RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.01.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/32/2420-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl über die Beschwerde von Herrn B B, Adresse, Y, gegen den Feststellungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X-Z vom
- September 2015, Zahl ****1, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, wonach für die bauliche Anlage auf der sogenannten „Wiese W“ Gp 1** KG X, welche als Almhütte verwendet wird, nach der Maßgabe des Lageplanes DI C C vom
- Dezember 2014, GZl ****2, das Vorliegen einer Baubewilligung nicht zu vermuten ist.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, wonach für die bauliche Anlage auf der sogenannten „Wiese W“ Gp 1** KG römisch zehn, welche als Almhütte verwendet wird, nach der Maßgabe des Lageplanes DI C C vom
- Dezember 2014, GZl ****2, das Vorliegen einer Baubewilligung nicht zu vermuten ist.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit Grundbuchsbeschluss vom 28.11.2003, GZI.****4, wurde Herrn A A das Eigentumsrecht an der Gp. 1** KG X einverleibt.Mit Grundbuchsbeschluss vom 28.11.2003, GZI.****4, wurde Herrn A A das Eigentumsrecht an der Gp. 1** KG römisch zehn einverleibt. Mit Schreiben vom 05.11.2013 zeigte Herr B B sen. den angeblichen Schwarzbau einer Almhütte auf der Gp. 1**, welche durch A A errichtet worden sei, bei der Bezirkshauptmannschaft Y an. Mit Schreiben vom 14.11.2013 wurde Herr A A von der Baubehörde I. Instanz aufgefordert, mitzuteilen, ob die Gp. 1** KG X mit einem Almgebäude bebaut ist, wann dieses erbaut wurde und ob diesbezüglich noch Bauunterlagen vorhanden sind.Mit Schreiben vom 14.11.2013 wurde Herr A A von der Baubehörde römisch eins. Instanz aufgefordert, mitzuteilen, ob die Gp. 1** KG römisch zehn mit einem Almgebäude bebaut ist, wann dieses erbaut wurde und ob diesbezüglich noch Bauunterlagen vorhanden sind. Mit Schreiben vom 17.11.2013 teilt Herr A A der Baubehörde mit, dass beim Kauf der sog. „Wiese W" (Gp. 1** KG X) das Almgebäude bereits vorhanden war und dieses somit nicht von ihm errichtet worden sei. Wann genau die Alm errichtet wurde, wisse Herr A A nicht und habe er somit auch keine Bauunterlagen dazu.Mit Schreiben vom 17.11.2013 teilt Herr A A der Baubehörde mit, dass beim Kauf der sog. „Wiese W" (Gp. 1** KG römisch zehn) das Almgebäude bereits vorhanden war und dieses somit nicht von ihm errichtet worden sei. Wann genau die Alm errichtet wurde, wisse Herr A A nicht und habe er somit auch keine Bauunterlagen dazu. Mit Schreiben vom 14.10.2014 leitete die Baubehörde I. Instanz gemäß § 29 TBO 2011 ein Feststellungsverfahren von Amts wegen hinsichtlich der Almhütte ein und forderte Herrn A A auf, dementsprechende Planunterlagen einzubringen.Mit Schreiben vom 14.10.2014 leitete die Baubehörde römisch eins. Instanz gemäß Paragraph 29, TBO 2011 ein Feststellungsverfahren von Amts wegen hinsichtlich der Almhütte ein und forderte Herrn A A auf, dementsprechende Planunterlagen einzubringen. Mit Ansuchen vom 13.01.2015 beantrage Herr A A die nachträgliche Bewilligung der bestehenden Almhütte sowie den Abbruch des Zubaus der bestehenden Almhütte auf der Gp. 1** KG X, der von einem der Vorbesitzer ohne Baubewilligung errichtet wurde.Mit Ansuchen vom 13.01.2015 beantrage Herr A A die nachträgliche Bewilligung der bestehenden Almhütte sowie den Abbruch des Zubaus der bestehenden Almhütte auf der Gp. 1** KG römisch zehn, der von einem der Vorbesitzer ohne Baubewilligung errichtet wurde. Mit Schreiben vom 28.08.2015, eingelangt bei der Baubehörde am 31.08.2015, zog Herr A A sein Ansuchen um nachträgliche Bewilligung des Altbestandes der Almhütte zurück und zeigte gleichzeitig den Abbruch des Zubaus beim Altbestand an. In der Folge hat die Baubehörde mit dem hier angefochtenen Feststellungsbescheid das Vorliegen einer Baubewilligung für die bestehende Almhütte nach der Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Bestandspläne des BM D D vom 29.12.2014 festgestellt. Gegen diesen Bescheid hat der Nachbar Herr B B Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin ausgeführt, dass eine alte Hütte im Laufe der Zeit verfallen sei und deren Abbruchsreste in den 60iger Jahren beseitigt worden seien. Die neue, heute genutzte Hütte sei ca. 60 m oberhalb der alten Hütte im Jahr 1973 ohne Baubewilligung errichtet worden. In der Folge wurde laut Gedächtnisprotokoll der Amtsleiterin des Gemeindeamtes beim vormaligen Eigentümer des Gebäudes angefragt, ob im Zusammenhang mit diesem Gebäude noch Unterlagen vorhanden sind. Dieser gab an, dass er keine Unterlagen habe und die Hütte in den 20iger Jahren des
- Jahrhundert schon bestanden habe. Verwaltungsgerichtlich wurden beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Geoinformation, Luftbilder aus den Jahren 1953 und 1974 sowie ein Orthofoto aus dem Jahr 2012 betreffend die gegenständlichen Bereich eingeholt. Der bezüglichen Stellungnahme der Abteilung Geoinformation vom
- November 2015 kann entnommen werden, dass auf dem Luftbild 1953 eindeutig erkennbar sei, wonach ein Gebäude ca. 60 m unterhalb des jetzigen Standortes errichtet war, nicht jedoch am hier in Rede stehenden Strandort. Diesbezüglich wurde das Parteiengehör eingeräumt. Die belangte Behörde führte aus, dass ihr die Luftbilder nicht bekannt waren und aufgrund der vorliegenden Ermittlungen feststeht, dass ein Gebäude auf der sogenannten „Wiese W“ bestanden habe. Aufgrund des Ermittlungsergebnisses sei man davon ausgegangen, dass es sich dabei um das bestehende Gebäude handelt, wenngleich der genaue Standort nicht bekannt war. Der Beschwerdeführer unterstreicht in seiner Eingabe vom
- Dezember 2015, dass es sich um einen „Schwarzbau“ handelt. Mit dem verwaltungsrechtlichen Schreiben vom
- Dezember 2015 wurde den Parteien der Sachverhalt mitgeteilt, dass aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass auf dem Bp 2** KG X ein Gebäude bestanden hat. Dieses Gebäude wurde zwischen 1953 und 1973 - allenfalls in den 60iger Jahren - beseitigt und wurde im Jahr 1973 das Gebäude an der hier in Rede stehenden Stelle ohne die erforderliche Baubewilligung errichtet. Aus diesem Grund kann ein baurechtlicher Konsens für das Gebäude nicht vermutet werden. Stellungnahmen hierzu ergingen nicht.Mit dem verwaltungsrechtlichen Schreiben vom
- Dezember 2015 wurde den Parteien der Sachverhalt mitgeteilt, dass aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass auf dem Bp 2** KG römisch zehn ein Gebäude bestanden hat. Dieses Gebäude wurde zwischen 1953 und 1973 - allenfalls in den 60iger Jahren - beseitigt und wurde im Jahr 1973 das Gebäude an der hier in Rede stehenden Stelle ohne die erforderliche Baubewilligung errichtet. Aus diesem Grund kann ein baurechtlicher Konsens für das Gebäude nicht vermutet werden. Stellungnahmen hierzu ergingen nicht. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes 3** KG X. Dem im behördlichen Akt einliegenden Lageplan DI C vom 11.12.2014 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in Ansehung des Grundstückes 3** KG X die dort angeführten Kriterien im Sinne des § 26 Abs 2 lit a und b TBO 2011 erfüllt.Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes 3** KG römisch zehn. Dem im behördlichen Akt einliegenden Lageplan DI C vom 11.12.2014 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in Ansehung des Grundstückes 3** KG römisch zehn die dort angeführten Kriterien im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, Litera a und b TBO 2011 erfüllt. Das Gebäude weist laut den eingereichten Plänen ua einen Aufenthaltsraum mit über 20 m² Grundfläche auf. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer behauptet von Anfang an, dass im Jahr 1973 das hier in Rede stehende Gebäude errichtet wurde. Zuvor habe ein Gebäude ca. 60 m unterhalb des nunmehr bestehenden Gebäudes bestanden, welches in den 60iger Jahren abgebrochen wurde. Dieses Vorbringen steht im Einklang mit den Auswertungen der beiden Luftbilder bzw. des Orthofotos durch die Abteilung Geoinformation des Amtes der Tiroler Landesregierung. Es ist nämlich auf den Fotos erkennbar, dass 1953 ca. 60 m unterhalb des hier in Rede stehenden Standortes ein Gebäude auf einer Bauparzelle besteht. Diese Bauparzelle existiert noch immer (Bp 2** KG X). Beim Luftbild aus dem Jahr 1974 ist erkennbar, dass dieses Gebäude auf der Bp 2** KG X nicht mehr besteht, sondern ist ein Gebäude am jetzigen Standort erkennbar.Der Beschwerdeführer behauptet von Anfang an, dass im Jahr 1973 das hier in Rede stehende Gebäude errichtet wurde. Zuvor habe ein Gebäude ca. 60 m unterhalb des nunmehr bestehenden Gebäudes bestanden, welches in den 60iger Jahren abgebrochen wurde. Dieses Vorbringen steht im Einklang mit den Auswertungen der beiden Luftbilder bzw. des Orthofotos durch die Abteilung Geoinformation des Amtes der Tiroler Landesregierung. Es ist nämlich auf den Fotos erkennbar, dass 1953 ca. 60 m unterhalb des hier in Rede stehenden Standortes ein Gebäude auf einer Bauparzelle besteht. Diese Bauparzelle existiert noch immer (Bp 2** KG römisch zehn). Beim Luftbild aus dem Jahr 1974 ist erkennbar, dass dieses Gebäude auf der Bp 2** KG römisch zehn nicht mehr besteht, sondern ist ein Gebäude am jetzigen Standort erkennbar. Wenn die belangte Behörde durch Zeugen untermauern kann, dass auf der sogenannten „Wiese W“ bereits lange vor dem Jahr 1973 ein Gebäude errichtet war, so steht dies nicht im Widerspruch zum festgestellten Sachverhalt. Die belangte Behörde räumt nämlich selbst ein, den genauen Standort des Gebäudes nicht gekannt zu haben Dieser steht aufgrund der Luftbildauswertungen mit der Bp 2** KG X fest.Wenn die belangte Behörde durch Zeugen untermauern kann, dass auf der sogenannten „Wiese W“ bereits lange vor dem Jahr 1973 ein Gebäude errichtet war, so steht dies nicht im Widerspruch zum festgestellten Sachverhalt. Die belangte Behörde räumt nämlich selbst ein, den genauen Standort des Gebäudes nicht gekannt zu haben Dieser steht aufgrund der Luftbildauswertungen mit der Bp 2** KG römisch zehn fest. Der nunmehrige Eigentümer verweist lediglich darauf, dass zum Zeitpunkt des Kaufs die Almhütte bereits auf dem Grundstück 1** KG X bestanden habe. Der übermittelte Kaufvertrag ist datiert mit 7.7.
- Deshalb kann diese Einlassung zur Klärung des Sachverhalts nicht beitragen, da die Vorkommnisse vor dem Kaufdatum relevant sind.Der nunmehrige Eigentümer verweist lediglich darauf, dass zum Zeitpunkt des Kaufs die Almhütte bereits auf dem Grundstück 1** KG römisch zehn bestanden habe. Der übermittelte Kaufvertrag ist datiert mit 7.7.
- Deshalb kann diese Einlassung zur Klärung des Sachverhalts nicht beitragen, da die Vorkommnisse vor dem Kaufdatum relevant sind. Die übrigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus den vorgelegten Akten (****1 und ****3) sowie dem verwaltungsgerichtlichen Akt. III. Wesentliche Rechtsgrundlagen:römisch drei. Wesentliche Rechtsgrundlagen: Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011): „§ 26
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
- a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
- b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
- c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
- e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(5)Nachbarn nach Abs. 2, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.Nachbarn nach Absatz 2,, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Absatz 2, zweiter Satz ist anzuwenden.
(6)Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Abs. 2 sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Absatz 2, sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.
(7)Der Straßenverwalter ist, soweit dadurch die Schutzinteressen der Straße betroffen sind, berechtigt,
- a)das Fehlen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlagen entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 3 Abs. 1 unddas Fehlen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlagen entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nach Paragraph 3, Absatz eins, und
- b)die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des § 5, soweit dadurch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden,die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des Paragraph 5,, soweit dadurch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden, geltend zu machen.
(8)Werden in der Bauverhandlung privatrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde möglichst auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist diese in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die Partei mit ihren Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Diese Einwendungen sind in der Baubewilligung ausdrücklich anzuführen.
(9)Mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (§ 37 Abs. 1) erlangt die Baubewilligung auch gegenüber Parteien Rechtskraft, denen die Baubewilligung nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben.Mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (Paragraph 37, Absatz eins,) erlangt die Baubewilligung auch gegenüber Parteien Rechtskraft, denen die Baubewilligung nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben. § 29Paragraph 29
(1)Die Behörde hat hinsichtlich jener bewilligungspflichtigen baulichen Anlagen, für die die Baubewilligung nicht nachgewiesen werden kann, im Zweifel von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers mit Bescheid festzustellen, ob das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist oder nicht. Das Vorliegen der Baubewilligung ist zu vermuten, wenn aufgrund des Alters der betreffenden baulichen Anlage oder sonstiger besonderer Umstände davon auszugehen ist, dass aktenmäßige Unterlagen darüber nicht mehr vorhanden sind, und überdies kein Grund zur Annahme besteht, dass die betreffende bauliche Anlage entgegen den zur Zeit ihrer Errichtung in Geltung gestandenen baurechtlichen Vorschriften ohne entsprechende Bewilligung errichtet worden ist. Anlässlich der Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, ist weiters der aus der baulichen Zweckbestimmung der betreffenden baulichen Anlage hervorgehende Verwendungszweck festzustellen.
(2)Dem Antrag nach Abs. 1 erster Satz sind ein Lageplan, im Fall von Gebäuden mit den Inhalten nach § 24 Abs. 2, eine Baubeschreibung sowie Bestandspläne, aus denen die wesentlichen Merkmale der baulichen Anlage ersichtlich sind, in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Im Fall der Einleitung des Verfahrens von Amts wegen hat die Behörde den Eigentümer der baulichen Anlage unter Setzung einer angemessenen Frist zur Vorlage dieser Unterlagen aufzufordern. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung nicht zu vermuten ist, zu treffen. Im Auftrag ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.Dem Antrag nach Absatz eins, erster Satz sind ein Lageplan, im Fall von Gebäuden mit den Inhalten nach Paragraph 24, Absatz 2,, eine Baubeschreibung sowie Bestandspläne, aus denen die wesentlichen Merkmale der baulichen Anlage ersichtlich sind, in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Im Fall der Einleitung des Verfahrens von Amts wegen hat die Behörde den Eigentümer der baulichen Anlage unter Setzung einer angemessenen Frist zur Vorlage dieser Unterlagen aufzufordern. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung nicht zu vermuten ist, zu treffen. Im Auftrag ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
(3)Der Bescheid, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, ist dem Eigentümer der baulichen Anlage in zweifacher Ausfertigung und unter Anschluss zweier mit einem entsprechenden Vermerk versehener Ausfertigungen der Unterlagen nach Abs. 2 erster Satz zuzustellen. Der Vermerk hat das Datum und die Geschäftszahl des betreffenden Bescheides zu enthalten.Der Bescheid, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, ist dem Eigentümer der baulichen Anlage in zweifacher Ausfertigung und unter Anschluss zweier mit einem entsprechenden Vermerk versehener Ausfertigungen der Unterlagen nach Absatz 2, erster Satz zuzustellen. Der Vermerk hat das Datum und die Geschäftszahl des betreffenden Bescheides zu enthalten.
(4)Die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, ist dem Bestehen der Baubewilligung gleichzuhalten. Die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung nicht zu vermuten ist, ist dem Fehlen der Baubewilligung gleichzuhalten. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): § 28Paragraph 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. … “ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Nach dem Wortlaut des § 29 TBO 2011 haben die Nachbarn iSd § 26 TBO 2011 in diesem Feststellungsverfahren keine Parteistellung. Nach dem Wortlaut des Paragraph 29, TBO 2011 haben die Nachbarn iSd Paragraph 26, TBO 2011 in diesem Feststellungsverfahren keine Parteistellung. Wie auch die Baubehörde im angefochtenen Bescheid bereits ausgeführt hat, kommt den Nachbarn jedoch aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die gleiche Stellung zu, wie in einem Baubewilligungsverfahren nach § 25 TBO
- Wie auch die Baubehörde im angefochtenen Bescheid bereits ausgeführt hat, kommt den Nachbarn jedoch aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die gleiche Stellung zu, wie in einem Baubewilligungsverfahren nach Paragraph 25, TBO
- Nachdem das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück 3** KG X direkt an den Bauplatz angrenzt und das hier in Rede stehende Gebäude zudem unter 50 m von der Grundstücksgrenze zum Beschwerdeführer entfernt ist, kann er sämtliche subjektiv öffentlichen Rechte im Sinne des § 26 Abs 3 TBO 211 geltend machen. Mit seinem Vorbringen, wonach das gegenständliche Gebäude 1973 ohne Baubewilligung errichtet worden sei, bekämpft er den Feststellungsbescheid des Bürgermeisters vollumfänglich im Rahmen seiner ihm zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte iSd § 26 Abs 3 TBO 2011.Nachdem das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück 3** KG römisch zehn direkt an den Bauplatz angrenzt und das hier in Rede stehende Gebäude zudem unter 50 m von der Grundstücksgrenze zum Beschwerdeführer entfernt ist, kann er sämtliche subjektiv öffentlichen Rechte im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 211 geltend machen. Mit seinem Vorbringen, wonach das gegenständliche Gebäude 1973 ohne Baubewilligung errichtet worden sei, bekämpft er den Feststellungsbescheid des Bürgermeisters vollumfänglich im Rahmen seiner ihm zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte iSd Paragraph 26, Absatz 3, TBO
- Den Sachverhaltsfeststellungen folgend wurde das Gebäude im Jahr 1973 errichtet. Zu diesem Zeitpunkt stand die Tiroler Landesbauordnung 1900, LGBl 1901/1 idF 1969/21 in Geltung. § 45 leg cit legte fest, dass für Neubauten eine Baubewilligung erforderlich ist. Die Errichtung des gegenständlichen Gebäudes ist auch nach der jetzigen Gesetzeslage bewilligungspflichtig (vgl § 21 Abs 1 lit a TBO 2011).Zu diesem Zeitpunkt stand die Tiroler Landesbauordnung 1900, LGBl 1901/1 in der Fassung 1969/21 in Geltung. Paragraph 45, leg cit legte fest, dass für Neubauten eine Baubewilligung erforderlich ist. Die Errichtung des gegenständlichen Gebäudes ist auch nach der jetzigen Gesetzeslage bewilligungspflichtig vergleiche Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011). Das Vorliegen eines konsensgemäßen Zustandes kann nur dann vermutet werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen. Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit eines alten Gebäudes kann nur dann Platz greifen, wenn der Zeitpunkt der Erbauung des Altbestandes so weit zurückliegt, dass die Erteilung der Baubewilligung fraglich scheint, oder bestimmte Indizien dafür sprechen, dass trotz des Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen ist. Die Rechtmäßigkeit des Bestandes soll nur dann vermutet werden, wenn der Zeitpunkt der Erbauung desselben so weit zurückliegt, dass, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht (VwGH 24.4.2007, 2006/05/0031). Zu beachten ist im gegebenen Zusammenhang auch, dass die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit der so genannten "alten" Bestände einem Bauzustand, der auch nach der zur Zeit seiner Herstellung geltenden Bauordnung gesetzwidrig war, nicht zustatten kommt, weil nicht angenommen werden kann, dass die Baubehörde die gesetzwidrige Herstellung bewilligt hätte. In einem solchen Fall müsste vielmehr von der Partei, die den Konsens behauptet, der Nachweis erbracht werden, dass dieser tatsächlich erteilt worden ist (VwGH 18.12.2006, 2005/05/0284; 23.2.2010, 2009/05/0250, zur Oö BauO). (vgl Schmid in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), TBO
(2014), E 5 zu § 29) vergleiche Schmid in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), TBO
(2014), E 5 zu Paragraph 29,) Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren konnte der Errichtungszeitpunkt des gegenständlichen Gebäudes abweichend von der belangten Behörde dahingehend festgestellt werden, wonach dieses im Jahr 1973 am jetzigen Standort erbaut wurde. Der Zeitpunkt der Errichtung liegt somit entgegen den Feststellungen der belangten Behörde nicht so weit zurück, dass im Sinne der oben angeführten Judikatur schon deshalb eine Baubewilligung zu vermuten wäre (vgl hierzu auch VwGH 26.9.1991, 98/06/0076). Anhaltspunkte dahingehend, dass gerade für das gegenständliche Gebäude aus dem Jahre 1973 eine Baubewilligung vorliegt, diese jedoch in den Archiven der Gemeinde lediglich nicht auffindbar ist, haben sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht ergeben und wurden auch nicht vorgebracht. Insbesondere konnte auch der Eigentümer keine Unterlagen beibringen, die auf eine Baubewilligung schließen lassen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren konnte der Errichtungszeitpunkt des gegenständlichen Gebäudes abweichend von der belangten Behörde dahingehend festgestellt werden, wonach dieses im Jahr 1973 am jetzigen Standort erbaut wurde. Der Zeitpunkt der Errichtung liegt somit entgegen den Feststellungen der belangten Behörde nicht so weit zurück, dass im Sinne der oben angeführten Judikatur schon deshalb eine Baubewilligung zu vermuten wäre vergleiche hierzu auch VwGH 26.9.1991, 98/06/0076). Anhaltspunkte dahingehend, dass gerade für das gegenständliche Gebäude aus dem Jahre 1973 eine Baubewilligung vorliegt, diese jedoch in den Archiven der Gemeinde lediglich nicht auffindbar ist, haben sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht ergeben und wurden auch nicht vorgebracht. Insbesondere konnte auch der Eigentümer keine Unterlagen beibringen, die auf eine Baubewilligung schließen lassen. V. Ergebnis:römisch fünf. Ergebnis: Entgegen der Feststellung der belangten Behörde liegt für das hier in Rede stehende, zum Zeitpunkt seiner Errichtung und auch zum jetzigen Zeitpunkt bewilligungspflichtige Gebäude keine Baubewilligung vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Der Beschwerdeführer hat den Verhandlungsantrag gestellt. Die übrigen Parteien haben trotz ausdrücklicher Einräumung der Gelegenheit einen Verhandlungsantrag zu stellen (vgl das verwaltungsgerichtliche Schreiben vom
- Dezember 2015), eine Verhandlung nicht beantragt.Der Beschwerdeführer hat den Verhandlungsantrag gestellt. Die übrigen Parteien haben trotz ausdrücklicher Einräumung der Gelegenheit einen Verhandlungsantrag zu stellen vergleiche das verwaltungsgerichtliche Schreiben vom
- Dezember 2015), eine Verhandlung nicht beantragt. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol lassen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen außerdem weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol lassen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen außerdem weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen (vgl § 24 Abs 4 VwGVG), wobei angemerkt wird, dass der Beschwerde - der Beschwerdeführer hatte einen Verhandlungsantrag gestellt - stattgegeben wurde. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer durch den Entfall der mündlichen Verhandlung ohnehin nicht beschwert sein kann.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen vergleiche Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG), wobei angemerkt wird, dass der Beschwerde - der Beschwerdeführer hatte einen Verhandlungsantrag gestellt - stattgegeben wurde. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer durch den Entfall der mündlichen Verhandlung ohnehin nicht beschwert sein kann. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.32.2420.7