GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 80,-- zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 80,-- zu leisten. 3. Der Antrag auf Kostenersatz wird als unzulässig zurückgewiesen. 4. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.4. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.09.2015, Zl ****, wurde der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt: „Sie, Frau A A, haben es als Obfrau des Hundesportvereins X-Umgebung/R-Verein zu verantworten, dass auf dem Grundstück **97, KG Z, eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage - und zwar ein im Rahmen eines raumordnungsrechtlich konsenslos errichteten Hundeabrichteplatzes genutztes Gebäude aus Holz mit den Abmessungen ca 6,55 x 4.05 m, mit angebautem überwiegend umschlossenen Flugdach aus Holz mit den Abmessungen ca 4,00 m x 2,00 m, ohne entsprechende Baubewilligung errichtet wurde. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs. 1 lit a TBO 2011 begangen.Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 begangen.
Abs 1 lit a TBO 2011 wird gegen Sie eine Geldstrafe in Höhe von EUR 400,00 verhängt.
Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 wird gegen Sie eine Geldstrafe in Höhe von EUR 400,00 verhängt. Ferner haben Sie
G 1991) EUR 40,00 zu zahlen, das sind 10 % der Strafe als Beitrag für die Kosten des Strafverfahrens.Ferner haben Sie
Paragraph 64, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) EUR 40,00 zu zahlen, das sind 10 % der Strafe als Beitrag für die Kosten des Strafverfahrens. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe / Kosten / Barauslagen) beträgt daher: EUR 440,00. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 4 Stunden ein.“ In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass der Grund für die Anmietung des im Freiland befindlichen Grundstückes der Betrieb eines Hundeabrichteplatzes entsprechend dem Vereinszweck des R-Verein X-Umgebung sei und sei dieser Betrieb im Frühjahr 2015 aufgenommen worden. Im Zuge dessen sei vom betreibenden Verein ein Holzschuppen zur Unterbringung der Betriebsmittel errichtet worden. Außerdem sei das gesamte Grundstück mit einem ca 1,90 m hohen mobilen Bauzaun eingefriedet, weil es sich bei dem am Grundstück vorbeiführenden Weg um einen beliebten Spazierweg handle. Die TBO sei hier gar nicht anzuwenden. Selbst wenn auf diesem Grundstück, wie unstrittig feststehe, ein Hundeabrichteplatz betrieben werde, so bleibe aber ein überwiegender landwirtschaftlicher Nutzungsteilaspekt jedenfalls bestehen. Es sei an Ort und Stelle ein Unterstand in Form eines Holzschuppens zur Unterbringung der Gerätschaften ausgeführt, um die für die aufwendige Rasenpflege notwendigen Gerätschaften einzustellen. Auch wenn an dieser Stelle eingeräumt werden müsse, dass der Schuppen auch in geringem Maße zur Unterbringung von Utensilien für das Hundetraining genutzt werde, so trete diese Nutzung gegenüber der landwirtschaftlichen jedenfalls weit in den Hintergrund. Die im angefochtenen Bescheid bezeichnete bauliche Anlage sei einem ortsüblichen Objekt (Stadel, Hütte) iSd § 41 TROG zur Unterbringung von Betriebsmitteln im Zuge der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlich genutzten Grundstückes anzusehen. Weil gerade § 41 TROG der Errichtung baulicher Anlagen im Freiland vorbeugen wolle bzw diese wirksam beschränken wolle, stelle diese Norm eine jener gesetzlichen Sondervorschriften dar, welche im § 1 Abs 4 TBO angesprochen seien. Damit handle es sich aber im hier vorliegenden Fall zweifelsfrei um einen Ausnahmetatbestand in Bezug auf die Anwendbarkeit der TBO und entbehre der angefochtene Bescheid hinsichtlich der verhängten Strafe der rechtlichen Grundlage, da die gesamte TBO aufgrund von § 1 Abs 4 TBO nicht zur Anwendung gelange. Es werde daher nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben sowie die belangte Behörde in den Ersatz der Kosten der Beschwerdeführerin zH ihres Vertreters zu verfällen.In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass der Grund für die Anmietung des im Freiland befindlichen Grundstückes der Betrieb eines Hundeabrichteplatzes entsprechend dem Vereinszweck des R-Verein X-Umgebung sei und sei dieser Betrieb im Frühjahr 2015 aufgenommen worden. Im Zuge dessen sei vom betreibenden Verein ein Holzschuppen zur Unterbringung der Betriebsmittel errichtet worden. Außerdem sei das gesamte Grundstück mit einem ca 1,90 m hohen mobilen Bauzaun eingefriedet, weil es sich bei dem am Grundstück vorbeiführenden Weg um einen beliebten Spazierweg handle. Die TBO sei hier gar nicht anzuwenden. Selbst wenn auf diesem Grundstück, wie unstrittig feststehe, ein Hundeabrichteplatz betrieben werde, so bleibe aber ein überwiegender landwirtschaftlicher Nutzungsteilaspekt jedenfalls bestehen. Es sei an Ort und Stelle ein Unterstand in Form eines Holzschuppens zur Unterbringung der Gerätschaften ausgeführt, um die für die aufwendige Rasenpflege notwendigen Gerätschaften einzustellen. Auch wenn an dieser Stelle eingeräumt werden müsse, dass der Schuppen auch in geringem Maße zur Unterbringung von Utensilien für das Hundetraining genutzt werde, so trete diese Nutzung gegenüber der landwirtschaftlichen jedenfalls weit in den Hintergrund. Die im angefochtenen Bescheid bezeichnete bauliche Anlage sei einem ortsüblichen Objekt (Stadel, Hütte) iSd Paragraph 41, TROG zur Unterbringung von Betriebsmitteln im Zuge der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlich genutzten Grundstückes anzusehen. Weil gerade Paragraph 41, TROG der Errichtung baulicher Anlagen im Freiland vorbeugen wolle bzw diese wirksam beschränken wolle, stelle diese Norm eine jener gesetzlichen Sondervorschriften dar, welche im Paragraph eins, Absatz 4, TBO angesprochen seien. Damit handle es sich aber im hier vorliegenden Fall zweifelsfrei um einen Ausnahmetatbestand in Bezug auf die Anwendbarkeit der TBO und entbehre der angefochtene Bescheid hinsichtlich der verhängten Strafe der rechtlichen Grundlage, da die gesamte TBO aufgrund von Paragraph eins, Absatz 4, TBO nicht zur Anwendung gelange. Es werde daher nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben sowie die belangte Behörde in den Ersatz der Kosten der Beschwerdeführerin zH ihres Vertreters zu verfällen. Am 16.12.2015 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der sich die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsbeistand vertreten ließ. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Strafakt der Bezirks-hauptmannschaft Y. Am 16.12.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt. Danach steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Die Beschwerdeführerin ist Obfrau des Hundesportvereins X-Umgebung/ R-Verein. Auf dem Gst **97 KG Z wurde eine bewilligungspflichtige Anlage und zwar ein Gebäude aus Holz mit den Abmessungen ca 6,55 m x 4,05 m mit angebautem, überwiegend umschlossenem Flugdach aus Holz mit den Abmessungen ca 4,00 m x 2,00 m errichtet. Dieses Gebäude wurde vom R-Verein X-Umgebung errichtet. Für die gegenständliche bauliche Anlage existiert keine Baubewilligung bzw Zur-Kenntnisnahme einer Bauanzeige. III. Rechtsgrundlagen:römisch drei. Rechtsgrundlagen: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57 idgF lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 idgF lauten wie folgt: „§ 1
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Gegenständlich handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, da es sich um eine Verwaltungsübertretung handelt, zu deren Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. Von der Beschwerdeführerin wurde nicht glaubhaft gemacht, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Gegenständlich handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, da es sich um eine Verwaltungsübertretung handelt, zu deren Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. Von der Beschwerdeführerin wurde nicht glaubhaft gemacht, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Für das erkennende Gericht steht außer Zweifel, dass sich die Beschwerdeführerin als Obfrau des Vereines, welcher das gegenständliche Gebäude errichtet hat, über die anzuwendenden Vorschriften bei der zuständigen Behörde hätte informieren müssen und die Einholung einer baubehördlichen Bewilligung zumindest grob fahrlässig unterlassen hatte.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie unbescholten sei und Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung von monatlich € 450,00 habe sowie sorgepflichtig für ihren Sohn zu sein. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als erheblich anzusehen, zumal die Einhaltung von baurechtlichen Vorschriften einer geordneten Bebauung und Entwicklung im Gemeindegebiet dient. Insbesondere ist die Errichtung von baulichen Anlagen im Freiland nur unter restriktiven Voraussetzungen zulässig. Ein wesentliches Ziel der örtlichen Raumordnung ist die Freihaltung von landwirtschaftlichen Grundstücken bzw die Erhaltung des Landschaftsbildes. Diesen Zielen hat die Beschwerdeführerin erkennbar zuwider gehandelt. Mildernd war somit lediglich die Unbescholtenheit, erschwerend nichts zu werten. Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsregeln und eines zur Anwendung gelangenden Strafrahmens bis zu € 36.300,00 erweist sich die verhängte Strafe jedenfalls als tat- und schuldangemessen sowie auch als ausreichend, um die Beschwerdeführerin zukünftig von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen Bauherrn das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen. Im Übrigen ist die verhängte Geldstrafe ohnehin lediglich im aller untersten Bereich des zulässigen Strafrahmens angesiedelt und lässt sich auch mit allenfalls unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ein Einklang bringen. Die Beschwerdeführerin hat weiters einen Kostenzuspruch begehrt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein derartiger Kostenersatz nicht vorgesehen ist. Damit bleibt es mangels abweichender Regelungen in den Verwaltungs-vorschriften bei der allgemeinen Regelung des § 74 AVG, wonach jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selber zu bestreiten hat (Abs 1) und wonach ein Kostenersatz gegen einen anderen Beteiligten nur dann zusteht, wenn dies die Verwaltungs-vorschriften bestimmen (Abs 2). Hier bestimmt auch die Tiroler Bauordnung 2011 keinen Kostenersatz durch einen anderen Verfahrensbeteiligten, weshalb es bei der Selbsttragung iSd § 74 Abs 1 AVG bleibt. Diesbezüglich war der Antrag daher als unzulässig zurück-zuweisen.Die Beschwerdeführerin hat weiters einen Kostenzuspruch begehrt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein derartiger Kostenersatz nicht vorgesehen ist. Damit bleibt es mangels abweichender Regelungen in den Verwaltungs-vorschriften bei der allgemeinen Regelung des Paragraph 74, AVG, wonach jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selber zu bestreiten hat (Absatz eins,) und wonach ein Kostenersatz gegen einen anderen Beteiligten nur dann zusteht, wenn dies die Verwaltungs-vorschriften bestimmen (Absatz 2,). Hier bestimmt auch die Tiroler Bauordnung 2011 keinen Kostenersatz durch einen anderen Verfahrensbeteiligten, weshalb es bei der Selbsttragung iSd Paragraph 74, Absatz eins, AVG bleibt. Diesbezüglich war der Antrag daher als unzulässig zurück-zuweisen. Im Übrigen war spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.20215.40.2736.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.