Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Hermann Riedler über die Säumnisbeschwerde von B B und C B, beide vertreten durch Dr. D B, Rechtsanwalt, Adresse, Z, vom 18.11.2015,
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG den Beschluss gefasst: 1.
Vm § 31 VwGVG wird die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen.1.
GVG wird die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen. 2.
GG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2.
Paragraph 25 a, VwGG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: Mit Schriftsatz vom 20.04.2015 haben B B und C B – diese sind Eigentümer des E-Hofes in EZ **041 KG Y , Adresse - der Bezirkshauptmannschaft W, Gewerbeabteilung, im Wesentlichen zur Kenntnis gebracht, dass der gesamte Wohnteil des Hofgebäudes des „H-Hofes“ – EZ **040 KG Y, Adresse in Y - der S GmbH, zuständig für die Flüchtlingsbetreuung im Bundesland Tirol, zum Gebrauche überlassen worden sei. Diesbezüglich liege eine gewerbliche Tätigkeit vor und werde diese Tätigkeit derzeit ohne entsprechende gewerberechtliche Genehmigung und insbesondere ohne Betriebsanlagengenehmigung ausgeführt. Damit zusammenhängend werde die sofortige Einstellung und weiters beantragt, die entsprechenden Verfahrensschritte zu setzen. Die Einschreiter seien als unmittelbare Nachbarn und Geschädigte Parteien in diesem Verfahren. Durch den Betrieb des Asylantenheimes liege für die Einschreiter insbesondere eine Eigentumsgefährdung vor, da für den Reitbetrieb eine Existenzgefährdung – diese wurde näher begründet – gegeben sei. Die Vertragsparteien wollen aufgefordert werden, den Vertrag vorzulegen, aus dem klar hervorgehe, dass eine genehmigungspflichtige gewerbliche Tätigkeit vorliege. Auch wollen Leistungsaufzeichnungen, Investitionsunterlagen und Verpflichtungskataloge eingeholt werden und Haftungsverpflichtungen des Herrn A ebenso wie Geldmittelflüsse überprüft werden. Im gegenständlichen Fall betreibe nicht nur Herr A eine nicht genehmigte gewerbliche Tätigkeit, sondern auch die S GesmbH. Die Behauptung der S GesmbH, dass ihre Tätigkeit von der Gewerbeordnung im Sinne des § 2 Abs 1 Z 10 GewO ausgenommen sei, sei eine reine Schutzbehauptung, ohne rechtlich haltbaren Hintergrund. Es werde nicht nur eine Schlafstelle zur Verfügung gestellt, sondern es seien umfangreiche Betreuungs- und Sicherheitsleistungen und Zahlungsverkehr mit Belegungseinteilungen zu erbringen. An der gegebenen gewerblichen Tätigkeit könne auch das Argument, dass die Gesellschaft nicht auf Gewinn ausgerichtet sei, nichts ändern, da sehr wohl wirtschaftliche Zwecke angestrebt würden. Der Hinweis im Gesellschaftsvertrag, dass die Gemeinnützigkeit gegeben sei, ändere nichts daran, dass eben eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt werde. Selbst wenn eine Ausnahme von der Gewerbeordnung gegeben wäre, was tatsächlich nicht der Fall sei, könnten nicht einfach die verfassungsrechtlich verankerten Nachbarrechte außer Acht gelassen werden und könnte sich die Behörde nicht einfach über die Bestimmungen im Baurecht, im Höfe- und Grundverkehrsrecht und insbesondere nicht im Raumordnungsrecht hinwegsetzen. Mit Schriftsatz vom 20.04.2015 haben B B und C B – diese sind Eigentümer des E-Hofes in EZ **041 KG Y , Adresse - der Bezirkshauptmannschaft W, Gewerbeabteilung, im Wesentlichen zur Kenntnis gebracht, dass der gesamte Wohnteil des Hofgebäudes des „H-Hofes“ – EZ **040 KG Y, Adresse in Y - der S GmbH, zuständig für die Flüchtlingsbetreuung im Bundesland Tirol, zum Gebrauche überlassen worden sei. Diesbezüglich liege eine gewerbliche Tätigkeit vor und werde diese Tätigkeit derzeit ohne entsprechende gewerberechtliche Genehmigung und insbesondere ohne Betriebsanlagengenehmigung ausgeführt. Damit zusammenhängend werde die sofortige Einstellung und weiters beantragt, die entsprechenden Verfahrensschritte zu setzen. Die Einschreiter seien als unmittelbare Nachbarn und Geschädigte Parteien in diesem Verfahren. Durch den Betrieb des Asylantenheimes liege für die Einschreiter insbesondere eine Eigentumsgefährdung vor, da für den Reitbetrieb eine Existenzgefährdung – diese wurde näher begründet – gegeben sei. Die Vertragsparteien wollen aufgefordert werden, den Vertrag vorzulegen, aus dem klar hervorgehe, dass eine genehmigungspflichtige gewerbliche Tätigkeit vorliege. Auch wollen Leistungsaufzeichnungen, Investitionsunterlagen und Verpflichtungskataloge eingeholt werden und Haftungsverpflichtungen des Herrn A ebenso wie Geldmittelflüsse überprüft werden. Im gegenständlichen Fall betreibe nicht nur Herr A eine nicht genehmigte gewerbliche Tätigkeit, sondern auch die S GesmbH. Die Behauptung der S GesmbH, dass ihre Tätigkeit von der Gewerbeordnung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, GewO ausgenommen sei, sei eine reine Schutzbehauptung, ohne rechtlich haltbaren Hintergrund. Es werde nicht nur eine Schlafstelle zur Verfügung gestellt, sondern es seien umfangreiche Betreuungs- und Sicherheitsleistungen und Zahlungsverkehr mit Belegungseinteilungen zu erbringen. An der gegebenen gewerblichen Tätigkeit könne auch das Argument, dass die Gesellschaft nicht auf Gewinn ausgerichtet sei, nichts ändern, da sehr wohl wirtschaftliche Zwecke angestrebt würden. Der Hinweis im Gesellschaftsvertrag, dass die Gemeinnützigkeit gegeben sei, ändere nichts daran, dass eben eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt werde. Selbst wenn eine Ausnahme von der Gewerbeordnung gegeben wäre, was tatsächlich nicht der Fall sei, könnten nicht einfach die verfassungsrechtlich verankerten Nachbarrechte außer Acht gelassen werden und könnte sich die Behörde nicht einfach über die Bestimmungen im Baurecht, im Höfe- und Grundverkehrsrecht und insbesondere nicht im Raumordnungsrecht hinwegsetzen. Ein weiteres Problem sehe das Innenministerium bei der Betrauung der GesmbH mit den Aufgaben der Asylantengrundversorgung in den Vergaberichtlinien, da aufgrund der enormen Mittelzuflüsse auf alle Fälle eine Ausschreibung zu erfolgen hätte, was im gegenständlichen Fall nicht geschehen sei. Dabei dürfte ganz allgemein auf die Verpflichtung der Behörden verwiesen werden, bei Hervorkommen von Umständen, die Tatbestände anderer Behördenstellen betreffen, dazu gehöre auch die Finanzbehörde, entsprechende Maßnahmen zu setzen bzw Tatumstände weiterzuleiten. Auch wegen der unbefugten Gewerbeausübung durch die S GesmbH werde der Antrag gestellt, diese Tätigkeit zu untersagen und wollen entsprechende Verfahren unter Beiziehung der Einschreiter als Partei eingeleitet werden. Am 08.05.2015 fand in den Räumlichkeiten der Bezirkshauptmannschaft W zwischen dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer und Mag. F F, dem Leiter des Anlagenreferates, eine Besprechung statt. Von Herrn Mag. F F wurde in diesem Zusammenhang die rechtliche Situation näher gebracht und erklärt, dass die Tätigkeit der S GmbH und des A A nicht unter die Gewerbeordnung 1994 fiele. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 29.07.2015, Zl LVwG-2015/37/1363-4, wurde die Beschwerde des B B und der C B, beide vertreten durch Dr. D B, Rechtsanwalt in Z, gegen die von den Beschwerdeführern als mündlich verkündeten Bescheid qualifizierte, vom Leiter des Anlagenreferates der Bezirkshauptmannschaft W anlässlich einer Besprechung am 08.05.2015 getroffene Aussage betreffend die Anwendung der Gewerbeordnung 1994 auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Unterbringung von Flüchtlingen im „H-Hof“
GVG als unzulässig zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer anlässlich der Besprechung am 08.05.2015 in den Räumlichkeiten der Bezirkshauptmannschaft W ein mündlicher Bescheid nicht verkündet worden sei. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 29.07.2015, Zl LVwG-2015/37/1363-4, wurde die Beschwerde des B B und der C B, beide vertreten durch Dr. D B, Rechtsanwalt in Z, gegen die von den Beschwerdeführern als mündlich verkündeten Bescheid qualifizierte, vom Leiter des Anlagenreferates der Bezirkshauptmannschaft W anlässlich einer Besprechung am 08.05.2015 getroffene Aussage betreffend die Anwendung der Gewerbeordnung 1994 auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Unterbringung von Flüchtlingen im „H-Hof“
Paragraph 31, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer anlässlich der Besprechung am 08.05.2015 in den Räumlichkeiten der Bezirkshauptmannschaft W ein mündlicher Bescheid nicht verkündet worden sei. Mit Schriftsatz vom 18.11.2015 brachten B B und der C B, vertreten durch Dr. D B, Rechtsanwalt, Z, Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol ein. Begründet wurde diese Beschwerde im Hinblick auf die schriftliche Eingabe mit mehreren Anträgen und Anzeigen vom 20.04.2015 bei der Gewerbeabteilung der Bezirkshauptmannschaft W und das zu LVwG-2015/37/1363 geführte Beschwerdeverfahren. Es bestehe der dringende Verdacht, dass auch die Gewerbebehörde bei der strafrechtlich verdächtigen Vorgangsweise des Herrn A gemeinsam mit der S GesmbH die notwendige Rechtskonformität außer Acht lasse. Es werde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und über die Anträge nach Durchführung der jeweiligen Verfahrensschritte und Einholung der gesamten bezüglichen Aktenunterlagen bei der Bezirkshauptmannschaft W und auch beim Landesverwaltungsgericht selbst (LVwG-2015/37/1363) zu entscheiden und die notwendigen Maßnahmen herbeizuführen. Wenn die Gewerbebehörde versuche, sich auszureden, dass für die S GesmbH keine Gewerbeberechtigung notwendig wäre, weil die Ertragsabsicht fehle, so sei diese Ansicht einfach unrichtig, da der Betrieb auf einen beabsichtigten Erfolg und ein betriebliches Ziel ausgerichtet sei und enorme finanzielle Mittel zum Einsatz kämen. Am H-Hof werde durch den Betrieb des Asylantenheimes jedenfalls eine rechtswidrige Gewerbeausübung zum Schaden der Beschwerdeführer ausgeübt, der ins Treffen geführte Ausnahmetatbestand nach § 2 Abs 1 Z 10 der Gewerbeordnung könne für den Betrieb eines Asylantenheimes nicht herangezogen werden. Die am H-Hof ausgeübte gewerbliche Tätigkeit erfordere eine gewerbliche Genehmigung, auch eine Betriebsanlagengenehmigung. Da eine derartige Genehmigung nicht vorliege, sei eine rechtswidrige gewerbliche Tätigkeit gegeben und dürfe auf die gestellten Anträge und notwendigen Folgen daraus verwiesen werden. Mit Schriftsatz vom 18.11.2015 brachten B B und der C B, vertreten durch Dr. D B, Rechtsanwalt, Z, Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol ein. Begründet wurde diese Beschwerde im Hinblick auf die schriftliche Eingabe mit mehreren Anträgen und Anzeigen vom 20.04.2015 bei der Gewerbeabteilung der Bezirkshauptmannschaft W und das zu LVwG-2015/37/1363 geführte Beschwerdeverfahren. Es bestehe der dringende Verdacht, dass auch die Gewerbebehörde bei der strafrechtlich verdächtigen Vorgangsweise des Herrn A gemeinsam mit der S GesmbH die notwendige Rechtskonformität außer Acht lasse. Es werde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und über die Anträge nach Durchführung der jeweiligen Verfahrensschritte und Einholung der gesamten bezüglichen Aktenunterlagen bei der Bezirkshauptmannschaft W und auch beim Landesverwaltungsgericht selbst (LVwG-2015/37/1363) zu entscheiden und die notwendigen Maßnahmen herbeizuführen. Wenn die Gewerbebehörde versuche, sich auszureden, dass für die S GesmbH keine Gewerbeberechtigung notwendig wäre, weil die Ertragsabsicht fehle, so sei diese Ansicht einfach unrichtig, da der Betrieb auf einen beabsichtigten Erfolg und ein betriebliches Ziel ausgerichtet sei und enorme finanzielle Mittel zum Einsatz kämen. Am H-Hof werde durch den Betrieb des Asylantenheimes jedenfalls eine rechtswidrige Gewerbeausübung zum Schaden der Beschwerdeführer ausgeübt, der ins Treffen geführte Ausnahmetatbestand nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, der Gewerbeordnung könne für den Betrieb eines Asylantenheimes nicht herangezogen werden. Die am H-Hof ausgeübte gewerbliche Tätigkeit erfordere eine gewerbliche Genehmigung, auch eine Betriebsanlagengenehmigung. Da eine derartige Genehmigung nicht vorliege, sei eine rechtswidrige gewerbliche Tätigkeit gegeben und dürfe auf die gestellten Anträge und notwendigen Folgen daraus verwiesen werden. Auf das gesamte bisherige Vorbringen der Beschwerdeführer wurde verwiesen und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung unter Ladung der bisher angeführten Personen ausdrücklich begehrt. Beantragt wurde, einen Sachbefund aufzunehmen über den Umfang und die tatsächliche Betriebsführung und Abwicklung des Asylantenheimes bei gleichzeitiger Beischaffung des Überlassungsvertrages, insbesondere hinsichtlich der wechselseitigen Verpflichtungen zwischen der S GesmbH und Herrn A A und des finanziellen Umfangs der Betreibung des Asylantenheimes, sowie über den schädigenden Einfluss auf die schutzwürdigen Interessen der Beschwerdeführer. Beantragt wurde, dass die Beschwerdeführer nach Beischaffung der einzuholenden Akten und Unterlagen sowie nach Vorliegen der Sachbefunde die Möglichkeit erhalten, vor der beantragten Verhandlung und Entscheidung in den Akt Einsicht zunehmen, unter Vorbehalt weiterer Beweismittel, Beischaffungen und weiterer Ausführungen. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: Die maßgeblichen Bestimmungen des B-VG (Art 130 und 132) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des B-VG (Artikel 130 und 132) lauten auszugsweise wie folgt: „Artikel 130
AVG 1991 sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Das Tatbestandsmerkmal der Parteistellung in einer Verwaltungsangelegenheit bestimmt sich nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Rechtsvorschriften. Hiefür kommen in der Hauptsache Normen des materiellen Verwaltungsrechts, aber auch Vorschriften des speziellen Verwaltungsrechtes in Betracht. (vgl VwGH vom 23.09.1983, Zl 83/04/0151).
Paragraph 8, AVG 1991 sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Das Tatbestandsmerkmal der Parteistellung in einer Verwaltungsangelegenheit bestimmt sich nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Rechtsvorschriften. Hiefür kommen in der Hauptsache Normen des materiellen Verwaltungsrechts, aber auch Vorschriften des speziellen Verwaltungsrechtes in Betracht. vergleiche VwGH vom 23.09.1983, Zl 83/04/0151). Die in der Rechtssache im Beschwerdefall zugrunde liegende Norm ist die Gewerbeordnung 1994. Wenn die Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 20.04.2015 die sofortige Einstellung der gewerblichen Tätigkeit am „H-Hof“ durch Herrn A A und die entsprechenden Verfahrensschritte (Betriebsanlagengenehmigung) unter Berufung auf seine unmittelbare Nachbarschaft des H-Hofes beantragt haben, ist darauf hinzuweisen, dass Nachbarn im Sinne des § 75 Abs 2 GewO nach der geltenden Rechtslage ex lege Parteistellung in den (regulären) Verfahren zur Genehmigung bzw Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zukommt und zwar aufgrund des § 8 AVG iVm den ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten
O. Dem Nachbarn kommt nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung außerhalb des Betriebsanlagenverfahrens, insbesondere im Berufsrecht, keine Parteistellung zu. Aufgrund der Einschätzung der Bezirkshauptmannschaft W, wonach die vom Beschwerdeführer näher genannten Tätigkeiten der S GmbH und des A A nicht unter die Gewerbeordnung 1994 fallen, behängt hinsichtlich der von den Antragstellern ausgeführten Tätigkeiten auch kein Betriebsanlagenverfahren bei der Gewerbebehörde, weshalb die schriftlichen Ausführungen bzw gestellten Anträge lediglich als Anregungen an die Gewerbebehörde verstanden werden können, ohne allerdings eine Entscheidungspflicht durch die Gewerbebehörde auszulösen. Wenn die Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 20.04.2015 die sofortige Einstellung der gewerblichen Tätigkeit am „H-Hof“ durch Herrn A A und die entsprechenden Verfahrensschritte (Betriebsanlagengenehmigung) unter Berufung auf seine unmittelbare Nachbarschaft des H-Hofes beantragt haben, ist darauf hinzuweisen, dass Nachbarn im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, GewO nach der geltenden Rechtslage ex lege Parteistellung in den (regulären) Verfahren zur Genehmigung bzw Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zukommt und zwar aufgrund des Paragraph 8, AVG in Verbindung mit den ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten
Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins und 2 GewO. Dem Nachbarn kommt nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung außerhalb des Betriebsanlagenverfahrens, insbesondere im Berufsrecht, keine Parteistellung zu. Aufgrund der Einschätzung der Bezirkshauptmannschaft W, wonach die vom Beschwerdeführer näher genannten Tätigkeiten der S GmbH und des A A nicht unter die Gewerbeordnung 1994 fallen, behängt hinsichtlich der von den Antragstellern ausgeführten Tätigkeiten auch kein Betriebsanlagenverfahren bei der Gewerbebehörde, weshalb die schriftlichen Ausführungen bzw gestellten Anträge lediglich als Anregungen an die Gewerbebehörde verstanden werden können, ohne allerdings eine Entscheidungspflicht durch die Gewerbebehörde auszulösen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH vom 24.10.2001, Zl 2001/04/0173, mwN) hat auf die Handhabung der nach § 360 GewO 1994 der Behörde zustehenden Zwangsgewalt zur Durchsetzung öffentlicher Interessen niemand einen Rechtsanspruch, der mit Mitteln des öffentlichen Rechtes verfolgbar wäre. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um solche, die zu treffen vom Gesetzgeber der Behörde bei Vorliegen der angeführten Tatbestände aus öffentlichen Interessen aufgetragen wurde und deren Nichtergreifen eine Verletzung der Amtspflichten der Behörde darstellen würde. Der Behörde soll ein rasches Einschreiten und gegebenenfalls auch ein ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung des Bescheides notwendiges Eingreifen ermöglicht werden, weshalb diese Maßnahmen auch bloß vorübergehender Natur sind. Somit ergibt sich aus dem Gesetz, dass dem Nachbarn weder ein Antragsrecht zukommt, ein Verfahren nach § 360 GewO 1994 einzuleiten, noch dass ihm ein Anspruch auf Setzung eines behördlichen Verwaltungsaktes bestimmten Inhaltes eingeräumt wäre. Im Lichte dieser Rechtsprechung kommt somit eine Parteistellung der Beschwerdeführer in einem „allfälligen Schließungsverfahren“ nicht in Betracht (vgl VwGH vom 27.05.2009, Zl 2009/04/0104).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 24.10.2001, Zl 2001/04/0173, mwN) hat auf die Handhabung der nach Paragraph 360, GewO 1994 der Behörde zustehenden Zwangsgewalt zur Durchsetzung öffentlicher Interessen niemand einen Rechtsanspruch, der mit Mitteln des öffentlichen Rechtes verfolgbar wäre. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um solche, die zu treffen vom Gesetzgeber der Behörde bei Vorliegen der angeführten Tatbestände aus öffentlichen Interessen aufgetragen wurde und deren Nichtergreifen eine Verletzung der Amtspflichten der Behörde darstellen würde. Der Behörde soll ein rasches Einschreiten und gegebenenfalls auch ein ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung des Bescheides notwendiges Eingreifen ermöglicht werden, weshalb diese Maßnahmen auch bloß vorübergehender Natur sind. Somit ergibt sich aus dem Gesetz, dass dem Nachbarn weder ein Antragsrecht zukommt, ein Verfahren nach Paragraph 360, GewO 1994 einzuleiten, noch dass ihm ein Anspruch auf Setzung eines behördlichen Verwaltungsaktes bestimmten Inhaltes eingeräumt wäre. Im Lichte dieser Rechtsprechung kommt somit eine Parteistellung der Beschwerdeführer in einem „allfälligen Schließungsverfahren“ nicht in Betracht vergleiche VwGH vom 27.05.2009, Zl 2009/04/0104). Jedoch besteht kein Mitspracherecht der Nachbarn bei der Frage, ob eine gewerbliche Betriebsanlage genehmigungspflichtig ist oder nicht. Ob eine gewerbliche Betriebsanlage bzw deren Änderung nur mit Genehmigung ausgeführt werden darf, ist nämlich eine Frage, welche die Rechtsstellung der Nachbarn keinesfalls berührt. Die GewO räumt den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht ein, in das durch die Annahme der Genehmigungspflicht bzw Genehmigungsfreiheit einer Anlage eingegriffen werden könnte. Dass Nachbarn keine Parteistellung hinsichtlich der Frage der Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage haben, ist auch aus § 358 Abs 1 GewO 1994 ersichtlich. Diese Bestimmung sieht eine diesbezügliche Feststellung nur aufgrund des Antrages des Konsenswerbers, nicht aber über Antrag des Nachbarn vor (vgl VwGH vom 02.02.2012, Zl 2010/04/0108).Dass Nachbarn keine Parteistellung hinsichtlich der Frage der Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage haben, ist auch aus Paragraph 358, Absatz eins, GewO 1994 ersichtlich. Diese Bestimmung sieht eine diesbezügliche Feststellung nur aufgrund des Antrages des Konsenswerbers, nicht aber über Antrag des Nachbarn vor vergleiche VwGH vom 02.02.2012, Zl 2010/04/0108). Nachbarn haben im Feststellungsverfahren nach § 358 Abs 1 GewO weder einen Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse iSd § 8 AVG und damit keine Parteistellung. Eine etwaige Berufung einen Nachbarn gegen einen Feststellungsbescheid wäre als unzulässig zurückzuweisen (vgl VwgH vom 18.2.1983, Zl 82/04/0103). Nachbarn haben im Feststellungsverfahren nach Paragraph 358, Absatz eins, GewO weder einen Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse iSd Paragraph 8, AVG und damit keine Parteistellung. Eine etwaige Berufung einen Nachbarn gegen einen Feststellungsbescheid wäre als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VwgH vom 18.2.1983, Zl 82/04/0103). Die Berechtigung zur Geltendmachung der behördlichen Entscheidungspflicht setzt voraus, dass durch die Säumigkeit der Behörde in die Rechtssphäre des Devolutionswerbers eingegriffen wird. Einem Nachbarn im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren steht, solange eine Entscheidung erster Instanz über den Antrag des Bewilligungswerbers bzw über gegen diesen erhobene Einwendungen des Nachbarn noch nicht ergangen ist, das Recht auf Geltendmachung der behördlichen Entscheidungsfrist nicht zu (vgl VwGH vom 15.09.1999, Zl 99/04/0079).Die Berechtigung zur Geltendmachung der behördlichen Entscheidungspflicht setzt voraus, dass durch die Säumigkeit der Behörde in die Rechtssphäre des Devolutionswerbers eingegriffen wird. Einem Nachbarn im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren steht, solange eine Entscheidung erster Instanz über den Antrag des Bewilligungswerbers bzw über gegen diesen erhobene Einwendungen des Nachbarn noch nicht ergangen ist, das Recht auf Geltendmachung der behördlichen Entscheidungsfrist nicht zu vergleiche VwGH vom 15.09.1999, Zl 99/04/0079). Aufgrund der getroffenen rechtlichen Ausführungen bestand sohin aufgrund der im Schriftsatz vom 20.04.2015 gestellten Anträge und Anzeigen für die Beschwerdeführer kein Rechtsanspruch, der mit Mitteln des öffentlichen Rechtes verfolgbar wäre, sondern handelt es sich lediglich um Anregungen an die Gewerbebehörde, den Sachverhalt nach den relevanten Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit und die Notwendigkeit einer Betriebsanlagengenehmigung zu überprüfen. Dieser Prüfungspflicht ist die Gewerbebehörde augenscheinlich auch nachgekommen. Aus den genannten Gründen war die von B B und C B eingebrachte Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen. III.römisch drei. Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte trotz einer in der gegenständlichen Säumnisbeschwerde ausdrücklich beantragten Verhandlung
GVG ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden. Nach dieser Bestimmung kann eine Verhandlung nämlich dann entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.Die vorliegende Entscheidung konnte trotz einer in der gegenständlichen Säumnisbeschwerde ausdrücklich beantragten Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden. Nach dieser Bestimmung kann eine Verhandlung nämlich dann entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall gegeben, zumal für die vorliegende Entscheidung auch ausschließlich rechtliche Fragen zu klären waren. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die im vorliegenden Fall wesentliche Rechtsfrage, was Beschwerdegegenstand einer Säumnisbeschwerde sein kann, wurde vom Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung gelöst. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.41.2994.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.