Obsah (9)
§ 172§ 28§ 25a§ 122§ 68§ 7Art 130§ 27Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.01.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/37/1891-16 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
§ 172Abs 6 Forst
G 1975, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über die Beschwerde der A A, vertreten durch Dr. B B, Mag. C C und Mag. D D, Rechtsanwälte in römisch zehn, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.05.2015, Zln ****1 und ****2, betreffend einen Auftrag
Paragraph 172, Absatz 6, ForstG 1975, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 1.
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der angefochtene Spruchpunkt I. wie folgt zu lauten hat:1.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der angefochtene Spruchpunkt römisch eins. wie folgt zu lauten hat: „
- Der ohne forstrechtliche Bewilligung auf dem Gst Nr 3**, GB Y, angelegte Weg (‚Kehre‘) ist zu überschütten und sind die ursprünglichen Geländeverhältnisse wieder herzustellen. Sofern dafür nicht das im Zuge der Errichtung dieses Weges angefallene Material verwendet wird, ist zur Überschüttung und Wiederherstellung der ursprünglichen Geländeverhältnisse ‚Bodenaushubmaterial‘, Schlüsselnummer (SN) XXXX, Klasse A 2, zu verwenden.Der ohne forstrechtliche Bewilligung auf dem Gst Nr 3**, GB Y, angelegte Weg (‚Kehre‘) ist zu überschütten und sind die ursprünglichen Geländeverhältnisse wieder herzustellen. Sofern dafür nicht das im Zuge der Errichtung dieses Weges angefallene Material verwendet wird, ist zur Überschüttung und Wiederherstellung der ursprünglichen Geländeverhältnisse ‚Bodenaushubmaterial‘, Schlüsselnummer (SN) römisch 40 , Klasse A 2, zu verwenden. [SN laut ÖNORM S 2100, ‚Abfallverzeichnis‘; Stand:
- Dezember 2008, in der Fassung der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 498/2008][SN laut ÖNORM S 2100, ‚Abfallverzeichnis‘; Stand:
- Dezember 2008, in der Fassung der Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003,, zuletzt geändert durch BGBl. römisch zwei Nr. 498/2008]
- Die Aufforstung hat mit der Baumart Fichte und Laubhölzern, und zwar mit Bergahorn und/oder Winterlinde und/oder Buche, zu erfolgen. Das Mischungsverhältnis zwischen der Baumart Fichte und den Laubhölzer hat 70:30 zu betragen.
- Die zur Durchführung der aufgetragenen Maßnahme eingesetzten Fahrzeuge, Maschinen und Geräte sind außerhalb der Arbeitszeiten außerhalb des
der Nebenbestimmung 18. des Spruchpunktes II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.05.2015, Zln ****1 und ****2, geschütteten Walls abzustellen.Die zur Durchführung der aufgetragenen Maßnahme eingesetzten Fahrzeuge, Maschinen und Geräte sind außerhalb der Arbeitszeiten außerhalb des
der Nebenbestimmung
- des Spruchpunktes römisch zwei. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.05.2015, Zln ****1 und ****2, geschütteten Walls abzustellen.
- Das Reinigen der zur Durchführung des Wiederherstellungsauftrages eingesetzten Fahrzeuge ist in dem von der aufgetragenen Wiederherstellung betroffenen Bereich nicht gestattet.
- Manipulationen mit wassergefährdenden Stoffen (Betankung, Befüllung, Reparatur- und Servicearbeiten an Fahrzeugen etc) dürfen in dem vom Wiederherstellungsauftrag betroffenen Bereich nicht durchgeführt werden.
- Die mit den Spruchpunkten
- und
- aufgetragenen Maßnahmen sind bis spätestens 30.04.2016 durchzuführen.“
- Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. „Quelle Q“, ****6 – Wasserversorgungsanlage: Mit rechtskräftigem Bescheid vom 02.03.1983, Zl ****9, hat die Bezirkshauptmannschaft Z I I, J I, K K, L L und M L, alle Gemeinde Y, die wasserrechtliche Bewilligung zum Betrieb einer bereits bestehenden Wasserversorgungsanlage einschließlich der Benutzung der „Quelle Q“, ****6, erteilt (Spruchpunkte I. bis einschließlich III.) und die bereits in Betrieb befindliche Wasserversorgungsanlage wasserrechtlich für überprüft erklärt (Spruchpunkt IV.).Mit rechtskräftigem Bescheid vom 02.03.1983, Zl ****9, hat die Bezirkshauptmannschaft Z römisch eins römisch eins, J römisch eins, K K, L L und M L, alle Gemeinde Y, die wasserrechtliche Bewilligung zum Betrieb einer bereits bestehenden Wasserversorgungsanlage einschließlich der Benutzung der „Quelle Q“, ****6, erteilt (Spruchpunkte römisch eins. bis einschließlich römisch drei.) und die bereits in Betrieb befindliche Wasserversorgungsanlage wasserrechtlich für überprüft erklärt (Spruchpunkt römisch vier.). Die Bezirkshauptmannschaft Z hat im Bescheid vom 02.03.1983, Zl ****9, ausdrücklich festgehalten, dass die bewilligte und für überprüft erklärte Wasserversorgungs-anlage das Gst Nr 3**, GB Y, nicht berührt und die genutzte Quelle auf dem Gst Nr 4**, GB Y, entspringt und auch dort gefasst wird. II.römisch zwei. Verfahrensablauf: 1. Verfahren bei der belangten Behörde: Mit Schriftsatz vom 22.12.2012 hat F F, Adresse, bei der Bezirkshauptmannschaft Z um die Erteilung der forstrechtlichen Bewilligung für die dauernde Rodung einer Teilfläche im Ausmaß von 1.900 m² auf dem Gst Nr 3**, GB Y, angesucht. Der forstfachliche Amtssachverständige DI N N hat in dem zur beantragten Rodung erstatteten Gutachten vom 09.01.2013, Zl ****8, darauf hingewiesen, dass es sich bei den beanspruchten Waldflächen um Wirtschaftswald handelt, demgegenüber aber die steileren Einhänge des Baches S als Standorts- und Objektschutzwald zu qualifizieren sind. Bei Nichtinanspruchnahme der hochwertigen Schutzwaldflächen und bei Einhaltung genau definierter Nebenbestimmungen hat der forstfachliche Amtssachverständige keine Einwendungen gegen die geplante Rodung erhoben. Abschließend enthält sein Gutachten den nachfolgenden Hinweis: „Eine genaue Abgrenzung zwischen der in Anspruch genommenen Rodefläche und dem Standorts- sowie Objektschutzwald im Bereich der Einhänge des Baches S möge ein Gutachter der Wildbach- und Lawinenverbauung vornehmen.“ Im weiteren Ermittlungsverfahren stellte sich heraus, dass für das angrenzende Gst Nr 2/2**, GB Y, bereits vor einigen Jahren eine forstrechtliche Bewilligung zur Rodung zwecks Schaffung von Bauland erteilt wurde und dass auf dem Gst Nr 3** sowie auf dem Gst Nr 2/1**, beide GB Y, weitere Bauplätze geschaffen werden sollten. Zur geplanten Ausweisung der zusätzlichen Bauplätze auf den beiden genannten Parzellen hat sich der wildbachfachliche Amtssachverständige DI V V bereits im Schriftsatz vom 19.07.2012, Zl ****20, geäußert. Im weiteren Ermittlungsverfahren stellte sich heraus, dass für das angrenzende Gst Nr 2/2**, GB Y, bereits vor einigen Jahren eine forstrechtliche Bewilligung zur Rodung zwecks Schaffung von Bauland erteilt wurde und dass auf dem Gst Nr 3** sowie auf dem Gst Nr 2/1**, beide GB Y, weitere Bauplätze geschaffen werden sollten. Zur geplanten Ausweisung der zusätzlichen Bauplätze auf den beiden genannten Parzellen hat sich der wildbachfachliche Amtssachverständige DI römisch fünf römisch fünf bereits im Schriftsatz vom 19.07.2012, Zl ****20, geäußert. Unter Hinweis auf diesen Umstand hat die Bezirkshauptmannschaft Z (Forstbehörde) mit Schriftsatz vom 31.01.2013, Zl ****4, den Konsenswerber F F sowie G A, Adresse, X, und die Gemeinde Y ersucht, ein Gesamtprojekt dieser „zukünftigen Siedlung“ einzureichen, um danach mit dem Forstverfahren fortzusetzen.Unter Hinweis auf diesen Umstand hat die Bezirkshauptmannschaft Z (Forstbehörde) mit Schriftsatz vom 31.01.2013, Zl ****4, den Konsenswerber F F sowie G A, Adresse, römisch zehn, und die Gemeinde Y ersucht, ein Gesamtprojekt dieser „zukünftigen Siedlung“ einzureichen, um danach mit dem Forstverfahren fortzusetzen. Am 09.09.2013 ging bei der Bezirkshauptmannschaft Z die Mitteilung ein, dass auf dem Gst Nr 3**, GB Y, eine Zufahrtsstraße zum Gst Nr 2**, GB Y, errichtet worden sei. Zwar liege ein Rodungsansuchen des F F vor, allerdings sei noch keine Bewilligung ergangen. Zum Zeitpunkt der Mitteilung befand sich ein Bagger auf dem Gst Nr 2**, GB Y. Am 27.09.2013 hat über Veranlassung der Bezirkshauptmannschaft Z (Forstbehörde) im Gemeindeamt der Gemeinde Y eine Besprechung stattgefunden. Im Rahmen dieser Besprechung hat der Konsenswerber F F zugesagt, im Hinblick auf die beantragte Rodung eine Ersatzfläche bekanntzugeben und einen entsprechenden Plan zu übermitteln. Den nach der Besprechung übermittelten Plan hat die Bezirkshauptmannschaft Z mit Schriftsatz vom 11.12.2013, Zl ****16, zwecks Erstattung einer Stellungnahme an die Wildbach- und Lawinenverbauung weitergeleitet. Der wildbachfachliche Amtssachverständige DI H H hat sich dazu im Schriftsatz vom 16.01.2014, Zl ****5, geäußert. Darin weist er darauf hin, dass sich die zur Verfügung gestellten Ersatzaufforstungsflächen nicht im Einzugsgebiet des Baches S befänden und daher keine positive Stellungnahme zum Rodungsansuchen abgegeben werden könne. Am 06.11.2013 haben mehrere Nutzer der „Quelle Q“, ****6, in einem Schreiben an die Gemeinde Y auf Grabungs- und Bautätigkeiten auf den Gst Nrn 2/1**, 2/2**, 2/3**, 2/4**, 2/5** und 3**, alle GB Y, hingewiesen. Sollte dadurch die „Quelle Q“, ****6, beeinträchtigt werden, sei der Ursprungszustand in jeder Hinsicht vom jeweiligen Verursacher auf dessen Kosten wiederherzustellen. Aufgrund dieser Mitteilung hat die Bezirkshauptmannschaft Z (Wasserrechtsbehörde) eine geologische und wasserfachliche Stellungnahme eingeholt. Der geologische Amtssachverständige Mag. O O hat sich im Schriftsatz vom 14.01.2014, Zl ****15, geäußert. Laut seinen Ausführungen haben die gefassten Wässer der „Quelle Q“ ihr Einzugsgebiet im nördlich bzw nordwestlich gelegenen Hangbereich, wo sich auch die Bauparzellen befänden. Abschließend heißt es in der zitierten geologischen Stellungnahme: „Durch die geplanten Bebauungen im unmittelbaren Anstrombereich der gefassten und bis zur „Quelle Q“ abgeleiteten Wässer muss mit einer Beeinträchtigung dieser Quelle, sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, gerechnet werden.“ Der wasserfachliche Amtssachverständige DI (FH) P P hat sich im Schriftsatz vom 14.01.2014, Zl ****21, zum Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft Z geäußert. Darin beschreibt er die mit Bescheid vom 02.03.1983, Zl ****9, wasserrechtlich bewilligte und für überprüft erklärte Wasserversorgungsanlage und weist auf verschiedene Mängel aber auch das Unterlassen der jährlichen Trinkwasseruntersuchungen hin. Aufgrund der unmittelbaren Nähe der „Quelle Q“ zu den Bauparzellen schließt der wasserfachliche Amtssachverständige eine Beeinträchtigung der genannten Quelle durch die Errichtung und den Betrieb der geplanten Bauprojekte nicht aus. Im Falle der Bebauung wären daher zum Schutz der Quelle neben verschiedenen Auflagen auch eine Quellbeweissicherung und die Herstellung einer Ersatzwasserversorgung vorzuschreiben. Die Bezirkshauptmannschaft Z (Wasserrechtsbehörde) hat im Hinblick auf die Widmung der Gst Nrn 2/4**, 2/5** und 2/2**, alle GB Y, an die Gemeinde Y die Anfrage vom 25.01.2014 gerichtet. Mit Schriftsatz vom 28.01.2014 hat die Gemeinde Y mitgeteilt, dass die Widmungen im Jahr 2003 erfolgten, das Gst Nr 2/5**, GB Y, bereits bebaut sei und für das Gst Nr 2/4**, GB Y, eine Baubewilligung vorliege. Anlässlich der von der Bezirkshauptmannschaft Z (Forstbehörde) anberaumten Besprechung am 13.03.2014 wurde festgelegt, dass das aufgrund des Antrages vom 22.11.2012 anhängige Rodungsverfahren drei Monate „stillgelegt“ werde, um weitere „Lösungsschritte mit den Betroffenen“ setzen zu können. Die Behörde hat darauf hingewiesen, dass „eine Bebauung, bzw. Grabungsarbeiten im gegenständlichen Gebiet … zu unterbleiben haben – widrigenfalls würde die Bezirksverwaltungsbehörde die Einstellung der Arbeiten verfügen (§ 122 WRG)“. Außerdem hat die Behörde festgehalten, dass im Einzugsgebiet der „Quelle Q“ keine Abwässer versickert werden dürften. Sämtliche Abwässer seien in einem dichten, doppelwandigen Abwasserkanal, der regelmäßig auf Dichtheit hin überprüft werden müsse, abzuführen. Ebenso seien die schwach verunreinigten Dach- und Verkehrsflächenwässer über einen dichten Regenwasserkanal abzuführen, der ebenfalls regelmäßig auf seine Dichtheit zu überprüfen sei.Anlässlich der von der Bezirkshauptmannschaft Z (Forstbehörde) anberaumten Besprechung am 13.03.2014 wurde festgelegt, dass das aufgrund des Antrages vom 22.11.2012 anhängige Rodungsverfahren drei Monate „stillgelegt“ werde, um weitere „Lösungsschritte mit den Betroffenen“ setzen zu können. Die Behörde hat darauf hingewiesen, dass „eine Bebauung, bzw. Grabungsarbeiten im gegenständlichen Gebiet … zu unterbleiben haben – widrigenfalls würde die Bezirksverwaltungsbehörde die Einstellung der Arbeiten verfügen , (Paragraph 122, WRG)“. Außerdem hat die Behörde festgehalten, dass im Einzugsgebiet der „Quelle Q“ keine Abwässer versickert werden dürften. Sämtliche Abwässer seien in einem dichten, doppelwandigen Abwasserkanal, der regelmäßig auf Dichtheit hin überprüft werden müsse, abzuführen. Ebenso seien die schwach verunreinigten Dach- und Verkehrsflächenwässer über einen dichten Regenwasserkanal abzuführen, der ebenfalls regelmäßig auf seine Dichtheit zu überprüfen sei. Noch im März 2014 hat der Rodungswerber F F der Bezirkshauptmannschaft Z (Forstbehörde) wiederum eine Ersatzaufforstungsfläche bekannt gegeben. Zum Ersuchen der belangten Behörde hat der wildbachfachliche Amtssachverständige DI H H die Stellungnahme vom 22.04.2014, Zl ****10, erstattet und hervorgehoben, dass die Ersatzaufforstungsfläche auf dem Gst Nr 5**, GB Y, bereits als Waldfläche anzuerkennen sei. Daher könne zum gegenständlichen Rodungsansuchen (neuerlich) kein positives Gutachten abgegeben werden. Im Auftrag der Gemeinde Y hat Mag. R R, Ingenieurgeologie R – Technisches Büro für Geologie, im April 2014 ein Gutachten „zum Beeinträchtigungspotential der Quelle Q (****6) durch Bauvorhaben auf den Gp. 2/5** und 2/4** der KG Y“ erstattet und in diesem Gutachten Aussagen zum Einzugsgebiet der „Quelle Q“, ****6, getroffen. Laut seinen Ausführungen befindet sich die auf dem Gst Nr 3**, GB Y, neu errichtete Kehre im Einzugsgebiet der „Quelle Q“. Die im Einzugsgebiet einfallende Zufahrt werde das Oberflächenwasser auch aus benachbarten Einzugsgebieten direkt in den Scheitelpunkt der Kehre ableiten, wodurch eine Beeinträchtigung der „Quelle Q“ zu erwarten sei. Dementsprechend hält Mag. R R den Rückbau der neu errichteten Kehre und die Herstellung des ursprünglichen Zustandes für erforderlich. Zu dem von Mag. R R erstatteten Gutachten hat sich der wasserfachliche Amtssachverständige DI (FH) P P in seiner Stellungnahme vom 18.04.2014, Zl ****17, geäußert. Laut seinen Ausführungen würde das vorgelegte Gutachten die Darlegungen des geologischen Amtssachverständigen Mag. O O bestätigen. Ebenso würden die bereits geforderte Quellbeweissicherung und die Herstellung einer Ersatzwasserversorgung für die Nutzer der „Quelle Q“ empfohlen. Auch der wasserfachliche Amtssachverständige hält fest, dass der in der Zwischenzeit auf dem Gst Nr 3**, GB Y, hergestellte Weg zurück gebaut und anschließend eine Wiederaufforstung des genannten Grundstückes durchgeführt werden sollte. Der geologische Amtssachverständige Mag. O O hat in seiner Stellungnahme vom 30.04.2014, Zl ****13, die von Mag. R R getroffenen Aussagen zu den Untergrundverhältnissen als schlüssig und nachvollziehbar beurteilt. Eine Bebauung des Gst Nr 2/4**, GB Y, ist nach den Ausführungen des geologischen Amtssachverständigen unter Einhaltung von Nebenbestimmungen möglich, allerdings hält er eine Beweissicherung der „Quelle Q“ für erforderlich. Im geologischen Gutachten heißt es ausdrücklich: „Die im Gutachten angegebenen Maßnahmen zum Zufahrtsweg und zu der neu errichteten Kehre sind aus fachlicher Sicht unbedingt erforderlich, da der Ist-Zustand ein dauerhaft hohes Risiko für Verunreinigungen der Quelle Q darstellt. Es ist aus Quellschutzgründen unbedingt erforderlich, dass der Weg und die Kehre in angeführtem Bereich mit geeignetem Material rückgebaut werden und dass umgehend Maßnahmen ergriffen werden, dass keine Wegwässer in das Einzugsgebiet der Quelle Q abrinnen können und auch nicht eingeleitet werden. Eine Verschlechterung bzw. Beeinträchtigung der Quelle durch das Aufbringen und Verdichten einer schützenden Deckschicht bei Verwendung eines geeigneten Materials (gemischt körnig bzw. so wie vorher und nicht kontaminiert) ist nicht zu erwarten. Die reine Wiederaufforstung ist nicht ausreichend, da die schützende Deckschicht im zentralsten Bereich des Quelleinzugsgebietes dann fehlen würde.“ Mit Schriftsatz vom 08.04.2014 hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Landeskontrollverband Tirol ersucht, eine Beweissicherung der „Quelle Q“, ****6, dahingehend vorzunehmen, dass das Wasser dieser Quelle qualitativ (Trinkwassertauglichkeit) und die Schüttung dieser Quelle im Rahmen von Messungen in angemessenen Zeitabständen überprüft werden. Darüber wurde die belangte Behörde informiert. Anlässlich einer weiteren Besprechung am 26.08.2014 wurde (neuerlich) die Vorgehensweise hinsichtlich des „illegal errichteten Zufahrtsweges“ erörtert. Im Besprechungsprotokoll heißt es dazu wörtlich: „Von Seiten des Planers B C wurde sodann erörtert, dass der Weg so geplant werden soll, dass keine Wässer in das Einzugsgebiet der Quelle rinnen sollen (Verdichtung, Versiegelung, Ableitung etc.). Der geplanten Idee wurde von den anwesenden Sachverständigen aus dem Bereich Geologie und Kulturbautechnik grundsätzlich positiv entgegengetreten und scheint auf den ersten Blick bewilligungsfähig. Nichtsdestotrotz wird eine Ersatzwasserversorgung sowie eine Beweissicherung für die Quelle Q unumgänglich sein.“ Darüber hinaus sollte zwischen der Gemeinde Y, den „Häuslerbauern“ und den Grundstückseigentümern eine „zivilrechtliche Lösung“ hinsichtlich der geforderten Ersatzwasserversorgung und Beweissicherung getroffen und sollte ein Gesamtprojekt für das gesamte Baugebiet hinsichtlich der Wässer (Oberflächenwässer, Kanal etc.) ausgearbeitet und einem wasser- und forstrechtlichen Bewilligungsverfahren unterzogen werden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat anlässlich dieser Besprechung dem Verfahrensleiter den vom Landeskontrollverband verfassten Trinkwasser-Inspektionsbericht vom 06.06.2014 überreicht. Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 01.10.2014, Zlen ****22 und ****23, hat die Bezirkshauptmannschaft Z G A
§ 172Abs 6 Forst
G 1975 iVm § 17 ForstG 1975 aufgetragen, die auf dem Gst Nr 3**, GB Y, illegal errichtete Zufahrtsstraße zu überschütten und die ursprünglichen Geländeverhältnisse wieder herzustellen und anschließend die Aufforstung der illegalen Rodung nach Weisung der Bezirksforstinspektion Z durchzuführen.Mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 01.10.2014, Zlen ****22 und ****23, hat die Bezirkshauptmannschaft Z G A
Paragraph 172, Absatz 6, ForstG 1975 in Verbindung mit Paragraph 17, ForstG 1975 aufgetragen, die auf dem Gst Nr 3**, GB Y, illegal errichtete Zufahrtsstraße zu überschütten und die ursprünglichen Geländeverhältnisse wieder herzustellen und anschließend die Aufforstung der illegalen Rodung nach Weisung der Bezirksforstinspektion Z durchzuführen. Mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 01.10.2014, Zlen ****22 und ****23, hat die Bezirkshauptmannschaft Z G A
§ 122
Abs 1 WRG 1959 aufgetragen, den Zufahrtsweg zu den Gst Nr 2/5** und 2/4**, beide GB Y, abzuschranken.Mit Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 01.10.2014, Zlen ****22 und ****23, hat die Bezirkshauptmannschaft Z G A
Paragraph 122, Absatz eins, WRG 1959 aufgetragen, den Zufahrtsweg zu den Gst Nr 2/5** und 2/4**, beide GB Y, abzuschranken. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit den Erkenntnissen vom 02.04.2015, Zl LVwG-***1, und 21.04.2015, Zl LVwG-***2, die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 01.10.2014, Zlen ****22 und ****23, behoben, da nicht G A, sondern dessen Mutter A A die konsenslos gesetzte Maßnahme zu verantworten hätte.Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit den Erkenntnissen vom 02.04.2015, Zl LVwG-***1, und 21.04.2015, Zl LVwG-***2, die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 01.10.2014, Zlen ****22 und ****23, behoben, da nicht G A, sondern dessen Mutter A A die konsenslos gesetzte Maßnahme zu verantworten hätte. Mit Schriftsatz vom 25.11.2014, Zl ****3, hat sich der geologische Amtssachverständige Mag. O O über Ersuchen der Gemeinde Y zum geplanten Vorhaben, für das Wohngebäude auf dem Gst Nr 2/5**, GB Y, eine Kompaktsenkgrube zu errichten, geäußert. Ausgehend von den Plänen und Unterlagen hat er festgehalten, dass die Errichtung dieses Bauwerkes und dessen Betrieb zu keiner Beeinträchtigung der „Quelle Q“ führen werden. Mit Schriftsatz vom 07.05.2015, Zl ****24, hat sich der wasserfachliche Amtssachverständige DI (FH) P P zu einer beantragten Verlängerung der Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Gst Nr 2/4**, GB Y, geäußert. Er hat bei Durchführung einer Quellbeweissicherung keine fachlichen Bedenken geltend gemacht. In der Stellungnahme vom 11.05.2015 hat sich der wasserfachliche Amtssachverständige DI (FH) P P mit der beabsichtigten Bebauung der - in dem ihm vorgelegten Übersichtsplan vom 05.05.2015 - als „F10“ bezeichneten Fläche auseinandergesetzt. Da sich diese Bauparzelle außerhalb des Einzugsgebietes der „Quelle Q“ befindet und eine dem Stand der Technik entsprechende Entsorgung der Abwässer und Oberflächenwässer vorgesehen ist, ist nach den Ausführungen des wasserfachlichen Amtssachverständigen keine Beeinträchtigung der Quelle zu erwarten. Mit Schriftsatz vom 23.04.2015, Zl ****25, und ****26, hat die Bezirkshauptmannschaft Z den wasserfachlichen Amtssachverständigen DI (FH) P P ersucht mitzuteilen, welche Maßnahmen aus fachlicher Sicht bei der Erteilung eines forstrechtlichen Wiederherstellungsauftrages und einer etwaigen wasserrechtlichen Verfügung erforderlich seien. Dazu hat sich der wasserfachliche Amtssachverständige im Schriftsatz vom 20.05.2015, Zl ****27, geäußert und jene Auflagen formuliert, die zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes und dem Schutz der Quelle aufzunehmen sind. Dem Amtssachverständigen lagen keine Unterlagen oder Angaben vor, die eine Aussage zu einer allfälligen Beeinträchtigung der „Quelle Q“ zuließen. Mit Bescheid vom 27.05.2015, Zlen ****1 und ****2, hat die Bezirkshauptmannschaft Z A A, Adresse, X, die Überschüttung der illegal errichteten Zufahrtsstraße auf dem Gst Nr 3**, GB Y, die Herstellung der ursprünglichen Geländeverhältnisse sowie die anschließende Aufforstung der illegalen Rodung nach Weisung der Bezirksforstinspektion Z aufgetragen (Spruchpunkt I.) und A A, gestützt auf § 122 WRG 1959, die Durchführung mehrerer Maßnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit der zwecks Wiederherstellung aufgetragenen Überschüttung des illegal errichteten Zufahrtsweges, vorgeschrieben (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid vom 27.05.2015, Zlen ****1 und ****2, hat die Bezirkshauptmannschaft Z A A, Adresse, römisch zehn, die Überschüttung der illegal errichteten Zufahrtsstraße auf dem Gst Nr 3**, GB Y, die Herstellung der ursprünglichen Geländeverhältnisse sowie die anschließende Aufforstung der illegalen Rodung nach Weisung der Bezirksforstinspektion Z aufgetragen (Spruchpunkt römisch eins.) und A A, gestützt auf Paragraph 122, WRG 1959, die Durchführung mehrerer Maßnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit der zwecks Wiederherstellung aufgetragenen Überschüttung des illegal errichteten Zufahrtsweges, vorgeschrieben (Spruchpunkt römisch zwei.). Darüber hinaus hat die belangte Behörde einer allfälligen Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des genannten Bescheides die aufschiebende Wirkung aberkannt. Darüber hinaus hat die belangte Behörde einer allfälligen Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des genannten Bescheides die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit dem am 08.06.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Z eingelangten Schriftsatz hat der Rechtsvertreter der Nutzungsberechtigten der „Quelle Q“ unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 27.05.2015, Zlen ****1 und ****2, auf Grabungsarbeiten der XY GmbH und eine an B D ergangene Baubewilligung hingewiesen und die Einleitung behördlicher Schritte gefordert. Erhebungen der Behörde ergaben, dass der Beschwerdeführerin die angezeigten Grabungsarbeiten nicht bekannt waren. Gegen die Beschwerdeführerin wurde folglich auch kein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet (vgl Aktenvermerk vom 17.06.2015).Mit dem am 08.06.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Z eingelangten Schriftsatz hat der Rechtsvertreter der Nutzungsberechtigten der „Quelle Q“ unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 27.05.2015, Zlen ****1 und ****2, auf Grabungsarbeiten der XY GmbH und eine an B D ergangene Baubewilligung hingewiesen und die Einleitung behördlicher Schritte gefordert. Erhebungen der Behörde ergaben, dass der Beschwerdeführerin die angezeigten Grabungsarbeiten nicht bekannt waren. Gegen die Beschwerdeführerin wurde folglich auch kein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet vergleiche Aktenvermerk vom 17.06.2015). Die Nutzungsberechtigten der „Quelle Q“ haben der belangten Behörde das von ihnen in Auftrag gegebene, von em. Univ. Prof. Dr. E E erstattete Gutachten „über das wahrscheinliche Einzugsgebiet und allfällige Gefährdungskriterien“ vom 11.06.2015 vorgelegt. Der geologische Amtssachverständige Mag. O O hat in seiner Stellungnahme vom 29.06.2015, Zl ****14, ausgeführt, dass das im Gutachten „E E“ angenommene Quelleinzugsgebiet - im Gegensatz zu den Ausführungen des Mag. R R in dessen Gutachten vom April 2014 - nicht nachvollziehbar sei. Unter Hinweis auf das von em. Univ. Prof. Dr. E E erstattete Gutachten vom 11.06.2015 haben die Nutzungsberechtigten am 16.06.2015 die Einstellung von Kanalarbeiten gefordert. Die Errichtung und den Betrieb eines Schmutzwasserkanals für den Siedlungsbereich „T“ hat der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 09.02.2015, Zl****18, wasserrechtlich [Spruchteil A)] und forstrechtlich [Spruchteil B)] bewilligt. Nach Durchführung von Erhebungen konnten die Kanalarbeiten fortgesetzt werden (vergleiche Aktenvermerk vom 16.06.2015). Aufgrund einer weiteren Anzeige einer Quellberechtigten hat die Bezirkshauptmannschaft Z am 25.06.2015 einen Lokalaugenschein durchgeführt. Eine konkrete Gefährdung für die „Quelle Q“ wurde nicht festgestellt. Abschließend heißt es in dem über den Lokalaugenschein angefertigten Aktenvermerk: „Des Weiteren wurde am heutigen Tag festgestellt, dass auf der illegalen Zufahrtsstraße im Grenzbereich der Gpn. 2/5** und 2/4**, ein Bauzaun errichtet wurde, sodass ein Befahren dieser Straße ab Höhe Grenzbereich 2/4** und 2/5** nicht weiter möglich ist. Dadurch wird die Situation, dass die Abschrankung mittels Steinen nicht einer Dimension von 0,8 Kubikmeter erfolgte kompensiert. Zusätzlich wurde im Bereich dieses Bauzaunes ein Graben gezogen, welcher das Oberflächenwasser dieser Straße außerhalb des Einzugsgebietes der Quelle Q führt.“ Mit Schriftsatz vom 30.06.2015 haben die Quellberechtigten vorgebracht, die Kanalarbeiten würden von dem dem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 09.02.2015, Zl ****18, zugrunde liegenden Lageplan abweichen. Die Bezirkshauptmannschaft Z hat in weiterer Folge Erhebungen durchgeführt. Das verantwortliche Planungsbüro hat die Stellungnahme vom 06.07.2015 erstattet. Daraus ergibt sich, dass parallel zum Schmutzwasserkanal ein Regenwasserkanal verlegt wurde, um eine geordnete Entsorgung der anfallenden Oberflächenwässer sicher zu stellen. Das entsprechende Projekt würde beim Landeshauptmann von Tirol als zuständiger Wasserrechtsbehörde eingereicht werden. Mit Schriftsatz vom 24.06.2015 hat A A, vertreten durch Dr. B B, Mag. C C, Mag. D D, Rechtsanwälte in X, Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.05.2015, Zlen ****1 und ****2, erhoben und beantragt, „den Ausspruch der belangten Behörde, mit welcher dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, aufzuheben und dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen“, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.03.1983, Zl ****9,
§ 68
Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde zur „Nichtigkeitsüberprüfung“ vorzulegen und dieses Beschwerdeverfahren bis zur Erledigung dieses Verfahrens bei der Oberbehörde zu unterbrechen sowie „den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben“. Hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Z zurück zu verweisen. Mit Schriftsatz vom 24.06.2015 hat A A, vertreten durch Dr. B B, Mag. C C, Mag. D D, Rechtsanwälte in römisch zehn, Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.05.2015, Zlen ****1 und ****2, erhoben und beantragt, „den Ausspruch der belangten Behörde, mit welcher dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, aufzuheben und dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen“, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.03.1983, Zl ****9,
Paragraph 68, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde zur „Nichtigkeitsüberprüfung“ vorzulegen und dieses Beschwerdeverfahren bis zur Erledigung dieses Verfahrens bei der Oberbehörde zu unterbrechen sowie „den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben“. Hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Z zurück zu verweisen.
- Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den vom Landeskontrollverband verfassten Trinkwasser-Inspektionsbericht vom 19.06.2015 einschließlich der Ergebnisse der im Zeitraum vom 20.05.2014 bis 02.03.2015 durchgeführten Schüttungs-, Temperatur-, pH-Wert- und Leitfähigkeitsmessungen (zweiwöchig bzw monatlich) vorgelegt. Dazu hat sich der wasserfachliche Amtssachverständige DI Dr. B E im Schriftsatz vom 12.08.2015, Zl ****28, geäußert und fand mit dem genannten Amtssachverständigen eine telefonische Rücksprache am 14.08.2015 statt. Mit Schriftsatz vom 11.08.2015 hat die Gemeinde Y dem Landesverwaltungsgericht Tirol einen Auszug aus dem TIRIS übermittelt, auf dem die als Wohngebiet gewidmeten Flächen des Baugebietes „T“ – es handelt sich ua um die Gst Nrn 2/4** und 2/5** und eine Teilfläche des Gst Nr 2/2**, alle GB Y, - ausgewiesen sind. Am 21.08.2015 hat die belangte Behörde die Stellungnahme des geologischen Amtssachverständigen Mag. O O vom 14.08.2015, Zl ****7, übermittelt. Darin äußert sich der geologische Amtssachverständige zur Festlegung des Einzugsgebietes der „Quelle Q“ im geologischen Gutachten des Mag. R R vom April
- Mit Spruchpunkt I. (Beschluss) der Entscheidung vom 29.08.2015, Zlen LVwG-***3 und LVwG-***4, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol der gegen den mit Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.05.2015, Zlen ****1 und ****2, erteilten Auftrag nach § 172 Abs 6 ForstG 1975 erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Spruchpunkt römisch eins. (Beschluss) der Entscheidung vom 29.08.2015, Zlen LVwG-***3 und LVwG-***4, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol der gegen den mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.05.2015, Zlen ****1 und ****2, erteilten Auftrag nach Paragraph 172, Absatz 6, ForstG 1975 erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Spruchpunkt
- (Erkenntnis) der Entscheidung vom 21.08.2015, Zlen LVwG-***3, und LVwG-***4, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol aufgrund der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmann-schaft Z vom 27.05.2015, Zlen ****1 und ****2, die mit dem angefochtenen Spruchpunkt aufgetragenen Maßnahmen/Anordnungen
- bis einschließlich
- und teilweise die aufgetragene Maßnahme/Anordnung
- ersatzlos behoben, im Übrigen die Beschwerde aber als unbegründet abgewiesen.Mit Spruchpunkt
- (Erkenntnis) der Entscheidung vom 21.08.2015, Zlen LVwG-***3, und LVwG-***4, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol aufgrund der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Bezirkshauptmann-schaft Z vom 27.05.2015, Zlen ****1 und ****2, die mit dem angefochtenen Spruchpunkt aufgetragenen Maßnahmen/Anordnungen
- bis einschließlich
- und teilweise die aufgetragene Maßnahme/Anordnung
- ersatzlos behoben, im Übrigen die Beschwerde aber als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat keiner der Parteien eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder eine außerordentliche Revision erhoben. Im weiteren Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.05.2015, Zlen ****1, und ****2, haben der wildfachliche Amtssachverständige DI H H mit Schriftsatz vom 02.09.2015, Zl ****11, und der forstfachliche Amtssachverständige DI N N mit Schriftsatz vom 18.09.2015, Zl ****12, jeweils ergänzende Gutachten erstattet. Dazu hat sich die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter im Schriftsatz vom 19.10.2015 geäußert und die Stellungnahme des Privatgutachters DI U U vom 16.10.2015, Zl ****29, vorgelegt.Im weiteren Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.05.2015, Zlen ****1, und ****2, haben der wildfachliche Amtssachverständige DI H H mit Schriftsatz vom 02.09.2015, Zl ****11, und der forstfachliche Amtssachverständige DI N N mit Schriftsatz vom 18.09.2015, Zl ****12, jeweils ergänzende Gutachten erstattet. Dazu hat sich die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter im Schriftsatz vom 19.10.2015 geäußert und die Stellungnahme des Privatgutachters DI U U vom 16.10.2015, Zl ****29, vorgelegt. Die belangte Behörde hat das Landesverwaltungsgericht Tirol über das anhängige Verfahren zur Oberflächenentwässerung mit Schriftsatz vom 01.10.2015 informiert und zudem die geologische Stellungnahme vom 02.10.2015, Zl ****19, und vom 13.11.2015 übermittelt. Am 26.11.2015 hat die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. In deren Rahmen hat das Landesverwaltungsgericht Tirol Beweis aufgenommen durch Einvernahme des G A, Sohn der Beschwerdeführerin, als Partei, die Einvernahme des forstfachlichen Amtssachverständigen DI N N, des wildbachfachlichen Amtssachverständigen DI H H, des geologischen Amtssachverständigen Mag. O O und des wasserfachlichen Amtssachverständigen DI (FH) P P sowie durch Einsichtnahme und Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft Z und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Die Aufnahme weiterer Beweise hat keine der Parteien beantragt und hat auch nicht stattgefunden. III.römisch drei. Beschwerdevorbringen:
- Ausführungen zum „Sachverhalt“: Die Beschwerdeführerin weist zunächst darauf hin, dass im Bereich des ehemaligen Gst Nr 2**, GB Y, umfangreiche Umwidmungen vorgenommen worden seien. Sie habe das Gst Nr 2/5**, GB Y, im Jahr 2014 und das Gst Nr 2/4**, GB Y, bereits im Jahr 2012 verkauft. Im Zeitpunkt des Verkaufes hätten weder sie noch F F von der Existenz der „Quelle Q“ gewusst, dieses Problem sei erstmals zu Beginn des Jahres 2014 bekannt geworden. Anlässlich der Besprechung am 13.03.2014 hätte der wasserfachliche Amtssachverständige DI (FH) P P gemeinsam mit dem geologischen Amtssachverständigen Mag. O O die Meinung vertreten, eine Bebauung der beiden genannten Grundparzellen sei unter Einhaltung diverser Auflagen (Quellbeweissicherung, Auflagen zur Abwasserentsorgung, etc) möglich. Sie habe dementsprechend auch eine Quellbeweissicherung beim Landeskontrollverband Tirol in Auftrag gegeben. Ergebnis der weiteren Besprechung am 26.08.2014 sei gewesen, dass bei Sicherstellung einer Ersatzwasserbeschaffung das Gesamtprojekt – die Kehre auf dem Gst Nr 3**, GB Y, sowie die Bebauung aller auf dem vorgelegten Plan (Beilage A der Beschwerde) dargestellten Parzellen - unter Beachtung von Auflagen zum Schutz der „Quelle Q“ bewilligungsfähig wäre. Bei dieser Besprechung sei auch festgestellt worden, dass aus Anlass der Errichtung der „Kehre“ auf dem Gst Nr 3**, GB Y, eine Beeinträchtigung der „Quelle Q“ nicht habe festgestellt werden können. An dem 2003 beschlossenen Raumordnungskonzept habe der Gemeinderat der Gemeinde Y in seiner Sitzung am 22.06.2015 festgehalten, das gewidmete Projekt sei allerdings nur machbar, wenn die Umkehrschleife auf dem Gst Nr 3**, GB Y, letztlich bewilligt werde. Damit habe der Gemeinderat der Gemeinde Y das öffentliche Interesse an der Realisierung dieses Projekt dokumentiert. Auch die vom Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 09.02.2015, Zl ****18, erteilte wasserrechtliche Bewilligung [vgl Spruchteil A)] zur Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlage „T“ beweise das öffentliche Interesse am Siedlungsprojekt „T“. Die Kanalanlage diene der abwassertechnischen Entsorgung der auf dem Gst Nr 2/1** bis 2/5**, alle GB Y, situierten Bauparzellen. Die Grabungsarbeiten würden im unmittelbaren Nahbereich des Einzugsgebietes der „Quelle Q“ stattfinden. Die Beschwerdeführerin hebt hervor, dass die belangte Behörde bislang über das Ansuchen des F F zur Rodung einer Teilfläche auf dem Gst Nr 3**, GB Y, nicht entschieden habe. Die Behörde habe lediglich ersucht, ein Gesamtprojekt betreffend die künftige Siedlung einzureichen. Das von der Behörde selbst verlangte „Gesamtprojekt“ sowie dessen Realisierung setzte aber die Umkehrschleife auf dem Gst Nr 3**, GB Y, voraus. Ausdrücklich verweist die Beschwerdeführerin auf die Stellungnahme des wasserfachlichen Amtssachverständigen DI (FH) P P vom 11.05.
- Nach dessen Ausführungen bestünden gegen die Aufnahme der Fläche „F 10“ (dargestellt in der Beilage A der Beschwerde) in das Raumordnungskonzept der Gemeinde Y keine Einwände, wenn eine dem Stand der Technik entsprechende Entsorgung der Ab- und Oberflächenwässer sichergestellt werde. Die Beschwerdeführerin hebt ausdrücklich hervor, dass der wasserrechtliche Bescheid vom 02.03.1983, Zl ****9, falsch sei. Entgegen den dortigen Ausführungen existiere unmittelbar neben der Quellstube auf Gst Nr 4**, GB Y, keine Quelle, sondern sei von den „angeblich Nutzungsberechtigten“ oder deren Leuten zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt die etwa 50 bis 60 m oberhalb im Gst Nr 3**, GB Y, des F F liegende Quelle gefasst und dieses Quellwasser durch ein im Gst Nr 3**, GB Y, verlegtes Rohr in einer Länge von 50 bis 60 m zur Quellstube zugeleitet worden. Entgegen der wasserrechtlichen Bewilligung aus dem Jahr 1983 werde daher nicht die auf dem Gst Nr 4**, GB Y, aufgehende Quelle, sondern eine auf dem Gst Nr 3**, GB Y, entspringende Quelle genutzt. Die Beschwerdeführerin betont, dass sie die Auflagen
- und
- des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides bereits erfüllt habe. Sie habe außerdem ein Projekt zur ordnungsgemäßen Entsorgung der Oberflächenwässer in Auftrag gegeben und sei dieses bereits in Ausarbeitung.Die Beschwerdeführerin betont, dass sie die Auflagen
- und
- des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides bereits erfüllt habe. Sie habe außerdem ein Projekt zur ordnungsgemäßen Entsorgung der Oberflächenwässer in Auftrag gegeben und sei dieses bereits in Ausarbeitung.
- Beschwerdegründe: Die Beschwerdeführerin bringt vor, forstpolizeiliche Aufträge im Sinne der Bestimmung des § 172 Abs 6 ForstG 1975 würden der Walderhaltung dienen. Die Rechtmäßigkeit eines auf § 172 Abs 6 ForstG 1975 gestützten Wiederbewaldungsauftrages sei demnach davon abhängig, ob die Wiederbewaldung eine Maßnahme darstelle, die im konkreten Fall zur Walderhaltung erforderlich sei. Dies sei im gegenständlichen Fall nicht gegeben, da lediglich sieben Bäume gefällt worden seien. Außerdem habe die belangte Behörde bislang über den Antrag des F F aus dem Jahr 2012 nicht entschieden. Die Beschwerdeführerin bringt vor, forstpolizeiliche Aufträge im Sinne der Bestimmung des Paragraph 172, Absatz 6, ForstG 1975 würden der Walderhaltung dienen. Die Rechtmäßigkeit eines auf Paragraph 172, Absatz 6, ForstG 1975 gestützten Wiederbewaldungsauftrages sei demnach davon abhängig, ob die Wiederbewaldung eine Maßnahme darstelle, die im konkreten Fall zur Walderhaltung erforderlich sei. Dies sei im gegenständlichen Fall nicht gegeben, da lediglich sieben Bäume gefällt worden seien. Außerdem habe die belangte Behörde bislang über den Antrag des F F aus dem Jahr 2012 nicht entschieden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 26.11.2015 hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zudem auf die forstfachliche Stellungnahme vom 18.09.2015, Zl ****12, verwiesen. Laut den forstfachlichen Ausführungen sei zur Walderhaltung eine Aufforstung nicht erforderlich. IV.römisch vier. Sachverhalt:
- Errichtung des Weges auf dem Gst Nr 3**, GB Y: Mit Schriftsatz vom 22.11.2012 hat F F, Adresse, Y, um die Erteilung der forstrechtlichen Bewilligung zur Rodung einer Teilfläche von 1.900 m² auf dem in seinem Eigentum stehenden Gst Nr 3**, GB Y, angesucht. Zu diesem Rodungsansuchen ergingen die Stellungnahme des forstfachlichen Amtssachverständigen DI N N vom 09.01.2013, Zl ****8, und die Gutachten des wildbachfachlichen Amtssachverständigen DI H H vom 16.01.2014, Zl ****5, sowie vom 22.04.2014, Zl ****
- Mit Schreiben vom 31.01.2013, Zl ****4, hat die belangte Behörde ua den Konsenswerber ersucht, ein Gesamtprojekt für das auf den Gst Nr 2/1** bis 2/5** und 3**, alle GB Y, vorgesehene Siedlungsprojekt einzureichen. Zuletzt erfolgte anlässlich der Besprechung am 26.08.2014 eine Erörterung der weiteren Vorgangsweise hinsichtlich des „illegal errichteten Zufahrtsweges“. Bislang erging aber keine Entscheidung über das Rodungsansuchen des F F vom 22.11.
- A A hat im September 2013 die Errichtung des Zufahrtsweges auf dem Gst Nr 3**, GB Y, in Auftrag gegeben, obwohl hierfür keine forstrechtliche Bewilligung vorlag. Diese Zufahrtsstraße schließt an den über das Gst Nr 2/2**, GB Y, verlaufenden Weg an, stellt sich auf dem Gst Nr 3**, GB Y, als „Umkehrschleife“ dar und mündet an der Grundstücksgrenze wiederum in den über das Gst Nr 2/2**, GB Y, führenden Weg. Der auf dem Gst Nr 3**, GB Y, befindliche Wegabschnitt („Kehre“) ist Teil jenes Weges, der der Erschließung der neuen Siedlung „T“ dient. Die von der Beschwerdeführerin veranlasste Rodung einer Teilfläche des Gst Nr 3**, GB Y, zur Herstellung eines Weges („Umkehrschleife“) hat ausschließlich Waldflächen der Waldkategorie „Wirtschaftswald“ und nicht die Einhänge zum Bach S berührt. Die Rodung hat einen Altholzbestand betroffen. Das Ausmaß der gerodeten Fläche beträgt mehr als 1.000 m². Die Rodung und die damit zusammenhängende Errichtung eines Weges haben die Neigungsverhältnisse des davon betroffenen Geländes verändert. Infolge der Errichtung dieses Weges und der Herstellung eines Wegplanums rinnen anfallende Niederschlagswässer im verstärkten Maße ab. Ob sich dadurch ein verstärkter Zufluss zum Bach S ergibt, lässt sich nicht abschätzen. Für eine standortgemäße Wiederbewaldung sind folgende Baumarten in nachstehender Mischung geeignet: 70 % Fichte 30 % Laubhölzer, und zwar entweder Bergahorn und/oder Winterlinde und/oder Buche Aus forstfachlicher Sicht ist eine Wiederaufforstung auch dann möglich, wenn die nunmehr bestehende Trasse „aufgerissen“ und gelockert wird. Eine Aufforstung an den Böschungen ist ohne Maßnahmen möglich. Wird im Zusammenhang mit der Wiederaufforstung Material aufgebracht, darf dazu nur erdig-humoses Material verwendet werden. Die Kosten für eine Wiederaufforstung belaufen sich auf ca 500 Euro. Dieser Betrag umfasst nicht die Kosten einer allenfalls notwendigen Zulieferung von Material.
- Bewilligungslose Rodung auf dem Gst Nr 3**, Y, - „Quelle Q“, ****6, und deren Einzugsgebiet: Die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.03.1983, Zl ****9, wasserrechtlich bewilligte und für überprüft erklärte Wasserversorgungsanlage ist in Betrieb. Die Quellfassung der „Quelle Q“, ****6, befindet sich östlich (orografisch links) des Baches S knapp über dem Hangfuß des nach Südosten abfallenden Geländes in einem bewaldeten Bereich. An diese Quellfassung unmittelbar anschließend verläuft einer nach Süd-Süd-West gerichteter Hochwasser- bzw Murenschutzdamm, der den Bach S orografisch links begrenzt. Das vermutete Einzugsgebiet der „Quelle Q“, ****6, grenzt an das Gst Nr 2/4**, jedoch nicht mehr an das Gst Nr 2/5**, beide GB Y. Das einsickernde Oberflächenwasser wird in Falllinie abströmen und fließt somit östlich an der „Quelle Q“, ****6, vorbei. Die bewilligungslos errichtete Kehre auf dem Gst Nr 3**, GB Y, befindet sich im vermuteten Einzugsgebiet der „Quelle Q“, ****
- Die der „Quelle Q“, ****6, zufließenden unterirdischen Wässer waren von einer Deckschicht überlagert. Durch den Bau der Kehre auf dem Gst Nr 3**, GB Y, kam es zu Eingriffen und in weiterer Folge zu einer Verringerung dieser Deckschicht. Darüber hinaus wurde die Umkehrschleife auf dem Gst Nr 3**, GB Y, so angelegt, dass durch die in den betroffenen Bereich einfallende Zufahrt das Oberflächenwasser aus benachbarten Einzugsgebieten direkt in den Scheitelpunkt der Umkehrschleife (Kehre) abgeleitet werden kann. Beeinträchtigungen der „Quelle Q“, die auf Erdarbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung der Kehre auf dem Gst Nr 3**, GB Y, oder auf sonstige Baumaßnahmen im Bereich des Siedlungsgebietes „T“ zurückzuführen sind, ließen sich nicht nachweisen.
- Projekt „Neubaugebiet A-Y“ – Verfahrensstand: Bei der Bezirkshauptmannschaft Z wurde für das „Neubaugebiet A-Y“ ein Projekt zur Entsorgung der anfallenden Oberflächenwässer eingebracht. Teil dieses Projektes ist auch die auf dem Gst Nr 3**, GB Y, errichtete Kehre. Das wasserrechtliche und das forstrechtliche Verfahren ist unter der Zl ****30 bei der Bezirkshauptmannschaft Z anhängig. Zu diesem Projekt haben sich der wasserfachliche Amtssachverständige DI (FH) P P und der geologische Amtssachverständige Mag. O O geäußert. V.römisch fünf. Beweiswürdigung: Das Ansuchen auf Erteilung der Rodungsbewilligung des F F und die dazu ergangenen Stellungnahmen aus den Fachbereichen Forsttechnik und Wildbach- und Lawinenverbauung liegen vor. Die aufgrund des Rodungsansuchens vom 22.11.2012 gesetzten Verfahrensschritte ergeben sich aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 31.01.2013, Zl ****4, und den Protokollen über die Besprechungen am 13.03.2014 und 26.08.
- G A hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 26.11.2015 klar festgehalten, von seiner Mutter A A, der Beschwerdeführerin, den Auftrag erhalten zu haben, den Wegabschnitt (Kehre) auf dem Gst Nr 3**, GB Y, zu errichten. Der auf dem Gst Nr 3**, GB Y, errichtete Wegabschnitt ist auf der Beilage A zur Beschwerde dargestellt. Zu den von der Rodung betroffenen Waldfläche und den im Zusammenhang mit einer Wiederaufforstung notwendigen Maßnahmen hat sich der forstfachliche Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 18.09.2015, Zl ****12, sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 26.11.2015 geäußert. Zur hydrologischen Funktion des Waldes und den mit der gegenständlichen Rodung auf dem Gst Nr 3**, GB Y, verbundenen Auswirkungen hat der wildbachfachliche Amtssachverständige DI H H in seiner Äußerung vom 02.09.2015, Zl ****11, und im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 26.11.2015 Stellung genommen. Davon ausgehend hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen des Kapitels
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses getroffen. Die Nutzung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.03.1983, Zl ****9, bewilligten Wasserversorgungsanlage ist unbestritten. Das Einzugsgebiet der „Quelle Q“, ****6, hat Mag. R R in seinem Gutachten vom April 2014 beschrieben. Der geologische Amtssachverständige Mag. O O hat in seinem Gutachten vom 30.04.2014, Zl ****13, und vom 29.06.2015, Zl ****14, die Ausführungen des Mag. R R als schlüssig und nachvollziehbar beurteilt. In der Stellungnahme vom 14.08.2015, Zl ****7, räumt der geologische Amtssachverständige zwar ein, dass zur Größe und Ausdehnung des Quelleinzugsgebietes in dem von Mag. R R erstellten Gutachten vom April 2014 keine diesbezüglichen Berechnungen vorgenommen wurden. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 26.11.2015 hat der geologische Amtssachverständige Mag. O O allerdings festgehalten, dass die von Mag. R R vermuteten seitlichen Grenzen des Quelleinzugsgebietes, insbesondere dessen Ostgrenze, aufgrund der geologischen Gegebenheiten klar nachvollziehbar sei. Zudem bestätigt der geologische Amtssachverständige ausdrücklich die von Mag. R R getroffene Feststellung, wonach über den neu errichteten Wegabschnitt eindringende Oberflächenwässer die „Quelle Q“, ****6, und deren Einzugsgebiet zu beeinflussen vermögen. Der geologische Amtssachverständige Mag. O O als auch der wasserfachliche Amtssachverständige DI (FH) P P haben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 26.11.2015 übereinstimmend festgehalten, dass eine im Zuge der Wiederaufforstung zwecks Herstellung der ursprünglichen Geländeverhältnisse vorzunehmende Schüttung die „Quelle Q“ sowie deren Einzugsgebiet nicht nachteilig beeinflusst. Beide Amtssachverständige haben in diesem Zusammenhang lediglich betont, dass nicht kontaminiertes Bodenaushubmaterial für eine solche Schüttung zu verwenden sei. Mögliche Gefährdungen würden sich – wenn überhaupt – nur durch unsachgemäßes Arbeiten etc ergeben. Bei der Frage einer allfälligen Beeinträchtigung der „Quelle Q“, ****6, konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol auf das von Mag. R R erstellte Gutachten vom April 2014 als auch auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Trinkwasser-Inspektionsberichte vom 06.06.2014 und 19.06.2015, beide verfasst vom Landeskontrollverband – Prüfstelle Labor in WW, zurückgreifen. Aus diesen Unterlagen lassen sich keine „Auffälligkeiten“ ableiten, die die Annahme einer Beeinträchtigung der „Quelle Q“ zu begründen vermögen. Ausgehend von diesen Beweisergebnissen hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen des Kapitels
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses getroffen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 26.11.2015 hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und der Vertreter der belangten Behörde das Landesverwaltungsgericht Tirol über den Stand des wasserrechtlichen und forstrechtlichen Verfahrens zur geplanten Versickerung von Oberflächenwässern im Bereich des „Neubaugebietes A-Y“ informiert. Wesentlich ist, dass die aufgrund dieses Projektes bei der Bezirkshauptmannschaft Z anhängigen Verfahren bislang nicht abgeschlossen worden sind. Dies hält das Landesverwaltungsgericht Tirol im Kapitel
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses fest. Die fachliche Beurteilung des bei der Bezirkshauptmannschaft Z eingereichten Projektes ist nicht Aufgabe des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Dementsprechend würdigt das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht die bereits zu diesem Projekt ergangenen Stellungnahmen aus den Fachbereichen Wasserfachtechnik und Geologie. VI.römisch sechs. Rechtslage:
- Forstgesetz 1975: Die für das gegenständliche Verfahren relevante Bestimmung des § 172 Forstgesetz 1975 (ForstG 1975), BGBl Nr 440/1975 idF BGBl I Nr 102/2015, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren relevante Bestimmung des Paragraph 172, Forstgesetz 1975 (ForstG 1975), Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2015,, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „Forstaufsicht § 172.
(1)..Paragraph 172,
(1).. […]
(6)Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere
(6)Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (Paragraph 40, Absatz eins,) die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere
- a)die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,
- b)die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,
- c)die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,
- d)die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder
- e)die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen. […]“ 2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 28 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 28, des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „Erkenntnis § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]“ VII.römisch sieben. Erwägungen:
- Zur Zuständigkeit: Entsprechend der Generalklausel des Art 131 Abs 1 B-VG, BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 102/2014, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen A A gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.05.2015, Zlen ****1 und ****2.Entsprechend der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2014,, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen A A gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.05.2015, Zlen ****1 und ****
- Zur Rechtzeitigkeit:
§ 7Abs 4 Vw
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Art 130Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.05.2015, Zlen ****1 und ****2, wurde der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters am 29.05.2015 zugestellt. Die am 25.06.2015 bei der Post aufgegebene Beschwerde ist daher fristgerecht.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.05.2015, Zlen ****1 und ****2, wurde der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters am 29.05.2015 zugestellt. Die am 25.06.2015 bei der Post aufgegebene Beschwerde ist daher fristgerecht. 3. Zum Prüfungsumfang:
§ 27Vw
GVG hat das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Die Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen A A gegen die mit Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.05.2015, Zlen ****1 und ****2, angeordnete einstweilige Verfügung hat das Landesverwaltungsgericht Tirol bereits mit Spruchpunkt II. seiner Entscheidung vom 21.08.2015, Zl LVwG-***3 und ***4, erledigt.Die Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen A A gegen die mit Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.05.2015, Zlen ****1 und ****2, angeordnete einstweilige Verfügung hat das Landesverwaltungsgericht Tirol bereits mit Spruchpunkt römisch zwei. seiner Entscheidung vom 21.08.2015, Zl LVwG-***3 und ***4, erledigt. Gegenstand dieses Erkenntnisses ist daher ausschließlich die gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.05.2015, Zlen ****1 und ****2, gerichtete Beschwerde.Gegenstand dieses Erkenntnisses ist daher ausschließlich die gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.05.2015, Zlen ****1 und ****2, gerichtete Beschwerde.
- In der Sache: 4.
- Zum Tatbestand des § 172 Abs 6 ForstG 1975:Zum Tatbestand des Paragraph 172, Absatz 6, ForstG 1975: Forstpolizeiliche Aufträge nach § 172 Abs 6 ForstG 1975 dienen in erster Linie der Walderhaltung. Die Rechtmäßigkeit eines auf dieser Gesetzesstelle beruhenden Wiederbewaldungsauftrages ist demnach davon abhängig, ob die Wiederbewaldung eine Maßnahme darstellt, die im konkreten Fall zur Walderhaltung erforderlich ist (VwGH 05.05.2003, Zl 2000/10/0199 mit Hinweisen auf die Judikatur, insbesondere VwGH 11.05.1987, Zl 87/10/0044). Dieses Erfordernis ist in Ansehung der betroffenen gerodeten Waldflächen und nicht in Ansehung des umliegenden Waldes zu beurteilen (VwGH 24.09.1999, Zl 99/10/0186 mit Hinweis auf VwGH 28.04.1997, Zl 97/10/001).Forstpolizeiliche Aufträge nach Paragraph 172, Absatz 6, ForstG 1975 dienen in erster Linie der Walderhaltung. Die Rechtmäßigkeit eines auf dieser Gesetzesstelle beruhenden Wiederbewaldungsauftrages ist demnach davon abhängig, ob die Wiederbewaldung eine Maßnahme darstellt, die im konkreten Fall zur Walderhaltung erforderlich ist (VwGH 05.05.2003, Zl 2000/10/0199 mit Hinweisen auf die Judikatur, insbesondere VwGH 11.05.1987, Zl 87/10/0044). Dieses Erfordernis ist in Ansehung der betroffenen gerodeten Waldflächen und nicht in Ansehung des umliegenden Waldes zu beurteilen (VwGH 24.09.1999, Zl 99/10/0186 mit Hinweis auf VwGH 28.04.1997, Zl 97/10/001). 4.
- Zum angefochtenen Wiederherstellungsauftrag: Die Beschwerdeführerin hat auf einer als Wald iSd § 1a Abs 1 ForstG 1975 zu qualifizierenden Waldfläche die Errichtung eines Weges und damit eine Rodung im Sinne des § 17 Abs 1 ForstG 1975 angeordnet. Eine forstrechtliche Bewilligung lag für diese, eine Fläche von mehr als 1.000 m² in Anspruch nehmende Rodung nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat damit die forstrechtliche Vorschrift des § 17 ForstG 1975 außer Acht gelassen.Die Beschwerdeführerin hat auf einer als Wald iSd Paragraph eins a, Absatz eins, ForstG 1975 zu qualifizierenden Waldfläche die Errichtung eines Weges und damit eine Rodung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, ForstG 1975 angeordnet. Eine forstrechtliche Bewilligung lag für diese, eine Fläche von mehr als 1.000 m² in Anspruch nehmende Rodung nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat damit die forstrechtliche Vorschrift des Paragraph 17, ForstG 1975 außer Acht gelassen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol verkennt nicht, dass die Rodung nur auf Waldflächen der Waldkategorie „Wirtschaftswald“ stattgefunden hat, die keine besondere Wertigkeit aufgewiesen haben. Die Waldflächen befanden sich allerdings im Einzugsgebiet eines Wildbaches und kam ihnen daher eine, wenn auch geringe, hydrologische Funktion zu. Außerdem wurden im Zuge der bewilligungslos durchgeführten Rodung Eingriffe in die Deckschicht über jenen unterirdischen Wässern, die die „Quelle Q“, ****6, speisen, vorgenommen und erfolgte eine teilweise Abtragung dieser Deckschicht. Zudem kann über die neu errichtete Kehre auf dem Gst Nr 3**, GB Y, in größerem Ausmaß Oberflächenwasser aus benachbarten Einzugsgebieten direkt in deren Scheitel abgeleitet werden. Dadurch ist ein erhöhter Eintrag von Oberflächenwässern in das Einzugsgebiet der „Quelle Q“, ****6, möglich. Im gegenständlichen Fall sind daher die Walderhaltung und damit auch die Wiederbewaldung insbesondere zum Schutz der „Quelle Q“, ****6, erforderlich. Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang mehrfach auf das bereits bei der belangten Behörde eingereichte Projekt zur Entsorgung von Oberflächenwässern. Die zur Bewilligung dieses Projektes eingeleiteten Verfahren nach dem WRG 1959 und dem ForstG 1975 sind allerdings noch nicht abgeschlossen. Dem Landesverwaltungsgericht Tirol ist es verwehrt, im Hinblick auf den Schutz der „Quelle Q“, ****6, eine Oberflächenwasserentsorgung zu berücksichtigen, die lediglich projektiert, bislang aber noch nicht einmal genehmigt ist. Die Umsetzung der aufgetragenen Maßnahmen ist der Beschwerdeführerin wirtschaftlich zumutbar. Sie wird lediglich verpflichtet, die ursprünglichen Geländeverhältnisse herzustellen und dabei den ohne forstrechtliche Bewilligung angelegten Weg zu überschütten sowie in weiterer Folge eine Aufforstung vorzunehmen. Die Verhältnismäßigkeit von Mitteleinsatz und „Erfolg“ ist als gegeben anzusehen, da es – nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – bei der Errichtung der Kehre auf dem Gst Nr 3**, GB Y, nicht notwendig gewesen ist, Material wegzuführen, sondern dieses im umgebenden Gelände eingebaut werden konnte. Die Kosten für die Aufforstung selbst belaufen sich ohnedies nur auf rund 500,00 Euro. Die Bezirkshauptmannschaft Z war daher
§ 172Abs 6 Forst
G 1975 berechtigt aber auch verpflichtet, den nunmehr angefochtenen Wiederherstellungsauftrag zu erteilen.Die Bezirkshauptmannschaft Z war daher
Paragraph 172, Absatz 6, ForstG 1975 berechtigt aber auch verpflichtet, den nunmehr angefochtenen Wiederherstellungsauftrag zu erteilen. Entsprechend den Ergebnissen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens und der mündlichen Verhandlung am 26.11.2015 war der Wiederherstellungsauftrag neu zu formulieren. Insbesondere war sicher zu stellen, dass – sollte nicht das bei der Errichtung des Weges angefallene Material verwendet werden können – nur qualitativ geeignetes und damit nicht kontaminiertes Bodenaushubmaterial für die Wiederherstellung verwendet wird. Dementsprechend hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die zur Überschüttung zulässige Abfallart anhand des Abfallverzeichnisses
Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl II Nr 570/2003 idF BGBl II Nr 498/2008 definiert. Ergänzend dazu legt das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, welche Baumarten für die Aufforstung zu verwenden sind (vgl die neu formulierten Spruchpunkte 1. und 2.).Entsprechend den Ergebnissen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens und der mündlichen Verhandlung am 26.11.2015 war der Wiederherstellungsauftrag neu zu formulieren. Insbesondere war sicher zu stellen, dass – sollte nicht das bei der Errichtung des Weges angefallene Material verwendet werden können – nur qualitativ geeignetes und damit nicht kontaminiertes Bodenaushubmaterial für die Wiederherstellung verwendet wird. Dementsprechend hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die zur Überschüttung zulässige Abfallart anhand des Abfallverzeichnisses
Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 570 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 498 aus 2008, definiert. Ergänzend dazu legt das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, welche Baumarten für die Aufforstung zu verwenden sind vergleiche die neu formulierten Spruchpunkte
- und 2.). Darüber hinaus bestimmt das Landesverwaltungsgericht Tirol in den neu formulierten Spruchpunkten
- bis
- jene Rahmenbedingungen, die bei den zur Wiederherstellung notwendigen Arbeiten einzuhalten sind, um mögliche Gefährdungen der „Quelle Q“, ****6, und deren Einzugsgebiet durch unsachgemäße Handlungsweisen zu unterbinden. Darüber hinaus war entsprechend dem auch vom Landesverwaltungsgericht Tirol anzuwendenden § 58 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, die ursprünglich festgelegte Frist zur Erfüllung des Wiederherstellungsauftrages neu zu bestimmen (Spruchpunkt
- des neu formulierten Spruches).Darüber hinaus bestimmt das Landesverwaltungsgericht Tirol in den neu formulierten Spruchpunkten
- bis
- jene Rahmenbedingungen, die bei den zur Wiederherstellung notwendigen Arbeiten einzuhalten sind, um mögliche Gefährdungen der „Quelle Q“, ****6, und deren Einzugsgebiet durch unsachgemäße Handlungsweisen zu unterbinden. Darüber hinaus war entsprechend dem auch vom Landesverwaltungsgericht Tirol anzuwendenden , Paragraph 58, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, die ursprünglich festgelegte Frist zur Erfüllung des Wiederherstellungsauftrages neu zu bestimmen (Spruchpunkt
- des neu formulierten Spruches). VIII.römisch acht. Ergebnis: Die Beschwerdeführerin hat auf dem als Wald zu qualifizierenden Gst Nr 3**, GB Y, ohne forstrechtliche Bewilligung eine Rodung im Ausmaß von mehr als 1.000 m² durchgeführt. Im Zuge der bewilligungslos durchgeführten Rodung erfolgten Eingriffe in die Deckschicht über jenen unterirdischen Wässern, die die „Quelle Q“, ****6, speisen, und wurde diese Deckschicht teilweise abgetragen. Zudem ist über die auf dem Gst Nr 3**, GB Y, errichtete Kehre ein erhöhter Eintrag von Oberflächenwässern in das Einzugsgebiet der „Quelle Q“, ****6, möglich. Der Walderhaltung kommt daher aufgrund der durch die bewilligungslose Rodung hervorgerufenen erhöhten Gefährdung der „Quelle Q“, ****6, Bedeutung zu. Aus diesen Gründen ist die Wiederbewaldung und damit Wiederaufforstung erforderlich. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.05.2015, Zlen ****1 und ****2, war daher als unbegründet abzuweisen, der angefochtene Spruchpunkt allerdings neu zu formulieren (vgl die Ausführungen im Kapitel 4.
- der Erwägungen des gegenständlichen Erkenntnisses).Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.05.2015, Zlen ****1 und ****2, war daher als unbegründet abzuweisen, der angefochtene Spruchpunkt allerdings neu zu formulieren vergleiche die Ausführungen im Kapitel 4.
- der Erwägungen des gegenständlichen Erkenntnisses). Dementsprechend lautet Spruchpunkt
- des gegenständlichen Erkenntnisses. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 68 Abs 7 AVG steht niemandem ein Anspruch auf die Ausübung des der Behörde
den Abs 2 bis 4 des § 68 AVG zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes zu. Es erübrigt sich daher eine nähere Auseinandersetzung mit dem Antrag der Beschwerdeführerin, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.03.1983, Zl ****9,
§ 68
Abs 4 AVG der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde zur „Nichtigkeitsüberprüfung“ vorzulegen und das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Erledigung des Verfahrens nach § 68 Abs 4 AVG bei der Oberbehörde zu unterbrechen.Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 68, Absatz 7, AVG steht niemandem ein Anspruch auf die Ausübung des der Behörde
den Absatz 2 bis 4 des Paragraph 68, AVG zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes zu. Es erübrigt sich daher eine nähere Auseinandersetzung mit dem Antrag der Beschwerdeführerin, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.03.1983, Zl ****9,
Paragraph 68, Absatz 4, AVG der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde zur „Nichtigkeitsüberprüfung“ vorzulegen und das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Erledigung des Verfahrens nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG bei der Oberbehörde zu unterbrechen. IX.römisch neun. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen forstpolizeilichen Auftrag nach § 172 Abs 6 ForstG 1975 vorlagen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich dabei an der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren nicht zu beurteilen. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig (vgl Spruchpunkt
- des gegenständlichen Erkenntnisses).Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen forstpolizeilichen Auftrag nach Paragraph 172, Absatz 6, ForstG 1975 vorlagen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich dabei an der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren nicht zu beurteilen. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig vergleiche Spruchpunkt
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.37.1891.16