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{'item': 'LVwG-2015/24/2770-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.01.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/24/2770-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Monica Voppichler-Thöni über die Beschwerde des Herrn MMag. Dr. A A, wohnhaft in X, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.09.2015, Zahl ****1,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Monica Voppichler-Thöni über die Beschwerde des Herrn MMag. Dr. A A, wohnhaft in römisch zehn, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.09.2015, Zahl ****1, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit Eingabe vom 15.07.2015 meldete der nunmehrige Beschwerdeführer - Herr A A – das Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektiv und Bewachungsgewerbe) an. Der Eingabe beigelegt wurde: ● Bescheid der Universität Z über die Verleihung des akademischen Grades „Doktor der Rechtswissenschaften“ vom 25.01.2011, und ● Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades „Magister der Rechtswissenschaften vom 24.03.2001, ● Rigorosenzeugnis datiert mit 25.01.2011, ● Meldebestätigung, ● Zeugnis von der Fa. E vom 10.09.2009 ● Zeugnis der Fa. D vom 07.07.2008,, ● Zertifikat „Geprüfter Versicherungsfachmann“ vom 04.12.2007, ● Auszug aus dem Reisepass Seitens der Erstbehörde wurde von der Wirtschaftskammer Tirol – Fachgruppe der gewerblichen Wirtschaft – eine Stellungnahme zur individuellen Befähigung von Dr. A A eingeholt. Die Fachgruppe der gewerblichen Wirtschaft kam zu dem Ergebnis, dass das Vorliegen der individuellen Befähigung im Sinne des § 19 GewO zur Ausübung des Gewerbes „Sicherheitsgewerbe gemäß § 94 Ziff 62 GewO 1994“ durch den Beschwerdeführer nicht festgestellt werden konnte, weil durch die beigebrachten Beweismittel die nicht für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nicht nachgewiesen wurden.Die Fachgruppe der gewerblichen Wirtschaft kam zu dem Ergebnis, dass das Vorliegen der individuellen Befähigung im Sinne des Paragraph 19, GewO zur Ausübung des Gewerbes „Sicherheitsgewerbe gemäß Paragraph 94, Ziff 62 GewO 1994“ durch den Beschwerdeführer nicht festgestellt werden konnte, weil durch die beigebrachten Beweismittel die nicht für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nicht nachgewiesen wurden. Am 22.09.2015 langte bei der Erstbehörde ein Schreiben von B B ein, in dem ausgeführt wurde: „Ich, B B, geboren am 25.2.1964, bestätigte in meiner Funktion als international zertifizierter Bodyguardausbildender, dass Herr Dr. Mag. A A mit mir seit über drei Jahren aktiv Zusammenarbeit und das in den Bereichen Bodyguard, Objektschutz, Veranstaltungsschutz, Personenüberwachung sowie Aufarbeitung von Kriminalabfällen und damit in Kausalzusammenhang stehenden Akten Einsichten, Interpretationen und Analysen. Dieser Kontext bezieht sich insbesondere auf mit den oben genannten Bereichen unmittelbar zusammenhängenden Gefahrenanalysen. Auch im Bereich der Personalverwaltung ist seit drei Jahren Dr.Mag. A A tätig. Dr.Mag. A A war darüber hinaus mehrfach bei von mir geleiteten Ausbildungen anwesend und hat daher auch diesbezügliche praktische Erfahrungen gesammelt. Dr. Mag. A A ist in seiner Tätigkeit aus persönlichen und sicherheitstechnischen Überlegungen bis dato anonym aktiv gewesen, hat jedoch sehr wohl auch Vorträge gehalten, welche insbesondere strafrechtlich und schadenersatztechnische Fragen im Zusammenhang mit den genannten Tätigkeiten beinhalten. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen bezüglich geringfügiger Beschäftigung wurde die Entlohnung auf Basis von Werkverträgen vorgenommen. In meiner Funktion bilde ich nachweislich weltweit auch Polizisten, Militärs und auch diesbezügliche Spezialeinheiten aus. Aufgrund einer Krebserkrankung sehe ich mich nun in Zusammenhang mit der geplanten Umwandlung des Unternehmens in eine eigenständige juristische Person in Form einer GmbH dazu veranlasst, die bis dato von mir ausgeübten Tätigkeiten als Geschäftsführer auf den genannten Herrn Dr.Mag. A A zu übertragen. Ich weiß in diesem Zusammenhang darauf hin, dass wir von der C International tätig sind und weltweit Bodyguards ausbilden. Ich hab Zusammenhang in meiner Funktion als Präsident, Geschäftsführer und Repräsentant der C Austria. Im Sinne der beabsichtigten Gewerbeausweitung auch im Zusammenhang mit Anfragen von Flughäfen und dem damit verbundenen hohen internationalen Standard benötigen wir das vollständige Gewerbe für den gesamten Sicherheitsbereich. Ich behalte mir vor, die im genannten Zusammenhang vorzunehmende Gewerbe Ausdehnung mit der Umwandlung des Unternehmens in eine eigenständige juristische Person in Form einer GmbH & Co. KG zu verbinden.“ In der Folge wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.09.2015, Zl ****1, nachfolgendes verfügt: „Die Bezirkshauptmannschaft Z als Gewerbebehörde I. Instanz gemäß § 333

(1)und § 339
(1)der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) stellt„Die Bezirkshauptmannschaft Z als Gewerbebehörde römisch eins. Instanz gemäß Paragraph 333,
(1)und Paragraph 339,
(1)der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) stellt I.römisch eins. Gemäß § 19 GewO 1994 fest, dass durch Herrn Mag. Dr. A A, geb. am 01.04.1969 in Z, österreichischer Staatsbürger, wohnhaft in X, Adresse, aufgrund der beigebrachten Beweismittel die für die Ausübung des Gewerbes „Sicherheitsgewerbe gem. § 94 Ziffer 62 GewO 1994“ erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nicht nachgewiesen wurden, und somit die individuelle Befähigung nicht vorliegt und Gemäß Paragraph 19, GewO 1994 fest, dass durch Herrn Mag. Dr. A A, geb. am 01.04.1969 in Z, österreichischer Staatsbürger, wohnhaft in römisch zehn, Adresse, aufgrund der beigebrachten Beweismittel die für die Ausübung des Gewerbes „Sicherheitsgewerbe gem. Paragraph 94, Ziffer 62 GewO 1994“ erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nicht nachgewiesen wurden, und somit die individuelle Befähigung nicht vorliegt und II.römisch zwei. Gemäß § 340 Abs. 2 und 3 GewO 1994 fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des durch Herrn Mag. Dr. A A, geb. am 01.04.1969 in Z, österreichischer Staatsbürger, wohnhaft in X, Adresse, aufgrund der beigebrachten Beweismittel die für die Ausübung des Gewerbes „Sicherheitsgewerbe gem. § 94 Ziffer 62 GewO 1994“ erforderlichen Kenntnisse im Standort X, Adresse, nicht vorliegen.Gemäß Paragraph 340, Absatz 2 und 3 GewO 1994 fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des durch Herrn Mag. Dr. A A, geb. am 01.04.1969 in Z, österreichischer Staatsbürger, wohnhaft in römisch zehn, Adresse, aufgrund der beigebrachten Beweismittel die für die Ausübung des Gewerbes „Sicherheitsgewerbe gem. Paragraph 94, Ziffer 62 GewO 1994“ erforderlichen Kenntnisse im Standort römisch zehn, Adresse, nicht vorliegen. Die Ausübung des angemeldeten Gewerbes wird daher gemäß § 340 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994 untersagt.“Die Ausübung des angemeldeten Gewerbes wird daher gemäß Paragraph 340, Absatz 3, der Gewerbeordnung 1994 untersagt.“ Begründend führte die Erstbehörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer den Nachweis über eine mindestens einjährige fachliche Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der im § 129 Abs 1 GewO genannten Tätigkeit oder eine mindestens einjährige Verwendung als rechtskundiger Bediensteter im höheren Dienst einer Sicherheitsdirektion oder einer Bundespolizeidirektion sowie das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung nicht erbringen kann, ist nicht davon auszugehen, dass er über jene beruflich-fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, welche erforderlich sind, um Leistungen zu erbringen, die in der Regel von Inhabern des Sicherheitsgewerbes verlangt werden.Begründend führte die Erstbehörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer den Nachweis über eine mindestens einjährige fachliche Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der im Paragraph 129, Absatz eins, GewO genannten Tätigkeit oder eine mindestens einjährige Verwendung als rechtskundiger Bediensteter im höheren Dienst einer Sicherheitsdirektion oder einer Bundespolizeidirektion sowie das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung nicht erbringen kann, ist nicht davon auszugehen, dass er über jene beruflich-fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, welche erforderlich sind, um Leistungen zu erbringen, die in der Regel von Inhabern des Sicherheitsgewerbes verlangt werden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte wie folgt aus: „Sehr geehrte Damen und Herrn: Gegen den Bescheid mit GZ: ****1, ausgestellt am 29.09.2015 durch die Bezirkshauptmannschaft Z lege ich als Antragsteller Beschwerde innerhalb offener Frist ein. Begründung: 1) Bei den angeführten Dokumenten fehlt die Erwähnung des ebenfalls bei der zuständigen Behörde abgegebenen Bescheides betreffend des ebenfalls durch den Antragsteller erfolgreich abgeschlossenen Studiums der Betriebswirtschaft. Wie aus dem Studieninhalt von kompetenter Seite ersehen werden muss, beinhaltet das gegenständliche Studium Betriebswirtschaft explizit die Bereiche Kalkulation, Lohn und Kostenverrechnung und eben auch den Bereich Personen und Menschenführung. Diesbezügliche Beweise sind aus sämtlichen Lehr und Studienplänen zwingend ersichtlich und nachweisbar und daher als notorisch gegeben zu betrachten. Sachlich bzw. inhaltlich liegt folgerichtig ein schwerer Begründungsmangel vor. 2). Aus Punkt 1 muss ersehen werden, dass neben der fehlenden inhaltlichen Berücksichtigung eines wesentlichen Dokumentes und zwar des genannten Bescheides betreffend des Abschlusses des Studiums der Betriebswirtschaft ein falsches Dokument in Form des gegenständlichen Ablehnungsbescheides auch formal ausgestellt wurde. Folgerichtig liegt neben dem in Punkt 1 genannten schweren inhaltlichen Mangel auch ein formeller Mangel vor, welcher die Aufhebung und/oder gerichtliche Überprüfung der gegenständlichen Ablehnungsbegründung zwingend verlangt. Dies vor allem deshalb, da der gegenständliche Mangel bereits aus dem vorliegenden Doktorratsbescheid, aus welchem auch die eigene betriebswirtschaftliche Ausbildung ersehen werden muss, erkennbar gewesen sein muss und darauf darüber hinaus vom Antragsteller mehrfach telefonisch und bei Vorsprachen bei der BH auch in Anwesenheit von Zeugen explizit darauf hingewiesen wurde. 3) Aufgrund mehrfach gegen andere leitende Personen unseres Unternehmens mehr als nicht nachvollziehbaren negativen Entscheidungen, welche sogar grob fahrlässig ungeprüft auf falsche Adressen zugestellt wurden, drängt sich der Verdacht einer gezielten fortgesetzten negativen Ungleichbehandlung auf. In diesem Kontext ist auch auf Punkt 4 zu verweisen. 4) Sogar bei der Wirtschaftskammer im Innungsbereich tätigen Personen wird gestattet, auf Basis von Konzessionsnachlässe Sicherheitsunternehmen zu leiten. Als Beispiel ist auf die Tatsache hinzuweisen, dass u.a. ein ehemaliger Exekutivbeamter per se ohne spezifischer Zusatzqualifikation mit Sicherheit über kein benötigtes Spezialwissen in den Bereichen, Buchhaltung, Bilanzierung und Finanzkalkulation verfügt. Der Verdacht, dass das „Vergessen“ dieses wesentlichen Punktes in einem diesbezüglichen Kausalzusammenhang steht, ist jedenfalls nicht ganz von der Hand zu weisen. Wendet man nun ein, dass kein Grundrecht auf einen Konzessionsnachlass mit Verweis auf bereits Anderen gewährte Konzessionsnachlässe per se existiert, dann ist dem gegenüber auf das sehr zwingend gegebene Gleichbehandlungsgebot und Diskriminierungsverbotes vor allem aufgrund von Abhängigkeit und Voreingenommenheit der betreffenden Behörde hinzuweisen. 5) Das ebenfalls das Studium der Rechtswissenschaft beinhaltende abgeschlossene Gerichtsjahr am LG-Z ist in diesem Kontext ebenfalls als Praxisnachweis zu erwähnen und zu bewerten. In dem Kontext ist insbesondere auf diesbezügliche Vernehmungstätigkeiten von Tatverdächtigen hinzuweisen. Diesbezügliche Zeugenbestätigungen sind ebenfalls gerichtlich zu beurteilen und zu würdigen. 6) In Zusammenhang mit den Punkten 4 und 5 ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit dem ausgebildeten Sicherheitsexperten B B wesentliche Dienste in Form von Ausstellung von Sicherheitspläne und Vorträge geleistet hat, welche ebenfalls durch Zeugen und sonstige Beweise unterlegbar sind.“ II.römisch zwei. Beweisaufnahme: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in die Gewerbeanmeldung des Beschwerdeführers vom 15.07.2015, in die Bescheide der Universtität über die Verleihung des akademischen Grades „Doktor der Rechtswissenschaften“ vom 25.01.2011, und des akademischen Grades „Magister der Rechtswissenschaften“ vom 24.03.2001, Rigorosenzeugnis der Universität Z betreffend des Doktoratsstudiums der Rechtswissenschaften, weiters in das Zertifikat der Bildungsakademie der Österreichischen Versicherungswirtschaft über die bestandene BÖV-Prüfung (zum „Geprüften Versicherungsfachmann“), das Zeugnis von der Fa E über die Tätigkeit des Beschwerdeführers als hauptberuflicher Angestellter des Außendienstes über den Zeitraum 01.09.2008 bis zum 15.10.2009, das Zeugnis der Fa D über die Beschäftigung des Beschwerdeführers als Kundenberater im Außendienst vom 01.02.2006 bis 30.06.2008, in die Stellungnahme der Wirtschaftskammer Tirol vom 31.08.2015 und das Schreiben des B B vom 21.09.2009 samt Schreiben der C International vom 24.02.2015. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes in Tirol wurde Einsicht genommen in die Internetseite der C Austria KG (www.****). Weiters wurde ein Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem der C Austria KG (GISA Zahl: xxxxxxx), ein Auszug aus dem Unternehmensregister FNxxxxxxx eingeholt. Darüber hinaus erfolgte seitens des Landesverwaltungsgerichtes ein Tirol eine Abfrage über den Beschwerdeführer beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, idF BGBl I Nr 18/2015, lauten wie folgt: Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 18 aus 2015,, lauten wie folgt: a) Anmeldungsverfahren § 339Paragraph 339
(1)Wer ein Gewerbe ausüben will, hat die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.
(2)Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. Bei der Anmeldung des freien Gewerbes der Marktfahrer oder des freien Gewerbes des Feilbietens gemäß § 53 Abs 1 Z 1 hat der Anmelder an Stelle der Bezeichnung eines Standortes die genaue Anschrift seiner Wohnung anzugeben; diese Wohnung gilt als Standort. Wenn es sich um Gewerbe handelt, die auf einem öffentlichen Verkehrsmittel, dessen Fahrt durch zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes oder durch zwei oder mehrere Bundesländer führt, oder in Verbindung mit Wanderveranstaltungen ausgeübt werden, hat der Anmelder als Standort die genaue Anschrift des Bürobetriebes anzugeben.
(2)Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. Bei der Anmeldung des freien Gewerbes der Marktfahrer oder des freien Gewerbes des Feilbietens gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, hat der Anmelder an Stelle der Bezeichnung eines Standortes die genaue Anschrift seiner Wohnung anzugeben; diese Wohnung gilt als Standort. Wenn es sich um Gewerbe handelt, die auf einem öffentlichen Verkehrsmittel, dessen Fahrt durch zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes oder durch zwei oder mehrere Bundesländer führt, oder in Verbindung mit Wanderveranstaltungen ausgeübt werden, hat der Anmelder als Standort die genaue Anschrift des Bürobetriebes anzugeben.
(3)Der Anmeldung sind folgende Belege anzuschließen:
  1. Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen der Person, ihre Wohnung, ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen,
  2. falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege, im Fall des § 16 Abs 1 zweiter Satz die Anzeige der erfolgten Bestellung eines Geschäftsführers undfalls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege, im Fall des Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz die Anzeige der erfolgten Bestellung eines Geschäftsführers und
  3. ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf, falls eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft die Anmeldung erstattet und der Anmelder den Firmenbuchauszug nicht bei der Behörde gemäß § 365g einholt.ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf, falls eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft die Anmeldung erstattet und der Anmelder den Firmenbuchauszug nicht bei der Behörde gemäß Paragraph 365 g, einholt. II. Hauptstückrömisch zwei. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe
  4. Reglementierte Gewerbe § 94 Paragraph 94, Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:
  5. Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) § 95Paragraph 95
(1)Bei den im § 94 Z 5, 10, 16, 18, 25, 32, 36, 56, 62, 65, 75, 80 und 82 angeführten Gewerben ist von der Behörde zu überprüfen, ob der Bewerber oder, falls sich eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft um die Gewerbeberechtigung bewirbt, die im § 13 Abs 7 genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit (§ 87 Abs 1 Z 3) besitzen. Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 340 beginnen.
(1)Bei den im Paragraph 94, Ziffer 5, 10, 16, 18, 25, 32, 36, 56, 62, 65, 75, 80 und 82 angeführten Gewerben ist von der Behörde zu überprüfen, ob der Bewerber oder, falls sich eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft um die Gewerbeberechtigung bewirbt, die im Paragraph 13, Absatz 7, genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit (Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3,) besitzen. Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß Paragraph 340, beginnen.
(2)Bei den im Abs 1 angeführten Gewerben ist die Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn die im § 39 Abs 2 bzw § 47 Abs 2 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Bei den im Absatz eins, angeführten Gewerben ist die Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn die im Paragraph 39, Absatz 2, bzw Paragraph 47, Absatz 2, angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. § 129 GewOParagraph 129, GewO Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe)
(1)Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Berufsdetektive (§ 94 Z 62) bedarf es für
(1)Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Berufsdetektive (Paragraph 94, Ziffer 62,) bedarf es für
  1. die Erteilung von Auskünften über Privatverhältnisse,
  2. die Vornahme von Erhebungen über strafbare Handlungen,
  3. die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens,
  4. die Ausforschung von verschollenen oder sich verborgen haltenden Personen, der Verfasser, Schreiber oder Absender anonymer Briefe, der Urheber oder Verbreiter von Verleumdungen, Verdächtigungen oder Beleidigungen,
  5. die Beobachtung und Kontrolle der Treue von Arbeitnehmern,
  6. die Beobachtung von Kunden in Geschäftslokalen,
  7. den Schutz von Personen,
  8. Das Aufspüren von Geräten zur unberechtigten Übertragung von Bild und Ton, von elektronisch gespeicherten Daten und der damit verbundenen Schutzmaßnahmen Z 2 bleibt von dieser Bestimmung unberührt.Das Aufspüren von Geräten zur unberechtigten Übertragung von Bild und Ton, von elektronisch gespeicherten Daten und der damit verbundenen Schutzmaßnahmen Ziffer 2, bleibt von dieser Bestimmung unberührt.
(2)Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind nicht zur Erteilung von Auskünften über Kreditverhältnisse zu geschäftlichen Zwecken berechtigt.
(3)Die Behörde hat den zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive Berechtigten eine Legitimation mit Lichtbild auszustellen. Die Legitimationen haben den zur Kontrolle der Person notwendigen Anforderungen zu genügen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung festzulegen, auf welche Weise die Legitimationen hinsichtlich ihrer Ausstattung diesen Anforderungen zu entsprechen haben.
(4)Einer Gewerbeberechtigung für das Bewachungsgewerbe (§ 94 Z 62) unterliegt die Bewachung von Betrieben, Gebäuden, Anlagen, Baustellen, Grundstücken und von beweglichen Sachen sowie der Betrieb von Notrufzentralen.
(4)Einer Gewerbeberechtigung für das Bewachungsgewerbe (Paragraph 94, Ziffer 62,) unterliegt die Bewachung von Betrieben, Gebäuden, Anlagen, Baustellen, Grundstücken und von beweglichen Sachen sowie der Betrieb von Notrufzentralen.
(5)Zu den im Abs 4 genannten Tätigkeiten gehören insbesondere auch folgende Tätigkeiten:
(5)Zu den im Absatz 4, genannten Tätigkeiten gehören insbesondere auch folgende Tätigkeiten: 1. Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs in Betrieben, in Gebäuden, auf Grundstücken und auf Verkehrswegen aller Art, insbesondere auch die Überwachung der Einhaltung der für den Personen- und Fahrzeugverkehr geltenden Rechtsvorschriften, die Fahrzeug- und Transportbegleitung, sofern es sich um den Transport gefährlicher Güter handelt, die Vornahme von Sicherheitskontrollen im Personen- und Fahrzeugverkehr, auch hinsichtlich mitgeführter oder aufgegebener Gepäck- oder Poststücke; 2. Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs auf Baustellen, jedoch unbeschadet der Rechte der für eine Baustelle verantwortlichen Gewerbetreibenden; 3. Durchführung von Transporten von Geld und Wertgegenständen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs, soweit es für diese Tätigkeit nicht einer Gewerbeberechtigung gemäß dem Güterbeförderungsgesetz bedarf; 4. Portierdienste; 5. Ordner- und Kontrolldienste bei Veranstaltungen; 6. Betriebsfeuerwehrdienste und Betriebslöschtruppdienste. Die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes „Sicherheitsgewerbe gemäß § 94 Z 62 Gewerbeordnung 1994“ ist nicht wie die Erstbehörde – offenbar versehentlich – angeführt in der Unternehmensberatungs-Verordnung geregelt, sondern in der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen (Sicherheitsgewerbe-Verordnung), BGBl II Nr 82/2003, idF BGBl II Nr 399/2008, geregelt. Die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes „Sicherheitsgewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 62, Gewerbeordnung 1994“ ist nicht wie die Erstbehörde – offenbar versehentlich – angeführt in der Unternehmensberatungs-Verordnung geregelt, sondern in der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen (Sicherheitsgewerbe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 82 aus 2003,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 399 aus 2008,, geregelt. Diese lautet: Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) (Sicherheitsgewerbe- Verordnung): Auf Grund des § 18 Abs 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 111/2002, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 18, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2002,, wird verordnet: Zugangsvoraussetzungen § 1Paragraph eins Die fachliche Qualifikation zu den Tätigkeiten der Berufsdetektive (§ 94 Z 62 GewO 1994) wird durch folgende Belege nachgewiesen:Die fachliche Qualifikation zu den Tätigkeiten der Berufsdetektive (Paragraph 94, Ziffer 62, GewO 1994) wird durch folgende Belege nachgewiesen: 1. Zeugnisse über
  1. a)den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der im § 129 Abs 1 GewO 1994 genannten Tätigkeiten oder eine mindestens einjährige Verwendung als rechtskundiger Bediensteter im höheren Dienst einer Sicherheitsdirektion oder einer Bundespolizeidirektion oderden erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der im Paragraph 129, Absatz eins, GewO 1994 genannten Tätigkeiten oder eine mindestens einjährige Verwendung als rechtskundiger Bediensteter im höheren Dienst einer Sicherheitsdirektion oder einer Bundespolizeidirektion oder
  2. b)Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Verwendung oder einer allgemein bildenden höheren Schule und eine mindestens zweijährige fachliche Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der im § 129 Abs 1 GewO 1994 genannten Tätigkeiten oder als Wachebeamter der Bundesgendarmerie, der Bundessicherheitswachen oder der Kriminalbeamtenkorps oderZeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Verwendung oder einer allgemein bildenden höheren Schule und eine mindestens zweijährige fachliche Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der im Paragraph 129, Absatz eins, GewO 1994 genannten Tätigkeiten oder als Wachebeamter der Bundesgendarmerie, der Bundessicherheitswachen oder der Kriminalbeamtenkorps oder
  3. c)Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Lehrabschlussprüfung und eine mindestens zweijährige fachliche Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der im § 129 Abs 1 GewO 1994 genannten Tätigkeiten oder eine mindestens zweijährige Verwendung als Wachebeamter der Bundesgendarmerie, der Bundessicherheitswachen oder der Kriminalbeamtenkorps oderZeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Lehrabschlussprüfung und eine mindestens zweijährige fachliche Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der im Paragraph 129, Absatz eins, GewO 1994 genannten Tätigkeiten oder eine mindestens zweijährige Verwendung als Wachebeamter der Bundesgendarmerie, der Bundessicherheitswachen oder der Kriminalbeamtenkorps oder
  4. d)Zeugnisse über eine mindestens fünfjährige fachliche Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der im § 129 Abs 1 GewO 1994 genannten Tätigkeiten oder eine mindestens fünfjährige Verwendung als Wachebeamter der Bundesgendarmerie, der Bundessicherheitswachen oder der Kriminalbeamtenkorps undZeugnisse über eine mindestens fünfjährige fachliche Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der im Paragraph 129, Absatz eins, GewO 1994 genannten Tätigkeiten oder eine mindestens fünfjährige Verwendung als Wachebeamter der Bundesgendarmerie, der Bundessicherheitswachen oder der Kriminalbeamtenkorps und 2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung. § 2Paragraph 2
(1)Die fachliche Qualifikation zu den Tätigkeiten des Bewachungsgewerbes (§ 94 Z 62 GewO 1994) wird durch folgende Belege nachgewiesen:
(1)Die fachliche Qualifikation zu den Tätigkeiten des Bewachungsgewerbes (Paragraph 94, Ziffer 62, GewO 1994) wird durch folgende Belege nachgewiesen: 1.
  1. a)Zeugnisse
  2. aa)über den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie oder deren Sonderformen und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (Abs 2) oderüber den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie oder deren Sonderformen und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (Absatz 2,) oder
  3. bb)Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen oder einer Handelsschule und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Abs 2) oderZeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen oder einer Handelsschule und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Absatz 2,) oder
  4. cc)Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer allgemein bildenden höheren Schule oder einer berufsbildenden mittleren Schule und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Abs 2) oderZeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer allgemein bildenden höheren Schule oder einer berufsbildenden mittleren Schule und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Absatz 2,) oder
  5. dd)Zeugnisse über eine mindestens siebenjährige fachliche Tätigkeit (Abs 2) undZeugnisse über eine mindestens siebenjährige fachliche Tätigkeit (Absatz 2,) und
  6. b)das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder 2. Zeugnisse
  7. a)über den erfolgreichen Abschluss einer der im Folgenden angeführten Studienrichtungen oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges: Rechtswissenschaften, Soziologie, Sozialwirtschaft, Sozial- und Wirtschaftsstatistik, Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, angewandte Betriebswirtschaft, internationale Betriebswirtschaft, internationale Wirtschaftswissenschaften, Handelswissenschaften, Wirtschaftspädagogik, Wirtschaftsingenieur-Bauwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau und
  8. b)über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (Abs 2).über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (Absatz 2,).
(2)Die im Abs 1 vorgeschriebene fachliche Tätigkeit muss insbesondere die Ausarbeitung von Sicherungsplänen für Objekte, die Erstellung von Diensteinteilungen für Personal, die Einführung von Arbeitnehmern in wahrzunehmende Aufgaben und dienstleistungsbezogene Praxis auf den Gebieten der Buchhaltung, der Lohnverrechnung und der Kalkulation umfassen und kann aus einer solchen fachlichen Tätigkeit im Bewachungsgewerbe, im öffentlichen Sicherheitsdienst, in der Justizwache, in der Zollwache oder im Bundesheer bestehen.
(2)Die im Absatz eins, vorgeschriebene fachliche Tätigkeit muss insbesondere die Ausarbeitung von Sicherungsplänen für Objekte, die Erstellung von Diensteinteilungen für Personal, die Einführung von Arbeitnehmern in wahrzunehmende Aufgaben und dienstleistungsbezogene Praxis auf den Gebieten der Buchhaltung, der Lohnverrechnung und der Kalkulation umfassen und kann aus einer solchen fachlichen Tätigkeit im Bewachungsgewerbe, im öffentlichen Sicherheitsdienst, in der Justizwache, in der Zollwache oder im Bundesheer bestehen. Übergangsbestimmungen§ 3Übergangsbestimmungen, Paragraph 3
(1)Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessions-(Befähigungs-)Prüfung, die gemäß der bis zum In-Kraft-Treten der Verordnung BGBl Nr 10/1995 geltenden Vorschriften oder die durch Ablegung der im § 2 der genannten Verordnung festgelegten Prüfung erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Ausbildung gemäß § 1 dieser Verordnung.
(1)Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessions-(Befähigungs-)Prüfung, die gemäß der bis zum In-Kraft-Treten der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1995, geltenden Vorschriften oder die durch Ablegung der im Paragraph 2, der genannten Verordnung festgelegten Prüfung erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Ausbildung gemäß Paragraph eins, dieser Verordnung.
(2)Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung für das Bewachungsgewerbe, die gemäß der Verordnung BGBl Nr 507/1977 erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Ausbildung gemäß § 2 Abs 1 Z 1 dieser Verordnung.
(2)Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung für das Bewachungsgewerbe, die gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 507 aus 1977, erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Ausbildung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, dieser Verordnung. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Die oben zitierte Sicherheitsgewerbe-Verordnung legt iSd § 18 Abs 1 GewO 1994 die Zugangsvoraussetzungen zur Ausübung des Sicherheitsgewerbes fest. In diesem Zusammenhang wird in Die oben zitierte Sicherheitsgewerbe-Verordnung legt iSd Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 die Zugangsvoraussetzungen zur Ausübung des Sicherheitsgewerbes fest. In diesem Zusammenhang wird in ● § 1 die fachliche Qualifikation zu den Tätigkeiten der Berufsdetektive und in Paragraph eins, die fachliche Qualifikation zu den Tätigkeiten der Berufsdetektive und in ● § 2 die fachliche Qualifikation zu den Tätigkeiten des Bewachungsgewerbes Paragraph 2, die fachliche Qualifikation zu den Tätigkeiten des Bewachungsgewerbes festgelegt. Der Beschwerdeführer beantragte im gegenständlichen Fall das Sicherheitsgewerbe im gesamten Umfang (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe). Grundsätzlich hat die Behörde bei Anmeldung eines Gewerbes gemäß § 95 GewO gemäß § 340 Abs 2 GewO einen Feststellungsbescheid über das Vorliegen aller Gewerbevoraussetzungen, somit auch über das Vorliegen eines Befähigungsnachweises zu erlassen. Wird in einem solchen Fall der Befähigungsnachweis gemäß § 18 Abs 1 nicht erbracht, hat die Behörde im Zuge der Prüfung der sonstigen Voraussetzungen auch das Vorliegen des individuellen Befähigungsnachweises zu prüfen. Beim „individuellen Befähigungsnachweis“ wird demnach der gemäß § 18 Abs 1 leg cit vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind. Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis iSd § 18 Abs 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen (vgl VwGH 30.11.2006, 2005/04/0163). Auf Grund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung somit nur dann belegt werden, wenn der vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie in den erwähnten Vorschriften (siehe VwGH 18.05.2005, 2004/04/0188, 06.04.2005, 2004/04/0047 ua). Das bedeutet, vom Vorliegen der individuellen Befähigung iSd § 19 GewO 1994 kann nur dann gesprochen werden, wenn aufgrund der vom Antragsteller beigebrachten Unterlagen die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass er immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden. Die individuelle Befähigung stellt keine „einfachere“ sondern nur eine andere Möglichkeit dar, den Befähigungsnachweis zu erbringen. Zweck der Bestimmung ist, den beruflichen Zugang auf verschiedenste Arten erlangen zu können, wodurch die Qualitätssicherung aber nicht in den Hintergrund gedrängt werden soll. Wird der individuelle Befähigungsnachweis als erbracht angesehen und liegen auch die sonstigen Gewerbevoraussetzungen vor, ist iS des § 340 Abs 2 bescheidmäßig festzustellen, dass die Gewerbevoraussetzungen vorliegen. Mit Rechtskraft dieses Bescheides hat die Behörde den Anmelder umgehend in das Gewerberegister einzutragen. Wird hingegen der individuelle Befähigungsnachweis als nicht erbracht qualifiziert, ist dies mit Bescheid gemäß § 340 Abs festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen. Grundsätzlich hat die Behörde bei Anmeldung eines Gewerbes gemäß Paragraph 95, GewO gemäß Paragraph 340, Absatz 2, GewO einen Feststellungsbescheid über das Vorliegen aller Gewerbevoraussetzungen, somit auch über das Vorliegen eines Befähigungsnachweises zu erlassen. Wird in einem solchen Fall der Befähigungsnachweis gemäß Paragraph 18, Absatz eins, nicht erbracht, hat die Behörde im Zuge der Prüfung der sonstigen Voraussetzungen auch das Vorliegen des individuellen Befähigungsnachweises zu prüfen. Beim „individuellen Befähigungsnachweis“ wird demnach der gemäß Paragraph 18, Absatz eins, leg cit vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind. Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis iSd Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen vergleiche VwGH 30.11.2006, 2005/04/0163). Auf Grund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung somit nur dann belegt werden, wenn der vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie in den erwähnten Vorschriften (siehe VwGH 18.05.2005, 2004/04/0188, 06.04.2005, 2004/04/0047 ua). Das bedeutet, vom Vorliegen der individuellen Befähigung iSd Paragraph 19, GewO 1994 kann nur dann gesprochen werden, wenn aufgrund der vom Antragsteller beigebrachten Unterlagen die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass er immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden. Die individuelle Befähigung stellt keine „einfachere“ sondern nur eine andere Möglichkeit dar, den Befähigungsnachweis zu erbringen. Zweck der Bestimmung ist, den beruflichen Zugang auf verschiedenste Arten erlangen zu können, wodurch die Qualitätssicherung aber nicht in den Hintergrund gedrängt werden soll. Wird der individuelle Befähigungsnachweis als erbracht angesehen und liegen auch die sonstigen Gewerbevoraussetzungen vor, ist iS des Paragraph 340, Absatz 2, bescheidmäßig festzustellen, dass die Gewerbevoraussetzungen vorliegen. Mit Rechtskraft dieses Bescheides hat die Behörde den Anmelder umgehend in das Gewerberegister einzutragen. Wird hingegen der individuelle Befähigungsnachweis als nicht erbracht qualifiziert, ist dies mit Bescheid gemäß Paragraph 340, Abs festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen. Angewendet auf den gegenständlichen Fall kommt das Landesverwaltungsgericht in Tirol nach Würdigung der vorgelegten Urkunden und dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu folgendem Ergebnis: 1. Nach der Sicherheitsgewerbe-Verordnung ist die fachliche Qualifikation für den Berufsdetektiven (vgl § 1 der Sicherheitsgewerbe-Verordnung) nur dann erfüllt, wenn nachstehendes nachgewiesen wird: 1. Nach der Sicherheitsgewerbe-Verordnung ist die fachliche Qualifikation für den Berufsdetektiven vergleiche Paragraph eins, der Sicherheitsgewerbe-Verordnung) nur dann erfüllt, wenn nachstehendes nachgewiesen wird: ● der erfolgreiche Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der im § 129 Abs 1 GewO 1994 genannten Tätigkeiten oder eine mindestens einjährige Verwendung als rechtskundiger Bediensteter im höheren Dienst einer Sicherheitsdirektion oder einer Bundespolizeidirektion.der erfolgreiche Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der im Paragraph 129, Absatz eins, GewO 1994 genannten Tätigkeiten oder eine mindestens einjährige Verwendung als rechtskundiger Bediensteter im höheren Dienst einer Sicherheitsdirektion oder einer Bundespolizeidirektion. ● erfolgreiche Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Verwendung oder einer allgemein bildenden höheren Schule und eine mindestens zweijährige fachliche Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der im § 129 Abs 1 GewO 1994 genannten Tätigkeiten oder als Wachebeamter der Bundesgendarmerie, der Bundessicherheitswachen oder der Kriminalbeamtenkorps odererfolgreiche Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Verwendung oder einer allgemein bildenden höheren Schule und eine mindestens zweijährige fachliche Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der im Paragraph 129, Absatz eins, GewO 1994 genannten Tätigkeiten oder als Wachebeamter der Bundesgendarmerie, der Bundessicherheitswachen oder der Kriminalbeamtenkorps oder ● der erfolgreiche Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Lehrabschlussprüfung und eine mindestens zweijährige fachliche Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der im § 129 Abs 1 GewO 1994 genannten Tätigkeiten oder eine mindestens zweijährige Verwendung als Wachebeamter der Bundesgendarmerie, der Bundessicherheitswachen oder der Kriminalbeamtenkorps oderder erfolgreiche Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Lehrabschlussprüfung und eine mindestens zweijährige fachliche Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der im Paragraph 129, Absatz eins, GewO 1994 genannten Tätigkeiten oder eine mindestens zweijährige Verwendung als Wachebeamter der Bundesgendarmerie, der Bundessicherheitswachen oder der Kriminalbeamtenkorps oder ● eine mindestens fünfjährige fachliche Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der im § 129 Abs 1 GewO 1994 genannten Tätigkeiten oder eine mindestens fünfjährige Verwendung als Wachebeamter der Bundesgendarmerie, der Bundessicherheitswachen oder der Kriminalbeamtenkorps eine mindestens fünfjährige fachliche Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der im Paragraph 129, Absatz eins, GewO 1994 genannten Tätigkeiten oder eine mindestens fünfjährige Verwendung als Wachebeamter der Bundesgendarmerie, der Bundessicherheitswachen oder der Kriminalbeamtenkorps und eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer nicht nur den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung nachzuweisen hat (was auch seinerseits mit Vorlage der Sponsions- und Promotionsurkunde erfolgt ist), sondern muss er auch eine mindestens einjährige fachliche Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der im § 129 Abs 1 GewO 1994 genannten Tätigkeiten und eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung nachweisen.Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer nicht nur den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung nachzuweisen hat (was auch seinerseits mit Vorlage der Sponsions- und Promotionsurkunde erfolgt ist), sondern muss er auch eine mindestens einjährige fachliche Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der im Paragraph 129, Absatz eins, GewO 1994 genannten Tätigkeiten und eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung nachweisen. Das ergibt sich eindeutig aus § 1 Z 1 und 2 der Verordnung, da die in § 1 Ziff 1 lit a), b),
  1. c)und
  2. d)genannten Voraussetzungen (Zeugnisse) mit Ziff 2 [Befähigungsprüfung] durch das Bindewort „und“ verknüpft werden. Das ergibt sich eindeutig aus Paragraph eins, Ziffer eins und 2 der Verordnung, da die in Paragraph eins, Ziff 1 Litera a,), b),
  3. c)und
  4. d)genannten Voraussetzungen (Zeugnisse) mit Ziff 2 [Befähigungsprüfung] durch das Bindewort „und“ verknüpft werden. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer weder eine mindestens einjährige fachliche Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der im § 129 Abs 1 GewO 1994 genannten Tätigkeiten (siehe hiezu auch Ausführungen unten Seite 14) noch eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung nachgewiesen. Der Beschwerdeführer kann nur sein Studium der Rechtswissenschaften und der Betriebswirtschaft nachweisen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer weder eine mindestens einjährige fachliche Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der im Paragraph 129, Absatz eins, GewO 1994 genannten Tätigkeiten (siehe hiezu auch Ausführungen unten Seite 14) noch eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung nachgewiesen. Der Beschwerdeführer kann nur sein Studium der Rechtswissenschaften und der Betriebswirtschaft nachweisen. Demnach ist – wie oben bereits ausgeführt - der Bildungsgang des Beschwerdeführers mit den Rechtsvorschriften über den standardisierten Befähigungsnachweis zu vergleichen und aufgrund dieses Vergleichs ist dann zu beurteilen, ob der tatsächlich absolvierte Bildungsgang dem in den Zugangsbestimmungen festgelegten Bildungsziel entspricht. Kann dies bejaht werden, ist der individuelle Befähigungsnachweis festzustellen; entspricht die tatsächlich absolvierte Ausbildung nicht den ausbildungsrechtlichen Anforderungen, darf eine Feststellung iSd § 19 GewO 1994 nicht getroffen werden. Demnach ist – wie oben bereits ausgeführt - der Bildungsgang des Beschwerdeführers mit den Rechtsvorschriften über den standardisierten Befähigungsnachweis zu vergleichen und aufgrund dieses Vergleichs ist dann zu beurteilen, ob der tatsächlich absolvierte Bildungsgang dem in den Zugangsbestimmungen festgelegten Bildungsziel entspricht. Kann dies bejaht werden, ist der individuelle Befähigungsnachweis festzustellen; entspricht die tatsächlich absolvierte Ausbildung nicht den ausbildungsrechtlichen Anforderungen, darf eine Feststellung iSd Paragraph 19, GewO 1994 nicht getroffen werden. Entscheidungsmaßstab für die Beurteilung des Vorliegens der individuellen Befähigung kann aber nur die Inhalte der oben zitierten Zugangsverordnung für das Sicherheitsgewerbe darstellen: In diesem Zusammenhang ist auf die Verordnung des Allgemeinen Fachverbandes des Gewerbes über die Prüfung für das Sicherheitsgewerbe eingeschränkt auf das Gewerbe der Berufsdetektive (kurz: Berufsdetektive-Prüfungsordnung) zu verweisen. Diese sieht insgesamt 3 Module vor. Hierbei kommt für den Beschwerdeführer mangels Ablegung einer Dienstprüfung für einen rechtskundigen Verwaltungsdienst oder einer Rechtsanwaltsprüfung § 3 Abs 1 der Berufsdetektive-Prüfungsordnung zur Anwendung.In diesem Zusammenhang ist auf die Verordnung des Allgemeinen Fachverbandes des Gewerbes über die Prüfung für das Sicherheitsgewerbe eingeschränkt auf das Gewerbe der Berufsdetektive (kurz: Berufsdetektive-Prüfungsordnung) zu verweisen. Diese sieht insgesamt 3 Module vor. Hierbei kommt für den Beschwerdeführer mangels Ablegung einer Dienstprüfung für einen rechtskundigen Verwaltungsdienst oder einer Rechtsanwaltsprüfung Paragraph 3, Absatz eins, der Berufsdetektive-Prüfungsordnung zur Anwendung. Danach umfasst die fachliche mündliche Prüfung neben ● Rechtskunde (dazu zählen Allgemeine Rechtskunde einschl. Grundzüge des Verfassung-, Verwaltungs-, und Verwaltungsstrafrechtes sowie der Behördenorganisation, Bürgerliches Recht, Strafrecht einschl. strafrechtlicher Nebengesetze, Waffenrecht, Datenschutzrecht, Wirtschaftsrecht einschl. Handels- u. Konkursrecht, Wettbewerbs- u. Gewerberecht, Zivilgerichtliches Verfahrensrecht, Arbeitsrecht, Urheber-, Produktpiraterie- und E-Commerce-Recht, Berufsrecht der Berufsdetektive, Kammerorganisation, Rechte und Pflichten des Berufsdetektivs als Unternehmer einschließlich Arbeitnehmerschutzrecht, Rechtsstellung des Berufsdetektivs als Auftragnehmer, Anzeiger, Zeuge und Vertreter des Klienten, vgl § 3 Abs 1 Ziff 1 lit a bis
  5. j)auch [Anmerkung: die aufgezählten Prüfungsgegenstände in lit a bis i entfallen nur bei Prüfungswerber mit abgelegter Dienstprüfung für einen rechtskundigen Verwaltungsdienst oder einer Rechtsanwaltsprüfung, was beim Beschwerdeführer nicht zutrifft];Rechtskunde (dazu zählen Allgemeine Rechtskunde einschl. Grundzüge des Verfassung-, Verwaltungs-, und Verwaltungsstrafrechtes sowie der Behördenorganisation, Bürgerliches Recht, Strafrecht einschl. strafrechtlicher Nebengesetze, Waffenrecht, Datenschutzrecht, Wirtschaftsrecht einschl. Handels- u. Konkursrecht, Wettbewerbs- u. Gewerberecht, Zivilgerichtliches Verfahrensrecht, Arbeitsrecht, Urheber-, Produktpiraterie- und E-Commerce-Recht, Berufsrecht der Berufsdetektive, Kammerorganisation, Rechte und Pflichten des Berufsdetektivs als Unternehmer einschließlich Arbeitnehmerschutzrecht, Rechtsstellung des Berufsdetektivs als Auftragnehmer, Anzeiger, Zeuge und Vertreter des Klienten, vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, Ziff 1 Litera a bis
  6. j)auch [Anmerkung: die aufgezählten Prüfungsgegenstände in Litera a bis i entfallen nur bei Prüfungswerber mit abgelegter Dienstprüfung für einen rechtskundigen Verwaltungsdienst oder einer Rechtsanwaltsprüfung, was beim Beschwerdeführer nicht zutrifft]; ● Kriminologie und Kriminalistik (worunter Grundzüge der Kriminologie, Kriminaltaktik, Kriminaltechnik, Personenschutz – Schutztaktik, technische Waffenkunde – und Audio- und Videotechnik einschließlich Aufspür- und Abwehrtechnik fallen; § 3 Abs 1 Ziff 2 lit a bis
  7. e)sowie Kriminologie und Kriminalistik (worunter Grundzüge der Kriminologie, Kriminaltaktik, Kriminaltechnik, Personenschutz – Schutztaktik, technische Waffenkunde – und Audio- und Videotechnik einschließlich Aufspür- und Abwehrtechnik fallen; Paragraph 3, Absatz eins, Ziff 2 Litera a bis
  8. e)sowie ● Fachkunde (§ 3 Abs 1 Ziff 3 lit a bis e), zu der der Auftrags- und Honorargestaltung, Zusammenarbeit mit und Abgrenzung gegenüber Behörden und verwandten Berufen, Berichtgestaltung und Anzeigeabfassung, Gesprächsführung, Verhandlungstaktik und Befragungstechnik sowie Berufskunde (internationale Zusammenarbeit, Berufsethik und Standeskunde). Fachkunde (Paragraph 3, Absatz eins, Ziff 3 Litera a bis e), zu der der Auftrags- und Honorargestaltung, Zusammenarbeit mit und Abgrenzung gegenüber Behörden und verwandten Berufen, Berichtgestaltung und Anzeigeabfassung, Gesprächsführung, Verhandlungstaktik und Befragungstechnik sowie Berufskunde (internationale Zusammenarbeit, Berufsethik und Standeskunde). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall jedoch gerade für die letzten beiden Punkte keine Nachweise darüber erbracht, dass seinerseits das geforderte Bildungsziel erfüllt wurde. Insbesondere fehlen Nachweise über Kenntnisse im Bereich Berufsrecht der Berufsdetektive, Kammerorganisation, Rechte und Pflichten des Berufsdetektives als Unternehmer einschließlich Arbeitnehmerschutzrecht, Rechtsstellung des Berufsdetektivs als Auftragnehmer, Anzeiger, Zeuge und Vertreter des Klienten (vgl § 3 Abs 1 Berufsdetektive-Prüfungsverordnung). In diesem Zusammenhang ist aber auch auszuführen, dass der Beschwerdeführer auch nach der Berufsdetektive-Prüfungsverordnung eine mündliche Prüfung über Rechtskunde zu absolvieren hätte. Die Prüfungsverordnung sieht nämlich auch für jene Personen, die einen Abschluss einer rechtswissenschaftlichen Studienrichtung vorweisen eine mündliche Prüfung im Bereich „Rechtskunde“ in den Bereichen Allgemeine Rechtskunde einschl. Grundzüge des Verfassung-, Verwaltungs-, und Verwaltungsstrafrechtes sowie der Behördenorganisation, Bürgerliches Recht, Strafrecht einschl. strafrechtlicher Nebengesetze, Waffenrecht, Datenschutzrecht, Wirtschaftsrecht einschl. Handels- u. Konkursrecht, Wettbewerbs- u. Gewerberecht, Zivilgerichtliches Verfahrensrecht, Arbeitsrecht, Urheber-, Produktpiraterie- und E-Commerce-Recht, Berufsrecht der Berufsdetektive, Kammerorganisation, Rechte und Pflichten des Berufsdetektivs als Unternehmer einschließlich Arbeitnehmerschutzrecht, Rechtsstellung des Berufsdetektivs als Auftragnehmer, Anzeiger, Zeuge und Vertreter des Klienten vor. Nur wenn der Bewerber eine Rechtsanwaltsprüfung oder eine Dienstprüfung im Verwaltungsdienst (siehe § 3 Abs 3 der Berufsdetektive-Prüfungsverordnung) vorweisen kann, beschränkt sich der Prüfungsumfang im Bereich Rechtskunde nur auf Berufsrecht der Berufsdetektive (siehe § 3 Abs 1 Ziff 1 lit j). Dass der Beschwerdeführer die Rechtsanwaltsprüfung oder Dienstprüfung im Verwaltungsdienst abgelegt hat, ist weder vorgekommen noch hat er selbst vorgebracht. Er hat aber auch keine sonstigen geeigneten Zeugnisse darüber vorgelegt, dass die oben genannten Spezialbereiche, die als Bildungsziele gelten, seinerseits erfüllt wurden. Abgesehen davon fehlt ihm eine mindestens einjährige fachliche Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der im § 129 Abs 1 GewO genannten Tätigkeiten (dazu zählen die Erteilung von Auskünften über Privatverhältnisse, die Vornahme von Erhebungen über strafbare Handlungen, die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens, die Ausforschung von verschollenen oder sich verborgen haltenden Personen, der Verfasser, Schreiber oder Absender anonymer Briefe, der Urheber oder Verbreiter von Verleumdungen, Verdächtigungen oder Beleidigungen, die Beobachtung und Kontrolle der Treue von Arbeitnehmern, die Beobachtung von Kunden in Geschäftslokalen, und den Schutz von Personen). In diesem Zusammenhang wird auch auf nachstehenden Ausführungen auf Seite 15 ff (insb über das Schreiben des Herrn B B) verwiesen.Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall jedoch gerade für die letzten beiden Punkte keine Nachweise darüber erbracht, dass seinerseits das geforderte Bildungsziel erfüllt wurde. Insbesondere fehlen Nachweise über Kenntnisse im Bereich Berufsrecht der Berufsdetektive, Kammerorganisation, Rechte und Pflichten des Berufsdetektives als Unternehmer einschließlich Arbeitnehmerschutzrecht, Rechtsstellung des Berufsdetektivs als Auftragnehmer, Anzeiger, Zeuge und Vertreter des Klienten vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, Berufsdetektive-Prüfungsverordnung). In diesem Zusammenhang ist aber auch auszuführen, dass der Beschwerdeführer auch nach der Berufsdetektive-Prüfungsverordnung eine mündliche Prüfung über Rechtskunde zu absolvieren hätte. Die Prüfungsverordnung sieht nämlich auch für jene Personen, die einen Abschluss einer rechtswissenschaftlichen Studienrichtung vorweisen eine mündliche Prüfung im Bereich „Rechtskunde“ in den Bereichen Allgemeine Rechtskunde einschl. Grundzüge des Verfassung-, Verwaltungs-, und Verwaltungsstrafrechtes sowie der Behördenorganisation, Bürgerliches Recht, Strafrecht einschl. strafrechtlicher Nebengesetze, Waffenrecht, Datenschutzrecht, Wirtschaftsrecht einschl. Handels- u. Konkursrecht, Wettbewerbs- u. Gewerberecht, Zivilgerichtliches Verfahrensrecht, Arbeitsrecht, Urheber-, Produktpiraterie- und E-Commerce-Recht, Berufsrecht der Berufsdetektive, Kammerorganisation, Rechte und Pflichten des Berufsdetektivs als Unternehmer einschließlich Arbeitnehmerschutzrecht, Rechtsstellung des Berufsdetektivs als Auftragnehmer, Anzeiger, Zeuge und Vertreter des Klienten vor. Nur wenn der Bewerber eine Rechtsanwaltsprüfung oder eine Dienstprüfung im Verwaltungsdienst (siehe Paragraph 3, Absatz 3, der Berufsdetektive-Prüfungsverordnung) vorweisen kann, beschränkt sich der Prüfungsumfang im Bereich Rechtskunde nur auf Berufsrecht der Berufsdetektive (siehe Paragraph 3, Absatz eins, Ziff 1 Litera j,). Dass der Beschwerdeführer die Rechtsanwaltsprüfung oder Dienstprüfung im Verwaltungsdienst abgelegt hat, ist weder vorgekommen noch hat er selbst vorgebracht. Er hat aber auch keine sonstigen geeigneten Zeugnisse darüber vorgelegt, dass die oben genannten Spezialbereiche, die als Bildungsziele gelten, seinerseits erfüllt wurden. Abgesehen davon fehlt ihm eine mindestens einjährige fachliche Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der im Paragraph 129, Absatz eins, GewO genannten Tätigkeiten (dazu zählen die Erteilung von Auskünften über Privatverhältnisse, die Vornahme von Erhebungen über strafbare Handlungen, die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens, die Ausforschung von verschollenen oder sich verborgen haltenden Personen, der Verfasser, Schreiber oder Absender anonymer Briefe, der Urheber oder Verbreiter von Verleumdungen, Verdächtigungen oder Beleidigungen, die Beobachtung und Kontrolle der Treue von Arbeitnehmern, die Beobachtung von Kunden in Geschäftslokalen, und den Schutz von Personen). In diesem Zusammenhang wird auch auf nachstehenden Ausführungen auf Seite 15 ff (insb über das Schreiben des Herrn B B) verwiesen. 2. Was die fachliche Qualifikation zu den Tätigkeiten des Bewachungsgewerbes betrifft, hat der Beschwerdeführer im Sinne § 2 der Sicherheitsgewerbe-Verordnung die vorausgesetzten fachliche Qualifikation aufgrund der Vorlage der Zeugnisse über den Abschluss des Studienrichtungen der Rechtswissenschaften und Betriebswirtschaft (§ 94 Z 62 GewO 1994) zwar erfüllt, allerdings fehlt ihm auch in diesem Bereich der in § 2 Abs 1 lit b leg cit vorgeschriebene Nachweis über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit. So werden für die Tätigkeit des Bewachungsgewerbes von der Sicherheitsgewerbe-Verordnung gemäß § 2 Abs 1 Ziff 2 leg cit folgende Nachweise verlangt: 2. Was die fachliche Qualifikation zu den Tätigkeiten des Bewachungsgewerbes betrifft, hat der Beschwerdeführer im Sinne Paragraph 2, der Sicherheitsgewerbe-Verordnung die vorausgesetzten fachliche Qualifikation aufgrund der Vorlage der Zeugnisse über den Abschluss des Studienrichtungen der Rechtswissenschaften und Betriebswirtschaft (Paragraph 94, Ziffer 62, GewO 1994) zwar erfüllt, allerdings fehlt ihm auch in diesem Bereich der in Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, leg cit vorgeschriebene Nachweis über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit. So werden für die Tätigkeit des Bewachungsgewerbes von der Sicherheitsgewerbe-Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziff 2 leg cit folgende Nachweise verlangt: Zeugnisse
  9. a)über den erfolgreichen Abschluss einer der im Folgenden angeführten Studienrichtungen oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studiengangs: Rechtswissenschaften, … Betriebswirtschaft, … und
  10. b)über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (Abs 2) über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (Absatz 2,) Diese nachzuweisende fachliche Tätigkeit im Bewachungsgewerbe muss insbesondere in der Ausarbeitung von Sicherungsplänen für Objekte, die Erstellung von Diensteinteilungen für Personal, der Einführung von Arbeitnehmern in wahrzunehmende Aufgaben und dienstleistungsbezogene Praxis auf den Gebieten der Buchhaltung, der Lohnverrechnung und der Kalkulation umfassen und kann aus einer solchen fachlichen Tätigkeit im Bewachungsgewerbe, im öffentlichen Sicherheitsdienst, in der Justizwache, in der Zollwache oder im Bundesheer bestehen. Der Beschwerdeführer legte Arbeitszeugnisse vom Versicherungsunternehmen „E“ vor, in der bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer vom 01.09.2008 bis zum 15.10.2009 als hauptberuflicher Angestellter tätig war. Sein Aufgabengebiet umfasste: - die Vermittlung von Produkten des Versicherungsbereiches und sonstiger Finanzleistungen - die Akquisition von Neukunden - die Betreuung von eigenen und zugewiesenen Kunden - Berichtwesen an die Vorgesetzten. Das zweite Zeugnis stammt von dem Versicherungsunternehmen „D“, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer vom 01.02.2006 bis zum 30.06.2008 als Kundenberater im Außendienst tätig war. Aus beiden Zeugnissen ist weder fachlicher Tätigkeitsbezug zum Sicherheitsgewerbe zu erkennen, noch wurde ein solcher vorgebracht. Fallbezogen gelangt das Landesverwaltungsgericht in Tirol zudem zu der Auffassung, dass das Schreiben des B B aus mehreren Gründen kein Äquivalent zu den in der Sicherheitsgewerbe-Verordnung vorgeschriebenen Nachweisen darstellt. Insbesondere ist daraus keine einjährige fachliche Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der im § 129 Abs 1 GewO 1994 genannten Tätigkeiten zu erkennen. Fallbezogen gelangt das Landesverwaltungsgericht in Tirol zudem zu der Auffassung, dass das Schreiben des B B aus mehreren Gründen kein Äquivalent zu den in der Sicherheitsgewerbe-Verordnung vorgeschriebenen Nachweisen darstellt. Insbesondere ist daraus keine einjährige fachliche Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der im Paragraph 129, Absatz eins, GewO 1994 genannten Tätigkeiten zu erkennen. Dass B B eine Ausbildung als Kommandoführer Personenschutz und Schießausbilder erfahren hat, kann für den Beschwerdeführer selbst noch nichts gewonnen werden. Auch das vorgelegte Zeugnis der C International vom 24.02.2015 betrifft Herrn B (und nicht den Beschwerdeführer). Der Beschwerdeführer hat vielmehr nachzuweisen, dass er selbst Kenntnisse und Erfahrungen (mindestens 1-jährige fachliche Verwendung als Arbeitnehmer) im normierten Sinne besitzt. Dies ist dem Schreiben nicht zu entnehmen, im Gegenteil. B B führt in seinem Schreiben aus, dass der Beschwerdeführer auf Basis von Werkverträgen entlohnt worden sei. Zwar wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer „anonym“ und „aktiv“ mit Herrn B zusammengearbeitet hätte und zwar in den Bereichen Bodyguard, Objektschutz, Veranstaltungsschutz, Personenüberwachung, Aufarbeitung von Kriminalfällen und die damit zusammenhängenden Akteneinsichten, Interpretationen und Analysen, allerdings kann nicht daraus abgeleitet werden, wo und bei welchem Unternehmen er diese Erfahrungen gesammelt hat, welche konkrete Tätigkeiten der Beschwerdeführerin im Sinne der in § 129 GewO verrichtet hat, für wen er Sicherheitspläne für Objekte ausarbeitet hat (dies wird vom Beschwerdeführer lediglich in der Beschwerde behauptet), ob er Arbeitnehmer in wahrzunehmende Aufgaben eingeführt hat und ob er dienstleistungsbezogene Praxis auf Gebieten der Buchhaltung, der Lohnverrechnung und der Kalkulation erhielt. Dass B B eine Ausbildung als Kommandoführer Personenschutz und Schießausbilder erfahren hat, kann für den Beschwerdeführer selbst noch nichts gewonnen werden. Auch das vorgelegte Zeugnis der C International vom 24.02.2015 betrifft Herrn B (und nicht den Beschwerdeführer). Der Beschwerdeführer hat vielmehr nachzuweisen, dass er selbst Kenntnisse und Erfahrungen (mindestens 1-jährige fachliche Verwendung als Arbeitnehmer) im normierten Sinne besitzt. Dies ist dem Schreiben nicht zu entnehmen, im Gegenteil. B B führt in seinem Schreiben aus, dass der Beschwerdeführer auf Basis von Werkverträgen entlohnt worden sei. Zwar wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer „anonym“ und „aktiv“ mit Herrn B zusammengearbeitet hätte und zwar in den Bereichen Bodyguard, Objektschutz, Veranstaltungsschutz, Personenüberwachung, Aufarbeitung von Kriminalfällen und die damit zusammenhängenden Akteneinsichten, Interpretationen und Analysen, allerdings kann nicht daraus abgeleitet werden, wo und bei welchem Unternehmen er diese Erfahrungen gesammelt hat, welche konkrete Tätigkeiten der Beschwerdeführerin im Sinne der in Paragraph 129, GewO verrichtet hat, für wen er Sicherheitspläne für Objekte ausarbeitet hat (dies wird vom Beschwerdeführer lediglich in der Beschwerde behauptet), ob er Arbeitnehmer in wahrzunehmende Aufgaben eingeführt hat und ob er dienstleistungsbezogene Praxis auf Gebieten der Buchhaltung, der Lohnverrechnung und der Kalkulation erhielt. Dass der Beschwerdeführer sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer bei einem konkreten Unternehmen, bei der er solche Tätigkeiten verrichtet hat, beschäftigt war, kam weder hervor noch wurde dies vom Beschwerdeführer behauptet. Eine hieramtlich vorgenommene Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger ergab lediglich, dass der Beschwerdeführer seit 27.07.2015 als geringfügig beschäftigter Angestellter bei der C Austria KG in Y beschäftigt ist. Abgesehen davon fällt aus dem Schreiben des B B vom 21.09.2015 auf, dass er dieses mit dem Firmenstempel der C Austria KG unterfertigt hat. Dem GISA-Auszug der C Austria KG ist aber zu entnehmen, dass dieses Unternehmen erst am 30.09.2015(!) entstanden ist. Damit ist es schon per se unmöglich, dass der Beschwerdeführer für der geforderte Mindestdauer von einem Jahr von der C Austria KG (als Arbeitergeberin) beschäftigt wurde. Darüber hinaus fällt auf, dass der Gewerbewortlaut auf „Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe), eingeschränkt auf Portierdienste und Ordner- und Kontrolldienste bei Veranstaltungen“ lautet. Insofern kommt das Landesverwaltungsgericht in Tirol im gegenständlichen Fall zu dem Ergebnis, dass die belangte Behörde insgesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Feststellung der individuellen Befähigung für das Sicherheitsgewerbe betreffend Berufsdetektiven nicht vorliegen. Insbesondere ist das Landesverwaltungsgericht aber auch im Ergebnis der Auffassung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, eine entsprechende individuelle Befähigung des begehrten Gewerbes nachzuweisen. Auch wenn der Beschwerdeführer angeblich mit anderen Fachpersonen (auf Werkvertragsbasis) zusammengearbeitet hat, legt er seine eigenen fachlichen Tätigkeiten über die oben angeführten fehlenden Spezialbereiche nicht dar. Der Beschwerdeführer hat in keinster Weise dargetan, wo er eine mindestens einjährige fachliche Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der in § 129 Abs 1 GewO genannten Tätigkeiten genossen hat. Der Antragsteller muss in einem Verfahren gemäß § 19 GewO 1994 eine Tätigkeit nachweisen, die der in der betreffenden Zugangsverordnung geforderten einschlägigen Tätigkeit "gleichwertig" ist; die Behörde muss auf ein "Äquivalent" zu dem Erfordernis der Verordnung nach § 18 GewO 1994 abstellen (vgl VwGH Ra 2015/04/0005 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 26. September 2012, 2012/04/0018, und vom 2. Februar 2012, 2010/04/0048). Auf Grund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie jene in den erwähnten Vorschriften (vgl VwGH vom 6. April 2005, 2004/04/0047). Dies hat der Beschwerdeführer aber unterlassen. Der Beschwerdeführer hat lediglich nachgewiesen, dass er durch seine Abschlüsse an der rechtswissenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Fakultät Kenntnisse im österreichischen Recht und in der Betriebswirtschaftslehre hat. Dies reicht jedoch nicht aus.Insbesondere ist das Landesverwaltungsgericht aber auch im Ergebnis der Auffassung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, eine entsprechende individuelle Befähigung des begehrten Gewerbes nachzuweisen. Auch wenn der Beschwerdeführer angeblich mit anderen Fachpersonen (auf Werkvertragsbasis) zusammengearbeitet hat, legt er seine eigenen fachlichen Tätigkeiten über die oben angeführten fehlenden Spezialbereiche nicht dar. Der Beschwerdeführer hat in keinster Weise dargetan, wo er eine mindestens einjährige fachliche Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der in Paragraph 129, Absatz eins, GewO genannten Tätigkeiten genossen hat. Der Antragsteller muss in einem Verfahren gemäß Paragraph 19, GewO 1994 eine Tätigkeit nachweisen, die der in der betreffenden Zugangsverordnung geforderten einschlägigen Tätigkeit "gleichwertig" ist; die Behörde muss auf ein "Äquivalent" zu dem Erfordernis der Verordnung nach Paragraph 18, GewO 1994 abstellen vergleiche VwGH Ra 2015/04/0005 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 26. September 2012, 2012/04/0018, und vom 2. Februar 2012, 2010/04/0048). Auf Grund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie jene in den erwähnten Vorschriften vergleiche VwGH vom 6. April 2005, 2004/04/0047). Dies hat der Beschwerdeführer aber unterlassen. Der Beschwerdeführer hat lediglich nachgewiesen, dass er durch seine Abschlüsse an der rechtswissenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Fakultät Kenntnisse im österreichischen Recht und in der Betriebswirtschaftslehre hat. Dies reicht jedoch nicht aus. Zum Beschwerdevorbringen ist auszuführen, dass das Landesverwaltungsgericht in Tirol den betriebswirtschaftlich universitären Abschluss berücksichtigt hat. Was Punkt 4. in der Beschwerde betrifft, ist zu entgegnen, dass die angebliche „Gewährung von Konzessionsnachlässen“ an andere Personen trotz fehlenden Nachweises von Spezialbereichen, nicht Entscheidungsgegenstand ist, weshalb auf dieses Vorbringen nicht eingegangen wird. Weiters behauptet der Beschwerdeführer, dass das Gerichtsjahr am Landesgericht Z zu berücksichtigen sei. Dem ist zu entgegen, dass daraus für den Beschwerdeführer nichts gewonnen werden kann, wenn er diesbezüglich meint, aus dem Gerichtsjahr beim Landesgericht Z ein Arbeitsverhältnis ableiten zu können. Das Gerichtsjahr stellt ein Praktikum im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses dar und kein Arbeitsverhältnis im Sinne der oben zitierten Zugangsvoraussetzungen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Monica Voppichler-Thöni (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.24.2770.1

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