RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.01.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/26/2838-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des Vereines „A A“, vertreten durch die Obfrau B B, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.10.2015, Zl ***, betreffend die Nichtgestattung einer Statutenänderung nach dem Vereinsgesetz 2002, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird aus Anlass des Beschwerdeverfahrens der angefochtene Bescheid behoben und wird die Anzeige des Vereines „A A“ über die Änderung der Vereinsstatuten vom 06.09.2015 (eingegangen bei der belangten Behörde am 11.09.2015) zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird aus Anlass des Beschwerdeverfahrens der angefochtene Bescheid behoben und wird die Anzeige des Vereines „A A“ über die Änderung der Vereinsstatuten vom 06.09.2015 (eingegangen bei der belangten Behörde am 11.09.2015) zurückgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit einer bei der belangten Behörde am 11.09.2015 eingelangten Eingabe zeigte der beschwerdeführende Verein „A A“ bei der Bezirkshauptmannschaft Y als Vereinsbehörde eine in der Generalversammlung vom 12.06.2015 beschlossene Statutenänderung an, dies unter Vorlage der geänderten Statuten. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 05.10.2015 nahm die belangte Behörde aufgrund dieser Anzeige einer Statutenänderung eine Entscheidung dahingehend vor, dass die Änderung der Statuten des Vereines mit dem Namen „A A“ mit dem Sitz in Z nicht gestattet wurde, dies auf der Grundlage des § 14 Abs 1 Vereinsgesetz in Verbindung mit Art 11 Abs 2 EMRK.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 05.10.2015 nahm die belangte Behörde aufgrund dieser Anzeige einer Statutenänderung eine Entscheidung dahingehend vor, dass die Änderung der Statuten des Vereines mit dem Namen „A A“ mit dem Sitz in Z nicht gestattet wurde, dies auf der Grundlage des Paragraph 14, Absatz eins, Vereinsgesetz in Verbindung mit Artikel 11, Absatz 2, EMRK. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde kurz zusammengefasst aus, dass die Mitgliederversammlung das oberste Willensbildungsorgan eines Vereines sei und diese daher zur Entscheidung über „Grundlagengeschäfte“ des Vereines berufen sein sollte. Dies betreffe vor allem die Neufassung und Änderung der Statuten, die freiwillige Auflösung des Vereines sowie die Bestellung der Vereinsorgane. Mit der verfahrensgegenständlichen Statutenänderung sei geplant, dass die Vorstandsmitglieder von dem in der vorangegangenen Funktionsperiode tätig gewesenen Vorstand bestellt würden. Mit der vorliegenden Statutenänderung würde der Mitgliederversammlung die Zuständigkeit zur allgemeinen Willensbildung hinsichtlich der „Grundlagengeschäfte“, insbesondere in Bezug auf die Bestellung der Vereinsorgane, entzogen. 2) Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des Vereines „A A“, womit beantragt wurde, das Landesverwaltungsgericht möge erklären, dass die angezeigte Statutenänderung gestattet werde. Zur Begründung des Rechtsmittels wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus den Bestimmungen des Vereinsgesetzes nicht ergeben würde, dass das Leitungsorgan durch die Mitgliederversammlung gewählt werden müsse. Ebenso verhalte es sich mit der freiwilligen Auflösung des Vereines. Dass eine solche Auflösung nur durch die Mitgliederversammlung möglich wäre, lasse sich dem Vereinsgesetz nicht entnehmen. Schließlich könne aus dem Vereinsgesetz auch nicht abgeleitet werden, dass Satzungsänderungen der Mitgliederversammlung vorbehalten sein müssten. Die besondere Situation beim Verein „A A“ hätte zu den strittigen Satzungsänderungen geführt. Die derzeit den aktuellen Vorstand bildenden „Wickelfachfrauen“ hätten entsprechendes Fachwissen, welches sie in den Verein einbringen würden. Die zukünftigen Vereinsmitglieder würden von der Zugänglichmachung dieses Fachwissens profitieren. Die Bereitschaft, das Fachwissen in den Verein einzubringen, sei jedoch davon abhängig, dass jene, die über das Fachwissen verfügten, die Tätigkeit des Vereines auch maßgeblich lenken könnten, weshalb eine Reihe von Zuständigkeiten dem Vereinsorgan „Vorstand“ zugeordnet worden seien, so etwa die Bestellung der Vorstandsmitglieder, die Zuständigkeit für Satzungsänderungen sowie für die Auflösung des Vereines. Die Begründung der belangten Behörde sei aus dem Gesetzestext nicht ableitbar, jedenfalls verstießen die verfahrensgegenständlichen Statutenänderungen nicht gegen Vorschriften des zwingenden Rechts. Im Rahmen der geltenden Vereinsfreiheit müssten die beschwerdegegenständlichen Satzungsänderungen möglich sein. 3) Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde der beschwerdeführende Verein ersucht, einen satzungsgemäß unterschriebenen Protokollauszug über die Generalversammlung vom 12.06.2015 vorzulegen, aus welchem sich ergibt, dass die verfahrensgegenständlichen Statutenänderungen satzungskonform beschlossen worden sind. Diesem Ersuchen wurde entsprochen, wobei dem Protokollauszug erklärende Ausführungen über den Ablauf der Generalversammlung vom 12.06.2015 in Bezug auf die verfahrensbetroffenen Satzungsänderungen beigelegt wurden. Am 15.12.2015 wurde eine öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die Obfrau des beschwerdeführenden Vereines konkret zur Beschlussfassung der strittigen Satzungsänderungen befragt wurde. Außerdem wurde der Obfrau die Möglichkeit geboten, die Rechtsstandpunkte des beschwerdeführenden Vereines in der gegenständlichen Angelegenheit argumentativ auszuführen. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die belangte Behörde hat den in Beschwerde gezogenen Bescheid auf die Bestimmungen des § 14 Abs 1 Vereinsgesetz 2002 und Art 11 Abs 2 EMRK gestützt. Die belangte Behörde hat den in Beschwerde gezogenen Bescheid auf die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins, Vereinsgesetz 2002 und Artikel 11, Absatz 2, EMRK gestützt. Dieses rechtlichen Vorschriften und die damit im Zusammenhang stehenden verfahrensrelevanten Vorschriften haben folgenden Wortlaut: a) Europäische Menschenrechtskonvention: „Artikel 11 - Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
(1)Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten.
(2)Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel verbietet nicht, daß die Ausübung dieser Rechte durch Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird.“ b) Vereinsgesetz 2002: „Erklärung, dass die Vereinsgründung nicht gestattet ist § 12.
(1)Die Vereinsbehörde hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210 /1958, mit Bescheid zu erklären, dass die Gründung eines Vereins nicht gestattet wird, wenn der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig wäre.Paragraph 12,
(1)Die Vereinsbehörde hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 11, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit Bescheid zu erklären, dass die Gründung eines Vereins nicht gestattet wird, wenn der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig wäre.
(2)… Änderung der Statuten, der organschaftlichen Vertreter und der Vereinsanschrift § 14.
(1)Die §§ 1 bis 13 gelten sinngemäß auch für Statutenänderungen. …“Paragraph 14,
(1)Die Paragraphen eins bis 13 gelten sinngemäß auch für Statutenänderungen. …“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) Im vorliegenden Beschwerdefall sind die vom beschwerdeführenden Verein der belangten Behörde angezeigten Statutenänderungen verfahrensgegenständlich. Ob die streitverfangenen Statutenänderungen satzungskonform zustande gekommen sind, bildet zum einen eine Voraussetzung für die Durchführung eines Verfahrens nach dem Vereinsgesetz und ist zum anderen vom betreffenden Verein der Behörde nachzuweisen, dies durch Vorlage eines entsprechenden Protokollauszuges, aus dem hervorgehen muss, dass die Statutenänderungen von dem nach der alten Satzung hierfür kompetenten Vereinsorgan mit dem in den (alten) Statuten vorgegebenen Stimmenverhältnis beschlossen worden sind (vgl dazu Fessler/Keller, Vereins- und Versammlungsrecht, zweite Auflage, Seite 137).Ob die streitverfangenen Statutenänderungen satzungskonform zustande gekommen sind, bildet zum einen eine Voraussetzung für die Durchführung eines Verfahrens nach dem Vereinsgesetz und ist zum anderen vom betreffenden Verein der Behörde nachzuweisen, dies durch Vorlage eines entsprechenden Protokollauszuges, aus dem hervorgehen muss, dass die Statutenänderungen von dem nach der alten Satzung hierfür kompetenten Vereinsorgan mit dem in den (alten) Statuten vorgegebenen Stimmenverhältnis beschlossen worden sind vergleiche dazu Fessler/Keller, Vereins- und Versammlungsrecht, zweite Auflage, Seite 137). Liegen nämlich keine satzungskonform beschlossenen Statutenänderungen vor, fehlt es einem behördlichen Verfahren nach den §§ 14 Abs 1 iVm 12 Abs 1 Vereinsgesetz am notwendigen Verfahrenssubstrat (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 20.12.2002, Zl 99/02/0110, zum ähnlich gelagerten Fall des Nichtvorliegens eines Rechtserwerbes bei einem Grundverkehrsverfahren). Liegen nämlich keine satzungskonform beschlossenen Statutenänderungen vor, fehlt es einem behördlichen Verfahren nach den Paragraphen 14, Absatz eins, in Verbindung mit 12 Absatz eins, Vereinsgesetz am notwendigen Verfahrenssubstrat (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 20.12.2002, Zl 99/02/0110, zum ähnlich gelagerten Fall des Nichtvorliegens eines Rechtserwerbes bei einem Grundverkehrsverfahren). 2) In der in Prüfung stehenden Beschwerdesache wurde vom beschwerdeführenden Verein über Aufforderung durch das erkennende Verwaltungsgericht nachstehender Protokollauszug zum Nachweis der rechtskonformen Beschlussfassung der streitverfangenen Statutenänderungen vorgelegt: „Folgende Personen wurden gewählt, bzw. bestätigt: 1 Obfrau / Vorsitzende - B B 2. Obfrau / Vorsitzende Vertretung -C C 3. Schriftführerin - D D 4. Schriftführerin / Vertretung - E E 5. Kassiererin - F F 8. Kassiererin / Vertretung - G G 7. 1. Beirat - H H 8. 2. Beirat - I I8. 2. Beirat - römisch eins römisch eins Zweck des Vereins: Hier werden die schon formulierten Leitsätze einbezogen. Neu angedacht wird:...die zeitgemäße, professionelle und zukunftsorientierte Anwendungen von W&K (zu bewahren und) zu fördern. Neue Vereinsinfo schickt B B, sie wird mit ihrer Tochter die Statuten wie mit dem Gremium besprochen aktualisieren. “ Nachdem dieser Protokollauszug doch wenig Aussagekraft aufweist, wurde vom beschwerdeführenden Verein zur Erläuterung – gemeinsam mit der Vorlage des Protokollauszuges – wie folgt ausgeführt: „… und nach Durchführung der Neuwahl des Vorstandes wurde die geplante Statutenänderung von der Obfrau vorgestellt und Punkt für Punkt mit allen ausführlich besprochen, bis in allen Fragen ein Konsens von 100% erreicht werden konnte. Die Obfrau protokollierte das Endergebnis handschriftlich mit und bot an, dieses mit ihrer Tochter sprachlich in eine „schöne Form zu gießen.“ [Dies ist auch dem letzten Satz des Auszuges des Protokolls zu entnehmen.] Nach Anfertigung der Reinschrift wurden die handschriftlichen Aufzeichnungen als „nunmehr entbehrlich“ vernichtet. In weiterer Folge wurde die Reinschrift der beschlossenen Änderungen an alle 8 Mitglieder per Email übermittelt, wobei jeder schriftlich die inhaltliche Übereinstimmung mit den Beschlüssen vom 12.06.2015 rückmeldete (beispielsweise Frau G G mit Email vom 24.08.2015: „Gute Worte gefunden für die Änderungen!!!“), lediglich Frau E E erklärte ihre positive Überprüfung im Rahmen eines Telefonates mit der Obfrau. Im Anschluss wurden die Vorstandsmeldung und die Änderung der Statuten bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingereicht.“ Anlässlich der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 15.12.2015 wurde die Obfrau einer näheren Befragung zur Beschlussfassung der strittigen Statutenänderungen unterzogen und hat sie dabei Folgendes zu Protokoll gegeben: „Wenn ich gefragt werde, ob für die Generalversammlung vom 12.06.2015 es eine schriftliche Tagesordnung gegeben hat, dies mit dem Punkt einer Satzungsänderung, so gebe ich an, dass es eine solche schriftliche Tagesordnung sehr wohl gegeben hat. Richtig ist weiters, dass im Rahmen der Generalversammlung am 12.06.2015 die nunmehr verfahrensgegenständlichen Statutenänderungen von mir vorgestellt worden sind und mit den Mitgliedern besprochen worden sind. Wir haben dabei in allen Fragen 100-Prozent Konsens erzielt. Wenn ich gefragt werde, wie dies festgestellt worden ist, so gebe ich an, dass eine Abstimmung mit Handzeichen stattgefunden hat. Wenn ich weiters gefragt werde, worüber abgestimmt worden ist, gebe ich an, dass ich ein Muster bei der Generalversammlung am 12.06.2015 dabei hatte. Wir haben dann über die verschiedenen Statutenänderungen diskutiert und habe ich auf dem Muster mitgeschrieben, welche Änderungen von der Mitgliederversammlung gewünscht worden sind. Es war dann ausgemacht, dass ich mit meiner Tochter nach der Mitgliederversammlung am 12.06.2015 die besprochenen Satzungsänderungen sprachlich in eine „schöne Form“ bringe und den so erstellten Entwurf an die Mitglieder per E-Mail verschicke, damit diese in Ruhe prüfen konnten, ob die ausformulierten Satzungsänderungen dem entsprechen, was in der Mitgliederversammlung am 12.06.2015 besprochen worden ist. Alle Mitglieder haben mir dann mitgeteilt, die meisten per E-Mail, dass der ausformulierte Entwurf der neuen Satzung ihre Zustimmung findet. Wenn ich gefragt werde, ob der der Vereinsbehörde vorgelegte Text einer neuen Satzung bereits in der Generalversammlung vom 12.06.2015 vorgelegen hat, so gebe ich an, dass der letztendlich ausformulierte Text der neuen Satzung am 12.06.2015 noch nicht vorgelegen hatte. Wie ich bereits dargelegt habe, erfolgte die Endfassung des Textes erst nach der Mitgliederversammlung am 12.06.2015, wobei die Texterstellung aber auf der Grundlage des bei der Generalversammlung Besprochenen erfolgte, wie sich dies ja auch später gezeigt hat, als alle Mitglieder mir mitgeteilt haben, dass der letztendlich ausformulierte Text einer neuer Satzung ihre Zustimmung findet. Wenn ich gefragt werde, ob der nunmehr vorliegende Text eines neuen Statuts, welcher der Vereinsbehörde vorgelegt wurde und welcher nunmehr verfahrensgegenständlich ist, bereits bei der Mitgliederversammlung am 12.06.2015 Gegenstand einer Beschlussfassung gewesen sein kann, so gebe ich an, dass inhaltlich über die verfahrensgegenständlichen Änderungen gesprochen und darüber Konsens gefunden wurde, der letztendlich ausformulierte Text der neuen Satzung war bei der Mitgliederversammlung am 12.06.2015 noch nicht vorhanden und konnte somit auch nicht Gegenstand einer Beschlussfassung sein.“ Mit Bedachtnahme auf diese Ermittlungsergebnisse gelangte das erkennende Verwaltungsgericht zur Überzeugung, dass der der belangten Behörde angezeigte Text eines (neuen) Statuts für den Verein „A A“, respektive die darin enthaltenen Statutenänderungen (gegenüber der alten Satzung) nicht Gegenstand der Beschlussfassung der Generalversammlung vom 12.06.2015 gewesen ist (sind). Jedenfalls lässt sich aus dem vorgelegten Protokollauszug nicht entnehmen, dass eine satzungsgemäße Beschlussfassung in der Generalversammlung mit der erforderlichen Stimmenmehrheit zustande gekommen ist. Aus den in Vorlage gebrachten Unterlagen ist nicht nachvollziehbar, was in der Generalversammlung „besprochen“ (oder beschlossen), worüber „Konsens“ erzielt wurde und ob die (erst nach der Generalversammlung ausformulierten) Satzungsänderungen schon Gegenstand einer Beschlussfassung in der Generalversammlung gewesen sind. Eine satzungskonforme Willensbildung des zuständigen Organes „Generalversammlung“ am 12.06.2015 über die streitverfangenen Statutenänderungen ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr sprechen die vom beschwerdeführenden Verein dem Landesverwaltungsgericht Tirol gegebenen Erläuterungen vom 25.11.2015 dafür, dass die ausformulierte Fassung der der belangten Behörde angezeigten Statutenänderungen im Zeitpunkt der Durchführung der Generalversammlung am 12.06.2015 noch nicht vorgelegen hatte und damit auch nicht den Gegenstand einer Beschlussfassung in der damaligen Generalversammlung sein konnte. Dies lässt sich etwa den Schilderungen entnehmen, dass „die geplanten Statutenänderungen von der Obfrau vorgestellt und Punkt für Punkt mit allen ausführlich besprochen“ worden seien, wobei die Obfrau den Mitgliedern der Vereines bei der Generalversammlung anbot, das Endergebnis (der Besprechungen) mit ihrer Tochter sprachlich in eine „schöne Form zu gießen“, woraus sich für das erkennende Verwaltungsgericht ohne jeglichen Zweifel ergibt, dass die Ausformulierung der Statutenänderungen – wie sie in der Folge der belangten Behörde angezeigt wurden – erst nach der Generalversammlung erfolgte. Die Erläuterung, dass die Endfassung der Statutenänderungen den Mitgliedern nach der Generalversammlung übermittelt worden sei und diese die ausformulierte Endfassung goutiert hätten, etwa mit der Äußerung „gute Worte gefunden für die Änderungen“, zeigt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol deutlich, dass die der belangten Behörde angezeigten Statutenänderungen nicht Gegenstand einer Beschlussfassung bei der Generalversammlung gewesen sein konnten, zumal die Ausformulierung der Satzungsänderungen erst nach der Generalversammlung geschah. Die vom beschwerdeführenden Verein ins Treffen geführte nachträgliche Zustimmung der Vereinsmitglieder zu den letztendlich ausformulierten Statutenänderungen ersetzt nach fester Überzeugung des erkennenden Verwaltungsgerichts nicht die satzungsgemäß vorgesehene Willensbildung bei der Versammlung mit der Möglichkeit, im Rahmen einer Diskussion mit einer guten Argumentation die Mehrheit der Mitglieder für oder gegen eine bestimmte Satzungsänderung zu gewinnen. Eine derartige Möglichkeit besteht nämlich bei nachträglichen schriftlichen Zustimmungsvorgängen in der Art eines Umlaufbeschlusses nicht, sodass nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts Tirol eine Sanierung der mangelnden Willensbildung bei der Generalversammlung vom 12.06.2015 durch die nachträglichen Zustimmungen nicht bewirkt werden konnte. 3) Davon ausgehend, dass die der belangten Behörde zur Anzeige gebrachten Statutenänderungen nicht Gegenstand einer satzungskonformen Beschlussfassung gewesen sind, hätte die verfahrensauslösende Anzeige richtigerweise zurückgewiesen werden müssen, da für ein vereinsrechtliches Verfahren nach den §§ 12 Abs 1 iVm 14 Abs 1 Vereinsgesetz 2002 die notwendige Grundlage fehlt. Davon ausgehend, dass die der belangten Behörde zur Anzeige gebrachten Statutenänderungen nicht Gegenstand einer satzungskonformen Beschlussfassung gewesen sind, hätte die verfahrensauslösende Anzeige richtigerweise zurückgewiesen werden müssen, da für ein vereinsrechtliches Verfahren nach den Paragraphen 12, Absatz eins, in Verbindung mit 14 Absatz eins, Vereinsgesetz 2002 die notwendige Grundlage fehlt. Ohne (Verfahrens-)Substrat ist die verfahrensgegenständliche Anzeige über Statutenänderungen keiner inhaltlichen Erledigung zugänglich und hat der belangten Behörde für die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Erklärung der Nichtgestattung der strittigen Statutenänderungen eine Zuständigkeit gefehlt. Dementsprechend war die (inhaltliche) Entscheidung der belangten Behörde zu beheben und die verfahrenseinleitende Anzeige zurückzuweisen. 4) Bei diesem Verfahrensergebnis ist eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen grundsätzlich nicht erforderlich. Über Wunsch der Vertreter des beschwerdeführenden Vereins bei der Rechtsmittelverhandlung am 15.12.2015 dürfen dennoch nachstehende inhaltliche Bemerkungen zu den streitverfangenen Satzungsänderungen angebracht werden:
- a)Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass ein wesentliches Element der verfassungsrechtlich gewährleisteten Vereinsfreiheit die Freiheit der Gründer und später der Vereinsmitglieder ist, die Statuten nach ihren eigenen Interessen und Vorstellungen zu gestalten. Dementsprechend sieht das Vereinsgesetz 2002 weitgehend davon ab, den Inhalt der Statuten festzulegen, lediglich jenes Mindestmaß an Gestaltungsregeln wird vorgeschrieben, das als für eine nach innen und außen funktionsfähige Organisation unverzichtbar angesehen wird. Allerdings dürfen die Statuten nur im Rahmen der Gesetze frei gestaltet werden, was in § 3 Abs 1 des Vereinsgesetzes 2002 klargestellt wird. Dies bedeutet, dass die Statuten nicht gegen Vorschriften zwingenden Rechts und gegen die guten Sitten verstoßen dürfen (vgl dazu auch die Erläuternden Bemerkungen zum Vereinsgesetz 2002). Allerdings dürfen die Statuten nur im Rahmen der Gesetze frei gestaltet werden, was in Paragraph 3, Absatz eins, des Vereinsgesetzes 2002 klargestellt wird. Dies bedeutet, dass die Statuten nicht gegen Vorschriften zwingenden Rechts und gegen die guten Sitten verstoßen dürfen vergleiche dazu auch die Erläuternden Bemerkungen zum Vereinsgesetz 2002).
- b)Im Lichte dieser grundsätzlichen Überlegungen bestehen nun seitens des erkennenden Verwaltungsgerichts gegen die in Aussicht genommene Zuständigkeit des Vereinsorganes „Vorstand“ für die freiwillige Vereinsauflösung keine Bedenken. In Brändle/Rein, Das österreichische Vereinsrecht, fünfte Auflage, Seite 76, wird zur freiwilligen Vereinsauflösung ausgeführt, dass die Mitgliederversammlung das alle Vereinsmitglieder umfassende Organ bildet, dem meist auch die freiwillige Auflösung obliegt. In Fessler/Keller, Vereins- und Versammlungsrecht, zweite Auflage, Seite 87, ist in diesem Zusammenhang festgehalten, dass die Statuten Bestimmungen darüber zu enthalten haben, welches Vereinsorgan (meist die Mitgliederversammlung) eine freiwillige Auflösung des Vereines beschließen kann und welche Erfordernisse für eine solche Beschlussfassung verlangt werden. Daraus lässt sich (im Umkehrschluss) erschließen, dass die Beschlussfassung über die freiwillige Vereinsauflösung durchaus auch einem anderen Vereinsorgan (als der Mitgliederversammlung) vorbehalten sein kann. Auch für das erkennende Verwaltungsgericht ist kein rechtlicher Grund ersichtlich, dass die freiwillige Auflösung des Vereines rechtlich zwingend durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden müsste.
- c)Bezüglich der strittigen Bestellung der Mitglieder des Leitungsorganes „Vorstand“ durch die bisherigen Vorstandsmitglieder (und nicht durch alle Vereinsmitglieder in der Generalversammlung) ist festzuhalten, dass das Vereinsgesetz die Art der Bestellung der Vereinsorgane offen lässt (siehe dazu auch Brändle/Rein, Das österreichische Vereinsrecht fünfte Auflage, Seite 83). Das Vereinsgesetz 2002 verlangt bloß, dass die Art der Bestellung der Vereinsorgane in den Statuten geregelt wird (vgl § 3 Abs 2 Z 8 Vereinsgesetz 2002).Bezüglich der strittigen Bestellung der Mitglieder des Leitungsorganes „Vorstand“ durch die bisherigen Vorstandsmitglieder (und nicht durch alle Vereinsmitglieder in der Generalversammlung) ist festzuhalten, dass das Vereinsgesetz die Art der Bestellung der Vereinsorgane offen lässt (siehe dazu auch Brändle/Rein, Das österreichische Vereinsrecht fünfte Auflage, Seite 83). Das Vereinsgesetz 2002 verlangt bloß, dass die Art der Bestellung der Vereinsorgane in den Statuten geregelt wird vergleiche Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 8, Vereinsgesetz 2002). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die grundsätzlich geltende Vereinsfreiheit mit der Möglichkeit der Gestaltung der Statuten nach eigenen Interessen und Vorstellungen vermag das erkennende Verwaltungsgericht auch in der geplanten Bestellung der Vorstandsmitglieder nicht durch die Vereinsmitglieder in der Generalversammlung, sondern mit einem Bestellungsakt der bisherigen Vorstandsmitglieder keinen Widerspruch zu geltenden Rechtsvorschriften zu erblicken. Die diesbezüglichen Bedenken der belangten Behörde kann das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht teilen.
- d)Jedoch bestehen beim erkennenden Verwaltungsgericht Bedenken gegen die beabsichtigte Statutenänderung dahingehend, dass künftig nur noch das Vereinsorgan „Vorstand“ Satzungsänderungen beschließen könnte. Damit hätte es der Vorstand des Vereines „A A“ für alle Zeit in der Hand, die Willensbildung in den verschiedensten Angelegenheiten des Vereines künftig zu gestalten, etwa könnte der Vorstand mit einer nachfolgenden Statutenänderung vorsehen, dass jede Willensbildung ihm vorbehalten bleibt. In § 5 Abs 1 des Vereinsgesetzes 2002 ist aber festgelegt, dass ein Verein an Organen jedenfalls eine Mitgliederversammlung und ein Leitungsorgan haben muss. In Paragraph 5, Absatz eins, des Vereinsgesetzes 2002 ist aber festgelegt, dass ein Verein an Organen jedenfalls eine Mitgliederversammlung und ein Leitungsorgan haben muss. Den diesbezüglichen Erläuternden Bemerkungen des Vereinsgesetzes 2002 ist zu entnehmen, dass es aufgrund der Bestimmung des § 5 Abs 1 des Vereinsgesetzes für jeden Verein notwendig ist, dass eine allgemeine Willensbildung der Vereinsmitglieder organisiert wird, wobei das dazu einzurichtende Organ im Gesetz „Mitgliederversammlung“ genannt wird.Den diesbezüglichen Erläuternden Bemerkungen des Vereinsgesetzes 2002 ist zu entnehmen, dass es aufgrund der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, des Vereinsgesetzes für jeden Verein notwendig ist, dass eine allgemeine Willensbildung der Vereinsmitglieder organisiert wird, wobei das dazu einzurichtende Organ im Gesetz „Mitgliederversammlung“ genannt wird. In den Erläuternden Bemerkungen wird die „Mitgliederversammlung“ als oberstes willensbildendes Vereinsorgan bezeichnet. Mit dieser gesetzlichen Einrichtung des Vereinsorganes „Mitgliederversammlung“ zur gemeinsamen Willensbildung der Vereinsmitglieder in § 5 Abs 1 Vereinsgesetz 2002 und der daraus sich ableitenden Konzeption der „Mitgliederversammlung“ als oberstem willensbildenden Vereinsorgan lässt sich nun nach Dafürhalten des erkennenden Verwaltungsgerichts nicht vereinbaren, dass mit einer der strittigen Statutenänderungen in Aussicht genommen wird, künftige Satzungsänderungen nur durch das Leitungsorgan „Vorstand“ vornehmen zu lassen, wobei bei entsprechenden weiteren Statutenänderungen der „Mitgliederversammlung“ jedwede Willensbildung in den Vereinsangelegenheiten allein durch Beschluss des Vorstandes genommen werden könnte, was mit der gesetzlichen Konzeption des Organs „Mitgliederversammlung“ als oberstem willensbildenden Vereinsorgan nicht in Einklang zu bringen ist. Mit dieser gesetzlichen Einrichtung des Vereinsorganes „Mitgliederversammlung“ zur gemeinsamen Willensbildung der Vereinsmitglieder in Paragraph 5, Absatz eins, Vereinsgesetz 2002 und der daraus sich ableitenden Konzeption der „Mitgliederversammlung“ als oberstem willensbildenden Vereinsorgan lässt sich nun nach Dafürhalten des erkennenden Verwaltungsgerichts nicht vereinbaren, dass mit einer der strittigen Statutenänderungen in Aussicht genommen wird, künftige Satzungsänderungen nur durch das Leitungsorgan „Vorstand“ vornehmen zu lassen, wobei bei entsprechenden weiteren Statutenänderungen der „Mitgliederversammlung“ jedwede Willensbildung in den Vereinsangelegenheiten allein durch Beschluss des Vorstandes genommen werden könnte, was mit der gesetzlichen Konzeption des Organs „Mitgliederversammlung“ als oberstem willensbildenden Vereinsorgan nicht in Einklang zu bringen ist. Hält man sich nun weiters vor Augen, dass die Statuten eines Vereines – zivilrechtlich gesehen – als Vertrag anzusehen sind, die die privatrechtlichen Beziehungen der Mitglieder untereinander und zum Verein regeln (vgl Fessler/Keller, Vereins- und Versammlungsrecht, zweite Auflage, Seite 71), so wird klar, dass die Zuordnung der Kompetenz für Statutenänderungen zum Organ „Vorstand“ es ermöglicht, dass eine Gruppe von Vereinsmitgliedern einseitig eine Vertragsänderung, die alle Vereinsmitglieder betrifft, vornehmen könnte.Hält man sich nun weiters vor Augen, dass die Statuten eines Vereines – zivilrechtlich gesehen – als Vertrag anzusehen sind, die die privatrechtlichen Beziehungen der Mitglieder untereinander und zum Verein regeln vergleiche Fessler/Keller, Vereins- und Versammlungsrecht, zweite Auflage, Seite 71), so wird klar, dass die Zuordnung der Kompetenz für Statutenänderungen zum Organ „Vorstand“ es ermöglicht, dass eine Gruppe von Vereinsmitgliedern einseitig eine Vertragsänderung, die alle Vereinsmitglieder betrifft, vornehmen könnte. Nach der der belangten Behörde vorgelegten neuen Satzung würden die nicht dem Vorstand angehörenden Vereinsmitglieder von Statutenänderungen auch nicht unbedingt umgehend Kenntnis erlangen, sodass Vereinsangelegenheiten für sie überraschend nach den neuen (ihnen noch gar nicht bekannten) Statuten beurteilt würden. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol widerspricht eine derartige Möglichkeit der einseitigen Vertragsänderung durch einen Teil der Vertragspartner (ohne jedwede Beteiligung/Befassung/Inkenntnissetzung der übrigen Vertragspartner) den guten Sitten im Sinne der Bestimmung des § 879 ABGB, womit die in Rede stehende Statutenänderung in der Gesamtkonzeption der der belangten Behörde vorgelegten neuen Satzung mit der geltenden Rechtslage nicht vereinbar ist.Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol widerspricht eine derartige Möglichkeit der einseitigen Vertragsänderung durch einen Teil der Vertragspartner (ohne jedwede Beteiligung/Befassung/Inkenntnissetzung der übrigen Vertragspartner) den guten Sitten im Sinne der Bestimmung des Paragraph 879, ABGB, womit die in Rede stehende Statutenänderung in der Gesamtkonzeption der der belangten Behörde vorgelegten neuen Satzung mit der geltenden Rechtslage nicht vereinbar ist. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dass die Anzeige des beschwerdeführenden Vereines vom 06.09.2015 über die streitverfangenen Statutenänderungen zurückzuweisen ist, dies mangels eines tauglichen (Verfahrens-)Substrates infolge Nichtzustandekommens eines satzungskonformen Beschlusses über diese Satzungsänderungen, ließ sich für das erkennende Verwaltungsgericht insbesondere aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 20.12.2002, Zl 99/02/0110, sehr gut herleiten. Insofern ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.26.2838.4