durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Hermann Riedler über die Beschwerde des Herrn A A, Adresse, römisch zehn, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.02.2015, Zahl ****,
durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt: 1. Gemäß den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe
stehender Spruchmodifizierung als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides die Wortfolge „sowie § 35 Abs. 1 lit.
stehender Spruchmodifizierung als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides die Wortfolge „sowie Paragraph 35, Absatz eins, Litera a,) in Verbindung mit Absatz 3, Litera a,) Tiroler Waldordnung 2005“ durch die Wortfolge „sowie Paragraph 35, Absatz eins, Litera b,) in Verbindung mit Absatz 3, Litera a,) Tiroler Waldordnung 2005“ ersetzt wird und dass die umgehende Wiederherstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes auf der im einen wesentlichen und einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden TIRIS-Orthofoto von 06.11.2015 rot umrandet dargestellten Fläche auf den Grundstücken **67/1 und **66, je KG **106 X-Berg, bis spätestens 30.06.2016 durchzuführen ist. Weiters, dass die Pflanzung von 100 Stück Grünerlen auf den im einen wesentlichen und einen integrierenden Bestanteil dieses Erkenntnisses bildenden TIRIS-Orthofoto vom 30.09.2015 rot umrandet dargestellten Vernässungsbereichen (Flächen von 359,86 m² und 271,13 m²) zu erfolgen hat. Im Übrigen bleiben die forstpolizeilichen Anordnungen im Spruch des angefochtenen Bescheides unverändert aufrecht. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Vorweg ist festzuhalten, dass sich alle Grundstücke und Einlagezahlen in diesem Erkenntnis auf das Grundbuch **106 X-Berg beziehen. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.02.2015 wurde spruchgemäß folgendes festgestellt bzw angeordnet: „Es wurde zur Anzeige gebracht, dass auf den Gpn. **67/1 und **66 der KG X-Berg ein zum Teil nicht hiebreifer Fichten-Zirbenbestand genutzt wurde. Spruch Die Bezirkshauptmannschaft Y als Forstbehörde gemäß 6 170 Abs. 1 Forstaesetz 1975. BGBl. Nr . 440/1975 zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I. Nr. 104/2013 (kurz: FG 1975) trägt Herrn A A. Adresse. X, in Anwendung des § 172 Abs. 6 FG 1975 iVm. § 80 Abs. 1 und Abs. 2 FG 1975, sowie § 35 Abs. 1 lit.
folgend beschriebenen Weise abzuändern und damit die ausgesprochenen Aufträge inhaltlich abzuändern: „1. Die belangte Behörde geht in ihrer Vorfragenbeurteilung im Sinne des § 38 AVG davon aus, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Fläche um Wald im Sinne des Forstgesetzes handelt. Diesbezüglich wird auf die Anzeige des zuständigen Waldaufsehers verwiesen. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass sowohl die verfahrensgegenständlichen Flächen des Gstes **66 als auch des Gstes **67/1 seit Menschengedenken als Almfläche genutzt werden. Diesbezüglich wird die Bestimmung des § 1 a Abs. 4 lit. a Forstgesetz in Anspruch genommen,
welcher nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 leg. cit Grundflächen gelten, die anders als forstlich genutzt werden und deren Bewuchs mit einem Alter von wenigstens 60 Jahren einer Überschirmung von 3/10 nicht erreicht hat. Aus den verfahrensgegenständlichen Luftbildern ist bereits ersichtlich, dass die auf Gst **67/1 infrage stehende Fläche eine Überschirmung von 3/10 nicht erreicht hat, dasselbe gilt für die fragliche Fläche auf Gst **66. Insofern ist die Waldfeststellung insbesondere hinsichtlich des Gstes **66 von der Behörde auch nicht ausreichend begründet bzw. wurden nicht ausreichend Erhebungen zu dieser Vorfrage durchgeführt und hat die Behörde damit einen Verfahrensmangel in Kauf genommen, da lediglich der Verweis auf eine Anzeige des zuständigen Waldaufsehers zu einer derartigen Feststellung nicht ausreicht.Die belangte Behörde geht in ihrer Vorfragenbeurteilung im Sinne des Paragraph 38, AVG davon aus, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Fläche um Wald im Sinne des Forstgesetzes handelt. Diesbezüglich wird auf die Anzeige des zuständigen Waldaufsehers verwiesen. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass sowohl die verfahrensgegenständlichen Flächen des Gstes **66 als auch des Gstes **67/1 seit Menschengedenken als Almfläche genutzt werden. Diesbezüglich wird die Bestimmung des Paragraph eins, a Absatz 4, Litera a, Forstgesetz in Anspruch genommen,
welcher nicht als Wald im Sinne des Absatz eins, leg. cit Grundflächen gelten, die anders als forstlich genutzt werden und deren Bewuchs mit einem Alter von wenigstens 60 Jahren einer Überschirmung von 3/10 nicht erreicht hat. Aus den verfahrensgegenständlichen Luftbildern ist bereits ersichtlich, dass die auf Gst **67/1 infrage stehende Fläche eine Überschirmung von 3/10 nicht erreicht hat, dasselbe gilt für die fragliche Fläche auf Gst **
Die gesamtgenutzte Fläche auf Gsten **66 und **67/1 wird seitens des Waldaufsehers korrigiert mit einer Größe von ca. 0,36 ha bezeichnet. Auch diesbezüglich hat die Behörde keine ausreichenden Feststellungen vorgenommen und sich ohne weitere Erhebungen ausschließlich auf die Angaben des Waldaufsehers bezogen.2. In Ansehung der bekämpften Waldfeststellung hinsichtlich des Gstes **66 stellt sich außerdem die Frage, ob die Behörde zurecht von einer bewilligungspflichtigen Fällung
Paragraph 35, Tiroler Waldordnung ausgegangen ist. Die gesamtgenutzte Fläche auf Gsten **66 und **67/1 wird seitens des Waldaufsehers korrigiert mit einer Größe von ca. 0,36 ha bezeichnet. Auch diesbezüglich hat die Behörde keine ausreichenden Feststellungen vorgenommen und sich ohne weitere Erhebungen ausschließlich auf die Angaben des Waldaufsehers bezogen. Wenn nunmehr aber die auf Gst **66 genutzte Fläche infolge mangelnder Waldeigenschaft nicht relevant ist, ist auch hinsichtlich der genutzten Flächen auf **67/1 von einer Waldfläche von ca. 0,18 ha auszugehen. Dies bedeutet, dass die Nutzungsfläche im Wald weniger als 2.000 m2 beträgt. Im Übrigen wurde hinsichtlich der Nutzungsmengen meinem Bruder B A bei der Agrargemeinschaft X – X-Berg
meinem Kenntnisstand ein Ausmaß von etwa 40 rm Brennholz abgezogen, sodass auch die Nutzungsmenge weniger als 50 fm beträgt. Damit bedarf aber die gegenständlich durchgeführte Nutzung auf Gst **67/1 gem. § 35 Abs. 1 Tiroler Waldordnung keiner Meldung beim Gemeindewaldaufseher und in weiterer Folge gem. § 35 Abs. 3 Tiroler Waldordnung auch keiner Bewilligung durch die Forsttagsatzungskommission.Im Übrigen wurde hinsichtlich der Nutzungsmengen meinem Bruder B A bei der Agrargemeinschaft römisch zehn – X-Berg
meinem Kenntnisstand ein Ausmaß von etwa 40 rm Brennholz abgezogen, sodass auch die Nutzungsmenge weniger als 50 fm beträgt. Damit bedarf aber die gegenständlich durchgeführte Nutzung auf Gst **67/1 gem. Paragraph 35, Absatz eins, Tiroler Waldordnung keiner Meldung beim Gemeindewaldaufseher und in weiterer Folge gem. Paragraph 35, Absatz 3, Tiroler Waldordnung auch keiner Bewilligung durch die Forsttagsatzungskommission. Damit entbehrt aber der Wiederherstellungsauftrag gem. § 172 Forstgesetz iVm § 80 Forstgesetz der rechtlichen Grundlage, sodass diesbezüglich der gesamte Bescheidausspruch bekämpft wird. Der Vollständigkeit halber soll angeführt werden, dass die vom Vertreter der Wildbach- und Lawinenverbauung angesprochene Nutzung in einem Projektgebiet des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung insofern mangelhaft ist,-als dass das Projektgebiet die gegenständliche Nutzungsfläche ausdrücklich nicht umfasst, sondern weiter bergwärts gelegen ist.Damit entbehrt aber der Wiederherstellungsauftrag gem. Paragraph 172, Forstgesetz in Verbindung mit Paragraph 80, Forstgesetz der rechtlichen Grundlage, sodass diesbezüglich der gesamte Bescheidausspruch bekämpft wird. Der Vollständigkeit halber soll angeführt werden, dass die vom Vertreter der Wildbach- und Lawinenverbauung angesprochene Nutzung in einem Projektgebiet des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung insofern mangelhaft ist,-als dass das Projektgebiet die gegenständliche Nutzungsfläche ausdrücklich nicht umfasst, sondern weiter bergwärts gelegen ist. Außerdem möchte ich noch anführen, dass die auf Gst **67/1 im Eigentum der Agrargemeinschaft X – X-Berg durchgeführte Nutzung einzig auf ein Missverständnis meinerseits zurückzuführen ist. Diese Nutzung fand deswegen irrtümlich statt, da ich über den Grenzverlauf einem Irrtum unterlag. Ich war nämlich der Meinung, dass die gesamte genutzte Fläche auf Eigentum meines Bruders B A stand und insofern die vorliegende Nutzung auch keiner Meldungs- oder Bewilligungspflicht unterliegt.Außerdem möchte ich noch anführen, dass die auf Gst **67/1 im Eigentum der Agrargemeinschaft römisch zehn – X-Berg durchgeführte Nutzung einzig auf ein Missverständnis meinerseits zurückzuführen ist. Diese Nutzung fand deswegen irrtümlich statt, da ich über den Grenzverlauf einem Irrtum unterlag. Ich war nämlich der Meinung, dass die gesamte genutzte Fläche auf Eigentum meines Bruders B A stand und insofern die vorliegende Nutzung auch keiner Meldungs- oder Bewilligungspflicht unterliegt. Mittlerweile wurde meinem Bruder als Mitglied der Agrargemeinschaft X – X-Berg das angefallene Brennholz auf dessen Anteilsrecht abgezogen, bezüglich des Zaunholzes hat mein Bruder noch ein Guthaben ausständig, auf welches das bezogene Zaunholz gemäß Vereinbarung mit der Agrargemeinschaft noch abzuziehen sein wird.Mittlerweile wurde meinem Bruder als Mitglied der Agrargemeinschaft römisch zehn – X-Berg das angefallene Brennholz auf dessen Anteilsrecht abgezogen, bezüglich des Zaunholzes hat mein Bruder noch ein Guthaben ausständig, auf welches das bezogene Zaunholz gemäß Vereinbarung mit der Agrargemeinschaft noch abzuziehen sein wird. 3. Des Weiteren ist die Aufforstungsverpflichtung mit 600 Stück Zirben und 500 Stück Fichten sowie 100 Stück Grünerlen auf einer Fläche von 0,36 ha meines Erachtens gänzlich außer Verhältnis. Auch wenn mit einem großzügigen Ausfall gerechnet werden sollte, ist diese Menge auf der vergleichsweisen kleinen Fläche meines Erachtens jedenfalls zu hoch angesetzt und wäre jedenfalls anzupassen. Grundsätzlich geht man davon aus, dass die hier vorgeschriebene Menge von ca. 1.000 Stück auf einem Hektar Waldfläche anzupflanzen ist. Insofern scheint die Vorschreibung derselben Menge auf ca. einem Drittel dieser Fläche meines Erachtens nicht sachgerecht zu sein. Des Weiteren wird von der Behörde vorgeschrieben, Grünerlen im Bereich der Vernässungen zu pflanzen. Diese Vorschreibung ist jedenfalls zu unbestimmt, da mir selbst auf der fraglichen Fläche ohnehin keine Vernässung bekannt ist. 4. Letztlich wird vorgebracht, dass die konkreten Aufträge
6 Forstgesetz tatsächlich weder möglich noch wirtschaftlich zumutbar sind. Die konkret zur Wiederbewaldung vorgeschriebene Fläche steht zumindest zum Teil im Eigentum meines Bruders B A, nicht meiner selbst. Der Eigentümer hat aber bereits ausgesprochen, dass er eine Wiederbewaldung jedenfalls nicht zulassen wird, auch die Abzäunung sowie die Unterlassung der Ausbringung von Gülle oder Mist wird vom Grundeigentümer in keiner Weise akzeptiert. Diesbezüglich verweise ich auf die entsprechende Eingabe des B A bei der belangten Behörde.Letztlich wird vorgebracht, dass die konkreten Aufträge
Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetz tatsächlich weder möglich noch wirtschaftlich zumutbar sind. Die konkret zur Wiederbewaldung vorgeschriebene Fläche steht zumindest zum Teil im Eigentum meines Bruders B A, nicht meiner selbst. Der Eigentümer hat aber bereits ausgesprochen, dass er eine Wiederbewaldung jedenfalls nicht zulassen wird, auch die Abzäunung sowie die Unterlassung der Ausbringung von Gülle oder Mist wird vom Grundeigentümer in keiner Weise akzeptiert. Diesbezüglich verweise ich auf die entsprechende Eingabe des B A bei der belangten Behörde. Dem zugrunde liegt, dass die bezeichnete Fläche als Weidefläche der landwirtschaftlichen Nutzung durch den Grundeigentümer unterliegt und dieser die Weidefläche im Rahmen seiner Almwirtschaft dringend benötigt. Insofern ist der Entzug dieser Fläche von jeglicher Weidenutzung auch wirtschaftlich unzumutbar, da insbesondere
Interessensabwägungen den Grundeigentümer keine von mir als Verpflichtetem verursachten Lasten auferlegt werden können, welche unmittelbar in dessen Wirtschaftserfordernissen gravierend eingreifen. Ungeachtet dessen ist mir als Bescheidadressaten die Erfüllung der vorgeschriebenen Bescheidaufiagen angesichts des unmittelbaren Widerstands des Grundeigentümers auch tatsächlich unmöglich, da diesbezüglich die zivilrechtliche Berechtigung jedenfalls mangelt. Aufgrund dieser Ausführungen erachte ich den angefochtenen Bescheid grundsätzlich in dessen gesamtem Inhalt als rechtswidrig und beantrage dessen Aufhebung. Soweit dem Aufhebungsbegehren nicht Folge geleistet wird, sind zumindest die vorgeschriebenen Auflagen insbesondere in deren Punkt 3 und 4 jedenfalls als unverhältnismäßig anzusehen.“ Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der Folge
ergänzenden Erhebungen durch die BFI Y am 04.11.2015 eine öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung in der Gegenstandssache durchgeführt, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer zum Sachverhalt einvernommen und außerdem der forstfachliche Amtssachverständige DI C zur Angelegenheit befragt wurde. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Am 17.06.2014 wurde im Zuge von Forstaufsichtstätigkeiten vom Gemeindewaldaufseher der Gemeinde X-Berg im Beisein des Försters D D, Bezirksforstinspektion Y, festgestellt, dass auf Teilflächen des Gst **66 (im Eigentum des B A) und des Gst **67/1 (im Eigentum der Agrargemeinschaft X – X-Berg) auf einer zusammenhängenden Waldfläche von mindestens 0,36 ha ohne Holzauszeige eine Nutzung eines zum Teil nicht hiebsreifen Fichten-Zirbenbestandes erfolgte, der Anteil der ohne Holzauszeige vorgenommenen Schlägerung hiebsunreifer Bäume betrug mindestens 40%. Laut Waldkategorieausweisung befindet sich die Nutzungsfläche im Schutzwald außer Ertrag und befindet sich die durchgeführte Nutzung zudem in einem Projektgebiet des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung, welches zum Inhalt hat, die Waldausstattung zu erhöhen und die Schutzwaldwirkung zu verbessern, um den Oberflächenabfluss zu verringern und die Wasserspeicherkapazität zu verbessern.Am 17.06.2014 wurde im Zuge von Forstaufsichtstätigkeiten vom Gemeindewaldaufseher der Gemeinde X-Berg im Beisein des Försters D D, Bezirksforstinspektion Y, festgestellt, dass auf Teilflächen des Gst **66 (im Eigentum des B A) und des Gst **67/1 (im Eigentum der Agrargemeinschaft römisch zehn – X-Berg) auf einer zusammenhängenden Waldfläche von mindestens 0,36 ha ohne Holzauszeige eine Nutzung eines zum Teil nicht hiebsreifen Fichten-Zirbenbestandes erfolgte, der Anteil der ohne Holzauszeige vorgenommenen Schlägerung hiebsunreifer Bäume betrug mindestens 40%. Laut Waldkategorieausweisung befindet sich die Nutzungsfläche im Schutzwald außer Ertrag und befindet sich die durchgeführte Nutzung zudem in einem Projektgebiet des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung, welches zum Inhalt hat, die Waldausstattung zu erhöhen und die Schutzwaldwirkung zu verbessern, um den Oberflächenabfluss zu verringern und die Wasserspeicherkapazität zu verbessern. Die beschriebenen Waldnutzungen des hiebsunreifen Fichten- und Zirbenbestandes- wurden von A A, dem Bruder des B A im Eigentum des Gst **66, in Auftrag gegeben und wurden die Arbeiten auf dessen Auftrag von zwei Holzarbeitern durchgeführt. Wegen dieser rechtswidrigen Holznutzung wurde A A mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.10.2014, Zl ****, (Verwaltungsübertretungen
I. § 80 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 und § 174 Abs 1 lit a Z 28 Forstgesetz 1975 und II. § 35 Abs 1 lit a in Verbindung mit Abs 3 lit a und § 66 Abs 1 lit a Tiroler Waldordnung 2005) rechtskräftig bestraft.Die beschriebenen Waldnutzungen des hiebsunreifen Fichten- und Zirbenbestandes- wurden von A A, dem Bruder des B A im Eigentum des Gst **66, in Auftrag gegeben und wurden die Arbeiten auf dessen Auftrag von zwei Holzarbeitern durchgeführt. Wegen dieser rechtswidrigen Holznutzung wurde A A mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.10.2014, Zl ****, (Verwaltungsübertretungen
römisch eins. Paragraph 80, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 und Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 28, Forstgesetz 1975 und römisch zwei. Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 3, Litera a und Paragraph 66, Absatz eins, Litera a, Tiroler Waldordnung 2005) rechtskräftig bestraft. Zur Frage, inwiefern es sich bei der Fläche vor Umsetzung der Maßnahmen durch den Beschwerdeführer um Wald im Sinne des ForstG 1975 gehandelt hat, liegen ergänzende Stellungnahmen des forstfachlichen Amtssachverständigen DI C, BFI Y, vom 28.08.2015 und vom 30.09.2015, vor und wurde dieser im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 04.11.2015 einvernommen. Dabei hat er angegeben, dass ihm das gesamte Gebiet aus seiner dienstlichen Tätigkeit als Bediensteter der Forstinspektion Y ganz gut bekannt ist und seine fachlichen Aussagen aufgrund eines Lokalaugenscheines im Spätsommer des heurigen Jahres getroffen wurden. Die Größe der Fläche, auf welcher der forstliche Bewuchs entfernt wurde, beträgt
den Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen insgesamt 0,37 ha (0,18 ha auf Gst **67/1 und 0,19 ha auf Gst **66).
vollziehbar wurde dargelegt, dass die vorschriftswidrig genutzte Teilfläche aus Gst **66 gemäß Einzeichnung im Plan fast zur Gänze überschirmt war (70% bis 80%), wobei das Alter der Bäume zwischen 40 und 70 Jahren lag, weshalb gemäß den Richtlinien der Waldfeststellung eindeutig die Waldeigenschaft gemäß ForstG 1975 gegeben ist. Die Waldeigenschaft im Sinne des ForstG auf dieser Fläche wurde (Teilfläche aus Gst **66) selbst vom Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.11.2015 (vgl Seite 3 der Verhandlungsschrift) nicht in Abrede gestellt. Zum Gst **67/1 im Eigentum der Agrargemeinschaft X – X-Berg wurde vom forstfachlichen Amtssachverständigen darauf verwiesen, dass diese im Grundbuch als eine reine Waldparzelle mit 410.632 m² eingetragen ist und die Bestockung durch die Höhenlage und die zum Teil schwierigen Bodenverhältnisse zum Teil recht lückig ist und Teile dieses Grundstückes sogar in die Kampfzone hineinreichen, weshalb bei einer Waldfeststellung auch in großem Ausmaß der räumliche Zusammenhang zu berücksichtigen sei. Kleinere oder größere Lücken im Bestand würden die Waldeigenschaft der betroffenen Grundfläche nicht verändern. Die Teilfläche des Gst **67/1, die der Beschwerdeführer von forstlichem Bewuchs befreit habe, sei in diesem Sinne
den Bestimmungen des ForstG 1975 eindeutig als Wald zu bewerten und sei auf dem Orthofoto eine Überschirmung von 30% bis 40% der Fläche zu sehen. Vor Ort seien noch die beseitigten Stöcke anzutreffen, diese würden zum Teil ein Alter deutlich über 60 Jahre aufweisen. Im Bereich der Kampfzone verjünge sich der Wald sehr langsam und habe aufgrund der extremen Standortverhältnisse mit sehr langen Verjüngungszeiträumen zu kämpfen. Die lockere Bestockung in unmittelbarer Nähe zur K-Alm sei vielleicht im Zuge der Grenzunklarheiten auf eine schon sehr lange praktizierte, aber nicht berechtigte Waldweide zurückzuführen, möglicherweise sei auch in den vergangenen Jahren schleichend immer wieder forstlicher Bewuchs beseitigt worden.Zur Frage, inwiefern es sich bei der Fläche vor Umsetzung der Maßnahmen durch den Beschwerdeführer um Wald im Sinne des ForstG 1975 gehandelt hat, liegen ergänzende Stellungnahmen des forstfachlichen Amtssachverständigen DI C, BFI Y, vom 28.08.2015 und vom 30.09.2015, vor und wurde dieser im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 04.11.2015 einvernommen. Dabei hat er angegeben, dass ihm das gesamte Gebiet aus seiner dienstlichen Tätigkeit als Bediensteter der Forstinspektion Y ganz gut bekannt ist und seine fachlichen Aussagen aufgrund eines Lokalaugenscheines im Spätsommer des heurigen Jahres getroffen wurden. Die Größe der Fläche, auf welcher der forstliche Bewuchs entfernt wurde, beträgt
den Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen insgesamt 0,37 ha (0,18 ha auf Gst **67/1 und 0,19 ha auf Gst **66).
vollziehbar wurde dargelegt, dass die vorschriftswidrig genutzte Teilfläche aus Gst **66 gemäß Einzeichnung im Plan fast zur Gänze überschirmt war (70% bis 80%), wobei das Alter der Bäume zwischen 40 und 70 Jahren lag, weshalb gemäß den Richtlinien der Waldfeststellung eindeutig die Waldeigenschaft gemäß ForstG 1975 gegeben ist. Die Waldeigenschaft im Sinne des ForstG auf dieser Fläche wurde (Teilfläche aus Gst **66) selbst vom Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.11.2015 vergleiche Seite 3 der Verhandlungsschrift) nicht in Abrede gestellt. Zum Gst **67/1 im Eigentum der Agrargemeinschaft römisch zehn – X-Berg wurde vom forstfachlichen Amtssachverständigen darauf verwiesen, dass diese im Grundbuch als eine reine Waldparzelle mit 410.632 m² eingetragen ist und die Bestockung durch die Höhenlage und die zum Teil schwierigen Bodenverhältnisse zum Teil recht lückig ist und Teile dieses Grundstückes sogar in die Kampfzone hineinreichen, weshalb bei einer Waldfeststellung auch in großem Ausmaß der räumliche Zusammenhang zu berücksichtigen sei. Kleinere oder größere Lücken im Bestand würden die Waldeigenschaft der betroffenen Grundfläche nicht verändern. Die Teilfläche des Gst **67/1, die der Beschwerdeführer von forstlichem Bewuchs befreit habe, sei in diesem Sinne
den Bestimmungen des ForstG 1975 eindeutig als Wald zu bewerten und sei auf dem Orthofoto eine Überschirmung von 30% bis 40% der Fläche zu sehen. Vor Ort seien noch die beseitigten Stöcke anzutreffen, diese würden zum Teil ein Alter deutlich über 60 Jahre aufweisen. Im Bereich der Kampfzone verjünge sich der Wald sehr langsam und habe aufgrund der extremen Standortverhältnisse mit sehr langen Verjüngungszeiträumen zu kämpfen. Die lockere Bestockung in unmittelbarer Nähe zur K-Alm sei vielleicht im Zuge der Grenzunklarheiten auf eine schon sehr lange praktizierte, aber nicht berechtigte Waldweide zurückzuführen, möglicherweise sei auch in den vergangenen Jahren schleichend immer wieder forstlicher Bewuchs beseitigt worden. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Nutzung der verfahrensgegenständlichen Teilfläche aus Gst **67/1 im Eigentum der AG X-X-Berg zugunsten der K-Alm in EZ **4 (Eigentümer B A) ist festzustellen, dass weder im A1-Blatt der EZ **4 dieses behauptete Weiderecht ersichtlich gemacht noch als Last im C-Blatt der EZ **9 im Eigentum der AG X-X-Berg(Gemeindegutsagrargemeinschaft) einverleibt ist. Für das Vorliegen einer Vereinbarung hinsichtlich einer Berechtigung der Weide zwischen dem verstorbenen Vater des Beschwerdeführers und der AG X-X-Berg konnte darüber hinaus kein
weis erbracht werden. Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass die verfahrensgegenständlichen Flächen des Gst **66 und des Gst **67/1 seit Menschengedenken als Almflächen genützt werden und auf die Bestimmung des § 1a Abs 4 lit a ForstG 1975 verweist, wonach nicht als Wald im Sinne des Abs 1 leg cit Grundflächen gelten, die anders als forstlich genutzt werden und deren Bewuchs mit einem Alter von wenigstens 60 Jahren eine Überschirmung von 3/10 nicht erreicht haben, hat der forstfachliche Amtssachverständige unter Verweis auf seine forstfachlichen Stellungnahmen vom 28.08.2015 und vom 30.09.2015 im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht vom 04.11.2015 schlüssig begründet, dass aufgrund des festgestellten Überschirmungsgrades und nicht gestatteter Weideausübung auf Gst **67/1 zu Gunsten der K-Alm im Eigentum des B A auch diese von A A vorschriftswidrig genutzte Teilfläche des Gst **67/1 im Eigentum der Agrargemeinschaft X – X-Berg als Wald im Sinne des ForstG 1975 anzusehen ist. Selbst vom Beschwerdeführer musste im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht eingeräumt werden, dass auf Gst **67/1 zu Gunsten der K-Alm (EZ **4) kein grundbücherlich eingetragenes bzw kein Servitutsweiderecht besteht. Dass der Beschwerdeführer auf der im Lageplan vom 06.11.2015 rot umrandeten Fläche von 0,37 ha den hiebsunreifen Hochwaldbestand zur Gänze entfernt und im Schutzwald außer Ertrag Fällungen auf einer Nutzungsfläche von mehr als 2.000 m² vorgenommen hat, wurde vom forstfachlichen Amtssachverständigen schlüssig dargelegt und auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Die Waldeigenschaft der rechtswidrig genutzten Teilflächen aus Gst **66 und aus Gst **67/1 steht aufgrund obiger Ausführungen eindeutig fest.Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass die verfahrensgegenständlichen Flächen des Gst **66 und des Gst **67/1 seit Menschengedenken als Almflächen genützt werden und auf die Bestimmung des Paragraph eins a, Absatz 4, Litera a, ForstG 1975 verweist, wonach nicht als Wald im Sinne des Absatz eins, leg cit Grundflächen gelten, die anders als forstlich genutzt werden und deren Bewuchs mit einem Alter von wenigstens 60 Jahren eine Überschirmung von 3/10 nicht erreicht haben, hat der forstfachliche Amtssachverständige unter Verweis auf seine forstfachlichen Stellungnahmen vom 28.08.2015 und vom 30.09.2015 im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht vom 04.11.2015 schlüssig begründet, dass aufgrund des festgestellten Überschirmungsgrades und nicht gestatteter Weideausübung auf Gst **67/1 zu Gunsten der K-Alm im Eigentum des B A auch diese von A A vorschriftswidrig genutzte Teilfläche des Gst **67/1 im Eigentum der Agrargemeinschaft römisch zehn – X-Berg als Wald im Sinne des ForstG 1975 anzusehen ist. Selbst vom Beschwerdeführer musste im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht eingeräumt werden, dass auf Gst **67/1 zu Gunsten der K-Alm (EZ **4) kein grundbücherlich eingetragenes bzw kein Servitutsweiderecht besteht. Dass der Beschwerdeführer auf der im Lageplan vom 06.11.2015 rot umrandeten Fläche von 0,37 ha den hiebsunreifen Hochwaldbestand zur Gänze entfernt und im Schutzwald außer Ertrag Fällungen auf einer Nutzungsfläche von mehr als 2.000 m² vorgenommen hat, wurde vom forstfachlichen Amtssachverständigen schlüssig dargelegt und auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Die Waldeigenschaft der rechtswidrig genutzten Teilflächen aus Gst **66 und aus Gst **67/1 steht aufgrund obiger Ausführungen eindeutig fest. Schließlich hat der forstfachliche Amtssachverständige bei der mündlichen Verhandlung am 04.11.2015 ebenfalls ausdrücklich festgestellt, dass vom Beschwerdeführer ohne forstfachliche Notwendigkeit eine Beseitigung hiebsunreifer Hochwaldbestände vorgenommen wurde, weil die geschlagenen Bäume in einer Höhenlage zwischen 1700 und 1760 m Seehöhe teilweise das erforderliche Alter von 60 Jahren noch nicht erreicht hatten und das aufgrund der schwierigen Wiederbewaldung die dem Beschwerdeführer aufgetragenen Maßnahmen erforderlich sind, um eben den Wald in seiner ursprünglichen Form wiederherzustellen. Ohne künstliche Aufforstung würden die Verjüngungszeiträume zwischen 40 und 50 Jahre betragen und würde es bei Ausübung einer Weidetätigkeit überhaupt zu keiner Verjüngung auf dieser Fläche kommen. Zur Notwendigkeit der von der belangten Behörde vorgeschrieben Maßnahmen wurde zudem auf die Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung vom 06.08.2015 verwiesen, aus welcher sich ergibt, dass die Erneuerung der Verbauung des F-Baches ansteht und dass durch die illegalen Rodungen im Einzugsgebiet des F-Baches die Voraussetzungen des Bundes wegfallen, wenn diese illegale Nutzung nicht aufhören würde. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher keinerlei Zweifel, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Fläche vor Umsetzung der rechtswidrig gesetzten Maßnahmen durch den Beschwerdeführer tatsächlich um Schutzwald mit einer zusammenhängenden Fläche von 0,37 ha im Sinne von forstrechtlichen Bestimmungen gehandelt hat und dass die vom Beschwerdeführer durchgeführte bzw durch diesen beauftragte Schlägerung zumindest teilweise einen hiebsunreifen Bestand betraf (vgl dazu auch die rechtliche Ausführung weiter unten). Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher keinerlei Zweifel, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Fläche vor Umsetzung der rechtswidrig gesetzten Maßnahmen durch den Beschwerdeführer tatsächlich um Schutzwald mit einer zusammenhängenden Fläche von 0,37 ha im Sinne von forstrechtlichen Bestimmungen gehandelt hat und dass die vom Beschwerdeführer durchgeführte bzw durch diesen beauftragte Schlägerung zumindest teilweise einen hiebsunreifen Bestand betraf vergleiche dazu auch die rechtliche Ausführung weiter unten). Insoweit der Beschwerdeführer der Ansicht ist, dass die Aufforstungsverpflichtung mit 600 Stück Zirben und 500 Stück Fichten sowie 100 Stück Grünerlen auf einer Fläche von 0,36 ha seines Erachtens gänzlich außer Verhältnis stehe und des Weiteren die Vorschreibung der Behörde, Grünerlen im Bereich der Vernässungen zu pflanzen zu unbestimmt sei, da ihm selbst auf der fraglichen Fläche keine Vernässung bekannt sei, hat der forstfachliche Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 30.09.2015 das Vorhandensein dieser vernässten Standorte ausdrücklich bestätigt und diese Vernässungsflächen (359,86 m² und 271,13 m²) in ein Orthofoto – auch dieses Orthofoto vom 30.09.2015 bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Erkenntnisses – eingezeichnet. Die bescheidmäßig vorgeschriebene Bepflanzung von 100 Grünerlen im Bereich dieser Vernässungen – nicht flächig, sondern gruppenweise gemischt mit Fichte und Zirbe -, wird vom Beschwerdeführer in Absprache mit der BFI Y vorzunehmen sein. Die bescheidmäßig festgelegte Pflanzenzahl von 1.200 wurde vom forstfachlichen Amtssachverständigen als vertretbar angesehen, zumal die Aufforstungsfläche zwischen 1710 m und 1760 m Seehöhe liegt und aufgrund der schwierigen Wiederbewaldung, den rauen Wuchsbedingungen und den damit verbundenen Pflanzenausfällen in dieser Höhenlage gemäß forstlicher Praxis bei Wiederaufforstungen etwa 3.000 Pflanzen pro ha gesetzt werden, sodass sich für eine Fläche von 0,45 ha 1.300 Pflanzen ergeben würden, die im angefochtenen Bescheid bestimmte Pflanzenanzahl von 1.200 liegt unter dieser Zahl. Dass somit im konkreten Fall die Wiederbewaldung zur Walderhaltung erforderlich und die bescheidmäßig aufgetragene Aufforstungsverpflichtung verhältnismäßig ist, wurde somit vom forstfachlichen Amtssachverständigen, auch unter Hinweis auf die Stellungnahme des forsttechnischen Dienstes der Wildbach – und Lawinenverbauung vom 06.08.2015 (vgl Beilage A zur Verhandlungsschrift vom 04.11.2015) schlüssig begründet. Der Beschwerdeführer ist diesen Stellungnahmen des forstfachlichen Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Auch sonst konnte er nichts darlegen, was Zweifel an den diesbezüglichen Feststellungen des forstfachlichen Amtssachverständigen aufkommen ließe. Die bescheidmäßig vorgeschriebenen Maßnahmen wurden aus forstfachlicher Sicht als wirtschaftlich durchaus zumutbar beurteilt. Damit die Wiederbewaldungsmaßnahmen greifen, ist aus seiner Sicht auch die Abzäunung der Aufforstungsfläche zur Sicherung des Aufkommens der Kultur ebenso wie das Verbot des Aufbringens von Gülle oder Mist unabdingbar erforderlich.Dass somit im konkreten Fall die Wiederbewaldung zur Walderhaltung erforderlich und die bescheidmäßig aufgetragene Aufforstungsverpflichtung verhältnismäßig ist, wurde somit vom forstfachlichen Amtssachverständigen, auch unter Hinweis auf die Stellungnahme des forsttechnischen Dienstes der Wildbach – und Lawinenverbauung vom 06.08.2015 vergleiche Beilage A zur Verhandlungsschrift vom 04.11.2015) schlüssig begründet. Der Beschwerdeführer ist diesen Stellungnahmen des forstfachlichen Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Auch sonst konnte er nichts darlegen, was Zweifel an den diesbezüglichen Feststellungen des forstfachlichen Amtssachverständigen aufkommen ließe. Die bescheidmäßig vorgeschriebenen Maßnahmen wurden aus forstfachlicher Sicht als wirtschaftlich durchaus zumutbar beurteilt. Damit die Wiederbewaldungsmaßnahmen greifen, ist aus seiner Sicht auch die Abzäunung der Aufforstungsfläche zur Sicherung des Aufkommens der Kultur ebenso wie das Verbot des Aufbringens von Gülle oder Mist unabdingbar erforderlich. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Zur Verpflichtung des Landesverwaltungsgerichts Tirol zur Entscheidung in der Sache: Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß Abs 2 leg cit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennÜber Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß Absatz 2, leg cit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG 2014 erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist)
der Judikatur (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei es entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Das Verwaltungsgericht hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war.Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist)
der Judikatur (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei es entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Das Verwaltungsgericht hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war.
G 1975, BGBl Nr. 440/1975 idF BGBl I Nr 104/2013, hat die Behörde, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.
Paragraph 172, Absatz 6, Litera a, ForstG 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 104 aus 2013,, hat die Behörde, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (Paragraph 40, Absatz eins,) die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.
G sind in hiebsunreifen Hochwaldbeständen Kahlhiebe sowie über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahmen (Abs 2) verboten.
Paragraph 80, Absatz eins, ForstG sind in hiebsunreifen Hochwaldbeständen Kahlhiebe sowie über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahmen (Absatz 2,) verboten.
G wird das pflegliche Ausmaß im Sinne des Abs 1 überschritten, wenn
der Einzelstammentnahme weniger als 6/10 der vollen Überschirmung zurückbleiben würden. Dieser Wert kann bei Pflegeeingriffen unterschritten werden, wennNach Paragraph 80, Absatz 2, ForstG wird das pflegliche Ausmaß im Sinne des Absatz eins, überschritten, wenn
der Einzelstammentnahme weniger als 6/10 der vollen Überschirmung zurückbleiben würden. Dieser Wert kann bei Pflegeeingriffen unterschritten werden, wenn
dem Pflegeeingriff wieder eine Überschirmung von mehr als 6/10 erreicht sein wird.
Abs 3 leg cit sind hiebsunreife Hochwaldbestände von nicht raschwüchsigen Baumarten
Paragraph 80, Absatz 3, leg cit sind hiebsunreife Hochwaldbestände von nicht raschwüchsigen Baumarten
Abs 1 lit b) der Tiroler Waldordnung 2005 bedürfen Fällungen einer Meldung beim Gemeindewaldaufseher, wenn die Nutzungsfläche 2.000 m² übersteigt.
Paragraph 35, Absatz eins, Litera b,) der Tiroler Waldordnung 2005 bedürfen Fällungen einer Meldung beim Gemeindewaldaufseher, wenn die Nutzungsfläche 2.000 m² übersteigt.
Abs 3 lit a) der Tiroler Waldordnung bedürfen einer Bewilligung durch die Forsttagsatzungskommission, soweit im Abs 4 nicht anderes bestimmt ist, weiters alle
Abs 1 meldepflichtigen Fällungen in Schutz- und Bannwäldern.
Paragraph 35, Absatz 3, Litera a,) der Tiroler Waldordnung bedürfen einer Bewilligung durch die Forsttagsatzungskommission, soweit im Absatz 4, nicht anderes bestimmt ist, weiters alle
Absatz eins, meldepflichtigen Fällungen in Schutz- und Bannwäldern. Sache des vorliegenden Verfahrens ist die Frage der Rechtswidrigkeit der vorgenommenen Maßnahmen als Voraussetzung für die Erlassung verwaltungspolizeilicher Aufträge
dem ForstG 1975. Das Landesverwaltungsgericht hatte daher zu überprüfen, inwieweit die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Erlassung verwaltungspolizeilicher Aufträge
dem ForstG vorliegen und bei einer abweichenden Beurteilung eine entsprechende Richtigstellung vorzunehmen. Anordnungen
G richten sich grundsätzlich an Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen. Wie der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise im Erkenntnis vom 21.11.2005, 2002/10/0232 festgehalten hat, ist
G jede Waldverwüstung verboten. Dieses Verbot richtet sich ohne Unterschied gegen Jedermann. Die Forstbehörden sind zum Einschreiten von Amts wegen, ohne Rücksicht darauf, ob die Waldverwüstung vom Eigentümer oder von einer anderen Person verursacht worden ist, verpflichtet (vgl. etwa Brawenz/Kind/Reindl, ForstG3
Paragraph 172, Absatz 6, ForstG richten sich grundsätzlich an Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen. Wie der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise im Erkenntnis vom 21.11.2005, 2002/10/0232 festgehalten hat, ist
Paragraph 16, Absatz eins, ForstG jede Waldverwüstung verboten. Dieses Verbot richtet sich ohne Unterschied gegen Jedermann. Die Forstbehörden sind zum Einschreiten von Amts wegen, ohne Rücksicht darauf, ob die Waldverwüstung vom Eigentümer oder von einer anderen Person verursacht worden ist, verpflichtet vergleiche etwa Brawenz/Kind/Reindl, ForstG3
Durchführung der Aufforstung oder Errichtung dieser Anlagen gemeldet haben. Erfolgt eine solche Meldung nicht, findet § 4 ForstG Anwendung.Nicht als Wald im Sinne des Paragraph eins a, Absatz eins, ForstG gelten auch Flächen, die im Kurzumtrieb mit einer Umtriebszeit bis zu 30 Jahren genutzt werden, sowie Forstgärten, Forstsamenplantagen, Christbaumkulturen und Plantagen von Holzgewächsen zum Zwecke der Gewinnung von Früchten wie Walnuss oder Edelkastanie, soweit sie nicht auf Waldboden angelegt wurden und ihre Inhaber die beabsichtigte Betriebsform der Behörde binnen 10 Jahren
Durchführung der Aufforstung oder Errichtung dieser Anlagen gemeldet haben. Erfolgt eine solche Meldung nicht, findet Paragraph 4, ForstG Anwendung. Die Beurteilung der Fläche als Wald stellt eine präjudizielle Frage für die Rechtmäßigkeit der von der belangten Behörde angeordneten Maßnahmen dar. Vor diesem Hintergrund hat für die belangte Behörde allerdings keine Notwendigkeit bestanden, eine förmliche Feststellung der Waldeigenschaft durch einen eigenen Bescheid vorzunehmen, ist diese doch als Vorfrage im Verfahren zur Erlassung eines forstpolizeilichen Auftrages zu beantworten gewesen (vgl VwGH 31.03.2013, 2012/10/0091). Für die Beantwortung der Vorfrage, ob im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung gegen forstliche Vorschriften die Waldeigenschaft gegeben war, ist maßgeblich, ob die Fläche im Zeitpunkt des Beginns der Zuwiderhandlung oder innerhalb des davor liegenden Zeitraumes von zehn Jahren Wald gewesen ist (VwGH 03.07.2012, 2011/10/0118). Die Beurteilung der Fläche als Wald stellt eine präjudizielle Frage für die Rechtmäßigkeit der von der belangten Behörde angeordneten Maßnahmen dar. Vor diesem Hintergrund hat für die belangte Behörde allerdings keine Notwendigkeit bestanden, eine förmliche Feststellung der Waldeigenschaft durch einen eigenen Bescheid vorzunehmen, ist diese doch als Vorfrage im Verfahren zur Erlassung eines forstpolizeilichen Auftrages zu beantworten gewesen vergleiche VwGH 31.03.2013, 2012/10/0091). Für die Beantwortung der Vorfrage, ob im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung gegen forstliche Vorschriften die Waldeigenschaft gegeben war, ist maßgeblich, ob die Fläche im Zeitpunkt des Beginns der Zuwiderhandlung oder innerhalb des davor liegenden Zeitraumes von zehn Jahren Wald gewesen ist (VwGH 03.07.2012, 2011/10/0118). Wie sich aus den oben wiedergegebenen Feststellungen und aufgrund der durchgeführten Beweiswürdigung, insbesondere auf Grund der schlüssigen Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen, ergibt, bestehen keinerlei Zweifel daran, dass es sich bei der zu beurteilenden Fläche vor der gänzlichen Entfernung des Bewuchses um Wald im Sinne der Bestimmungen des ForstG 1975 gehandelt hat. Wegen der gesetzwidrig vorgenommenen Maßnahmen wurde der Beschwerdeführer auch mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 14.10.2014, Zl ****, wegen Übertretungen
Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 und § 174 Abs 1 lit a Z 28 Forstgesetz und
Abs 1 lit a in Verbindung mit Abs 3 lit a und § 66 Abs 1 lit a der Tiroler Waldordnung 2005 rechtskräftig bestraft, wenngleich auch der Beschwerdeführer anstatt der Bestimmung des § 35 Abs 1 lit a Tiroler Waldordnung jene des § 35 Abs 1 lit b leg cit verletzt hat.Wegen der gesetzwidrig vorgenommenen Maßnahmen wurde der Beschwerdeführer auch mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 14.10.2014, Zl ****, wegen Übertretungen
Paragraph 80, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 und Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 28, Forstgesetz und
Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 3, Litera a und Paragraph 66, Absatz eins, Litera a, der Tiroler Waldordnung 2005 rechtskräftig bestraft, wenngleich auch der Beschwerdeführer anstatt der Bestimmung des Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, Tiroler Waldordnung jene des Paragraph 35, Absatz eins, Litera b, leg cit verletzt hat. Der Beschwerdeführer ist den Feststellungen und Schlussfolgerungen des forstfachlichen Amtssachverständigen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und konnte auch nicht eine Unvollständigkeit des Gutachtens oder einen Widerspruch desselben zu den Denkgesetzen der Logik
weisen. Die Beurteilung als Wald im Sinne des ForstG sowie der Verstoß gegen forstrechtliche Vorschriften sowie die Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit der dem Beschwerdeführer aufgetragenen Maßnahmen war daher auf Grundlage der obigen Feststellungen und fachlichen Schlussfolgerungen zu treffen. Soweit der Beschwerdeführer schließlich argumentiert, dass sein Bruder B A als Eigentümer einer konkret zur Wiederbewaldung vorgeschriebenen Fläche (Gst **66) bereits erklärt hat, eine Wiederbewaldung nicht zuzulassen und auch die Abzäunung sowie die Unterlassung der Ausbringung von Gülle oder Mist in keiner Weise zu akzeptieren und es ihm daher tatsächlich unmöglich sei, die ihm aufgetragenen Maßnahmen zu erfüllen, da diesbezüglich die zivilrechtliche Berechtigung jedenfalls mangle, ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsfrage, ob einer Person, die eine Waldverwüstung auf fremdem Grund zu vertreten hat,
G der Auftrag zur Wiederaufforstung erteilt werden kann, durch die Rechtsprechung des VwGH geklärt ist (vgl etwa VwGH vom 21.11.2005, Zl 2002/10/0232, VwGH vom 25.04.2014, 2011/10/0207, insbesondere Punkt 6 der Entscheidungsgründe). Der Erteilung eines forstbehördlichen Auftrages an den Beschwerdeführer steht somit der Umstand, dass sich der Waldeigentümer gegen eine Wiederaufforstung und Abzäunung der Wiederbewaldungsflächen und die Unterlassung der Ausbringung von Gülle oder Mist ausgesprochen hat, nicht entgegen (vgl VwGH vom 20.05.2015, ZL Ra 2015/10/0042-4).Soweit der Beschwerdeführer schließlich argumentiert, dass sein Bruder B A als Eigentümer einer konkret zur Wiederbewaldung vorgeschriebenen Fläche (Gst **66) bereits erklärt hat, eine Wiederbewaldung nicht zuzulassen und auch die Abzäunung sowie die Unterlassung der Ausbringung von Gülle oder Mist in keiner Weise zu akzeptieren und es ihm daher tatsächlich unmöglich sei, die ihm aufgetragenen Maßnahmen zu erfüllen, da diesbezüglich die zivilrechtliche Berechtigung jedenfalls mangle, ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsfrage, ob einer Person, die eine Waldverwüstung auf fremdem Grund zu vertreten hat,
Paragraph 172, Absatz 6, ForstG der Auftrag zur Wiederaufforstung erteilt werden kann, durch die Rechtsprechung des VwGH geklärt ist vergleiche etwa VwGH vom 21.11.2005, Zl 2002/10/0232, VwGH vom 25.04.2014, 2011/10/0207, insbesondere Punkt 6 der Entscheidungsgründe). Der Erteilung eines forstbehördlichen Auftrages an den Beschwerdeführer steht somit der Umstand, dass sich der Waldeigentümer gegen eine Wiederaufforstung und Abzäunung der Wiederbewaldungsflächen und die Unterlassung der Ausbringung von Gülle oder Mist ausgesprochen hat, nicht entgegen vergleiche VwGH vom 20.05.2015, ZL Ra 2015/10/0042-4). Zusammenfassend ist daher in der vorliegenden Beschwerdesache festzuhalten, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer rechtsrichtig die in Beschwerde gezogenen forstpolizeilichen Aufträge
der Bestimmung des § 172 Abs 6 ForstG 1975 erteilt hat. Zusammenfassend ist daher in der vorliegenden Beschwerdesache festzuhalten, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer rechtsrichtig die in Beschwerde gezogenen forstpolizeilichen Aufträge
der Bestimmung des Paragraph 172, Absatz 6, ForstG 1975 erteilt hat. Aus Anlass des vorliegenden Beschwerdeverfahrens war die Leistungsfrist angesichts des mit dem Beschwerdeverfahren verstrichenen Zeitraumes entsprechend neu zu bestimmen, wobei die Leistungsfrist mit 30.06.2016 so festgelegt wurde, dass der Erfüllungszeitraum für den Beschwerdeführer jedenfalls nicht verkürzt wurde.
der Rechtsprechung des VwGH (vgl VwGH vom 25.04.2014, 2011/10/0207) ist für die Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung bei der Festsetzung von Leistungsfristen entscheidend, dass die Frist objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte
der Lage des konkreten Falls die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (vgl. etwa die
weise bei Hengstschläger Leeb, AVG § 59 Rz 63).
G ist die "umgehende" Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes geboten, woraus sich die Verpflichtung zur möglichst zeitnahen Durchführung von Wiederbewaldungsmaßnahmen ergibt, zumal die Wiederherstellung des Waldzustandes ein besonderes öffentliches Interesse darstellt (vgl. etwa VwGH vom 31. März 2013, Zl. 2012/10/0091, mwN).Aus Anlass des vorliegenden Beschwerdeverfahrens war die Leistungsfrist angesichts des mit dem Beschwerdeverfahren verstrichenen Zeitraumes entsprechend neu zu bestimmen, wobei die Leistungsfrist mit 30.06.2016 so festgelegt wurde, dass der Erfüllungszeitraum für den Beschwerdeführer jedenfalls nicht verkürzt wurde.
der Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH vom 25.04.2014, 2011/10/0207) ist für die Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung bei der Festsetzung von Leistungsfristen entscheidend, dass die Frist objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte
der Lage des konkreten Falls die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen vergleiche , etwa die
weise bei Hengstschläger Leeb, AVG Paragraph 59, Rz 63).
Paragraph 172, Absatz 6, ForstG ist die "umgehende" Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes geboten, woraus sich die Verpflichtung zur möglichst zeitnahen Durchführung von Wiederbewaldungsmaßnahmen ergibt, zumal die Wiederherstellung des Waldzustandes ein besonderes öffentliches Interesse darstellt vergleiche , etwa VwGH vom 31. März 2013, Zl. 2012/10/0091, mwN). Dass die Leistungsfrist zu kurz bemessen wäre, hat der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren nicht vorgebracht und ist auch für das erkennende Gericht kein Anhaltspunkt dafür hervorgekommen, dass innerhalb der nunmehr neu gesetzten Frist die aufgetragenen Maßnahmen nicht durchgeführt werden könnten. Die von den forstpolizeilichen Aufträgen betroffenen Grundstücksflächen stützen sich auf die dem angefochtenen Bescheid beigeschlossenen signierten Lagepläne (vgl Ozl 6 des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes), welche allerdings dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde im Verwaltungsakt nicht beiliegen. Deshalb war die nochmalige Verdeutlichung der verfahrensbetroffenen Grundflächen durch Erklärung des diesem Erkenntnis beigeschlossenen TIRIS-Orthofotos vom 06.11.2015 (ident mit den Flächen in den Lageplänen, einliegend in OZL 6) und vom 30.09.2015 (hinsichtlich der Vernässungsbereiche) zum integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses erforderlich und war diesbezüglich eine Spruchmodifizierung vorzunehmen. Zu dieser Modifizierung war das erkennende Gericht im Rahmen seiner Kognitionsbefugnis auch berechtigt. Die von den forstpolizeilichen Aufträgen betroffenen Grundstücksflächen stützen sich auf die dem angefochtenen Bescheid beigeschlossenen signierten Lagepläne vergleiche Ozl 6 des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes), welche allerdings dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde im Verwaltungsakt nicht beiliegen. Deshalb war die nochmalige Verdeutlichung der verfahrensbetroffenen Grundflächen durch Erklärung des diesem Erkenntnis beigeschlossenen TIRIS-Orthofotos vom 06.11.2015 (ident mit den Flächen in den Lageplänen, einliegend in OZL 6) und vom 30.09.2015 (hinsichtlich der Vernässungsbereiche) zum integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses erforderlich und war diesbezüglich eine Spruchmodifizierung vorzunehmen. Zu dieser Modifizierung war das erkennende Gericht im Rahmen seiner Kognitionsbefugnis auch berechtigt. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen – insbesondere die Frage der Waldeigenschaft der verfahrensbetroffenen Grundflächen sowie die Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für einen forstbehördlichen Auftrag
Abs 6 Forstgesetz 1975 vorliegen – konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen – insbesondere die Frage der Waldeigenschaft der verfahrensbetroffenen Grundflächen sowie die Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für einen forstbehördlichen Auftrag
Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetz 1975 vorliegen – konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen. Anlagen: TIRIS-Orthofotos vom 30.09.2015 und vom 06.11.2015 Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.41.1077.8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.