GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e In Spruchpunkt II/4. des bekämpften Bescheides schreibt die Bezirkshauptmannschaft Z
Innenschutzgesetz zum Schutz der Arbeitnehmer folgende zusätzliche Auflage vor, die vom Anlageninhaber unverzüglich zu erfüllen und zu beachten ist:In Spruchpunkt II/4. des bekämpften Bescheides schreibt die Bezirkshauptmannschaft Z
Paragraph 94, Absatz 3, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz zum Schutz der Arbeitnehmer folgende zusätzliche Auflage vor, die vom Anlageninhaber unverzüglich zu erfüllen und zu beachten ist: „Kommen Fußgänger in den Gefahrenbereich, so muss das Regalflurförderzeug unabhängig vom Fahrer bei maximal zulässiger Beladung, maximaler Geschwindigkeit und maximal zulässigem Bremsenverschleiß automatisch bis zum Stillstand abgebremst werden. Das Regalflurförderzeug muss stillstehen, bevor die Last oder feste Teile des Flurförderzeuges Personen berühren können. Ist das Personenschutzsystem verdeckt (zB durch das abgesenkte Lastaufnahmemittel), darf in diese Richtung keine Fahrbewegung mehr möglich sein. Fährt das Regalflurförderzeug aus dem Schmalgang heraus, muss das Schutzfeld bis zum vollständigen Verlassen des Ganges aktiv sein.“ Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde der A GmbH, in welcher vorgebracht wird, dass die Betriebsanlage mit Bescheid vom 29.04.2002 ordnungsgemäß genehmigt worden sei. Seitdem laufe der Betrieb klaglos und unfallfrei seit mehr als 13 Jahren. Im Gefahrenbereich des Hochregalstaplers hielten sich generell keine Personen auf, da das Hochregallager zu Betriebszeiten des Hochregalstaplers von keinen Personen betreten wird. Die nachträglich vorgeschriebene Auflage sei daher nicht verhältnismäßig und mit einem extrem hohen Aufwand verbunden. Außerdem funktionierten derartige Anlagen nur mit sehr vielen Störfallen, da oft Staubpartikel einen falschen Alarm auslösen. Außerdem müsse sich der Betreiber einer Betriebsanlage verlassen können, dass nicht nachträglich unverhältnismäßige Auflagen vorgeschrieben werden, wenn eine gültige Betriebsanlagengenehmigung bestehe. Es werde deshalb um Rücknahme dieses Bescheidpunktes gebeten. Zu diesem Beschwerdevorbringen wurde das Arbeitsinspektorat seitens der Rechtsmittel-behörde um ergänzende Stellungnahme zu folgenden Fragen ersucht: • Durch welche Umstände wird der Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer unter den in der Genehmigung des Hochregallagers mit Bescheid vom 29.04.2002 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nun nicht mehr ausreichend gewährleistet? • Kann der erforderliche Arbeitnehmerschutz auch mit einer für die Anlagenbetreiberin weniger einschneidenden Vorkehrung erreicht werden? Dazu erstattete das Arbeitsinspektorat W seine Stellungnahme vom 07.12.2015, welche folgendermaßen lautet: „Die Beschwerdeführerin, Firma A GmbH, betreibt am Standort in X, Adresse 1, eine gewerbliche Betriebsanlage. Die Betriebsanlage wurde erstmals mit Bescheid vom 23.11.2000, Zahl ****3 und Änderungen in der Folge mit Bescheid vom 29.04.2002, Zahl ****2, gewerbebehördlich genehmigt. „Die Beschwerdeführerin, Firma A GmbH, betreibt am Standort in römisch zehn, Adresse 1, eine gewerbliche Betriebsanlage. Die Betriebsanlage wurde erstmals mit Bescheid vom 23.11.2000, Zahl ****3 und Änderungen in der Folge mit Bescheid vom 29.04.2002, Zahl ****2, gewerbebehördlich genehmigt. Mit Folgebescheid vom 03.09.2015, Zahl ****1, wurden der Firma A GmbH,
Abs 3 Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz zusätzliche Auflagen für den Betrieb der Anlage vorgeschrieben.Mit Folgebescheid vom 03.09.2015, Zahl ****1, wurden der Firma A GmbH,
Paragraph 94, Absatz 3, Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz zusätzliche Auflagen für den Betrieb der Anlage vorgeschrieben. Im Rahmen einer amtswegigen Überprüfung der Betriebsanlage am 13.03.2014 stellte der Vertreter des Arbeitsinspektorates W neben anderen Mängeln fest, dass augenscheinlich beim Einsatz des derzeit eingesetzten leitliniengeführten Flurförderzeuges in den Regalgängen, auf beiden Seiten des Staplers der Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m nicht gewährleistet ist. Derartige Gänge in Regalanlagen werden Schmalgänge genannt. In den Projektsunterlagen finden sich keine Ausführungen zum verwendeten Flurförderzeug. Eine Ausnahmegenehmigung für das eingesetzte Flurförderzeug nach Maßgabe des § 95 Abs 3 ASchG von der Bestimmung des § 2 Abs 1 Z 3 Arbeitsstättenverordnung ist, dem im Akt befindlichen Bescheid nicht zu entnehmen. Das eingesetzte Flurförderzeug wird in den schmalen Regalgängen unverändert seit mittlerweile dreizehn Jahren verwendet.In den Projektsunterlagen finden sich keine Ausführungen zum verwendeten Flurförderzeug. Eine Ausnahmegenehmigung für das eingesetzte Flurförderzeug nach Maßgabe des Paragraph 95, Absatz 3, ASchG von der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Arbeitsstättenverordnung ist, dem im Akt befindlichen Bescheid nicht zu entnehmen. Das eingesetzte Flurförderzeug wird in den schmalen Regalgängen unverändert seit mittlerweile dreizehn Jahren verwendet.
Abs 1 Z 3 Arbeitsstättenverordnung sind Verkehrswege so zu gestalten und freizuhalten, dass - sofern Transportmittel auf Verkehrswegen eingesetzt werden - für Fußgänger eine nutzbare Mindestbreite von mindestens 0,5 m als Sicherheitsabstand gewahrt werden muss. Dieser Sicherheitsabstand muss auf beiden Seiten des Flurförderzeuges vorhanden sein. Hiervon kann
Abs 3 Arbeitnehmerlnnen-schutzgesetz abgewichen werden, wenn diese Abweichungen aus wichtigen Gründen erforderlich sind und die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen gewährleistet sind.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Arbeitsstättenverordnung sind Verkehrswege so zu gestalten und freizuhalten, dass - sofern Transportmittel auf Verkehrswegen eingesetzt werden - für Fußgänger eine nutzbare Mindestbreite von mindestens 0,5 m als Sicherheitsabstand gewahrt werden muss. Dieser Sicherheitsabstand muss auf beiden Seiten des Flurförderzeuges vorhanden sein. Hiervon kann
Paragraph 95, Absatz 3, Arbeitnehmerlnnen-schutzgesetz abgewichen werden, wenn diese Abweichungen aus wichtigen Gründen erforderlich sind und die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen gewährleistet sind.
Abs 5 Arbeitsmittelverordnung sind alle Stellen an bewegten Teilen von Arbeitsmitteln, wenn bei mechanischem Kontakt eine Verletzungsgefahr besteht, durch Schutzeinrichtungen so zu sichern, dass ein möglichst wirksamer Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerlnnen erreicht wird.
Paragraph 43, Absatz 5, Arbeitsmittelverordnung sind alle Stellen an bewegten Teilen von Arbeitsmitteln, wenn bei mechanischem Kontakt eine Verletzungsgefahr besteht, durch Schutzeinrichtungen so zu sichern, dass ein möglichst wirksamer Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerlnnen erreicht wird. Ist eine Sicherung der Gefahrenstellen aufgrund der Arbeitsvorgänge nicht möglich, sind die Gefahrenstellen durch Schutzeinrichtungen zu sichern. Ein Gefahr bringendes in Gang setzen oder Berühren bewegter Teile ist zu verhindern oder ist deren Stillsetzen zu bewirken. Dazu gehören insbesondere Sicherungen mit Annäherungsreaktion (z.B. Lichtschranken), abweisende Einrichtungen, Schalteinrichtungen ohne Selbsthaltung oder ortsbindende Einrichtungen (wie z.B. Zweihandschaltungen). Das von der Firma A eingesetzte Flurförderzeug hat eine Hubhöhe bis zu 12 Meter und eine Fahrgeschwindigkeit bis etwa 10 km/h. Zu den Regalen in den Schmalgängen liegt ein sehr geringer bzw gar kein Sicherheitsabstand vor. Beim Bedienen des Flurförderzeuges in den Schmalgängen muss sich der Fahrer auf den Ein- bzw Auslagerungsvorgang konzentrieren und hat zudem einen sehr eingeschränkten Sichtbereich. Dieser ist einerseits aus der Größe des ein- bzw. auszulagernden Gutes und andererseits aus dem Umstand, dass die Fahrerkabine bei dem Ein- bzw Auslagerungsvorgang auf bis zu 12 m angehoben wird, bedingt. Da die Flurförderzeuge zum Regal hin keinen Abstand von mindestens 0,50 m aufweisen, bestehen Gefährdungen für Personen (Arbeitnehmerlnnen), sofern diese sich gleichzeitig mit dem Flurförderzeug im Schmalgang aufhalten. Aus diesem Grund ist der Betrieb von Flurförderzeugen in Schmalgängen mit dem Einsatz von Flurförderzeugen außerhalb von Schmalgängen aus sicherheitstechnischer Sicht nicht vergleichbar. Beim Betrieb von Flurförderzeugen in derartigen Schmalgängen muss, trotz des nicht eingehaltenen Sicherheitsabstandes der Personenschutz gewährleistet sein. Dieser Personenschutz muss den allgemeinen Grundsätzen der Gefahrenverhütung
Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz genügen und entweder durch bauliche oder durch technische Maßnahmen sichergestellt werden.Dieser Personenschutz muss den allgemeinen Grundsätzen der Gefahrenverhütung
Paragraph 7, Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz genügen und entweder durch bauliche oder durch technische Maßnahmen sichergestellt werden. Durch bauliche Maßnahmen (z.B. Mauern, Zäune, Türen und Lastübergabestellen) können Lagersysteme, in denen systembedingt nur mit Flurförderzeugen gearbeitet wird und in denen sich bestimmungsgemäß keine Personen aufhalten, vom allgemeinen Verkehrsbereich so abgetrennt werden, dass sich nur Flurförderzeuge mit ihren Fahrern im Lagerbereich befinden und der Zutritt zum Arbeitsbereich der Flurförderzeuge für Unbefugte gesperrt ist. Das gegenständliche Lager - hier als Paletten/Hochregallager bezeichnet - ist baulich vom Umschlaglager nur durch ein Brandschutzschiebetor getrennt, das während der Betriebszeiten offen gehalten wird um den Ein- bzw. Auslagerungsvorgang in den Lägern sicherzustellen. Eine Lastübergabestelle für die ein- oder auszulagernden Paletten in derart, dass es von Personen weder unterschritten noch überstiegen werden kann, gibt es nicht. Zudem befinden sich in dem gegenständlichen Lager ein Elektroverteiler mit Sicherungen, die Lichtschalter für beide Läger, verschiedene Ladegeräte für die Flurförderzeuge und ein Waschbecken, die von den Arbeitnehmerlnnen regelmäßig verwendet werden. Damit kann ein ungehinderter Zutritt zum Arbeitsbereich der Flurförderzeuge für Unbefugte und Mitarbeiterinnen nicht ausgeschlossen werden. Aus all diesen Gründen erscheint eine bauliche Maßnahmen als nicht geeignet, weshalb durch den Vertreter des Arbeitsinspektorates auf die Vorschreibungen baulicher Art verzichtet wurde. Als geeignete technische Sicherheitsmaßnahme wurde deshalb
G, ein mobiles Personenschutzsystem am Flurförderzeug zur Vorschreibung beantragt. Als geeignete technische Sicherheitsmaßnahme wurde deshalb
Paragraph 94, Absatz 3, Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz - ASchG, ein mobiles Personenschutzsystem am Flurförderzeug zur Vorschreibung beantragt. Dabei werden am Flurförderzeug, zum Erkennen von Personen Sensoren angebracht, die den Fahrbereich des Flurförderzeuges innerhalb eines ausreichenden Abstandes überwachen. Diese wirken berührungslos (z.B. mit Laserscanner) und erkennen Personen oder Hindernisse im Schmalgang. Damit wird sichergestellt, dass durch die rechtzeitige Wahrnehmung der Gefahr entsprechende Maßnahmen (z.B. Stopp des Flurförderzeuges) durchgeführt und Unfälle verhindert werden. Was schließlich die Verhältnismäßigkeit der vom Arbeitsinspektorat W bekannt gegebenen Auflagen anlangt, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach dann, wenn Ziel einer Auflage der Schutz vor einer Gesundheitsgefährdung ist, der mit Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand niemals außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen kann (vgl VwGH vom 12.12.1989, Zl 89/04/0140, 02.07.1992, Zl 92/04/0059 ua).Was schließlich die Verhältnismäßigkeit der vom Arbeitsinspektorat W bekannt gegebenen Auflagen anlangt, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach dann, wenn Ziel einer Auflage der Schutz vor einer Gesundheitsgefährdung ist, der mit Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand niemals außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen kann vergleiche VwGH vom 12.12.1989, Zl 89/04/0140, 02.07.1992, Zl 92/04/0059 ua). Die Umsetzung der Auflage II/4. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z ist der Beschwerdeführerin auch wirtschaftlich zumutbar, gegenteilige Nachweise und Begründungen hat sie selbst nicht erbracht. Wie der VwGH in seiner ständigen Rechtsprechung ausführt, sind subjektive wirtschaftliche Gesichtspunkte (wie z.B. die konkrete Wirtschaftssituation eines Unternehmens oder deren Zukunftspläne) bei der Auflagenvorschreibung nicht zu berücksichtigen (vgl auch VwGH vom 26.06.2002, Zl 2002/04/0037, sowie VwGH vom 15.10.2003, Zl 2000/04/0193). Die Auflagen erweisen sich als verhältnismäßig in Bezug auf die Relation zwischen einerseits dem mit der Erfüllung der Auflagen verbundenen Aufwand und andererseits dem damit gewonnenen Ausmaß an Schutz der Arbeitnehmerlnnen.Wie der VwGH in seiner ständigen Rechtsprechung ausführt, sind subjektive wirtschaftliche Gesichtspunkte (wie z.B. die konkrete Wirtschaftssituation eines Unternehmens oder deren Zukunftspläne) bei der Auflagenvorschreibung nicht zu berücksichtigen vergleiche auch VwGH vom 26.06.2002, Zl 2002/04/0037, sowie VwGH vom 15.10.2003, Zl 2000/04/0193). Die Auflagen erweisen sich als verhältnismäßig in Bezug auf die Relation zwischen einerseits dem mit der Erfüllung der Auflagen verbundenen Aufwand und andererseits dem damit gewonnenen Ausmaß an Schutz der Arbeitnehmerlnnen. Wenn sich die Beschwerdeführerin darüber beklagt, dass die vor 13 Jahren genehmigte Betriebsanlage nach der Überprüfung Mängel aufweist und dieser Umstand jeglicher Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit entgegenstehe, dann sei auch hier auf die herrschende Judikatur verwiesen. Voraussetzung für die Vorschreibung von (weiteren) Auflagen nach § 94 ASchG ist, dass bei Überprüfung der fehlende hinreichende Schutz der wahrzunehmenden Interessen festgestellt worden ist.Wenn sich die Beschwerdeführerin darüber beklagt, dass die vor 13 Jahren genehmigte Betriebsanlage nach der Überprüfung Mängel aufweist und dieser Umstand jeglicher Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit entgegenstehe, dann sei auch hier auf die herrschende Judikatur verwiesen. Voraussetzung für die Vorschreibung von (weiteren) Auflagen nach Paragraph 94, ASchG ist, dass bei Überprüfung der fehlende hinreichende Schutz der wahrzunehmenden Interessen festgestellt worden ist. Selbst wenn der Grund dafür z.B. in Fehleinschätzungen bei der Sachverständigenbeurteilung im Genehmigungsverfahren gelegen sein sollte, so stellt dies keinen Grund dar, der die Vorschreibung weiterer Auflagen unzulässig machen würde. Das Nichtvorschreiben von relevanten Auflagen hierin kann die Beschwerdeführerin nicht entlasten, da die Vorgaben des § 2 Abs 1 Z 3 Arbeitsstättenverordnung und die Vorgaben des § 43 Abs 5 Arbeitsmittelverordnung ex lege Verpflichtungen des Betreibers darstellen und er gegen diese verstoßen hat. Überdies brauchen schon auf Grund des Gesetzes bestehende Verpflichtungen nicht ausdrücklich in einen Bescheid aufgenommen werden.Das Nichtvorschreiben von relevanten Auflagen hierin kann die Beschwerdeführerin nicht entlasten, da die Vorgaben des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Arbeitsstättenverordnung und die Vorgaben des Paragraph 43, Absatz 5, Arbeitsmittelverordnung ex lege Verpflichtungen des Betreibers darstellen und er gegen diese verstoßen hat. Überdies brauchen schon auf Grund des Gesetzes bestehende Verpflichtungen nicht ausdrücklich in einen Bescheid aufgenommen werden. Außerdem ist in der Betriebsbeschreibung zum Genehmigungsbescheid der Gewerbebehörde vom 23.11.2000 eine (damals) beschäftigte Mitarbeiterzahl von 20 Arbeitnehmerlnnen zu entnehmen und wurde diese Zahl als Basis für die Genehmigung der Betriebsanlage berücksichtigt. Im Rahmen der Ermittlungen durch das Arbeitsinspektorat W wurde nunmehr festgestellt, dass zum Stichtag 27.10.2015, auf die einzelnen Beitragskontonummern der Beschwerdeführerin, nämlich ● XXXXXXX: 41 Arbeitnehmerlnnen ● XXXXXXX: 58 Arbeitnehmerlnnen ● XXXXXXX: 10 Arbeitnehmerlnnen und sohin insgesamt 109 Arbeitnehmerlnnen angemeldet sind. Daraus ergibt sich eine mehr als 500 %ige Überschreitung der Arbeitnehmerlnnenzahl zum (damaligen) Genehmigungskonsens. Gerade bei einer erheblichen Überschreitung der genehmigten Arbeitnehmerlnnen, wie im gegenständlichen Fall, kann es sehr wohl zu einem erhöhten Gefahrenpotential kommen. Durch die Erhöhung der Arbeitnehmerlnnen nimmt denknotwendiger Weise die Anzahl der Lagermitarbeiter, die Umschlagshäufigkeit im Lager und die Fahrzeugbe- und entladungen in gleichem Ausmaß zu. Das Arbeitsinspektorat W gelangt zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass die damalig vorgeschriebenen Auflagen nicht ausreichen, um den Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Die nachträgliche Vorschreibung der Auflagen
G ist einerseits im Zusammenhang mit der ursprünglichen Genehmigung zu sehen, berücksichtigt jedoch die bisherige Missachtung der gesetzlichen Vorschrift und dem Arbeitnehmerlnnenzuwachs.Das Arbeitsinspektorat W gelangt zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass die damalig vorgeschriebenen Auflagen nicht ausreichen, um den Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Die nachträgliche Vorschreibung der Auflagen
Paragraph 94, Absatz 3, Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz - AschG ist einerseits im Zusammenhang mit der ursprünglichen Genehmigung zu sehen, berücksichtigt jedoch die bisherige Missachtung der gesetzlichen Vorschrift und dem Arbeitnehmerlnnenzuwachs. Die Beschwerdeführerin wäre seit mehr als 13 Jahren verpflichtet gewesen den nunmehr vorgeschriebenen Schutz zu veranlassen. Die Gründe der bisherigen Unterlassung sind irrelevant. Schließlich dienen sowohl die missachteten gesetzlichen Vorschriften aber erst recht die nunmehrige Auflage ausschließlich dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmerlnnen. Aus der Sicht Arbeitsinspektorates W sind die beantragten Auflagen deshalb nicht verzichtbar, schließlich wird mit den Auflagen nur der gesetzliche Zustand konkretisiert bzw endlich eingefordert.“ Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Innerhalb der dafür gesetzten zweiwöchigen Frist ist dazu keine Äußerung eingelangt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: Da die angefochtene zusätzliche Auflage dem Schutz vor einer Gesundheitsgefährdung dient, kann nach herrschender Rechtsprechung der mit der Erfüllung dieser Auflage verbundene Aufwand niemals außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen. Damit ist das Beschwerdeargument, dass die Auflage unverhältnismäßig wäre, rechtlich nicht beachtlich. Bei einer Überprüfung der Betriebsanlage seitens des Arbeitsinspektorates W am 13.03.2014 wurde festgestellt, dass beim derzeit eingesetzten leitliniengeführten Flurförderzeug in den Regalgängen auf beiden Seiten des Staplers der Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m nicht gewährleistet ist. Bei der bestehenden Ausgestaltung wird den diesbezüglichen Vorgaben von Arbeitsstättenverordnung und Arbeitsmittelverordnung nicht entsprochen. Diese Mängel hat das Arbeitsinspektorat in seiner Stellungnahme vom 07.12.2015 detailliert beschrieben. Wenn die Anlagenbetreiberin vorbringt, dass sie den Betrieb konsensgemäß betreibt und es in den vergangen 13 Jahren nie zu irgendwelchen Unfällen gekommen wäre und sie deshalb im Sinne eines Bestandschutzes auf die bestehende Bewilligung vertrauen können müsse, so ist diesbezüglich auf die herrschende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, dass Voraussetzung für die Vorschreibung von weiteren Auflagen nach § 94 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ist, dass bei einer Überprüfung ein fehlender hinreichender Schutz der wahrzunehmenden Interessen festgestellt worden ist. Diese Mängel hat das Arbeitsinspektorat in seiner Stellungnahme vom 07.12.2015 genau beschrieben. Diesen Ausführungen ist seitens der Verfahrensparteien nicht entgegengetreten worden. Wenn die Anlagenbetreiberin vorbringt, dass sie den Betrieb konsensgemäß betreibt und es in den vergangen 13 Jahren nie zu irgendwelchen Unfällen gekommen wäre und sie deshalb im Sinne eines Bestandschutzes auf die bestehende Bewilligung vertrauen können müsse, so ist diesbezüglich auf die herrschende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, dass Voraussetzung für die Vorschreibung von weiteren Auflagen nach Paragraph 94, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ist, dass bei einer Überprüfung ein fehlender hinreichender Schutz der wahrzunehmenden Interessen festgestellt worden ist. Diese Mängel hat das Arbeitsinspektorat in seiner Stellungnahme vom 07.12.2015 genau beschrieben. Diesen Ausführungen ist seitens der Verfahrensparteien nicht entgegengetreten worden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sieht deshalb den in der Stellungnahme des Arbeitsinspektorates vom 07.12.2015 beschriebenen Sachverhalt als erwiesen an. Da der erforderliche Arbeitnehmerschutz auch nicht mit einer für die Anlagenbetreiberin weniger belastenden Vorkehrung erreicht werden kann, sind die bereits oben beschriebenen Voraussetzungen für die Vorschreibung einer weiteren Auflage nach § 94 ASchG gegeben. Damit erweisen sich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente insgesamt nicht als stichhaltig, weshalb der Beschwerde kein Erfolg zukommen konnte. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sieht deshalb den in der Stellungnahme des Arbeitsinspektorates vom 07.12.2015 beschriebenen Sachverhalt als erwiesen an. Da der erforderliche Arbeitnehmerschutz auch nicht mit einer für die Anlagenbetreiberin weniger belastenden Vorkehrung erreicht werden kann, sind die bereits oben beschriebenen Voraussetzungen für die Vorschreibung einer weiteren Auflage nach Paragraph 94, ASchG gegeben. Damit erweisen sich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente insgesamt nicht als stichhaltig, weshalb der Beschwerde kein Erfolg zukommen konnte. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.25.2533.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.