RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.01.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/26/3001-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des/r
- a)AA und
- b)BA, beide wohnhaft in Adresse 1, gegen den Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.10.2015, Zahl NSH/****, betreffend eine naturschutzrechtliche Genehmigung für die dauernde Beseitigung von Gehölzgruppen bzw Heckenzügen auf dem Gst **0/* KG X,beide wohnhaft in Adresse 1, gegen den Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.10.2015, Zahl NSH/****, betreffend eine naturschutzrechtliche Genehmigung für die dauernde Beseitigung von Gehölzgruppen bzw Heckenzügen auf dem Gst **0/* KG römisch zehn, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 Abs 5 VwGVG wird aus Anlass des Beschwerdeverfahrens der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.10.2015 im angefochtenen Umfang, sohin im Umfang des Spruchpunktes II. und der damit im Zusammenhang stehenden Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe gemäß Tarifpost 68 der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 im Betrag von Euro 220,--, ersatzlos behoben, dies bei gleichzeitiger Zurückweisung des Antrages der beiden Rechtsmittelwerber vom 18.03.2015 auf Erteilung einer Naturschutzgenehmigung für die Beseitigung von Holzgewächsen auf einer Teilfläche des Gst **0/* KG X.Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG wird aus Anlass des Beschwerdeverfahrens der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.10.2015 im angefochtenen Umfang, sohin im Umfang des Spruchpunktes römisch zwei. und der damit im Zusammenhang stehenden Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe gemäß Tarifpost 68 der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 im Betrag von Euro 220,--, ersatzlos behoben, dies bei gleichzeitiger Zurückweisung des Antrages der beiden Rechtsmittelwerber vom 18.03.2015 auf Erteilung einer Naturschutzgenehmigung für die Beseitigung von Holzgewächsen auf einer Teilfläche des Gst **0/* KG römisch zehn. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Über Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführer AA und BA vom 18.03.2015 erließ die Bezirkshauptmannschaft Y den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.10.2015, womit die belangte Behörde den Rechtsmittelwerbern - zu Spruchpunkt I. eine dauernde Rodungsbewilligung für eine Teilfläche des Grundstückes **0/* KG X im Ausmaß von 2.640 m² und - zu Spruchpunkt römisch eins. eine dauernde Rodungsbewilligung für eine Teilfläche des Grundstückes **0/* KG römisch zehn im Ausmaß von 2.640 m² und - zu Spruchpunkt II. die naturschutzrechtliche Bewilligung für die dauernde Beseitigung von Gehölzgruppen bzw Heckenzügen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke - zu Spruchpunkt römisch zwei. die naturschutzrechtliche Bewilligung für die dauernde Beseitigung von Gehölzgruppen bzw Heckenzügen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke erteilte, dies nach Maßgabe einer vorgelegten Planunterlage, wobei die Naturschutzgenehmigung an mehrere näher bezeichnete Nebenbestimmungen gebunden wurde. Im Übrigen wurde der Antrag vom 18.03.2015 (Reduktion der Ersatzmaßnahmen sowie alternative Ausgleichsfläche) als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde kurz zusammengefasst aus, dass nach den Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen vorliegend ein Wirtschaftswald mit mittlerer Schutzfunktion rodungsgegenständlich sei, wobei die verfahrensbetroffene Grundfläche keine ersetzungswürdige Wirkung aufweise und daher von Ersatzaufforstungen, Rodungsabgaben oder Vorschreibung von Maßnahmen für die Verbesserung des Waldzustandes abgesehen werden könne. Dementsprechend habe die beantragte Rodungsgenehmigung erteilt werden können. Bezüglich der naturschutzrechtlichen Entscheidung verwies die belangte Behörde auf die Darlegungen der naturkundefachlichen Sachverständigen, wonach die dauerhafte Rodung von insgesamt rund 2.600 m² Gehölzgruppen – gegenständlich in Form eines Waldgürtels – einen erheblichen Lebensraumverlust darstelle, welcher durch die jetzige Lebensraumform (Weide) nicht kompensiert werden könne. Außerdem würden sich langfristig mäßige Auswirkungen auf den Naturhaushalt sowie das Landschaftsbild und den Erholungswert ergeben. Die Beeinträchtigungen dieser Naturschutzgüter sowie der verursachte Biotopverlust könnten durch eine entsprechende Wiederherstellung des ursprünglichen Gehölzstreifens minimiert bzw wieder ausgeglichen werden. Die vorgeschlagene Alternativfläche sei von der naturkundefachlichen Sachverständigen abgelehnt worden, da der ursprüngliche Standort eine wichtige Biotopverbundaktion für zahlreiche heimische Tier- und Pflanzenarten darstellte. Eine Reduzierung der vorgeschriebenen Ersatzmaßnahmen sei fachlich nicht begründbar. Aufgrund dieses Ermittlungsverfahrens sei naturschutzrechtlich spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Aus dem zum Bestandteil des Bescheides vom 17.10.2015 erklärten Lageplan lässt sich entnehmen, dass die verfahrensbetroffene Grundfläche einen Geländestreifen am westlichen Rand des Grundstückes **0/* KG X darstellt. Aus dem zum Bestandteil des Bescheides vom 17.10.2015 erklärten Lageplan lässt sich entnehmen, dass die verfahrensbetroffene Grundfläche einen Geländestreifen am westlichen Rand des Grundstückes **0/* KG römisch zehn darstellt. 2) Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde der AA und des BA, mit welcher beantragt wurde, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den angefochtenen Bescheid in der Weise abändern, dass die unter Spruchpunkt II. erteilte Naturschutzbewilligung an keine, in eventu an angemessene Nebenbestimmungen gebunden werde.Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde der AA und des BA, mit welcher beantragt wurde, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den angefochtenen Bescheid in der Weise abändern, dass die unter Spruchpunkt römisch zwei. erteilte Naturschutzbewilligung an keine, in eventu an angemessene Nebenbestimmungen gebunden werde. Dazu wurde kurz zusammengefasst begründungsweise ausgeführt, dass nach Übernahme des Hofes „CC“ Pflegerückstände im Feld- und Almbereich aufgearbeitet worden seien, wobei ua auf dem hofnahen Grundstück **0/* KG X die Gehölze am Feldrand auf Stock gesetzt bzw am westlichen Feldstücksrand gerodet worden seien.Dazu wurde kurz zusammengefasst begründungsweise ausgeführt, dass nach Übernahme des Hofes „CC“ Pflegerückstände im Feld- und Almbereich aufgearbeitet worden seien, wobei ua auf dem hofnahen Grundstück **0/* KG römisch zehn die Gehölze am Feldrand auf Stock gesetzt bzw am westlichen Feldstücksrand gerodet worden seien. Die von der Rodung betroffene Grundfläche sei mit einigen Fichten und Lärchen, einzelnen Eschen und wenigen Sträuchern bestockt gewesen, in Summe ca 30 Pflanzen, wobei sich dazwischen größere Grünlandbereiche befunden hätten, die gemäht und auch beweidet worden seien. Hierfür sei nun die erforderliche forstrechtliche Bewilligung erteilt worden, ebenso die naturschutzrechtliche Genehmigung, dies mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der belangten Behörde, wobei die Vorschreibung der Nebenbestimmungen zur Naturschutzbewilligung insofern ein Problem sei, als die aufgetragenen Wiederbepflanzungsauflagen ein derartiges Ausmaß hätten, dass sie mit der beantragten Rodung nicht vereinbar seien. Statt der rund 30 entfernten Bäume und Sträucher müssten 350 Bäume und 260 Sträucher auf der betroffenen Fläche von 2.600 m² gepflanzt werden, womit eine Vollaufforstung durchzuführen wäre. Die bekämpften Nebenbestimmungen erwiesen sich daher als überschießend. Die belangte Behörde hätte Sachverhaltsfeststellungen zum ursprünglichen Bestand unterlassen, worin ein Verfahrensfehler zu erblicken sei. Es werde daher beantragt, - eine mündliche Verhandlung samt Lokalaugenschein durchzuführen, - in historische Luftbilder Einsicht zu nehmen und - die Parteien sowie die angrenzenden Grundnachbarn als Zeugen einzuvernehmen, dies in Bezug auf die Frage des vorhanden gewesenen Pflanzenbestandes auf der verfahrensbetroffenen Grundfläche. Die gegenständliche Rodefläche habe aufgrund ihrer Hofnähe eine besondere Bedeutung für den Betrieb als Weide. Die angebotenen Ausgleichsmaßnahmen hätten ohne fachlich fundierte Begründung keine Berücksichtigung gefunden. Der angefochtene Bescheid leide damit jedenfalls an Rechtswidrigkeit. II.römisch zwei. Rechtslage: Die belangte Behörde hat die strittige Naturschutzgenehmigung in Bezug auf den Bewilligungstatbestand des § 6 lit i Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl Nr 26/2005, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 87/2015, erteilt. Die belangte Behörde hat die strittige Naturschutzgenehmigung in Bezug auf den Bewilligungstatbestand des Paragraph 6, Litera i, Tiroler Naturschutzgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2005,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 87 aus 2015,, erteilt. Diese Gesetzesbestimmung hat dabei – soweit verfahrensrelevant – folgenden Wortlaut: „§ 6 Allgemeine Bewilligungspflicht Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:
- a)… …
- i)die dauernde Beseitigung von außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke befindlichen Gehölzgruppen und Heckenzügen sowie das Auf-den-Stock-Setzen solcher Gewächse entlang von Eisenbahnanlagen und Straßenzügen, es sei denn, dass das Auf-den-Stock-Setzen erforderlich ist, um die sichere Nutzung oder den sicheren Betrieb der betreffenden Infrastruktureinrichtungen zu gewährleisten;
- j)…“ III.römisch drei. Erwägungen: 1) Die beiden Rechtsmittelwerber haben in ihrer Beschwerde dezidiert nur die mit der naturschutzrechtlichen Bewilligung erteilten Nebenbestimmungen, nicht jedoch die Naturschutzgenehmigung an sich angefochten. Dennoch ist nach Meinung des erkennenden Verwaltungsgerichts als Gegenstand des Beschwerdeverfahrens der gesamte Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides mit der darin erteilten Naturschutzbewilligung anzusehen, dies in Verbindung mit dem damit zusammenhängenden Teil des Kostenspruches (vorgeschriebene Verwaltungsabgabe gemäß Tarifpost 68 der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007).Dennoch ist nach Meinung des erkennenden Verwaltungsgerichts als Gegenstand des Beschwerdeverfahrens der gesamte Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides mit der darin erteilten Naturschutzbewilligung anzusehen, dies in Verbindung mit dem damit zusammenhängenden Teil des Kostenspruches (vorgeschriebene Verwaltungsabgabe gemäß Tarifpost 68 der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien können nämlich Auflagen nicht gesondert angefochten werden, handelt es sich doch bei Auflagen um mit dem Hauptinhalt des Spruches (Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für eine Maßnahme) untrennbar verbundene Verbote, sodass im Falle der gesonderten Anfechtung von Nebenbestimmungen dennoch die gesamte Bewilligung Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2012, Zl 2012/10/0001). Demnach hatte sich das Landesverwaltungsgericht Tirol mit der Naturschutzbewilligung, die mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erteilt worden ist, zu befassen, ebenso mit der damit in Zusammenhang stehenden Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe.Demnach hatte sich das Landesverwaltungsgericht Tirol mit der Naturschutzbewilligung, die mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides erteilt worden ist, zu befassen, ebenso mit der damit in Zusammenhang stehenden Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe. Dagegen ist die mit Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides erteilte forstrechtliche Bewilligung – da von der Naturschutzgenehmigung ohne weiteres trennbar – als in Rechtskraft erwachsen zu beurteilen. Dagegen ist die mit Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides erteilte forstrechtliche Bewilligung – da von der Naturschutzgenehmigung ohne weiteres trennbar – als in Rechtskraft erwachsen zu beurteilen. 2) Die Beschwerdeführer kritisieren in Bezug auf die angefochtene Entscheidung, dass die vorgeschriebenen Nebenbestimmungen dem beantragten Rodezweck diametral entgegenstehen würden, zumal die aufgetragenen Wiederbepflanzungsauflagen auf der verfahrensbetroffenen Grundfläche von rund 2.600 m² eine Vollaufforstung bedeuten würden. Mit diesem Vorbringen sind die Rechtsmittelwerber im Recht. Die belangte Behörde hat zwar in dem in Beschwerde gezogenen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides die beantragte Naturschutzgenehmigung nach § 6 lit i Tiroler Naturschutzgesetz 2005 erteilt, sohin zur dauernden Beseitigung von Gehölzgruppen und Heckenzügen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke auf der antragsgegenständlichen Grundfläche, doch hat sie gleichzeitig im selben Spruchpunkt Nebenbestimmungen vorgesehen, die eine gänzliche Wiederbepflanzung der verfahrensbetroffenen Grundfläche im Ausmaß von ca 2.600 m² mit Bäumen und Sträuchern vorsehen, womit nach den fachlichen Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen für Naturkunde eine Wiederherstellung des ursprünglichen Gehölzstreifens entsprechend erreicht werden könnte. Die belangte Behörde hat zwar in dem in Beschwerde gezogenen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides die beantragte Naturschutzgenehmigung nach Paragraph 6, Litera i, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 erteilt, sohin zur dauernden Beseitigung von Gehölzgruppen und Heckenzügen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke auf der antragsgegenständlichen Grundfläche, doch hat sie gleichzeitig im selben Spruchpunkt Nebenbestimmungen vorgesehen, die eine gänzliche Wiederbepflanzung der verfahrensbetroffenen Grundfläche im Ausmaß von ca 2.600 m² mit Bäumen und Sträuchern vorsehen, womit nach den fachlichen Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen für Naturkunde eine Wiederherstellung des ursprünglichen Gehölzstreifens entsprechend erreicht werden könnte. Die belangte Behörde hat solcherart projektändernde Auflagen vorgeschrieben, welche nach der diesbezüglich klaren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als unzulässig zu qualifizieren sind (siehe dazu etwa beispielsweise das Erkenntnis vom 19.12.2013, Zl 2011/03/0160). Als projektändernd sind die strittigen Nebenbestimmungen deshalb zu bewerten, da sie den von den Projektwerbern in ihrem Antrag festgelegten Verfahrensgegenstand (dauernde Beseitigung von Gehölzgruppen und Heckenzügen auf der antragsgegenständlichen Grundfläche) derartig wesentlich verändern würden, dass man von einem „aliud“ sprechen muss (siehe dazu ebenso die vorhin bereits zitierte Entscheidung des VwGH vom 19.12.2013, Zl 2011/03/0160). Genau dies würde im Gegenstandsfall dadurch eintreten, dass anstelle der von den beiden Rechtsmittelwerbern beantragten (dauernden) Entfernung der streitverfangenen Gehölze eine vollständige Bepflanzung der verfahrensgegenständlichen Grundfläche mit Bäumen und Sträuchern vorgenommen werden müsste. In seiner Gesamtheit betrachtet stellt die Entscheidung der belangten Behörde in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – inhaltlich gesehen – eigentlich eine vollständige Abweisung des naturschutzrechtlichen Genehmigungsantrages, verbunden mit einem Wiederherstellungsauftrag gemäß § 17 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 dar. Die von der belangten Behörde tatsächlich vorgenommene Erledigung in Form einer Bewilligung mit Nebenbestimmungen ändert daran nach Dafürhalten des erkennenden Verwaltungsgerichts nichts. In seiner Gesamtheit betrachtet stellt die Entscheidung der belangten Behörde in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – inhaltlich gesehen – eigentlich eine vollständige Abweisung des naturschutzrechtlichen Genehmigungsantrages, verbunden mit einem Wiederherstellungsauftrag gemäß Paragraph 17, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 dar. Die von der belangten Behörde tatsächlich vorgenommene Erledigung in Form einer Bewilligung mit Nebenbestimmungen ändert daran nach Dafürhalten des erkennenden Verwaltungsgerichts nichts. Ob nun das Landesverwaltungsgericht Tirol bei einer derartigen Verfahrenskonstellation berechtigt wäre, ausgehend von dem beantragten Bewilligungsverfahren, welches mit dem bekämpften Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides entschieden wurde, nicht nur über die Bewilligungserteilung abzusprechen, sondern auch über Wiederherstellungs-maßnahmen nach § 17 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 eine Entscheidung herbeiführen, kann gegenständlich dahinstehen, da der in Beschwerde gezogene Spruchteil schon aus einem anderen Grund aus dem Rechtsbestand auszuscheiden ist, nämlich wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde, worauf im Weiteren näher einzugehen ist.Ob nun das Landesverwaltungsgericht Tirol bei einer derartigen Verfahrenskonstellation berechtigt wäre, ausgehend von dem beantragten Bewilligungsverfahren, welches mit dem bekämpften Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides entschieden wurde, nicht nur über die Bewilligungserteilung abzusprechen, sondern auch über Wiederherstellungs-maßnahmen nach Paragraph 17, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 eine Entscheidung herbeiführen, kann gegenständlich dahinstehen, da der in Beschwerde gezogene Spruchteil schon aus einem anderen Grund aus dem Rechtsbestand auszuscheiden ist, nämlich wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde, worauf im Weiteren näher einzugehen ist. 3) In Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde für dieselbe Grundfläche, nämlich eine Teilfläche des Grundstückes **0/* KG X im Ausmaß von rund 2.600 m² am westlichen Rand dieses Grundstückes eine dauernde Rodungsbewilligung nach dem Forstgesetz 1975 erteilt. In Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde für dieselbe Grundfläche, nämlich eine Teilfläche des Grundstückes **0/* KG römisch zehn im Ausmaß von rund 2.600 m² am westlichen Rand dieses Grundstückes eine dauernde Rodungsbewilligung nach dem Forstgesetz 1975 erteilt. Der diesbezüglich verfahrensbeteiligte Forsttechniker hat im Verfahren der belangten Behörde ausgeführt, dass die in Rede stehende Grundfläche aufgrund ihres Bewuchses mit forstlichen Gehölzen und aufgrund der insgesamt gegebenen Größenordnung der bewaldeten Grundfläche Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 darstellt. Weiters stellte er fest, dass die antragsgegenständliche Grundfläche keine ersetzungsbedürftige Wirkungen aufweist und es daher nicht notwendig ist, Ersatzmaßnahmen vorzusehen, sodass der begehrten Rodung aus forstfachlicher Sicht zugestimmt werden kann. Das Landesverwaltungsgericht Tirol vermag diese fachlichen Ausführungen zur Waldeigenschaft der verfahrensbetroffenen Grundfläche bestens nachzuvollziehen, dies mit Blick auf die aktenkundigen Orthofotos. Damit in Einklang stehend hat auch die dem Verfahren der belangten Behörde zugezogene Sachverständige für Naturkunde die streitverfangene Grundfläche als Waldgürtel bezeichnet. Das erkennende Verwaltungsgericht geht daher im Gegenstandsfall davon aus, dass die beschwerdegegenständliche Grundfläche Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 darstellt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol vertritt nun die feste Überzeugung, dass unter „Gehölzgruppen“ und „Heckenzügen“ im Sinne der Bestimmung des § 6 lit i Tiroler Naturschutzgesetz 2005 nicht solche mit forstlichen Pflanzen bewachsene Grundflächen zu verstehen sind, die ein Ausmaß (erreicht) haben, das Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 gegeben ist.Das Landesverwaltungsgericht Tirol vertritt nun die feste Überzeugung, dass unter „Gehölzgruppen“ und „Heckenzügen“ im Sinne der Bestimmung des Paragraph 6, Litera i, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 nicht solche mit forstlichen Pflanzen bewachsene Grundflächen zu verstehen sind, die ein Ausmaß (erreicht) haben, das Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 gegeben ist. Liegt Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 vor, so schließt dies nach Dafürhalten des Landesverwaltungsgerichts Tirol die Annahme des Vorliegens einer naturschutzrechtlich geschützten Gehölzgruppe bzw eines solchen Heckenzuges aus. Für Grundflächen, bei denen die Waldeigenschaft gemäß dem Forstgesetz 1975 gegeben ist, greifen die forstrechtlichen Bestimmungen, weshalb für die dauernde Beseitigung des forstlichen Bewuchses eine Rodungsbewilligung nach dem Forstgesetz 1975 zu erwirken ist, nicht aber eine naturschutzrechtliche Bewilligung nach § 6 lit i Tiroler Naturschutzgesetz 2005 für die dauernde Beseitigung von Gehölzgruppen und Heckenzügen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke.Für Grundflächen, bei denen die Waldeigenschaft gemäß dem Forstgesetz 1975 gegeben ist, greifen die forstrechtlichen Bestimmungen, weshalb für die dauernde Beseitigung des forstlichen Bewuchses eine Rodungsbewilligung nach dem Forstgesetz 1975 zu erwirken ist, nicht aber eine naturschutzrechtliche Bewilligung nach Paragraph 6, Litera i, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 für die dauernde Beseitigung von Gehölzgruppen und Heckenzügen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke. Der Naturschutzbehörde kommt demgemäß keine Zuständigkeit zu, in Ansehung von Waldflächen im Sinne des Forstgesetzes 1975 eine Bewilligung nach § 6 lit i Tiroler Naturschutzgesetz 2005 für die dauernde Beseitigung von Gehölzgruppen und Heckenzügen zu erteilen.Der Naturschutzbehörde kommt demgemäß keine Zuständigkeit zu, in Ansehung von Waldflächen im Sinne des Forstgesetzes 1975 eine Bewilligung nach Paragraph 6, Litera i, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 für die dauernde Beseitigung von Gehölzgruppen und Heckenzügen zu erteilen. Dadurch, dass die belangte Behörde sowohl eine Rodungsbewilligung nach dem Forstgesetz 1975 als auch eine naturschutzrechtliche Bewilligung nach § 6 lit i Tiroler Naturschutzgesetz 2005 für dieselbe Grundfläche erteilt hat, hat sie im Umfang der erteilten Naturschutzgenehmigung eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zugekommen ist.Dadurch, dass die belangte Behörde sowohl eine Rodungsbewilligung nach dem Forstgesetz 1975 als auch eine naturschutzrechtliche Bewilligung nach Paragraph 6, Litera i, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 für dieselbe Grundfläche erteilt hat, hat sie im Umfang der erteilten Naturschutzgenehmigung eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zugekommen ist. Infolgedessen war vom erkennenden Verwaltungsgericht der angefochtene Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben, gleichermaßen die damit in Zusammenhang stehende Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe für die erteilte Naturschutzbewilligung. Infolgedessen war vom erkennenden Verwaltungsgericht der angefochtene Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben, gleichermaßen die damit in Zusammenhang stehende Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe für die erteilte Naturschutzbewilligung. Gleichzeitig war der Antrag der beiden Rechtsmittelwerber auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung mangels gegebener Zuständigkeit der Naturschutzbehörde zurückzuweisen. IV.römisch vier. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung: Weder die beiden Rechtsmittelwerber noch die belangte Behörde haben die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung beantragt. Auch das Landesverwaltungsgericht Tirol sah im Gegenstandsfall keine Notwendigkeit, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, war vorliegend doch ausschließlich eine Rechtsfrage zu lösen, wohingegen auf Tatsachenebene weitere Ermittlungen nicht erforderlich waren. Demgemäß ließ die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und standen einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen ( vgl § 24 Abs 4 VwGVG).Demgemäß ließ die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und standen einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen ( vergleiche Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Davon abgesehen konnte vorliegend eine Verhandlung schon deshalb entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheidteil aufzuheben war (siehe § 24 Abs 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG).Davon abgesehen konnte vorliegend eine Verhandlung schon deshalb entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheidteil aufzuheben war (siehe Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG). V.römisch fünf. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien zur Frage nicht festgestellt werden konnte, ob unter „Gehölzgruppen“ und „Heckenzügen“ im Sinne des § 6 lit i Tiroler Naturschutzgesetz 2005 auch Grundflächen verstanden werden können, die in einem solchen Ausmaß mit forstlichen Gehölzen bewachsen sind, dass ihnen Waldeigenschaft im Sinne des Forstgesetzes 1975 zukommt, sodass für die Beseitigung des forstlichen Bewuchses neben der forstgesetzlichen Rodungsbewilligung auch eine Naturschutzbewilligung nach § 6 lit i Tiroler Naturschutzgesetz 2005 für die dauernde Beseitigung von Gehölzgruppen und Heckenzügen zu erwirken wäre.Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien zur Frage nicht festgestellt werden konnte, ob unter „Gehölzgruppen“ und „Heckenzügen“ im Sinne des Paragraph 6, Litera i, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 auch Grundflächen verstanden werden können, die in einem solchen Ausmaß mit forstlichen Gehölzen bewachsen sind, dass ihnen Waldeigenschaft im Sinne des Forstgesetzes 1975 zukommt, sodass für die Beseitigung des forstlichen Bewuchses neben der forstgesetzlichen Rodungsbewilligung auch eine Naturschutzbewilligung nach Paragraph 6, Litera i, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 für die dauernde Beseitigung von Gehölzgruppen und Heckenzügen zu erwirken wäre. Dieser Fragestellung kommt nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts auch grundsätzliche Bedeutung zu, dies mit Blick auf die - im Falle der Bejahung der in Rede stehenden Rechtsfrage - dann weitgehend gegebene Notwendigkeit der Erwirkung landesgesetzlicher Beseitigungsbewilligungen für forstlichen Bewuchs (auf der Grundlage des Kompetenztatbestandes „Naturschutz“) zusätzlich zu der bundesgesetzlichen Rodungsbewilligung nach dem Forstgesetz 1975. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.26.3001.1