RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.01.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/25/2970-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde des AA, geb am xx.xx.xxxx, wohnhaft Adresse 1, vertreten durch Rechtsanwältin MMag. BB, Adresse 2, vom 12.11.2015, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin von Z vom 13.10.2015, GZ XY-****, betreffend eine Übertretung des Tabakgesetzes, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die im Tatvorwurf angeführte Zahl von im Lokal rauchenden Personen von „ca 70“ auf „ca 20“ abgeändert wird.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die im Tatvorwurf angeführte Zahl von im Lokal rauchenden Personen von „ca 70“ auf „ca 20“ abgeändert wird.
- Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 900,-- zu leisten.
- Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 900,-- zu leisten.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im bekämpften Straferkenntnis wird Herrn AA folgender Sachverhalt angelastet und Strafe über ihn verhängt: „Sie AA, geb. am xx.xx.xxxx, sind Inhaber des Gastgewerbebetriebes „CC-Club“ in Adresse 3, welcher in der Betriebsart „Diskothek“ geführt wird. Dieser Gastgewerbebetrieb verfügt über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit, sodass es sich um einen Mehrraumgastbetrieb iSd § 13a Abs. 2 des Tabakgesetzes (idF TabakG), BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2008, handelt.„Sie AA, geb. am xx.xx.xxxx, sind Inhaber des Gastgewerbebetriebes „CC-Club“ in Adresse 3, welcher in der Betriebsart „Diskothek“ geführt wird. Dieser Gastgewerbebetrieb verfügt über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit, sodass es sich um einen Mehrraumgastbetrieb iSd Paragraph 13 a, Absatz 2, des Tabakgesetzes in der Fassung TabakG), Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,, handelt.
- Am 29.08.2015 bestand in der Zeit von 02:00 Uhr bis 02:21 Uhr in allen Gasträumen des verfahrensgegenständlichen Lokals gemäß § 13a Abs. 2 TabakG ein generelles (gesetzliches) Rauchverbot aufgrund des Umstandes, dass die Türen, welche den Raucherraum vom Nichtraucherbereich trennen sollten, mit einem Band aufgespannt waren und somit durchgehend offen gehalten wurden, weshalb nicht gewährleistet war, dass Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Nichtraucherbereich drang.
- Am 29.08.2015 bestand in der Zeit von 02:00 Uhr bis 02:21 Uhr in allen Gasträumen des verfahrensgegenständlichen Lokals gemäß Paragraph 13 a, Absatz 2, TabakG ein generelles (gesetzliches) Rauchverbot aufgrund des Umstandes, dass die Türen, welche den Raucherraum vom Nichtraucherbereich trennen sollten, mit einem Band aufgespannt waren und somit durchgehend offen gehalten wurden, weshalb nicht gewährleistet war, dass Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Nichtraucherbereich drang. Sie haben in Ihrer genannten Funktion nicht dafür Sorge getragen, dass im angezeigten Tatzeitraum im gesamten Gastbetrieb nicht geraucht wurde, da trotz des bestehenden Rauchverbotes ca. 70 Personen Tabak in Form von Zigaretten rauchten. Somit haben Sie als Inhaber des verfahrensgegenständlichen Gastgewerbebetriebes eine Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 4 iVm § 13a Abs. 1 iVm § 13c Abs. 1 Z 3 iVm § 13c Abs. 2 Z 4 TabakG begangen. Somit haben Sie als Inhaber des verfahrensgegenständlichen Gastgewerbebetriebes eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4, TabakG begangen. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe Falls diese uneinbringlich ist, gemäß Ersatzfreiheitsstrafe € 4.500,-- 6 Tage § 14 Abs. 4 Tabakgesetz€ 4.500,-- 6 Tage Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz Verfahrenskosten Barauslagen Gesamtbetrag € 450,-- € 4.950,--“ Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der Herr AA durch seine Rechtsvertreterin im Wesentlichen vorbringt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu erheben und festzustellen. Es stimme nämlich nicht, dass beide Türen, die den Nichtraucherraum vom Raucherraum trennen, durchgehend geöffnet waren. Er habe auch eine Vielzahl von Lichtbildern vorgelegt, die die Lokalität und die Anordnung sowie Beschaffenheit der Türen zeigen. Auf den Lichtbildern der Meldungsleger sei erkennbar, dass lediglich die Türe 1 über einen Griff verfügt, hingegen die Tür 2 nicht. Beide Türen seien als Schwenktüren ausgestaltet, die sich automatisch und unverzüglich schließen, wenn sie durchschritten wurden. Aufgrund der Lichtbilder sei selbst für einen Laien erkennbar, dass die Türen nicht mit einem Band aufgespannt werden können. Dies sei technisch nicht möglich. Aus diesem Grund werde der Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheines gestellt, zum Beweis dafür, dass es nicht möglich sei, die beiden Türen, die Raucher- und Nichtraucherbereich trennen, mittels eines Bandes aufzuspannen. Die belangte Behörde hätte die für den Beschwerdeführer positiven Sachverhaltselemente nicht berücksichtigt. Widersprüche seien aus den Berichten der Meldungsleger zu erkennen und zwar diesbezüglich, da aufgrund des mit Hand überschriebenen Datums nicht ersichtlich sei, ob es sich dabei um den 20.,
- oder 29.
- handeln soll. Weiters sei der Bericht offensichtlich bereits am 13.08.2015 verfasst worden, beziehe sich jedoch in den Erledigungen auf spätere Zeitpunkte. Eine Uhrzeit zum angegebenen Tatzeitpunkt sei überhaupt nicht vermerkt worden. Erst nach erneuter Nachfrage sei der Erhebungsbericht neu ausgestellt und mit maschinengeschriebenem Datum und Uhrzeit versehen worden. Weiters ergebe sich ein Widerspruch zwischen dem Erhebungsbericht vom 13.
- und jenem vom 29.08.2015 hinsichtlich der Anzahl der Personen, die im Lokal geraucht haben sollen. Im Bericht vom 13.08.2015 seien dies noch 20 Personen gewesen, in jenem vom 29.08.2015 bereits ca 70 Personen. Die belangte Behörde gehe unbegründet von dieser erhöhten Personenanzahl aus. Weiters sei der Inhalt der Erhebungsberichte zur Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung unzutreffend. Das Lokal sei weder am 20.08., noch am 29.08.2015 in irgendeiner Form dekoriert gewesen. Die Aussage des nicht als Zeugen einvernommenen Meldungslegers allein reiche nicht aus, die leugnende Rechtfertigung des Beschuldigten zu widerlegen. Mit der bloßen Organstellung der Meldungsleger lasse sich die Beweiswürdigung nicht begründen. Es werde deshalb Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung beantragt, in eventu Herabsetzung der Strafhöhe. Beweis aufgenommen wurde in der mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle durch die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen DD, EE und FF. Bei beiden Letzteren handelt es sich um die Organe der Mobilen Überwachungsgruppe und sohin um die Meldungsleger. Weiters Beweis aufgenommen wurde durch die Verlesung der Akten des Stadtmagistrates Z und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Der Beschuldigte gab in der mündlichen Verhandlung Folgendes an: „Ich war am 29.08.2015 zwischen 02.00 Uhr und 02.21 Uhr in der Diskothek CC-Club nicht anwesend. In Vertretung war mein Sohn DD anwesend. Ich beantrage seine zeugenschaftliche Einvernahme nun in der Verhandlung. Wenn ich gefragt werde, woher ich den von mir anlässlich meiner Vernehmung am 15.09.2015 geschilderten Zustand der Türe kenne, obwohl ich im Lokal gar nicht anwesend war, führe ich an, dass diese Aussage auf den Informationen meines Sohnes DD beruht.“ Der Zeuge DD gab Folgendes an: „Ich kann mich noch an die vom Meldungsleger und seinem Kollegen durchgeführte Kontrolle zur angelasteten Tatzeit erinnern. Ich habe mich während dieser Zeit im Nichtraucherbereich aufgehalten. Ich kann mich nicht daran erinnern, dass während der Zeit der Kontrolle Gäste im Nichtraucherbereich geraucht hätten. Die beiden MÜG-Bediensteten haben sich ausgewiesen und gesagt, dass sie Kontrollen durchführen. Ich habe gesehen, wo die beiden Herren herumgegangen sind, habe sie aber nicht gefragt, was sie konkret machen. Ich bin zu dieser Zeit in einem Bereich gestanden, von dem aus ich die beiden Pendeltüren zum Abstellraum bzw weiter zum Nichtraucherbereich sehen konnte. Dabei ist mir nicht aufgefallen, dass diese beiden Türen aufgebunden gewesen wären. Wenn ich gesehen hätte, dass diese Türen aufgebunden gewesen wären, hätte ich dies sofort unterbunden, da ich weiß, dass dies nicht der Fall sein darf. Ein Offenstehen der Türen ist seitens der MÜG-Bediensteten bei mir auch nicht reklamiert worden. Ich kann dem Vorwurf der in Offenstellung fixierten Türen einfach nicht glauben, weil ich so viel im Lokal anwesend bin und immer darauf achte, dass die Nichtraucherbestimmungen eingehalten werden, zumal mein Vater in der Vergangenheit schon viele Strafen bezahlen musste. Wenn mir bei der zweiten der Pendeltüren das Schraubloch unter den Schloss gezeigt wird und ich gefragt werde, ob sich dort früher ein Türknauf befunden hat, so verneine ich dies. Zur angelasteten Tatzeit war die Hauptzugangstür zum Raucherbereich nicht benützbar, weil dahinter der DJ sein Pult hatte. Diesbezüglich war mit einem Plakat für die Gäste auf die Nicht-Benützbarkeit der Tür hingewiesen. Wenn ich Getränkekisten vom Nichtraucher in den Raucherbereich transportiere, schiebe ich die Pendeltüren jeweils auf und lasse sie hinter mir wieder zufallen. Während der Betriebszeit wird dort üblicherweise keine Getränkelieferung durchgeführt. Der Betrieb hat ab 22.00 Uhr geöffnet.“ Der Zeuge EE gab Folgendes an: „Ich habe in meinem Erhebungsbericht vom 29.08.2015 als Kontrollzeit den 29.08.2015 von 02.00 Uhr bis 02.21 Uhr angeführt. Wenn ich gefragt werde, ob insbesondere das Datum zutreffend ist im Hinblick auf die handschriftlichen Eintragungen im behördlichen Erhebungsauftrag vom 13.08.2015, führe ich an, dass wir zum Erhebungsauftrag vom 13.08.2015 bereits davor versuchten, eine Kontrolle durchzuführen, wo jedoch das Lokal geschlossen war. Dies ist auf dem im Akt befindlichen Folgeblatt zum Erhebungsauftrag vom 13.08.2015 handschriftlich aufgezeichnet. Dort ist auch das Datum 29.
- 02.00 Uhr bis 02.21 Uhr vermerkt, woraus sich ergibt, dass sich die von mir angezeigten Fakten an diesem Tag so ergeben haben. In meiner handschriftlichen Notiz habe ich die im Lokal rauchenden Personen mit 20 angeführt, im mit Computer geschriebenen Erhebungsbericht vom 29.08.2015 mit ca
- Wenn ich gefragt werde, wie ich mir diese Diskrepanz erkläre, erkläre ich, dass es sich dabei um einen Übertragungsfehler handelt und die in meinen handschriftlichen Erledigungen festgehaltenen 20 Personen die richtige Angabe sind. Wenn ich gefragt werde, wo diese Personen geraucht haben, gebe ich an, dass sich diese etwa 20 Personen sowohl im Raucher- als auch im Nichtraucherbereich aufgehalten haben. Im Raucherbereich war relativ wenig los, die meisten dieser rauchenden Personen haben sich im Nichtraucherbereich aufgehalten. Ich habe in meinem Erhebungsbericht vom 29.08.2015 angeführt, dass die Trennungstür zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich mit einem Band aufgespannt und durchgehend geöffnet war. In meinem E-Mail vom 05.10.2015 konkretisierte ich diese Angabe dahingehend, dass „die linke Tür und eine weitere Tür unmittelbar danach“ durchgehend geöffnet waren, da diese beiden Eingänge mit einem Band fixiert wurden. Ich erläutere den Verhandlungsteilnehmern die Situation so, dass der Raucher- und der Nichtraucherbereich durch eine mit Glaseinsatz versehene Tür verbunden sind. Diese Tür war bei meiner Kontrolle verschlossen und nicht benützbar, weil im Raucherbereich unmittelbar hinter dieser Tür der Discjockey sein Pult postiert hatte. Vom Nichtraucherbereich aus gesehen links von der Verbindungstür zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich führt eine Pendeltür in eine Art Abstellraum, in dem sich auch der Sicherungskasten befindet. Etwa zwei Meter hinter dieser ersten Tür führt eine weitere Pendeltür in den Raucherbereich. Bei der heutigen Besichtigung dieser Türen hat keine dieser beiden Türen eine Klinke oder einen Knauf. Bei unserer Kontrolle war jede dieser beiden Türen durch ein Band in Offenstellung dauerhaft fixiert, sodass dieser Bereich nicht nur zum Durchschreiten sondern eben ständig offen war. Diese Situation habe ich zusammen mit meinem Kollegen FF vom Nichtraucherbereich aus ein paar Meter vor der ersten Pendeltür stehend beobachtet. Beide Türen waren in Richtung Raucherbereich in Offenstellung fixiert. Wenn ich gefragt werde, auf welche Weise diese Tür mit einem Band fixiert war, führe ich an, dass bei der Kontrolle sehr wenig Licht herrschte und ich dies heute nicht mehr genau beschreiben kann. Ich kann es mir nur so erklären, dass ein Band am Zylinder der Außenseite eingehängt gewesen sein muss und an einem hinter der Tür befindlichen Balken angebrachten Haken verbunden war. Es ist bei dieser Tür kein Schraubloch zu sehen, woraus sich ergeben würde, dass früher (etwa am Kontrolltag) dort eine Klinke oder ein Knauf angebracht war. Die zweite Türe war in Richtung des Discjockeypults aufgebunden und dieses Band an einem - glaube ich mich zu erinnern – Dekorationsbaum angebunden. Erwähnen möchte ich, dass die Beleuchtung jetzt bei der Verhandlung viel besser ist als es damals bei unserer Kontrolle der Fall war. Die zweite Tür hat einen Türbeschlag aber keinen Knauf oder keine Türklinke. Auf der Innenseite der Tür ist ein Bohrloch zu sehen, auf dem ein Knauf theoretisch angebracht gewesen sein hätte können. Wie die Fixierung damals genau erfolgt ist, kann ich heute nicht mehr angeben. Ich kann jedenfalls mit völliger Sicherheit bestätigen, dass beide Türen dauerhaft in Offenstellung angebunden waren, auch wenn ich heute aufgrund der damaligen Lichtverhältnisse nicht mehr genau klären kann, wie das Band an den Türen jeweils angebracht war. Während unserer Kontrolle war der Raucherbereich von Gästen nur mäßig frequentiert. Ob zu dieser Zeit ein Kellner im Raucherbereich anwesend war, kann ich heute nicht mehr sagen. Wir sind damals in Zivil gekommen. Vorerst wollten uns die Türsteher nicht einlassen, dies erfolge erst nachdem wir uns mit den Dienstausweisen legitimiert hatten. Im Lokal sind wir aber trotzdem sofort aufgefallen, dass wir nicht zu den Gästen dazu gehören. Es war eine „Goa Party“ im Gang und so haben wir uns durch unsere normale Zivilkleidung sofort von diesen Leuten optisch unterschieden und hat man auch gemerkt, dass wir von den Leuten als nicht dazugehörig angesehen werden.“ Der Zeuge FF gab Folgendes an: „Wenn ich zur Situation mit den beiden Pendeltüren befragt werde, so gebe ich an, dass ich mit meinem Kollegen EE zusammen vom Nichtraucherbereich aus die beiden Pendeltüren durchgehend für etwa 10 Minuten beobachtet habe. Beide Türen waren in Richtung Raucherraum dauerhaft in Offenstellung fixiert. In welcher Weise die Türen in Offenstellung fixiert waren, kann ich heute nicht mehr sagen, da nur ein sehr gedämpftes Licht während der Kontrolle herrschte. Ich kann somit nicht sagen, ob die Türen mit einem Band aufgebunden waren oder etwa aufgekeilt waren. Bezüglich der zweiten Tür zum Raucherraum kann ich mich noch erinnern, dass diese dekoriert war und man allein deshalb kaum erkennen konnte, wie die Öffnung bewerkstelligt war. Auch bei der zweiten Tür kann ich nicht sagen, auf welche technische Weise die Tür fixiert war. Im Lokal war relativ viel los. Die Haupteingangstür in den Raucherbereich war nicht benützbar, weil dahinter der Discjockey sein Pult hatte. Die Tür war auch mit Dekoration voll behangen. Die beiden Pendeltüren waren jedenfalls dauerhaft in Offenstellung fixiert, nicht nur zum Durchschreiten von Personen.“ Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hiezu wie folgt erwogen: Die entscheidende Frage, die im Zuge des Ortsaugenscheins zu klären war, ist jene, ob sich zur angelasteten Tatzeit die beiden Verbindungstüren zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich in dauernd und nicht nur zum Durchschreiten von Personen geöffneter Position befunden haben. Bei der mündlichen Verhandlung hat sich die Situation so dargestellt, dass üblicherweise die beiden Bereiche durch eine mit einem Glaseinsatz versehene Tür verbunden sind. Nach übereinstimmenden Angaben war diese Tür zur Tatzeit verschlossen und nicht benützbar, weil im Raucherbereich unmittelbar hinter dieser Tür des Diskjockeys sein Pult justiert hatte. Als Verbindung zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich diente damals die vom Nichtraucherbereich aus gesehen links von der Verbindungstür vorhandene Pendeltür in eine Art Abstellraum und die etwa zwei Meter dahinter befindliche nächste Pendeltür von dort in den Raucherbereich. Bei der Besichtigung im Zuge des Ortsaugenscheines hatte keiner dieser beiden Türen eine Klinke oder einen Knauf. Bei der Tür vom Nichtraucherbereich zum Abstellraum ist kein Schraubloch zu sehen, aus dem sich ergeben würde, dass früher dort eine Klinke oder ein Knauf angebracht waren. Die Tür vom Abstellraum zum Raucherbereich hat einen Türbeschlag, aber keinen Knauf oder keine Türklinke. Auf der Innenseite dieser Tür ist ein Bohrloch zu sehen, auf dem ein Knauf theoretisch angebracht gewesen sein hätte können. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass an diesen Türen seit dem Tattag Veränderungen vorgenommen wurden. Beide Meldungsleger gaben übereinstimmend an, dass diese beiden Pendeltüren jeweils in Richtung Raucherbereich in geöffneter Position dauerhaft fixiert waren und nicht nur zum Durchschreiten von Personen. Sie beobachteten dies vom Nichtraucherbereich aus, wenige Meter vor der ersten Pendeltür stehend. Diese Beobachtung erstreckte sich über ca zehn Minuten. Der Beschuldigte bestreitet, dass zur Tatzeit diese beiden Türen dauerhaft geöffnet gewesen wären. Er selbst war zu dieser Zeit im Lokal nicht anwesend, wohl aber sein Sohn DD. Dieser sagte aus, dass er während der Kontrolle der beiden Organe der MÜG im Lokal anwesend war und auch die beiden Pendeltüren zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich einsehen konnte. Dabei ist ihm nicht aufgefallen, dass eine dieser beiden Türen aufgebunden gewesen wäre. Dieser Aussage entgegenstehen die Angaben der beiden Meldungsleger, die wenige Meter vor diesen Pendeltüren standen und ganz gezielt diese bzw deren Stellung beobachteten. Die Meldungsleger konnten im Zuge der mündlichen Verhandlung zwar nicht mehr erklären, auf welche technische Weise diese beiden Pendeltüren in dauernd geöffneter Stellung gehalten wurden. Dies ist jedoch in Anbetracht der während des Diskothekenbetriebes herrschenden Lichtverhältnisse und des Umstandes, dass die vom Abstellraum in den Raucherbereich führende Pendeltür dekoriert war, nachvollziehbar. Dieser Feststellungsmangel ist jedoch nicht entscheidungsrelevant, da die technische Vorgangsweise der Arretierung der Türen in Offenstellung nicht tatbildlich ist. Tatsache ist, dass beide Erhebungsorgane zweifelsfrei das dauernde Offenstehen der beiden Pendeltüren in Richtung Raucherbereich für ca zehn Minuten beobachtet haben. Auch wenn dem während der Kontrolle im Lokal anwesenden Zeugen DD eine Arretierung der Türen in Offenstellung nicht aufgefallen ist, so misst die Rechtsmittelbehörde den Aussagen der beiden Meldungsleger diesbezüglich mehr Gewicht bei, da diese gezielt diese beiden Türen beobachtet haben. Es ist deshalb festzustellen, dass zur angelasteten Tatzeit die beiden Pendeltüren zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich über den Abstellraum in Richtung Raucherbereich in dauernd geöffneter Stellung fixiert waren und nicht nur zum Durchschreiten von Personen. Bezüglich des Vorbringens der Divergenzen in den handschriftlichen Vermerken des Meldungslegers gegenüber dem maschinell geschriebenen Bericht vom 29.08.2015 bleibt festzuhalten, dass sich die handschriftlichen Notizen auf dem behördlichen Erhebungsauftrag vom 13.08.2015 befinden. Das heißt nicht, dass die handschriftlichen Notizen an diesem Tag angefertigt wurden. Datum und Uhrzeit der Erhebung wurden mit gleichem Kugelschreiber vom Erhebungsorgan am Folgeblatt festgehalten. Damit ist für das Verwaltungsgericht unzweifelhaft, dass eine korrekte Tatzeit angelastet wurde. Den Widerspruch betreffend die Anzahl der im Lokal rauchenden Personen gegenüber handschriftlicher Notiz und maschinengeschriebenem Bericht erklärte der Meldungsleger mit einem Übertragungsfehler und dass die Anzahl von 20 Rauchern korrekt ist. Aufgrund dessen wurde der Tatvorwurf nun spruchgemäß richtig gestellt. Rechtserhebliche Auswirkungen hat der Umstand, ob nun im Lokal 20 oder 70 Personen rauchten, keine. Der Schuldspruch ist somit zu Recht ergangen. Da der Tatvorwurf im Sinn der Übertretung nach der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung eingestellt wurde, erübrigt sich ein Eingehen auf die diesbezüglichen Beschwerdeargumente. Schuldform und Beeinträchtigungsintensität (fälschlich unter dem nicht mehr anzuwendenden Begriff „Unrechtsgehalt“) wurden in der Begründung des bekämpften Straferkenntnisses bereits zutreffend aufgezeigt, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Bezüglich der verhängten Strafhöhe sind die hohe Schuldform und die erst ein halbes Jahr zurückliegende Bestrafung mit Euro 3.000,-- zu berücksichtigen. Insgesamt liegen über Herrn AA vier anrechenbare Strafvormerkungen nach § 14 Abs 4 Tabakgesetz vor. In Anbetracht dieser Umstände ist die von der Erstbehörde verhängte Strafhöhe selbst bei ungünstigen Einkommensverhältnissen des Beschuldigten erforderlich, um eine vorbeugende Wirkung erwarten lassen zu können, weshalb der Beschwerde insgesamt kein Erfolg beschieden sein konnte. Bezüglich der verhängten Strafhöhe sind die hohe Schuldform und die erst ein halbes Jahr zurückliegende Bestrafung mit Euro 3.000,-- zu berücksichtigen. Insgesamt liegen über Herrn AA vier anrechenbare Strafvormerkungen nach Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz vor. In Anbetracht dieser Umstände ist die von der Erstbehörde verhängte Strafhöhe selbst bei ungünstigen Einkommensverhältnissen des Beschuldigten erforderlich, um eine vorbeugende Wirkung erwarten lassen zu können, weshalb der Beschwerde insgesamt kein Erfolg beschieden sein konnte. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.25.2970.3