← Österreich

{'item': 'LVwG-2015/12/1704-1'}

Obsah (14)§ 19§ 30§ 28§ 25a§ 44§ 24§ 1§ 42bArt 130Art 89Art 135Art 140Art 18§ 2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.01.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/12/1704-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

den vorgelegten Unterlagen als Geradezugrepetierer (nicht als Halbautomat) ebenfalls als Waffe der Kategorie B

§ 19Abs 1 Waff

G und nicht als Schusswaffe der Kategorie C

§ 30Waff

G eingestuft und festgestellt wird, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Ines Kroker über die Beschwerde des Herrn A A, Adresse 1, Z, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B B, Adresse 2, Z, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 17.06.2015, GZ: ***, soweit die Schusswaffe „D D“

den vorgelegten Unterlagen als Geradezugrepetierer (nicht als Halbautomat) ebenfalls als Waffe der Kategorie B

Paragraph 19, Absatz eins, WaffG und nicht als Schusswaffe der Kategorie C

Paragraph 30, WaffG eingestuft und festgestellt wird, zu Recht erkannt: 1.

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer beantragte am 19.09.2014 unter anderem bei der Landespolizeidirektion Tirol als Waffenbehörde I. Instanz die näher beschriebene Jagdbüchse „D D“ 1) als Geradezugrepetierer als Schusswaffe der Kategorie C

§ 30Waff

G und 2) als Halbautomat als Schusswaffe der Kategorie B

§ 19Abs 1 Waff

G festzustellen. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer beantragte am 19.09.2014 unter anderem bei der Landespolizeidirektion Tirol als Waffenbehörde römisch eins. Instanz die näher beschriebene Jagdbüchse „D D“ 1) als Geradezugrepetierer als Schusswaffe der Kategorie C

Paragraph 30, WaffG und 2) als Halbautomat als Schusswaffe der Kategorie B

Paragraph 19, Absatz eins, WaffG festzustellen. Im erstinstanzlichen Verfahren wurden dazu folgende gutachterliche Stellungnahme des Amtssachverständigen des Bundesministeriums für Inneres, Herrn C C, vom 23.11.2014 eingeholt: „… Zusammenfassende technisch/rechtliche Beurteilung Die waffentechnische Befundanalyse hat ergeben, dass der Verschluss (per

  1. se)unverändert Verwendung findet. Dies führt aus waffentechnischer Sicht in Anwendung der Bestimmungen des § 2 Abs. 2 WaffG 1996 idgF zwangsläufig zur Zuordnung der genehmigungspflichtigen Kategorie B des Waffensystems D D.Die waffentechnische Befundanalyse hat ergeben, dass der Verschluss (per
  2. se)unverändert Verwendung findet. Dies führt aus waffentechnischer Sicht in Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2, WaffG 1996 idgF zwangsläufig zur Zuordnung der genehmigungspflichtigen Kategorie B des Waffensystems D D. Aus waffentechnischer Sicht ist zudem betreffend der versuchten Interpretation des federgetriebenen Verschlusssystems als Kategorie C festzuhalten: • Der Verschluss des D D verfügt über einen für halbautomatische Schusswaffen typischen FEDERANTRIEB und ist damit zum automatischen (ohne Zutun von Hand wie bei einem Repetiersystem) Schließen des Systems konstruktiv vorbereitet. • Diese Schusswaffe ist somit von der Grundkonzeption als zur Konvertierung zum Halbautomaten vorgesehen. • Es handelt sich bei Verwendung des Wechsellaufes (Umbau in 30 Sekunden möglich) ohne Gasentnahmebohrung um kein „Downsizing“ auf Kategorie C, sondern es liegt ein System vor, das a priori dazu vorgesehen ist, als halbautomatisches Gewehr eingesetzt zu werden. • Aus waffentechnischer Sicht betrachtet sind durch den für halbautomatische Gewehre typischen federgetriebenen Verschluss, der für beide Varianten gleichermaßen verwendet wird, keine Unterschiede gegeben, die eine Zuordnung als Repetiergewehr zulassen würden. • Beilage 9 („D D, Technische Dokumentation“) Seite 7 („Funktionsbeschreibung Verschluss und Repetiersystem"), Ziffer 6. („Repetiersystem') belegt die nach wie vor (auch nach „Transformation“) gegebene „semi-automatische“ Funktion nämlich: Der Verschluss schließt sich durch Federkraft, eine Patrone wird folglich auch automatisch aus dem Magazin ausgestoßen, in weiterer Folge in das Patronenlager zugeführt und der Verschluss vollständig verriegelt. Dies ist durchaus bei der Jagd vorteilhaft, weil dadurch wesentlich raschere Schussfolgen als bei reiner Handrepetierfunktion möglich sind. Eine Zuordnung als Geradezugrepetiergewehr wäre deshalb aus waffentechnischer Sicht allein schon aufgrund dieser Tatsache nicht korrekt. Ein Unterschied in der Zufuhrfunktion ist zum Halbautomaten, wie in Beilage 9 („D D, Technische Dokumentation“) Seite 9 („Funktionsbeschreibung Selbstladesystem“), Ziffer 5. beschrieben, nicht gegeben: „Wenn eine Patrone im Magazin vorhanden ist, treibt die Verschlussfeder den Verschluss nach vorne und führt dabei die Patrone aus dem Magazin in das Patronenlager/in den Lauf.“ Zu diesem Gutachten wurde dem Antragsteller die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 16.12.2014 führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, dass der D D als Geradezugrepetierer jedenfalls zur Abgabe eines weiteren Schusses händisch und damit manuell betreffend des Ladevorganges von Körperkraft mit Hand (halb vor)repetiert (dh zurück repetiert) werden muss (händisches Zurückziehen des Verschlusses, um den Ladevorgang überhaupt erst einzuleiten und überhaupt erst zu ermöglichen), sodass die rechtliche Subsumtion unter eine halbautomatische Waffe der Kategorie B

§ 19Abs 1 Waff

G und der EU-Feuerwaffenrichtlinie (91/477/EWG) ausscheide. Eine Waffe, die nicht selbständig ohne manuelles Zutun nachladen könne, sei keine Selbstladewaffe bzw kein Halbautomat. Weiters wendet sich der Antragsteller in seinen Ausführungen gegen die B-Kategorisierung des D Ds als Geradezugrepetierer lediglich aufgrund des Verschlusses.Zu diesem Gutachten wurde dem Antragsteller die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 16.12.2014 führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, dass der D D als Geradezugrepetierer jedenfalls zur Abgabe eines weiteren Schusses händisch und damit manuell betreffend des Ladevorganges von Körperkraft mit Hand (halb vor)repetiert (dh zurück repetiert) werden muss (händisches Zurückziehen des Verschlusses, um den Ladevorgang überhaupt erst einzuleiten und überhaupt erst zu ermöglichen), sodass die rechtliche Subsumtion unter eine halbautomatische Waffe der Kategorie B

Paragraph 19, Absatz eins, WaffG und der EU-Feuerwaffenrichtlinie (91/477/EWG) ausscheide. Eine Waffe, die nicht selbständig ohne manuelles Zutun nachladen könne, sei keine Selbstladewaffe bzw kein Halbautomat. Weiters wendet sich der Antragsteller in seinen Ausführungen gegen die B-Kategorisierung des D Ds als Geradezugrepetierer lediglich aufgrund des Verschlusses. Da nach Ansicht des Bundesministeriums für Inneres (vgl den Erlass des Bundesministers für Inneres, GZ BMI-VA1900/0129-III/3/2014) die Einstufung von halbautomatischen Schusswaffen iSd KriegsmatV primär dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport obliegt, wurde der gegenständliche Antrag zuständigkeitshalber an diesen übermittelt. Mit Schreiben des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 29.05.2015, GZ: ***, wurde klargestellt, dass die gegenständliche Waffe weder in der Variante als Repetiergewehr noch als halbautomatische Waffe die Kriterien

BGBl 624/1977 erfüllen und daher nicht als Kriegsmaterial einzustufen sind, sodass eine Zuständigkeit des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport in dieser Angelegenheit nicht gegeben ist.Da nach Ansicht des Bundesministeriums für Inneres vergleiche den Erlass des Bundesministers für Inneres, GZ BMI-VA1900/0129-III/3/2014) die Einstufung von halbautomatischen Schusswaffen iSd KriegsmatV primär dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport obliegt, wurde der gegenständliche Antrag zuständigkeitshalber an diesen übermittelt. Mit Schreiben des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 29.05.2015, GZ: ***, wurde klargestellt, dass die gegenständliche Waffe weder in der Variante als Repetiergewehr noch als halbautomatische Waffe die Kriterien

Bundesgesetzblatt 624 aus 1977, erfüllen und daher nicht als Kriegsmaterial einzustufen sind, sodass eine Zuständigkeit des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport in dieser Angelegenheit nicht gegeben ist. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 17.06.2015, GZ ***, wurde

§ 44Waff

G 1996 festgestellt, dass aufgrund der vom Antragsteller zur Beurteilung vorgelegten Unterlagen zur Schusswaffe „D D“ eine Zuordnung dieser Waffe in die Kategorie „B“

§ 19Abs 1 Waff

G vorzunehmen ist. Eine Verwendung des Wechsellaufes (Geradezuglauf) für die Schusswaffe „D D“ führt zu keiner Änderung betreffend die Zuordnung zur Kategorie „B“. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 17.06.2015, GZ ***, wurde

Paragraph 44, WaffG 1996 festgestellt, dass aufgrund der vom Antragsteller zur Beurteilung vorgelegten Unterlagen zur Schusswaffe „D D“ eine Zuordnung dieser Waffe in die Kategorie „B“

Paragraph 19, Absatz eins, WaffG vorzunehmen ist. Eine Verwendung des Wechsellaufes (Geradezuglauf) für die Schusswaffe „D D“ führt zu keiner Änderung betreffend die Zuordnung zur Kategorie „B“. Begründend wurde - nach Anführung des Gutachtens des Amtssachverständigen des Bundesministeriums für Inneres - insbesondere ausgeführt, dass der Verschluss im Falle eines Laufwechsels auf den Geradezuglauf an der Schusswaffe verbleibe und mit seinem Federsystem technisch für die Verwendung in einer halbautomatischen Schusswaffe vorgesehen sei. Eine Änderung der Schusswaffe der Kategorie „C“ auf eine halbautomatische Schusswaffe der Kategorie „B“ sei in kurzer Zeit und ohne technischen Aufwand möglich. Einem Kontrollorgan wäre die Erkennbarkeit, ob eine Einstufung als „B-Waffe“ oder als „C-Waffe“ bestehe, erschwert möglich. Da somit die Verwendung dieser Schusswaffe als halbautomatische Schusswaffe unter Umgehung der gesetzlichen Voraussetzungen wesentlich erleichtert sei, sei unter Anwendung des § 2 Abs 2 WaffG 1996 die Schusswaffe „D D“ als Schusswaffe der Kategorie „B“

§ 19Abs 1 Waff

G vorzunehmen gewesen.Begründend wurde - nach Anführung des Gutachtens des Amtssachverständigen des Bundesministeriums für Inneres - insbesondere ausgeführt, dass der Verschluss im Falle eines Laufwechsels auf den Geradezuglauf an der Schusswaffe verbleibe und mit seinem Federsystem technisch für die Verwendung in einer halbautomatischen Schusswaffe vorgesehen sei. Eine Änderung der Schusswaffe der Kategorie „C“ auf eine halbautomatische Schusswaffe der Kategorie „B“ sei in kurzer Zeit und ohne technischen Aufwand möglich. Einem Kontrollorgan wäre die Erkennbarkeit, ob eine Einstufung als „B-Waffe“ oder als „C-Waffe“ bestehe, erschwert möglich. Da somit die Verwendung dieser Schusswaffe als halbautomatische Schusswaffe unter Umgehung der gesetzlichen Voraussetzungen wesentlich erleichtert sei, sei unter Anwendung des Paragraph 2, Absatz 2, WaffG 1996 die Schusswaffe „D D“ als Schusswaffe der Kategorie „B“

Paragraph 19, Absatz eins, WaffG vorzunehmen gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht nachstehende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol: „... Der oben genannte Bescheid wird teilweise bekämpft, dies insoweit als die Schusswaffe „D D“ des Antragstellers

vorgelegten Unterlagen als Geradezugrepetierer (nicht als Halbautomat) ebenfalls als Waffe der Kategorie B gem. § 19

(1)WaffG und nicht als Schusswaffe der Kategorie C gem. § 30 WaffG eingestuft und festgestellt wird.„... Der oben genannte Bescheid wird teilweise bekämpft, dies insoweit als die Schusswaffe „D D“ des Antragstellers

vorgelegten Unterlagen als Geradezugrepetierer (nicht als Halbautomat) ebenfalls als Waffe der Kategorie B gem. Paragraph 19,

(1)WaffG und nicht als Schusswaffe der Kategorie C gem. Paragraph 30, WaffG eingestuft und festgestellt wird. Die Schusswaffe D D als Geradezugrepetierer stellt eine Schusswaffe der Kategorie C gem. § 30 WaffG dar.Die Schusswaffe D D als Geradezugrepetierer stellt eine Schusswaffe der Kategorie C gem. Paragraph 30, WaffG dar. Hiezu wird ausgeführt wie folgt: 1.) Der Beschwerdeführer hat mit Antrag vom 19.09.2014 an sich 2 Schusswaffen der erkennenden Erstbehörde zur Feststellung gem. § 44 WaffG vorgelegt, nämlich einmal einen Halbautomaten der Kategorie B gem. § 19
(1)WaffG, und einmal einen Geradezugrepetierer der – so behauptet - Kategorie C gem. § 30 WaffG.Der Beschwerdeführer hat mit Antrag vom 19.09.2014 an sich 2 Schusswaffen der erkennenden Erstbehörde zur Feststellung gem. Paragraph 44, WaffG vorgelegt, nämlich einmal einen Halbautomaten der Kategorie B gem. Paragraph 19,
(1)WaffG, und einmal einen Geradezugrepetierer der – so behauptet - Kategorie C gem. Paragraph 30, WaffG. Nach Aufnahme entsprechender Sachbefunde wurden beide Schusswaffen bzw. jagdliche Langwaffen/Büchsen als Waffen der Kategorie B gem. § 19 WaffG festgestellt, hinsichtlich des Geradezugrepetierers hat die erkennende Behörde § 2
(2)WaffG angewendet und alleine auf Grund des Verschlusses den Geradezugrepetierer, welche Waffentypen an sich immer eine Waffe der Kategorie C darstellen, als Waffe der Kategorie B eingestuft.Nach Aufnahme entsprechender Sachbefunde wurden beide Schusswaffen bzw. jagdliche Langwaffen/Büchsen als Waffen der Kategorie B gem. Paragraph 19, WaffG festgestellt, hinsichtlich des Geradezugrepetierers hat die erkennende Behörde Paragraph 2,
(2)WaffG angewendet und alleine auf Grund des Verschlusses den Geradezugrepetierer, welche Waffentypen an sich immer eine Waffe der Kategorie C darstellen, als Waffe der Kategorie B eingestuft. 2.) Der Beschwerdeführer kann damit gerade den für jagdliche Zwecke interessanten Geradezugrepetierer nicht verkaufen, zumal für Waffen, welche als Waffen der Kategorie B eingestuft wurden, ein Waffenpass zum Führen derartiger Waffen notwendig ist - eine Jagdkarte reicht hiezu nicht mehr aus. Waffenpässe für Jäger erachtet der Verwaltungsgerichtshof als nicht notwendig (vgl. VwGH vom 21.01.2015, Ra 2014/03/0051).Waffenpässe für Jäger erachtet der Verwaltungsgerichtshof als nicht notwendig vergleiche VwGH vom 21.01.2015, Ra 2014/03/0051). Auf Grund dieser restriktiven Rechtslage zu Waffenpässen und der wie hier vorgenommenen Einstufung und Anwendung des § 2
(2)WaffG beabsichtigt der Beschwerdeführer nunmehr, den Verfassungsgerichtshof betreffend der sachlichen Rechtfertigung des § 2
(2)WaffG anzurufen und wird hierzu ergänzend vorab ausgeführt wie folgt:Auf Grund dieser restriktiven Rechtslage zu Waffenpässen und der wie hier vorgenommenen Einstufung und Anwendung des Paragraph 2,
(2)WaffG beabsichtigt der Beschwerdeführer nunmehr, den Verfassungsgerichtshof betreffend der sachlichen Rechtfertigung des Paragraph 2,
(2)WaffG anzurufen und wird hierzu ergänzend vorab ausgeführt wie folgt: 3.) Die Bestimmung des § 2
(2)WaffG ist verfassungswidrig, da sie in sachlich nicht gerechtfertigter Art und Weise überschießend, inhaltlich unausgewogen und unreflektiert und ohne auf berechtigte Interessen von ganzen Berufs- und Interessensgruppen wie Jägern einzugehen, über einzelne Waffenteile, insbesondere den Verschluss, Kategorisierungen derart unsachlich und pauschal bzw. ohne notwendige, weitere, gesetzliche Determinierung vornimmt, dass Waffen, welche an sich Geradezugrepetiergewehre und damit Kat.-C-Waffen sind (zum Nachladen ist ein händischer (!) Repetiervorgang nötig; bei Halbautomaten ist keine (!) Handbewegung notwendig - jeder einzelne Schuss wird ohne händische Repetierbewegung nachgeladen - vgl. auch Anhang I, Abschnitt IV., lit d) der Richtlinie des Rates vom 18.06.1991 über die Kontrolle des Erwerbs und den Besitzes von Waffen (91/477/EWG) - Legaldefinition), betreffend ihre Verwendungsmöglichkeit faktisch verunmöglichen.Die Bestimmung des Paragraph 2,
(2)WaffG ist verfassungswidrig, da sie in sachlich nicht gerechtfertigter Art und Weise überschießend, inhaltlich unausgewogen und unreflektiert und ohne auf berechtigte Interessen von ganzen Berufs- und Interessensgruppen wie Jägern einzugehen, über einzelne Waffenteile, insbesondere den Verschluss, Kategorisierungen derart unsachlich und pauschal bzw. ohne notwendige, weitere, gesetzliche Determinierung vornimmt, dass Waffen, welche an sich Geradezugrepetiergewehre und damit Kat.-C-Waffen sind (zum Nachladen ist ein händischer (!) Repetiervorgang nötig; bei Halbautomaten ist keine (!) Handbewegung notwendig - jeder einzelne Schuss wird ohne händische Repetierbewegung nachgeladen - vergleiche auch Anhang römisch eins, Abschnitt römisch vier., Litera d,) der Richtlinie des Rates vom 18.06.1991 über die Kontrolle des Erwerbs und den Besitzes von Waffen (91/477/EWG) - Legaldefinition), betreffend ihre Verwendungsmöglichkeit faktisch verunmöglichen. Der D D als Geradezugrepetiergewehr kann nur (!) durch händische Repetierbewegung, nämlich durch das händische Zurückziehen des Verschlusses, nachgeladen werden.

Ausschussbericht zu BGBl. I 57/2001 sollte nach dem Willen des Gesetzgebers mit der Änderung des § 2

(2)WaffG klargestellt werden, dass kriminelle Praktiken, nämlich Import und Umbau von Faustfeuerwaffen (!) nach Süd-Ost-Europa hintangehalten werden. Zu keiner Zeit hat der Gesetzgeber beabsichtigt, Schusswaffen bzw. Jagdwaffen/Büchsen als Waffen der Kategorie C über den Verschluss derart rechtlich anhand der Kategorie „aufzuwerten“, dass jene für eine an sich übliche Nutzung nicht mehr zugänglich sein sollten.

Ausschussbericht zu Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2001, sollte nach dem Willen des Gesetzgebers mit der Änderung des Paragraph 2,

(2)WaffG klargestellt werden, dass kriminelle Praktiken, nämlich Import und Umbau von Faustfeuerwaffen (!) nach Süd-Ost-Europa hintangehalten werden. Zu keiner Zeit hat der Gesetzgeber beabsichtigt, Schusswaffen bzw. Jagdwaffen/Büchsen als Waffen der Kategorie C über den Verschluss derart rechtlich anhand der Kategorie „aufzuwerten“, dass jene für eine an sich übliche Nutzung nicht mehr zugänglich sein sollten. Die nunmehr existierende gesetzliche Bestimmung des § 2
(2)WaffG ist dermaßen überschießend, dass sie jenseits des ursprünglich beabsichtigten Zweckes und Problembereiches betreffend des Umbaus von Faustfeuerwaffen und deren Export nunmehr pauschal alle Waffen betrifft und damit auch sachlich nicht gerechtfertigt in berechtigte Interessen von beispielsweise Jägern und damit in berechtigte Interessen ganzer Gruppen eingreift.Die nunmehr existierende gesetzliche Bestimmung des Paragraph 2,
(2)WaffG ist dermaßen überschießend, dass sie jenseits des ursprünglich beabsichtigten Zweckes und Problembereiches betreffend des Umbaus von Faustfeuerwaffen und deren Export nunmehr pauschal alle Waffen betrifft und damit auch sachlich nicht gerechtfertigt in berechtigte Interessen von beispielsweise Jägern und damit in berechtigte Interessen ganzer Gruppen eingreift. Durch eine weitere gesetzliche Spezifizierung und Determinierung, insbesondere gem. Art. 18 B-VG hätte der Gesetzgeber dahingehend Vorsorge treffen müssen, dass berechtigte Interessen von Jägern jedenfalls nicht verhindert und beeinträchtigt werden.Durch eine weitere gesetzliche Spezifizierung und Determinierung, insbesondere gem. Artikel 18, B-VG hätte der Gesetzgeber dahingehend Vorsorge treffen müssen, dass berechtigte Interessen von Jägern jedenfalls nicht verhindert und beeinträchtigt werden. Die Regelung des § 2
(2)WaffG ist daher in sich auch sachlich nicht gerechtfertigt und damit gleichheitswidrig. Sie widerspricht auch dem Legalitätsprinzip gem. Art. 18 B-VG, weil sie zu einer Pauschalregelung führt, ohne auf die gerechtfertigten Interessen von legal nutzenden Waffenbesitzern bzw. Jägern spezifizierend einzugehen.Die Regelung des Paragraph 2,
(2)WaffG ist daher in sich auch sachlich nicht gerechtfertigt und damit gleichheitswidrig. Sie widerspricht auch dem Legalitätsprinzip gem. Artikel 18, B-VG, weil sie zu einer Pauschalregelung führt, ohne auf die gerechtfertigten Interessen von legal nutzenden Waffenbesitzern bzw. Jägern spezifizierend einzugehen. Weiters bleibt am Rande ergänzend festzuhalten, dass § 40
(1)lit. a) WaffG die Verwendung von halbautomatischen Waffen mit einem Magazin von nicht mehr als 2 Patronen sowie gem. § 40
(1)lit. c) WaffG der Fangschuss mit Faustfeuerwaffen - alles Waffen der Kategorie B - durch den Landesgesetzgeber explizit erlaubt wurde. Diese landesgesetzgeberische Privilegierung wird durch das oben angesprochene Erkenntnis des VwGH vom 21.01.2015, Ra 2014/03/0051 ebenfalls verunmöglicht, da der Verwaltungsgerichtshof entgegen der Ermächtigung des Tiroler Landesgesetzgebers die Verwendung von Halbautomaten als Jagdwaffen und damit die Verwendung von Kat.-B-Waffen als Jagdwaffen verunmöglicht hat – diese Rechtsprechung, verbunden mit der nunmehr vorgenommenen Kategorisierung einzelner Waffen verunmöglicht jedoch faktisch die Verwendung von Kategorie B - Waffen, sogar solcher Waffen, welche vom Wesen her Kategorie C-Waffen sind, zu Jagdzwecken. Auch dieses Spannungsverhältnis wird bei entsprechendem Anlassfall durch eine Beschwerde an den VfGH aufgezeigt werden, zumal es auch dem VwGH (durch Verweigerung von Waffenpässen für Jäger) nicht erlaubt ist durch „entsprechende Judikatur“ landesgesetzliche Anordnungen betreffend der Zulässigkeit (!) der Verwendung von Kategorie B - Waffen zu Jagdzwecken auszuhebeln (bundesverfassungsrechtlich gebotenes, bundesstaatliches Berücksichtigungsgebot im Rahmen der kompetenzrechtlichen Regelungsbefugnis).Weiters bleibt am Rande ergänzend festzuhalten, dass Paragraph 40,
(1)Litera a,) WaffG die Verwendung von halbautomatischen Waffen mit einem Magazin von nicht mehr als 2 Patronen sowie gem. Paragraph 40,
(1)Litera c,) WaffG der Fangschuss mit Faustfeuerwaffen - alles Waffen der Kategorie B - durch den Landesgesetzgeber explizit erlaubt wurde. Diese landesgesetzgeberische Privilegierung wird durch das oben angesprochene Erkenntnis des VwGH vom 21.01.2015, Ra 2014/03/0051 ebenfalls verunmöglicht, da der Verwaltungsgerichtshof entgegen der Ermächtigung des Tiroler Landesgesetzgebers die Verwendung von Halbautomaten als Jagdwaffen und damit die Verwendung von Kat.-B-Waffen als Jagdwaffen verunmöglicht hat – diese Rechtsprechung, verbunden mit der nunmehr vorgenommenen Kategorisierung einzelner Waffen verunmöglicht jedoch faktisch die Verwendung von Kategorie B - Waffen, sogar solcher Waffen, welche vom Wesen her Kategorie C-Waffen sind, zu Jagdzwecken. Auch dieses Spannungsverhältnis wird bei entsprechendem Anlassfall durch eine Beschwerde an den VfGH aufgezeigt werden, zumal es auch dem VwGH (durch Verweigerung von Waffenpässen für Jäger) nicht erlaubt ist durch „entsprechende Judikatur“ landesgesetzliche Anordnungen betreffend der Zulässigkeit (!) der Verwendung von Kategorie B - Waffen zu Jagdzwecken auszuhebeln (bundesverfassungsrechtlich gebotenes, bundesstaatliches Berücksichtigungsgebot im Rahmen der kompetenzrechtlichen Regelungsbefugnis). 4.) Zumal die Regelung des § 2
(2)WaffG über den Verschluss bzw. das Verschlussmerkmal eine sachlich nicht gerechtfertigte, weil pauschale Kategorisierung vornimmt, welche – wie ersichtlich - berechtigte Interessen von ganzen Interessensgruppierungen wie Jägern betreffen und damit die Verwendung von an sich Geradezuggewehren verunmöglicht, liegt schon aus diesem Grund eine nicht sachlich gerechtfertigte Regelung vor, welche willkürlich ist und jedenfalls gem. Art 18 B-VG näher zu spezifizieren und determinieren wäre. § 2
(2)WaffG ist daher überschießend, pauschalisierend und unausgewogen. Zumal die Regelung des Paragraph 2,
(2)WaffG über den Verschluss bzw. das Verschlussmerkmal eine sachlich nicht gerechtfertigte, weil pauschale Kategorisierung vornimmt, welche – wie ersichtlich - berechtigte Interessen von ganzen Interessensgruppierungen wie Jägern betreffen und damit die Verwendung von an sich Geradezuggewehren verunmöglicht, liegt schon aus diesem Grund eine nicht sachlich gerechtfertigte Regelung vor, welche willkürlich ist und jedenfalls gem. Artikel 18, B-VG näher zu spezifizieren und determinieren wäre. Paragraph 2,
(2)WaffG ist daher überschießend, pauschalisierend und unausgewogen. Der Beschwerdeführer erachtet die Bestimmung des § 2
(2)WaffG als verfassungswidrig.Der Beschwerdeführer erachtet die Bestimmung des Paragraph 2,
(2)WaffG als verfassungswidrig. Durch eine historisch, reduzierende Auslegung des § 2
(2)WaffG wäre im Übrigen eine Reduzierung des § 2
(2)WaffG auf Faustfeuerwaffen vorzunehmen gewesen, womit der D D als Geradezugrepetiergewehr als Schusswaffe der Kategorie C dennoch einzustufen und festzustellen gewesen wäre.Durch eine historisch, reduzierende Auslegung des Paragraph 2,
(2)WaffG wäre im Übrigen eine Reduzierung des Paragraph 2,
(2)WaffG auf Faustfeuerwaffen vorzunehmen gewesen, womit der D D als Geradezugrepetiergewehr als Schusswaffe der Kategorie C dennoch einzustufen und festzustellen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer stellt daher nachfolgenden Antrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol wie folgt: Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 17.06.2015 zu GZ *** dahingehend abändern, als die Waffe „D D“ als Geradezugrepetierer/Jagdbüchse als Waffe der Kategorie C gem. § 30 WaffG festgestellt und eingestuft wird.“als Geradezugrepetierer/Jagdbüchse als Waffe der Kategorie C gem. Paragraph 30, WaffG festgestellt und eingestuft wird.“ Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte zudem

§ 24Abs 4 Vw

GVG abgesehen werden. Nach dieser Bestimmung kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage unstrittig fest. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde auch keine konkreten Beweise angeboten bzw eine näher bestimmte Beweisaufnahme beantragt, die Gegenstand der Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung sein könnte. Eine Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht somit nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhaltsfragen sondern ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären war. Die gegenständliche Rechtsfrage unterliegt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes auch nicht dem Anwendungsbereich des Art 6 EMRK; dieser ist auf „zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen“ bzw auf die „Stichhaltigkeit erhobener strafrechtlicher Anklagen“ anzuwenden. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte zudem

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden. Nach dieser Bestimmung kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage unstrittig fest. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde auch keine konkreten Beweise angeboten bzw eine näher bestimmte Beweisaufnahme beantragt, die Gegenstand der Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung sein könnte. Eine Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht somit nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhaltsfragen sondern ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären war. Die gegenständliche Rechtsfrage unterliegt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes auch nicht dem Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK; dieser ist auf „zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen“ bzw auf die „Stichhaltigkeit erhobener strafrechtlicher Anklagen“ anzuwenden. II.römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Gegenstand des Antrages auf Bestimmung einer Schusswaffe

§ 44Waff

G ist der sogenannte „D D“. Es handelt sich dabei um eine Büchse mit wandelbarem Repetiersystem für halbautomatisches oder manuelles Nachladen der Waffe (selbstschließender Geradezugrepetierer (vgl dazu die Technische Dokumentation zum D D, Beilage 9 zum ursprünglichen Antrag).Gegenstand des Antrages auf Bestimmung einer Schusswaffe

Paragraph 44, WaffG ist der sogenannte „D D“. Es handelt sich dabei um eine Büchse mit wandelbarem Repetiersystem für halbautomatisches oder manuelles Nachladen der Waffe (selbstschließender Geradezugrepetierer vergleiche dazu die Technische Dokumentation zum D D, Beilage 9 zum ursprünglichen Antrag). Der Verschluss des D D verfügt über einen für halbautomatische Schusswaffen typischen Federantrieb und ist damit zum automatischen (ohne Zutun von Hand wie bei einem Repetiersystem) Schließen des Systems konstruktiv vorbereitet. Die Schusswaffe ist von der Grundkonzeption als zur Konvertierung zum Halbautomaten vorgesehen. Der Umbau ist in 30 Sekunden möglich. Der Verschluss wird für beide Varianten gleichermaßen verwendet (vgl das Gutachten des Amtssachverständigen des Bundesministeriums für Inneres, Herrn C C, vom 23.11.2014).Der Verschluss des D D verfügt über einen für halbautomatische Schusswaffen typischen Federantrieb und ist damit zum automatischen (ohne Zutun von Hand wie bei einem Repetiersystem) Schließen des Systems konstruktiv vorbereitet. Die Schusswaffe ist von der Grundkonzeption als zur Konvertierung zum Halbautomaten vorgesehen. Der Umbau ist in 30 Sekunden möglich. Der Verschluss wird für beide Varianten gleichermaßen verwendet vergleiche das Gutachten des Amtssachverständigen des Bundesministeriums für Inneres, Herrn C C, vom 23.11.2014). Auch beim Geradezugrepetierer schließt sich der Verschluss durch Federkraft, eine Patrone wird folglich auch automatisch aus dem Magazin ausgestoßen, in das Patronenlager zugeführt und der Verschluss vollständig verriegelt (vgl dazu das oben angeführte Gutachten des Amtssachverständigen sowie die Technische Dokumentation, Beilage 9, beim Repetiersystem („selbstschließender Geradezugverschluss“), Seite 7, Ziffer 6: „Ist eine Patrone im Magazin vorhanden und schließt sich der Verschluss durch Federkraft oder manuell, wird eine Patrone in das Patronenlager/in den Lauf zugeführt.“).Auch beim Geradezugrepetierer schließt sich der Verschluss durch Federkraft, eine Patrone wird folglich auch automatisch aus dem Magazin ausgestoßen, in das Patronenlager zugeführt und der Verschluss vollständig verriegelt vergleiche dazu das oben angeführte Gutachten des Amtssachverständigen sowie die Technische Dokumentation, Beilage 9, beim Repetiersystem („selbstschließender Geradezugverschluss“), Seite 7, Ziffer 6: „Ist eine Patrone im Magazin vorhanden und schließt sich der Verschluss durch Federkraft oder manuell, wird eine Patrone in das Patronenlager/in den Lauf zugeführt.“). Obige Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus den in Klammer angeführten Beweismitteln. III.römisch drei. Rechtslage: Die zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 BGBl I Nr 12/1997 in der Fassung BGBl I Nr 52/2015, lauten wie folgt:Die zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 52 aus 2015,, lauten wie folgt: Schusswaffen § 2Paragraph 2

(1)Schusswaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies Schusswaffen
  1. der Kategorie A (§§ 17 und 18);
  2. der Kategorie A (Paragraphen 17 und 18);
  3. der Kategorie B (§§ 19 bis 23);
  4. der Kategorie B (Paragraphen 19 bis 23);
  5. der Kategorien C und D (§§ 30 bis 35).
  6. der Kategorien C und D (Paragraphen 30 bis 35).
(2)Die Bestimmungen über Schusswaffen gelten auch für Lauf, Trommel, Verschluss und andere diesen entsprechende Teile von Schusswaffen - auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind -, sofern sie verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.
(3)Schusswaffen, einschließlich der als Kriegsmaterial

§ 1Art.

I Z 1 lit. a und b der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, anzusehenden Schusswaffen, die jeweils

§ 42bdeaktiviert worden sind, sind keine Waffen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(3)Schusswaffen, einschließlich der als Kriegsmaterial

Paragraph eins, Artikel römisch eins, Ziffer eins, Litera a und b der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1977,, anzusehenden Schusswaffen, die jeweils

Paragraph 42 b, deaktiviert worden sind, sind keine Waffen im Sinne dieses Bundesgesetzes. Schusswaffen der Kategorie B Definition § 19Paragraph 19

(1)Schusswaffen der Kategorie B sind Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind.
(2)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, auf einvernehmlichen Antrag aller Landesjagdverbände Schusswaffen

Abs. 1 einer bestimmten Marke und Type, sofern für diese jagdlicher Bedarf besteht, mit Verordnung von der Genehmigungspflicht auszunehmen, sofern es sich dabei nicht um Faustfeuerwaffen handelt und die Schusswaffe nur mit einem Magazin oder Patronenlager verwendet werden kann, das nicht mehr als drei Patronen aufnimmt.

(2)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, auf einvernehmlichen Antrag aller Landesjagdverbände Schusswaffen

Absatz eins, einer bestimmten Marke und Type, sofern für diese jagdlicher Bedarf besteht, mit Verordnung von der Genehmigungspflicht auszunehmen, sofern es sich dabei nicht um Faustfeuerwaffen handelt und die Schusswaffe nur mit einem Magazin oder Patronenlager verwendet werden kann, das nicht mehr als drei Patronen aufnimmt. Schusswaffen der Kategorien C und D Schusswaffen der Kategorie C § 30Paragraph 30 Schusswaffen der Kategorie C sind Schusswaffen mit gezogenem Lauf, die weder unter den

  1. noch unter den
  2. Abschnitt dieses Bundesgesetzes fallen. Bestimmung von Schusswaffen §44 Die Behörde stellt auf Antrag fest, welcher Kategorie eine bestimmte Schusswaffe zuzuordnen ist und gegebenenfalls ob nur bestimmte Regelungen dieses Bundesgesetzes (§ 45) auf sie anzuwenden sind. Im Falle von Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind, trifft diese Feststellung der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.Die Behörde stellt auf Antrag fest, welcher Kategorie eine bestimmte Schusswaffe zuzuordnen ist und gegebenenfalls ob nur bestimmte Regelungen dieses Bundesgesetzes (Paragraph 45,) auf sie anzuwenden sind. Im Falle von Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind, trifft diese Feststellung der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport. IV.römisch vier. Erwägungen: In der vorliegenden Beschwerde werden verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 2 Abs 2 WaffG vorgebracht.In der vorliegenden Beschwerde werden verfassungsrechtliche Bedenken gegen Paragraph 2, Absatz 2, WaffG vorgebracht.

Art 130

Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die Prüfung der Gültigkeit von Gesetzen steht

Art 89Abs 1 B-VG den ordentlichen Gerichten nicht zu.

Diese Verfassungsbestimmung ist

Art 135Abs 4 B-VG auch auf die Verwaltungsgerichte sinngemäß anzuwenden.

Zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen ist

Art 140

Abs 1 Z 1 B-VG ausschließlich der Verfassungsgerichtshof berufen.

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die Prüfung der Gültigkeit von Gesetzen steht

Artikel 89, Absatz eins, B-VG den ordentlichen Gerichten nicht zu.

Diese Verfassungsbestimmung ist

Artikel 135, Absatz 4, B-VG auch auf die Verwaltungsgerichte sinngemäß anzuwenden.

Zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen ist

Artikel 140

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ausschließlich der Verfassungsgerichtshof berufen. Das Landesverwaltungsgericht ist

Art 89

Abs 2 B-VG in Verbindung mit Art 135 Abs 4 B-VG und Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG allerdings verpflichtet, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes zu stellen, gegen dessen Anwendung es aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat. Es war daher für den vorliegenden Fall zu prüfen, ob gegen § 2 Abs 2 WaffG derartige Bedenken bestehen und ein entsprechender Antrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen ist.Das Landesverwaltungsgericht ist

Artikel 89

, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, B-VG und Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG allerdings verpflichtet, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes zu stellen, gegen dessen Anwendung es aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat. Es war daher für den vorliegenden Fall zu prüfen, ob gegen Paragraph 2, Absatz 2, WaffG derartige Bedenken bestehen und ein entsprechender Antrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen ist. Der Beschwerdeführer erachtet § 2 Abs 2 WaffG als unsachlich und damit gleichheitswidrig. Die Bestimmung widerspreche zudem dem Legalitätsprinzip

Art 18B-VG.Der Beschwerdeführer erachtet Paragraph 2, Absatz 2, Waff

G als unsachlich und damit gleichheitswidrig. Die Bestimmung widerspreche zudem dem Legalitätsprinzip

Artikel 18

, B-VG.

§ 2Abs 2 Waff

G 1997 gelten die Bestimmungen über Schusswaffen auch für Lauf, Trommel, Verschluss und andere diesen entsprechende Teile von Schusswaffen - auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind -, sofern sie verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.

Paragraph 2, Absatz 2, WaffG 1997 gelten die Bestimmungen über Schusswaffen auch für Lauf, Trommel, Verschluss und andere diesen entsprechende Teile von Schusswaffen - auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind -, sofern sie verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm. Den Parlamentarischen Materialien (EB zur RV 457, XX.GP) zu dieser Bestimmung ist lediglich zu entnehmen, dass § 2 Abs 2 WaffG 1997 dem § 9 WaffG 1986 entspricht. Beim Waffengesetz 1986, BGBl Nr 443/1986, wiederum handelt es sich um eine Wiederverlautbarung des Waffengesetzes

  1. Bereits nach § 9 WaffG 1967 galten die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen über Schusswaffen auch für Lauf (ausgenommen Einsteckläufe mit einem Kaliber 5,6 mm und darunter), Trommel, Verschluss und andere diesen entsprechende Teile von Schusswaffen, sofern sie verwendungsfähig sind. Den Parlamentarischen Materialien (EB zur Regierungsvorlage 457, römisch zwanzig.Gesetzgebungsperiode zu dieser Bestimmung ist lediglich zu entnehmen, dass Paragraph 2, Absatz 2, WaffG 1997 dem Paragraph 9, WaffG 1986 entspricht. Beim Waffengesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr 443 aus 1986,, wiederum handelt es sich um eine Wiederverlautbarung des Waffengesetzes
  2. Bereits nach Paragraph 9, WaffG 1967 galten die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen über Schusswaffen auch für Lauf (ausgenommen Einsteckläufe mit einem Kaliber 5,6 mm und darunter), Trommel, Verschluss und andere diesen entsprechende Teile von Schusswaffen, sofern sie verwendungsfähig sind. In den Erläuternden Bemerkungen zu § 9 WaffG 1967 (RV 99, XI. GP) finden sich dazu folgende Ausführungen:In den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 9, WaffG 1967 Regierungsvorlage 99, römisch elf. Gesetzgebungsperiode finden sich dazu folgende Ausführungen: „Die Ausweitung der Geltung der Bestimmungen über Schusswaffen auf deren wesentliche, noch verwendungsfähige Teile dient der Verhinderung von Umgehungshandlungen. Einsteckläufe mit einem Kaliber von 5,6 mm und darunter sind waffenpolizeilich kaum von Interesse, sie können daher von den Bestimmungen des Entwurfes ausgenommen werden. Zur Vermeidung von Härtefällen ist im § 36 vorgesehen, dass die von den Gerichten zu vollziehenden Strafbestimmungen des Entwurfes auf den unbefugten Besitz von Teilen von Schusswaffen keine Anwendung finden.“„Die Ausweitung der Geltung der Bestimmungen über Schusswaffen auf deren wesentliche, noch verwendungsfähige Teile dient der Verhinderung von Umgehungshandlungen. Einsteckläufe mit einem Kaliber von 5,6 mm und darunter sind waffenpolizeilich kaum von Interesse, sie können daher von den Bestimmungen des Entwurfes ausgenommen werden. Zur Vermeidung von Härtefällen ist im Paragraph 36, vorgesehen, dass die von den Gerichten zu vollziehenden Strafbestimmungen des Entwurfes auf den unbefugten Besitz von Teilen von Schusswaffen keine Anwendung finden.“ Die mit Novelle BG BGBl I Nr 57/2001 erfolgte Änderung des § 2 Abs 2 WaffG 1997, die laut Ausschussbericht (AB 555, XXI. GP) im Zusammenhang mit der missbräuchlichen Verwendung von umgebauten Faustfeuerwaffen aus Osteuropa steht, ändert nichts daran, dass der Gesetzgeber von Beginn an klar zum Ausdruck gebracht hat, dass er durch die gegenständliche Bestimmung bezweckt hat, Umgehungshandlungen bei allen Schusswaffen – uneingeschränkt - hintanzuhalten.Die mit Novelle BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 57 aus 2001, erfolgte Änderung des Paragraph 2, Absatz 2, WaffG 1997, die laut Ausschussbericht Ausschussbericht 555, römisch 21 . Gesetzgebungsperiode im Zusammenhang mit der missbräuchlichen Verwendung von umgebauten Faustfeuerwaffen aus Osteuropa steht, ändert nichts daran, dass der Gesetzgeber von Beginn an klar zum Ausdruck gebracht hat, dass er durch die gegenständliche Bestimmung bezweckt hat, Umgehungshandlungen bei allen Schusswaffen – uneingeschränkt - hintanzuhalten. Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (vgl etwa VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl zB VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (vgl etwa VfSlg 16.176/2001, 16.504/2002). Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden (zB VfSlg 14.301/1995, 15.980/2000 und 16.814/2003).Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber vergleiche etwa VfSlg 13.327 aus 1993,, 16.407 aus 2001,). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen vergleiche zB VfSlg 14.039 aus 1995,, 16.407 aus 2001,). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen vergleiche etwa VfSlg 16.176 aus 2001,, 16.504 aus 2002,). Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden (zB VfSlg 14.301 aus 1995,, 15.980 aus 2000, und 16.814 aus 2003,). Ein Gesetz ist nicht schon dann gleichheitswidrig, wenn sein Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird. Nicht jede Härte im Einzelfall, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann bereits als unsachlich gewertet werden. Dem Gesetzgeber muss es gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen (vgl VfSlg 11.616/1988, 14.694/1996, 16.361/2001, 16.641/2002).Ein Gesetz ist nicht schon dann gleichheitswidrig, wenn sein Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird. Nicht jede Härte im Einzelfall, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann bereits als unsachlich gewertet werden. Dem Gesetzgeber muss es gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen vergleiche VfSlg 11.616 aus 1988,, 14.694 aus 1996,, 16.361 aus 2001,, 16.641 aus 2002,). Beim Landesverwaltungsgericht Tirol sind unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes keine verfassungsrechtlichen Bedenken ob der Sachlichkeit der Bestimmung des § 2 Abs 2 WaffG 1997 entstanden. Bei Schusswaffen bzw deren wesentlichen Teile, die insbesondere – aber nicht ausschließlich - von Jägern verwendet werden, besteht ebenfalls ein begründetes Interesse daran, Umgehungshandlungen zu verhindern. Solche Umgehungshandlungen sind beispielsweise auch bei einer Büchse mit wandelbarem Repetiersystem, die a priori dazu vorgesehen ist, als halbautomatisches Gewehr eingesetzt zu werden und deren Umbau in etwa 30 Sekunden möglich ist, keinesfalls auszuschließen. Gerade im Hinblick auf das mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundene Sicherheitsbedürfnis ist bei der Auslegung nach Sinn und Zweck von Regelungen des Waffengesetzes ein strenger Maßstab geboten (vgl dazu auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, etwa VwGH 18.02.2015, Ra 2015/03/0007 uva).Beim Landesverwaltungsgericht Tirol sind unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes keine verfassungsrechtlichen Bedenken ob der Sachlichkeit der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, WaffG 1997 entstanden. Bei Schusswaffen bzw deren wesentlichen Teile, die insbesondere – aber nicht ausschließlich - von Jägern verwendet werden, besteht ebenfalls ein begründetes Interesse daran, Umgehungshandlungen zu verhindern. Solche Umgehungshandlungen sind beispielsweise auch bei einer Büchse mit wandelbarem Repetiersystem, die a priori dazu vorgesehen ist, als halbautomatisches Gewehr eingesetzt zu werden und deren Umbau in etwa 30 Sekunden möglich ist, keinesfalls auszuschließen. Gerade im Hinblick auf das mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundene Sicherheitsbedürfnis ist bei der Auslegung nach Sinn und Zweck von Regelungen des Waffengesetzes ein strenger Maßstab geboten vergleiche dazu auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, etwa VwGH 18.02.2015, Ra 2015/03/0007 uva). Auch die in der Beschwerde behauptete Verletzung des Art 18 Abs 1 B-VG ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht erkennbar. Auch die in der Beschwerde behauptete Verletzung des Artikel 18, Absatz eins, B-VG ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht erkennbar. Das im Art 18 Abs 1 B-VG verankerte Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass Gesetze einen Inhalt haben, durch den das Verhalten der Behörde vorherbestimmt ist. Dass der Gesetzgeber unbestimmte Gesetzesbegriffe verwendet, dadurch zwangsläufig Unschärfen in Kauf nimmt und von einer exakten Determinierung des Behördenhandelns Abstand nimmt, steht aber – nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs - grundsätzlich in Einklang mit Art 18 Abs 1 B-VG. Bei der Ermittlung des Inhalts des Gesetzes sind alle zur Verfügung stehenden Auslegungsmöglichkeiten auszuschöpfen: Nur wenn sich nach Heranziehung aller Interpretationsmethoden immer noch nicht beurteilen lässt, was im konkreten Fall rechtens ist, verletzt die Norm die in Art 18 B-VG statuierten rechtsstaatlichen Erfordernisse (vgl VfSlg 8395/1978, 14.644/1996, 15.447/1999 und 16.137/2001 ua).Das im Artikel 18, Absatz eins, B-VG verankerte Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass Gesetze einen Inhalt haben, durch den das Verhalten der Behörde vorherbestimmt ist. Dass der Gesetzgeber unbestimmte Gesetzesbegriffe verwendet, dadurch zwangsläufig Unschärfen in Kauf nimmt und von einer exakten Determinierung des Behördenhandelns Abstand nimmt, steht aber – nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs - grundsätzlich in Einklang mit Artikel 18, Absatz eins, B-VG. Bei der Ermittlung des Inhalts des Gesetzes sind alle zur Verfügung stehenden Auslegungsmöglichkeiten auszuschöpfen: Nur wenn sich nach Heranziehung aller Interpretationsmethoden immer noch nicht beurteilen lässt, was im konkreten Fall rechtens ist, verletzt die Norm die in Artikel 18, B-VG statuierten rechtsstaatlichen Erfordernisse vergleiche VfSlg 8395 aus 1978,, 14.644 aus 1996,, 15.447 aus 1999, und 16.137 aus 2001, ua). Beim Landesverwaltungsgericht Tirol sind keine Bedenken gegen § 2 Abs 2 WaffG 1997 im Hinblick auf das verfassungsgesetzliche Determinierungsgebot entstanden. Der Beschwerdeführer selbst sieht den Widerspruch zum Legalitätsprinzip, weil die Bestimmung „zu einer Pauschalregelung führt, ohne auf die gerechtfertigten Interessen von legal nutzenden Waffenbesitzern bzw. Jägern spezifizierend einzugehen.“ Damit wird aber dem Grunde nach nicht die mangelnde Determinierung der Bestimmung geltend gemacht, sondern das Fehlen einer Ausnahmebestimmung „für legal nutzende Waffenbesitzer bzw Jäger“, was vielmehr unter dem Blickwinkel des Sachlichkeitsgebotes zu prüfen ist und – wie oben bereits ausgeführt – im vorliegenden Fall keine verfassungsrechtlichen Bedenken hervorgerufen hat.Beim Landesverwaltungsgericht Tirol sind keine Bedenken gegen Paragraph 2, Absatz 2, WaffG 1997 im Hinblick auf das verfassungsgesetzliche Determinierungsgebot entstanden. Der Beschwerdeführer selbst sieht den Widerspruch zum Legalitätsprinzip, weil die Bestimmung „zu einer Pauschalregelung führt, ohne auf die gerechtfertigten Interessen von legal nutzenden Waffenbesitzern bzw. Jägern spezifizierend einzugehen.“ Damit wird aber dem Grunde nach nicht die mangelnde Determinierung der Bestimmung geltend gemacht, sondern das Fehlen einer Ausnahmebestimmung „für legal nutzende Waffenbesitzer bzw Jäger“, was vielmehr unter dem Blickwinkel des Sachlichkeitsgebotes zu prüfen ist und – wie oben bereits ausgeführt – im vorliegenden Fall keine verfassungsrechtlichen Bedenken hervorgerufen hat. V.römisch fünf. Ergebnis: Da beim Landesverwaltungsgericht Tirol keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs 2 WaffG entstanden sind, ist kein entsprechender Prüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof

Art 89

Abs 2 B-VG in Verbindung mit Art 135 Abs 4 B-VG und Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG zu stellen. Da beim Landesverwaltungsgericht Tirol keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 2, Absatz 2, WaffG entstanden sind, ist kein entsprechender Prüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof

Artikel 89

, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, B-VG und Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG zu stellen. Soweit darüber hinaus in der Beschwerde noch die historisch reduzierende Auslegung des § 2 Abs 2 WaffG auf Faustfeuerwaffen begehrt wird, ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Wortlaut der Bestimmung eine derartige Reduktion in keinster Weise ableitbar ist und wird weiters auf obige Ausführungen verwiesen, wonach der Gesetzgeber bereits in der Vorgängerbestimmung des WaffG 1967 eine nicht auf Faustfeuerwaffen beschränkte, sondern allgemein geltende Regelung getroffen hat. Soweit darüber hinaus in der Beschwerde noch die historisch reduzierende Auslegung des Paragraph 2, Absatz 2, WaffG auf Faustfeuerwaffen begehrt wird, ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Wortlaut der Bestimmung eine derartige Reduktion in keinster Weise ableitbar ist und wird weiters auf obige Ausführungen verwiesen, wonach der Gesetzgeber bereits in der Vorgängerbestimmung des WaffG 1967 eine nicht auf Faustfeuerwaffen beschränkte, sondern allgemein geltende Regelung getroffen hat. Sonstige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides sind in der Beschwerde nicht vorgebracht worden und sind auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht entstanden. Vielmehr wird die Begründung der Entscheidung der Landespolizeidirektion Tirol für die B-Kategorisierung der Schusswaffe auch als „Geradezugrepetierer“ aufgrund der Verwendung desselben Verschlusses, der auch für die halbautomatische Schusswaffe in Verwendung ist,

§ 2Abs 2 Waff

G als zutreffend erachtet. Der Verschluss ist verwendungsfähig und es handelt sich um kein Kriegsmaterial, sodass die Bestimmungen über Schusswaffen der Kategorie B für den Verschluss auch dann gelten, wenn dieser Bestandteil des D Ds als Geradezugrepetierer ist. Die Beschwerde ist daher spruchgemäß abzuweisen.Sonstige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides sind in der Beschwerde nicht vorgebracht worden und sind auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht entstanden. Vielmehr wird die Begründung der Entscheidung der Landespolizeidirektion Tirol für die B-Kategorisierung der Schusswaffe auch als „Geradezugrepetierer“ aufgrund der Verwendung desselben Verschlusses, der auch für die halbautomatische Schusswaffe in Verwendung ist,

Paragraph 2, Absatz 2, WaffG als zutreffend erachtet. Der Verschluss ist verwendungsfähig und es handelt sich um kein Kriegsmaterial, sodass die Bestimmungen über Schusswaffen der Kategorie B für den Verschluss auch dann gelten, wenn dieser Bestandteil des D Ds als Geradezugrepetierer ist. Die Beschwerde ist daher spruchgemäß abzuweisen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Ines Kroker (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.12.1704.1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.