← Österreich

{'item': 'LVwG-2015/31/1682-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.01.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/31/1682-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde der Pfarre X, vertreten durch Propst Dr. A A, Adresse, Z, vertreten durch RA Dr. B B, Adresse, Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 13.5.2015, ****1, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde der Pfarre römisch zehn, vertreten durch Propst Dr. A A, Adresse, Z, vertreten durch RA Dr. B B, Adresse, Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 13.5.2015, ****1, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und ausgesprochen, dass der Abweisungsgrund des § 27 Abs 3 lit a Z 1 TBO 2011 nicht gegeben ist.
  2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und ausgesprochen, dass der Abweisungsgrund des Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, Ziffer eins, TBO 2011 nicht gegeben ist.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 16.2.2015 (Posteingangsstempel) wurde von der Pfarre X, vertreten durch Propst Dr. A A, um die baubehördliche Bewilligung für den Umbau des Pfarrhauses Adresse 1 auf Gst 1** KG Z angesucht. Mit Eingabe vom 16.2.2015 (Posteingangsstempel) wurde von der Pfarre römisch zehn, vertreten durch Propst Dr. A A, um die baubehördliche Bewilligung für den Umbau des Pfarrhauses Adresse 1 auf Gst 1** KG Z angesucht. Konkret wurde unter der Rubrik „Beschreibung des Bauvorhabens“ das gegenständliche Projekt als interner Umbau (Wohnungssanierung) des bestehenden historischen Gebäudes ohne Veränderung der Außenhülle bezeichnet. Dabei soll laut Rubrik 8 im Bauansuchen im ersten Obergeschoß (Westseite) eine interne Wohnungssanierung und ein Tausch der bestehenden Heizungsanlage samt Einbau einer neuen Gastherme vorgenommen werden. Im zweiten Obergeschoß ist eine Wohnungsabtrennung und Abtrennung zum Stiegenhaus geplant, um allen Parteien einen freien Zugang zum Dachboden zu ermöglichen. Nach Einholung eines mit 23.2.2015 datierenden stadtplanerischen Gutachtens wurde am 5.3.2015 ein Lokalaugenschein durchgeführt. Dabei wurde die Bauwerberin darauf hingewiesen, dass für den gegenständlichen Bauplatz die Widmung „Sonderfläche Kirche und Widum“ festgelegt ist und die Baubewilligung nur erteilt werden könne, wenn die künftige Nutzung der Sonderflächenwidmung entspreche. Es wurde ausdrücklich mitgeteilt, dass die Schaffung von Wohnungen zum Zweck der Vermietung an Dritte nicht der festgelegten Widmung entspreche. Schließlich wurde mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 13.5.2015 das gegenständliche Bauansuchen aufgrund Widerspruches zum Flächenwidmungsplan abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die einzig vorliegenden Bestandspläne aus dem Jahre 1869 stammen und aus diesen lediglich eine Wohnung für den Pfarrer, den Messner, die Hausdienerin sowie Unterrichtsräume hervorgehen. Die Verwendung von vormals Unterrichtsräumen zu Wohnzwecken stelle zweifelsohne eine Änderung des Verwendungszweckes dar, zumal bei der Beurteilung, ob eine Änderung des Verwendungszweckes vorliege, nicht von der tatsächlichen Nutzung sondern vom genehmigten Bestand auszugehen sei. Auch wenn man aufgrund mangelnder Bestandspläne davon ausgehen würde, dass die Räumlichkeiten rechtmäßig als Wohnungen verwendet worden wären, so ändere dies nichts an der Unzulässigkeit der Verwendung der Wohnungen zum Zwecke der Vermietung an Dritte. Die in § 43 TROG 2011 normierten Sonderflächen seien nicht von vornherein einem bestimmten Verwendungszweck zugeordnet, sondern müssen in der Widmungsfestlegung erst mit einem solchen erfüllt werden. Die in Paragraph 43, TROG 2011 normierten Sonderflächen seien nicht von vornherein einem bestimmten Verwendungszweck zugeordnet, sondern müssen in der Widmungsfestlegung erst mit einem solchen erfüllt werden. Die Widmung Sonderfläche Kirche und Widum beinhalte keineswegs die Verwendung als reines Wohnhaus, dessen einziger Bezug zur Kirche ist, dass es seitens der Pfarre X vermietet wird. Unter einem Widum werde im allgemeinen Sprachgebrauch ein Pfarrhaus verstanden. Im Pfarrhaus befinde sich normalerweise die Wohnung des Pfarrers, allenfalls eines Kooperators oder Messners. Darüber hinaus wären etwa Büroräumlichkeiten der Kirche oder Gemeinschaftsräume und dergleichen denkbar. Die Widmung Sonderfläche Kirche und Widum beinhalte keineswegs die Verwendung als reines Wohnhaus, dessen einziger Bezug zur Kirche ist, dass es seitens der Pfarre römisch zehn vermietet wird. Unter einem Widum werde im allgemeinen Sprachgebrauch ein Pfarrhaus verstanden. Im Pfarrhaus befinde sich normalerweise die Wohnung des Pfarrers, allenfalls eines Kooperators oder Messners. Darüber hinaus wären etwa Büroräumlichkeiten der Kirche oder Gemeinschaftsräume und dergleichen denkbar. Eine reine Wohnnutzung, welche nichts mehr mit einem Widum zu tun habe, sei auf Grund der gegenständlichen Sonderfläche nicht zulässig. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Bauwerberin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter vor wie folgt: „
  5. Beschwerdegegenstand: Gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Stadt Z vom 13.5.2015, in der Sache Adresse 1, Umbau - GZ: ****1, erhebt die Beschwerdeführerin durch ihren hier ausgewiesenen und bevollmächtigen Rechtsvertreter in offener Frist BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht. Dieser Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten und die Beschwerde ausgeführt wie folgt.
  6. Sachverhalt: 2.
  7. Die Beschwerdeführerin hat bei der belangten Behörde um Erteilung einer Baubewilligung für einen internen Umbau im Anwesen Adresse 1 (Widum) angesucht. Dieser Bauplatz weist als Widmung „Ski + Wi - Sonderfläche Kirche und Widum“ gemäß § 43 Abs 1 TROG 2011 auf. Im Rahmen des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens gab die Beschwerdeführerin wesentlich zusammenfassend an, dass die bestehende Nutzung des Anwesens verbessert und der Stand der Technik hergestellt werden sollte. Eine Veränderung der Nutzung des Anwesens sollte durch diese Umbauarbeiten nicht erfolgen.Die Beschwerdeführerin hat bei der belangten Behörde um Erteilung einer Baubewilligung für einen internen Umbau im Anwesen Adresse 1 (Widum) angesucht. Dieser Bauplatz weist als Widmung „Ski + Wi - Sonderfläche Kirche und Widum“ gemäß Paragraph 43, Absatz eins, TROG 2011 auf. Im Rahmen des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens gab die Beschwerdeführerin wesentlich zusammenfassend an, dass die bestehende Nutzung des Anwesens verbessert und der Stand der Technik hergestellt werden sollte. Eine Veränderung der Nutzung des Anwesens sollte durch diese Umbauarbeiten nicht erfolgen. 2.
  8. Die belangte Behörde hat ermittelt, dass für dieses Anwesen der Beschwerdeführerin Bestandpläne aus dem Jahre 1869 bestehen und aus diesen Bestandplänen hervorgeht, dass eine Wohnung für den Pfarrer, den Messner, die Hausdienerin sowie Unterrichtsräume ausgewiesen wurden. 2.
  9. Gem. Auskunft des Stadtmagistrats Z gibt es zur ggst. Flächenwidmungsausweisung keine konkrete Beschreibung oder textliche Erläuterung. Zur letzten Änderung des Flächenwidmungsplanes im ggst. Bereich im Jahr 2012 gibt es lediglich eine Beschlussvorlage und lautetet die vorher geltende Widmung auf Sonderfläche Kirche und Widum mit Tiefgarage. Es ist davon auszugehen, dass die ggst. Sonderflächenwidmung bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des TROG1972 Bestand hatte. Aus der Beschlussvorlage der Magistratsabteilung xxxx aus dem Jahr 2012 geht dazu hervor: Anlass für den ggst. Entwurf des Flächenwidmungsplanes (****) war gem. Beschlussvorlage vom 27.02.2012 die Errichtung einer Wohnanlage und einer öffentlichen Grünanlage mit Promenade auf der Insel E. In diesem Zusammenhang wurde ein größerer Planungsbereich in K aktualisiert, da hier großteils analoge Flächenwidmungspläne aus den 1960er-Jahren bestanden. Diese waren zu digitalisieren und in diesem Zusammenhang auch hinsichtlich der zwischenzeitlich erfolgten planungsrechtlichen Änderungen des TROG und der sich daraus ergebenden Konsequenzen zu überarbeiten und zu aktualisieren, sowie an neue stadtplanerische Zielsetzungen anzupassen. [...] das Areal der Kirche K ist als Sonderfläche Kirche, Widum mit Tiefgarage gewidmet. Im südlichen Bereich liegen größere Baustrukturen wie die Schule S, Kirche K mit Widum. Die Erstellung des Flächenwidmungsplanes basiert auf einer umfassenden Bestandsaufnahme- und Analyse von Umweltsituation und Raumstruktur für das gesamte Stadtgebiet. Die Bestandsaufnahme und Bewertung der einzelnen Umweltaspekte (Schutzgüter und Nutzungsbelange), d.h. Umweltzustand und - bewertung, relevante Umweltprobleme sowie Ziele des Umweltschutzes sowie die für die Raumplanung relevanten Strukturdaten liegen in der Stadtplanung vor. Ergänzend wurde für ggst. Planungsbereich eine aktuelle Bestandsaufnahme der Nutzungen, von Gebäudehöhen und Geschoßzahlen erarbeitet. Diese detaillierten Bestandsaufnahmen liegen ebenfalls in der Stadtplanung vor. Ziel des Flächenwidmungsplanes war die Adaptierung der unterschiedlichen Rechts- und auch Planungsgrundlagen an das geltende Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 bei gleichzeitiger Neufassung entsprechend der aktuellen Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung. Generell wurden nur für Einzelbereiche die Festlegungen im Flächenwidmungsplan geändert - entweder, um der Festlegung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes besser zu entsprechen, oder um auf eine geänderte Bestandssituation, neue raumordnerische und stadtplanerische Entwicklungen oder auch auf geänderte rechtliche Grundlagen zu Umsetzung bzw. Verwirklichung bestehender raumordnerischer Ziele durch entsprechende Umwidmung zu reagieren. Eine Neukategorisierung der Sonder- und Vorbehaltsflächen erfolgte soweit nötig entsprechend der jeweiligen Regelung gemäß TROG
  10. Dabei wurden die bisher unterschiedlichen Bezeichnungen vereinheitlicht und somit besser vergleichbar gemacht. Eine Neukategorisierung der Sonderflächen erfolgt für die Schule S und die Kirche K mit Widum. Die einzelnen Sonder- und Vorbehaltsflächen innerhalb des Baulands werden ihrem Bestand und in ihrer Neufestlegung entsprechend gemäß TROG 2011 §§ 43 und 51 neu kategorisiert. Bei der Kirche K wird die Bezeichnung zu Sonderfläche Kirche mit Widum geändert.Die einzelnen Sonder- und Vorbehaltsflächen innerhalb des Baulands werden ihrem Bestand und in ihrer Neufestlegung entsprechend gemäß TROG 2011 Paragraphen 43 und 51 neu kategorisiert. Bei der Kirche K wird die Bezeichnung zu Sonderfläche Kirche mit Widum geändert. Darüber hinaus erschließt sich aus den vorliegenden Unterlagen und auch nach Rücksprache mit DI D vom Stadtmagistrat Z nicht, welche konkrete Widmungskategorie für die ggst. Fläche zutreffend ist (§ 43 Abs. 1 lit. a oder lit. b).Darüber hinaus erschließt sich aus den vorliegenden Unterlagen und auch nach Rücksprache mit DI D vom Stadtmagistrat Z nicht, welche konkrete Widmungskategorie für die ggst. Fläche zutreffend ist (Paragraph 43, Absatz eins, Litera a, oder Litera b,). 2.
  11. Die belangte Behörde hat den hier bekämpften Bescheid erlassen und die Erteilung der Baubewilligung für den internen Umbau im Anwesen Adresse 1 (Widum) abgewiesen mit der wesentlichen Begründung, dass das Bauansuchen der Beschwerdeführerin zum Flächenwidmungsplan im Widerspruch stehe und daher nicht genehmigungsfähig wäre. Beweis: Akt Stadtmagistrat Z zu GZ: ****1
  12. Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Der bekämpfte Bescheid ist datiert vom 13.5.
  13. Die Postaufgabe dieser Beschwerde erfolgt innerhalb einer Frist von 4 Wochen, gerechnet am 18.5.2015, weshalb die Beschwerde jedenfalls rechtzeitig ist.
  14. Beschwerdegründe: Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Erteilung der Bewilligung für die beantragten internen Umbauarbeiten verletzt, obwohl sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen von der Beschwerdeführerin für die Erteilung einer solchen Genehmigung erfüllt werden. Der angefochtene Bescheid erweist sich auf Grund nachstehender Ausführungen daher als rechtswidrig: 4.
  15. Die Behörde zitiert in ihrer Begründung aus „Schwaighofer – Tiroler Raumordnungsrecht, Praxiskommentar“ Seite 268 und stellt richtigerweise fest, dass Nutzungsfestlegungen von Sonderflächen restriktiv auszulegen sind und stellt weiter richtig fest, dass Nutzungsänderungen nicht aufgrund der tatsächlichen Nutzung sondern auf Grund des bestehenden baurechtlichen Konsens zu beurteilen sind. In Bezug auf den zugrunde gelegten baurechtlichen Konsens stellt die Behörde fest, dass zu dem Objekt lediglich Bestandspläne aus 1869 vorliegen würden. Dazu ist zunächst festzustellen, dass Bestandspläne lediglich den Bestand und die tatsächliche Nutzung festhalten und damit nicht geeignet sind, einen baurechtlichen Konsens festzustellen. Die Behörde erkennt dies selbst indem sie in der Begründung weiter feststellt, dass „bei der Beurteilung, ob eine Änderung des Verwendungszweckes vorliegt, nicht von der tatsächlichen Nutzung, sondern vom genehmigten Bestand auszugehen ist“, wendet diese Erkenntnis allerdings nur auf die Argumentation des Antragstellers an, wonach bereits vorher zurecht Wohnungen bestanden hätten. Konsequenter Weise ist aber festzustellen, dass auch die Argumentation der Behörde lediglich auf einen festgestellten Nutzungsbestand abstellt, nämlich auf den zitierten Bestandsplan aus dem Jahr
  16. Da die Behörde in ihrer Begründung lediglich von „Bestandsplänen“ spricht, nicht aber von einem festgestellten baurechtlichen Konsens in Bezug auf diese Bestandspläne und noch dazu diese Planunterlagen ein beachtliches Alter von 146 (!) Jahren aufweisen, wäre im Zuge eines Ermittlungsverfahrens festzustellen gewesen, welcher baurechtliche Konsens tatsächlich vorliegt. Sofern ein solcher nicht ermittelt werden kann, wäre ein sg. „vermuteter Konsens“ festzustellen gewesen. Aus der Bescheidbegründung geht aber in keiner Weise hervor, auf welchen Baukonsens die Behörde abstellt, wenn sie feststellt, dass nunmehr Nutzungsänderungen vorliegen würden. Das bloße Abstellen auf historische Bestandspläne scheint dafür nicht geeignet. Dies nicht nur weil schon ganz allgemein davon ausgegangen werden kann, dass es - von Sakralbauten abgesehen - wohl kein Gebäude gibt das in den vergangenen 146 Jahren immer gleich genutzt war, sondern vor allem eben auch deshalb, weil bei der Beurteilung einer Nutzungsänderung nicht auf die tatsächliche Nutzung entsprechend einem Bestandsplan, sondern auf den baurechtlichen Konsens abzustellen ist. Die Behörde führt aus, dass lediglich für eine Wohnung für den Pfarrer, den Messner, die Hausdienerin sowie Unterrichtsräume ein dokumentierter Bestand vorliegen würde. Im Zuge des am 05.03.2015 durchgefuhrten Ortsaugenscheines hätte schon von außen auffallen müssen, dass andere Nutzungen vorliegen (z.B. Pfarrbüro, etc.). Entsprechend hätte im Zuge des Ermittlungsverfahrens festgestellt werden müssen worüber Baukonsens herrscht. Gleichzeitig geht auch die Behörde davon aus, dass Wohnfunktionen immer schon Teil der Nutzung des Objektes waren. Der Eigentümer stellt dazu fest, dass nun bestehende Wohnnutzungen schon historisch Bestand haben und nun lediglich diese Nutzungen modernisiert werden. Es wird daher zunächst der baurechtliche Konsens festzustellen sein, bevor über die Frage abgesprochen wird ob es sich um eine Nutzungsänderung handelt oder nicht. Es wird dabei erforderlich sein, nicht bloß auf einen Bestandsplan aus dem Jahr 1869 abzustellen. 4.
  17. Die Behörde geht weiter davon aus, dass - im Fall, dass es sich tatsächlich um eine Nutzungsänderung handeln sollte - eine solche unzulässig sei, weil die Errichtung von Wohnungen zum Zwecke der Vermietung eine nicht widmungskonforme Nutzung darstellen würde. Die Behörde stellt dazu fest: Die Widmung Sonderfläche Kirche und Widum beinhaltet keineswegs die Verwendung als reines Wohnhaus, dessen einziger Bezug zur Kirche ist, dass es seitens der Pfarre X vermietet wird. Unter einem Widum wird im allgemeinen Sprachgebrauch ein Pfarrhaus verstanden. Im Pfarrhaus befindet sich normalerweise die Wohnung des Pfarrers, allenfalls eines Kooperators oder Messners. Darüber hinaus wären nach h.a. Ansicht Büroräumlichkeiten der Kirche oder Gemeinschaftsräume und dergleichen denkbar.Die Widmung Sonderfläche Kirche und Widum beinhaltet keineswegs die Verwendung als reines Wohnhaus, dessen einziger Bezug zur Kirche ist, dass es seitens der Pfarre römisch zehn vermietet wird. Unter einem Widum wird im allgemeinen Sprachgebrauch ein Pfarrhaus verstanden. Im Pfarrhaus befindet sich normalerweise die Wohnung des Pfarrers, allenfalls eines Kooperators oder Messners. Darüber hinaus wären nach h.a. Ansicht Büroräumlichkeiten der Kirche oder Gemeinschaftsräume und dergleichen denkbar. Eine reine Wohnnutzung, welche nichts mehr mit einem Widum zu tun hat, ist auf der gegenständlichen Sonderfläche nicht zulässig. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das gegenständliche Objekt keineswegs als reines Mietwohnhaus in Verwendung ist. Es befinden sich in dem Objekt auch die Pfarrkanzlei und verschiedene Pfarrräumlichkeiten. In weiterer Folge wäre im Sinne der Feststellung, dass Sonderflächen restriktiv auszulegen sind, der Frage nachzugehen, welchen Nutzungszweck nun ein „Widum“ tatsächlich hat. Die Behörde vertritt dazu die Meinung, dass es sich „normalerweise lediglich um die Wohnung des Pfarrers, allenfalls eines Kooperators oder Messners, darüber hinaus auch um Büroräumlichkeiten der Kirche oder Gemeinschaftsräume und dergleichen" handeln kann. Eine nachvollziehbare Begründung für diese Beschränkung geht aus der Bescheidbegründung nicht hervor. Dass diese Nutzungsvorstellung über ein „Widum“ aber zu kurz greift, geht schon aus den unzählig vielen Nutzungen welche im ganzen Land in den Widen untergebracht sind, hervor. Dies beginnt bei den Archiv- und Lagerflächen für Kunstgegenstände, Büchereien, Schulen, Flüchtlings- und Notquartieren, etc. und endet bei den gegenständlichen Mietwohnungen. Der Begriff „Widum“ entspringt dem mittelalterlichen Begriff des „Wittum“ oder „Witthum“ und leitet sich von derselben Wurzel wie das Wort „Widmung“ ab. Es handelt sich also um ein der Pfarre „gewidmetes Gut“. Dieses gewidmete Gut ist in aller Regel im Eigentum der sg. Pfarrpffünde bzw. im vorliegenden Fall im Eigentum des Fonds der Kirche K, welche schon von ihrer kirchlichen Bestimmung her der Versorgung und dem Unterhalt des örtlichen Klerus bzw. im ggst. Fall der Kirche K gewidmet waren und sind. Damit ist die Bezeichnung „Widum“ nichts anderes als der volkstümliche Begriff für den Eigentümer der an eine bestimmte Widmung seiner Erträgnisse gebunden ist. Schlussendlich ist diese Widmung der Verwendung soweit es die sg. Pfründe betrifft mit der Pfründeregelung der Diözese Z auch verbindlich geregelt. Landläufig wird mit „Widum“ wohl der „Pfarrhof‘ gemeint sein (in Teilen Tirols auch so bezeichnet). Aber auch dieser „Pfarrhof ‘ stellt in aller Regel schlussendlich nichts anderes dar als den Wohn- und Wirtschaftshof des Pfarrers und ist auch dieser in aller Regel im Eigentum der Pfarrpfründe. Auch daraus lässt sich lediglich ableiten, dass die Gebäude und Grundflächen zum Zweck des Unterhaltes bewirtschaftet und selbst genutzt wurden. Nun wäre zu prüfen ob damit die Erfordernisse nach § 43 TROG 2011 ausreichend erfüllt sind. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass mit der Bezeichnung Widum noch kein ausschließlicher Verwendungszweck verbunden ist und dass es sich eher um eine eigentümerbezogene Bezeichnung handelt als um eine nutzungsbezogene Bezeichnung.Nun wäre zu prüfen ob damit die Erfordernisse nach Paragraph 43, TROG 2011 ausreichend erfüllt sind. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass mit der Bezeichnung Widum noch kein ausschließlicher Verwendungszweck verbunden ist und dass es sich eher um eine eigentümerbezogene Bezeichnung handelt als um eine nutzungsbezogene Bezeichnung. Man könnte im Zuge dieser Prüfung auch auf die konkreten Verhältnisse vor Ort abstellen und müsste dann feststellen, dass das Gebäude als Wohn- und als Büroobjekt (der Pfarre) mit Gruppen- und Besprechungsräumen oder ähnlichen Nutzungen dient. Die konkret gegenständlichen Nutzungen sind ohne weitere Einschränkung auch im umgebenden Bauland zulässig. Es wäre daher auch in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Widmung nach § 43 TROG 2011 überhaupt vorliegen.Man könnte im Zuge dieser Prüfung auch auf die konkreten Verhältnisse vor Ort abstellen und müsste dann feststellen, dass das Gebäude als Wohn- und als Büroobjekt (der Pfarre) mit Gruppen- und Besprechungsräumen oder ähnlichen Nutzungen dient. Die konkret gegenständlichen Nutzungen sind ohne weitere Einschränkung auch im umgebenden Bauland zulässig. Es wäre daher auch in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Widmung nach Paragraph 43, TROG 2011 überhaupt vorliegen. Dass aber in jedem Fall auch das Vermieten von Wohnraum an Dritte seit jeher Teil der Nutzungen in Pfarrhöfen war und ist kann unschwer erhoben werden. Nicht nur, dass es Kernaufgabe des „gewidmeten Vermögens“ im Sinne der kirchenrechtlichen Bestimmungen ist dieses gewidmete Vermögen „zur Verwirklichung der eigenen Zwecke“ zu verwalten oder zu bewirtschaften, es war und ist in ganz Tirol Teil der Nutzung der Pfarrhöfe auch Flächen an Dritte zu vermieten. 4.
  18. Die Behörde geht nicht davon aus, dass die Schaffung von Wohnraum an sich im Rahmen der bestehenden Flächenwidmung unzulässig wäre, vielmehr ist nach Ansicht der Behörde entscheidend, wer diesen Wohnraum nützt. Die Systematik der Raumordnung - insbesondere des Flächenwidmungsplanes - zielt insgesamt auf die Art und allenfalls den Umfang der Nutzung des Raumes ab. Nicht aber auf den Personenkreis der Nutzer. Eine widmungskonforme Nutzung in Abrede zu stellen weil der Nutzer nicht Messner oder Kooperator ist sondern sonst ein Dritter geht über die Regelungssystematik der Flächenwidmung weit hinaus. Das TROG kennt eine allenfalls ähnliche Einschränkung nur an einer Stelle nämlich im § 40.6 Mischgebiet und § 39.1 Gewerbegebiet wonach nur betriebstechnisch notwendige Wohnungen errichtet werden dürfen. Zum einen wäre aber auf eine solche Beschränkung im Zuge des Widmungswortlautes wohl explizit hinzuweisen und zum anderen zielt auch diese Festlegung nicht auf einen Personenkreis, sondern auf die Erfordernis der Wohnung ab.Die Behörde geht nicht davon aus, dass die Schaffung von Wohnraum an sich im Rahmen der bestehenden Flächenwidmung unzulässig wäre, vielmehr ist nach Ansicht der Behörde entscheidend, wer diesen Wohnraum nützt. Die Systematik der Raumordnung - insbesondere des Flächenwidmungsplanes - zielt insgesamt auf die Art und allenfalls den Umfang der Nutzung des Raumes ab. Nicht aber auf den Personenkreis der Nutzer. Eine widmungskonforme Nutzung in Abrede zu stellen weil der Nutzer nicht Messner oder Kooperator ist sondern sonst ein Dritter geht über die Regelungssystematik der Flächenwidmung weit hinaus. Das TROG kennt eine allenfalls ähnliche Einschränkung nur an einer Stelle nämlich im Paragraph 40 Punkt 6, Mischgebiet und Paragraph 39 Punkt eins, Gewerbegebiet wonach nur betriebstechnisch notwendige Wohnungen errichtet werden dürfen. Zum einen wäre aber auf eine solche Beschränkung im Zuge des Widmungswortlautes wohl explizit hinzuweisen und zum anderen zielt auch diese Festlegung nicht auf einen Personenkreis, sondern auf die Erfordernis der Wohnung ab. Konsequenter Weise würde diese Interpretation der Sonderfläche nämlich auch dazu führen, dass die Sonderfläche Kirche nur durch Kirchgänger (beispielsweise aber nicht durch Kunstinteressierte) oder die Sonderfläche Jagdhütte nur durch Jäger benutzt werden darf. Damit in Verbindung kann davon ausgegangen werden, dass die Nutzung eines Widums auch als Wohngebäude eine widmungskonforme Nutzung darstellt und die o.a. Frage der Nutzungsänderung damit in Verbindung auch unproblematisch wird, weil eine solche Nutzungsänderung ohnehin zulässig ist. Auch der Verordnungsgeber scheint zum Zeitpunkt der Flächenwidmung diese Ansicht vertreten zu haben. Dies ergibt sich zwingend aus den Ausführungen der Beschlussvorlage der Stadt Z aus dem Jahr
  19. Dort wird festgestellt, dass seitens der Stadtplanung eine umfassende Bestandsaufnahme erfolgt sei. Bei dieser Bestandsaufnahme sei insbesondere auch die tatsächliche Nutzung erhoben worden und ist in Folge die Flächenwidmung auch in Bezug auf die gegenständliche Sonderfläche festgelegt worden. Es ist sogar in diesem Zusammenhang explizit darauf hingewiesen worden, dass die gegenständliche Sonderflächenwidmung vor dem Hintergrund dieser Nutzungerhebungen neu kategorisiert worden sei. Dass zu diesem Zeitpunkt die gegenständlichen Teile des Gebäudes bereits als Wohnungen genutzt wurden ist unbestreitbar. Jedenfalls ist festzuhalten, dass eine Wohnnutzung einen zentralen Bestandteil eines Widums darstellt und dazu auch Vermietungsformen zählen, da schlussendlich auch der Pfarrer die Wohnung mietet. Die Frage, an wen zu Wohnzwecken vermietet wird bzw. wer die Wohnungen nutzt, ist keine Frage des Raumplanungsrechts und sind dem Widum als Wirtschaftsgebäude der Pfarre auch entsprechende Tätigkeiten die dem Betrieb der Pfarre förderlich sind (z.B. Vermietungen) zuzuordnen. 4.
  20. Die Behörde begründet die Ablehnung des Baugesuches weiter mit der Tatsache, dass Wohnräume zum Zweck der Vermietung an Dritte geschaffen werden sollen. Tatsche ist, dass für die von der Behörde offenbar gewünschte Eigennutzung durch den Pfarrer oder Pfarreinrichtungen kein Bedarf besteht und die mit dem denkmalgeschützten Objekt verbundene Baulast dann nicht getragen werden kann wenn ein behördlich erzwungener Leerstand entsteht. Nicht nur, dass damit überhaupt die Grundlage der Ausweisung der Sonderfläche zu prüfen wäre, sondern wäre auch festzustellen, dass ein solcher behördlich erzwungener Leerstand in mehrfacher Hinsicht dem öffentlichen Interesse entgegensteht. Dies betrifft die Wohnungsnot und den innerstädtischen Leerstand ebenso wie die Belange des Denkmalschutzes. Auf Grund obiger Ausführungen hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid sowohl mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit als auch mit Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Danach hätte die belangte Behörde schon auf Ebene des Sachverhaltes feststellen müssen, dass ein baurechtlicher Konsens über die Nutzung in Form von Wohnungen besteht und damit in rechtlicher Beurteilung ein allfälliger Widerspruch zum Flächenwidmungsplan in Bezug auf die beantragten Baumaßnahmen auf Grund der Bestandsregelung der TBO und des TROG die Baubewilligung zu erteilen gewesen wäre. Auch ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan besteht nicht, weil einerseits Wohnnutzungen unverzichtbarer Bestandteil eines Widums darstellen und andererseits die Bewirtschaftung des Widums zu Gunsten und zum Unterhalt des Eigentümers geradezu eine Kernaufgabe des Widums darstellt. In richtiger rechtlicher Beurteilung sowie unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte daher die belangte Behörde die Baubewilligung erteilen müssen.
  21. Beweisanträge: Die Beschwerdeführerin beantragt zum Beweis der Richtigkeit ihres Vorbringens die Aufnahme nachstehender Beweise: ❖ Akt Stadtmagistrat Z, GZ: ****1 ❖ Ortsaugenschein ❖ ZV DI C C, Adresse, Y als Liegenschaftsbeauftragter der Diözese Z; ❖ weitere Beweise Vorbehalten
  22. Beschwerdeanträge: Aus all diesen Gründen richtet die Beschwerdeführerin durch ihren hier ausgewiesenen und bevollmächtigten Rechtsvertreter an das Landesverwaltungsgericht nachstehende ANTRÄGE: Das Landesverwaltungsgericht wolle a) eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen; b) in der Sache selbst entscheiden und dem Antrag der Beschwerdeführerin für einen internen Umbau im Anwesen Adresse 1 die Baubewilligung erteilen; In Eventu: c) den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die zuständige Behörde zurückverweisen.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der belangten Behörde sowie durch Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen am 3.12.2015 und am 11.12.2015, in deren Rahmen der Pfarrer der Kirche K, Dr. A A, sowie der Liegenschaftsbeauftragte der Diözese Z, Dipl.-Ing. C C, als Auskunftspersonen befragt wurden. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: Der belangten Behörde kann grundsätzlich in der Argumentation gefolgt werden, dass eine Widmung als Sonderfläche Kirche und Widum die Verwendung als reines Wohnhaus nicht beinhaltet. Allerdings ist zur Beurteilung des Einflusses der Änderung auf die Zulässigkeit des Gebäudes auf den bewilligten Verwendungszweck abzustellen. Probleme bei dieser Wertung entstehen dadurch, dass frühere Bauvorschriften keine Festlegung des Verwendungszweckes im Bewilligungsbescheid kannten (vgl Schwaighofer, Tiroler Baurecht – Praxiskommentar, Rz 17 zu § 20, S 122). Die Bestimmung, wonach mangels eines bescheidmäßig festgelegten Verwendungszweckes von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen ist, betrifft daher Altgebäude, die nach der Tiroler Landesbauordnung oder der Bauordnung für Z oder der TBO 1975 vor der Novelle 1988 bewilligt wurden oder für die der Baukonsens auf Grund ihre Alters zu vermuten ist. Die Tiroler Landesbauordnung 1901 hat jedenfalls keine Bestimmung enthalten, dass der Verwendungszweck von Bauten oder Bauteilen in den Bauplänen oder im Baugesuch festzulegen sei, ebenso wenig war eine Beschränkung des Verwendungszweckes im Rahmen der „Erlaubnis zur Benützung des Baues“ (§ 58 TLBO; nach dieser Rechtsvorschrift war vielmehr beim Lokalaugenschein festzustellen, on Plan und Bedingungen des Baues eingehalten, der Bau ordnungsgemäß geführt und gehörig ausgetrocknet ist: VwGH 19.11.1981, VwSlg 10.596/A) vorgesehen (VwGH 24.2.2000, 98/06/0209).Allerdings ist zur Beurteilung des Einflusses der Änderung auf die Zulässigkeit des Gebäudes auf den bewilligten Verwendungszweck abzustellen. Probleme bei dieser Wertung entstehen dadurch, dass frühere Bauvorschriften keine Festlegung des Verwendungszweckes im Bewilligungsbescheid kannten vergleiche Schwaighofer, Tiroler Baurecht – Praxiskommentar, Rz 17 zu Paragraph 20,, S 122). Die Bestimmung, wonach mangels eines bescheidmäßig festgelegten Verwendungszweckes von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen ist, betrifft daher Altgebäude, die nach der Tiroler Landesbauordnung oder der Bauordnung für Z oder der TBO 1975 vor der Novelle 1988 bewilligt wurden oder für die der Baukonsens auf Grund ihre Alters zu vermuten ist. Die Tiroler Landesbauordnung 1901 hat jedenfalls keine Bestimmung enthalten, dass der Verwendungszweck von Bauten oder Bauteilen in den Bauplänen oder im Baugesuch festzulegen sei, ebenso wenig war eine Beschränkung des Verwendungszweckes im Rahmen der „Erlaubnis zur Benützung des Baues“ (Paragraph 58, TLBO; nach dieser Rechtsvorschrift war vielmehr beim Lokalaugenschein festzustellen, on Plan und Bedingungen des Baues eingehalten, der Bau ordnungsgemäß geführt und gehörig ausgetrocknet ist: VwGH 19.11.1981, VwSlg 10.596/A) vorgesehen (VwGH 24.2.2000, 98/06/0209). Die Baubehörde hat daher ungeachtet einer früher erteilten Baubewilligung zu prüfen, ob eine relevante Änderung des Verwendungszweckes eingetreten ist, was einen Vergleich des früheren mit dem nunmehrigen Verwendungszweck erfordert (VwSlg 9857/A). Dazu sind die jeweiligen Baupläne und Baubeschreibungen heranzuziehen (VwGH 10.11.1992, 90/05/0033). Zunächst ist festzustellen, dass beim gegenständlichen Gebäude, das bereits zu Beginn des
  23. Jahrhunderts zu einem Pfarrhaus umgebaut wurde, zweifelsohne von einem vermuteten Baukonsens auszugehen ist. Die belangte Behörde ist nunmehr lediglich aufgrund der ihr vorliegenden Planunterlagen aus dem Jahre 1869, in denen Teile der Wohnungen im Erdgeschoß, im ersten Stock und im zweiten Stock als Unterrichtsräume ausgewiesen sind, davon ausgegangen, dass für die vom Umbau betroffenen Räumlichkeiten keine durchgängige Verwendung für Wohnzwecke gegeben ist. Gegen diese Annahme spricht, dass der Pfarrer der Kirche K in der Verhandlung vom 3.12.2015 völlig glaubwürdig zu Protokoll gegeben hat, dass ihm in seinem Wirken bei der Kirche K – somit ca. in den letzten 50 Jahren – keine Unterrichtsräume bekannt gewesen seien. Diese Verantwortung deckt sich mit der historischen Recherche der Bauwerberin, wonach die gegenständlichen Räumlichkeiten im Rahmen des zweiten Weltkrieges erhebliche Bombenschäden davontrugen und diese Räumlichkeiten schließlich im Jahre 1946 saniert werden sollten. Dabei wurden seitens der Bauwerberin mehrere historische Schriftstücke aus dem Jahre 1946 in Vorlage gebracht, aus denen sich mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, dass es sich beim Gebäude Adresse 1 um ein Wohnhaus handelt, in dem auch das Pfarramt untergebracht war. So wurde etwa im Protokoll über den Ortsaugenschein vom 29.7.1946 folgende Stellungnahme seitens der Baubehörde abgegeben: „Das Gebäude ist vollkommen bewohnt. (Pfarramt, 6 Wohnungen) Das Bewohnen der Räume ist zum Teil menschenunwürdig und wegen der zahlreichen Deckenputzschäden mit Gefahr verbunden.“ Dementsprechend wurde mit Schreiben des Stadtmagistrates Z vom 6.9.1946 „durch baupolizeilichen Augenschein“ festgestellt, dass durch beträchtliche Fliegerschäden die Wohnverhältnisse (sic!) im Hause Adresse 1 äußerst schlecht sind und in manchen Räumen sogar Lebensgefahr für die Bewohner bestehe. Dementsprechend wurde noch im Jahr 1946 eine Baufirma zur Behebung der Schäden und zur Durchführung der notwendigen Sicherungsmaßnahmen auf Grund der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 20.10.1945 zwangsverpflichtet. Unter Zugrundelegung dieser historischen Dokumente ist daher widerspruchsfrei davon auszugehen, dass zuletzt ein konsentierter Verwendungszweck des Gebäudes als Wohnhaus gegeben war. Es ist daher davon auszugehen, dass die gegenständlich im Rahmen von Umbauarbeiten durchgeführte Sanierung des Wohnraums keinesfalls (auch) als Änderung des Verwendungszweckes iSd § 21 Abs 1 lit c TBO 2011 zu qualifizieren ist, sodass der von der belangten Behörde vermeinte Abweisungsgrund gegenständlich nicht vorliegt. Es ist daher davon auszugehen, dass die gegenständlich im Rahmen von Umbauarbeiten durchgeführte Sanierung des Wohnraums keinesfalls (auch) als Änderung des Verwendungszweckes iSd Paragraph 21, Absatz eins, Litera c, TBO 2011 zu qualifizieren ist, sodass der von der belangten Behörde vermeinte Abweisungsgrund gegenständlich nicht vorliegt. Im fortgesetzten Verfahren wird daher das Stadtmagistrat Z eine inhaltliche Entscheidung über das Bauansuchen vom 16.2.2015 zu treffen haben. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl die oben zitierte Judikatur. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vergleiche die oben zitierte Judikatur. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.31.1682.4

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.