RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.01.2016 GeschäftszahlLVwG-2014/46/3495-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde des Herrn A A, X, vertreten durch Rechtsanwälte in Y, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.11.2014, Zahl ****,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde des Herrn A A, römisch zehn, vertreten durch Rechtsanwälte in Y, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.11.2014, Zahl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrenslauf:römisch eins. Verfahrenslauf: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.11.2014, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Der Beschuldigte Herr A A, wohnhaft in X, Adresse, hat es als Jagdausübungsberechtigter unterlassen„Der Beschuldigte Herr A A, wohnhaft in römisch zehn, Adresse, hat es als Jagdausübungsberechtigter unterlassen
- im Genossenschaftsjagdgebiet W, den für das genannte Jagdgebiet verfügten Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2011/2012, Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 31.05.2011, Zahl: ****, zu erfüllen, da vom vorgegebenen Rotwildabschuss
(125)lediglich 54 Stück erlegt bzw. als Fallwild zur Anrechnung gebracht wurden; im Genossenschaftsjagdgebiet W, den für das genannte Jagdgebiet verfügten Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2011 aus 2012,, Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 31.05.2011, Zahl: ****, zu erfüllen, da vom vorgegebenen Rotwildabschuss
(125)lediglich 54 Stück erlegt bzw. als Fallwild zur Anrechnung gebracht wurden; 2. im Eigenjagdgebiet V, den für das genannte Jagdgebiet verfügten Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2011/2012, Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 31.05.2011, Zahl: ****, zu erfüllen, da vom vorgegebenen Rotwildabschuss
(32)lediglich 24 Stück, sowie vom vorgegebenen Rehwildabschuss
(10)lediglich 8 Stück erlegt bzw. als Fallwild zur Anrechnung gebracht wurden.“im Eigenjagdgebiet römisch fünf, den für das genannte Jagdgebiet verfügten Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2011 aus 2012,, Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 31.05.2011, Zahl: ****, zu erfüllen, da vom vorgegebenen Rotwildabschuss
(32)lediglich 24 Stück, sowie vom vorgegebenen Rehwildabschuss
(10)lediglich 8 Stück erlegt bzw. als Fallwild zur Anrechnung gebracht wurden.“ Dadurch habe der Beschuldigte jeweils eine Verwaltungsübertretung gemäß den §§ 3 Abs 3 iVm 7 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl Nr 43/2004, idF LGBl Nr 17/2013 (kurz
- DVO) iVm 37 Abs 1 und 70 Abs 1 lit l Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl Nr 41/2004, idF LGBl Nr 150/2012 (kurz TJG 2004) begangen und wurde daher über ihn gemäß § 70 Abs 1 lit l Tiroler Jagdgesetz 2004 iddgF eine Geldstrafe zu
- in der Höhe von Euro 200,-- und zu
- in der Höhe von Euro 300,-- verhängt. Weiters wurde dem Beschuldigten gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von insgesamt Euro 50,-- vorgeschrieben.Dadurch habe der Beschuldigte jeweils eine Verwaltungsübertretung gemäß den Paragraphen 3, Absatz 3, in Verbindung mit 7 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2004,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 17 aus 2013, (kurz
- DVO) in Verbindung mit 37 Absatz eins und 70 Absatz eins, Litera l, Tiroler Jagdgesetz 2004, Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 150 aus 2012, (kurz TJG 2004) begangen und wurde daher über ihn gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Litera l, Tiroler Jagdgesetz 2004 iddgF eine Geldstrafe zu
- in der Höhe von Euro 200,-- und zu
- in der Höhe von Euro 300,-- verhängt. Weiters wurde dem Beschuldigten gemäß Paragraph 64, VStG ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von insgesamt Euro 50,-- vorgeschrieben. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte fristgerecht Beschwerde ein und führte darin aus wie folgt: „… Der angefochtene Bescheid wird wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten.
- Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Der bekämpfte Bescheid (Straferkenntnis) wurde dem Beschwerdeführer am 28.11.2014 zugestellt, die Beschwerde ist somit rechtzeitig.
- Beschwerdegründe: 2.
- Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten als Jagdausübungsberechtigten vorgeworfen es unterlassen zu haben
- im Genossenschaftsjagdgebiet W, den für das genannte Jagdgebiet verfügten Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2011/2012, Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 31.05.2011, Zl ****, zu erfüllen, da vom vorgegebenen Rotwildabschuss
(125)lediglich 54 Stück erlegt bzw. als Fallwild zur Anrechnung gebracht wurden; sowieim Genossenschaftsjagdgebiet W, den für das genannte Jagdgebiet verfügten Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2011 aus 2012,, Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 31.05.2011, Zl ****, zu erfüllen, da vom vorgegebenen Rotwildabschuss
(125)lediglich 54 Stück erlegt bzw. als Fallwild zur Anrechnung gebracht wurden; sowie 2. im Eigenjagdgebiet V, den für das genannte Jagdgebiet verfügten Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2011/2012, Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 31.05.2011, Zl ****, zu erfüllen, da vom vorgegebenen Rotwildabschuss
(32)lediglich 24 Stück, sowie vom vorgegebenen Rehwildabschuss
(10)lediglich 8 Stück erlegt bzw. als Fallwild zur Anrechnung gebracht wurden.im Eigenjagdgebiet römisch fünf, den für das genannte Jagdgebiet verfügten Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2011 aus 2012,, Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 31.05.2011, Zl ****, zu erfüllen, da vom vorgegebenen Rotwildabschuss
(32)lediglich 24 Stück, sowie vom vorgegebenen Rehwildabschuss
(10)lediglich 8 Stück erlegt bzw. als Fallwild zur Anrechnung gebracht wurden.
- a)Das angefochtene Straferkenntnis ist insofern inhaltlich nicht ausreichend bestimmt, als sich zunächst hinsichtlich des nichterfüllten Rotwildabschusses von 54 Stück für das Genossenschaftsjagdgebiet W nicht im Detail erkennen lässt, ob es sich bei den nicht erlegten Tieren um männliches Rotwild der Klasse I, II oder III oder um weibliches Rotwild, Alttiere oder Schmaltiere oder um männliche oder weibliche Kälber handelt. Ebenso lässt das Straferkenntnis in Punkt 2 hinsichtlich des Eigenjagdgebietes V nicht erkennen, um welche Hirsche oder Tiere, welcher Klasse es sich bei den nicht getätigten Abschüssen handelt. Ebenso ist das Straferkenntnis inhaltlich nicht ausreichend bestimmt soweit sich daraus aus Punkt 2 nicht erkennen lässt, welche Rehwildabschüsse, ob männliche der Klassen I und II, oder der Klasse III oder weibliches Rehwild und Kitze gemeint sind. Diese Differenzierung ist vorzunehmen, weil anders eine konkrete Verteidigung zum vorgeworfenen Tatbestand mangels konkreter Kenntnis desselben nicht möglich ist und auch eine inhaltliche Überprüfung des Straferkenntnisses unmöglich ist.
- a)Das angefochtene Straferkenntnis ist insofern inhaltlich nicht ausreichend bestimmt, als sich zunächst hinsichtlich des nichterfüllten Rotwildabschusses von 54 Stück für das Genossenschaftsjagdgebiet W nicht im Detail erkennen lässt, ob es sich bei den nicht erlegten Tieren um männliches Rotwild der Klasse römisch eins, römisch zwei oder römisch drei oder um weibliches Rotwild, Alttiere oder Schmaltiere oder um männliche oder weibliche Kälber handelt. Ebenso lässt das Straferkenntnis in Punkt 2 hinsichtlich des Eigenjagdgebietes römisch fünf nicht erkennen, um welche Hirsche oder Tiere, welcher Klasse es sich bei den nicht getätigten Abschüssen handelt. Ebenso ist das Straferkenntnis inhaltlich nicht ausreichend bestimmt soweit sich daraus aus Punkt 2 nicht erkennen lässt, welche Rehwildabschüsse, ob männliche der Klassen römisch eins und römisch zwei, oder der Klasse römisch drei oder weibliches Rehwild und Kitze gemeint sind. Diese Differenzierung ist vorzunehmen, weil anders eine konkrete Verteidigung zum vorgeworfenen Tatbestand mangels konkreter Kenntnis desselben nicht möglich ist und auch eine inhaltliche Überprüfung des Straferkenntnisses unmöglich ist. Die Angabe der Geschlechter und Klassen der angeblich nicht getätigten Abschüsse ist aber auch deshalb notwendig, da anders die Frage des Eintritts der Verfolgungsverjährung nicht verlässlich beurteilt werden kann. Ebenso fehlen im Erkenntnis detaillierte Angaben zur angeblichen Tatzeit. Nur wenn die erkennende Behörde als Tatzeit den Zeitraum der konkreten Schusszeit angibt, ist das Erkenntnis ausreichend überprüfbar und der konkrete Vorwurf einer Übertretung erkennbar. Ein Verstoß gegen die vollständige Erfüllung des Abschussplanes stellt kein Dauerdelikt dar. Die Aufnahme der jeweiligen Schusszeiten, innerhalb derer die vorgeworfenen Abschüsse nach Auffassung der erkennenden Behörde nicht getätigt wurden, ist daher notwendig. Dies ist auch insofern notwendig, als die Verfolgungsverjährung ebenso wie die Strafbarkeitsverjährung auf die Abschusszeiten und nicht etwa, wie die erkennende Behörde offenbar vermeint, auf das Ende des Jagdjahres abstellt. Richtigerweise endet die Schusszeit für männliches Rotwild der Klasse I mit 15. November, Rotwild der Klassen II und III mit 31. Dezember, die Schusszeit für weibliches Rotwild, Alttiere und Schmaltiere und männliche und weibliche Kälber mit 31. Dezember, für männliches Rehwild der Klassen I und II mit 31. Oktober, der Klasse III mit 31. Dezember und die Schusszeit für weibliche Rehe und Kitze mit 31. Dezember. Mangels ausreichender inhaltlicher Bestimmtheit, sowie in Ermangelung der Aufnahme jedweder Tatzeit in das Straferkenntnis wird dieses schon wegen inhaltlicher unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Eintritt der Verfolgungsverjährung, zumal dem Beschuldigten die Aufforderung zur Rechtfertigung erstmals am 28.12.2012 zugestellt wurde, einzustellen sein. Nach der Judikatur des VwGH ist das strafbare Verhalten durch die sich am Ende der Jagd- bzw. am Ende der Schusszeiten ergebende Nichterfüllung des Abschussplanes bereits verwirklicht und nicht erst, wie die erkennende Behörde hiergegenständlich rechtsirrig vermeint, am Ende des Jagdjahres (siehe hiezu auch VwGH 11.12.1996, 94/03/0255; Abart/Lang/Obholzer 3, Kommentar zum Tiroler Jagdrecht, Seite 226; UVS 2005/10/07, 2005/11/2110-1)Ebenso fehlen im Erkenntnis detaillierte Angaben zur angeblichen Tatzeit. Nur wenn die erkennende Behörde als Tatzeit den Zeitraum der konkreten Schusszeit angibt, ist das Erkenntnis ausreichend überprüfbar und der konkrete Vorwurf einer Übertretung erkennbar. Ein Verstoß gegen die vollständige Erfüllung des Abschussplanes stellt kein Dauerdelikt dar. Die Aufnahme der jeweiligen Schusszeiten, innerhalb derer die vorgeworfenen Abschüsse nach Auffassung der erkennenden Behörde nicht getätigt wurden, ist daher notwendig. Dies ist auch insofern notwendig, als die Verfolgungsverjährung ebenso wie die Strafbarkeitsverjährung auf die Abschusszeiten und nicht etwa, wie die erkennende Behörde offenbar vermeint, auf das Ende des Jagdjahres abstellt. Richtigerweise endet die Schusszeit für männliches Rotwild der Klasse römisch eins mit 15. November, Rotwild der Klassen römisch zwei und römisch drei mit 31. Dezember, die Schusszeit für weibliches Rotwild, Alttiere und Schmaltiere und männliche und weibliche Kälber mit 31. Dezember, für männliches Rehwild der Klassen römisch eins und römisch zwei mit 31. Oktober, der Klasse römisch drei mit 31. Dezember und die Schusszeit für weibliche Rehe und Kitze mit 31. Dezember. Mangels ausreichender inhaltlicher Bestimmtheit, sowie in Ermangelung der Aufnahme jedweder Tatzeit in das Straferkenntnis wird dieses schon wegen inhaltlicher unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Eintritt der Verfolgungsverjährung, zumal dem Beschuldigten die Aufforderung zur Rechtfertigung erstmals am 28.12.2012 zugestellt wurde, einzustellen sein. Nach der Judikatur des VwGH ist das strafbare Verhalten durch die sich am Ende der Jagd- bzw. am Ende der Schusszeiten ergebende Nichterfüllung des Abschussplanes bereits verwirklicht und nicht erst, wie die erkennende Behörde hiergegenständlich rechtsirrig vermeint, am Ende des Jagdjahres (siehe hiezu auch VwGH 11.12.1996, 94/03/0255; Abart/Lang/Obholzer 3, Kommentar zum Tiroler Jagdrecht, Seite 226; UVS 2005/10/07, 2005/11/2110-1)
- b)In Seite 6 führt die erkennende Behörde aus, dass die Genehmigung des Abschussplanes einen Bescheid, der im gegenständlichen Fall in Rechtskraft erwachsen ist, darstellt. Dies trifft nicht zu. Ein rechtskräftiger Abschussplan lag im Fall der GJ W bis Februar 2012 nicht vor. Damit fehlt es schon an der, für die Annahme des objektiven Tatbestandes notwendigen Voraussetzung eines rechtskräftigen Abschussplanes. Der Beschuldigte bzw. Beschwerdeführer hat gegen den Abschussplan der BH Z vom 31.05.2011 **** rechtzeitig Berufung eingelegt. Der zuständige Sachbearbeiter der belangten Behörde, Herr B, hat gegenüber dem Beschwerdeführer, ebenso wie gegenüber dessen Berufsjägern mehrfach darauf hingewiesen, dass einer, gegen einen Abschussplanbescheid erhobenen Berufung aufschiebende Wirkung zukommt und bis zur endgültigen Entscheidung und Rechtskraft eines Abschussplanbescheides demnach keine Abschüsse getätigt werden dürfen. Dies hat B B auch zuletzt ein weiteres Mal mit Mail vom 24.06.2014 dem Beschwerdeführer gegenüber ausdrücklich und neuerlich im Zusammenhang mit Beschwerden gegen die Abschusspläne 2014 in U und W nochmals schriftlich festgehalten (siehe hiezu beiliegende Urkunde 1). Ungeachtet der weiteren Ausführungen zur subjektiven Tatseite ist der Tatbestand nach § 3 i.V.m. § 7 der 2. Durchführungsverordnung zum TJG 2004 sohin nicht gegeben, weil für die Erfüllung dieses Tatbildes das Vorliegen eines rechtskräftigen Abschussplanbescheides Voraussetzung ist. Hinzu kommt, dass die belangte Behörde es auch unterlassen hat allenfalls eine Maßnahme nach § 52 TJG anzuordnen oder gegebenenfalls der Berufung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.
- b)In Seite 6 führt die erkennende Behörde aus, dass die Genehmigung des Abschussplanes einen Bescheid, der im gegenständlichen Fall in Rechtskraft erwachsen ist, darstellt. Dies trifft nicht zu. Ein rechtskräftiger Abschussplan lag im Fall der GJ W bis Februar 2012 nicht vor. Damit fehlt es schon an der, für die Annahme des objektiven Tatbestandes notwendigen Voraussetzung eines rechtskräftigen Abschussplanes. Der Beschuldigte bzw. Beschwerdeführer hat gegen den Abschussplan der BH Z vom 31.05.2011 **** rechtzeitig Berufung eingelegt. Der zuständige Sachbearbeiter der belangten Behörde, Herr B, hat gegenüber dem Beschwerdeführer, ebenso wie gegenüber dessen Berufsjägern mehrfach darauf hingewiesen, dass einer, gegen einen Abschussplanbescheid erhobenen Berufung aufschiebende Wirkung zukommt und bis zur endgültigen Entscheidung und Rechtskraft eines Abschussplanbescheides demnach keine Abschüsse getätigt werden dürfen. Dies hat B B auch zuletzt ein weiteres Mal mit Mail vom 24.06.2014 dem Beschwerdeführer gegenüber ausdrücklich und neuerlich im Zusammenhang mit Beschwerden gegen die Abschusspläne 2014 in U und W nochmals schriftlich festgehalten (siehe hiezu beiliegende Urkunde 1). Ungeachtet der weiteren Ausführungen zur subjektiven Tatseite ist der Tatbestand nach Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 7, der 2. Durchführungsverordnung zum TJG 2004 sohin nicht gegeben, weil für die Erfüllung dieses Tatbildes das Vorliegen eines rechtskräftigen Abschussplanbescheides Voraussetzung ist. Hinzu kommt, dass die belangte Behörde es auch unterlassen hat allenfalls eine Maßnahme nach Paragraph 52, TJG anzuordnen oder gegebenenfalls der Berufung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Für den Beschwerdeführer stellte sich eine äußerst unklare Rechtslage dar. Einerseits kommt einer Berufung grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu, andererseits findet sich in Bescheidbegründungen der teilweise unzutreffende Hinweis, dass einer Berufung keine aufschiebende Wirkung zukommt, andererseits wurde von Behördenvertretern (B) gegenüber dem Beschuldigten wiederholt geäußert, dass er zu keinem Abschuss berechtigt sei. Nunmehr wird ihm aber vorgeworfen Abschüsse nicht getätigt zu haben. Es erhebt sich daher die Frage, was der Beschuldigte tun hätte sollen. Damit hat der Beschwerdeführer aber den ihm vorgeworfenen Tatbestand auch nicht in Bezug auf die subjektive Tatseite erfüllt. Auch insoferne liegt inhaltliche Rechtswidrigkeit vor.
- c)Gem. § 25 Abs 2 VStG sind die, der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Die belangte Behörde setzt sich in keiner Weise mit, den Beschuldigten entlastenden Umständen auseinander. Vielmehr wird etwa das durch nichts zu widerlegende Argument des Beschuldigten, wonach die längste Trockenperiode in Tirol seit Beginn der Wetteraufzeichnungen im Jahr 1851 von Oktober 2011 bis Dezember 2011 eine zielführende Bejagung unmöglich machte, lapidar damit abgetan, dass die Pirsch wie vom Beschuldigten in seiner Rechtfertigung beschrieben bei langanhaltender Trockenzeit im Herbst die denkbar schlechteste aller Jagdmethoden ist. Der Beschuldigte hat in seiner Rechtfertigung zum Thema Trockenheit unter anderem vorgebracht, dass jedes Eichhörnchen bei derart ausgetrocknetem Boden und Laub mehr Lärm als 10 Hirsche, die durch einen regennassen Wald ziehen, macht, was schlicht und einfach bedeutet, dass das sehr vorsichtige Rotwild den anpirschenden Jäger vernimmt, lange bevor er seinen Jagdstand erreicht hat. Mit diesem Vorbringen weist der Beschuldigte unmissverständlich darauf hin, dass selbst der Weg zum Jagdsitz so viel Lärm erzeugt, dass das ohnedies sehr vorsichtige Rotwild dadurch vergrämt wird. Von einer „Pirschjagd“ im eigentlichen Sinn ist in diesem Zusammenhang nicht die Rede, vielmehr hat der Beschuldigte lediglich klar machen wollen, dass selbst durch den Gang zum Jagdstand schon angesichts der Trockenheit des Bodens eine unvermeidbare Beunruhigung des Wildes verursacht wurde. Auch mit den weiteren Argumenten des Beschuldigten setzt sich die erkennende Behörde überhaupt nicht auseinander. So etwa hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Rechtfertigung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die dramatischen Reduktionsabschüsse der Vorjahre zu einer generellen Beunruhigung des Wildes im Jagdjahr 2011 führten und die im Dezember einsetzenden schweren Schneefälle eine Bejagung nahezu unmöglich machten. Auch mit diesen Argumenten setzt sich die erkennende Behörde mit keinem Satz rechtlich auseinander, obwohl keine gegenteiligen Beweisergebnisse vorliegen. Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung führt die belangte Behörde lediglich pauschal aus, dass der festgestellte Sachverhalt sich aus den Abschussplänen, den getätigten Abschussmeldungen und der schriftlichen Rechtfertigung des Beschuldigten ergäbe, ohne sich in Wahrheit im Detail mit dem Vorbringen rechtlich auseinander zu setzen. Auch insofern haftet dem angefochtenen Bescheid sohin eine unrichtige rechtliche Beurteilung an.
- c)Gem. Paragraph 25, Absatz 2, VStG sind die, der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Die belangte Behörde setzt sich in keiner Weise mit, den Beschuldigten entlastenden Umständen auseinander. Vielmehr wird etwa das durch nichts zu widerlegende Argument des Beschuldigten, wonach die längste Trockenperiode in Tirol seit Beginn der Wetteraufzeichnungen im Jahr 1851 von Oktober 2011 bis Dezember 2011 eine zielführende Bejagung unmöglich machte, lapidar damit abgetan, dass die Pirsch wie vom Beschuldigten in seiner Rechtfertigung beschrieben bei langanhaltender Trockenzeit im Herbst die denkbar schlechteste aller Jagdmethoden ist. Der Beschuldigte hat in seiner Rechtfertigung zum Thema Trockenheit unter anderem vorgebracht, dass jedes Eichhörnchen bei derart ausgetrocknetem Boden und Laub mehr Lärm als 10 Hirsche, die durch einen regennassen Wald ziehen, macht, was schlicht und einfach bedeutet, dass das sehr vorsichtige Rotwild den anpirschenden Jäger vernimmt, lange bevor er seinen Jagdstand erreicht hat. Mit diesem Vorbringen weist der Beschuldigte unmissverständlich darauf hin, dass selbst der Weg zum Jagdsitz so viel Lärm erzeugt, dass das ohnedies sehr vorsichtige Rotwild dadurch vergrämt wird. Von einer „Pirschjagd“ im eigentlichen Sinn ist in diesem Zusammenhang nicht die Rede, vielmehr hat der Beschuldigte lediglich klar machen wollen, dass selbst durch den Gang zum Jagdstand schon angesichts der Trockenheit des Bodens eine unvermeidbare Beunruhigung des Wildes verursacht wurde. Auch mit den weiteren Argumenten des Beschuldigten setzt sich die erkennende Behörde überhaupt nicht auseinander. So etwa hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Rechtfertigung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die dramatischen Reduktionsabschüsse der Vorjahre zu einer generellen Beunruhigung des Wildes im Jagdjahr 2011 führten und die im Dezember einsetzenden schweren Schneefälle eine Bejagung nahezu unmöglich machten. Auch mit diesen Argumenten setzt sich die erkennende Behörde mit keinem Satz rechtlich auseinander, obwohl keine gegenteiligen Beweisergebnisse vorliegen. Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung führt die belangte Behörde lediglich pauschal aus, dass der festgestellte Sachverhalt sich aus den Abschussplänen, den getätigten Abschussmeldungen und der schriftlichen Rechtfertigung des Beschuldigten ergäbe, ohne sich in Wahrheit im Detail mit dem Vorbringen rechtlich auseinander zu setzen. Auch insofern haftet dem angefochtenen Bescheid sohin eine unrichtige rechtliche Beurteilung an.
- d)In Seite 6 führt die belangte Behörde aus, dass sich der Abgang seit dem Jahre 2009 zwischen 22 und 25 Stück befinde, dies jedoch in Anbetracht des stets steigenden Zählstandes sich als zu niedrig darstellt und die Vorschreibung daher jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen sei. Der angefochtene Bescheid lässt zu dieser Feststellung jegliche Beweisergebnisse vermissen. Auch mit dem damit im Zusammenhang stehenden Argument des Beschuldigten in seinen Rechtfertigungen vom 22.01.2013 für die Jagdgebiete W und V, setzt sich die belangte Behörde mit keinem Wort auseinander. Ausführlich hat der Berufungswerber in seiner Rechtfertigung dargetan, stets bemüht gewesen zu sein die Abschussvorgaben zu erfüllen. Eine Einsichtnahme in die Abschusslisten der Vorjahre hätte diese Rechtfertigung des Beschuldigten jedenfalls bestätigt. Ebenso hat der Berufungswerber vorgebracht, dass es im Jahr 2010 zu einem Einbruch beim Rotwild kam und die behördliche Vorgabe der Abschüsse trotz intensiver Bejagung nicht erreicht werden konnte. In diesem Zusammenhang hat der Berufungswerber auch dargestellt, dass die für die GJ W vorgegebenen Abschüsse pro Hektar im Verhältnis zum Gesamtbezirk mehr wie doppelt so hoch sind, was alleine schon dafür spricht, dass eine derart hohe Anzahl von Abschüssen nicht mehr bewerkstelligt werden kann. Der belangten Behörde sind diese Entwicklungen hinlänglich bekannt. Als bekannt vorausgesetzt werden darf auch, dass ähnliche Probleme auch in Nachbarjagden der GJ W wie auch der EJ V auftraten, was doch vermuten lässt, dass die behördlich auferlegten Abschüsse sich nicht an den tatsächlichen Wildbestandszahlen orientieren. Ohne ein Jagdfachliches Gutachten einzuholen übergeht die belangte Behörde auch diesen Punkt der Rechtfertigung des Beschuldigten ohne dazu auch nur am Rande Stellung zu nehmen oder sich inhaltlich konkret auseinanderzusetzen. Worauf die Annahme, dass die Jagdgebiete W und V, Gebiete mit überdurchschnittlicher Rotwilddichte darstellen würden beruht, ist der angefochtenen Entscheidung ebensowenig zu entnehmen, wie welchen Schluss die belangte Behörde aus der Feststellung zieht, dass im Eigenjagdgebiet V negativ auffällt, dass beim Rehwildabschuss wohl Trophäenträger aber keine einzige Gais erlegt wurde. Auch insoferne haftet der angefochtenen Entscheidung eine inhaltliche Rechtswidrigkeit, die auch auf einer unzureichend erhobenen Entscheidungsgrundlage beruht, an.
- d)In Seite 6 führt die belangte Behörde aus, dass sich der Abgang seit dem Jahre 2009 zwischen 22 und 25 Stück befinde, dies jedoch in Anbetracht des stets steigenden Zählstandes sich als zu niedrig darstellt und die Vorschreibung daher jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen sei. Der angefochtene Bescheid lässt zu dieser Feststellung jegliche Beweisergebnisse vermissen. Auch mit dem damit im Zusammenhang stehenden Argument des Beschuldigten in seinen Rechtfertigungen vom 22.01.2013 für die Jagdgebiete W und römisch fünf, setzt sich die belangte Behörde mit keinem Wort auseinander. Ausführlich hat der Berufungswerber in seiner Rechtfertigung dargetan, stets bemüht gewesen zu sein die Abschussvorgaben zu erfüllen. Eine Einsichtnahme in die Abschusslisten der Vorjahre hätte diese Rechtfertigung des Beschuldigten jedenfalls bestätigt. Ebenso hat der Berufungswerber vorgebracht, dass es im Jahr 2010 zu einem Einbruch beim Rotwild kam und die behördliche Vorgabe der Abschüsse trotz intensiver Bejagung nicht erreicht werden konnte. In diesem Zusammenhang hat der Berufungswerber auch dargestellt, dass die für die GJ W vorgegebenen Abschüsse pro Hektar im Verhältnis zum Gesamtbezirk mehr wie doppelt so hoch sind, was alleine schon dafür spricht, dass eine derart hohe Anzahl von Abschüssen nicht mehr bewerkstelligt werden kann. Der belangten Behörde sind diese Entwicklungen hinlänglich bekannt. Als bekannt vorausgesetzt werden darf auch, dass ähnliche Probleme auch in Nachbarjagden der GJ W wie auch der EJ römisch fünf auftraten, was doch vermuten lässt, dass die behördlich auferlegten Abschüsse sich nicht an den tatsächlichen Wildbestandszahlen orientieren. Ohne ein Jagdfachliches Gutachten einzuholen übergeht die belangte Behörde auch diesen Punkt der Rechtfertigung des Beschuldigten ohne dazu auch nur am Rande Stellung zu nehmen oder sich inhaltlich konkret auseinanderzusetzen. Worauf die Annahme, dass die Jagdgebiete W und römisch fünf, Gebiete mit überdurchschnittlicher Rotwilddichte darstellen würden beruht, ist der angefochtenen Entscheidung ebensowenig zu entnehmen, wie welchen Schluss die belangte Behörde aus der Feststellung zieht, dass im Eigenjagdgebiet römisch fünf negativ auffällt, dass beim Rehwildabschuss wohl Trophäenträger aber keine einzige Gais erlegt wurde. Auch insoferne haftet der angefochtenen Entscheidung eine inhaltliche Rechtswidrigkeit, die auch auf einer unzureichend erhobenen Entscheidungsgrundlage beruht, an.
- e)Schließlich trifft die belangte Behörde zur subjektiven Tatseite überhaupt keine entscheidungswesentlichen Feststellungen und führt wie Seite 7 zu entnehmen ist lediglich aus, dass der Jagdausübungsberechtigte, wenn mit Schwierigkeiten zu rechnen ist, weitere Veranlassungen zu treffen hat. Welche weiteren Veranlassungen nach Auffassung der Behörde in diesem Falle zu treffen wären führt die belangte Behörde allerdings nicht aus. Auch aus diesem Grund haftet der angefochtenen Entscheidung ein wesentlicher Begründungsmangel und eine inhaltliche und unrichtige rechtliche Beurteilung an. 2.2. Ebenso weist das Verfahren erster Instanz aber auch entscheidende Verfahrensmängel auf. Hiezu wird zunächst um Wiederholungen zu vermeiden auf obige Ausführungen verwiesen.
- a)Wie schon angeführt, hat die belangte Behörde mit Ausnahme einer Einsichtnahme in die Abschusslisten sowie Abschusspläne keine Beweisaufnahme durchgeführt. Insbesondere hat sie weder ein meteorologisches Gutachten (oder Auskunft), noch eine jagdfachliche Stellungnahme zu den durch den Beschuldigten aufgezeigten witterungsbedingten jagdlichen Problemen eingeholt. Auch allfällige Ergebnisse von objektiven, amtlichen Wildzählungen hat die belangte Behörde in ihrer Entscheidungsfindung nicht zugrundegelegt, obwohl der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die wesentlich geringeren Rotwild- wie auch Rehwildbestände (als von der Behörde angenommen) hinweist. Ebenso hat es die belangte Behörde auch unterlassen die durch den Beschuldigten beschäftigten Berufsjäger einzuvernehmen. Zum Zwecke einer objektiven Wahrheitsfindung wäre es jedenfalls angebracht gewesen die sich aus den Abschusslisten ergebenden Erleger einzuvernehmen. In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer, - ohne dass dem irgendwelche Beweisergebnisse in gegenständlichem Verfahren entgegenstünden – glaubhaft vorgebracht, alles im Sinne einer gesetzeskonformen Verhaltens unternommen zu haben, weshalb ihm weder vorsätzliches noch fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden kann. Dies gilt insbesondere auch für sein fundiertes Vorbringen hinsichtlich der Eigenjagd V, was das von ihm geschilderte Phänomen der Basthirschrudel anbelangt. Ohne auch auf diese Besonderheit in der EJ V einzugehen und dazu gegebenenfalls zumindest eine jagdfachliche Stellungnahme einzuholen, gelangt die belangte Behörde auch hinsichtlich der EJ V zum Ergebnis, dass das Tatbild angesichts der Tatsache, dass der Abschussplan auch in diesem Falle nicht vollständig erfüllt wurde, in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht erfüllt ist, ohne dies im Detail zu begründen. Wenn die belangte Behörde nicht in der Lage ist selbst diese spezifischen Jagdfragen, wie sie vom Berufungswerber in seiner Rechtfertigung auch hinsichtlich der EJ V vom 22.01.2013 aufgezeigt werden, zu beurteilen, wäre es jedenfalls im Sinne einer objektiven Wahrheitsfindung angebracht eine jagdfachliche Stellungnahme einzuholen. Schließlich setzt sich die belangte Behörde auch mit keinem Wort mit der Frage, wie mit an Futterplätzen stehendem Wild waidgerecht vorzugehen ist, auseinander.
- a)Wie schon angeführt, hat die belangte Behörde mit Ausnahme einer Einsichtnahme in die Abschusslisten sowie Abschusspläne keine Beweisaufnahme durchgeführt. Insbesondere hat sie weder ein meteorologisches Gutachten (oder Auskunft), noch eine jagdfachliche Stellungnahme zu den durch den Beschuldigten aufgezeigten witterungsbedingten jagdlichen Problemen eingeholt. Auch allfällige Ergebnisse von objektiven, amtlichen Wildzählungen hat die belangte Behörde in ihrer Entscheidungsfindung nicht zugrundegelegt, obwohl der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die wesentlich geringeren Rotwild- wie auch Rehwildbestände (als von der Behörde angenommen) hinweist. Ebenso hat es die belangte Behörde auch unterlassen die durch den Beschuldigten beschäftigten Berufsjäger einzuvernehmen. Zum Zwecke einer objektiven Wahrheitsfindung wäre es jedenfalls angebracht gewesen die sich aus den Abschusslisten ergebenden Erleger einzuvernehmen. In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer, - ohne dass dem irgendwelche Beweisergebnisse in gegenständlichem Verfahren entgegenstünden – glaubhaft vorgebracht, alles im Sinne einer gesetzeskonformen Verhaltens unternommen zu haben, weshalb ihm weder vorsätzliches noch fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden kann. Dies gilt insbesondere auch für sein fundiertes Vorbringen hinsichtlich der Eigenjagd römisch fünf, was das von ihm geschilderte Phänomen der Basthirschrudel anbelangt. Ohne auch auf diese Besonderheit in der EJ römisch fünf einzugehen und dazu gegebenenfalls zumindest eine jagdfachliche Stellungnahme einzuholen, gelangt die belangte Behörde auch hinsichtlich der EJ römisch fünf zum Ergebnis, dass das Tatbild angesichts der Tatsache, dass der Abschussplan auch in diesem Falle nicht vollständig erfüllt wurde, in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht erfüllt ist, ohne dies im Detail zu begründen. Wenn die belangte Behörde nicht in der Lage ist selbst diese spezifischen Jagdfragen, wie sie vom Berufungswerber in seiner Rechtfertigung auch hinsichtlich der EJ römisch fünf vom 22.01.2013 aufgezeigt werden, zu beurteilen, wäre es jedenfalls im Sinne einer objektiven Wahrheitsfindung angebracht eine jagdfachliche Stellungnahme einzuholen. Schließlich setzt sich die belangte Behörde auch mit keinem Wort mit der Frage, wie mit an Futterplätzen stehendem Wild waidgerecht vorzugehen ist, auseinander. Da die Behörde sohin eine gesetzmäßige und vollständige Ermittlung des Sachverhaltes unterlassen hat leidet der Bescheid sohin auch an einer entscheidungswesentlichen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer stellt sohin die ANTRÄGE: Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge in der Sache selbst entscheiden, der Beschwerde Folge geben, 1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen; in eventu 2. den Bescheid aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung durch Einvernahme der Zeugen, Berufsjäger C C, T, Adresse, D D, dessen Ausforschung seitens des Beschwerdeführers beantragt wird, E E, T, Adresse, Einholung eines jagdfachlichen Gutachtens, allenfalls Auskunft, die Vornahme eines Lokalaugenscheins in der GJ W sowie in der EJ Vdie Vornahme eines Lokalaugenscheins in der GJ W sowie in der EJ römisch fünf und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen; 3. eine mündliche Verhandlung anberaumen; … Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der behördliche Akt am 29.12.2014 dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Jagdausübungsberechtigter der Genossenschaftsjagd W und der Eigenjagd V im Bezirk Z und als solcher für die Erfüllung der Abschusspläne verantwortlich. Der Beschwerdeführer ist Jagdausübungsberechtigter der Genossenschaftsjagd W und der Eigenjagd römisch fünf im Bezirk Z und als solcher für die Erfüllung der Abschusspläne verantwortlich. Die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z für das Genossenschaftsjagdgebiet W, Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 31.05.2011, Zahl: ****, und für das Eigenjagdgebiet V, Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 31.05.2011, Zahl: ****, verfügten Abschusspläne für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2011/2012 wurden insofern nicht erfüllt, als im genannten Jagdgebiet der GJ W vom vorgegebenen Rotwildabschuss
(125)lediglich 54 Stück erlegt bzw als Fallwild zur Anrechnung gebracht wurden und im genannten Jagdgebiet der EJ V vom vorgegebenen Rotwildabschuss
(32)lediglich 24 Stück, sowie vom vorgegebenen Rehwildabschuss
(10)lediglich 8 Stück erlegt bzw als Fallwild zur Anrechnung gebracht wurden. Die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z für das Genossenschaftsjagdgebiet W, Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 31.05.2011, Zahl: ****, und für das Eigenjagdgebiet römisch fünf, Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 31.05.2011, Zahl: ****, verfügten Abschusspläne für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2011 aus 2012, wurden insofern nicht erfüllt, als im genannten Jagdgebiet der GJ W vom vorgegebenen Rotwildabschuss
(125)lediglich 54 Stück erlegt bzw als Fallwild zur Anrechnung gebracht wurden und im genannten Jagdgebiet der EJ römisch fünf vom vorgegebenen Rotwildabschuss
(32)lediglich 24 Stück, sowie vom vorgegebenen Rehwildabschuss
(10)lediglich 8 Stück erlegt bzw als Fallwild zur Anrechnung gebracht wurden. Der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter (§ 40 VStG) betreffend die Nichterfüllung der Abschusspläne 2011/2012 und der damit verbundenen Übertretung nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 durch den Beschwerdeführer legte die belangte Behörde die Abschussmeldungen des Beschwerdeführers zugrunde. Der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter (Paragraph 40, VStG) betreffend die Nichterfüllung der Abschusspläne 2011 aus 2012, und der damit verbundenen Übertretung nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 durch den Beschwerdeführer legte die belangte Behörde die Abschussmeldungen des Beschwerdeführers zugrunde. Das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 18.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer am 28.11.2014 zugestellt, dagegen fristgerecht Beschwerde erhoben und der Akt am 29.12.2014 dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 – TJG 2004, LGBl Nr 41/2004, idF LGBl Nr 8/2010, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 – TJG 2004, Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 8 aus 2010,, lauten wie folgt: § 36Paragraph 36
(1)Die Landesregierung hat, soweit sie keine Verordnung nach § 38a erlässt, für die einzelnen Arten der jagdbaren Tiere die Zeiten, in denen diese Tiere bejagt werden dürfen und in denen insbesondere auch die Aneignung der Eier des jagdbaren Federwildes zulässig ist, allgemein oder für bestimmte Gebiete durch Verordnung festzulegen (Jagdzeit). Dabei ist auf die biologischen Gegebenheiten des Wildes, die Erfordernisse der Jagdwirtschaft und die Interessen der Landeskultur, des Tierschutzes und den Erhaltungszustand der jeweiligen Arten und der natürlichen Lebensräume Bedacht zu nehmen. Für Nationalparks und Natura 2000-Gebiete sind besondere Jagdzeiten festzusetzen, soweit dies zur Wahrung der jeweiligen Schutzinteressen erforderlich ist.
(1)Die Landesregierung hat, soweit sie keine Verordnung nach Paragraph 38 a, erlässt, für die einzelnen Arten der jagdbaren Tiere die Zeiten, in denen diese Tiere bejagt werden dürfen und in denen insbesondere auch die Aneignung der Eier des jagdbaren Federwildes zulässig ist, allgemein oder für bestimmte Gebiete durch Verordnung festzulegen (Jagdzeit). Dabei ist auf die biologischen Gegebenheiten des Wildes, die Erfordernisse der Jagdwirtschaft und die Interessen der Landeskultur, des Tierschutzes und den Erhaltungszustand der jeweiligen Arten und der natürlichen Lebensräume Bedacht zu nehmen. Für Nationalparks und Natura 2000-Gebiete sind besondere Jagdzeiten festzusetzen, soweit dies zur Wahrung der jeweiligen Schutzinteressen erforderlich ist.
(2)Außerhalb der festgesetzten Jagdzeit sind alle Wildarten zu schonen (Schonzeit). …§ 37Paragraph 37
(1)Der Abschuss von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und von Murmeltieren darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Dieser ist jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet sowie für den Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz ist, zu erstellen.
(1)Der Abschuss von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und von Murmeltieren darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Dieser ist jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet sowie für den Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach Paragraph 18, Absatz eins, dritter Satz ist, zu erstellen. … § 70Paragraph 70
(1)Wer … l) Litera l den Bestimmungen über den Abschussplan nach § 37, den Sonderbestimmungen für Hühnervögel nach § 38a oder den hierzu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandeltden Bestimmungen über den Abschussplan nach Paragraph 37,, den Sonderbestimmungen für Hühnervögel nach Paragraph 38 a, oder den hierzu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt … begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 4.500,– Euro zu bestrafen. Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen der 2. Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 (2. DVO), LGBl Nr 43/2004, idF LGBl 12/2008, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen der 2. Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 (2. DVO), Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2004,, in der Fassung Landesgesetzblatt 12 aus 2008,, lauten wie folgt:
(1)Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, dürfen die nachstehend angeführten Wildarten nur während der angegebenen Zeiten (Jagdzeiten) bejagt werden: 1. Rotwild:
- a)Hirsche der Klasse I vom 1. August bis 15. November;
- a)Hirsche der Klasse römisch eins vom 1. August bis 15. November;
- b)Hirsche der Klasse II und III (ausgenommen Schmalspießer) vom 1. August bis 31. Dezember;
- b)Hirsche der Klasse römisch zwei und römisch drei (ausgenommen Schmalspießer) vom 1. August bis 31. Dezember;
- c)Schmalspießer, Tiere und Kälber vom 1. Juni bis 31. Dezember; 2. Rehwild:
- a)Rehböcke der Klassen I und II vom 1. Juni bis 31. Oktober;
- a)Rehböcke der Klassen römisch eins und römisch zwei vom 1. Juni bis 31. Oktober;
- b)alles übrige Rehwild vom 1. Juni bis 31. Dezember; … Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 122/2013, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lauten wie folgt: § 44Paragraph 44
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Festgehalten wird, dass die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu entfallen hatte, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Der genehmigte oder von Amts wegen festgesetzte Abschussplan ist ein „Pflichtabschussplan“. Er muss erfüllt werden und steht es nicht im Belieben des Jagdausübungsberechtigten, den Abschussplan nicht oder nur zum Teil zu erfüllen, denn die Jagdausübung stellt sowohl ein Recht als auch eine Pflicht dar. Gemäß § 37 TJG 2004 ist der Abschussplan jeweils für das jeweilige Jagdjahr (beginnt mit 01.April und endet am
- März des folgenden Jahres) zu erstellen. Gemäß Paragraph 37, TJG 2004 ist der Abschussplan jeweils für das jeweilige Jagdjahr (beginnt mit 01.April und endet am
- März des folgenden Jahres) zu erstellen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das strafbare Verhalten durch die – sich am Ende der Jagd- bzw Schusszeiten ergebende – Nichterfüllung des Abschussplanes verwirklicht (vgl VwGH vom 11.12.1996, 94/03/0255; siehe auch Abart/Lang/Obholzer 3, Kommentar zum Tiroler Jagdrecht, S 226). Dass darüber hinaus die Möglichkeit besteht, kümmerndes und krankes Wild (Hegeabschüsse) sowie Fallwild auf den aktuellen Abschussplan anzurechnen, ist richtig, führt jedoch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht dazu, dass das strafbare Verhalten selbst noch nicht verwirklicht ist. Eine derartige Gesetzesauslegung verbietet sich allein schon vor dem Hintergrund der Tatsache, dass diesfalls die Erfüllung des Abschussplanes letztlich vom Zufall abhängig wäre. Das Auftreten von Fallwild kann der Verpflichtete nämlich überhaupt nicht beeinflussen. Hegeabschüsse wiederum setzten das Vorliegen von kümmerndem oder krankem Wild voraus, und auch darauf hat der Verpflichtete keinen Einfluss. Sohin kann nach Ansicht des erkennenden Gerichtes insgesamt wohl kein Zweifel daran bestehen, dass die gegenständliche Übertretung am Ende der Jagdzeiten und nicht am Ende des Jagdjahres verwirklicht wird.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das strafbare Verhalten durch die – sich am Ende der Jagd- bzw Schusszeiten ergebende – Nichterfüllung des Abschussplanes verwirklicht vergleiche VwGH vom 11.12.1996, 94/03/0255; siehe auch Abart/Lang/Obholzer 3, Kommentar zum Tiroler Jagdrecht, S 226). Dass darüber hinaus die Möglichkeit besteht, kümmerndes und krankes Wild (Hegeabschüsse) sowie Fallwild auf den aktuellen Abschussplan anzurechnen, ist richtig, führt jedoch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht dazu, dass das strafbare Verhalten selbst noch nicht verwirklicht ist. Eine derartige Gesetzesauslegung verbietet sich allein schon vor dem Hintergrund der Tatsache, dass diesfalls die Erfüllung des Abschussplanes letztlich vom Zufall abhängig wäre. Das Auftreten von Fallwild kann der Verpflichtete nämlich überhaupt nicht beeinflussen. Hegeabschüsse wiederum setzten das Vorliegen von kümmerndem oder krankem Wild voraus, und auch darauf hat der Verpflichtete keinen Einfluss. Sohin kann nach Ansicht des erkennenden Gerichtes insgesamt wohl kein Zweifel daran bestehen, dass die gegenständliche Übertretung am Ende der Jagdzeiten und nicht am Ende des Jagdjahres verwirklicht wird. Gemäß den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen sind sowohl das Rotwild als auch das Rehwild bis zum 31.
- eines jeden Jahres zu erlegen. Bei Heranziehung des Abschussplanes für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 20011/2012 war das Ende der Schusszeit für Rotwild und für (jedenfalls) mit Ablauf des 31.12.2012 gegeben. Gemäß den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen sind sowohl das Rotwild als auch das Rehwild bis zum 31.
- eines jeden Jahres zu erlegen. Bei Heranziehung des Abschussplanes für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 20011 aus 2012, war das Ende der Schusszeit für Rotwild und für (jedenfalls) mit Ablauf des 31.12.2012 gegeben. Umgelegt auf den verfahrensgegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der Straftatbestand des § 70 Abs 1 iVm § 37 Abs 1 TJG 2004 mit Ablauf des 31.12.2011 für das Jagdjahr 2011/2012 zu
- und zu
- des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses als vollendet anzusehen ist. Damit begann die im § 31 Abs 2 VStG normierte dreijährige Verjährungsfrist mit 01.01.2012 zu laufen. Umgelegt auf den verfahrensgegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der Straftatbestand des Paragraph 70, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, TJG 2004 mit Ablauf des 31.12.2011 für das Jagdjahr 2011 aus 2012, zu
- und zu
- des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses als vollendet anzusehen ist. Damit begann die im Paragraph 31, Absatz 2, VStG normierte dreijährige Verjährungsfrist mit 01.01.2012 zu laufen. Im gegenständlichen Fall ist somit am 1.1.2015 die Strafbarkeitsverjährung eingetreten. Ihr Eintritt bewirkt, dass die Verfolgung einer Person wegen einer bestimmten strafbaren Handlung nunmehr unzulässig und das Verfahren nach § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen ist. Im gegenständlichen Fall ist somit am 1.1.2015 die Strafbarkeitsverjährung eingetreten. Ihr Eintritt bewirkt, dass die Verfolgung einer Person wegen einer bestimmten strafbaren Handlung nunmehr unzulässig und das Verfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen ist. Da der Akt am 29.12.2014 dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt wurde, war diesem eine Entscheidung unmöglich. Allein aufgrund dieser Tatsache war der Bescheid zu beheben und konnte auf eine Behandlung des übrigen Beschwerdevorbringens verzichtet werden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2014.46.3495.1