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{'item': 'LVwG-20215/40/2736-2'}

Obsah (7)§ 50§ 52§ 25a§ 57§ 64§ 5§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.01.2016 GeschäftszahlLVwG-20215/40/2736-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 80,-- zu leisten.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 80,-- zu leisten. 3. Der Antrag auf Kostenersatz wird als unzulässig zurückgewiesen. 4. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.4. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.09.2015, Zl ****, wurde der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt: „Sie, Frau A A, haben es als Obfrau des Hundesportvereins X-Umgebung/R-Verein zu verantworten, dass auf dem Grundstück **97, KG Z, eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage - und zwar ein im Rahmen eines raumordnungsrechtlich konsenslos errichteten Hundeabrichteplatzes genutztes Gebäude aus Holz mit den Abmessungen ca 6,55 x 4.05 m, mit angebautem überwiegend umschlossenen Flugdach aus Holz mit den Abmessungen ca 4,00 m x 2,00 m, ohne entsprechende Baubewilligung errichtet wurde. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs. 1 lit a TBO 2011 begangen.Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 begangen.

§ 57

Abs 1 lit a TBO 2011 wird gegen Sie eine Geldstrafe in Höhe von EUR 400,00 verhängt.

Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 wird gegen Sie eine Geldstrafe in Höhe von EUR 400,00 verhängt. Ferner haben Sie

§ 64Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G 1991) EUR 40,00 zu zahlen, das sind 10 % der Strafe als Beitrag für die Kosten des Strafverfahrens.Ferner haben Sie

Paragraph 64, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) EUR 40,00 zu zahlen, das sind 10 % der Strafe als Beitrag für die Kosten des Strafverfahrens. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe / Kosten / Barauslagen) beträgt daher: EUR 440,00. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 4 Stunden ein.“ In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass der Grund für die Anmietung des im Freiland befindlichen Grundstückes der Betrieb eines Hundeabrichteplatzes entsprechend dem Vereinszweck des R-Verein X-Umgebung sei und sei dieser Betrieb im Frühjahr 2015 aufgenommen worden. Im Zuge dessen sei vom betreibenden Verein ein Holzschuppen zur Unterbringung der Betriebsmittel errichtet worden. Außerdem sei das gesamte Grundstück mit einem ca 1,90 m hohen mobilen Bauzaun eingefriedet, weil es sich bei dem am Grundstück vorbeiführenden Weg um einen beliebten Spazierweg handle. Die TBO sei hier gar nicht anzuwenden. Selbst wenn auf diesem Grundstück, wie unstrittig feststehe, ein Hundeabrichteplatz betrieben werde, so bleibe aber ein überwiegender landwirtschaftlicher Nutzungsteilaspekt jedenfalls bestehen. Es sei an Ort und Stelle ein Unterstand in Form eines Holzschuppens zur Unterbringung der Gerätschaften ausgeführt, um die für die aufwendige Rasenpflege notwendigen Gerätschaften einzustellen. Auch wenn an dieser Stelle eingeräumt werden müsse, dass der Schuppen auch in geringem Maße zur Unterbringung von Utensilien für das Hundetraining genutzt werde, so trete diese Nutzung gegenüber der landwirtschaftlichen jedenfalls weit in den Hintergrund. Die im angefochtenen Bescheid bezeichnete bauliche Anlage sei einem ortsüblichen Objekt (Stadel, Hütte) iSd § 41 TROG zur Unterbringung von Betriebsmitteln im Zuge der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlich genutzten Grundstückes anzusehen. Weil gerade § 41 TROG der Errichtung baulicher Anlagen im Freiland vorbeugen wolle bzw diese wirksam beschränken wolle, stelle diese Norm eine jener gesetzlichen Sondervorschriften dar, welche im § 1 Abs 4 TBO angesprochen seien. Damit handle es sich aber im hier vorliegenden Fall zweifelsfrei um einen Ausnahmetatbestand in Bezug auf die Anwendbarkeit der TBO und entbehre der angefochtene Bescheid hinsichtlich der verhängten Strafe der rechtlichen Grundlage, da die gesamte TBO aufgrund von § 1 Abs 4 TBO nicht zur Anwendung gelange. Es werde daher nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben sowie die belangte Behörde in den Ersatz der Kosten der Beschwerdeführerin zH ihres Vertreters zu verfällen.In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass der Grund für die Anmietung des im Freiland befindlichen Grundstückes der Betrieb eines Hundeabrichteplatzes entsprechend dem Vereinszweck des R-Verein X-Umgebung sei und sei dieser Betrieb im Frühjahr 2015 aufgenommen worden. Im Zuge dessen sei vom betreibenden Verein ein Holzschuppen zur Unterbringung der Betriebsmittel errichtet worden. Außerdem sei das gesamte Grundstück mit einem ca 1,90 m hohen mobilen Bauzaun eingefriedet, weil es sich bei dem am Grundstück vorbeiführenden Weg um einen beliebten Spazierweg handle. Die TBO sei hier gar nicht anzuwenden. Selbst wenn auf diesem Grundstück, wie unstrittig feststehe, ein Hundeabrichteplatz betrieben werde, so bleibe aber ein überwiegender landwirtschaftlicher Nutzungsteilaspekt jedenfalls bestehen. Es sei an Ort und Stelle ein Unterstand in Form eines Holzschuppens zur Unterbringung der Gerätschaften ausgeführt, um die für die aufwendige Rasenpflege notwendigen Gerätschaften einzustellen. Auch wenn an dieser Stelle eingeräumt werden müsse, dass der Schuppen auch in geringem Maße zur Unterbringung von Utensilien für das Hundetraining genutzt werde, so trete diese Nutzung gegenüber der landwirtschaftlichen jedenfalls weit in den Hintergrund. Die im angefochtenen Bescheid bezeichnete bauliche Anlage sei einem ortsüblichen Objekt (Stadel, Hütte) iSd Paragraph 41, TROG zur Unterbringung von Betriebsmitteln im Zuge der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlich genutzten Grundstückes anzusehen. Weil gerade Paragraph 41, TROG der Errichtung baulicher Anlagen im Freiland vorbeugen wolle bzw diese wirksam beschränken wolle, stelle diese Norm eine jener gesetzlichen Sondervorschriften dar, welche im Paragraph eins, Absatz 4, TBO angesprochen seien. Damit handle es sich aber im hier vorliegenden Fall zweifelsfrei um einen Ausnahmetatbestand in Bezug auf die Anwendbarkeit der TBO und entbehre der angefochtene Bescheid hinsichtlich der verhängten Strafe der rechtlichen Grundlage, da die gesamte TBO aufgrund von Paragraph eins, Absatz 4, TBO nicht zur Anwendung gelange. Es werde daher nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben sowie die belangte Behörde in den Ersatz der Kosten der Beschwerdeführerin zH ihres Vertreters zu verfällen. Am 16.12.2015 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der sich die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsbeistand vertreten ließ. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Strafakt der Bezirks-hauptmannschaft Y. Am 16.12.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt. Danach steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Die Beschwerdeführerin ist Obfrau des Hundesportvereins X-Umgebung/ R-Verein. Auf dem Gst **97 KG Z wurde eine bewilligungspflichtige Anlage und zwar ein Gebäude aus Holz mit den Abmessungen ca 6,55 m x 4,05 m mit angebautem, überwiegend umschlossenem Flugdach aus Holz mit den Abmessungen ca 4,00 m x 2,00 m errichtet. Dieses Gebäude wurde vom R-Verein X-Umgebung errichtet. Für die gegenständliche bauliche Anlage existiert keine Baubewilligung bzw Zur-Kenntnisnahme einer Bauanzeige. III. Rechtsgrundlagen:römisch drei. Rechtsgrundlagen: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57 idgF lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 idgF lauten wie folgt: „§ 1

(4)Dieses Gesetz gilt weiters nicht für bauliche Anlagen mit Ausnahme von Gebäuden, die nach anderen Vorschriften einer Bewilligung oder Anzeige bedürfen, wenn im Bewilligungs- bzw. Anzeigeverfahren auf die nach diesem Gesetz zu wahrenden Interessen Bedacht zu nehmen ist. § 2Paragraph 2
(1)Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
(2)Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. § 21Paragraph 21
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt:
  1. a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
  2. b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;
  3. c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen;
  4. d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;
  5. d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 13, Absatz 5, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;
  6. e)die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit b oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Absatz eins, Litera b, oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
  1. a)die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen und von Balkonverglasungen bei bestehenden baulichen Anlagen;
  2. b)die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs 3 lit c fallen;die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Absatz 3, Litera c, fallen;
  3. c)die Errichtung und Änderung von Terrassen, Pergolen und dergleichen;
  4. d)die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach § 1 Abs 3 lit k vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
  5. e)die Errichtung und Änderung von Sportplätzen, Reitplätzen und dergleichen sowie von allgemein zugänglichen Kinderspielplätzen und Kinderspielplätzen von Wohnanlagen;
  6. f)die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Abs. 1 bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt.die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Absatz eins, bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt. § 57Paragraph 57
(1)Wer a) ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 23 Abs. 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 ausführt,ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 23, Absatz 3, dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 30, Absatz 2, ausführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,– Euro, zu bestrafen.“ Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungs-gesetzes 2011, LGBl Nr 56 idgF lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungs-gesetzes 2011, Landesgesetzblatt Nr 56 idgF lauten wie folgt: „§ 41
(1)Als Freiland gelten alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind und die nicht Verkehrsflächen nach § 53 Abs 3 erster Satz sind.
(1)Als Freiland gelten alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind und die nicht Verkehrsflächen nach Paragraph 53, Absatz 3, erster Satz sind.
(2)Im Freiland dürfen errichtet werden:
  1. a)ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen,
  2. b)Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m² Nutzfläche,
  3. c)Jagd- und Fischereihütten mit höchstens 10 m² Nutzfläche, wenn diese Gebäude zur Verwirklichung des jeweiligen Verwendungszweckes nach Größe und Ausstattung unbedingt erforderlich sind,
  4. d)Kapellen mit höchstens 20 m² Grundfläche,
  5. e)den baurechtlichen Vorschriften unterliegende Aussichtsplattformen, Brückenbauten, Verbauungen zum Schutz vor Naturgefahren und dergleichen,
  6. f)allgemein zugängliche Kinderspielplätze,
  7. g)Nebengebäude und Nebenanlagen mit Ausnahme von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorfläche von mehr als 20 m².“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, einen Holzschuppen zur Unterbringung von Betriebsmitteln für einen Hundeabrichteplatz errichtet zu haben. Sie bestreitet viel mehr, dass die Tiroler Bauordnung 2011 in Bezug auf den gegenständlichen Fall anzuwenden sei, da ein Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 TBO 2011 vorliege. Dem ist entgegenzuhalten, dass vom Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 TBO 2011 Gebäude ausdrücklich ausgeschlossen sind. Bei dem in Rede stehenden Holzschuppen handelt es sich zweifellos um ein Gebäude, dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Die gegenständliche bauliche Anlage erfüllt ohne jeden Zweifel die Begriffsbestimmung des § 2 Abs 2 TBO 2011, wonach es sich um eine überdeckte, allseits umschlossene bauliche Anlage handelt, die von Menschen betreten werden kann und die dazu bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Konkret handelt es sich um einen Schuppen in Holzbauweise mit den Ausmaßen ca 6,55 m x 4,05 m sowie einem daran angebauten, überwiegend umschlossenen Flugdach aus Holz mit den Abmessungen ca 4,00 m x 2,00 m. Darüber hinaus kommt die Auffangbestimmung des § 4 Abs 1 TBO 2011 nur dann zum Tragen, wenn diese baulichen Anlagen nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen bewilligungspflichtig sind und in diesen Verfahren auch die baurechtlichen Interessen hinreichend gewahrt werden. Welchen anderen Bundes- oder Landesgesetzen die gegenständliche bauliche Anlage unterliegen soll, lässt die vorliegende Beschwerde offen und sind diesbezüglich auch seitens des erkennenden Gerichtes keine entsprechenden Bewilligungspflichten vordergründig erkennbar. Der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 TBO 2011 liegt demnach nicht vor.Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, einen Holzschuppen zur Unterbringung von Betriebsmitteln für einen Hundeabrichteplatz errichtet zu haben. Sie bestreitet viel mehr, dass die Tiroler Bauordnung 2011 in Bezug auf den gegenständlichen Fall anzuwenden sei, da ein Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 4, TBO 2011 vorliege. Dem ist entgegenzuhalten, dass vom Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 4, TBO 2011 Gebäude ausdrücklich ausgeschlossen sind. Bei dem in Rede stehenden Holzschuppen handelt es sich zweifellos um ein Gebäude, dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Die gegenständliche bauliche Anlage erfüllt ohne jeden Zweifel die Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011, wonach es sich um eine überdeckte, allseits umschlossene bauliche Anlage handelt, die von Menschen betreten werden kann und die dazu bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Konkret handelt es sich um einen Schuppen in Holzbauweise mit den Ausmaßen ca 6,55 m x 4,05 m sowie einem daran angebauten, überwiegend umschlossenen Flugdach aus Holz mit den Abmessungen ca 4,00 m x 2,00 m. Darüber hinaus kommt die Auffangbestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, TBO 2011 nur dann zum Tragen, wenn diese baulichen Anlagen nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen bewilligungspflichtig sind und in diesen Verfahren auch die baurechtlichen Interessen hinreichend gewahrt werden. Welchen anderen Bundes- oder Landesgesetzen die gegenständliche bauliche Anlage unterliegen soll, lässt die vorliegende Beschwerde offen und sind diesbezüglich auch seitens des erkennenden Gerichtes keine entsprechenden Bewilligungspflichten vordergründig erkennbar. Der Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 4, TBO 2011 liegt demnach nicht vor. Wenn die Beschwerdeführerin weiters vorbringt, dass es sich um ein im Freiland zulässiges Gebäude nach § 41 Abs 2 TROG 2011 handelt, so ist dem entgegenzuhalten, dass das gegenständliche Gebäude nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtfertigung vom 09.07.2015 zur Unterbringung von Geräten für den Betrieb eines Hundeabrichteplatzes dient. Insbesondere soll es als Aufbewahrungsplatz für sämtliche Rettungshundegeräte, Hundezubehör und Breitensportgeräte dienen. Diese Geräte sind wohl kaum mit jenen landwirtschaftlichen Geräten vergleichbar, die in § 41 Abs 2 lit a TROG 2011 genannt sind, wonach es sich um landwirtschaftliche Betriebsmittel handeln muss. Die Zulässigkeit der Errichtung land- und forstwirtschaftlicher Gebäude setzt die Existenz oder zumindest Begründung eines entsprechenden Betriebes voraus; es muss zumindest die Absicht des Bauwerbers auf Errichtung eines solchen Betriebes gerichtet sein (VwGH 16.03.1988, 88/06/0154). Die im Freiland nach § 41 Abs 2 lit a TROG 2011 zulässigen orts-üblichen Städel müssen demnach einem landwirtschaftlichen Betrieb zugehören und dessen Betriebszweck dienen. Die bloße Verrichtung von – wenn auch dem Typus nach landwirtschaftlichen – Tätigkeiten genügt daher beispielsweise nicht zur Bewilligungsfähigkeit eines Geräteschuppens im Freiland (VwGH 13.12.1990, 90/06/0190; 14.03.1991, 88/06/0177). Die Errichtung des gegenständlichen Geräteschuppens für die Lagerung von Gerätschaften für einen Hundeabrichteplatz, mögen darin auch zB Rasenmäher etc gelagert werden, dienen zweifellos nicht den vorhin genannten landwirtschaftlichen Zwecken, weshalb es sich nicht um ein im Freiland zulässiges Gebäude § 41 Abs 2 TROG 2011 handelt.Wenn die Beschwerdeführerin weiters vorbringt, dass es sich um ein im Freiland zulässiges Gebäude nach Paragraph 41, Absatz 2, TROG 2011 handelt, so ist dem entgegenzuhalten, dass das gegenständliche Gebäude nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtfertigung vom 09.07.2015 zur Unterbringung von Geräten für den Betrieb eines Hundeabrichteplatzes dient. Insbesondere soll es als Aufbewahrungsplatz für sämtliche Rettungshundegeräte, Hundezubehör und Breitensportgeräte dienen. Diese Geräte sind wohl kaum mit jenen landwirtschaftlichen Geräten vergleichbar, die in Paragraph 41, Absatz 2, Litera a, TROG 2011 genannt sind, wonach es sich um landwirtschaftliche Betriebsmittel handeln muss. Die Zulässigkeit der Errichtung land- und forstwirtschaftlicher Gebäude setzt die Existenz oder zumindest Begründung eines entsprechenden Betriebes voraus; es muss zumindest die Absicht des Bauwerbers auf Errichtung eines solchen Betriebes gerichtet sein (VwGH 16.03.1988, 88/06/0154). Die im Freiland nach Paragraph 41, Absatz 2, Litera a, TROG 2011 zulässigen orts-üblichen Städel müssen demnach einem landwirtschaftlichen Betrieb zugehören und dessen Betriebszweck dienen. Die bloße Verrichtung von – wenn auch dem Typus nach landwirtschaftlichen – Tätigkeiten genügt daher beispielsweise nicht zur Bewilligungsfähigkeit eines Geräteschuppens im Freiland (VwGH 13.12.1990, 90/06/0190; 14.03.1991, 88/06/0177). Die Errichtung des gegenständlichen Geräteschuppens für die Lagerung von Gerätschaften für einen Hundeabrichteplatz, mögen darin auch zB Rasenmäher etc gelagert werden, dienen zweifellos nicht den vorhin genannten landwirtschaftlichen Zwecken, weshalb es sich nicht um ein im Freiland zulässiges Gebäude Paragraph 41, Absatz 2, TROG 2011 handelt. Völlig unabhängig von der Frage, ob das gegenständliche Gebäude im Freiland zulässig wäre, ist festzuhalten, dass für das gegenständliche Gebäude zweifellos keine Baubewilligung bzw Zur-Kenntnisnahme einer Bauanzeige existiert. Sollte man dennoch vom Vorliegen eines im Freiland zulässigen Gebäudes ausgehen, so ist für die Beschwerdeführerin daraus noch nichts zu gewinnen, zumal es sich auch bei im Freiland zulässigen Gebäuden um bewilligungs- bzw zumindest anzeigepflichtige bauliche Anlagen iSd § 21 Abs 1 lit a bzw. § 21 Abs 2 lit d TBO 2011 handelt.Völlig unabhängig von der Frage, ob das gegenständliche Gebäude im Freiland zulässig wäre, ist festzuhalten, dass für das gegenständliche Gebäude zweifellos keine Baubewilligung bzw Zur-Kenntnisnahme einer Bauanzeige existiert. Sollte man dennoch vom Vorliegen eines im Freiland zulässigen Gebäudes ausgehen, so ist für die Beschwerdeführerin daraus noch nichts zu gewinnen, zumal es sich auch bei im Freiland zulässigen Gebäuden um bewilligungs- bzw zumindest anzeigepflichtige bauliche Anlagen iSd Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, bzw. Paragraph 21, Absatz 2, Litera d, TBO 2011 handelt. Die Beschwerdeführerin hat daher den objektiven Tatbestand des § 57 Abs 1 lit a TBO 2011 erfüllt.Die Beschwerdeführerin hat daher den objektiven Tatbestand des Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 erfüllt. In subjektiver Hinsicht wurde von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sie sich dessen nicht bewusst gewesen sei, etwas Unrechtes getan zu haben.

§ 5Abs 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Gegenständlich handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, da es sich um eine Verwaltungsübertretung handelt, zu deren Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. Von der Beschwerdeführerin wurde nicht glaubhaft gemacht, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Gegenständlich handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, da es sich um eine Verwaltungsübertretung handelt, zu deren Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. Von der Beschwerdeführerin wurde nicht glaubhaft gemacht, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Für das erkennende Gericht steht außer Zweifel, dass sich die Beschwerdeführerin als Obfrau des Vereines, welcher das gegenständliche Gebäude errichtet hat, über die anzuwendenden Vorschriften bei der zuständigen Behörde hätte informieren müssen und die Einholung einer baubehördlichen Bewilligung zumindest grob fahrlässig unterlassen hatte.

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie unbescholten sei und Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung von monatlich € 450,00 habe sowie sorgepflichtig für ihren Sohn zu sein. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als erheblich anzusehen, zumal die Einhaltung von baurechtlichen Vorschriften einer geordneten Bebauung und Entwicklung im Gemeindegebiet dient. Insbesondere ist die Errichtung von baulichen Anlagen im Freiland nur unter restriktiven Voraussetzungen zulässig. Ein wesentliches Ziel der örtlichen Raumordnung ist die Freihaltung von landwirtschaftlichen Grundstücken bzw die Erhaltung des Landschaftsbildes. Diesen Zielen hat die Beschwerdeführerin erkennbar zuwider gehandelt. Mildernd war somit lediglich die Unbescholtenheit, erschwerend nichts zu werten. Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsregeln und eines zur Anwendung gelangenden Strafrahmens bis zu € 36.300,00 erweist sich die verhängte Strafe jedenfalls als tat- und schuldangemessen sowie auch als ausreichend, um die Beschwerdeführerin zukünftig von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen Bauherrn das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen. Im Übrigen ist die verhängte Geldstrafe ohnehin lediglich im aller untersten Bereich des zulässigen Strafrahmens angesiedelt und lässt sich auch mit allenfalls unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ein Einklang bringen. Die Beschwerdeführerin hat weiters einen Kostenzuspruch begehrt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein derartiger Kostenersatz nicht vorgesehen ist. Damit bleibt es mangels abweichender Regelungen in den Verwaltungs-vorschriften bei der allgemeinen Regelung des § 74 AVG, wonach jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selber zu bestreiten hat (Abs 1) und wonach ein Kostenersatz gegen einen anderen Beteiligten nur dann zusteht, wenn dies die Verwaltungs-vorschriften bestimmen (Abs 2). Hier bestimmt auch die Tiroler Bauordnung 2011 keinen Kostenersatz durch einen anderen Verfahrensbeteiligten, weshalb es bei der Selbsttragung iSd § 74 Abs 1 AVG bleibt. Diesbezüglich war der Antrag daher als unzulässig zurück-zuweisen.Die Beschwerdeführerin hat weiters einen Kostenzuspruch begehrt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein derartiger Kostenersatz nicht vorgesehen ist. Damit bleibt es mangels abweichender Regelungen in den Verwaltungs-vorschriften bei der allgemeinen Regelung des Paragraph 74, AVG, wonach jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selber zu bestreiten hat (Absatz eins,) und wonach ein Kostenersatz gegen einen anderen Beteiligten nur dann zusteht, wenn dies die Verwaltungs-vorschriften bestimmen (Absatz 2,). Hier bestimmt auch die Tiroler Bauordnung 2011 keinen Kostenersatz durch einen anderen Verfahrensbeteiligten, weshalb es bei der Selbsttragung iSd Paragraph 74, Absatz eins, AVG bleibt. Diesbezüglich war der Antrag daher als unzulässig zurück-zuweisen. Im Übrigen war spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.20215.40.2736.2

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