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{'item': 'LVwG-2015/25/3226-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.12.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/25/3226-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde der Agrargemeinschaft YZ, vertreten durch Obmann A A, Adresse 1, **** X im W, diese vertreten durch Rechtsanwalt 1, Adresse 2, vom 27.10.2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V vom 09.10.2015, Zl ****, *-*, *-*, betreffend einstweilige Sicherheitsmaßnahmen gemäß § 360 Gewerbeordnung 1994Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde der Agrargemeinschaft YZ, vertreten durch Obmann A A, Adresse 1, **** römisch zehn im W, diese vertreten durch Rechtsanwalt 1, Adresse 2, vom 27.10.2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf vom 09.10.2015, Zl ****, *-*, *-*, betreffend einstweilige Sicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 360, Gewerbeordnung 1994 zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit E-Mail der Bezirkshauptmannschaft V vom
  4. Juli 2012 an den Obmann der Agrargemeinschaft YZ, A A, wurde dieser aufgefordert, um die Erteilung der Gewerbeberechtigung als auch der gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen für die Ausübung des Gastgewerbes und den Betrieb der Materialseilbahn für die U-Alm bei der Behörde anzusuchen. Bezüglich der Materialseilbahn wurde ausgeführt, dass diese Teil der Betriebsanlage und gewerberechtlich zu genehmigen sei. Dafür wurde eine Frist bis 30.08.2012 in Vormerk genommen.Mit E-Mail der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf vom
  5. Juli 2012 an den Obmann der Agrargemeinschaft YZ, A A, wurde dieser aufgefordert, um die Erteilung der Gewerbeberechtigung als auch der gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen für die Ausübung des Gastgewerbes und den Betrieb der Materialseilbahn für die U-Alm bei der Behörde anzusuchen. Bezüglich der Materialseilbahn wurde ausgeführt, dass diese Teil der Betriebsanlage und gewerberechtlich zu genehmigen sei. Dafür wurde eine Frist bis 30.08.2012 in Vormerk genommen. Unter Bezugnahme auf dieses E-Mail erließ die Bezirkshauptmannschaft V mit Schreiben vom 13.05.2015 an die Agrargemeinschaft YZ, zu Handen des Obmannes A A, gemäß § 360 Abs 1 GewO 1994 eine Verfahrensanordnung, in welcher die Betreiberin aufgefordert wurde, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand unverzüglich herzustellen, insbesondere die nicht genehmigten Anlagenteile zu entfernen, bzw bis spätestens 30.06.2015 gemäß § 360 Abs 1 a GewO 1994 um die Genehmigung derselben anzusuchen. Unter Bezugnahme auf dieses E-Mail erließ die Bezirkshauptmannschaft römisch fünf mit Schreiben vom 13.05.2015 an die Agrargemeinschaft YZ, zu Handen des Obmannes A A, gemäß Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 eine Verfahrensanordnung, in welcher die Betreiberin aufgefordert wurde, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand unverzüglich herzustellen, insbesondere die nicht genehmigten Anlagenteile zu entfernen, bzw bis spätestens 30.06.2015 gemäß Paragraph 360, Absatz eins, a GewO 1994 um die Genehmigung derselben anzusuchen. Bei einer am 26.08.2015 durch den Erhebungsbeamten der Erstbehörde durchgeführten Kontrolle stellte dieser hinsichtlich der Materialseilbahn U-Alm fest, dass diese in Betrieb ist und auch verwendet wird. Dazu wurden auch Lichtbilder angefertigt. Unter Bezugnahme auf den erwähnten Erhebungsbericht, welcher neben Ausführungen zur Materialseilbahn auch solche zur T-Alm und zur U-Alm enthält, verfügte die Bezirkshauptmannschaft V mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 09.10.2015 unter Hinweis auf die Verfahrensanordnung vom 13.05.2015, gemäß § 360 Abs 1 GewO 1994 die unverzügliche Schließung der Betriebsanlagen auf den Gste Nrn ***1 und .**2, beide KG X im W, sowie dass die Materialseilbahn nicht mehr betrieben werden darf.Unter Bezugnahme auf den erwähnten Erhebungsbericht, welcher neben Ausführungen zur Materialseilbahn auch solche zur T-Alm und zur U-Alm enthält, verfügte die Bezirkshauptmannschaft römisch fünf mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 09.10.2015 unter Hinweis auf die Verfahrensanordnung vom 13.05.2015, gemäß Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 die unverzügliche Schließung der Betriebsanlagen auf den Gste Nrn ***1 und .**2, beide KG römisch zehn im W, sowie dass die Materialseilbahn nicht mehr betrieben werden darf. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde der Agrargemeinschaft YZ in welcher diese durch ihren Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringt, dass die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht überhaupt nicht nachgekommen sei. Es seien zwar die gesetzlichen Bestimmungen angeführt worden, nicht aber ausgeführt worden, welcher Sachverhalt gegeben ist, dem sie diese Bestimmungen unterstellt. Aus dem bekämpften Bescheid ergäben sich auf Ebene des Sachverhalts keine Anhaltspunkte, dass es sich bei der Materialseilbahn U-Alm um eine Betriebsanlage im Sinn der Gewerbeordnung handeln könnte. Es sei lediglich festgestellt worden, dass die Materialseilbahn in Betrieb war und auch verwendet wurde. Wäre die Behörde ihrer Begründungspflicht nachgekommen, hätte sie nicht zu dem Ergebnis gelangen können, dass es sich dabei um eine gewerbliche Betriebsanlage handle, die ohne hiefür erforderliche gewerberechtliche Genehmigungen betrieben werde. Die belangte Behörde habe auch überhaupt nicht geprüft, ob es sich bei dieser Materialseilbahn nicht um eine land- und forstwirtschaftliche Bringungsanlage im Sinn des Güter- und Seilwegelandesgesetzes handelt. Im Hinblick auf die Feststellung, dass es sich um eine gewerbliche Betriebsanlage handle, sei nicht erhoben worden, welches Material befördert und wofür es verwendet wurde. Es sei auch nicht geprüft worden, ob hier nicht ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt. Damit sei Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben. Allein aus dem Umstand, dass die Materialseilbahn in Betrieb war und verwendet wurde, könne nicht abgeleitet werden, dass es sich dabei um eine gewerbliche Betriebsanlage im Sinn des § 74 Abs 1 GewO handelt und diese einer gewerblichen Tätigkeit diente. Einzig und allein aus dem Umstand, dass man eine Verfahrensanordnung erlassen hat, sei die zu beurteilende Rechtsfrage, ob überhaupt eine Betriebsanlage vorliegt, nicht erledigt. Es sei auch inhaltliche Rechtswidrigkeit gegeben, weshalb ersatzlose Bescheidbehebung beantragt werde, in eventu Bescheidbehebung und Zurückverweisung an die Erstbehörde zur Verhandlung und neuerlichen Erlassung eines Bescheides. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde der Agrargemeinschaft YZ in welcher diese durch ihren Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringt, dass die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht überhaupt nicht nachgekommen sei. Es seien zwar die gesetzlichen Bestimmungen angeführt worden, nicht aber ausgeführt worden, welcher Sachverhalt gegeben ist, dem sie diese Bestimmungen unterstellt. Aus dem bekämpften Bescheid ergäben sich auf Ebene des Sachverhalts keine Anhaltspunkte, dass es sich bei der Materialseilbahn U-Alm um eine Betriebsanlage im Sinn der Gewerbeordnung handeln könnte. Es sei lediglich festgestellt worden, dass die Materialseilbahn in Betrieb war und auch verwendet wurde. Wäre die Behörde ihrer Begründungspflicht nachgekommen, hätte sie nicht zu dem Ergebnis gelangen können, dass es sich dabei um eine gewerbliche Betriebsanlage handle, die ohne hiefür erforderliche gewerberechtliche Genehmigungen betrieben werde. Die belangte Behörde habe auch überhaupt nicht geprüft, ob es sich bei dieser Materialseilbahn nicht um eine land- und forstwirtschaftliche Bringungsanlage im Sinn des Güter- und Seilwegelandesgesetzes handelt. Im Hinblick auf die Feststellung, dass es sich um eine gewerbliche Betriebsanlage handle, sei nicht erhoben worden, welches Material befördert und wofür es verwendet wurde. Es sei auch nicht geprüft worden, ob hier nicht ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt. Damit sei Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben. Allein aus dem Umstand, dass die Materialseilbahn in Betrieb war und verwendet wurde, könne nicht abgeleitet werden, dass es sich dabei um eine gewerbliche Betriebsanlage im Sinn des Paragraph 74, Absatz eins, GewO handelt und diese einer gewerblichen Tätigkeit diente. Einzig und allein aus dem Umstand, dass man eine Verfahrensanordnung erlassen hat, sei die zu beurteilende Rechtsfrage, ob überhaupt eine Betriebsanlage vorliegt, nicht erledigt. Es sei auch inhaltliche Rechtswidrigkeit gegeben, weshalb ersatzlose Bescheidbehebung beantragt werde, in eventu Bescheidbehebung und Zurückverweisung an die Erstbehörde zur Verhandlung und neuerlichen Erlassung eines Bescheides. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: Das vorliegende Verfahren beschränkt sich im Wesentlichen auf die Frage, ob die Materialseilbahn U-Alm für sich selbst eine gewerbliche Betriebsanlage oder einen Teil einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinn des § 74 Abs 1 GewO 1994 bildet oder nicht. Die Erhebungsergebnisse vom 26.08.2015 betreffend T-Alm sind insofern irrelevant, da sich diese auf Gst .**3, KG X, befindet, welche nicht Spruchgegenstand ist.Das vorliegende Verfahren beschränkt sich im Wesentlichen auf die Frage, ob die Materialseilbahn U-Alm für sich selbst eine gewerbliche Betriebsanlage oder einen Teil einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinn des Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994 bildet oder nicht. Die Erhebungsergebnisse vom 26.08.2015 betreffend T-Alm sind insofern irrelevant, da sich diese auf Gst .**3, KG römisch zehn, befindet, welche nicht Spruchgegenstand ist. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die Materialseilbahn U-Alm eine gewerbliche Betriebsanlage darstelle. In den in der Verfahrensanordnung vom 13.05.2015 bezogenen Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 25.11.2014 wird lediglich festgestellt, dass es sich bei der Almwirtschaft T-Alm um einen Gewerbebetrieb und damit eine genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage handelt. Eine Materialseilbahn ist dort nicht erwähnt. Zutreffend ist die Beschwerderüge, dass die Erstbehörde keine Erhebungen dazu durchgeführt und Feststellungen getroffen hat, warum sie die gegenständliche Materialseilbahn als gewerbliche Betriebsanlage ansieht und deshalb ihr Vorgehen auf die Gewerbeordnung 1994 stützt. Wenn die Beschwerdeführerin damit argumentiert, dass nicht geprüft wurde, ob es sich nicht um eine land- und forstwirtschaftliche Bringungsanlage im Sinn des GSLG handelt, findet diese Argumentation Bestärkung in der Beschreibung des Zwecks der Anlage im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V vom 21.11.2002, ****, in welchem für die Materialseilbahn U-Alm eine naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt wurde. Dort wird der Zweck der Anlage wie folgt beschrieben: „Auf die U-Alm (2.050m), welche ein Hochleger der T-Alm (1.700m) ist, werden jährlich ca 40 Rinder, 500 bis 600 Schafe und ca 70 Ziegen aufgetrieben. Die Seilweganlage dient der Versorgung der Hirten und Tiere bzw des Abtransportes von verletzten Tieren.“Zutreffend ist die Beschwerderüge, dass die Erstbehörde keine Erhebungen dazu durchgeführt und Feststellungen getroffen hat, warum sie die gegenständliche Materialseilbahn als gewerbliche Betriebsanlage ansieht und deshalb ihr Vorgehen auf die Gewerbeordnung 1994 stützt. Wenn die Beschwerdeführerin damit argumentiert, dass nicht geprüft wurde, ob es sich nicht um eine land- und forstwirtschaftliche Bringungsanlage im Sinn des GSLG handelt, findet diese Argumentation Bestärkung in der Beschreibung des Zwecks der Anlage im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf vom 21.11.2002, ****, in welchem für die Materialseilbahn U-Alm eine naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt wurde. Dort wird der Zweck der Anlage wie folgt beschrieben: „Auf die U-Alm (2.050m), welche ein Hochleger der T-Alm (1.700m) ist, werden jährlich ca 40 Rinder, 500 bis 600 Schafe und ca 70 Ziegen aufgetrieben. Die Seilweganlage dient der Versorgung der Hirten und Tiere bzw des Abtransportes von verletzten Tieren.“ Im Hinblick auf diese Anlagenbeschreibung durch die Bezirkshauptmannschaft V ist deren nunmehrige rechtliche Einordnung als gewerbliche Betriebsanlage umso weniger nachvollziehbar. Die von der Beschwerdeführerin gerügten Rechtswidrigkeiten sind damit gegeben, weshalb antragsgemäß der bekämpfte Bescheid zu beheben war. Im Hinblick auf diese Anlagenbeschreibung durch die Bezirkshauptmannschaft römisch fünf ist deren nunmehrige rechtliche Einordnung als gewerbliche Betriebsanlage umso weniger nachvollziehbar. Die von der Beschwerdeführerin gerügten Rechtswidrigkeiten sind damit gegeben, weshalb antragsgemäß der bekämpfte Bescheid zu beheben war. Abgesehen davon, wäre die im Spruch des bekämpften Bescheides gewählte Formulierung, wonach die Betriebsanlagen auf den Gste Nrn ***1, .**2, beide KG X im W, unverzüglich zu schließen sind, mangels Entsprechung des Konkretisierungsgebotes nicht vollstreckbar. Gst ***1 hat laut Kataster eine Fläche von 5.085.763 m² und steht im Eigentum der Agrargemeinschaft YZ. Gst .**2 umfasst 720 m² und steht im Alleineigentum des Österreichischen Alpenvereins, Zweig V. Auf einer Fläche von über 5 Millionen m² würde es sehr wohl einer genauen Beschreibung der betroffenen Anlagenteile bedürfen, um auszuschließen, dass allenfalls andere auf dieser Parzelle vorhandene Anlagen, die damit in keinem Zusammenhang stehen, von der Schließung betroffen sind. Bezüglich Gst .**2 fehlt eine Begründung dafür, warum der Schließungsauftrag an die Agrargemeinschaft YZ und nicht die Grundeigentümerin ergeht. Abgesehen davon, wäre die im Spruch des bekämpften Bescheides gewählte Formulierung, wonach die Betriebsanlagen auf den Gste Nrn ***1, .**2, beide KG römisch zehn im W, unverzüglich zu schließen sind, mangels Entsprechung des Konkretisierungsgebotes nicht vollstreckbar. Gst ***1 hat laut Kataster eine Fläche von 5.085.763 m² und steht im Eigentum der Agrargemeinschaft YZ. Gst .**2 umfasst 720 m² und steht im Alleineigentum des Österreichischen Alpenvereins, Zweig römisch fünf. Auf einer Fläche von über 5 Millionen m² würde es sehr wohl einer genauen Beschreibung der betroffenen Anlagenteile bedürfen, um auszuschließen, dass allenfalls andere auf dieser Parzelle vorhandene Anlagen, die damit in keinem Zusammenhang stehen, von der Schließung betroffen sind. Bezüglich Gst .**2 fehlt eine Begründung dafür, warum der Schließungsauftrag an die Agrargemeinschaft YZ und nicht die Grundeigentümerin ergeht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.25.3226.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.