Obsah (6)
§ 50§ 45§ 25a§ 52Art 133§ 29aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.01.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/37/2763-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
§ 45Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt
G) eingestellt.1.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Verfahren bei der belangten Behörde: Mit Schriftsatz vom 11.12.2013, Zl ****5, hat die Polizeiinspektion (PI) Y, gegen den Beschwerdeführer Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft V wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO 1960 erstattet. Laut dieser Anzeige habe der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug vom Typ Audi A3, Farbe schwarz, mit dem amtlichen Wechselkennzeichen XX-XXXX am 11.12.2013 um 06.30 Uhr auf der B 1** in Richtung Y gelenkt und sei von den Beamten der PI Y bei Straßenkilometer 19,6 (Ortsgebiet mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/
- h)in einem Abstand von 235 m mit einer Geschwindigkeit von 91 km/h gemessen worden. Dies ergebe nach Abzug der Messtoleranz eine Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 29 km/h. Bei der anschließenden Kontrolle hätten die Beamten der PI Y festgestellt, dass der Beschwerdeführer Besitzer eines Probeführerscheines sei.Mit Schriftsatz vom 11.12.2013, Zl ****5, hat die Polizeiinspektion (PI) Y, gegen den Beschwerdeführer Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft römisch fünf wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 erstattet. Laut dieser Anzeige habe der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug vom Typ Audi A3, Farbe schwarz, mit dem amtlichen Wechselkennzeichen XX-XXXX am 11.12.2013 um 06.30 Uhr auf der B 1** in Richtung Y gelenkt und sei von den Beamten der PI Y bei Straßenkilometer 19,6 (Ortsgebiet mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/
- h)in einem Abstand von 235 m mit einer Geschwindigkeit von 91 km/h gemessen worden. Dies ergebe nach Abzug der Messtoleranz eine Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 29 km/h. Bei der anschließenden Kontrolle hätten die Beamten der PI Y festgestellt, dass der Beschwerdeführer Besitzer eines Probeführerscheines sei. In dieser Anzeige wurde im Abschnitt „Geschwindigkeitsübertretung zu XX-XXXX“ die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 60 km/h angegeben. In der „Darstellung der Tat“ dagegen wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit 50 km/h angegeben. Die Anzeige der PI Y hat die Bezirkshauptmannschaft V am 16.12.2013 in Anwendung des § 29a VStG auf elektronischem Wege an die Bezirkshauptmannschaft Z abgetreten.Die Anzeige der PI Y hat die Bezirkshauptmannschaft römisch fünf am 16.12.2013 in Anwendung des , Paragraph 29 a, VStG auf elektronischem Wege an die Bezirkshauptmannschaft Z abgetreten. Die belangte Behörde hat mit Strafverfügung vom 25.02.2014, Zl ****1, dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 11.12.2013 um 6.30 Uhr im Gemeindegebiet von Y auf der B 1** bei StrKm 19,6 in Fahrtrichtung Y die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 29 km/h überschritten und habe dadurch § 20 Abs 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung hat die belangte Behörde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,--, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden, verhängt.Die belangte Behörde hat mit Strafverfügung vom 25.02.2014, Zl ****1, dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 11.12.2013 um 6.30 Uhr im Gemeindegebiet von Y auf der B 1** bei StrKm 19,6 in Fahrtrichtung Y die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 29 km/h überschritten und habe dadurch Paragraph 20, Absatz 2, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung hat die belangte Behörde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von Euro , 100,--, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden, verhängt. Mit Schriftsatz vom 07.03.2014 hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde Einspruch gegen die Strafverfügung vom 25.02.2014, Zl ****1, erhoben. Darin brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, im Bereich, in welchem er gemessen worden sei, bestehe eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h. Des Weiteren ersuchte der Beschwerdeführer um Reduzierung der Strafhöhe. Mit Schreiben vom 26.03.2014, Zl ****1, hat die belangten Behörde der PI Y den verwaltungsbehördlichen Akt mit dem Ersuchen übermittelt, eine Stellungnahme zur Rechtfertigung des Beschwerdeführers abzugeben. Mit Schreiben vom 17.03.2014, Zl ****2, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, gab Rechtsanwalt Dr. B B bekannt, den Beschwerdeführer in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache zu vertreten und berief sich auf die ihm erteilte Vollmacht. Inhaltlich brachte der Rechtsvertreter vor, dass die Geschwindigkeitsmessung in einem 60 km/h-Verordnungsbereich erfolgt und der Tatvorwurf somit verfehlt sei. Darüber hinaus beantragte der Rechtsvertreter die Durchführung eines Lokalaugenscheines und stellte den Antrag, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Die PI Y erstattete zum Ersuchen der belangten Behörde vom 26.03.2014, Zl ****1, die Stellungnahme vom 01.04.2014, Zl ****6. Darin bestätigte sie, dass es sich beim Übertretungsort tatsächlich um ein Ortsgebiet mit einer 60-km/h-Beschränkung handle. Dies sei in der Anzeige vom 11.12.2013 auch so angegeben gewesen. Lediglich unter dem Punkt „Darstellung der Tat“ sei versehentlich der falsche Deliktscode ausgewählt worden. Die Anzeige bleibe jedoch vollinhaltlich aufrecht, da sich an der tatsächlichen Übertretung – Geschwindigkeitsübertretung von 29 km/h – nichts geändert habe. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.04.2014, Zl ****1, zugestellt am 30.04.2014, über die Möglichkeit zur Akteneinsicht und Stellungnahme im Verwaltungsstrafverfahren unterrichtet und den Beschwerdeführer gleichzeitig zur Bekanntgabe seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse aufgefordert. Mit Schriftsatz vom 12.05.2014, Zl ****3, eingelangt bei der belangten Behörde am 13.05.2014, verwies der Beschwerdeführer zunächst auf sein bisheriges Vorbringen und brachte des Weiteren vor, es sei zu klären, ob die Geschwindigkeitsmessung überhaupt im Ortsgebiet stattgefunden habe. Im Übrigen sei die Messtoleranz zu gering angesetzt. Zudem brachte der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde sei nicht zuständig. Da er in X wohne, sei die Zuständigkeit bei der Bezirkshauptmannschaft V verblieben.Mit Schriftsatz vom 12.05.2014, Zl ****3, eingelangt bei der belangten Behörde am 13.05.2014, verwies der Beschwerdeführer zunächst auf sein bisheriges Vorbringen und brachte des Weiteren vor, es sei zu klären, ob die Geschwindigkeitsmessung überhaupt im Ortsgebiet stattgefunden habe. Im Übrigen sei die Messtoleranz zu gering angesetzt. Zudem brachte der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde sei nicht zuständig. Da er in römisch zehn wohne, sei die Zuständigkeit bei der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf verblieben. Darüber hinaus beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme des Insp C C als Zeugen, die Vorlage der handschriftlichen Aufzeichnungen über die Amtshandlung, die Vornahme eines Ortsaugenscheines sowie abschließend, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Mit Straferkenntnis vom 31.08.2015, Zl ****1, zugestellt am 08.09.2015, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, am 11.12.2013 um 06.30 Uhr im Gebiet der Gemeinde Y auf der B 1** bei km 019.600 als Lenker des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXX die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 29 km/h überschritten und dadurch die Rechtsvorschrift des § 52 lit a Z 10a StVO verletzt zu haben. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung hat die belangte Behörde über den Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,--, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden, verhängt.Mit Straferkenntnis vom 31.08.2015, Zl ****1, zugestellt am 08.09.2015, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, am 11.12.2013 um 06.30 Uhr im Gebiet der Gemeinde Y auf der B 1** bei km 019.600 als Lenker des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXX die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 29 km/h überschritten und dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO verletzt zu haben. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung hat die belangte Behörde über den Beschwerdeführer unter Hinweis auf Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,--, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden, verhängt. Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 05.10.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 06.10.2015, Beschwerde erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. 2. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Zu der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage nach der Lage des Tatortes innerhalb oder außerhalb des Ortsgebietes hat das Landesverwaltungsgericht Tirol einen entsprechenden Auszug aus dem Tiroler Rauminformationssystem (TIRIS) sowie die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft V vom 14.04.1995, Zl ****4 idF der Verordnung vom 22.02.2006, Zl****7, über die Erklärung der B 1** im Bereich StrKm 18,7 bis 19,7 und 21,257 bis 22,497 sowie der B 2** im Bereich der Abzweigung der B 1** bis StrKm 10,1 zum Ortsgebiet sowie über die Festlegung einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h auf der B 1** von StrKm 18,7 bis 19,8 und von StrKm 21,257 bis 22,497 sowie auf der B 2** von StrKm 9,7 (Abzweigung der B 1**) bis StrKm 10,1 eingeholt.Zu der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage nach der Lage des Tatortes innerhalb oder außerhalb des Ortsgebietes hat das Landesverwaltungsgericht Tirol einen entsprechenden Auszug aus dem Tiroler Rauminformationssystem (TIRIS) sowie die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf vom 14.04.1995, Zl ****4 in der Fassung der Verordnung vom 22.02.2006, Zl****7, über die Erklärung der B 1** im Bereich StrKm 18,7 bis 19,7 und 21,257 bis 22,497 sowie der B 2** im Bereich der Abzweigung der B 1** bis StrKm 10,1 zum Ortsgebiet sowie über die Festlegung einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h auf der B 1** von StrKm 18,7 bis 19,8 und von StrKm 21,257 bis 22,497 sowie auf der B 2** von StrKm 9,7 (Abzweigung der B 1**) bis StrKm 10,1 eingeholt. Zudem ließ das Landesverwaltungsgericht Tirol die Kundmachung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft V vom 14.04.1995, Zl ****4, idF der Verordnung vom 22.02.2006, Zl ****7, durch die Bezirkshauptmannschaft V überprüfen.Zudem ließ das Landesverwaltungsgericht Tirol die Kundmachung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf vom 14.04.1995, Zl ****4, in der Fassung der Verordnung vom 22.02.2006, Zl ****7, durch die Bezirkshauptmannschaft römisch fünf überprüfen. Diese Überprüfung hat die Bezirkshauptmannschaft V am 16.12.2015 im Beisein des straßenverkehrstechnischen Amtssachverständigen D D durchgeführt und hierüber den Bericht vom 17.12.2015 erstattet.Diese Überprüfung hat die Bezirkshauptmannschaft römisch fünf am 16.12.2015 im Beisein des straßenverkehrstechnischen Amtssachverständigen D D durchgeführt und hierüber den Bericht vom 17.12.2015 erstattet. II. Beschwerdevorbringen:römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer bekämpft das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 31.08.2015, Zl ****1, und bringt in seinem Rechtsmittel vor, die Geschwindigkeitsmessung sei in einem Verordnungsbereich von 60 km/h erfolgt, jedoch außerhalb des Ortsgebietes. Der Beschwerdeführer habe somit nicht tatbildlich gehandelt. Darüber hinaus sei die belangte Behörde für die Durchführung des Verfahrens nicht zuständig gewesen. Da der Beschwerdeführer in X ansässig sei, seien die Voraussetzungen für die Abtretung des Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft Z nicht gegeben gewesen.Darüber hinaus sei die belangte Behörde für die Durchführung des Verfahrens nicht zuständig gewesen. Da der Beschwerdeführer in römisch zehn ansässig sei, seien die Voraussetzungen für die Abtretung des Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft Z nicht gegeben gewesen. Der Beschwerdeführer hat die Einvernahme des Insp C C als Zeugen sowie die Durchführung eines Ortsaugenscheines beantragt. III. Sachverhalt:römisch drei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer lenkte am 11.12.2013 um 06.30 Uhr das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXX auf der B 1** bei km 19,600 in Richtung Y. Nach Abzug der Messtoleranz betrug die Geschwindigkeit 89 km/h. Mit der Verordnung vom 14.04.1995, Zl ****4, idF der Verordnung vom 22.02.2006, Zl ****7, hat die Bezirkshauptmannschaft V den Ortsteil O des Gemeindegebietes Y unter anderem im Bereich der B 1** zwischen StrKm 18,7 bis StrKm 19,7 zum Ortsgebiet erklärt und auf der B 1** von StrKm 18,7 bis StrKm 19,8 und von StrKm 21,257 bis StrKm 22,497 die höchstzulässige Geschwindigkeit mit 60 km/h festgelegt.Mit der Verordnung vom 14.04.1995, Zl ****4, in der Fassung der Verordnung vom 22.02.2006, Zl ****7, hat die Bezirkshauptmannschaft römisch fünf den Ortsteil O des Gemeindegebietes Y unter anderem im Bereich der B 1** zwischen StrKm 18,7 bis StrKm 19,7 zum Ortsgebiet erklärt und auf der B 1** von StrKm 18,7 bis StrKm 19,8 und von StrKm 21,257 bis StrKm 22,497 die höchstzulässige Geschwindigkeit mit 60 km/h festgelegt. Die Vorschriftszeichen betreffend die erlaubte Höchstgeschwindigkeit wurden bei StrKm 18,0 und bei StrKm 19,8 + 79 m aufgestellt. IV. Beweiswürdigung:römisch vier. Beweiswürdigung: Dass der Beschwerdeführer mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXX am 11.12.2013 um 06.30 Uhr auf der B 1** in Richtung Y mit einer Geschwindigkeit von 89 km/h unterwegs war, ist unbestritten. Dementsprechend lautet die Feststellung in der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat die Kundmachung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft V vom 14.04.1995, Zl ****4, idF der Verordnung vom 22.02.2006, Zl ****7, durch das Aufstellen von Straßenverkehrszeichen überprüfen lassen. Die Bezirkshauptmannschaft V hat am 16.12.2015 eine Überprüfung durchgeführt und hierüber den Bericht vom 17.12.2015 erstattet. Daraus geht unter anderem hervor, dass abweichend von der zitierten Verordnung die erforderlichen Straßenverkehrszeichen betreffend die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h bei StrKm 18,0 und StrKm 19,8 + 79 Meter aufgestellt worden sind.Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat die Kundmachung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf vom 14.04.1995, Zl ****4, in der Fassung der Verordnung vom 22.02.2006, Zl ****7, durch das Aufstellen von Straßenverkehrszeichen überprüfen lassen. Die Bezirkshauptmannschaft römisch fünf hat am 16.12.2015 eine Überprüfung durchgeführt und hierüber den Bericht vom 17.12.2015 erstattet. Daraus geht unter anderem hervor, dass abweichend von der zitierten Verordnung die erforderlichen Straßenverkehrszeichen betreffend die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h bei StrKm 18,0 und StrKm 19,8 + 79 Meter aufgestellt worden sind. Der Bericht der Bezirkshauptmannschaft V vom 17.12.2015 bildet die Grundlage für die weitere Feststellung in der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.Der Bericht der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf vom 17.12.2015 bildet die Grundlage für die weitere Feststellung in der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. Rechtslage: 1. Straßenverkehrsordnung 1960: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 123/2015, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 123 aus 2015,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise § 43.
(1)Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung Paragraph 43,
(1)Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung […] b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,
- dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,
- den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben, insbesondere bestimmte Gruppen von der Benützung einer Straße oder eines Straßenteiles auszuschließen oder sie auf besonders bezeichnete Straßenteile zu verweisen; […]“ „Kundmachung der Verordnungen § 44.
(1)Die im § 43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§16 AVG) festzuhalten. […]“Paragraph 44,
(1)Die im Paragraph 43, bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§16 AVG) festzuhalten. […]“ „Die Vorschriftszeichen § 52. Die Vorschriftszeichen sindParagraph 52, Die Vorschriftszeichen sind
- a)Verbots- oder Beschränkungszeichen, […]
- a)Verbots- oder Beschränkungszeichen […] 10a. ‚GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)‘ Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften. 10b. ‚ENDE DER GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG‘ Dieses Zeichen zeigt das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung an. Es ist nach jedem Zeichen
Z 10a anzubringen und kann auch auf der Rückseite des für die Gegenrichtung geltenden Zeichens angebracht werden. Es kann entfallen, wenn am Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung eine neue Geschwindigkeitsbeschränkung, sei es auch nicht aufgrund dieses Bundesgesetzes, beginnt.“Dieses Zeichen zeigt das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung an. Es ist nach jedem Zeichen
Ziffer 10 a, anzubringen und kann auch auf der Rückseite des für die Gegenrichtung geltenden Zeichens angebracht werden. Es kann entfallen, wenn am Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung eine neue Geschwindigkeitsbeschränkung, sei es auch nicht aufgrund dieses Bundesgesetzes, beginnt.“ 2. Verwaltungsstrafgesetz 1991: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 45 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013 lautet wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 45, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, lautet wie folgt: „§ 45
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn […]
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; […]“
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „Verhandlung § 44.
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 44,
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. […]“ V.römisch fünf. Erwägungen:
- Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol: Nach der Generalklausel des Art 131 Abs 1 B-VG, BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 102/2014, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 31.08.2015, Zl ****1.Nach der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2014,, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 31.08.2015, Zl ****
- Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Gem § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.Gem Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gem Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters am 08.09.2015 zugestellt. Die am 06.10.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Z eingelangte Beschwerde vom 05.10.2015 war daher rechtzeitig.
- In der Sache: 3.
- Zur Delegation gem § 29a VStG:3.
- Zur Delegation gem Paragraph 29 a, VStG: Der Beschwerdeführer bringt unter Hinweis auf seinen Wohnsitz in der Gemeinde X vor, die Voraussetzungen für eine Abtretung des Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft Z seien nicht vorgelegen. Die belangte Behörde sei daher zur Durchführung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens nicht zuständig gewesen.Der Beschwerdeführer bringt unter Hinweis auf seinen Wohnsitz in der Gemeinde römisch zehn vor, die Voraussetzungen für eine Abtretung des Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft Z seien nicht vorgelegen. Die belangte Behörde sei daher zur Durchführung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens nicht zuständig gewesen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu Folgendes fest: Eine Übertragung des Strafverfahrens wegen einer im Straßenverkehr begangenen Übertretung an die zuständige Wohnsitzbehörde lässt grundsätzlich eine wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens erwarten. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen (so VwGH 11.07.2001, Zl 97/03/0230 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Durch das Vorbringen des Beschwerdeführers sieht sich das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht veranlasst, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren ist an jene Behörde abgetreten worden, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz hat und die zudem das in der Anzeige der PI Y vom 11.12.2013, Zl ****5, angeführte Kennzeichen des Fahrzeuges ausgegeben hat. Die vom Beschwerdeführer behauptete Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Z liegt somit nicht vor. 3.
- Zum Vorwurf der Geschwindigkeitsübertretung: Mit der Verordnung vom 14.04.1995, Zl ****4, idF der Verordnung vom 22.06.2006, Zl ****7, hat die Bezirkshauptmannschaft V unter anderem den Ortsteil O der Gemeinde Y im Bereich der B 1** zwischen StrKm 18,7 und der Einmündung der B 2** bei StrKm 19,7 zum Ortsgebiet erklärt sowie auf der B 1** zwischen StrKm 18,7 bis StrKm 19,8 sowie von StrKm 21,257 bis StrKm 22,497 eine „Geschwindigkeitsbeschränkung 60 km/h – (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ festgelegt. Im Hinblick auf die verordnete Geschwindigkeits-beschränkung wurden die Vorschriftszeichen
§ 52lit a Z 10a und 10b St
VO 1960 aufgestellt, allerdings bei StrKm 18,0 und StrKm 19,8 + 79 m. Mit der Verordnung vom 14.04.1995, Zl ****4, in der Fassung der Verordnung vom 22.06.2006, Zl ****7, hat die Bezirkshauptmannschaft römisch fünf unter anderem den Ortsteil O der Gemeinde Y im Bereich der B 1** zwischen StrKm 18,7 und der Einmündung der B 2** bei StrKm 19,7 zum Ortsgebiet erklärt sowie auf der B 1** zwischen StrKm 18,7 bis StrKm 19,8 sowie von StrKm 21,257 bis StrKm 22,497 eine „Geschwindigkeitsbeschränkung 60 km/h – (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ festgelegt. Im Hinblick auf die verordnete Geschwindigkeits-beschränkung wurden die Vorschriftszeichen
Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a und 10 b StVO 1960 aufgestellt, allerdings bei StrKm 18,0 und StrKm 19,8 + 79 m. Der Vorschrift des § 44 Abs 1 StVO 1960 ist immanent, dass die Straßenverkehrszeichen dort anzubringen sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet. Es lässt sich § 44 Abs 1 StVO 1960 zwar nicht entnehmen, dass sich eine Verpflichtung zur „zentimetergenauen“ Einhaltung des in einer Verordnung verfügten räumlichen Geltungsbereiches für die Aufstellung entsprechender Verkehrszeichen ergibt; differiert der Aufstellungsort eines Verkehrszeichens von der getroffenen Verordnungsregelung allerdings um 5 m kann von einer gesetzmäßigen Kundmachung keine Rede sein (vgl VwGH 25.06.2014, Zl 2013/07/0294 mit Hinweis auf frühere Erkenntnisse und die Literatur). Der Vorschrift des Paragraph 44, Absatz eins, StVO 1960 ist immanent, dass die Straßenverkehrszeichen dort anzubringen sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet. Es lässt sich Paragraph 44, Absatz eins, StVO 1960 zwar nicht entnehmen, dass sich eine Verpflichtung zur „zentimetergenauen“ Einhaltung des in einer Verordnung verfügten räumlichen Geltungsbereiches für die Aufstellung entsprechender Verkehrszeichen ergibt; differiert der Aufstellungsort eines Verkehrszeichens von der getroffenen Verordnungsregelung allerdings um 5 m kann von einer gesetzmäßigen Kundmachung keine Rede sein vergleiche VwGH 25.06.2014, Zl 2013/07/0294 mit Hinweis auf frühere Erkenntnisse und die Literatur). Im gegenständlichen Fall wurden die maßgeblichen Verkehrszeichen
§ 52lit a Z 10a und 10b St
VO 1960 deutlich abweichend von den in der zitierten Verordnung bestimmten Standorten aufgestellt. Es ist daher im vorliegenden Fall nicht von einer ordnungsgemäßen Kundmachung der dem Verfahren zugrunde gelegenen Verordnung auszugehen.Im gegenständlichen Fall wurden die maßgeblichen Verkehrszeichen
Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a und 10 b StVO 1960 deutlich abweichend von den in der zitierten Verordnung bestimmten Standorten aufgestellt. Es ist daher im vorliegenden Fall nicht von einer ordnungsgemäßen Kundmachung der dem Verfahren zugrunde gelegenen Verordnung auszugehen.
dem nach Art 135 Abs 4 B-VG auch vom Verwaltungsgericht anzuwendenden Art 89 B-VG steht dem Verwaltungsgericht die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Verordnungen nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat aber jedenfalls zu überprüfen, inwiefern eine Verordnung ordnungsgemäß kundgemacht wurde. Im gegenständlichen Fall ist die dem Verfahren zugrunde gelegene Verordnung der Bezirkshauptmannschaft V vom 14.04.1995, Zl ****4 idF der Verordnung vom 22.02.2006, Zl ****7, nicht gehörig kundgemacht worden. Sie konnte daher auch keine Rechtswirkungen entfalten.
dem nach Artikel 135, Absatz 4, B-VG auch vom Verwaltungsgericht anzuwendenden , Artikel 89, B-VG steht dem Verwaltungsgericht die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Verordnungen nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat aber jedenfalls zu überprüfen, inwiefern eine Verordnung ordnungsgemäß kundgemacht wurde. Im gegenständlichen Fall ist die dem Verfahren zugrunde gelegene Verordnung der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf vom 14.04.1995, Zl ****4 in der Fassung der Verordnung vom 22.02.2006, Zl ****7, nicht gehörig kundgemacht worden. Sie konnte daher auch keine Rechtswirkungen entfalten. VII. Ergebnis:römisch sieben. Ergebnis: Die dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegene Verordnung der Bezirkshaupt-mannschaft V vom 14.04.1995, Zl ****4, idF der Verordnung vom 22.02.2006, Zl ****7, wurde nicht gehörig kundgemacht. Sie konnte daher keine Rechtswirkungen entfalten. Aus diesem Grund war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren
§ 45Abs 1 Z 2 VSt
G einzustellen.Die dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegene Verordnung der Bezirkshaupt-mannschaft römisch fünf vom 14.04.1995, Zl ****4, in der Fassung der Verordnung vom 22.02.2006, Zl ****7, wurde nicht gehörig kundgemacht. Sie konnte daher keine Rechtswirkungen entfalten. Aus diesem Grund war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 44 Abs 2 VwGVG konnte im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG konnte im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die öffentliche mündliche Verhandlung entfallen. VIII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch acht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Bei den im vorliegenden Fall relevanten Rechtsfragen – Delegation
§ 29aVSt
G und gehörige Kundmachung – hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung waren daher nicht zu lösen. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig.Bei den im vorliegenden Fall relevanten Rechtsfragen – Delegation
Paragraph 29 a, VStG und gehörige Kundmachung – hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung waren daher nicht zu lösen. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.37.2763.5