Bestimmung lediglich aus das Fahren gegen die Fahrrichtung als besonders gefährliche Verhältnisse begründend Bezug genommen. Zwar hat sich die belangte Behörde im Gegenstandsfall nicht auf das Vorliegen besonders gefährlicher Verhältnisse gestützt sondern das Verhalten des Beschwerdeführers als besondere Rücksichtslosigkeit im Sinne des § 7 Abs 3 Z 3 FSG qualifiziert, allerdings ist aus der gesetzlichen Formulierung des Vorliegens besonders gefährlicher Verhältnisse auch eine Richtschnur der Verwerflichkeit ableitbar, die aus Sicht des Gefertigten analog für die Qualifikation als besondere Rücksichtslosigkeit heranzuziehen ist.Zwar hat sich die belangte Behörde im Gegenstandsfall nicht auf das Vorliegen besonders gefährlicher Verhältnisse gestützt sondern das Verhalten des Beschwerdeführers als besondere Rücksichtslosigkeit im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG qualifiziert, allerdings ist aus der gesetzlichen Formulierung des Vorliegens besonders gefährlicher Verhältnisse auch eine Richtschnur der Verwerflichkeit ableitbar, die aus Sicht des Gefertigten analog für die Qualifikation als besondere Rücksichtslosigkeit heranzuziehen ist. Ansonsten würde die Konstellation besonderer Rücksichtslosigkeit zu einem reinen Auffangtatbestand jener Verhaltensweisen, die nicht oder nicht mehr als besonders gefährliche Verhältnisse zu qualifizieren sind, was angesichts der oben angeführten Gravität der Rechtsfolgen aus gesetzgeberischer Sicht jedenfalls nicht beabsichtigt gewesen sein konnte. Konkret hat der Beschwerdeführer laut festgestelltem Sachverhalt durch das Landesgericht Z zwei Verhaltensweisen gesetzt, deren Qualifikation als besondere Rücksichtslosigkeit im Lichte des § 7 Abs 3 Z 3 FSG zu prüfen ist:Konkret hat der Beschwerdeführer laut festgestelltem Sachverhalt durch das Landesgericht Z zwei Verhaltensweisen gesetzt, deren Qualifikation als besondere Rücksichtslosigkeit im Lichte des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG zu prüfen ist: Der erste Vorfall trug sich am 16.12.2014 gegen 11:30 Uhr auf der A** Autobahn von X kommend in Fahrtrichtung W zu:Der erste Vorfall trug sich am 16.12.2014 gegen 11:30 Uhr auf der A** Autobahn von römisch zehn kommend in Fahrtrichtung W zu: Zusammengefasst hat dabei der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeuggespann auf der Überholspur der Autobahn auf das Fahrzeug des Anzeigers aufgeschlossen, diesen sodann durch Betätigen der Lichthupe und zu knappem Auffahren bedrängt und wenig später überholt und beim Wiedereinordnen geschnitten und zum abrupten Abbremsen genötigt. Beim zweiten Vorfall versuchte der Anzeiger, auf Grund des ersten Vorfalles den Lenker wie auch die Nummerntafel des Fahrzeuges des Angeklagten in Erfahrung zu bringen und fotografisch festzuhalten. Dabei gelang es dem privaten Anzeiger schließlich auf der V Landesstraße, das Fahrzeuggespann des AA zu überholen und sein Fahrzeug so in der Mitte der Straße zu positionieren, dass AA nicht mehr an ihm vorbei konnte und auch sein Fahrzeug anhalten musste.Beim zweiten Vorfall versuchte der Anzeiger, auf Grund des ersten Vorfalles den Lenker wie auch die Nummerntafel des Fahrzeuges des Angeklagten in Erfahrung zu bringen und fotografisch festzuhalten. Dabei gelang es dem privaten Anzeiger schließlich auf der römisch fünf Landesstraße, das Fahrzeuggespann des AA zu überholen und sein Fahrzeug so in der Mitte der Straße zu positionieren, dass AA nicht mehr an ihm vorbei konnte und auch sein Fahrzeug anhalten musste. Hierauf stieg der Anzeiger aus seinem Fahrzeug aus, ging zum Fahrzeug des AA, fertigte zunächst vor der Lenkertüre stehend ein Foto des Angeklagten an, begab sich hierauf vor die Motorhaube und fertigte Fotos des Kennzeichens an. Dabei befand er sich etwa 1 m vor der Motorhaube des Gespannes des AA. Plötzlich gab AA unerwartet Gas und fuhr auf den unmittelbar vor ihm stehenden Anzeiger zu, offensichtlich in der Absicht, ein (weiteres) Foto von sich oder seinem Fahrzeug zu verhindern. Durch das ruckartige Anfahren des Fahrzeuges war der Anzeiger gezwungen, sich mit seinen Armen auf der Motorhaube des Fahrzeuges des AA abzustützen und seine Beine mit Schwung zurück zu nehmen, um einen Anprall gegen seine Beine zu verhindern. Im Grunde genommen liegt gegenständlich eine nicht untypischerweise im Verkehr auftretende Zwistigkeit zweier Verkehrsteilnehmer vor, bei der eine Eskalation der Situation dadurch eintritt, dass sich der der in seinem Fortkommen behindert Wähnende im Affekt zur Maßregelung des vermeintlichen „Bremsers“ hinreißen lässt. In den typischen psychologischen Mustern derartiger Zwistigkeiten sind Täter- und Opferrolle nicht immer klar zu unterscheiden. Diesen Mustern entspricht es auch, dass der Anzeiger in einem Bereich mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h sein Fahrzeug nach Beendigung (!!) des Überholmanövers auf 130-140 km/h beschleunigt. Damit soll allerdings keineswegs das zweifellos riskante und unverantwortliche Ausbremsmanövers des Anzeigers bagatellisiert sondern nur aufgezeigt werden, dass das gegenständliche Fahrmanöver die Verwerflichkeit der in § 7 Abs 3 Z 3 FSG demonstrativ aufgezählten Verhaltensweisen nicht erreicht.Damit soll allerdings keineswegs das zweifellos riskante und unverantwortliche Ausbremsmanövers des Anzeigers bagatellisiert sondern nur aufgezeigt werden, dass das gegenständliche Fahrmanöver die Verwerflichkeit der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG demonstrativ aufgezählten Verhaltensweisen nicht erreicht. Hinsichtlich des weiteren Geschehensablaufes gilt zu berücksichtigen, dass der Genötigte anlässlich seiner Einvernahme bei der Polizeiinspektion Y am 16.12.2014 zu Protokoll gegeben hat, dass auch sein weiteres Verhalten nicht ganz korrekt war und er dies getan habe um die Identität des Mercedeslenkers zu sichern. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer nach einer regelrechten Verfolgungsjagd auf der V Landesstraße vom Anzeiger eigenmächtig und rechtswidrig überholt und zum Anhalten genötigt und fotografiert wurde, kann im diesbezüglichen Verhalten des Beschwerdeführers, sich der weiteren „Amtshandlung“ zu entziehen, nicht die § 7 Abs 3 Z 3 FSG innewohnende Verwerflichkeit erkannt werden.Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer nach einer regelrechten Verfolgungsjagd auf der römisch fünf Landesstraße vom Anzeiger eigenmächtig und rechtswidrig überholt und zum Anhalten genötigt und fotografiert wurde, kann im diesbezüglichen Verhalten des Beschwerdeführers, sich der weiteren „Amtshandlung“ zu entziehen, nicht die Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG innewohnende Verwerflichkeit erkannt werden. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.31.2369.1

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