RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.01.2016 GeschäftszahlLVwG-2014/36/3358-8 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die Beschwerde des Herrn A A, wohnhaft in X, Adresse, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B B, Adresse, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.10.2014, Zl ****1, mit dem die Kosten der Ersatzvornahme in der Höhe von Euro 221.488,98 vorgeschrieben wurden, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die Beschwerde des Herrn A A, wohnhaft in römisch zehn, Adresse, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B B, Adresse, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.10.2014, Zl ****1, mit dem die Kosten der Ersatzvornahme in der Höhe von Euro 221.488,98 vorgeschrieben wurden, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 15.10.2007, Zl ****3, wurde mit näherer Bezeichnung samt integrierenden Planunterlagen der baubehördliche Auftrag zur Herstellung des mit Bescheid vom 15.03.2007, Zl ****2, genehmigten Zustandes des Gebäude auf Gst 1** KG X erteilt (in der Folge kurz: Titelbescheid). Dieser Bescheid ist in weiterer Folge in Rechtskraft erwachsen und wird diesbezüglich auf das abschließende Erkenntnis des VwGH vom 23.11.2010, Zl 2008/06/0070-9, verwiesen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 15.10.2007, , Zl ****3, wurde mit näherer Bezeichnung samt integrierenden Planunterlagen der baubehördliche Auftrag zur Herstellung des mit Bescheid vom 15.03.2007, Zl ****2, genehmigten Zustandes des Gebäude auf Gst 1** KG römisch zehn erteilt (in der Folge kurz: Titelbescheid). Dieser Bescheid ist in weiterer Folge in Rechtskraft erwachsen und wird diesbezüglich auf das abschließende Erkenntnis des VwGH vom 23.11.2010, , Zl 2008/06/0070-9, verwiesen. Mit Schreiben vom 28.04.2008, Zl ****3, beantragte der Bürgermeister der Gemeinde X ausdrücklich die Vollstreckung des vorstehend angeführten Titelbescheides durch die Bezirkshauptmannschaft Z.Mit Schreiben vom 28.04.2008, Zl ****3, beantragte der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn ausdrücklich die Vollstreckung des vorstehend angeführten Titelbescheides durch die Bezirkshauptmannschaft Z. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 19.09.2011, Zl ****4, erfolgte hinsichtlich des Titelbescheides die Anordnung der Ersatzvornahme, die ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist. Dazu wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0099-9, verwiesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 19.09.2011, Zl ****4, erfolgte hinsichtlich des Titelbescheides die Anordnung der Ersatzvornahme, die ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist. Dazu wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 03.10.2013, , Zl 2012/06/0099-9, verwiesen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 19.10.2011, Zl ****5, wurde dem Beschwerdeführer die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von Euro 95.000,- aufgetragen und lag dieser Entscheidung der Kostenvoranschlag von Herrn DI M M vom 29.06.2011 zugrunde. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21.02.2013, Zl ****6, keine Folge gegeben und die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von nunmehr Euro 138.062,40 aufgetragen. Dieser Entscheidung lag der Kostenvoranschlag von Herrn DI M M vom 31.10.2012 zugrunde und ist auch diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen (vgl dazu abschließend VwGH 03.10.2013, Zl 2013/06/0101-5).Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21.02.2013, Zl ****6, keine Folge gegeben und die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von nunmehr Euro 138.062,40 aufgetragen. Dieser Entscheidung lag der Kostenvoranschlag von Herrn DI M M vom 31.10.2012 zugrunde und ist auch diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen vergleiche dazu abschließend VwGH 03.10.2013, Zl 2013/06/0101-5). Im Weiteren erfolgten dann seitens der belangten Behörde zahlreiche inhaltlich umfassend dokumentierte Termine ua auch im Beisein des im gegenständlichen Vollstreckungsverfahrens bestellten nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen zur Besprechung der Durchführung der gegenständlichen Ersatzvornahme in der nunmehr erfolgten Form, sowie hinsichtlich der Beweissicherung (zB Termin vor Ort am 04.02.2014) und erfolgten weiters umfassende Angebotseinholungen. Entsprechend dokumentiert ist zudem, dass die belangte Behörde insbesondere auch aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers bei der Angebotseinholung vor die besondere Schwierigkeit gestellt war entsprechende Firmen zu finden, die den Auftrag übernehmen. Die eingeholten Angebote wurden seitens der belangten Behörde gutachterlich geprüft und hat der nichtamtliche Sachverständige DI D in seiner Stellungnahme vom 25.03.2014 dagegen keine Bedenken vorgebracht. Das Angebot betreffend das Gerüst wurde weiters im Auftrag der belangten Behörde durch das Sicherheitstechnische Büro H geprüft und wurde in dessen Stellungnahme vom 22.03.2014 ebenfalls kein Einwand erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass gegenständlich eine doppelte Einrüstung aufgrund der Arbeitnehmerschutzbestimmungen zwingend erforderlich ist. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.04.2014, Zl ****7, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass mit den Vollstreckungsmaßnahmen unmittelbar nach Ostern begonnen wird und wurden in diesem Schreiben ua auch die konkreten Maßnahmen und der voraussichtliche Zeitplan detailliert bekannt gegeben. Seitens des Beschwerdeführers wurden in weiterer Folge die Stellungnahmen des Baumeisters S S vom 23.04.2014, vom 28.04.2014 und vom 29.04.2014 eingebracht, in denen insbesondere Ausführungen hinsichtlich der Dachabsenkung sowie zu den Angeboten der J Bau vom 20.03.2014, der Zimmerei-Holzbau I vom 10.03.2014 und der Gerüstbau L vom 09.03.2014 erfolgten.Seitens des Beschwerdeführers wurden in weiterer Folge die Stellungnahmen des Baumeisters S S vom 23.04.2014, vom 28.04.2014 und vom 29.04.2014 eingebracht, in denen insbesondere Ausführungen hinsichtlich der Dachabsenkung sowie zu den Angeboten der J Bau vom 20.03.2014, der Zimmerei-Holzbau römisch eins vom 10.03.2014 und der Gerüstbau L vom 09.03.2014 erfolgten. Seitens der belangten Behörde wurden dazu insbesondere die gutachterlichen Stellungnahmen des nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen DI D vom 28.04.2014 sowie des mit der Bauleitung beauftragten DI C vom 06.05.2014 samt statischer Berechnung sowie vom 19.05.2014 erstattet. DI C führte in seiner Stellungnahme vom 06.05.2014 insbesondere aus, dass entgegen den Ausführungen von Herrn S keine Zwischensparrendämmung angebracht ist, sondern eine Aufsparrendämmung in der Dicke von 14 cm. Eine Absenkung des Dachkonstruktion um 198 cm erfolgt aufgrund des Schonungsprinzips bzw der aufwendigen Arbeiten (Eingriff in die Stahlbetondecke
- OG) nicht. Es erfolgt daher der Abbruch der Dachkonstruktion bis auf die Rohdecke des
- OG, aufsetzen von Fußpfetten auf der Rohdecke in der statisch notwendigen Dimension von 20/32 cm. Sparren in einer statisch notwendigen Dimension von 14/28 cm. Errichtung des Dachstuhles in gleicher Art und Weise wie der Bestand laut beiliegender statischer Berechnung. Mit einer statischen Beeinträchtigung des Gebäudes ist nicht zu rechnen, da das statische Konzept des Gebäudes nicht verändert wird. Mit bauphysikalischen Problemen ist ebenfalls nicht zu rechnen, da das jetzige Dachgeschoß als kalter Dachraum mit Durchlüftung ausgeführt wird. Die Dämmung der obersten Geschoßdecke kann mit den vorhandenen Aufsparrendämmelementen durchgeführt werden. Mit der jetzt erreichten Absenkung von 170 cm wird die Nutzung des Dachgeschosses als Wohnraum bewusst unterbunden, da diese zusätzliche Nutzfläche im Dachgeschoss nicht genehmigt ist. Das Gerüst in dieser Ausführung ist notwendig, um die Bewohner bzw das Gebäude vor Beschädigungen zu schützen. Dies wurde seitens des Arbeitsinspektorates bei der Vorortbesichtigung am 30.04.2014 für in Ordnung befunden. Weiters wurde ausgeführt, dass die Firmen keine Möglichkeit hatten die Arbeiten genau anzubieten, da der Zugang zum betroffenen Dachgeschoss nicht möglich war. Aus diesem Grund konnten die Arbeiten nur geschätzt werden und somit nur in dieser Form angeboten werden. DI D führte in seiner Stellungnahme vom 28.04.2014 im Wesentlichen aus, dass es zusätzlich zu den dem Titelbescheid beiliegenden Plänen möglich war, den Werksatz der ausführenden Zimmerei XY zu bekommen. Des Weiteren wurden die Abmessungen der Sparren, Pfetten, Achsabstände etc am 06.03.2014 gemeinsam mit Herrn B C kontrolliert. Das mit Leimbindern errichtete Holzdach ruht auf First- und Seitenpfetten mit einer Dimension von 56/18 cm. Die darauf aufgeschraubten Sparren haben eine Dimension von 18/14 cm und wurden im Bereich der Seitenpfetten wegen der weit auskragenden Vordächer aufgedoppelt — die Dimension beträgt also hier 36/14 cm. Auf den Sparren ist eine generelle Sichtschalung ausgeführt auf der die Dämmung, Lattung, Konterlattung, Ziegeldach etc. aufgelegt wurden. Die Seitenpfetten haben einen Achsabstand von rund 10,30 m, die Mauerbänke auf der die Pfetten aufgelegt sind, haben eine Höhe über der Rohdecke von 93 cm. Die Oberkante der Firstpfette liegt bei rund 3,45 m über der Rohdecke. Anlässlich der Besprechung vom 25.02.2014 bei der BH Z und einer Vorbesprechung vom 06.03.2014 im Gemeindeamt X, wurden unter Berücksichtigung eines Schonungsprinzipes folgende Grundlagen für die Dachabsenkung ausgearbeitet. Die Arbeiten erfolgen prinzipiell laut Planbeilage zum Abbruchbescheid, welche ein integrierter Bestandteil desselben ist. Die Planbeilage lässt für einen Fachmann unzweifelhaft erkennen, wie die Arbeiten vorzunehmen sind und zwar: Ein Eingriff in die Stahlbetondecke des
- OG ist nicht geplant - die im Abbruchbescheid geforderte Absenkung des Daches um 1,98 m kann daher unterschritten werden. Die Neigung des Daches mit 18° ist entsprechend dem Abbruchbescheid beizubehalten. Einer Absenkung des Daches lediglich um die Höhe der Mauerbank von 93 cm wird nicht zugestimmt. Die Giebelhöhe im Raum würde bis zur Rohdecke 2,52 betragen - eine beschränkte Nutzung des Dachgeschoßes bis zu einer Wandhöhe von 1,5 Meter wäre nach wie vor möglich. Die Höhe der Seitenpfetten und soweit möglich der Sparren ist daher auf ein statisch erforderliches Mindestmaß zu reduzieren – der Einbau eines Stahlträgers statt der Seitenpfetten oder das Versetzen der Pfetten auf die Stirnseiten der Stahlbetondecke ist alternativ zu überlegen, damit das Dachgeschoß nicht mehr als Wohnraum genutzt werden kann. Der Liftschacht wird unter Berücksichtigung des Schonungsprinzips nicht umgebaut. Dies deshalb, da die anfallenden Kosten für den Teilausbau des Lifts, Rückbau des Liftschachtes etc. unverhältnismäßig hoch sind. Die Türe des Lifts im Dachgeschoß ist zuzumauern. Die Zugängigkeit zu den Umbaumaßnahmen im Bereich des Dachgeschoßes bzw. Dachstuhles sind durch einen Treppenturm sicherzustellen. Unter Zugrundelegung der mit der Behörde festgelegten Vorgaben, wurde überlegt, durch welche Maßnahmen die Dachkonstruktion des Wohnhauses in wirtschaftlicher Art und Weise entsprechend dem Schnitt des Abbruchbescheides möglichst auf Höhe der Stahlbetondecke des
- OG abgesenkt werden kann. Zuerst wurden Überlegungen angestellt, die vorhandenen Seitenpfetten zu nutzen und diese mittels Stahlwinkel und Klebeankern seitlich an der Stahlbetondecke anzuschrauben. Es waren aber dabei folgende Probleme zu erkennen: Die gesamte Dachkonstruktion inkl Vordach wäre durch zusätzliche Pfetten zu unterstellen gewesen. Ein Trennschnitt der verschraubten Sparren von den Seitenpfetten wäre mit erheblichem Aufwand verbunden gewesen, wie auch das Unterfangen und Absenken der Pfetten seitlich der Stahlbetondecke und der Einbau neuer Pfetten. Aus Sicherheitsgründen wäre eine umfangreiche Rüstung samt Konsolgerüsten etc erforderlich gewesen. Nachdem zusätzlich der Richtung Westen ausgebaute Quergiebel des Daches zur Gänze zurückzubauen war (rund 1/3 der gesamten Dachfläche) und dadurch bedingt eine Notabdichtung in der westseitigen Hälfte des Dachgeschoßes erforderlich gewesen wäre, bot sich alternativ die Möglichkeit an, das vorhandene Dach generell abzubauen und zu erneuern. In einer überschlägigen Abschätzung des Arbeitsaufwandes, war die Absenkung des Daches und Veränderung der Seitenpfetten in etwa gleich teuer wie eine generelle Erneuerung des Daches. Nachdem der reale Aufwand für den Umbau der Seitenpfetten aber weit schwieriger abzuschätzen war und von vielen schwer abschätzbaren Detailfragen beeinflusst wurde, wurde dem Neubau des Daches von meiner Seite her zugestimmt. Weiters erfolgten umfassende und detaillierte Ausführungen hinsichtlich des Neubaus des Daches. Sämtliche Materialien des Bestandsdaches werden soweit möglich zerstörungsfrei abgetragen und seitlich des Baubereiches zu einer eventuellen Wiederverwendung gelagert.DI D führte in seiner Stellungnahme vom 28.04.2014 im Wesentlichen aus, dass es zusätzlich zu den dem Titelbescheid beiliegenden Plänen möglich war, den Werksatz der ausführenden Zimmerei XY zu bekommen. Des Weiteren wurden die Abmessungen der Sparren, Pfetten, Achsabstände etc am 06.03.2014 gemeinsam mit Herrn B C kontrolliert. Das mit Leimbindern errichtete Holzdach ruht auf First- und Seitenpfetten mit einer Dimension von 56/18 cm. Die darauf aufgeschraubten Sparren haben eine Dimension von 18/14 cm und wurden im Bereich der Seitenpfetten wegen der weit auskragenden Vordächer aufgedoppelt — die Dimension beträgt also hier 36/14 cm. Auf den Sparren ist eine generelle Sichtschalung ausgeführt auf der die Dämmung, Lattung, Konterlattung, Ziegeldach etc. aufgelegt wurden. Die Seitenpfetten haben einen Achsabstand von rund 10,30 m, die Mauerbänke auf der die Pfetten aufgelegt sind, haben eine Höhe über der Rohdecke von 93 cm. Die Oberkante der Firstpfette liegt bei rund 3,45 m über der Rohdecke. Anlässlich der Besprechung vom 25.02.2014 bei der BH Z und einer Vorbesprechung vom 06.03.2014 im Gemeindeamt römisch zehn, wurden unter Berücksichtigung eines Schonungsprinzipes folgende Grundlagen für die Dachabsenkung ausgearbeitet. Die Arbeiten erfolgen prinzipiell laut Planbeilage zum Abbruchbescheid, welche ein integrierter Bestandteil desselben ist. Die Planbeilage lässt für einen Fachmann unzweifelhaft erkennen, wie die Arbeiten vorzunehmen sind und zwar: Ein Eingriff in die Stahlbetondecke des
- OG ist nicht geplant - die im Abbruchbescheid geforderte Absenkung des Daches um 1,98 m kann daher unterschritten werden. Die Neigung des Daches mit 18° ist entsprechend dem Abbruchbescheid beizubehalten. Einer Absenkung des Daches lediglich um die Höhe der Mauerbank von 93 cm wird nicht zugestimmt. Die Giebelhöhe im Raum würde bis zur Rohdecke 2,52 betragen - eine beschränkte Nutzung des Dachgeschoßes bis zu einer Wandhöhe von 1,5 Meter wäre nach wie vor möglich. Die Höhe der Seitenpfetten und soweit möglich der Sparren ist daher auf ein statisch erforderliches Mindestmaß zu reduzieren – der Einbau eines Stahlträgers statt der Seitenpfetten oder das Versetzen der Pfetten auf die Stirnseiten der Stahlbetondecke ist alternativ zu überlegen, damit das Dachgeschoß nicht mehr als Wohnraum genutzt werden kann. Der Liftschacht wird unter Berücksichtigung des Schonungsprinzips nicht umgebaut. Dies deshalb, da die anfallenden Kosten für den Teilausbau des Lifts, Rückbau des Liftschachtes etc. unverhältnismäßig hoch sind. Die Türe des Lifts im Dachgeschoß ist zuzumauern. Die Zugängigkeit zu den Umbaumaßnahmen im Bereich des Dachgeschoßes bzw. Dachstuhles sind durch einen Treppenturm sicherzustellen. Unter Zugrundelegung der mit der Behörde festgelegten Vorgaben, wurde überlegt, durch welche Maßnahmen die Dachkonstruktion des Wohnhauses in wirtschaftlicher Art und Weise entsprechend dem Schnitt des Abbruchbescheides möglichst auf Höhe der Stahlbetondecke des
- OG abgesenkt werden kann. Zuerst wurden Überlegungen angestellt, die vorhandenen Seitenpfetten zu nutzen und diese mittels Stahlwinkel und Klebeankern seitlich an der Stahlbetondecke anzuschrauben. Es waren aber dabei folgende Probleme zu erkennen: Die gesamte Dachkonstruktion inkl Vordach wäre durch zusätzliche Pfetten zu unterstellen gewesen. Ein Trennschnitt der verschraubten Sparren von den Seitenpfetten wäre mit erheblichem Aufwand verbunden gewesen, wie auch das Unterfangen und Absenken der Pfetten seitlich der Stahlbetondecke und der Einbau neuer Pfetten. Aus Sicherheitsgründen wäre eine umfangreiche Rüstung samt Konsolgerüsten etc erforderlich gewesen. Nachdem zusätzlich der Richtung Westen ausgebaute Quergiebel des Daches zur Gänze zurückzubauen war (rund 1/3 der gesamten Dachfläche) und dadurch bedingt eine Notabdichtung in der westseitigen Hälfte des Dachgeschoßes erforderlich gewesen wäre, bot sich alternativ die Möglichkeit an, das vorhandene Dach generell abzubauen und zu erneuern. In einer überschlägigen Abschätzung des Arbeitsaufwandes, war die Absenkung des Daches und Veränderung der Seitenpfetten in etwa gleich teuer wie eine generelle Erneuerung des Daches. Nachdem der reale Aufwand für den Umbau der Seitenpfetten aber weit schwieriger abzuschätzen war und von vielen schwer abschätzbaren Detailfragen beeinflusst wurde, wurde dem Neubau des Daches von meiner Seite her zugestimmt. Weiters erfolgten umfassende und detaillierte Ausführungen hinsichtlich des Neubaus des Daches. Sämtliche Materialien des Bestandsdaches werden soweit möglich zerstörungsfrei abgetragen und seitlich des Baubereiches zu einer eventuellen Wiederverwendung gelagert. In weiterer Folge wurden die Maßnahmen der Ersatzvornahme hinsichtlich des Daches und der Fenster an der Ostseite des Kellergeschosses durch die beauftragten Fachfirmen durchgeführt, wobei entsprechend dokumentiert und schlüssig nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die Maßnahmen zusätzlich erschwert hat. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.06.2014, Zl ****8, wurde dann zusammengefasst mitgeteilt, dass die Absenkung des Dachstuhles und das Zumauern der Fenster zur Reduktion der Wohnnutzfläche abgeschlossen ist. Unter Verweis auf die angeschlossenen Stellungnahmen von DI C und der Firma K wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die von den Fachfirmen angeführten Arbeiten und Sicherungsmaßnahmen dringend und rasch durchgeführt werden müssen, um weiterführende Beschädigungen und Mängel zu vermeiden, und dies in den Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers fällt. Die von den beauftragten Fachfirmen und beigezogenen Sachverständigen bzw der Versicherung gestellten Rechnungen wurden seitens der belangten Behörde geprüft und von dieser bezahlt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 01.08.2014, Zl ****1, wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und Gelegenheit gegeben dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Diesem Schreiben angeschlossen waren die detaillierte Kostenaufstellung samt Erläuterungen zu den einzelnen Kostenpositionen sowie die Stellungnahme von DI C vom 06.05.2014 und die Stellungnahme von DI D vom 28.04.
- In dieser Kostenaufstellung sind folgende Positionen detailliert aufgeschlüsselt angeführt: „
- Fa. E GmbH - € 118,99;
- Fa. F F, Transporte, Kranarbeiten - € 450,00;
- Fa. G GmbH - € 241,20;
- Ing. H H, Sicherheitstechnisches Büro - € 1.800,00;
- Dipl. Ing. D D, Baumeister - € 4.617,00;
- DI (FH) C C, Bauleitung - € 9.561,46;
- Fa. I, Zimmerei - Holzbau - € 63.222,60;
- Fa. J Bau GmbH - € 72.094,13;
- Fa. K GmbH, Dachdecker - € 28.694,74;
- Fa. L L, Gerüstbau - € 32.960,80;
- M M Architekten ZT OG - € 960,00;
- N Technik, O O, Installateur - € 1.106,64;
- P Versicherung, Kranversicherung - € 4.952,54;
- Q GmbH - € 433,60;
- Fa. R Gesellschaft mbH, Aufzug - € 275,28.“ „
- Fa. E GmbH - € 118,99;
- Fa. F F, Transporte, Kranarbeiten - € 450,00;
- Fa. G GmbH - € 241,20;
- Ing. H H, Sicherheitstechnisches Büro - € 1.800,00;
- Dipl. Ing. D D, Baumeister - € 4.617,00;
- DI (FH) C C, Bauleitung - € 9.561,46;
- Fa. römisch eins, Zimmerei - Holzbau - € 63.222,60;
- Fa. J Bau GmbH - € 72.094,13;
- Fa. K GmbH, Dachdecker - € 28.694,74;
- Fa. L L, Gerüstbau - € 32.960,80;
- M M Architekten ZT OG - € 960,00;
- N Technik, O O, Installateur - € 1.106,64;
- P Versicherung, Kranversicherung - € 4.952,54;
- Q GmbH - € 433,60;
- Fa. R Gesellschaft mbH, Aufzug - € 275,28.“ Dies ergibt sohin einen Gesamtbetrag von € 221.458.
- Hinsichtlich aller dieser Beträge finden sich auch entsprechende summendeckungsgleiche Rechnungen und Buchungsaufträge der belangten Behörde im übermittelten Akt. Mit Schriftsatz vom 21.08.2014 wurde dazu eine inhaltliche Stellungnahme eingebracht und die Verlängerung der Stellungnahmefrist von 3 Monaten zur Erhebung weiterer Einwendungen, insbesondere in technischer Hinsicht, beantragt. Dazu teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 08.09.2014, Zl ****1, mit näherer Begründung insbesondere mit, dass jederzeit in die Akten des Verfahrens zur Kostenvorschreibung Einsicht genommen werden kann und nochmals die Frist von einem Monat ab Zustellung dieses Schreibens zur Akteneinsicht und Abgabe einer Stellungnahme gewährt wird. Während der verlängerten Frist wurde weder Akteneinsicht genommen noch eine weitere Stellungnahme eingebracht. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.10.2014, Zl ****1, wurden dann in weiterer Folge dem Beschwerdeführer die Kosten der Ersatzvornahme in der Höhe von Euro 221.488,98 vorgeschrieben. Dagegen hat Herr A A, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B B, fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst Folgendes vorgebracht: Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde zusammengefasst vorgebracht, dass in Anbetracht der Umstände und der Komplexität für den nunmehr völlig einkommenslosen Beschwerdeführer die Einholung eines Gutachtens weder organisatorisch noch finanziell möglich war, und daher eine Stellungnahmefrist von drei Monaten zu gewähren gewesen wäre. Weiters wurde vorgebracht, dass der bekämpfte Kostenbescheid von der Bezirkshauptmannschaft Z erlassen wurde, obwohl diese zur Erlassung eines solchen nach den einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes nicht zuständig sei, und sei daher der angefochtene Bescheid nichtig. Richtigerweise hätte über etwaige Kosten des Vollzugsverfahrens die Gemeinde X beziehungsweise der Bürgermeister als Baubehörde
- Instanz derselben befinden müssen. Zudem wurde vorgebracht, dass die offensichtlich durchgeführten Arbeiten jedenfalls zahlenmäßig nicht mit den prognostizierten Zahlen aus dem Verfahren zu den Zahlen ****5 bzw ****10 bzw ****3 übereinstimmen würden. Ursprünglich seien im Gutachten von DI M vom 29.06.2011 die Abbruchkosten des Dachgeschosses mit € 59.000,00 netto, sohin € 70.800,00 brutto bzw im erhöhten Betrag gemäß der Stellungnahme von DI M vom 31.10.2012 in der Höhe von € 70.700,00 netto und sohin 84.924,00 brutto festgelegt worden. Wie sich aus den Punkten 2.2.
- und 2.2.
- der gegenständlichen Beschwerde ergebe, würden sich die detailliert beschriebenen prognostizierten Kosten einerseits mit den nunmehr angeblich tatsächlich anerlassenen Kosten nicht ins Einvernehmen bringen. Die nunmehr im Kostenbescheid zur Zahlung aufgetragenen Kosten würden um 313,0% über den seinerzeit veranschlagten Kosten liegen. Dieser Umstand lasse sich keineswegs auf irgendwelche Rechnungsungenauigkeiten oder andere Unwegsamkeiten zurückführen, sondern nur darauf, dass im Rahmen der Auftragsvergabe äußerst fahrlässig, möglicherweise sogar grob fahrlässig oder vorsätzlich zum Nachteil des Berufungswerbers vorgegangen wurde, und erhebt sich dabei selbstredend die Frage, weshalb die seinerzeit mit brutto € 70.800,00 (späterhin erhöht auf brutto € 84.924,00) prälimitierten sogar erheblich überhöht dargestellten Abbruchkosten um ein Vielfaches überschritten wurden. Darüber hinaus, und mit den im Punkt 2.2.
- dargelegten Divergenzen in Einklang stehend, sei der Umstand, dass die im Verfahren zu den Zahlen ****5 bzw ****10 bzw ****3 vorgesehenen und bestimmten Abbruch- und Veränderungsmaßnahmen überhaupt nicht durchgeführt wurden, sondern - warum auch immer - der Abbruch völlig anders, dazu nicht entsprechend dem seinerzeitigen Abbruchbescheid, sowie nicht entsprechend der Tiroler Bauordnung und auch insofern unvollständig durchgeführt worden sei, als sich das angebliche „Werk" noch heute in einem baulichen Zustand befinde, welcher weder Schneefall noch extremer Witterung standhalten werde. So seien etwa Lüftungs- und andere Versorgungsrohre des Hauses oben nicht verschlossen, die Dachdecke nicht abgesichert, Regenrinnen nicht angeschraubt etc. Nachdem ursprünglich (Gutachten von DI M) die Anhebung des Dachstuhles und die Entfernung von 1,98 m an Dachgeschoßmauerwerk bestimmt war, sei in der Folge im Zuge der Vollstreckung der Dachstuhl zur Gänze entfernt und vernichtet und lediglich ein Maueranteil von 1,48 m, sohin nicht einmal der im Abbruchbescheid geforderte Bereich, entfernt worden. Nachdem der relevante Vollstreckungsbescheid nicht bewerkstelligt worden sei und sich dieser mit dem Abbruchbescheid einerseits sowie dem Vorauszahlungsbescheid andererseits (gemeint wohl: nicht) in Einklang bringen lasse, bestehe der geltend gemachte Kostenanspruch nicht zu Recht. Zudem sei der Ausspruch über die nunmehrig geltend gemachten Kosten auch insofern unzulässig, weil diese niemals Gegenstand der obligatorisch vorgesehenen Vorverfahren (Androhung der Ersatzvornahme, Aufforderung zur Kostenersatzleistung etc) gewesen sei. Hätte der Beschwerdeführer gewusst, dass die Behörde den Abbruch des Obergeschosses um absurde € 221.488,98 in Auftrag geben würde, hätte er die erforderlichen Baumaßnahmen jedenfalls selbst gesetzt. Dass sich die Vollstreckungsbehörde auf derart ungünstige Angebote einlasse, habe der Beschwerdeführer nicht erahnen können. Die in der Rechnungsaufstellung angeführten Positionen seien dem Grunde und der Höhe nach nicht gerechtfertigt. Sie würden nicht den präliminierten Kosten entsprechen und seien als solche dem Beschwerdeführer auch niemals zur Zahlung aufgetragen worden. Dementsprechend habe er zu den nunmehr dargelegten Aufwendungen niemals Stellung nehmen können und sei es ihm daher auch verwehrt, bereits vorweg Eigenleistungen durchzuführen, um die nunmehrige Kostenbelastung zu verhindern. Im angefochtenen Kostenbescheid werde der im Spruch begehrte Kostenbetrag von € 221.488,98 an keiner Stelle erwähnt und sei der Ausspruch daher unschlüssig und auch nicht nachvollziehbar. Auch eine Argumentation dem Grunde und der Höhe nach erfolge im nunmehr bekämpften Bescheid nicht. Insofern sich im verfahrensgegenständlichen Akt Rechnungen oder Aufstellungen derselben befinden, seien diese keinesfalls als Teil des angefochtenen Kostenbescheides zu betrachten. Insgesamt werde jedoch eingewendet, dass die geltend gemachten Kosten mit dem Abbruchsvollzug in keinem wie immer gearteten Zusammenhang stehen, weil der Abbruchbescheid vom 15.10.2007, im relevanten Punkt auf Seite 4, Punkt 1 des Spruches, wie folgt lautet: Die Höhe des Dachgeschossmauerwerkes, sowohl im Bereich der Außenmauern als auch im Bereich der Zwischenwände ist um 1.98m zu vermindern, sodass der Dachgiebel die maximale Höhe von 575,81 m ÜA nicht überschreitet. Die mit Bescheid vom 15.03.2007 bewilligte Dachneigung (18°) ist einzuhalten und die Dachkonstruktion so zu ändern, dass der nach Westen gerichtete Quergiebel ersatzlos entfällt. Dieser Auftrag der Baubehörde sei durch das nunmehrige Vollzugsverfahren nicht bewerkstelligt, weil sich im Zuge des beabsichtigten Abbruches herausgestellt habe, dass ein Dachgeschossmauerwerk von 1,98m überhaupt nicht existiert einerseits und daher durch die beabsichtigten Sparmaßnahmen auf das darunterliegende Stockwerk abgetragen werden hätte müssen, dies sei allerdings niemals Gegenstand der Abbruchsbewilligung gewesen. Da, wie nachgewiesen, die geltend gemachten Abbruchkosten mit dem seinerzeitigen Abbruchbescheid vom 15.10.2007 nicht im Einklang stünden und von der Vollzugsbehörde völlig andere Maßnahmen getroffen worden seien, könne dem Beschwerdeführer ein Ersatz der geltend gemachten Kosten, noch dazu im Umfang von mehr als dem dreifachen aus dem seinerzeit prälimitierten Betrag nicht vorgeschrieben werden. Weiters wurde ausgeführt, dass der Abbruchbescheid vom 15.10.2007 in seinem Spruch auf Seite 4 desselben als eine Einheit anzusehen sei. Allfällige Kosten einer Ersatzvornahme könnten daher erst nach gänzlichem Vollzug aller der dort zu den Punkten 1) bis 6) vorgesehenen Maßnahmen vorgeschrieben werden. Eine Teilvorschreibung sei im Gesetz ausdrücklich nicht vorgesehen. Dem Kostenbegehren mangle es daher auch an dessen Fälligkeit. Abschließend wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den Bezirkshauptmann, den Sachbearbeiter der belangten Behörde sowie die Ehefrau und den Sohn des Beschwerdeführers als Zeugen einzuvernehmen und in Stattgebung dieser Beschwerde, den bekämpften Kostenbescheid ersatzlos aufzuheben.Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde zusammengefasst vorgebracht, dass in Anbetracht der Umstände und der Komplexität für den nunmehr völlig einkommenslosen Beschwerdeführer die Einholung eines Gutachtens weder organisatorisch noch finanziell möglich war, und daher eine Stellungnahmefrist von drei Monaten zu gewähren gewesen wäre. Weiters wurde vorgebracht, dass der bekämpfte Kostenbescheid von der Bezirkshauptmannschaft Z erlassen wurde, obwohl diese zur Erlassung eines solchen nach den einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes nicht zuständig sei, und sei daher der angefochtene Bescheid nichtig. Richtigerweise hätte über etwaige Kosten des Vollzugsverfahrens die Gemeinde römisch zehn beziehungsweise der Bürgermeister als Baubehörde
- Instanz derselben befinden müssen. Zudem wurde vorgebracht, dass die offensichtlich durchgeführten Arbeiten jedenfalls zahlenmäßig nicht mit den prognostizierten Zahlen aus dem Verfahren zu den Zahlen ****5 bzw , ****10 bzw ****3 übereinstimmen würden. Ursprünglich seien im Gutachten von DI M vom 29.06.2011 die Abbruchkosten des Dachgeschosses mit , € 59.000,00 netto, sohin € 70.800,00 brutto bzw im erhöhten Betrag gemäß der Stellungnahme von DI M vom 31.10.2012 in der Höhe von € 70.700,00 netto und sohin 84.924,00 brutto festgelegt worden. Wie sich aus den Punkten 2.2.
- und 2.2.
- der gegenständlichen Beschwerde ergebe, würden sich die detailliert beschriebenen prognostizierten Kosten einerseits mit den nunmehr angeblich tatsächlich anerlassenen Kosten nicht ins Einvernehmen bringen. Die nunmehr im Kostenbescheid zur Zahlung aufgetragenen Kosten würden um 313,0% über den seinerzeit veranschlagten Kosten liegen. Dieser Umstand lasse sich keineswegs auf irgendwelche Rechnungsungenauigkeiten oder andere Unwegsamkeiten zurückführen, sondern nur darauf, dass im Rahmen der Auftragsvergabe äußerst fahrlässig, möglicherweise sogar grob fahrlässig oder vorsätzlich zum Nachteil des Berufungswerbers vorgegangen wurde, und erhebt sich dabei selbstredend die Frage, weshalb die seinerzeit mit brutto € 70.800,00 (späterhin erhöht auf brutto , € 84.924,00) prälimitierten sogar erheblich überhöht dargestellten Abbruchkosten um ein Vielfaches überschritten wurden. Darüber hinaus, und mit den im Punkt 2.2.
- dargelegten Divergenzen in Einklang stehend, sei der Umstand, dass die im Verfahren zu den Zahlen ****5 bzw ****10 bzw ****3 vorgesehenen und bestimmten Abbruch- und Veränderungsmaßnahmen überhaupt nicht durchgeführt wurden, sondern - warum auch immer - der Abbruch völlig anders, dazu nicht entsprechend dem seinerzeitigen Abbruchbescheid, sowie nicht entsprechend der Tiroler Bauordnung und auch insofern unvollständig durchgeführt worden sei, als sich das angebliche „Werk" noch heute in einem baulichen Zustand befinde, welcher weder Schneefall noch extremer Witterung standhalten werde. So seien etwa Lüftungs- und andere Versorgungsrohre des Hauses oben nicht verschlossen, die Dachdecke nicht abgesichert, Regenrinnen nicht angeschraubt etc. Nachdem ursprünglich (Gutachten von DI M) die Anhebung des Dachstuhles und die Entfernung von 1,98 m an Dachgeschoßmauerwerk bestimmt war, sei in der Folge im Zuge der Vollstreckung der Dachstuhl zur Gänze entfernt und vernichtet und lediglich ein Maueranteil von 1,48 m, sohin nicht einmal der im Abbruchbescheid geforderte Bereich, entfernt worden. Nachdem der relevante Vollstreckungsbescheid nicht bewerkstelligt worden sei und sich dieser mit dem Abbruchbescheid einerseits sowie dem Vorauszahlungsbescheid andererseits (gemeint wohl: nicht) in Einklang bringen lasse, bestehe der geltend gemachte Kostenanspruch nicht zu Recht. Zudem sei der Ausspruch über die nunmehrig geltend gemachten Kosten auch insofern unzulässig, weil diese niemals Gegenstand der obligatorisch vorgesehenen Vorverfahren (Androhung der Ersatzvornahme, Aufforderung zur Kostenersatzleistung etc) gewesen sei. Hätte der Beschwerdeführer gewusst, dass die Behörde den Abbruch des Obergeschosses um absurde € 221.488,98 in Auftrag geben würde, hätte er die erforderlichen Baumaßnahmen jedenfalls selbst gesetzt. Dass sich die Vollstreckungsbehörde auf derart ungünstige Angebote einlasse, habe der Beschwerdeführer nicht erahnen können. Die in der Rechnungsaufstellung angeführten Positionen seien dem Grunde und der Höhe nach nicht gerechtfertigt. Sie würden nicht den präliminierten Kosten entsprechen und seien als solche dem Beschwerdeführer auch niemals zur Zahlung aufgetragen worden. Dementsprechend habe er zu den nunmehr dargelegten Aufwendungen niemals Stellung nehmen können und sei es ihm daher auch verwehrt, bereits vorweg Eigenleistungen durchzuführen, um die nunmehrige Kostenbelastung zu verhindern. Im angefochtenen Kostenbescheid werde der im Spruch begehrte Kostenbetrag von € 221.488,98 an keiner Stelle erwähnt und sei der Ausspruch daher unschlüssig und auch nicht nachvollziehbar. Auch eine Argumentation dem Grunde und der Höhe nach erfolge im nunmehr bekämpften Bescheid nicht. Insofern sich im verfahrensgegenständlichen Akt Rechnungen oder Aufstellungen derselben befinden, seien diese keinesfalls als Teil des angefochtenen Kostenbescheides zu betrachten. Insgesamt werde jedoch eingewendet, dass die geltend gemachten Kosten mit dem Abbruchsvollzug in keinem wie immer gearteten Zusammenhang stehen, weil der Abbruchbescheid vom 15.10.2007, im relevanten Punkt auf Seite 4, Punkt 1 des Spruches, wie folgt lautet: Die Höhe des Dachgeschossmauerwerkes, sowohl im Bereich der Außenmauern als auch im Bereich der Zwischenwände ist um 1.98m zu vermindern, sodass der Dachgiebel die maximale Höhe von 575,81 m ÜA nicht überschreitet. Die mit Bescheid vom 15.03.2007 bewilligte Dachneigung (18°) ist einzuhalten und die Dachkonstruktion so zu ändern, dass der nach Westen gerichtete Quergiebel ersatzlos entfällt. Dieser Auftrag der Baubehörde sei durch das nunmehrige Vollzugsverfahren nicht bewerkstelligt, weil sich im Zuge des beabsichtigten Abbruches herausgestellt habe, dass ein Dachgeschossmauerwerk von 1,98m überhaupt nicht existiert einerseits und daher durch die beabsichtigten Sparmaßnahmen auf das darunterliegende Stockwerk abgetragen werden hätte müssen, dies sei allerdings niemals Gegenstand der Abbruchsbewilligung gewesen. Da, wie nachgewiesen, die geltend gemachten Abbruchkosten mit dem seinerzeitigen Abbruchbescheid vom 15.10.2007 nicht im Einklang stünden und von der Vollzugsbehörde völlig andere Maßnahmen getroffen worden seien, könne dem Beschwerdeführer ein Ersatz der geltend gemachten Kosten, noch dazu im Umfang von mehr als dem dreifachen aus dem seinerzeit prälimitierten Betrag nicht vorgeschrieben werden. Weiters wurde ausgeführt, dass der Abbruchbescheid vom 15.10.2007 in seinem Spruch auf Seite 4 desselben als eine Einheit anzusehen sei. Allfällige Kosten einer Ersatzvornahme könnten daher erst nach gänzlichem Vollzug aller der dort zu den Punkten 1) bis 6) vorgesehenen Maßnahmen vorgeschrieben werden. Eine Teilvorschreibung sei im Gesetz ausdrücklich nicht vorgesehen. Dem Kostenbegehren mangle es daher auch an dessen Fälligkeit. Abschließend wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den Bezirkshauptmann, den Sachbearbeiter der belangten Behörde sowie die Ehefrau und den Sohn des Beschwerdeführers als Zeugen einzuvernehmen und in Stattgebung dieser Beschwerde, den bekämpften Kostenbescheid ersatzlos aufzuheben. Am 22.12.2015 wurde am Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer und die belangte Behörde geladen wurden. Dabei verwies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf sein bisheriges Vorbringen und erstattete hinsichtlich der bereits vorgebrachten Beschwerdepunkte Ausführungen und beantragte neben den bereits in der Beschwerde gestellten Beweisanträgen zudem die Einholung eines Sachverständigengutachtens, zum Beweis dafür, dass die Kosten der Ersatzvornahme weit überhöht sind und bei schonhafter Herabsetzung des gegenständlichen Dachstuhles mit dem von DI M in seinem ersten Gutachten vom 29.06.2011 angeführtem Kosten das Auslangen gefunden werde hätte können. Darüber hinaus dazu, dass das nunmehrige Werk, nicht den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung entspricht und daher nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Bauarbeiten abgeschlossen sind sowie dazu, dass die Arbeiten äußerst schlampig und unfachgemäß durchgeführt worden seien und für diese ein Honoraranspruch überhaupt nicht bestehe. Hinsichtlich der beiden weiteren Beweisanträge der Zeugeneinvernahme von Frau V A (Ehefrau des Beschwerdeführers) und von Herrn U A (Sohn des Beschwerdeführers) wurde konkretisiert, dass diese als unmittelbare Zeugen der Umbauarbeiten einvernommen werden sollen und auch zum Beweis dafür, dass die Arbeiten nicht dem Abbruchbescheid entsprechend durchgeführt worden seien, sondern willkürlich andere Baumaßnahmen gesetzt worden seien. Hinsichtlich der bereits in der Beschwerde gestellten Anträge zur Zeugeneinvernahme von Herrn Bezirkshauptmann Dr. T T wurde in der Verhandlung ergänzend ausgeführt, dass dieser zum gesamten Beweisthema als Zeuge einvernommen werden soll ebenso wie Herr W W, sowie auch zum Thema warum man den Abbruch in der nunmehrigen Form durchgeführt hat, weshalb es zu den Kostenüberschreitungen gekommen ist und schließlich, ob es eine ordnungsgemäße Ausschreibung der Arbeiten gegeben hat. Am 22.12.2015 wurde am Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer und die belangte Behörde geladen wurden. Dabei verwies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf sein bisheriges Vorbringen und erstattete hinsichtlich der bereits vorgebrachten Beschwerdepunkte Ausführungen und beantragte neben den bereits in der Beschwerde gestellten Beweisanträgen zudem die Einholung eines Sachverständigengutachtens, zum Beweis dafür, dass die Kosten der Ersatzvornahme weit überhöht sind und bei schonhafter Herabsetzung des gegenständlichen Dachstuhles mit dem von DI M in seinem ersten Gutachten vom 29.06.2011 angeführtem Kosten das Auslangen gefunden werde hätte können. Darüber hinaus dazu, dass das nunmehrige Werk, nicht den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung entspricht und daher nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Bauarbeiten abgeschlossen sind sowie dazu, dass die Arbeiten äußerst schlampig und unfachgemäß durchgeführt worden seien und für diese ein Honoraranspruch überhaupt nicht bestehe. Hinsichtlich der beiden weiteren Beweisanträge der Zeugeneinvernahme von Frau römisch fünf A (Ehefrau des Beschwerdeführers) und von Herrn U A (Sohn des Beschwerdeführers) wurde konkretisiert, dass diese als unmittelbare Zeugen der Umbauarbeiten einvernommen werden sollen und auch zum Beweis dafür, dass die Arbeiten nicht dem Abbruchbescheid entsprechend durchgeführt worden seien, sondern willkürlich andere Baumaßnahmen gesetzt worden seien. Hinsichtlich der bereits in der Beschwerde gestellten Anträge zur Zeugeneinvernahme von Herrn Bezirkshauptmann Dr. T T wurde in der Verhandlung ergänzend ausgeführt, dass dieser zum gesamten Beweisthema als Zeuge einvernommen werden soll ebenso wie Herr W W, sowie auch zum Thema warum man den Abbruch in der nunmehrigen Form durchgeführt hat, weshalb es zu den Kostenüberschreitungen gekommen ist und schließlich, ob es eine ordnungsgemäße Ausschreibung der Arbeiten gegeben hat. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Zu Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Vollstreckungsbehörde und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol am 22.12.
- Dabei hat sich – wie im Folgenden im Detail dargetan – ergeben, dass dem Beschwerdevorbringen keine Berechtigung zukommt. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl Nr 53/1991 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 33/2013: Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr 53 aus 1991, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl römisch eins Nr 33/2013: „§ 1
(1)Vorbehaltlich des § 3 Abs. 3 obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden
(1)Vorbehaltlich des Paragraph 3, Absatz 3, obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden (…) 2. soweit durch besondere Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, (…) b) die Vollstreckung der von Gemeindebehörden – ausgenommen die Behörden der Städte mit eigenem Statut – erlassenen Bescheide auf Ersuchen dieser Behörden; (…) § 2Paragraph 2
(1)Bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse haben die Vollstreckungsbehörden an dem Grundsatz festzuhalten, daß jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist. (…) Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen a) Ersatzvornahme § 4Paragraph 4
(1)Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2)Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar. Kosten § 11Paragraph 11
(1)Die Kosten der Vollstreckung fallen dem Verpflichteten zur Last und sind gemäß § 3 einzutreiben.Die Kosten der Vollstreckung fallen dem Verpflichteten zur Last und sind gemäß Paragraph 3, einzutreiben. (…)
(3)Wenn die Vollstreckungsbehörde im Fall einer Ersatzvornahme Leistungen erbringt, für die der Verpflichtete, würden sie durch einen von der Behörde beauftragten Dritten erbracht, Barauslagen zu ersetzen hätte, so zählt zu den Kosten auch ein angemessener Beitrag zum Personal- und Sachaufwand der Vollstreckungsbehörde. Dieser darf 10% der bei der Vollstreckung im übrigen anfallenden Barauslagen nicht übersteigen.
(4)Soweit der Verpflichtete die Kosten der Vollstreckung für Maßnahmen nach § 4 nicht vor der Durchführung der Ersatzvornahme entrichtet hat (§ 4 Abs. 2) und die Durchführung der Ersatzvornahme unaufschiebbar ist, zählen zu den Kosten der Vollstreckung auch angemessene Finanzierungskosten, die ab dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem die Behörde in Vorlage getreten ist. Diese Kosten sind jedenfalls angemessen, wenn sie jährlich den jeweils geltenden Basiszinssatz um nicht mehr als 2% übersteigen. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung der Vollstreckungsverfügung.“Soweit der Verpflichtete die Kosten der Vollstreckung für Maßnahmen nach Paragraph 4, nicht vor der Durchführung der Ersatzvornahme entrichtet hat (Paragraph 4, Absatz 2,) und die Durchführung der Ersatzvornahme unaufschiebbar ist, zählen zu den Kosten der Vollstreckung auch angemessene Finanzierungskosten, die ab dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem die Behörde in Vorlage getreten ist. Diese Kosten sind jedenfalls angemessen, wenn sie jährlich den jeweils geltenden Basiszinssatz um nicht mehr als 2% übersteigen. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung der Vollstreckungsverfügung.“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen:
- Soweit zunächst insofern eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht wurde, als nach Ansicht des Beschwerdeführers zu der mit Schreiben der belangten Behörde vom 01.08.2014, Zl ****1, erfolgten Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Anbetracht der Umstände und der Komplexität eine Stellungnahmefrist von drei Monaten zu gewähren gewesen sei, kommt diesem Vorbringen aus folgenden Erwägungen keine Berechtigung zu: Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang zunächst auszuführen, dass den Parteien eines Verfahrens gemäß § 45 Abs 3 AVG Gelegenheit zu geben ist, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und dazu eine Stellungnahme abzugeben. Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang zunächst auszuführen, dass den Parteien eines Verfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit zu geben ist, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und dazu eine Stellungnahme abzugeben. Diese Informationspflicht ist Voraussetzung dafür, dass die Parteien ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend machen können. Das Gebot des Parteiengehörs erschöpft sich sohin nicht in einer bloßen Verpflichtung, den Parteien die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis zu bringen, sondern umfasst darüber hinaus auch noch das Recht der Partei Gelegenheit zu erhalten dazu Stellung zu nehmen. Eine dem Grundsatz des Parteiengehörs entsprechende Möglichkeit zur Stellungnahme erfordert daher auch, dass die Behörde dafür eine nach den Umständen des Einzelfalls sachverhaltsbezogen angemessene Frist setzt (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 45).Eine dem Grundsatz des Parteiengehörs entsprechende Möglichkeit zur Stellungnahme erfordert daher auch, dass die Behörde dafür eine nach den Umständen des Einzelfalls sachverhaltsbezogen angemessene Frist setzt vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 45,). Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 01.08.2014, Zl ****1, vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und Gelegenheit gegeben dazu binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Dem Schreiben angeschlossen waren die detaillierte aufgeschlüsselte Kostenaufstellung samt Erläuterungen auch zu den einzelnen Kostenpositionen sowie die Stellungnahme von DI C vom 06.05.2014 und die Stellungnahme von DI D vom 28.04.
- Das Beschwerdevorbringen, soweit darin ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer zu den nunmehrigen Aufwendungen niemals Stellung nehmen habe können, geht sohin ins Leere. Hinsichtlich der Angemessenheit der Stellungnahmefrist ist weiters auszuführen, dass vom Beschwerdeführer im Rahmen dieses Parteiengehörs bereits mit Schriftsatz vom 21.08.2014 eine umfassende inhaltliche Stellungnahme eingebracht wurde, und hinsichtlich der Rechnungsaufstellung zusammengefasst vorgebracht wurde, dass sämtliche Positionen weder dem Grunde noch der Höhe nach bestehen und zu diesen mangels entsprechend bewilligter Akteneinsicht nicht Stellung genommen werden kann, bzw dass andere Maßnahmen, als im Titelbescheid aufgetragen, durchgeführt worden seien. Zudem wurde die Verlängerung der Stellungnahmefrist von 3 Monaten zur Erhebung weiterer Einwendungen, insbesondere in technischer Hinsicht beantragt. Mit Schreiben der belangte Behörde vom 08.09.2014 wurde mit näherer Begründung ua auch mitgeteilt, dass jederzeit in die Akten des Verfahrens zur Kostenvorschreibung Einsicht genommen werden kann und wurde nochmals die Frist von einem Monat ab Zustellung dieses Schreibens zur Akteneinsicht und Abgabe einer Stellungnahme gewährt. Es wurde jedoch weder Akteneinsicht genommen noch eine weitere Stellungnahme eingebracht. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass im gegenständlichen Fall die Stellungnahmefrist ab Kenntnisnahme mit Schreiben der belangten Behörde vom 01.08.2014 insgesamt mehr als zwei Monate betragen hat. Diese Frist kann in gebotener Gesamtbetrachtung des konkreten Anlassfalls jedenfalls als ausreichend bemessen angesehen werden, und wäre diese Frist im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere auch im Hinblick auf die allfällige Einholung fachlichen Rates bzw für die Vorlage eines allfälligen Gegengutachtens ausreichend gewesen (vgl VwGH 06.03.1990, Zl 89/05/0059; uva). Diese Frist kann in gebotener Gesamtbetrachtung des konkreten Anlassfalls jedenfalls als ausreichend bemessen angesehen werden, und wäre diese Frist im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere auch im Hinblick auf die allfällige Einholung fachlichen Rates bzw für die Vorlage eines allfälligen Gegengutachtens ausreichend gewesen vergleiche VwGH 06.03.1990, Zl 89/05/0059; uva). Im Übrigen ist während der von der belangten Behörde erweiterten Frist von einem weiteren Monat keine weitere Stellungnahme eingelangt und wurde auch von dem Recht auf Akteneinsicht – wie im Schreiben vom 21.08.2014 vom Beschwerdeführer bemängelt – kein Gebrauch gemacht. Zudem wird nunmehr auch in der Beschwerde ausgeführt, dass die Einholung eines Gutachtens für den Beschwerdeführer weder organisatorisch noch finanziell möglich war. Da im gegenständlichen Fall die gewährte Frist ausreichend bemessen war, konnte mit dem gegenständlichen Vorbringen keine Verletzung von Verfahrensvorschriften, die eine Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung zur Folge gehabt hätte, dargetan werden.
- Wenn in der Beschwerde weiters vorgebracht wird, dass die bekämpfte Entscheidung nichtig sei, da die Bezirkshauptmannschaft Z nicht zuständig sei und über etwaige Kosten des Vollstreckungsverfahrens die Gemeinde X bzw der Bürgermeister der Gemeinde X als Baubehörde entscheiden hätte müssen, so ist diesem Vorbringen Folgendes entgegenzuhalten:
- Wenn in der Beschwerde weiters vorgebracht wird, dass die bekämpfte Entscheidung nichtig sei, da die Bezirkshauptmannschaft Z nicht zuständig sei und über etwaige Kosten des Vollstreckungsverfahrens die Gemeinde römisch zehn bzw der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn als Baubehörde entscheiden hätte müssen, so ist diesem Vorbringen Folgendes entgegenzuhalten: Gemäß § 1 Abs 1 Z 2 lit b VVG obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden – sofern nicht anderes bestimmt ist - die Vollstreckung der von Gemeindebehörden – ausgenommen die Behörden der Städte mit eigenem Statut – erlassenen Bescheide auf Ersuchen dieser Behörden. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, VVG obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden – sofern nicht anderes bestimmt ist - die Vollstreckung der von Gemeindebehörden – ausgenommen die Behörden der Städte mit eigenem Statut – erlassenen Bescheide auf Ersuchen dieser Behörden. Im gegenständlichen Fall beantragte der Bürgermeister der Gemeinde X mit Schreiben vom 28.04.2008 ausdrücklich, die Vollstreckung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 15.10.2007, ****3, (Titelbescheid) durch die Bezirkshauptmannschaft Z.Im gegenständlichen Fall beantragte der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn mit Schreiben vom 28.04.2008 ausdrücklich, die Vollstreckung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 15.10.2007, ****3, (Titelbescheid) durch die Bezirkshauptmannschaft Z. Mangels Bestehen einer abweichenden Bestimmung war sohin – entgegen dem Beschwerdevorbringen – die belangte Behörde gemäß § 1 Abs 1 Z 2 lit b VVG zur Durchführung des Vollstreckungsverfahrens samt der nunmehr bekämpften Vorschreibung der Kosten der Ersatzvornahme nach § 11 VVG zuständig und kommt daher dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen ebenfalls keine Berechtigung zu.Mangels Bestehen einer abweichenden Bestimmung war sohin – entgegen dem Beschwerdevorbringen – die belangte Behörde gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, VVG zur Durchführung des Vollstreckungsverfahrens samt der nunmehr bekämpften Vorschreibung der Kosten der Ersatzvornahme nach Paragraph 11, VVG zuständig und kommt daher dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen ebenfalls keine Berechtigung zu.
- Soweit mit näheren Ausführungen zudem zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die nunmehr im Kostenbescheid zur Zahlung aufgetragenen Kosten um 313,0% über den seinerzeit veranschlagten Kosten liegen und dieser Umstand nur darauf zurückführen sei, dass im Rahmen der Auftragsvergabe äußerst fahrlässig, möglicherweise sogar grob fahrlässig oder vorsätzlich zum Nachteil des Berufungswerbers vorgegangen worden sei, ist dazu Folgendes auszuführen: Grundsätzlich ist dazu zunächst allgemein anzumerken, dass der Verpflichtete den Nachweis erbringen kann, dass die ihm angerechneten Kosten der Ersatzvornahme unangemessen hoch sind, allerdings trifft ihn diesbezüglich - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt - die Beweislast (vgl VwGH 28.01.1958, Zl 816/56; VwGH 12.03.1992; Zl 91/06/0219; VwGH 23.07.2009, Zl 2008/05/0076; uva). Grundsätzlich ist dazu zunächst allgemein anzumerken, dass der Verpflichtete den Nachweis erbringen kann, dass die ihm angerechneten Kosten der Ersatzvornahme unangemessen hoch sind, allerdings trifft ihn diesbezüglich - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt - die Beweislast vergleiche VwGH 28.01.1958, Zl 816/56; VwGH 12.03.1992; , Zl 91/06/0219; VwGH 23.07.2009, Zl 2008/05/0076; uva). Eine über die Behauptungen hinausgehende Prüfung der Kosten auf deren Angemessenheit ist nicht vorzunehmen (vgl VwGH 27.11.1989, Zl 89/12/0068; ua). Eine über die Behauptungen hinausgehende Prüfung der Kosten auf deren Angemessenheit ist nicht vorzunehmen vergleiche VwGH 27.11.1989, Zl 89/12/0068; ua). Im gegenständlichen Fall wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 19.10.2011, Zl ****5, dem Beschwerdeführer die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von Euro 95.000,- aufgetragen und lag dieser Entscheidung der Kostenvoranschlag von Herrn DI M M vom 29.06.2011 zugrunde. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21.02.2013, Zl ****6, keine Folge gegeben und die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von Euro 138.062,40 aufgetragen. Dieser Entscheidung lag der Kostenvoranschlag von Herrn DI M M vom 31.10.2012 zugrunde und ist diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen (vgl abschließend VwGH 03.10.2013, Zl 2013/06/0101-5). Im gegenständlichen Fall wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 19.10.2011, Zl ****5, dem Beschwerdeführer die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von Euro 95.000,- aufgetragen und lag dieser Entscheidung der Kostenvoranschlag von Herrn DI M M vom 29.06.2011 zugrunde. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21.02.2013, , Zl ****6, keine Folge gegeben und die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von Euro 138.062,40 aufgetragen. Dieser Entscheidung lag der Kostenvoranschlag von Herrn DI M M vom 31.10.2012 zugrunde und ist diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen vergleiche abschließend VwGH 03.10.2013, Zl 2013/06/0101-5). Wie vom Beschwerdeführer zutreffend ausgeführt, liegen die nunmehr tatsächlich entstandenen Kosten höher als die in den Kostenvoranschlägen von Herrn DI M M vom 29.06.2011 und vom 31.10.2012 prognostizierten Kosten, in denen zudem auch der Abbruch des Schwimmbades beinhaltet war. Der VwGH führt dazu allerdings in ständiger Judikatur aus, dass Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhaltes bei einem Kostenvorauszahlungsauftrag gemäß § 4 Abs 2 VVG nur insoweit erforderlich sind, als die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege der Schätzung festgestellt werden müssen (vgl VwGH 20.03.1972, Zl 1812/71). Die Vorauszahlung der Kosten erfolgt gegen nachträgliche Verrechnung, was bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, ein verbleibender Überschuss hingegen zurückzuerstatten ist. Deshalb bestehen keine Bedenken, sich den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme lediglich im Wege einer Schätzung anzunähern (vgl VwGH 25.01.2005, Zl 2001/06/0169; VwGH 26.02.2015, Zl 2011/07/0155). Der VwGH führt dazu allerdings in ständiger Judikatur aus, dass Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhaltes bei einem Kostenvorauszahlungsauftrag gemäß Paragraph 4, Absatz 2, VVG nur insoweit erforderlich sind, als die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege der Schätzung festgestellt werden müssen vergleiche VwGH 20.03.1972, Zl 1812/71). Die Vorauszahlung der Kosten erfolgt gegen nachträgliche Verrechnung, was bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, ein verbleibender Überschuss hingegen zurückzuerstatten ist. Deshalb bestehen keine Bedenken, sich den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme lediglich im Wege einer Schätzung anzunähern vergleiche VwGH 25.01.2005, Zl 2001/06/0169; VwGH 26.02.2015, Zl 2011/07/0155). Im Übrigen gebietet das in § 2 Abs 1 VVG normierte Schonungsprinzip zum Schutze des Verpflichteten, dass grundsätzlich kein höherer Kostenvorschuss verlangt werden darf, als zur Bestreitung der Ersatzvornahme erforderlich ist (vgl VwGH 20.03.1992, Zl 88/05/0061; ua). Im Übrigen gebietet das in Paragraph 2, Absatz eins, VVG normierte Schonungsprinzip zum Schutze des Verpflichteten, dass grundsätzlich kein höherer Kostenvorschuss verlangt werden darf, als zur Bestreitung der Ersatzvornahme erforderlich ist vergleiche VwGH 20.03.1992, Zl 88/05/0061; ua). Im gegenständlichen Fall konnte der Beschwerdeführer sohin im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung mit seinem lediglich allgemein gehaltenen Vorbringen, dass die nunmehrigen Kosten nicht den präliminierten Kosten entsprechen und niemals zur Zahlung aufgetragen worden seien, nicht den ihm im Rahmen der Beweislast gebotenen Nachweis erbringen, dass die nunmehr vorgeschriebenen Kosten der Ersatzvornahme unangemessen hoch sind und war daher für das Landesverwaltungsgericht keine darüber hinausgehende Prüfung der Kosten auf deren Angemessenheit geboten. Lediglich der Vollständigkeit halber wird daher dazu ergänzend angemerkt, dass in den Erläuterungen der belangten Behörde zur Kostenaufstellung – die dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt wurde - schlüssig nachvollziehbar ausgeführt wird, dass die Abweichungen gegenüber der Kostenschätzung von DI M insbesondere damit erklärbar sind, dass die gesamten Gerüstbauarbeiten, Dachdeckerarbeiten sowie die Kosten für die Versicherung des Baukrans, die für die Vermietung zwingend eine Vollkaskoversicherung verlangte, zusätzlich dazugekommen sind. Zudem ist während der Befundaufnahme von DI D hervorgetreten, dass eine Absenkung des bestehenden Dachstuhles einerseits den gesetzlichen Vorgaben nicht gerecht wird (auf Grund der Konstruktion des bestehenden Dachstuhles ist eine Reduktion der Raumhöhe für eine Wiederverwendung als Wohnräume nicht gewährleistet und der Rückbau des Kapfers einer halbseitigen Erneuerung des Daches gleich kommt) und andererseits ein kompletter Abriss des Daches und ein neuer Dachstuhl die kostengünstigere Variante darstellt. In diesem Zusammenhang dürfen die im gegenständlichen Fall entsprechend dokumentierten besonderen Schwierigkeiten auch nicht außer Acht gelassen werden. So kam es trotz der täglichen Präsenz der Polizeikräfte immer wieder zu Tätigkeiten des Beschwerdeführers und seiner Familie, die die Bauarbeiten behindert haben (zB Verstellen der Zugangsmöglichkeiten zum Haus mit landwirtschaftlichen Geräten, Anhängern sowie großen Steinen) sowie eine ungeklärte Sachbeschädigung des Baustromverteilers die zu Verzögerungen geführt haben. Weiters ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass seitens der belangten Behörde umfassende Anstrengungen hinsichtlich der Angebotseinholung und Auftragsvergaben erfolgten. So erfolgten insbesondere auch die Vergabe der Gerüstbauarbeiten, Maurerarbeiten, Zimmermannsarbeiten auf Grundlage von Angeboten, wobei die Angebote auch im Hinblick auf die Erschwernisse schlüssig nachvollziehbar so verfasst wurden, dass ein Teil nur auf Regiesätze angeboten wurde. Im Übrigen ist dazu ergänzend auszuführen, dass die eingeholten Angebote seitens der belangten Behörde gutachterlich geprüft wurden und der nichtamtliche Sachverständige DI D in seiner Stellungnahme vom 25.03.2014 dagegen keine Bedenken vorgebracht hat. Die Honorarnote von DI (FH) C und DI D wurde seitens der Behörde sachlich und rechnerisch bestätigt. Die Gesamtkosten wurden bereits im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 01.08.2014 in die einzelnen Kostenpositionen detailliert aufgeschlüsselt und hinsichtlich jeder einzelne Kostenposition diese Kosten seitens der belangten Behörde begründend erläutert. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang insbesondere auch vorbringt, dass er bei Kenntnis der nunmehrigen Kosten die erforderlichen Maßnahmen jedenfalls selbst gesetzt hätte, ist dem weiters Folgendes entgegenzuhalten: Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, hat die Behörde bei der Auswahl der Gewerbetreibenden zur Durchführung einer Ersatzvornahme freie Hand und steht dem Verpflichteten diesbezüglich kein Mitspracherecht zu (vgl VwGH 21.02.1984, Zl 83/05/0160; VwGH 08.04.2014, 2011/05/0050; uva)Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, hat die Behörde bei der Auswahl der Gewerbetreibenden zur Durchführung einer Ersatzvornahme freie Hand und steht dem Verpflichteten diesbezüglich kein Mitspracherecht zu vergleiche VwGH 21.02.1984, Zl 83/05/0160; VwGH 08.04.2014, 2011/05/0050; uva) Es steht dem Verpflichteten frei, vor Beginn der Ersatzvornahme durch das von der Behörde beauftragte Unternehmen die im Titelbescheid vorgeschriebene Leistung selbst zu erbringen und so die Notwendigkeit der Ersatzvornahme mit ihren Kostenfolgen zu vermeiden. Die Behörde muss dem Verpflichteten aber nicht die Möglichkeit geben, selbst zB ein günstigeres Offert zu stellen, um so nachträglich die vorgeschriebene Leistung selbst zu erbringen. Sobald die Leistung nach den Vorschriften des VVG im Wege der Ersatzvornahme mangels Erfüllung durch den Verpflichteten erbracht wurde, besteht der Kostenersatzanspruch gemäß § 11 Abs 1 VVG gegenüber dem Verpflichteten. Die Einrede, die Leistung selbst kostengünstiger erbringen zu können, steht dem Verpflichteten nicht zu (vgl VwGH 08.04.2014, 2011/05/0050; uva).Die Behörde muss dem Verpflichteten aber nicht die Möglichkeit geben, selbst zB ein günstigeres Offert zu stellen, um so nachträglich die vorgeschriebene Leistung selbst zu erbringen. Sobald die Leistung nach den Vorschriften des VVG im Wege der Ersatzvornahme mangels Erfüllung durch den Verpflichteten erbracht wurde, besteht der Kostenersatzanspruch gemäß Paragraph 11, Absatz eins, VVG gegenüber dem Verpflichteten. Die Einrede, die Leistung selbst kostengünstiger erbringen zu können, steht dem Verpflichteten nicht zu vergleiche VwGH 08.04.2014, 2011/05/0050; uva). Zudem ist in diesem Zusammenhang noch auszuführen, dass der Verpflichtete es hinnehmen muss, wenn die Kosten der für die Durchführung des baupolizeilichen Auftrages erforderlichen und auch tatsächlich verrichteten Arbeiten höher sind, als sie bei der Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Dazwischentreten gewesen wären (vgl VwGH 17.01.1955, Zl 2576/53; VwGH 2013/05/0156, Zl 08.04.2014; VwGH 10.10.2014, Zl Ra 2014/03/0034; uva). Zudem ist in diesem Zusammenhang noch auszuführen, dass der Verpflichtete es hinnehmen muss, wenn die Kosten der für die Durchführung des baupolizeilichen Auftrages erforderlichen und auch tatsächlich verrichteten Arbeiten höher sind, als sie bei der Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Dazwischentreten gewesen wären vergleiche VwGH 17.01.1955, Zl 2576/53; VwGH 2013/05/0156, Zl 08.04.2014; VwGH 10.10.2014, Zl , Ra 2014/03/0034; uva). Auch ist eine Verpflichtung der Behörde, eine Ersatzvornahme für den Verpflichtenden so kostengünstig als möglich zu gestalten, im Gesetz nicht vorgesehen (VwGH 29.04.2005, Zl 2003/05/0238; ua).Auch ist eine Verpflichtung der Behörde, eine Ersatzvornahme für den Verpflichtenden so kostengünstig als möglich zu gestalten, im Gesetz nicht vorgesehen (VwGH 29.04.2005, , Zl 2003/05/0238; ua). Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass dem Beschwerdeführer mit seinem lediglich allgemein gehaltenen Vorbringen, dass die nunmehr vorgeschriebenen tatsächlichen Kosten um 313,0% über den Kosten der Vorauszahlung der Ersatzvornahme liegen und bei der Auftragsvergabe zum Nachteil des Berufungswerbers vorgegangen worden sei, im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur nicht gelungen ist, den Nachweis zu erbringen, dass die ihm angerechneten Kosten der Ersatzvornahme unangemessen hoch sind und dem Grunde und der Höhe nach nicht gerechtfertigt sind (vgl VwGH 24.02.1992, Zl 91/10/0260; ua). Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass dem Beschwerdeführer mit seinem lediglich allgemein gehaltenen Vorbringen, dass die nunmehr vorgeschriebenen tatsächlichen Kosten um 313,0% über den Kosten der Vorauszahlung der Ersatzvornahme liegen und bei der Auftragsvergabe zum Nachteil des Berufungswerbers vorgegangen worden sei, im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur nicht gelungen ist, den Nachweis zu erbringen, dass die ihm angerechneten Kosten der Ersatzvornahme unangemessen hoch sind und dem Grunde und der Höhe nach nicht gerechtfertigt sind vergleiche VwGH 24.02.1992, Zl 91/10/0260; ua). Es kommt sohin auch diesem Vorbringen keine Berechtigung zu.
- Wenn weiters zusammengefasst vorgebracht wird, dass der durchgeführte Abbruch nicht entsprechend dem seinerzeitigen Abbruchbescheid durchgeführt worden sei, ist dazu zunächst grundsätzlich auszuführen, dass der Titelbescheid bzw die Rechtmäßigkeit der bescheidmäßigen Anordnung der Ersatzvornahme im Verfahren über die stufenförmig nachfolgende akzessorische Kostenvorschreibung nicht neuerlich in Frage gestellt werden kann (vgl VwGH 26.03.2009, Zl 2008/07/0124; uva). Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die in der gegenständlichen Angelegenheit ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen zu verweisen (vgl insb VwGH vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0099; VwGH vom 23.11.2010, Zl 2008/06/0070; VwGH 03.10.2013, Zl 2013/06/0101).
- Wenn weiters zusammengefasst vorgebracht wird, dass der durchgeführte Abbruch nicht entsprechend dem seinerzeitigen Abbruchbescheid durchgeführt worden sei, ist dazu zunächst grundsätzlich auszuführen, dass der Titelbescheid bzw die Rechtmäßigkeit der bescheidmäßigen Anordnung der Ersatzvornahme im Verfahren über die stufenförmig nachfolgende akzessorische Kostenvorschreibung nicht neuerlich in Frage gestellt werden kann vergleiche VwGH 26.03.2009, Zl 2008/07/0124; uva). Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die in der gegenständlichen Angelegenheit ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen zu verweisen vergleiche insb VwGH vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0099; VwGH vom 23.11.2010, Zl 2008/06/0070; VwGH 03.10.2013, Zl 2013/06/0101). Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 15.10.2007, Zl ****3, wurde der baubehördliche Auftrag zur Herstellung des mit Bescheid vom 15.03.2007 genehmigten Zustandes beim Gebäude auf Gst 1** KG X erteilt. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 15.10.2007, , Zl ****3, wurde der baubehördliche Auftrag zur Herstellung des mit Bescheid vom 15.03.2007 genehmigten Zustandes beim Gebäude auf Gst 1** KG römisch zehn erteilt. Hinsichtlich des Dachgeschosses wird in Spruchpunkt 1) als verbale Beschreibung der aufgetragenen Maßnahmen Folgendes ausgeführt: „Die Höhe des Dachgeschossmauerwerkes, sowohl im Bereich der Außenmauern als auch im Bereich der Zwischenwände ist um 1,98 m zu vermindern, sodass der Dachgiebel die maximale Höhe von 557,81 m ü A nicht überschreitet. Die mit Bescheid vom 15.03.2007 bewilligte Dachneigung (18°) ist einzuhalten. Die Dachkonstruktion ist so zu ändern, dass der nach Westen gerichtete Quergiebel ersatzlos entfällt.“ Zudem ist in Spruchpunkt 6) Folgendes ausgeführt: „Die in den Punkten 1-3 festgelegten Arbeiten sind in den diesem Bescheid beigefügten Planausschnitten zum besseren Verständnis dargestellt. Die Planausschnitte sind integrierte Bestandteile dieses Bescheides. Abbrucharbeiten – Signalstift gelb Abmauerungen – Signalstift orange“ Dem Titelbescheid angeschlossen sind die Planunterlagen der VZ Gmbh vom 17.08.2007, die deutlich die im Spruch des Titelbescheides genannten farblichen Kenntlichmachungen aufweisen und die zudem mit Stempel und Unterschrift des Bürgermeisters der Gemeinde X als Baubehörde versehen sind.Dem Titelbescheid angeschlossen sind die Planunterlagen der VZ Gmbh vom 17.08.2007, die deutlich die im Spruch des Titelbescheides genannten farblichen Kenntlichmachungen aufweisen und die zudem mit Stempel und Unterschrift des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn als Baubehörde versehen sind. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, ist es grundsätzlich zulässig, im Spruch eines Bescheides auf vom Bescheid getrennte Schriftstücke oder Pläne Bezug zu nehmen, deren Aussagen und Darstellungen in den normativen Bescheidinhalt zu integrieren und solcherart zum Inhalt des Bescheides zu machen, sofern der Bescheidspruch den Akt der Integrierung unzweifelhaft klargestellt hat und die besagten Schriftstücke oder Pläne ihrerseits das nötige Bestimmtheitserfordernis erfüllen. Die erstgenannte Voraussetzung ist nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung dann erfüllt, wenn einerseits eine sprachliche Verknüpfung des Inhaltes der bezogenen Schriftstücke oder Pläne mit dem Bescheidspruch besteht, und andererseits eine hinreichende Verbindung mit dem Bescheid gegeben ist (vgl VwGH 27.06.2000, Zl 2000/11/0035; VwGH 20.05.2015, Zl Ra 2015/04/0033; uva).Die erstgenannte Voraussetzung ist nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung dann erfüllt, wenn einerseits eine sprachliche Verknüpfung des Inhaltes der bezogenen Schriftstücke oder Pläne mit dem Bescheidspruch besteht, und andererseits eine hinreichende Verbindung mit dem Bescheid gegeben ist vergleiche VwGH 27.06.2000, , Zl 2000/11/0035; VwGH 20.05.2015, Zl Ra 2015/04/0033; uva). Dem Erfordernis, im Bescheidspruch die den zugrundeliegenden Projektbestandteile enthaltenden Pläne und Beschreibungen so eindeutig zu bezeichnen, dass eine Nachprüfung in Ansehung eines eindeutigen normativen Abspruchs möglich ist, wird ein Bescheid dann gerecht, wenn der Inhalt der solcherart erteilten Genehmigung bzw des baupolizeilichen Auftrages nicht offen bleibt. Im gegenständlichen Fall wird in Spruchpunkt 6) des Titelbescheides eindeutig ausgeführt, dass die angeschlossenen Pläne einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilden. Durch die ebenfalls in diesem Spruchpunkt angeführte farbliche Kenntlichmachung, die sich in den angeschlossen Plänen wiederfindet sowie der mit Unterschrift des Bürgermeisters samt Stempel versehenen Pläne, ist in gebotener Gesamtbetrachtung die erforderliche Bestimmtheit hinsichtlich der Zuordnung dieser Pläne zum gegenständlichen Titelbescheid zweifelsfrei gegeben. Zusammengefasst ergibt sich sohin daraus ua, dass das Dach des Wohnhauses mit entsprechender Dachneigung des Satteldaches bis auf die oberste Geschossdecke abzusenken und der Quergiebel zu entfernen ist. In gebotener Gesamtbetrachtung ergibt sich sohin ganz eindeutig, dass die auf den Plänen dargestellte oberste Geschossdecke jedenfalls nicht zu entfernen ist. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang ergänzend anzumerken, dass bei der Handhabung der nach dem VVG geregelten Zwangsbefugnisse die Vollstreckungsbehörden gemäß § 2 Abs 1 VVG an dem Grundsatz festzuhalten haben, dass jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist (sog Schonungsprinzip). Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang ergänzend anzumerken, dass bei der Handhabung der nach dem VVG geregelten Zwangsbefugnisse die Vollstreckungsbehörden gemäß Paragraph 2, , Absatz eins, VVG an dem Grundsatz festzuhalten haben, dass jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist (sog Schonungsprinzip). Entgegen dem Vorbringen des Rechtsvertreters in der mündlichen Verhandlung bestimmt § 2 VVG, wie der VwGH bereits mehrfach ausführte, dass das gelindeste von den "noch zum Ziel führenden", dh den Titelbescheid durchsetzenden Zwangsmitteln zu wählen ist (vgl VwGH 25.02.2003, Zl 2002/10/0234; ua).Entgegen dem Vorbringen des Rechtsvertreters in der mündlichen Verhandlung bestimmt Paragraph 2, VVG, wie der VwGH bereits mehrfach ausführte, dass das gelindeste von den "noch zum Ziel führenden", dh den Titelbescheid durchsetzenden Zwangsmitteln zu wählen ist vergleiche VwGH 25.02.2003, Zl 2002/10/0234; ua). Daraus ergibt sich, dass auch die Maßnahmen des Titelbescheid samt integrierenden Plänen im Hinblick auf § 2 VVG auszulegen sind und folgt sohin zusammengefasst, dass die gegenständlich durchgeführte Vollstreckung im Hinblick auf das Dachgeschoss des Wohnhauses auf Gst 1** KG X bei gebotener Gesamtbetrachtung im Titelbescheid seine Deckung findet, indem das Dach soweit abgesenkt wurde, dass die oberste Geschossdecke unberührt bleibt und dieser Bereich im Hinblick auf die Widmungsfestlegung nicht mehr als Wohnfläche genutzt werden kann. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch auf die schlüssigen und gutachterlichen Ausführungen von DI D in dessen Stellungnahme vom 28.04.2014 sowie von DI C in seiner Stellungnahme vom 06.05.2014 zu verweisen.Daraus ergibt sich, dass auch die Maßnahmen des Titelbescheid samt integrierenden Plänen im Hinblick auf Paragraph 2, VVG auszulegen sind und folgt sohin zusammengefasst, dass die gegenständlich durchgeführte Vollstreckung im Hinblick auf das Dachgeschoss des Wohnhauses auf Gst 1** KG römisch zehn bei gebotener Gesamtbetrachtung im Titelbescheid seine Deckung findet, indem das Dach soweit abgesenkt wurde, dass die oberste Geschossdecke unberührt bleibt und dieser Bereich im Hinblick auf die Widmungsfestlegung nicht mehr als Wohnfläche genutzt werden kann. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch auf die schlüssigen und gutachterlichen Ausführungen von DI D in dessen Stellungnahme vom 28.04.2014 sowie von DI C in seiner Stellungnahme vom 06.05.2014 zu verweisen. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass auch dem Vorbringen, dass die durchgeführten Maßnahmen keine Deckung im Titelbescheid finden, keine Berechtigung zukommt und geht damit zudem auch das weitere Vorbringen, nämlich dass das obligatorisch vorgesehene Vorverfahren wie ua die Androhung der Ersatzvornahme nicht erfolgt sei, ins Leere. Es war daher – da es sich gegenständlich im Wesentlichen um eine Rechtsfrage handelt - der Beweisantrag auf Zeugeneinvernahme der Ehefrau und des Sohnes des Beschwerdeführers zum Beweis dafür, dass die Arbeiten nicht dem Abbruchbescheid entsprechend durchgeführt, sondern willkürlich andere Baumaßnahmen gesetzt worden seien, keine Folge zu geben. Ebenso dem allgemein gehaltenen Beweisantrag der Zeugeneinvernahmen von Herrn Bezirkshauptmann Dr. T T und des Sachbearbeiters Herrn W W, der im Übrigen als Vertreter der belangten Behörde an der Verhandlung teil nahm und sohin für den Vertreter der Beschwerdeführers die Gelegenheit bestanden hätte, an ihn Fragen zu stellen, wovon jedoch kein Gebrauch gemacht wurde. Wenn in diesem Zusammenhang weiters moniert wird, dass der Dachstuhl gänzlich entfernt und neu errichtet wurde, so ist dazu zunächst auszuführen, dass der Verpflichtete gegen die Kostenvorschreibung nicht Einwendungen unter dem Gesichtspunkt erheben kann, auf welchem Wege die Bewerkstelligung der mangelnden Leistung veranlasst wurde, weil die Vollstreckungsbehörde diesbezüglich im Rahmen des Titelbescheides frei ist (vgl VwGH 24.02.1992, Zl 91/10/0260; ua).Wenn in diesem Zusammenhang weiters moniert wird, dass der Dachstuhl gänzlich entfernt und neu errichtet wurde, so ist dazu zunächst auszuführen, dass der Verpflichtete gegen die Kostenvorschreibung nicht Einwendungen unter dem Gesichtspunkt erheben kann, auf welchem Wege die Bewerkstelligung der mangelnden Leistung veranlasst wurde, weil die Vollstreckungsbehörde diesbezüglich im Rahmen des Titelbescheides frei ist vergleiche VwGH 24.02.1992, Zl 91/10/0260; ua). Ergänzend ist dazu insbesondere wiederum auf das schlüssige Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen DI D vom 28.04.2014 zu verweisen, in dem mit näherer Begründung ausgeführt wurde, dass einer Nutzung der vorhandenen Seitenpfetten durch Befestigung dieser mittels Stahlwinkel und Klebeankern seitlich an der Stahlbetondecke folgende Probleme entgegenstanden: Die gesamte Dachkonstruktion inkl Vordach wäre durch zusätzliche Pfetten zu unterstellen gewesen. Ein Trennschnitt der verschraubten Sparren von den Seitenpfetten wäre mit erheblichem Aufwand verbunden gewesen, wie auch das Unterfangen und Absenken der Pfetten seitlich der Stahlbetondecke und der Einbau neuer Pfetten. Aus Sicherheitsgründen wäre eine umfangreiche Rüstung samt Konsolgerüsten etc erforderlich gewesen. Nachdem zusätzlich der Richtung Westen ausgebaute Quergiebel des Daches zur Gänze zurückzubauen war (rund 1/3 der gesamten Dachfläche) und dadurch bedingt eine Notabdichtung in der westseitigen Hälfte des Dachgeschoßes erforderlich gewesen wäre, entschied man sich das vorhandene Dach generell abzubauen und zu erneuern. Dass diese Vorgangsweise –wie vorstehend bereits ausgeführt – im Titelbescheid samt integrierenden Planunterlagen ihre Deckung findet und zudem auch dem in § 2 VVG normierten Schonungsprinzip entspricht, ist ebenfalls dem Gutachten von DI D vom 28.04.2014 zu entnehmen, in dem im Wesentlichen ausgeführt wird, dass eine Abschätzung des Arbeitsaufwandes ergab, dass die Absenkung des Daches und Veränderung der Seitenpfetten in etwa gleich teuer wie eine generelle Erneuerung des Daches ist und zudem aber der reale Aufwand für den Umbau der Seitenpfetten weit schwieriger abzuschätzen war und von vielen schwer abschätzbaren Detailfragen beeinflusst wurde.Dass diese Vorgangsweise –wie vorstehend bereits ausgeführt – im Titelbescheid samt integrierenden Planunterlagen ihre Deckung findet und zudem auch dem in Paragraph 2, VVG normierten Schonungsprinzip entspricht, ist ebenfalls dem Gutachten von DI D vom 28.04.2014 zu entnehmen, in dem im Wesentlichen ausgeführt wird, dass eine Abschätzung des Arbeitsaufwandes ergab, dass die Absenkung des Daches und Veränderung der Seitenpfetten in etwa gleich teuer wie eine generelle Erneuerung des Daches ist und zudem aber der reale Aufwand für den Umbau der Seitenpfetten weit schwieriger abzuschätzen war und von vielen schwer abschätzbaren Detailfragen beeinflusst wurde. Zudem ist dazu ergänzend anzumerken, dass den seitens des Beschwerdeführers eingeholten Stellungnahmen des Baumeisters S S vom 23.04.2014, vom 28.04.2014 und vom 29.04.2014 insbesondere durch die schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen von DI D in dessen gutachterlicher Stellungnahme vom 28.04.2014 sowie des mit der Bauleitung beauftragten DI C in dessen gutachterlichen Stellungnahmen vom 06.05.2014 samt statischer Berechnung und vom 19.05.2014 entsprechend entgegengetreten wurde. Es war daher für das Landesverwaltungsgericht Tirol auch aus diesem Grund die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht geboten und war daher dem diesbezüglichen Beweisantrag auch nicht zu entsprechen.
- Wenn weiters zusammengefasst vorgebracht wird, dass sich das „Werk" noch heute in einem baulichen Zustand befinde, welcher weder Schneefall noch extremer Witterung standhalten werde und dieses nicht der Tiroler Bauordnung entspreche, ist dazu auszuführen, dass sich aus dem übermittelten Akt - insbesondere im Zusammenhang mit der Angebotseinholung – eindeutig ergibt, dass mit den gegenständlich durchgeführten Maßnahmen der Ersatzvornahme ausschließlich Fachfirmen des jeweiligen Bereiches beauftragt wurden. Im Übrigen ist zu diesem Vorbringen insbesondere auch auf die Ausführungen in den gutachterlichen Stellungnahmen des mit der Bauleitung beauftragten DI C vom 06.05.2014 samt statischer Berechnung und vom 19.05.2014 verwiesen. Darin wird ua mit näherer Begründung ausgeführt, dass weder mit einer statischen Beeinträchtigung des Gebäudes noch mit bauphysikalischen Problemen zu rechnen ist. Auch wurde in der mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol am 22.12.2015 – sohin mehr als eineinhalb Jahre nach Durchführung der gegenständlichen Maßnahmen der Ersatzvornahme - kein Vorbringen bzw Nachweis eines Mangels erbracht. Auch die Ausführungen im Email von Frau DI B D vom 03.12.2014 samt beigeschlossener Farbfotos, die als Beilage ./1 zum Akt genommen wurden, waren daher nicht geeignet, die bereits von der Vollstreckungsbehörde eingeholten Stellungnahmen zu entkräften und um die Notwendigkeit zur Einholung einer weitere Stellungnahme durch das Landesverwaltungsgericht zu begründen. In diesem Zusammenhang wird ergänzend ausgeführt, dass über die Maßnahmen der Ersatzvornahme hinausgehende Arbeiten von der Vollstreckungsbehörde nicht zu vollbringen sind. Dazu hat die belangten Behörde mit Schreiben vom 18.06.2014, Zl ****8, unter Verweis auf die angeschlossenen Stellungnahmen von DI C und der Firma K ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die von den Fachfirmen angeführten Arbeiten und Sicherungsmaßnahmen dringend und rasch durchgeführt werden müssen, um weiterführende Beschädigungen und Mängel zu vermeiden, und dies in den Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers fällt. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass vom Beschwerdeführer mit seinem lediglich allgemein gehaltenen Vorbringen ohne jeglichen Nachweis eine nichtfachgerechte Durchführung der Maßnahmen sohin ebenfalls nicht dargetan werden konnte.
- Wenn weiters zusammengefasst ausgeführt wird, dass im angefochtenen Kostenbescheid der im Spruch begehrte Kostenbetrag von € 221.488,98 an keiner Stelle erwähnt werde und der Ausspruch daher unschlüssig und auch nicht nachvollziehbar sei und allenfalls im verfahrensgegenständlichen Akt befindliche Rechnungen oder Aufstellungen keinesfalls als Teil des angefochtenen Kostenbescheides zu betrachten seien, und der Beschwerdeführer mit dem diesbezüglichen Vorbringen wohl eine Begründungsmangel geltend machen möchte, ist dazu Folgendes auszuführen: Entspricht die Begründung eines Bescheides gegebenenfalls nicht den Vorgaben des AVG, so belastet dies den Bescheid mit einem Verfahrensmangel (vgl VwGH 26.04.1991, Zl 91/19/0057; ua). Entspricht die Begründung eines Bescheides gegebenenfalls nicht den Vorgaben des AVG, so belastet dies den Bescheid mit einem Verfahrensmangel vergleiche VwGH 26.04.1991, Zl 91/19/0057; ua). Allerdings bewirkt ein allfälliger Verstoß gegen § 60 AVG über die Begründung von Bescheiden dann keine Verletzung von subjektiven Rechten der Partei, wenn der Spruch der Behörde durch die Rechtslage gedeckt ist und durch den Begründungsmangel die Rechtsverfolgung „an sich“ nicht gehindert ist (VwGH 23.02.2001, Zl 2000/06/0123), also die Behörde auch bei Einhaltung dieser Verfahrensvorschrift zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können (VwGH 16.03.1995, Zl 93/06/0057).Allerdings bewirkt ein allfälliger Verstoß gegen Paragraph 60, AVG über die Begründung von Bescheiden dann keine Verletzung von subjektiven Rechten der Partei, wenn der Spruch der Behörde durch die Rechtslage gedeckt ist und durch den Begründungsmangel die Rechtsverfolgung „an sich“ nicht gehindert ist (VwGH 23.02.2001, Zl 2000/06/0123), also die Behörde auch bei Einhaltung dieser Verfahrensvorschrift zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können (VwGH 16.03.1995, Zl 93/06/0057). Zudem sind die Berufungsbehörde bzw das Verwaltungsgericht berechtigt und verpflichtet, ihre Anschauung auch hinsichtlich der Begründung des Bescheides an die Stelle jener der bescheiderlassenden Behörde zu setzen. Allfällige Begründungsmängel eines Bescheides können also so saniert werden und führen somit dann nicht zu einer vom VwGH aufzugreifenden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die Berufungsbehörde bzw das Verwaltungsgericht einen allenfalls gegebenen Mangel behebt (vgl VwGH 26.02.1992, Zl 92/01/0095; uva).Zudem sind die Berufungsbehörde bzw das Verwaltungsgericht berechtigt und verpflichtet, ihre Anschauung auch hinsichtlich der Begründung des Bescheides an die Stelle jener der bescheiderlassenden Behörde zu setzen. Allfällige Begründungsmängel eines Bescheides können also so saniert werden und führen somit dann nicht zu einer vom VwGH aufzugreifenden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die Berufungsbehörde bzw das Verwaltungsgericht einen allenfalls gegebenen Mangel behebt vergleiche VwGH 26.02.1992, Zl 92/01/0095; uva). Im gegenständlichen Fall wird in der Begründung der bekämpften Entscheidung auf die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schreiben der belangten Behörde vom 01.08.2014 samt Anlagen (Kostenaufstellung, Erläuterungen zu den einzelnen Positionen der Kostenaufstellung sowie die gutachterlichen Stellungnahmen) ausdrücklich und ausführlich Bezug genommen und wurde dem nunmehr bekämpften Bescheid die Kostenaufstellung samt Erläuterung der einzelnen Kostenpositionen angeschlossen. Der Beschwerdeführer hat dazu mit Schriftsatz vom 21.08.2014 im Rahmen des Parteiengehörs bereits eine inhaltliche Stellungnahme eingebracht und auch nunmehr im Rahmen der Beschwerde ein entsprechendes umfassendes Vorbringen erstattet. Daraus ergibt sich sohin im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass der Beschwerdeführer weder an der Verfolgung seiner Rechte noch das Landesverwaltungsgericht Tirol an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit gehindert war, und hätte zudem – wie vorstehend bereits ausgeführt - die Behörde auch bei Einhaltung dieser Verfahrensvorschrift zu keinem anderen Bescheid kommen können (vgl VwGH 23.02.2001, Zl 2000/06/0123; ua). Daraus ergibt sich sohin im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass der Beschwerdeführer weder an der Verfolgung seiner Rechte noch das Landesverwaltungsgericht Tirol an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit gehindert war, und hätte zudem – wie vorstehend bereits ausgeführt - die Behörde auch bei Einhaltung dieser Verfahrensvorschrift zu keinem anderen Bescheid kommen können vergleiche VwGH 23.02.2001, Zl 2000/06/0123; ua). Im Übrigen wäre selbst ein allfälliger Begründungsmangel durch die rechtlichen Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis entsprechend saniert und ist sohin diesbezüglich eine Verletzung von subjektiven Rechten des Beschwerdeführers nicht gegeben.
- Soweit in der Beschwerde abschließend vorgebracht wird, dass gegenständlich keine Fälligkeit gegeben sei, da Kosten einer Ersatzvornahme erst nach gänzlichem Vollzug aller im Titelbescheid zu den Spruchpunkten 1) bis 6) aufgetragenen Maßnahmen vorgeschrieben werden könne, und eine Teilvorschreibung im Gesetz ausdrücklich nicht vorgesehen sei, ist dazu Folgendes auszuführen: Grundsätzlich ist zunächst klarstellend auszuführen, dass die Spruchpunkte 4), 5) und 6) des Titelbescheides keine (selbstständigen) Maßnahmen zur Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes darstellen. Durch die nunmehr vorgeschriebenen Kosten der Ersatzvornahme wurden – wie vorstehend im Detail dargetan – die Maßnahmen der Spruchpunkte 1) und 3) jeweils iVm Spruchpunkt 6), durchgeführt und waren diese Maßnahmen im Zeitpunkt der gegenständlich bekämpften Kostenvorschreibung auch bereits vollständig abgeschlossen. Durch die nunmehr vorgeschriebenen Kosten der Ersatzvornahme wurden – wie vorstehend im Detail dargetan – die Maßnahmen der Spruchpunkte 1) und 3) jeweils in Verbindung mit Spruchpunkt 6), durchgeführt und waren diese Maßnahmen im Zeitpunkt der gegenständlich bekämpften Kostenvorschreibung auch bereits vollständig abgeschlossen. Soweit nach Spruchpunkt 2) iVm Spruchpunkt 6) des Titelbescheides das ostseitig an das Wohnhaus angebaute Hallenbad mit allen Begleit- und Nebenräumen ersatzlos zu beseitigen ist, ist auszuführen, dass diesbezüglich mit Bauanzeige vom 21.01.2014 die Errichtung eines Hallenbades angezeigt wurde und sohin bis zur abschließenden unbekämpften Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 22.04.2014, Zl LVwG-****1, ein Bauverfahren anhängig war. Soweit nach Spruchpunkt 2) in Verbindung mit Spruchpunkt 6) des Titelbescheides das ostseitig an das Wohnhaus angebaute Hallenbad mit allen Begleit- und Nebenräumen ersatzlos zu beseitigen ist, ist auszuführen, dass diesbezüglich mit Bauanzeige vom 21.01.2014 die Errichtung eines Hallenbades angezeigt wurde und sohin bis zur abschließenden unbekämpften Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 22.04.2014, Zl LVwG-****1, ein Bauverfahren anhängig war. Weiters beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.01.2014 hinsichtlich dieses Hallenbades eine Verwendungszweckänderung und wurde darüber abschließend mit der ebenfalls unbekämpftem Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 29.06.2015, Zl LVwG-****2, entschieden. Daraus folgt zusammengefasst, dass zum Zeitpunkt der Durchführung der Vollstreckungsmaßnahmen, für die nunmehr die Kosten vorgeschrieben wurden, hinsichtlich des im Spruchpunkt 2) des Titelbescheides angeführten Hallenbades ein baurechtliches Bewilligungsverfahren anhängig und sohin die Vollstreckung gehemmt war. Dass die in den Spruchpunkten 1) und 3) iVm Spruchpunkt 6) des Titelbescheides angeführten Maßnahmen bereits im Vollstreckungsverfahren durchgeführt werden konnten, ergibt sich neben der rechtlichen Trennbarkeit betreffend die Maßnahme in Spruchpunkt 2) zudem auch daraus, dass diese Maßnahmen ohne bautechnische Einflussnahme aufeinander und sohin unabhängig voneinander bewerkstelligt werden können und sohin eine Trennbarkeit dieser Maßnahmen im Vollstreckungsverfahren gegeben war. Der Bereich der Außenmauer des Wohngebäudes, an die das Hallenbad angebaut ist, bleiben von den Maßnahmen zur Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes betreffend das Dach sowie die Fenster im Kellergeschoss unberührt. Dies ergibt sich ebenfalls deutlich aus den dem Titelbescheid angeschlossen Planunterlagen der VZ Gmbh vom 17.08.2007, die wie in Spruchpunkt 6) des Titelbescheides eindeutig ausgeführt, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden.Dass die in den Spruchpunkten 1) und 3) in Verbindung mit Spruchpunkt 6) des Titelbescheides angeführten Maßnahmen bereits im Vollstreckungsverfahren durchgeführt werden konnten, ergibt sich neben der rechtlichen Trennbarkeit betreffend die Maßnahme in Spruchpunkt 2) zudem auch daraus, dass diese Maßnahmen ohne bautechnische Einflussnahme aufeinander und sohin unabhängig voneinander bewerkstelligt werden können und sohin eine Trennbarkeit dieser Maßnahmen im Vollstreckungsverfahren gegeben war. Der Bereich der Außenmauer des Wohngebäudes, an die das Hallenbad angebaut ist, bleiben von den Maßnahmen zur Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes betreffend das Dach sowie die Fenster im Kellergeschoss unberührt. Dies ergibt sich ebenfalls deutlich aus den dem Titelbescheid angeschlossen Planunterlagen der VZ Gmbh vom 17.08.2007, die wie in Spruchpunkt 6) des Titelbescheides eindeutig ausgeführt, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden. Im Übrigen werden für die Maßnahmen in den Spruchpunkten 1) und 3) iVm Spruchpunkt 6) einerseits und der in Spruchpunkt 2) iVm Spruchpunkt 6) anderseits auch überwiegend andere Firmen benötigt. So ist für die Durchführung der Maßnahmen in Spruchpunkt 2) des Titelbescheides betreffend das Hallenbad weder ein Kran samt Transport und Vollkaskoversicherung, noch ein Gerüst sowie Zimmermannarbeiten und Dachdeckerabreiten erforderlich. Im Übrigen werden für die Maßnahmen in den Spruchpunkten 1) und 3) in Verbindung mit Spruchpunkt 6) einerseits und der in Spruchpunkt 2) in Verbindung mit Spruchpunkt 6) anderseits auch überwiegend andere Firmen benötigt. So ist für die Durchführung der Maßnahmen in Spruchpunkt 2) des Titelbescheides betreffend das Hallenbad weder ein Kran samt Transport und Vollkaskoversicherung, noch ein Gerüst sowie Zimmermannarbeiten und Dachdeckerabreiten erforderlich. Es sind daher dem Beschwerdeführer durch diese Vorgehensweise auch keine Mehrkosten entstanden bzw zu erwarten (VwGH 16.10.1990, Zl 87/05/0027). Es ergibt sich sohin hinsichtlich des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens zusammengefasst, dass die Spruchpunkte 4), 5) und 6) des Titelbescheides keine (selbstständigen) Vollstreckungsmaßnahmen darstellen und hinsichtlich der Spruchpunkte 1) und 3) iVm Spruchpunkt 6) einerseits und der Maßnahme in Spruchpunkt 2) iVm Spruchpunkt 6) andererseits eine im Vollstreckungsverfahren rechtliche und technische Trennbarkeit gegeben war, sodass die Kosten der bereits vollständig durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich der Spruchpunkte 1) und 3) iVm Spruchpunkt 6) des Titelbescheides gemäß § 11 VVG bereits vorgeschrieben werden konnten.Es ergibt sich sohin hinsichtlich des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens zusammengefasst, dass die Spruchpunkte 4), 5) und 6) des Titelbescheides keine (selbstständigen) Vollstreckungsmaßnahmen darstellen und hinsichtlich der Spruchpunkte 1) und 3) in Verbindung mit Spruchpunkt 6) einerseits und der Maßnahme in Spruchpunkt 2) in Verbindung mit Spruchpunkt 6) andererseits eine im Vollstreckungsverfahren rechtliche und technische Trennbarkeit gegeben war, sodass die Kosten der bereits vollständig durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich der Spruchpunkte 1) und 3) in Verbindung mit Spruchpunkt 6) des Titelbescheides gemäß Paragraph 11, VVG bereits vorgeschrieben werden konnten. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die im Erkenntnis zu den einzelnen Beschwerdepunkten jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die im Erkenntnis zu den einzelnen Beschwerdepunkten jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2014.36.3358.8