RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.01.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/41/1693-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D
§ 18
Abs 8 KDV sowie darüber informiert, dass gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer aufgrund dieses Verdachtsfalles gemäß § 37a Abs 2 Z 2 VStG eine Sicherheitsleistung in der Höhe von Euro 50,00 eingehoben wurde.Mit Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 11.10.2014 wurde die Bezirkshauptmannschaft Y über den Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 8, KDV sowie darüber informiert, dass gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer aufgrund dieses Verdachtsfalles gemäß Paragraph 37 a, Absatz 2, Ziffer 2, VStG eine Sicherheitsleistung in der Höhe von Euro 50,00 eingehoben wurde. Mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheid wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y Folgendes ausgesprochen: „Der am 09.10.2014 als vorläufige Sicherheitsleistung eingehobene Betrag von € 50,00 wird gemäß § 37a Abs. 5 VStG i.V.m. § 37 Abs. 5 VStG für verfallen erklärt.“„Der am 09.10.2014 als vorläufige Sicherheitsleistung eingehobene Betrag von € 50,00 wird gemäß Paragraph 37 a, Absatz 5, VStG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 5, VStG für verfallen erklärt.“ Begründend führte die belangte Behörde wie folgt aus: „Laut Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 11.10.2014, GZ VStV/****, haben Sie folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 09.10.2014, 06.25 Uhr Tatort: Gemeinde X, B XXX bei VTatort: Gemeinde römisch zehn, B römisch 30 bei römisch fünf Fahrzeug: LKW Kennzeichen Y-3****, Anhänger Kennzeichen Y-4**** Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug der Rückfahrwarner nicht funktionierte. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 18 Abs. 8 KDVParagraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 8, KDV Gemäß § 37 a Abs. 1 VStG kann die Behörde besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, eine vorläufige Sicherheit festzusetzen und einzuheben. Nachdem Sie nicht österreichischer Staatsbürger sind und Ihren ordentlichen Wohnsitz in Adresse 2 haben, war die Einhebung einer Sicherheitsleistung zulässig.Gemäß Paragraph 37, a Absatz eins, VStG kann die Behörde besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, eine vorläufige Sicherheit festzusetzen und einzuheben. Nachdem Sie nicht österreichischer Staatsbürger sind und Ihren ordentlichen Wohnsitz in Adresse 2 haben, war die Einhebung einer Sicherheitsleistung zulässig. Nach den §§ 37a Abs. 5 und 37 Abs. 5 VStG kann eine Sicherheitsleistung binnen zwölf Monaten für verfallen erklärt werden, wenn die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nicht möglich ist.Nach den Paragraphen 37 a, Absatz 5 und 37 Absatz 5, VStG kann eine Sicherheitsleistung binnen zwölf Monaten für verfallen erklärt werden, wenn die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nicht möglich ist. Aufgrund Ihres ausländischen Wohnsitzes und des fehlenden Abkommens über die Vollstreckung von Geldstrafen zwischen der Republik Österreich und Ihrem Heimatstaat war spruchgemäß vorzugehen. Die für verfallen erklärte Sicherheitsleistung wird einem allenfalls zu verhängenden Strafbetrag angerechnet. Sie wird jedoch im Falle der Verfahrenseinstellung an Sie rückerstattet.“ Gegen diesen dem ausgewiesenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Rechtsanwalt Dr. BB, am 22.04.2015 zugestellten Bescheid wurde vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.05.2015 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts zur Gänze angefochten. Begründet wurde diese Beschwerde wie folgt: „II. Zur Sache: Am 09.10.2014 wurde vom Betroffenen eine vorläufige Sicherheitsleistung in Höhe von € 50,00 gemäß § 37a Abs. 1 Z 2 lit. b VStG.Am 09.10.2014 wurde vom Betroffenen eine vorläufige Sicherheitsleistung in Höhe von € 50,00 gemäß Paragraph 37 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, VStG. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.01.2015 im Verwaltungsstrafverfahren zu Zl. XY-****, dem ausgewiesenen Rechtsvertreter am
- April 2015 zugestellt, hat die belangte Behörde die Strafverfolgung gegen den Betroffenen formell eingeleitet. Mit Einspruch vom heutigen Tag,
- Mai 2015, wurde frist- und formgerecht Einspruch gegen die obig angeführte Strafverfügung eingebracht, sodass die Strafverfügung ex lege außer Kraft tritt und das ordentliche Ermittlungsverfahren von der belangten Behörde einzuleiten ist. Beweis: Akt der belangten Behörde III.römisch drei. Beschwerdegründe: Rechtswidrigkeit des Inhaltes:
- Die Durchführung eines Strafverfahrens ist durch die nachweisliche Intervention eines berufsmäßigen Parteienvertreters gewährleistet, zumal sämtliche Zustellungen an diesen zu erfolgen haben und die jeweiligen Beschwerdeführer ihre Parteienrechte in einem Verwaltungsstrafverfahren wahren können. Stammrechtssatz Zwar werden im Regelfall wesentliche Erschwernisse bei der Strafverfolgung vorliegen, wenn mit dem Land, in dem der einer Verwaltungsübertretung Verdächtige seinen Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt hat, kein Vertrag über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen besteht, so wie zwischen der Republik Österreich und der Republik W (vgl das E vom
- Juni 2005, Zl 2003/03/0084). Jedenfalls dann aber, wenn der Betreffende einen inländischen Rechtsvertreter namhaft macht, im Verfahren mitwirkt und vorbringt sowie unter Beweis stellt, dass der Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung gar nicht verwirklicht wurde, kann eine Unmöglichkeit der Strafverfolgung nicht angenommen werden und darf (bloß unter Berufung auf Unmöglichkeit der Strafverfolgung) ein Verfall gemäß § 37a Abs 5 iVm § 37 Abs 5 VStG nicht mehr ausgesprochen werden (VwGH v. 23.11.2009, Zl. 2009/03/0052).Zwar werden im Regelfall wesentliche Erschwernisse bei der Strafverfolgung vorliegen, wenn mit dem Land, in dem der einer Verwaltungsübertretung Verdächtige seinen Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt hat, kein Vertrag über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen besteht, so wie zwischen der Republik Österreich und der Republik W vergleiche das E vom
- Juni 2005, Zl 2003/03/0084). Jedenfalls dann aber, wenn der Betreffende einen inländischen Rechtsvertreter namhaft macht, im Verfahren mitwirkt und vorbringt sowie unter Beweis stellt, dass der Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung gar nicht verwirklicht wurde, kann eine Unmöglichkeit der Strafverfolgung nicht angenommen werden und darf (bloß unter Berufung auf Unmöglichkeit der Strafverfolgung) ein Verfall gemäß Paragraph 37 a, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 5, VStG nicht mehr ausgesprochen werden (VwGH v. 23.11.2009, Zl. 2009/03/0052). Bereits der Verwaltungsgerichtshof hat dezidiert erklärt, dass insbesondere dann, wenn ein Betroffener einen inländischen Rechtsvertreter namhaft macht, die Unmöglichkeit der Strafverfolgung nicht angenommen werden darf. Die belangte Behörde stellte sowohl Strafverfügung als auch Verfallbescheid zeitgleich dem ausgewiesenen Rechtsvertreter zu, sodass die Unmöglichkeit der Strafverfolgung nicht erwiesen ist.
- Die belangte Behörde führt in der Begründung aus: Aufgrund ihres ausländischen Wohnsitzes und des fehlenden Abkommens über die Vollstreckung von Geldstrafen zwischen der Republik Österreich und Ihrem Heimatstaat war spruchgemäß vorzugehen. Gemäß Rechtsansicht des VwGH vom 18.05.2011, Zl. 2010/03/0191, setzt die Unmöglichkeit der Vollstreckung eine bereits rechtskräftige Strafe voraus: Rechtssatz Unter Berufung auf die Unmöglichkeit des Strafvollzugs darf der Verfall erst dann ausgesprochen werden, wenn tatsächlich schon eine Strafe rechtskräftig verhängt worden ist (Hinweis Erkenntnisse vom
- April 2009, 2007/03/0174, und 2006/03/0147, sowie Erkenntnis vom
- November 2009, 2009/03/0052). Durch den Einspruch gegen die Strafverfügung ist die verhängte Geldstrafe bereits außer Kraft getreten, sodass eine Strafe als Voraussetzung für den Verfall fehlt.
- Im Übrigen wird festgehalten, dass die Verhängung einer Geldstrafe in Verbindung mit dem Verfall einer Sicherheitsleistung unter Anrechnung auf die Geldstrafe in einem Bescheid und davon losgelöst ein eigeständiger Bescheid über den Ausspruch eines Verfalls über die die gleiche bzw. idente Sicherheitsleistung einer rechtswidrige Auslegung des Gesetzes gleich kommt. Sollte gegen die Strafverfügung ein Rechtsbehelf eingebracht werden und gegen den Verfallbescheid nicht, so wäre die als vorläufige Sicherheit eingehobenen Sicherheitsleistung endgültig verfallen, zumal selbst nach einer formellen Einstellung des Strafverfahrens die Rechtskraft des Verfallsbescheides einer Rückerstattung entgegenstünde. Bereits aus diesem Grunde musste Beschwerde eingebracht werden. Der Ausspruch eines Verfalls während eines laufenden Verwaltungsstrafverfahrens ist mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig. IV. Beschwerdeantrag:römisch vier. Beschwerdeantrag: Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben.“ Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.01.2015, Zl XY-****, wurde Herrn AA folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 09.10.2014, 06.25 Uhr Tatort: Gemeinde X, B XXX bei VTatort: Gemeinde römisch zehn, B römisch 30 bei römisch fünf Fahrzeug: LKW Kennzeichen Y-3****, Anhänger Kennzeichen Y-4**** Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug der Rückfahrwarner nicht funktionierte. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 18 Abs. 8 KDVParagraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 8, KDV Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): Gemäß: Ersatzfreiheitsstrafe: 50,00 § 134 Abs. 1 KFG 50,00 Paragraph 134, Absatz eins, KFG Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Die eingehobene vorläufige Sicherheit in der Höhe von EUR 50,00 wird gemäß § 37a Abs. 5 iVm § 37 Abs. 5 VStG für verfallen erklärt und auf den Strafbetrag angerechnet.Die eingehobene vorläufige Sicherheit in der Höhe von EUR 50,00 wird gemäß Paragraph 37 a, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 5, VStG für verfallen erklärt und auf den Strafbetrag angerechnet. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher: 0,00 €“ Aufgrund des gegen diese Strafverfügung von Herrn AA, rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BB, ergangenen Einspruches erging in weiterer Folge das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.05.2015, Zl XY-****, mit welchem eine neuerliche Bestrafung des Beschwerdeführers im Sinne der beeinspruchten Strafverfügung vom 13.01.2015 – Geldstrafe von Euro 50,00 wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des §
§ 18Abs 8 KDV – erfolgte.
Aufgrund des gegen diese Strafverfügung von Herrn AA, rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BB, ergangenen Einspruches erging in weiterer Folge das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.05.2015, Zl XY-****, mit welchem eine neuerliche Bestrafung des Beschwerdeführers im Sinne der beeinspruchten Strafverfügung vom 13.01.2015 – Geldstrafe von Euro 50,00 wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 8, KDV – erfolgte. Die gegen dieses Straferkenntnis vom 28.05.2015 eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Tirol vom 14.12.2015, Zl LVwG-2015/41/1663-5, als unbegründet abgewiesen und erfolgte die Zustellung dieses Erkenntnisses am 21.12.2015, weshalb dieses Erkenntnis am 21.12.2015 in Rechtskraft erwachsen ist. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des VStG (§ 37 und 37a) lauten wie folgt:Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des VStG (Paragraph 37 und 37 a) lauten wie folgt: „§ 37a
(1)Die Behörde kann besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben, 1. wenn die Voraussetzungen des § 35 Z 1 und 2 für eine Festnahme vorliegen oder 1. wenn die Voraussetzungen des Paragraph 35, Ziffer eins und 2 für eine Festnahme vorliegen oder 2. wenn andernfalls
- a)die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung erheblich erschwert sein könnte oder
- b)die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung einen Aufwand verursachen könnte, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Besondere Ermächtigungen in den Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt. § 50 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6 erster Satz sowie Abs. 8 sind sinngemäß anzuwenden.Besondere Ermächtigungen in den Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt. Paragraph 50, Absatz eins, letzter Satz, Absatz 3,, Absatz 5,, Absatz 6, erster Satz sowie Absatz 8, sind sinngemäß anzuwenden.
(2)Die vorläufige Sicherheit darf das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen.
(3)Leistet der Betretene im Fall des Abs. 1 Z 2 die vorläufige Sicherheit nicht, so kann das Organ verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigt, als vorläufige Sicherheit beschlagnahmen. Hiebei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen.
(3)Leistet der Betretene im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, die vorläufige Sicherheit nicht, so kann das Organ verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigt, als vorläufige Sicherheit beschlagnahmen. Hiebei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen.
(4)Über die vorläufige Sicherheit oder die Beschlagnahme ist sofort eine Bescheinigung auszustellen. Die vorläufige Sicherheit ist der Behörde mit der Anzeige unverzüglich vorzulegen.
(5)Die vorläufige Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen zwölf Monaten gemäß § 37 Abs. 5 der Verfall ausgesprochen wird. § 37 Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.“
(5)Die vorläufige Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen zwölf Monaten gemäß Paragraph 37, Absatz 5, der Verfall ausgesprochen wird. Paragraph 37, Absatz 4, letzter Satz gilt sinngemäß.“ „Sicherheitsleistung § 37Paragraph 37
(1)Die Behörde kann dem Beschuldigten mit Bescheid auftragen, einen angemessenen Betrag als Sicherheit zu erlegen oder durch Pfandbestellung oder taugliche Bürgen, die sich als Zahler verpflichten, sicherzustellen, 1. wenn begründeter Verdacht besteht, dass sich der Beschuldigte der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung entziehen werde, oder 2. wenn andernfalls
- a)die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung voraussichtlich nicht möglich wäre oder
- b)die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung voraussichtlich einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
(2)Die Sicherheit darf das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen. Für den Fall, daß die aufgetragene Sicherheitsleistung nicht unverzüglich erfolgt, kann die Behörde als Sicherheit verwertbare Sachen beschlagnahmen, die dem Anschein nach dem Beschuldigten gehören; ihr Wert soll die Höhe des zulässigen Betrages der Sicherheit nicht übersteigen.
(3)Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 oder 2 hat keine aufschiebende Wirkung.
(3)Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid gemäß Absatz eins, oder 2 hat keine aufschiebende Wirkung.
(4)Die Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist, oder nicht binnen zwölf Monaten der Verfall ausgesprochen wurde. Die als Sicherheit beschlagnahmte Sache wird auch frei, wenn vom Beschuldigten die aufgetragene Sicherheit in Geld erlegt oder sonst sichergestellt wird oder ein Dritter Rechte an der Sache glaubhaft macht.
(5)Die Sicherheit ist für verfallen zu erklären, sobald feststeht, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nicht möglich ist. § 17 ist sinngemäß anzuwenden.
(5)Die Sicherheit ist für verfallen zu erklären, sobald feststeht, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nicht möglich ist. Paragraph 17, ist sinngemäß anzuwenden.
(6)Für die Verwertung verfallener Sachen gilt § 18, wobei aus der verfallenen Sicherheit zunächst die allenfalls verhängte Geldstrafe und sodann die Kosten des Strafverfahrens sowie die Verwahrungs- und Verwertungskosten zu decken sind. Nach Abzug dieser Posten verbleibende Restbeträge sind dem Beschuldigten auszufolgen. Im Übrigen gelten für die Widmung der verfallenen Sicherheit dieselben Vorschriften wie für Geldstrafen.“
(6)Für die Verwertung verfallener Sachen gilt Paragraph 18,, wobei aus der verfallenen Sicherheit zunächst die allenfalls verhängte Geldstrafe und sodann die Kosten des Strafverfahrens sowie die Verwahrungs- und Verwertungskosten zu decken sind. Nach Abzug dieser Posten verbleibende Restbeträge sind dem Beschuldigten auszufolgen. Im Übrigen gelten für die Widmung der verfallenen Sicherheit dieselben Vorschriften wie für Geldstrafen.“ Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.04.2009, Zl 2007/03/0174, kann der Verfall einer vorläufigen Sicherheit gemäß § 37 Abs 5 VStG (alternativ) darauf gestützt werden, „dass entweder die Strafverfolgung oder der Vollzug der Strafe unmöglich ist. Auf den zweiten Fall (Unmöglichkeit des Vollzugs der Strafe) kann der Ausspruch des Verfalls aber erst dann gestützt werden, wenn bereits eine Strafe verhängt wurde. Dies ergibt sich nach diesem Erkenntnis nicht nur aus dem Wortlaut (Arg: ‚Vollzug der Strafe‘), sondern auch aus folgenden Überlegungen: Würde für den Verfall einer vorläufigen Sicherheit tatsächlich schon ausreichen, dass der Vollzug einer allfälligen Strafe (etwa mangels entsprechenden Rechtshilfeüberkommens) unmöglich wäre, ohne dass mangels Abschlusses eines Strafverfahrens schon feststünde, ob überhaupt eine Strafe zu verhängen ist, wäre die tatsächliche Durchführung eines Strafverfahrens entbehrlich. Eine solche Sichtweise stünde aber nicht damit in Einklang, dass die vorläufige Sicherheit gemäß § 37a VStG die Durchführung des Strafverfahrens bzw den Vollzug der Strafe sichern, nicht aber ersetzen soll (vgl das hg E vom
- April 2009, 2006/03/0129). Sie stünde aber auch in einem deutlichen Gegensatz zu den Garantien des Art 6 MRK, würde doch dadurch nicht nur einem Beschuldigten die Möglichkeit genommen, im Strafverfahren seine Rechte zu vertreten, sondern käme es – ohne Durchführung eines ordentlichen Strafverfahrens – zu einem Eingriff in die Vermögensrechte des Betroffenen ohne Gewährleistung einer wirksamen Rechtsverfolgung. Daraus folgt aber, dass dann, wenn die Durchführung eines Strafverfahrens möglich ist (bei entsprechender Mitwirkung des Beschuldigten auch ohne Bestehen eines Rechtshilfeübereinkommens), ein Verfall nicht schon unter Berufung auf die Unmöglichkeit des Vollzugs einer allfällig zu verhängenden Strafe ausgesprochen werden darf.“Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.04.2009, Zl 2007/03/0174, kann der Verfall einer vorläufigen Sicherheit gemäß Paragraph 37, Absatz 5, VStG (alternativ) darauf gestützt werden, „dass entweder die Strafverfolgung oder der Vollzug der Strafe unmöglich ist. Auf den zweiten Fall (Unmöglichkeit des Vollzugs der Strafe) kann der Ausspruch des Verfalls aber erst dann gestützt werden, wenn bereits eine Strafe verhängt wurde. Dies ergibt sich nach diesem Erkenntnis nicht nur aus dem Wortlaut (Arg: ‚Vollzug der Strafe‘), sondern auch aus folgenden Überlegungen: Würde für den Verfall einer vorläufigen Sicherheit tatsächlich schon ausreichen, dass der Vollzug einer allfälligen Strafe (etwa mangels entsprechenden Rechtshilfeüberkommens) unmöglich wäre, ohne dass mangels Abschlusses eines Strafverfahrens schon feststünde, ob überhaupt eine Strafe zu verhängen ist, wäre die tatsächliche Durchführung eines Strafverfahrens entbehrlich. Eine solche Sichtweise stünde aber nicht damit in Einklang, dass die vorläufige Sicherheit gemäß Paragraph 37 a, VStG die Durchführung des Strafverfahrens bzw den Vollzug der Strafe sichern, nicht aber ersetzen soll vergleiche das hg E vom
- April 2009, 2006/03/0129). Sie stünde aber auch in einem deutlichen Gegensatz zu den Garantien des Artikel 6, MRK, würde doch dadurch nicht nur einem Beschuldigten die Möglichkeit genommen, im Strafverfahren seine Rechte zu vertreten, sondern käme es – ohne Durchführung eines ordentlichen Strafverfahrens – zu einem Eingriff in die Vermögensrechte des Betroffenen ohne Gewährleistung einer wirksamen Rechtsverfolgung. Daraus folgt aber, dass dann, wenn die Durchführung eines Strafverfahrens möglich ist (bei entsprechender Mitwirkung des Beschuldigten auch ohne Bestehen eines Rechtshilfeübereinkommens), ein Verfall nicht schon unter Berufung auf die Unmöglichkeit des Vollzugs einer allfällig zu verhängenden Strafe ausgesprochen werden darf.“ Daraus folgt also, dass dann, wenn die Durchführung eines Strafverfahrens möglich ist, ein Verfall nicht schon unter Berufung auf die Unmöglichkeit des Vollzuges einer allfällig erst zu verhängenden Strafe ausgesprochen werden darf. Dies ist gegenständlich nicht der Fall. Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.05.2015, Zl XY-****, mit welchem über den Beschwerdeführer wegen einer Verletzung der Rechtsvorschrift des §
§ 18
Abs 4 KDV eine Geldstrafe von Euro 50,00 verhängt wurde, somit wegen jener Verwaltungsübertretung, für welche am 09.10.2014 von der Polizeiinspektion Y auch die Sicherheitsleistung eingehoben wurde, die mit dem nunmehr bekämpften Bescheid für verfallen erklärt wurde, ist am 21.12.2015 in Rechtskraft erwachsen (vgl Rsb-Rückschein zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 14.12.2015, Zl LVwG-2015/41/1663-5).Daraus folgt also, dass dann, wenn die Durchführung eines Strafverfahrens möglich ist, ein Verfall nicht schon unter Berufung auf die Unmöglichkeit des Vollzuges einer allfällig erst zu verhängenden Strafe ausgesprochen werden darf. Dies ist gegenständlich nicht der Fall. Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.05.2015, Zl XY-****, mit welchem über den Beschwerdeführer wegen einer Verletzung der Rechtsvorschrift des Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, KDV eine Geldstrafe von Euro 50,00 verhängt wurde, somit wegen jener Verwaltungsübertretung, für welche am 09.10.2014 von der Polizeiinspektion Y auch die Sicherheitsleistung eingehoben wurde, die mit dem nunmehr bekämpften Bescheid für verfallen erklärt wurde, ist am 21.12.2015 in Rechtskraft erwachsen vergleiche Rsb-Rückschein zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 14.12.2015, Zl LVwG-2015/41/1663-5). Unter Berufung auf die Unmöglichkeit des Strafvollzugs darf der Verfall erst dann ausgesprochen werden, wenn tatsächlich schon eine Strafe rechtskräftig verhängt worden ist (Hinweis Erkenntnisse vom
- April 2009, 2007/03/0174, und 2006/03/0147, sowie Erkenntnis vom
- November 2009, 2009/03/0052). Es war somit vom Landesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die bescheidmäßig für verfallen erklärte Sicherheitsleistung auf den zweiten Fall des § 37 Abs 5 VStG (Unmöglichkeit des Vollzugs der Strafe) gestützt werden kann. Danach ist die Sicherheit für verfallen zu erklären, sobald feststeht, dass die Strafvollstreckung nicht möglich ist. Es war somit vom Landesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die bescheidmäßig für verfallen erklärte Sicherheitsleistung auf den zweiten Fall des Paragraph 37, Absatz 5, VStG (Unmöglichkeit des Vollzugs der Strafe) gestützt werden kann. Danach ist die Sicherheit für verfallen zu erklären, sobald feststeht, dass die Strafvollstreckung nicht möglich ist. Durch die Ermächtigung des §37a Abs1 Z2 lit a VStG sollen vor allem jene Fälle bewältigt werden können, in denen Beschuldigte über keinen inländischen Wohnsitz verfügen (EB zu RV 161 BlgNR
- GP 13f, vgl auch VwSlgNF 17.670 A/2009). Gleichwohl ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass in anderen EU-Mitgliedstaaten sowohl die Zustellung in Verwaltungsstrafsachen durch das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl III 2005/65, als auch die Vollstreckung von Geldstrafen durch den EU-Rahmenbeschluss 2005/2014/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, ABl 2005 L 76/16, sowie in dessen Umsetzung durch das EU-VStVG grundsätzlich möglich sind (vgl Lewisch/Fister/Weilguni, VStG
(2013), § 37 Rz 6). Dies gilt allerdings dann unter anderem nicht, wenn trotz Bestehens dieser Übereinkommen bzw Bestimmungen von einer systematischen Verweigerung der Leistung von Rechtshilfe durch den betreffenden Staat ausgegangen werden kann. Durch die Ermächtigung des §37a Abs1 Z2 Litera a, VStG sollen vor allem jene Fälle bewältigt werden können, in denen Beschuldigte über keinen inländischen Wohnsitz verfügen (EB zu Regierungsvorlage 161 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 13f, vergleiche auch VwSlgNF 17.670 A/2009). Gleichwohl ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass in anderen EU-Mitgliedstaaten sowohl die Zustellung in Verwaltungsstrafsachen durch das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl römisch drei 2005/65, als auch die Vollstreckung von Geldstrafen durch den EU-Rahmenbeschluss 2005/2014/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, Amtsblatt 2005 L 76/16, sowie in dessen Umsetzung durch das EU-VStVG grundsätzlich möglich sind vergleiche Lewisch/Fister/Weilguni, VStG
(2013), Paragraph 37, Rz 6). Dies gilt allerdings dann unter anderem nicht, wenn trotz Bestehens dieser Übereinkommen bzw Bestimmungen von einer systematischen Verweigerung der Leistung von Rechtshilfe durch den betreffenden Staat ausgegangen werden kann. Auf der Internetseite des Bundeskanzleramtes „BKA-Wiki Internationale Rechtshilfe“ stehen der Behörde und ihren Organen umfassende und aktuelle Informationen zur internationalen Rechtshilfe in Verwaltungs(straf)sachen zur Verfügung. Hinsichtlich der Strafverfolgung bzw Strafvollstreckung in Z wird dabei auf ein – insofern nach wie vor aktuelles - Rundschreiben des Bundeskanzleramt/Verfassungsdienst vom 14.11.2011, GZ BKA-672.736/001-V/1/2011, hingewiesen. Aus diesem geht Folgendes hervor: „Z ist dem EU-Rechtshilfeübereinkommen 2000 beigetreten (vgl die Kundmachung BGBl III Nr 11/2009) und hat den Rahmenbeschluss in sein innerstaatliches Recht umgesetzt (vgl dazu Punkt 3 des zitierten Rundschreibens), sodass die obigen Ausführungen auf Z an sich zutreffen.„Z ist dem EU-Rechtshilfeübereinkommen 2000 beigetreten vergleiche die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr 11 aus 2009,) und hat den Rahmenbeschluss in sein innerstaatliches Recht umgesetzt vergleiche dazu Punkt 3 des zitierten Rundschreibens), sodass die obigen Ausführungen auf Z an sich zutreffen. Dem Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst liegt allerdings ein Schreiben des Z-Justizministeriums (Directorate for International Law and Treaties, Division for International Judicial Cooperation in Criminal Matters) vor, worin die Leistung von Rechtshilfe mit der Begründung verweigert wird, es sei nur für die justizielle Zusammenarbeit in (gerichtlichen) Strafsachen und nicht in Verwaltungsverfahren zuständig („... our Department is dealing with mutual legal assistance requests regarding judicial cooperation in criminal matters and not administrative proceedings“). Da mit diesem Schreiben die Leistung von Rechtshilfe durch die zentrale Behörde im Sinne des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl Nr 41/1969, und des EU-Rechtshilfeübereinkommens 2000 verweigert wird, ist davon auszugehen, dass die Durchführung eines (Verwaltungs-)Strafverfahrens gegen Personen mit Hauptwohnsitz in Z derzeit unmöglich oder wesentlich erschwert ist. Es ist daher – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – bis auf weiteres zulässig, von Personen, die ihren Hauptwohnsitz in Z haben, eine vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG einzuheben bzw solchen Personen eine Sicherheitsleistung im Sinne des § 37 VStG vorzuschreiben. …“Da mit diesem Schreiben die Leistung von Rechtshilfe durch die zentrale Behörde im Sinne des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen, Bundesgesetzblatt Nr 41 aus 1969,, und des EU-Rechtshilfeübereinkommens 2000 verweigert wird, ist davon auszugehen, dass die Durchführung eines (Verwaltungs-)Strafverfahrens gegen Personen mit Hauptwohnsitz in Z derzeit unmöglich oder wesentlich erschwert ist. Es ist daher – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – bis auf weiteres zulässig, von Personen, die ihren Hauptwohnsitz in Z haben, eine vorläufige Sicherheit im Sinne des Paragraph 37 a, VStG einzuheben bzw solchen Personen eine Sicherheitsleistung im Sinne des Paragraph 37, VStG vorzuschreiben. …“ Aufgrund dieser ausdrücklichen Verweigerung der Rechtshilfe durch Z sowie des Umstandes, dass auch kein bilaterales Rechtshilfeübereinkommen zwischen Z und Österreich betreffend die Strafverfolgung und –vollstreckung in Verwaltungsstrafangelegenheiten (vgl dazu die Informationsinternetseite des Außenministeriums http://www.bmeia.gv.at/europa-aussenpolitik/voelkerrecht/staatsvertrae ge/bilaterale-staatsvertraege) besteht, konnte sohin von den Polizeibeamten im gegenständlichen Fall zu Recht davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerdeführer, der seinen Wohnsitz in Z hat, die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung erheblich erschwert sein wird. Aufgrund dieser ausdrücklichen Verweigerung der Rechtshilfe durch Z sowie des Umstandes, dass auch kein bilaterales Rechtshilfeübereinkommen zwischen Z und Österreich betreffend die Strafverfolgung und –vollstreckung in Verwaltungsstrafangelegenheiten vergleiche dazu die Informationsinternetseite des Außenministeriums http://www.bmeia.gv.at/europa-aussenpolitik/voelkerrecht/staatsvertrae ge/bilaterale-staatsvertraege) besteht, konnte sohin von den Polizeibeamten im gegenständlichen Fall zu Recht davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerdeführer, der seinen Wohnsitz in Z hat, die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung erheblich erschwert sein wird. Zumal somit vom Staat Z die Leistung von Rechtshilfe durch die Zentrale Behörde – trotz Bestehens von Vollstreckungs- bzw Rechtshilfeübereinkommen – ausdrücklich verweigert wird, wird die Vollstreckung des gegenüber dem Beschwerdeführer bereits in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.05.2015, Zl XY-**** verunmöglicht, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen für den bescheidmäßig ausgesprochenen Verfall der Sicherheitsleistung vorliegen. Es war sohin wie im Spruch zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.41.1693.1