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{'item': 'LVwG-2015/35/2419-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.01.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/35/2419-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 1Abs.

1 berührt werden, und1. die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die

Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden, und 2. Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. (…)“ „§ 23 Geschützte Pflanzenarten und Pilze

(1)Die Landesregierung hat durch Verordnung
  1. a)die im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten unda) die im Anhang römisch vier Litera b, der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten und
  2. b)andere wild wachsende Pflanzenarten und Pilze, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der

§ 1Abs.

1 geboten ist,b) andere wild wachsende Pflanzenarten und Pilze, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der

Paragraph eins, Absatz eins, geboten ist, zu geschützten Arten zu erklären.

(2)Hinsichtlich der im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten sind in allen ihren Lebensstadien verboten:
(2)Hinsichtlich der im Anhang römisch vier Litera b, der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten sind in allen ihren Lebensstadien verboten:
  1. a)absichtliches Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten von Exemplaren in deren Verbreitungsräumen in der Natur und
  2. b)Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder zum Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren solcher Pflanzen, soweit es sich nicht um Exemplare handelt, die vor dem 1. Jänner 1995 rechtmäßig entnommen worden sind.
(3)Die Landesregierung kann durch Verordnung für Pflanzenarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Pflanzenarten, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild wachsenden Pflanzenarten des Anhanges V lit. b der Habitat-Richtlinie, erforderlich ist,
(3)Die Landesregierung kann durch Verordnung für Pflanzenarten nach Absatz eins, Litera b,, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Pflanzenarten, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild wachsenden Pflanzenarten des Anhanges römisch fünf Litera b, der Habitat-Richtlinie, erforderlich ist, a) verbieten,
  1. Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben;
  2. den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird;
  3. Pflanzen auf eine bestimmte Art zu entnehmen. Die Verbote nach Z 1 können auf bestimmte Mengen und Entwicklungsformen von Pflanzen sowie auf bestimmte Tage, Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Z 2 auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden; Die Verbote nach Ziffer eins, können auf bestimmte Mengen und Entwicklungsformen von Pflanzen sowie auf bestimmte Tage, Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Ziffer 2, auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden; (…)
(5)Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 2 und 3 lit. a bewilligt oder hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Pflanzenarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden
(5)Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Absatz 2 und 3 Litera a, bewilligt oder hinsichtlich der im Absatz eins, Litera b, genannten Pflanzenarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden
  1. a)zum Schutz der übrigen Pflanzen und wild lebenden Tiere und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,
  2. b)zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen, Gewässern und Eigentum,
  3. c)im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,
  4. d)zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen,
  5. e)um unter strenger Kontrolle, selektiv und im beschränkten Ausmaß das Entnehmen oder Halten einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Pflanzenarten zu erlauben. (…)“ „§ 24 Geschützte Tierarten
(1)Die Landesregierung hat durch Verordnung
  1. a)die im Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten unda) die im Anhang römisch vier Litera a, der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten und
  2. b)andere Arten von wild lebenden, nicht jagdbaren Tieren, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der

§ 1Abs.

1 geboten ist, ausgenommen Vögel (§ 25),b) andere Arten von wild lebenden, nicht jagdbaren Tieren, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der

Paragraph eins, Absatz eins, geboten ist, ausgenommen Vögel (Paragraph 25,), zu geschützten Arten zu erklären.

(2)Hinsichtlich der im Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten sind in allen ihren Lebensstadien verboten:
(2)Hinsichtlich der im Anhang römisch vier Litera a, der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten sind in allen ihren Lebensstadien verboten:
  1. a)alle absichtlichen Formen des Fangens oder des Tötens von aus der Natur entnommenen Exemplaren;
  2. b)jedes absichtliche Stören, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten;
  3. c)jedes absichtliche Zerstören oder Entnehmen von Eiern aus der Natur;
  4. d)jedes Beschädigen oder Vernichten der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten und
  5. e)Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren, soweit es sich nicht um Exemplare handelt, die vor dem 1. Jänner 1995 rechtmäßig entnommen worden sind.
(3)Die Landesregierung kann durch Verordnung für Tierarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Tierarten erforderlich ist, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild lebenden Tierarten nach Anhang V lit. a der Habitat-Richtlinie,
(3)Die Landesregierung kann durch Verordnung für Tierarten nach Absatz eins, Litera b,, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Tierarten erforderlich ist, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild lebenden Tierarten nach Anhang römisch fünf Litera a, der Habitat-Richtlinie,
  1. a)verbieten, 1. Tiere zu beunruhigen, zu verfolgen, zu fangen, zu halten, im lebenden oder toten Zustand zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern, zu erwerben oder zu töten; 2. Entwicklungsformen von Tieren (wie etwa Eier, Larven und Puppen) geschützter Arten aus ihrer natürlichen Umgebung zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben; 3. Teile von Tieren zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben; 4. Behausungen von Tieren zu entfernen oder zu zerstören; 5. den Lebensraum (z. B. den Einstandsort) von Tieren und ihrer Entwicklungsformen so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum unmöglich wird. Die Verbote nach den Z 1 bis 4 können auf eine bestimmte Anzahl von Tieren und ihrer Entwicklungsformen, auf bestimmte Entwicklungsformen und auf bestimmte Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Z 5 auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden;Die Verbote nach den Ziffer eins bis 4 können auf eine bestimmte Anzahl von Tieren und ihrer Entwicklungsformen, auf bestimmte Entwicklungsformen und auf bestimmte Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Ziffer 5, auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden;
  2. b)Regelungen über das Züchten von Tierarten in Gefangenschaft unter streng kontrollierten Bedingungen erlassen, um die Entnahme von Exemplaren aus der Natur zu verringern. (…)
(5)Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 2 und 3 lit. a bewilligt oder hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Tierarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden
(5)Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Absatz 2 und 3 Litera a, bewilligt oder hinsichtlich der im Absatz eins, Litera b, genannten Tierarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden
  1. a)zum Schutz der übrigen wild lebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,
  2. b)zur Verhütung erheblicher Schäden, insbesondere an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischwässern, Gewässern und sonstigem Eigentum,
  3. c)im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,
  4. d)zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht,
  5. e)um unter strenger Kontrolle, selektiv und im beschränkten Ausmaß das Entnehmen oder Halten einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tierarten zu erlauben. (…)“ „§ 29 Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen
(1)Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,
(1)Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, a) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die

§ 1Abs.

1 nicht beeinträchtigt odera) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die

Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt oder b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die

§ 1Abs.

1 überwiegen.b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die

Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen.

(2)Eine naturschutzrechtliche Bewilligung
  1. a)für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs. 1 lit. d Z 3 (§ 6 lit. c), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (§ 6 lit. f), für Vorhaben nach den §§ 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3,
  2. a)für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera d, Ziffer 3, (Paragraph 6, Litera c,), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (Paragraph 6, Litera f,), für Vorhaben nach den Paragraphen 7, Absatz eins und 2, 8, 9 Absatz eins und 2, 27 Absatz 3 und 28 Absatz 3,,
  3. b)(…) darf nur erteilt werden, 1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die

§ 1Abs.

1 nicht beeinträchtigt oder1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die

Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt oder 2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die

§ 1Abs.

1 überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die

Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein. (…)

(3)Eine naturschutzrechtliche Bewilligung (…)
  1. b)für Ausnahmen von den Verboten nach den §§ 23 Abs. 2 und 3 lit. a, 24 Abs. 2 und 3 lit. a und 25 Abs. 1 (…)
  2. b)für Ausnahmen von den Verboten nach den Paragraphen 23, Absatz 2 und 3 Litera a,, 24 Absatz 2 und 3 Litera a und 25 Absatz eins, (…) darf nur erteilt werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 lit. a oder § 14 Abs. 4 ist die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die

§ 1Abs. 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.“

(4)Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera b,, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3, Litera a, oder Paragraph 14, Absatz 4, ist die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die

Paragraph eins, Absatz eins, nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.“

(5)Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der

§ 1Abs.

1, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.

(5)Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der

Paragraph eins, Absatz eins,, in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. (…)“ Der im vorliegenden Fall ebenfalls maßgebliche und den Schutz bestimmter wild wachsender Pflanzenarten regelnde § 2 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSchVO 2006) lautet auszugsweise wie folgt: Der im vorliegenden Fall ebenfalls maßgebliche und den Schutz bestimmter wild wachsender Pflanzenarten regelnde Paragraph 2, der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSchVO 2006) lautet auszugsweise wie folgt: „§ 2 Schutz von anderen wild wachsenden Pflanzenarten (…)

(3)Die in der Anlage 3 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten, unbeschadet der Arten nach den §§ 1 und 2 Abs. 1, werden zu teilweise geschützten Pflanzenarten erklärt.
(3)Die in der Anlage 3 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten, unbeschadet der Arten nach den Paragraphen eins und 2 Absatz eins,, werden zu teilweise geschützten Pflanzenarten erklärt.
(4)Hinsichtlich der teilweise geschützten Pflanzenarten der Anlage 3 ist es verboten:
  1. a)die oberirdisch wachsenden Teile solcher Arten absichtlich in einer über einen Handstrauß hinausgehenden Menge zu entnehmen und zu befördern,
  2. b)die unterirdisch wachsenden Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen) solcher Arten absichtlich von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,
  3. c)den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird.“ In Anlage 3 TNSchVO 2006 werden unter lit b Z 5 alle Enziane (Gentiana spp.) genannt.In Anlage 3 TNSchVO 2006 werden unter Litera b, Ziffer 5, alle Enziane (Gentiana spp.) genannt. Der im vorliegenden Fall ebenfalls maßgebliche und den Schutz bestimmter wild lebender, nicht jagdbarer Tiere regelnde § 5 TNSchVO 2006 lautet auszugsweise wie folgt: Der im vorliegenden Fall ebenfalls maßgebliche und den Schutz bestimmter wild lebender, nicht jagdbarer Tiere regelnde Paragraph 5, TNSchVO 2006 lautet auszugsweise wie folgt: „§ 5 Schutz von anderen Arten wild lebender, nicht jagdbarer Tiere
(1)Die in der Anlage 6 angeführten wild lebenden Tierarten, unbeschadet der Arten nach § 4, werden zu geschützten Tierarten erklärt.
(1)Die in der Anlage 6 angeführten wild lebenden Tierarten, unbeschadet der Arten nach Paragraph 4,, werden zu geschützten Tierarten erklärt.
(2)Hinsichtlich der geschützten Tierarten der Anlage 6 ist es verboten:
  1. a)absichtlich Tiere zu beunruhigen, zu verfolgen, zu fangen, zu halten, im lebenden oder toten Zustand zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern, zu erwerben oder zu töten,
  2. b)absichtlich Entwicklungsformen von Tieren (wie etwa Eier, Larven und Puppen) geschützter Arten aus ihrer natürlichen Umgebung zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,
  3. c)Teile von Tieren zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,
  4. d)Behausungen von Tieren zu entfernen oder zu zerstören,
  5. e)den Lebensraum (z. B. den Einstandsort) von Tieren und ihrer Entwicklungsformen so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum unmöglich wird. Insbesondere ist es außerhalb von eingefriedeten verbauten Grundstücken verboten, Flurgehölze, Hecken, Gebüsch oder lebende Zäune zu roden und Röhricht, Hecken, Gebüsch oder die Bodendecke abzubrennen. (…)“ In Anlage 6 TNSchVO 2006 werden unter anderem „Reptilien, alle Arten“ genannt. Nach dem § 7 Abs 1 leg cit können von den Verboten nach den §§ 1 Abs 2, 2 Abs 2 und 4, 3, 4 Abs 2, 5 Abs 2 und 6 Abs 3 Ausnahmen nach den §§ 23 Abs 5, 24 Abs 5 und 25 Abs 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 bewilligt werden.Nach dem Paragraph 7, Absatz eins, leg cit können von den Verboten nach den Paragraphen eins, Absatz 2, 2, Absatz 2 und 4, 3, 4 Absatz 2, 5, Absatz 2 und 6 Absatz 3, Ausnahmen nach den Paragraphen 23, Absatz 5, 24, Absatz 5 und 25 Absatz 3, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 bewilligt werden. Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat.Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach Paragraph 27, VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat. Vor diesem Hintergrund besteht im vorliegenden Fall kein Zweifel, dass aufgrund des gegenständlichen Vorhabens, wie von der belangten Behörde angenommen, eine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht nach § 6 lit h und § 7 Abs 2 lit b Z 2 TNSchG 2005 besteht. Dies wird auch von den Verfahrensparteien nicht bestritten und kann dieser Umstand daher vom Landesverwaltungsgericht, ohne darauf näher eingehen zu müssen, als erwiesen angesehen werden.Vor diesem Hintergrund besteht im vorliegenden Fall kein Zweifel, dass aufgrund des gegenständlichen Vorhabens, wie von der belangten Behörde angenommen, eine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht nach Paragraph 6, Litera h und Paragraph 7, Absatz 2, Litera b, Ziffer 2, TNSchG 2005 besteht. Dies wird auch von den Verfahrensparteien nicht bestritten und kann dieser Umstand daher vom Landesverwaltungsgericht, ohne darauf näher eingehen zu müssen, als erwiesen angesehen werden. Da vom Antragsteller grundsätzlich auch nicht bestritten wird, dass das beantragte Vorhaben die

§ 1Abs 1 beeinträchtigt und deshalb keine Bewilligung nach § 29 Abs 1 lit a oder Abs 2 lit a Z 1 TNSch

G 2005 in Frage kommt, war vom Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall zu prüfen, ob im Sinn des § 29 Abs 1 lit b TNSchG 2005 andere öffentliche Interessen bzw. im Sinn des § 29 Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005 andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die durch das Vorhaben beeinträchtigten

§ 1

Abs 1 überwiegen.Da vom Antragsteller grundsätzlich auch nicht bestritten wird, dass das beantragte Vorhaben die

Paragraph eins, Absatz eins, beeinträchtigt und deshalb keine Bewilligung nach Paragraph 29, Absatz eins, Litera a, oder Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, TNSchG 2005 in Frage kommt, war vom Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall zu prüfen, ob im Sinn des Paragraph 29, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 andere öffentliche Interessen bzw. im Sinn des Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, TNSchG 2005 andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die durch das Vorhaben beeinträchtigten

Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen. Dies erfordert eine vom Landesverwaltungsgericht selbst vorzunehmende Interessensabwägung (siehe in diesem Sinn auch Dünser, Ermessenskontrolle durch Gerichte?, in: Larcher [Hg] Handbuch Verwaltungsgerichte [2013] 229 ff [245 ff]). Dies insofern, als sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 25.4.2001, 99/10/0055, ergibt, dass der vormalige - dem nunmehrigen § 29 TNSchG 2005 entsprechende - § 27 Tir NatSchG 1997 der Behörde kein Ermessen im Sinn des Art 130 Abs 2 B-VG einräumt. Insofern hat das Landesverwaltungsgericht aber auch nicht die im § 28 VwGVG betreffend Ermessensentscheidungen der Behörde vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden, sondern gemäß § 28 Abs 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, also selbst in der Sache zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Dies erfordert eine vom Landesverwaltungsgericht selbst vorzunehmende Interessensabwägung (siehe in diesem Sinn auch Dünser, Ermessenskontrolle durch Gerichte?, in: Larcher [Hg] Handbuch Verwaltungsgerichte [2013] 229 ff [245 ff]). Dies insofern, als sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 25.4.2001, 99/10/0055, ergibt, dass der vormalige - dem nunmehrigen Paragraph 29, TNSchG 2005 entsprechende - Paragraph 27, Tir NatSchG 1997 der Behörde kein Ermessen im Sinn des Artikel 130, Absatz 2, B-VG einräumt. Insofern hat das Landesverwaltungsgericht aber auch nicht die im Paragraph 28, VwGVG betreffend Ermessensentscheidungen der Behörde vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden, sondern gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, also selbst in der Sache zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Bei der durchzuführenden Interessensabwägung hatte das Landesverwaltungsgericht zunächst zu prüfen, inwieweit die Interessen des Naturschutzes durch das vorliegende Vorhaben beeinträchtigt werden. Der § 1 Abs 1 TNSchG regelt betreffend die durch dieses Gesetz geschützten Naturschutzinteressen Folgendes:Bei der durchzuführenden Interessensabwägung hatte das Landesverwaltungsgericht zunächst zu prüfen, inwieweit die Interessen des Naturschutzes durch das vorliegende Vorhaben beeinträchtigt werden. Der Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG regelt betreffend die durch dieses Gesetz geschützten Naturschutzinteressen Folgendes: „

(1)Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass
  1. a)ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
  2. b)ihr Erholungswert,
  3. c)der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und
  4. d)ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.“ Dass das geplante Vorhaben mit Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen verbunden ist, steht für das Landesverwaltungsgericht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Ausführungen des im behördlichen Verfahren beigezogenen naturkundefachlichen Amtssachverständigen als erwiesen fest. Dieser legte in seinem Gutachten vom 24.2.2015 schlüssig und nachvollziehbar dar, dass das geplante Vorhaben zu einer mittelstarken Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führen und auch der Erholungswert im Bereich der „V“ zumindest gering beeinträchtigt werden kann. Zudem sei anzunehmen, dass auch der Lebensraum für Tiere und Pflanzen bis zu mittelstark beeinträchtigt werde. Diese Ausführungen wurden durch den vom Landesverwaltungsgericht beigezogenen naturkundefachlichen Amtssachverständigen bestätigt und im Einzelnen nochmals dargelegt, welche Schutzgüter des TNSchG 2005, nämlich konkret der Naturhaushalt und die Lebensraum- und Artenvielfalt, das Landschaftsbild und der Erholungswert, in welchem Ausmaß durch das im vorliegenden Fall beantragte Vorhaben beeinträchtigt werden. Diesen eben dargelegten Beeinträchtigungen der erwähnten Naturschutzinteressen waren die anderen öffentlichen Interessen an der Ausführung des beantragten Vorhabens gegenüber zu stellen. Diesbezüglich wurde vom Antragsteller ins Treffen geführt, dass durch die gegenständliche Kultivierung das ungünstig ausgeformte und steile Gelände ausgeglichen werden und eine mittels Traktor samt Anbaugeräten bearbeitbare Dauerwiese mit max. 35 % Hangneigung geschaffen werden solle. Zudem würde sich durch die gegenständliche Kultivierung (Geländekorrektur) auch eine Verbesserung bei der Bewirtschaftung der oberhalb der Kultivierungsfläche befindlichen Waldgrundstücke ergeben, nämlich durch näheres Herankommen an die Waldfläche mit dem Traktor samt Anbauseilwinde. Der Antragsteller bringt somit eine Agrarstrukturverbesserung als öffentliches Interesse am gegenständlichen Vorhaben ins Spiel. Unter Bedachtnahme auf ein von der belangten Behörde eingeholtes agrarfachliches Gutachten kam diese zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall dieses Interesse an einer Agrarstrukturverbesserung die im vorliegenden Fall beeinträchtigten Naturschutzinteressen überwiegt und insofern die Voraussetzungen für eine Erteilung der beantragten Bewilligung erfüllt sind. Im Hinblick auf die gegenständliche Beschwerde des Landesumweltanwaltes war vom Landesverwaltungsgericht nunmehr die Richtigkeit dieser Schlussfolgerung zu überprüfen. Diesbezüglich ist zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa VwGH 30.1.2014, 2013/10/0001) eine Verbesserung der Agrarstruktur zwar als langfristiges öffentliches Interesse im Sinne des § 29 Abs 2 Z 2 TNSchG 2005 zu werten sei. Allerdings liege nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme bereits im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung, sondern kämen vielmehr nur solche Maßnahmen in Betracht, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisten oder in gleicher Weise notwendig sind, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten.Diesbezüglich ist zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa VwGH 30.1.2014, 2013/10/0001) eine Verbesserung der Agrarstruktur zwar als langfristiges öffentliches Interesse im Sinne des Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, TNSchG 2005 zu werten sei. Allerdings liege nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme bereits im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung, sondern kämen vielmehr nur solche Maßnahmen in Betracht, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisten oder in gleicher Weise notwendig sind, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes fehlt es im vorliegenden Fall im Sinne dieser Rechtsprechung an einem langfristigen öffentlichen Interesse. Der beigezogene agrarfachliche Amtssachverständige führte zwar in seinem Gutachten vom 30.7.2015 unter anderem aus, dass die gegenständliche „Kultivierung V“ zur zeitgemäßen Bewirtschaftung des geschlossenen Hofes „U“ in EZ 9**** GB Z, erforderlich sei, es dadurch zu einer eindeutigen Bewirtschaftungserleichterung für Herrn AA komme und der Vollerwerbsbetrieb „U“ in seiner Existenz als Milchvieh- und reiner Grünlandbetrieb gestärkt werde; dass damit aber die Voraussetzungen gegeben sind, um im Sinn des VwGH-Erkenntnisses vom 30.1.2014, 2013/10/0001, von einem langfristigen öffentlichen Interesse an der gegenständlichen Agrarstrukturverbesserung ausgehen zu können, trifft aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht zu. Dass die geplante Maßnahme nämlich im Sinn des genannten VwGH-Erkenntnisses einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisten würde oder in gleicher Weise notwendig wäre, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten, hat der agrarfachliche Amtssachverständige in der am 15.12.2015 durchgeführten Verhandlung eindeutig verneint, ohne dass der Antragsteller dieser Auffassung auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wäre. Diese Annahme des Amtssachverständigen steht auch im Einklang mit jenem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, wonach die vom gegenständlichen Projekt betroffene Fläche weniger als 3 % der gesamten, dem Antragsteller zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Nutzfläche entspricht. Beim Wegfall des Futterertrages der Projektsfläche wäre zudem auch nur die Versorgung eines (von derzeit insgesamt 35) Rindern des „U“-Hofes gefährdet, sodass auch aus diesen Umständen ersichtlich ist, dass bei einer Versagung des gegenständlichen Antrages eine Existenzgefährdung dieses landwirtschaftlichen Betriebes nicht zu befürchten und auch ein zeitgemäßer Wirtschaftsbetrieb weiterhin gewährleistet wäre. Der Antragsteller kam der ihm nach § 43 Abs 3 TNSchG 2005 obliegenden Verpflichtung, das Vorliegen jener langfristigen öffentlichen Interessen (§ 29 Abs 2 Z 2), die die Interessen des Naturschutzes überwiegen, glaubhaft zu machen, und auf Verlangen die entsprechenden Unterlagen vorzulegen, nicht nach; jedenfalls nicht in einer Weise, bei der anhand konkreter wirtschaftlicher Daten eine Notwendigkeit des gegenständlichen Projekts zur Existenzsicherung des „U“-Hofes hätte glaubhaft gemacht werden können. Dies, obwohl der Antragsteller in der Ladung zu der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf diese Verpflichtung hingewiesen wurde.Der Antragsteller kam der ihm nach Paragraph 43, Absatz 3, TNSchG 2005 obliegenden Verpflichtung, das Vorliegen jener langfristigen öffentlichen Interessen (Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2,), die die Interessen des Naturschutzes überwiegen, glaubhaft zu machen, und auf Verlangen die entsprechenden Unterlagen vorzulegen, nicht nach; jedenfalls nicht in einer Weise, bei der anhand konkreter wirtschaftlicher Daten eine Notwendigkeit des gegenständlichen Projekts zur Existenzsicherung des „U“-Hofes hätte glaubhaft gemacht werden können. Dies, obwohl der Antragsteller in der Ladung zu der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf diese Verpflichtung hingewiesen wurde. Da zudem vom Antragsteller auch kein sonstiges Vorbringen erstattet wurde, dass das Vorliegen eines – neben der Agrarstrukturverbesserung - anderen langfristigen öffentlichen Interesses nahe legen könnte, waren im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Bewilligung schon aufgrund des Fehlens eines nach § 29 Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005 für die Bewilligungserteilung erforderlichen langfristigen öffentlichen Interesses nicht gegeben.Da zudem vom Antragsteller auch kein sonstiges Vorbringen erstattet wurde, dass das Vorliegen eines – neben der Agrarstrukturverbesserung - anderen langfristigen öffentlichen Interesses nahe legen könnte, waren im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Bewilligung schon aufgrund des Fehlens eines nach Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, TNSchG 2005 für die Bewilligungserteilung erforderlichen langfristigen öffentlichen Interesses nicht gegeben. Insofern war der vorliegenden Beschwerde stattzugeben und die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung aufgrund des Fehlens eines langfristigen öffentlichen Interessens an der Verwirklichung des Vorhabens spruchgemäß zu versagen. Selbst wenn man in der vom agrarfachlichen Amtssachverständigen festgestellten und auch vom Landesverwaltungsgericht zuerkannten Ertragssteigerung und Bewirtschaftungserleichterung ein langfristiges öffentliches Interesse im Sinn einer Agrarstrukturverbesserung erblickt hätte, so hätte dieses aber das Interesse am Unterbleiben der durch das vorliegende Projekt bedingten Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen nicht überwogen. Dies, da den prozentuell relativ geringfügigen positiven Auswirkungen auf die Wirtschaftsleistung des „U“-Hofes Beeinträchtigungen gleich mehrerer Naturschutzgüter gegenüberstehen, die laut den unbestritten gebliebenen Ausführungen der naturkundefachlichen Sachverständigen zum Teil, nämlich hinsichtlich Naturhaushalt und Lebensraumvielfalt, auch ein mittelstarkes bis starkes Ausmaß erreichen. Auch das Landschaftsbild und der Erholungswert werden mittelstark beeinträchtigt. Auch bei Annahme eines langfristigen öffentlichen Interesses wäre also die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung aufgrund des Überwiegens der Naturschutzinteressen spruchgemäß zu versagen gewesen. Bei diesem Ergebnis musste auf das weitere Beschwerdevorbringen, wonach zusätzlich zu den von der belangten Behörde herangezogenen Bewilligungstatbeständen auch eine Ausnahmegenehmigung nach § 23 Abs 5 TNSchG 2005 aufgrund der Beeinträchtigung geschützter Pflanzenarten durch das gegenständliche Vorhaben erforderlich sei, nicht eingegangen werden.Bei diesem Ergebnis musste auf das weitere Beschwerdevorbringen, wonach zusätzlich zu den von der belangten Behörde herangezogenen Bewilligungstatbeständen auch eine Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 23, Absatz 5, TNSchG 2005 aufgrund der Beeinträchtigung geschützter Pflanzenarten durch das gegenständliche Vorhaben erforderlich sei, nicht eingegangen werden. Ebenso wenig musste geprüft werden, inwieweit durch das vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 5.11.2015 festgestellte Vorkommen einer Ringelnatter im gegenständlichen Bereich allenfalls auch eine Ausnahmebewilligung nach § 24 Abs 5 TNSchG 2005 für das vorliegende Projekt erforderlich wäre.Ebenso wenig musste geprüft werden, inwieweit durch das vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 5.11.2015 festgestellte Vorkommen einer Ringelnatter im gegenständlichen Bereich allenfalls auch eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 24, Absatz 5, TNSchG 2005 für das vorliegende Projekt erforderlich wäre. Und auch eine Alternativenprüfung gemäß § 29 Abs 4 TNSchG 2005 dahingehend, ob der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die

§ 1

Abs 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden, musste nicht durchgeführt werden.Und auch eine Alternativenprüfung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, TNSchG 2005 dahingehend, ob der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die

Paragraph eins, Absatz eins, nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden, musste nicht durchgeführt werden. 4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Annahme des Landesverwaltungsgerichts, dass im vorliegenden Fall kein langfristiges öffentliches Interesse an der Realisierung des beantragten Vorhabens besteht, hat das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der hierzu ergangenen Judikatur des VwGH gelöst. Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts vergleiche etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen Paragraph 33 a, VwGG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.35.2419.4

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