GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 46,00 (20 % der verhängten Strafe) zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 46,00 (20 % der verhängten Strafe) zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) iVm Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß folgendes zur Last gelegt: „Tatzeit: 07.01.2015, 14.35 Uhr Tatort: W, auf der B ***, km 10.600 in Fahrtrichtung Süden Fahrzeug(e): PKW ****
Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG) vor, dass die Verpflichtung zur Verwendung vorhandener Sicherheitssysteme auf allenfalls mitfahrende erwachsene Begleitpersonen von Kindern übergeht. Dem Gesetzgeber war also das Problem mitfahrender Begleitpersonen von Kindern in Zusammenhang mit der Sicherungspflicht durch den Fahrzeuglenker bewusst. Er hat das Problem so geregelt, dass er einen Übergang der Sicherungspflicht auf Begleitpersonen lediglich für Omnibusse, nicht aber für PKW (Fahrzeuge der Klasse M1) vorgesehen hat. Vor diesem Hintergrund verbietet sich eine Auslegung des § 106 Abs 5 Z 2 KFG, wonach der Lenker eines PKW von seiner Verpflichtung zur Sicherung mitfahrender Kinder entbunden wäre, wenn auch deren Eltern mitfahren. Die Übertretung des § 106 Abs 5 Z 2 KFG steht somit in objektiver Hinsicht fest. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach nicht er, sondern die mitfahrenden Eltern der Kinder für deren Sicherung verantwortlich seien, erweist sich als falsch: Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2, KFG stellt ausdrücklich auf den Lenker des Fahrzeuges und nicht auf die Eltern der Kinder ab. Im Unterschied dazu sieht Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 3, KFG für Omnibusse (Fahrzeuge der Klassen M2 und M3
Anhang römisch zwei der Richtlinie 70/156/EWG) vor, dass die Verpflichtung zur Verwendung vorhandener Sicherheitssysteme auf allenfalls mitfahrende erwachsene Begleitpersonen von Kindern übergeht. Dem Gesetzgeber war also das Problem mitfahrender Begleitpersonen von Kindern in Zusammenhang mit der Sicherungspflicht durch den Fahrzeuglenker bewusst. Er hat das Problem so geregelt, dass er einen Übergang der Sicherungspflicht auf Begleitpersonen lediglich für Omnibusse, nicht aber für PKW (Fahrzeuge der Klasse M1) vorgesehen hat. Vor diesem Hintergrund verbietet sich eine Auslegung des Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2, KFG, wonach der Lenker eines PKW von seiner Verpflichtung zur Sicherung mitfahrender Kinder entbunden wäre, wenn auch deren Eltern mitfahren. Die Übertretung des Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2, KFG steht somit in objektiver Hinsicht fest. Auf subjektiver Tatseite ist festzuhalten, dass
G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines Ungehorsamkeitsdeliktes – als welche sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Auf subjektiver Tatseite ist festzuhalten, dass
Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines Ungehorsamkeitsdeliktes – als welche sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was Zweifel an seinem Verschulden aufkommen lässt. Es ist dabei festzuhalten, dass auch für ausländische Verkehrsteilnehmer die Verpflichtung besteht, sich über die Rechtsvorschriften bei der Teilnahme am österreichischen Straßenverkehr ausreichend zu informieren (vgl etwa VwGH 20.09.2000, 2000/03/0222). Eine entschuldbare Rechtsunkenntnis kann daher nicht ins Treffen geführt werden. Die Übertretung steht somit auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist.Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was Zweifel an seinem Verschulden aufkommen lässt. Es ist dabei festzuhalten, dass auch für ausländische Verkehrsteilnehmer die Verpflichtung besteht, sich über die Rechtsvorschriften bei der Teilnahme am österreichischen Straßenverkehr ausreichend zu informieren vergleiche etwa VwGH 20.09.2000, 2000/03/0222). Eine entschuldbare Rechtsunkenntnis kann daher nicht ins Treffen geführt werden. Die Übertretung steht somit auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Über den Beschwerdeführer wurde hinsichtlich der Übertretung des § 106 Abs 5 Z 2 KFG bei einem
Abs 1 KFG zur Verfügung stehenden Strafrahmen von € 5.000,00 eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,00 und hinsichtlich der Übertretung des § 14 Abs 1 Z 1 FSG bei einem
Abs 1 und 2a FSG zur Verfügung stehenden Strafrahmen von € 20,00 bis € 2.180,00 eine Geldstrafe in der Höhe von € 30,00 verhängt. Der Strafrahmen wurde somit hinsichtlich der nicht angeschnallten Kinder im Ausmaß von lediglich 4 % ausgeschöpft. Und das Nichtmitführen des Führerscheins wurde mit einer Strafe, die lediglich € 10,00 über der Mindeststrafe liegt, sanktioniert.Über den Beschwerdeführer wurde hinsichtlich der Übertretung des Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2, KFG bei einem
Paragraph 134, Absatz eins, KFG zur Verfügung stehenden Strafrahmen von € 5.000,00 eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,00 und hinsichtlich der Übertretung des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, FSG bei einem
Paragraph 37, Absatz eins und 2 a FSG zur Verfügung stehenden Strafrahmen von € 20,00 bis € 2.180,00 eine Geldstrafe in der Höhe von € 30,00 verhängt. Der Strafrahmen wurde somit hinsichtlich der nicht angeschnallten Kinder im Ausmaß von lediglich 4 % ausgeschöpft. Und das Nichtmitführen des Führerscheins wurde mit einer Strafe, die lediglich € 10,00 über der Mindeststrafe liegt, sanktioniert. Vor dem Hintergrund der Bemessung der Geldstrafen in diesem untersten Bereich der möglichen Strafrahmen bestehen für den erkennenden Richter auch unter Berücksichtigung der niedrigen Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Unbescholtenheit keine Bedenken, dass die Strafen zu hoch bemessen worden wären. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die angeführte Bestimmung, insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.44.1801.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.