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{'item': 'LVwG-2015/29/1352-2'}

Obsah (7)§ 279§ 25a§ 212a§ 1§ 2§ 3§ 7

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.01.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/29/1352-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 279

Abs 1 BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 279, Absatz eins, BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz

  1. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 10.03.2015, Zahl ****, wurde den beiden Beschwerdeführern für den Neubau eines Gerätehauses auf GST-NR **6/6, KG X, EZ **0, gem §§ 2 und 3 der Wassergebührenordnung der Marktgemeinde X eine Wasseranschlussgebühr vorgeschrieben. Hiefür wurde eine Bruttogrundrissfläche des Gebäudes im Ausmaß von 10,62 m² als Bemessungsgrundlage herangezogen, multipliziert mit der Nettoanschlussgebühr pro m² in Höhe von EUR 2,264, ergibt – zuzüglich der Umsatzsteuer von 10 % - eine Vorschreibung hinsichtlich der Wasseranschlussgebühr in Höhe von EUR 26,
  2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn vom 10.03.2015, , Zahl ****, wurde den beiden Beschwerdeführern für den Neubau eines Gerätehauses auf GST-NR **6/6, KG römisch zehn, EZ **0, gem Paragraphen 2 und 3 der Wassergebührenordnung der Marktgemeinde römisch zehn eine Wasseranschlussgebühr vorgeschrieben. Hiefür wurde eine Bruttogrundrissfläche des Gebäudes im Ausmaß von , 10,62 m² als Bemessungsgrundlage herangezogen, multipliziert mit der Nettoanschlussgebühr pro m² in Höhe von EUR 2,264, ergibt – zuzüglich der Umsatzsteuer von 10 % - eine Vorschreibung hinsichtlich der Wasseranschlussgebühr in Höhe von , EUR 26,
  3. Gegen diesen Bescheid haben A A und B A fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst vorgebracht, dass die beiden Beschwerdeführer bei der Gemeinde X um Bewilligung des Baus eines Geräteschuppens in Holzbauweise mit einer Grundfläche von 10,62 m² exkl. überdachten Vorplatz auf ihrem bereits seit dem Jahr 1995 mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück Nr. **6/6, EZ **0, KG X, angesucht hätten. Dieses „Bauvorhaben“ sei mit Bescheid vom 26.01.2015 bewilligt und entsprechend den dem Bauansuchen beigefügten Unterlagen in Holzbauweise ausgeführt worden. Weder im Bauansuchen noch in natura sei ein Kanal- bzw Wasseranschluss für diesen Geräteschuppen vorhanden.Gegen diesen Bescheid haben A A und B A fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst vorgebracht, dass die beiden Beschwerdeführer bei der Gemeinde römisch zehn um Bewilligung des Baus eines Geräteschuppens in Holzbauweise mit einer Grundfläche von 10,62 m² exkl. überdachten Vorplatz auf ihrem bereits seit dem Jahr 1995 mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück Nr. **6/6, EZ **0, KG römisch zehn, angesucht hätten. Dieses „Bauvorhaben“ sei mit Bescheid vom 26.01.2015 bewilligt und entsprechend den dem Bauansuchen beigefügten Unterlagen in Holzbauweise ausgeführt worden. Weder im Bauansuchen noch in natura sei ein Kanal- bzw Wasseranschluss für diesen Geräteschuppen vorhanden. Es wurde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes abzuändern und festzustellen, dass für den Geräteschuppen keine Verpflichtung zur Entrichtung einer Wasseranschlussgebühr bestehe. Weiters wurde beantragt, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufzuheben sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Weiters erging die Anregung, beim VfGH den Antrag auf Prüfung der präjudiziellen Wassergebührenordnung der Gemeinde X vom 01.10.2014 wegen Verfassungswidrigkeit bzw Gesetzwidrigkeit zu stellen. Weiters erging die Anregung, beim VfGH den Antrag auf Prüfung der präjudiziellen Wassergebührenordnung der Gemeinde römisch zehn vom 01.10.2014 wegen Verfassungswidrigkeit bzw Gesetzwidrigkeit zu stellen. Hinsichtlich der vorgeschriebenen Wasseranschlussgebühr wurde vorgebracht, dass der Geräteschuppen über keinen Wasseranschluss verfüge, sohin auch keine Wasseranschlussgebühr zu entrichten sei. Ebenso wurde die mangelhafte Begründung des Wasseranschlussgebührenbescheides eingewandt, zumal die Behörde in ihrer Bescheidbegründung nur den Verordnungswortlaut wiedergebe ohne dezidiert festzuhalten, unter welchen Tatbestand sie genau die vermeintliche Anschlussgebühr subsumiere. Zum einen entstehe die Gebührenpflicht mit dem mittelbaren oder unmittelbaren Anschluss bzw beim Neubau mit Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides, die Behörde führe jedoch nicht aus, unter welchen Tatbestand sie die Gebührenpflicht subsumiert habe. Es wurde weiters bemängelt, dass der Sachverhalt nur mangelhaft festgestellt worden sei, zumal die Behörde nicht festgestellt habe, dass kein Wasseranschluss im Geräteschuppen vorhanden sei und auch nicht geplant sei, einen solchen zu errichten. Auch wurde hinsichtlich der Wassergebührenordnung der Marktgemeinde X eingewandt, dass diese nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sei. Weiters erfolgten Ausführungen zur Begründung des Antrages auf Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung.Auch wurde hinsichtlich der Wassergebührenordnung der Marktgemeinde römisch zehn eingewandt, dass diese nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sei. Weiters erfolgten Ausführungen zur Begründung des Antrages auf Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung. Als Begründung für die Anregung der Einleitung eines Normprüfungsverfahrens der präjudiziellen Kanal- und Wassergebührenordnung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es dem verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitsgrundsatz widerspreche, wenn die Behörde wie im gegenständlichen Fall Kanal- und Wassergebührenordnungen so interpretiere, dass sie sowohl für Gebäude mit als auch ohne Wasseranschluss eine dementsprechende Anschlussgebühr einhebe. Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 08.05.2015, Zl ****, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Zusammengefasst wurde darin nach Wiedergabe des Verfahrensganges und des Beschwerdevorbringens sowie der Rechtsgrundlagen ausgeführt, dass unstrittig sei, dass die gegenständliche Liegenschaft an die Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde X angeschlossen sei und jede Erweiterung der Bruttogrundrissfläche auf einer Liegenschaft

der Wassergebührenordnung eine Abgabenschuld auslöse, ein tatsächlicher Anschluss an die Wasserversorgungsanlage sei daher nicht relevant.Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn vom 08.05.2015, Zl ****, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Zusammengefasst wurde darin nach Wiedergabe des Verfahrensganges und des Beschwerdevorbringens sowie der Rechtsgrundlagen ausgeführt, dass unstrittig sei, dass die gegenständliche Liegenschaft an die Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde römisch zehn angeschlossen sei und jede Erweiterung der Bruttogrundrissfläche auf einer Liegenschaft

der Wassergebührenordnung eine Abgabenschuld auslöse, ein tatsächlicher Anschluss an die Wasserversorgungsanlage sei daher nicht relevant. Durch den Neubau des Geräteschuppens auf der gegenständlichen Liegenschaft sei die Kubatur erweitert und für die Bemessungsgrundlage der Wasseranschlussgebühr die Bruttogrundrissfläche herangezogen worden. Eine Hinweispflicht für die Abgabenentrichtung sei nicht vorgesehen, die Ablichtung der Verordnung auf der Homepage der Gemeinde habe keinen Kundmachungscharakter sondern stelle lediglich eine Serviceleistung dar. Die Verordnung selbst sei ordnungsgemäß an der Amtstafel vom 30.09.2014 bis 15.10.2014 kundgemacht worden. Die Aussetzung der Einhebung sei aufgrund der wenig erfolgversprechenden Beschwerde nicht zu bewilligen. In der Folge wurde von Seiten der Beschwerdeführer fristgerecht der Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt, gleichzeitig die Aussetzung der Einhebung

§ 212a

BAO beantragt.In der Folge wurde von Seiten der Beschwerdeführer fristgerecht der Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt, gleichzeitig die Aussetzung der Einhebung

Paragraph 212 a, BAO beantragt. Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Abgabenbehörde sowie des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 30.07.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher als Vertreter der Beschwerdeführer ihr durch schriftliche Vollmacht ausgewiesener Sohn Mag. C A sowie für die Abgabenbehörde D D erschienen sind. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Unstrittig ist, dass B A und A A jeweils Hälfteeigentümer des Grundstückes Nr **6/6, KG X, EZ **0 sind, ebenso dass die Liegenschaft bzw das auf dem Grundstück errichtet Wohnhaus seit dem Jahr 1995 an die Wasserleitung bzw den Kanal der Marktgemeinde X angeschlossen ist.Unstrittig ist, dass B A und A A jeweils Hälfteeigentümer des Grundstückes Nr **6/6, KG römisch zehn, EZ **0 sind, ebenso dass die Liegenschaft bzw das auf dem Grundstück errichtet Wohnhaus seit dem Jahr 1995 an die Wasserleitung bzw den Kanal der Marktgemeinde römisch zehn angeschlossen ist. Mit Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 26.01.2015, Zl ****, wurde den beiden Beschwerdeführern als dortige Bauwerber die Baubewilligung für den Neubau eines Geräteschuppens auf dem Grundstück Nr. **6/6, KG X, EZ **0, nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Planunterlagen und der Baubeschreibung unter den im Baubescheid angeführten Nebenbestimmungen erteilt. Der Baubescheid wurde den beiden Beschwerdeführern am 30.01.2015 zugestellt, es wurde dagegen kein Rechtsmittel erhoben und ist der Baubewilligungsbescheid sohin seit 27.02.2015 rechtskräftig. Mit Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn vom 26.01.2015, Zl ****, wurde den beiden Beschwerdeführern als dortige Bauwerber die Baubewilligung für den Neubau eines Geräteschuppens auf dem Grundstück Nr. **6/6, KG römisch zehn, EZ **0, nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Planunterlagen und der Baubeschreibung unter den im Baubescheid angeführten Nebenbestimmungen erteilt. Der Baubescheid wurde den beiden Beschwerdeführern am 30.01.2015 zugestellt, es wurde dagegen kein Rechtsmittel erhoben und ist der Baubewilligungsbescheid sohin seit 27.02.2015 rechtskräftig. Das neu errichtete Gerätehaus, welches

Bauansuchen vom 24.10.2014 als Nebengebäude oder Nebenanlage ausgewiesen ist, wurde in Holzriegelbauweise errichtet, das Dach besteht aus einer Bitumendeckung und handelt es sich um ein Pultdach/Pfettendach mit einer 4 %-igen Neigung. Die Grundfläche des Gerätehauses beträgt 10,62 m². Das Gerätehaus ist auf allen Seiten umschlossen und überdacht. Das Gerätehaus grenzt nicht unmittelbar an das bereits auf der Grundparzelle **6/6 errichtete Wohnhaus der Beschwerdeführer an. Das Gerätehaus ist weder an die Wasserversorgung noch an den Abwasserkanal der Marktgemeinde X angeschlossen. Das Gerätehaus grenzt nicht unmittelbar an das bereits auf der Grundparzelle **6/6 errichtete Wohnhaus der Beschwerdeführer an. Das Gerätehaus ist weder an die Wasserversorgung noch an den Abwasserkanal der Marktgemeinde römisch zehn angeschlossen. Vorangeführter Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Abgabenbehörde und wurde dieser mit den Parteienvertretern anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 30.07.2015 dergestalt erörtert. III. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:römisch drei. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

§ 1

der Wassergebührenordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde X vom 30.09.2014 erhebt die Marktgemeinde zur Deckung des Aufwandes der Wasserversorgungsanalge der Marktgemeinde X Benützungsgebühren als Anschlussgebühren, Wassergebühren und Zählergebühren.

Paragraph eins, der Wassergebührenordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde römisch zehn vom 30.09.2014 erhebt die Marktgemeinde zur Deckung des Aufwandes der Wasserversorgungsanalge der Marktgemeinde römisch zehn Benützungsgebühren als Anschlussgebühren, Wassergebühren und Zählergebühren.

§ 2

Abs 1 leg cit wird eine Anschlussgebühr erhoben, wenn eine Liegenschaft oder ein Gebäude an die Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde X angeschlossen wird.

Paragraph 2, Absatz eins, leg cit wird eine Anschlussgebühr erhoben, wenn eine Liegenschaft oder ein Gebäude an die Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde römisch zehn angeschlossen wird.

Abs 2 leg cit entsteht der Abgabenanspruch mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen, unmittelbaren oder mittelbaren Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage.

Absatz 2, leg cit entsteht der Abgabenanspruch mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen, unmittelbaren oder mittelbaren Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage.

§ 3

Abs 1 der Wassergebührenordnung der Marktgemeinde X ist Bemessungsgrundlage die Summe aller Bruttogrundrissflächen eines Gebäudes nach ÖNORM B 1800, ausgenommen jene Grundrissflächen, die weder allseitig oder überwiegend umschlossen, noch überdeckt sind. Bei landwirtschaftlichen Betrieben werden Stallungen und Scheunen für die Berechnung der Bemessungsgrundlage nicht herangezogen.

Paragraph 3, Absatz eins, der Wassergebührenordnung der Marktgemeinde römisch zehn ist Bemessungsgrundlage die Summe aller Bruttogrundrissflächen eines Gebäudes nach ÖNORM B 1800, ausgenommen jene Grundrissflächen, die weder allseitig oder überwiegend umschlossen, noch überdeckt sind. Bei landwirtschaftlichen Betrieben werden Stallungen und Scheunen für die Berechnung der Bemessungsgrundlage nicht herangezogen.

Abs 2 leg cit entsteht bei Neubauten auf bereits angeschlossenen Liegenschaften, Zu- und Umbauten, sowie bei Wiedererrichtung abgerissener Gebäude der Abgabenanspruch mit der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides bzw bei Baubeginn bei anzeigepflichtigen Vorhaben und nur hinsichtlich einer sich im Verhältnis zur früheren Bemessungsgrundlage ergebenden Vergrößerung dieser Bemessungsgrundlage. Dabei sind abgerissene Gebäude oder Gebäudeteile hinsichtlich ihrer Bruttogrundrissflächen nur dann zu berücksichtigen, wenn diese Flächen bereits einer früheren Vorschreibung einer Anschlussgebühr für die Liegenschaft oder für das Gebäude zugrunde gelegt wurden.

Absatz 2, leg cit entsteht bei Neubauten auf bereits angeschlossenen Liegenschaften, Zu- und Umbauten, sowie bei Wiedererrichtung abgerissener Gebäude der Abgabenanspruch mit der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides bzw bei Baubeginn bei anzeigepflichtigen Vorhaben und nur hinsichtlich einer sich im Verhältnis zur früheren Bemessungsgrundlage ergebenden Vergrößerung dieser Bemessungsgrundlage. Dabei sind abgerissene Gebäude oder Gebäudeteile hinsichtlich ihrer Bruttogrundrissflächen nur dann zu berücksichtigen, wenn diese Flächen bereits einer früheren Vorschreibung einer Anschlussgebühr für die Liegenschaft oder für das Gebäude zugrunde gelegt wurden. Die Anschlussgebühr beträgt EUR 2,49 inklusive 10 % USt je m² der Bemessungsgrundlage

Abs 3 leg cit. Die Anschlussgebühr beträgt EUR 2,49 inklusive 10 % USt je m² der Bemessungsgrundlage

Absatz 3, leg cit.

§ 7

leg cit sind zur Entrichtung der Gebühren die Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaft verpflichtet.

Paragraph 7, leg cit sind zur Entrichtung der Gebühren die Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaft verpflichtet. Diese Verordnung wurde durch Anschlag an der Amtstafel am 30.09.2014 bis 15.10.2014 kundgemacht (Kundmachungsvermerk auf der sich im Abgabenakt befindlichen Verordnungskopie). In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass die Anschlussgebührenpflicht

der verfahrensgegenständlichen Wassergebührenordnung grundsätzlich mit dem tatsächlichen, unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss einer Liegenschaft oder eines Gebäudes an die Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde X entsteht und als Bemessungsgrundlage

§ 3

Abs 1 der zitierten Verordnung die Summe aller Bruttogrundrissflächen eines Gebäudes nach der ÖNORM B 1800 ist. Ausgenommen von der Bemessungsgrundlage sind nur jene Grundrissflächen, die weder allseitig oder überwiegend umschlossen noch überdeckt sind. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass die Anschlussgebührenpflicht

der verfahrensgegenständlichen Wassergebührenordnung grundsätzlich mit dem tatsächlichen, unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss einer Liegenschaft oder eines Gebäudes an die Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde römisch zehn entsteht und als Bemessungsgrundlage

Paragraph 3, Absatz eins, der zitierten Verordnung die Summe aller Bruttogrundrissflächen eines Gebäudes nach der ÖNORM B 1800 ist. Ausgenommen von der Bemessungsgrundlage sind nur jene Grundrissflächen, die weder allseitig oder überwiegend umschlossen noch überdeckt sind. Der Verordnungsgeber hat offensichtlich von der Möglichkeit, bestimmte Gebäude oder Gebäudeteile von der Anschlussgebührenpflicht auszunehmen, wie dies zB Gemeinden bei nicht an die Wasserversorgungsanlage angeschlossene Holzschuppen etc festlegen, nur insofern Gebraucht gemacht, als bei landwirtschaftlichen Betrieben Stallungen und Scheunen für die Berechnung der Bemessungsgrundlage nicht herangezogen werden. Das gegenständliche Grundstück (und das darauf befindliche Wohnhaus) waren bereits vor Erteilung der Baubewilligung des Holzschuppens an die Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde X angeschlossen.Das gegenständliche Grundstück (und das darauf befindliche Wohnhaus) waren bereits vor Erteilung der Baubewilligung des Holzschuppens an die Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde römisch zehn angeschlossen. Als Tatbestand für die neuerliche Vorschreibung einer Anschlussgebühr kommt daher nur § 3 Abs 2 der Wassergebührenordnung in Frage, wonach bei Neubauten auf bereits angeschlossenen Liegenschaften, Zu- und Umbauten sowie bei Wiedererrichtung abgerissener Gebäude der Abgabenanspruch der Anschlussgebühr mit der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides bzw bei anzeigepflichtigen Vorhaben mit Baubeginn entsteht.Als Tatbestand für die neuerliche Vorschreibung einer Anschlussgebühr kommt daher nur Paragraph 3, Absatz 2, der Wassergebührenordnung in Frage, wonach bei Neubauten auf bereits angeschlossenen Liegenschaften, Zu- und Umbauten sowie bei Wiedererrichtung abgerissener Gebäude der Abgabenanspruch der Anschlussgebühr mit der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides bzw bei anzeigepflichtigen Vorhaben mit Baubeginn entsteht. Bei dem auf der bereits angeschlossenen Liegenschaft neu errichteten Geräteschuppen handelt es sich um ein Gebäude (Neubau), zumal er allseits umschlossen und überdacht ist. Die Grundrissfläche des Schuppens beträgt 10,62 m². Da – wie bereits ausgeführt – hinsichtlich der Wasseranschlussgebührenpflicht nur Ausnahmen für die genannten landwirtschaftlichen Gebäude bestehen, sollen nach der Intention des Verordnungsgebers

§ 3

Abs 2 der Wassergebührenordnung der Marktgemeinde X sämtliche Neubauten auf bereits an die Wasserversorgung angeschlossenen Liegenschaften der Gebührenpflicht unterworfen werden, unabhängig davon, ob diese an die Wasserleitung der Marktgemeinde X angeschlossen sind oder werden oder nicht.Da – wie bereits ausgeführt – hinsichtlich der Wasseranschlussgebührenpflicht nur Ausnahmen für die genannten landwirtschaftlichen Gebäude bestehen, sollen nach der Intention des Verordnungsgebers

Paragraph 3, Absatz 2, der Wassergebührenordnung der Marktgemeinde römisch zehn sämtliche Neubauten auf bereits an die Wasserversorgung angeschlossenen Liegenschaften der Gebührenpflicht unterworfen werden, unabhängig davon, ob diese an die Wasserleitung der Marktgemeinde römisch zehn angeschlossen sind oder werden oder nicht. Im Wege der Gesamt- und Durchschnittsbetrachtung erscheint diese Intention des Verordnungsgebers dem erkennenden Gericht auch nicht bedenklich. Bemessungsgrundlage soll

der gegenständlichen Verordnung allgemein die Summe aller Bruttogrundrissflächen von Gebäuden auf einer Liegenschaft sein, sohin von allseits oder überwiegend umschlossenen Gebäuden, unabhängig davon, ob jeder einzelne Raum bzw jedes einzelne Gebäude dabei an die Wasserversorgung angeschlossen ist bzw wird oder nicht. So verhält es sich auch zB bei Zubauten, wodurch sich die Grundfläche vergrößert, ohne dass jeder einzelne Raum des Zubaus einen Wasseranschluss haben muss. Im Rahmen der Pauschalbetrachtung wird sohin als Bemessungsgrundlage die Bruttogrundrissfläche von auf der Liegenschaft bestehenden Gebäuden herangezogen, eine Ungleichbehandlung ist auch deshalb nicht daraus zu erblicken, zumal hier auch der Grundgedanke offensichtlich Berücksichtigung gefunden hat, dass bekannt ist, dass nicht jeder Raum eines Gebäudes an die Wasserversorgung angeschlossen wird, dennoch die gesamte Grundrissfläche als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist, zumal auch ein Nutzen des Wasseranschlusses für die nicht angeschlossenen Gebäude vorhanden ist. Im vorliegenden Fall vergrößert sich die Bruttogrundrissfläche auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft aufgrund der Neuerrichtung des Geräteschuppens, bei welchem es sich um ein Gebäude handelt, weshalb der Abgabentatbestand für die Einhebung/Vorschreibung der (ergänzenden) Wasseranschlussgebühr erfüllt ist. Auch hinsichtlich der Festlegung der Fälligkeit der Abgabenschuld mit Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides bestehen keinerlei verfassungsmäßige Bedenken, zumal der VfGH auch in seiner Entscheidung vom 30.09.2003, Zl V68/01, bereits ausgesprochen hat, dass angesichts der zulässigen Durchschnittsbetrachtung davon auszugehen ist, dass der Beginn der Wasserversorgung in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Baubeginn steht. Die Anschlussgebühr stehe damit am Beginn eines förmlichen Benützungsverhältnisses und sei somit als Benützungsgebühr zu qualifizieren (vgl. VfSlg. 10947/1986). Für eine Benützungsgebühr bedürfe es jedoch keiner landesgesetzlichen Grundlage; sie könne aufgrund des jeweiligen Finanzausgleichsgesetzes (hier: §15 Abs3 Z5 FAG 1997) ausgeschrieben werden (VfSlg. 8847/1980, 10738/1985, 14642/1996 ua.).Auch hinsichtlich der Festlegung der Fälligkeit der Abgabenschuld mit Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides bestehen keinerlei verfassungsmäßige Bedenken, zumal der VfGH auch in seiner Entscheidung vom 30.09.2003, Zl V68/01, bereits ausgesprochen hat, dass angesichts der zulässigen Durchschnittsbetrachtung davon auszugehen ist, dass der Beginn der Wasserversorgung in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Baubeginn steht. Die Anschlussgebühr stehe damit am Beginn eines förmlichen Benützungsverhältnisses und sei somit als Benützungsgebühr zu qualifizieren vergleiche VfSlg. 10947 aus 1986,). Für eine Benützungsgebühr bedürfe es jedoch keiner landesgesetzlichen Grundlage; sie könne aufgrund des jeweiligen Finanzausgleichsgesetzes (hier: §15 Abs3 Z5 FAG 1997) ausgeschrieben werden (VfSlg. 8847 aus 1980,, 10738 aus 1985,, 14642 aus 1996, ua.). Dieser Umstand lässt sich ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen, zumal sich der Fälligkeitszeitpunkt mit Rechtskraft der Baubewilligung für Neubauten auf bereits angeschlossenen Liegenschaften bezieht und der Wasserbedarf, der mit Neubauten auf bereits angeschlossenen Liegenschaften bzw Zu- und Umbauten verbunden ist, typischerweise aus dem ohnedies vorhandenen Wasseranschluss des Altbestandes gedeckt werden wird. Unter diesen Umständen bestehen von Seiten des erkennenden Gerichtes keine Bedenken dahingehend, dass die Gebührenpflicht nicht mit Baubeginn des Objektes, sondern bereits mit Rechtskraft der Baubewilligung entsteht. Der Baubewilligungsbescheid wurde den beiden Bauwerbern am 30.01.2015 zugestellt und ist sohin mit 27.02.2015 in Rechtskraft erwachsen (Entstehen der Abgabenschuld). Gebührenschuldner sind die beiden Beschwerdeführer als Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft. Bei einer Bemessungsgrundlage von 10,62 m² (Grundrissfläche) multipliziert mit Euro 2,2,264 zuzüglich 10 % Mehrwertsteuer errechnet sich die Wasseranschlussgebühr für den Neubau des Gerätehauses auf dem Grundstück der Beschwerdeführer sohin mit Euro 26,44. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass über den im Vorlageantrag gestellten Antrag auf Aussetzung der Einhebung

§ 212a

BAO die Abgabenbehörde zu entscheiden hat.Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass über den im Vorlageantrag gestellten Antrag auf Aussetzung der Einhebung

Paragraph 212 a, BAO die Abgabenbehörde zu entscheiden hat. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Theresia Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.29.1352.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.