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{'item': 'LVwG-2015/44/1801-1'}

Obsah (7)§ 50§ 52§ 25a§ 5§ 134§ 37Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.01.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/44/1801-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 46,00 (20 % der verhängten Strafe) zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 46,00 (20 % der verhängten Strafe) zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) iVm Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß folgendes zur Last gelegt: „Tatzeit: 07.01.2015, 14.35 Uhr Tatort: W, auf der B ***, km 10.600 in Fahrtrichtung Süden Fahrzeug(e): PKW ****

  1. Sie haben als LenkerIn nicht dafür gesorgt, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten wurden, da festgestellt wurde, dass Sie Kinder, welche das
  2. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und welche kleiner als 150 cm waren, befördert haben und diese dabei nicht mit einer geeigneten, der Größe und dem Gewicht der Kinder jeweils entsprechenden Rückhalteeinrichtung, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringert, gesichert hatten. Anzahl der beförderten Kinder: 2
  3. Sie haben als LenkerIn den Führerschein nicht mitgeführt.“ Dadurch habe er zu
  4. gegen § 106 Abs 5 Z 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) und zu
  5. gegen § 14 Abs 1 Z 1 Führerscheingesetz (FSG) verstoßen, weshalb über ihn zu
  6. auf Grundlage des § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden) und zu
  7. auf Grundlage des § 37 Abs 1 und 2a FSG eine Geldstrafe in der Höhe von € 30,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Stunden) verhängt wurde. Außerdem wurde er zur Bezahlung von insgesamt € 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens verpflichtet.Dadurch habe er zu
  8. gegen Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) und zu
  9. gegen Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Führerscheingesetz (FSG) verstoßen, weshalb über ihn zu
  10. auf Grundlage des Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden) und zu
  11. auf Grundlage des Paragraph 37, Absatz eins und 2 a FSG eine Geldstrafe in der Höhe von € 30,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Stunden) verhängt wurde. Außerdem wurde er zur Bezahlung von insgesamt € 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens verpflichtet. Gegen das am 30.06.2015 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 07.07.
  12. Darin wird zusammenfassend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei Fahrtbeginn die ausreichende Sicherung der Kinder sichergestellt habe. Neben den beiden Kindern seien deren Eltern gesessen, während der Beschwerdeführer das Fahrzeug gelenkt habe. Er habe dabei nach dem Fahrtantritt nicht bemerkt, dass sich die Kinder bzw die Eltern ihre Kinder abgeschnallt hätten. Es sei ihm auch nicht zuzumuten, während der Fahrt immer wieder zu überprüfen, ob die auf den Rücksitzen befindlichen Kinder ständig angeschnallt seien. Vielmehr habe er davon ausgehen müssen, dass die neben ihren Kindern sitzenden Eltern dafür Sorge tragen würden. Der Tatvorwurf hinsichtlich des nicht mitgeführten Führerscheins wurde hingegen außer Streit gestellt. Jedoch sei die verhängte Geldstrafe zu beiden Tatvorwürfen angesichts der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich und seines monatlichen Einkommens von lediglich € 940,00 bis € 1040,00 zu hoch bemessen. Daher wurde die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die Reduzierung der verhängten Geldstrafe beantragt. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer verzichtet. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer hat am 07.01.2015 um 14:35 Uhr auf der B *** Wer Straße einen PKW des Typs Volkswagen Caravelle mit dem Kennzeichen **** gelenkt. Dabei saßen zwei Kinder, welche das
  13. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und die kleiner als 150 cm waren, in Begleitung ihrer Eltern im PKW, ohne dass sie mit Rückhalteeinrichtungen gesichert waren. Weiters führte der Beschwerdeführer bei dieser Fahrt seinen Führerschein nicht mit sich. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Z, Zahl ****, und insbesondere der darin enthaltenen Anzeige der Polizeiinspektion W vom 18.01.
  14. Dieser Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) lauten auszugsweise wie folgt: „Personenbeförderung § 106.Paragraph 106, (…)

(5)Der Lenker hat dafür zu sorgen, dass Kinder bis zur Vollendung des
  1. Lebensjahres, die
  2. 150 cm und größer sind, auf einem Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges, der mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, nur befördert werden, wenn sie den Sicherheitsgurt bestimmungsgemäß gebrauchen,
  3. kleiner als 150 cm sind, in Kraftwagen, ausgenommen Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, nur befördert werden, wenn dabei geeignete, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern,
  4. das dritte Lebensjahr vollendet haben, in Fahrzeugen der Klassen M2 und M3, die nicht im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden, die vorhandenen Sicherheitssysteme (Sicherheitsgurten oder Rückhalteeinrichtung) benutzen, wenn sie sich auf ihrem Sitz befinden. Falls eine erwachsene Begleitperson im Omnibus mitfährt, so geht diese Verpflichtung auf diese Person über. Ist das Fahrzeug, ausgenommen Beförderung in Fahrzeugen der Klassen M2 und M3, nicht mit Sicherheitssystemen (Sicherheitsgurten oder Rückhalteeinrichtung) ausgerüstet, so dürfen Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht befördert werden und müssen Kinder ab vollendetem dritten Lebensjahr auf anderen als den Vordersitzen befördert werden. Kinder dürfen auf einem mit einem Front-Airbag geschützten Sitz nicht in einem nach hinten gerichteten Rückhaltesystem befördert werden, es sei denn, der Airbag wurde außer Betrieb gesetzt oder schaltet sich in solchen Fällen automatisch selbst ab. (…)“ „§
  5. Strafbestimmungen
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. (…)“
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. (…)“ Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten auszugsweise wie folgt: „Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers § 14.Paragraph 14,
(1)Jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges hat unbeschadet der Bestimmungen des § 102 Abs. 5 KFG 1967 auf Fahrten mitzuführen
(1)Jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges hat unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 102, Absatz 5, KFG 1967 auf Fahrten mitzuführen 1. den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein, Heeresführerschein oder Heeresmopedausweis, (…)“ „Strafausmaß § 37.Paragraph 37,
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. (…)
(2a)Eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 4 und des § 17a Abs. 1 letzter Satz.
(2a)Eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins und 4 und des Paragraph 17 a, Absatz eins, letzter Satz. (…)“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Vorweg wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Nichtmitführens des Führerscheins die Übertretung des § 14 Abs 1 Z 1 FSG außer Streit gestellt hat und lediglich die Höhe der verhängten Strafe bekämpft hat. In diesem Zusammenhang hat das Landesverwaltungsgericht also lediglich über die Frage der Strafzumessung, nicht aber auch über die Frage der Schuld abzusprechen.Vorweg wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Nichtmitführens des Führerscheins die Übertretung des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, FSG außer Streit gestellt hat und lediglich die Höhe der verhängten Strafe bekämpft hat. In diesem Zusammenhang hat das Landesverwaltungsgericht also lediglich über die Frage der Strafzumessung, nicht aber auch über die Frage der Schuld abzusprechen. Und was die Sicherung der Kinder betrifft, bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er zur Tatzeit am Tatort in dem von ihm gelenkten PKW zwei Kinder, welche das
  1. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und die kleiner als 150 cm waren, transportiert hat, ohne dass diese angeschnallt waren. Jedoch meint er, damit den vorgeworfenen Tatbestand des § 106 Abs 5 Z 2 KFG deshalb nicht übertreten zu haben, weil er vor Fahrtantritt sichergestellt habe, dass die Kinder angeschnallt gewesen seien. Diese Rechtsauffassung ist jedoch verfehlt, da § 106 Abs 5 Z 2 KFG auf den Zeitpunkt der Beförderung und nicht auf den Zeitpunkt des Fahrtantritts abstellt.Und was die Sicherung der Kinder betrifft, bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er zur Tatzeit am Tatort in dem von ihm gelenkten PKW zwei Kinder, welche das
  2. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und die kleiner als 150 cm waren, transportiert hat, ohne dass diese angeschnallt waren. Jedoch meint er, damit den vorgeworfenen Tatbestand des Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2, KFG deshalb nicht übertreten zu haben, weil er vor Fahrtantritt sichergestellt habe, dass die Kinder angeschnallt gewesen seien. Diese Rechtsauffassung ist jedoch verfehlt, da Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2, KFG auf den Zeitpunkt der Beförderung und nicht auf den Zeitpunkt des Fahrtantritts abstellt. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach nicht er, sondern die mitfahrenden Eltern der Kinder für deren Sicherung verantwortlich seien, erweist sich als falsch: § 106 Abs 5 Z 2 KFG stellt ausdrücklich auf den Lenker des Fahrzeuges und nicht auf die Eltern der Kinder ab. Im Unterschied dazu sieht § 106 Abs 5 Z 3 KFG für Omnibusse (Fahrzeuge der Klassen M2 und M3

Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG) vor, dass die Verpflichtung zur Verwendung vorhandener Sicherheitssysteme auf allenfalls mitfahrende erwachsene Begleitpersonen von Kindern übergeht. Dem Gesetzgeber war also das Problem mitfahrender Begleitpersonen von Kindern in Zusammenhang mit der Sicherungspflicht durch den Fahrzeuglenker bewusst. Er hat das Problem so geregelt, dass er einen Übergang der Sicherungspflicht auf Begleitpersonen lediglich für Omnibusse, nicht aber für PKW (Fahrzeuge der Klasse M1) vorgesehen hat. Vor diesem Hintergrund verbietet sich eine Auslegung des § 106 Abs 5 Z 2 KFG, wonach der Lenker eines PKW von seiner Verpflichtung zur Sicherung mitfahrender Kinder entbunden wäre, wenn auch deren Eltern mitfahren. Die Übertretung des § 106 Abs 5 Z 2 KFG steht somit in objektiver Hinsicht fest. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach nicht er, sondern die mitfahrenden Eltern der Kinder für deren Sicherung verantwortlich seien, erweist sich als falsch: Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2, KFG stellt ausdrücklich auf den Lenker des Fahrzeuges und nicht auf die Eltern der Kinder ab. Im Unterschied dazu sieht Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 3, KFG für Omnibusse (Fahrzeuge der Klassen M2 und M3

Anhang römisch zwei der Richtlinie 70/156/EWG) vor, dass die Verpflichtung zur Verwendung vorhandener Sicherheitssysteme auf allenfalls mitfahrende erwachsene Begleitpersonen von Kindern übergeht. Dem Gesetzgeber war also das Problem mitfahrender Begleitpersonen von Kindern in Zusammenhang mit der Sicherungspflicht durch den Fahrzeuglenker bewusst. Er hat das Problem so geregelt, dass er einen Übergang der Sicherungspflicht auf Begleitpersonen lediglich für Omnibusse, nicht aber für PKW (Fahrzeuge der Klasse M1) vorgesehen hat. Vor diesem Hintergrund verbietet sich eine Auslegung des Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2, KFG, wonach der Lenker eines PKW von seiner Verpflichtung zur Sicherung mitfahrender Kinder entbunden wäre, wenn auch deren Eltern mitfahren. Die Übertretung des Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2, KFG steht somit in objektiver Hinsicht fest. Auf subjektiver Tatseite ist festzuhalten, dass

§ 5Abs 1 VSt

G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines Ungehorsamkeitsdeliktes – als welche sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Auf subjektiver Tatseite ist festzuhalten, dass

Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines Ungehorsamkeitsdeliktes – als welche sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was Zweifel an seinem Verschulden aufkommen lässt. Es ist dabei festzuhalten, dass auch für ausländische Verkehrsteilnehmer die Verpflichtung besteht, sich über die Rechtsvorschriften bei der Teilnahme am österreichischen Straßenverkehr ausreichend zu informieren (vgl etwa VwGH 20.09.2000, 2000/03/0222). Eine entschuldbare Rechtsunkenntnis kann daher nicht ins Treffen geführt werden. Die Übertretung steht somit auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist.Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was Zweifel an seinem Verschulden aufkommen lässt. Es ist dabei festzuhalten, dass auch für ausländische Verkehrsteilnehmer die Verpflichtung besteht, sich über die Rechtsvorschriften bei der Teilnahme am österreichischen Straßenverkehr ausreichend zu informieren vergleiche etwa VwGH 20.09.2000, 2000/03/0222). Eine entschuldbare Rechtsunkenntnis kann daher nicht ins Treffen geführt werden. Die Übertretung steht somit auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Über den Beschwerdeführer wurde hinsichtlich der Übertretung des § 106 Abs 5 Z 2 KFG bei einem

§ 134

Abs 1 KFG zur Verfügung stehenden Strafrahmen von € 5.000,00 eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,00 und hinsichtlich der Übertretung des § 14 Abs 1 Z 1 FSG bei einem

§ 37

Abs 1 und 2a FSG zur Verfügung stehenden Strafrahmen von € 20,00 bis € 2.180,00 eine Geldstrafe in der Höhe von € 30,00 verhängt. Der Strafrahmen wurde somit hinsichtlich der nicht angeschnallten Kinder im Ausmaß von lediglich 4 % ausgeschöpft. Und das Nichtmitführen des Führerscheins wurde mit einer Strafe, die lediglich € 10,00 über der Mindeststrafe liegt, sanktioniert.Über den Beschwerdeführer wurde hinsichtlich der Übertretung des Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2, KFG bei einem

Paragraph 134, Absatz eins, KFG zur Verfügung stehenden Strafrahmen von € 5.000,00 eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,00 und hinsichtlich der Übertretung des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, FSG bei einem

Paragraph 37, Absatz eins und 2 a FSG zur Verfügung stehenden Strafrahmen von € 20,00 bis € 2.180,00 eine Geldstrafe in der Höhe von € 30,00 verhängt. Der Strafrahmen wurde somit hinsichtlich der nicht angeschnallten Kinder im Ausmaß von lediglich 4 % ausgeschöpft. Und das Nichtmitführen des Führerscheins wurde mit einer Strafe, die lediglich € 10,00 über der Mindeststrafe liegt, sanktioniert. Vor dem Hintergrund der Bemessung der Geldstrafen in diesem untersten Bereich der möglichen Strafrahmen bestehen für den erkennenden Richter auch unter Berücksichtigung der niedrigen Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Unbescholtenheit keine Bedenken, dass die Strafen zu hoch bemessen worden wären. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die angeführte Bestimmung, insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.44.1801.1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.