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{'item': 'LVwG-2014/43/2603-15'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.01.2016 GeschäftszahlLVwG-2014/43/2603-15 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch RAe in Y, gegen Spruchpunkt II. des Bescheids des Stadtmagistrats der Stadtgemeinde Z vom 08.08.2014, Zl ****,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch RAe in Y, gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheids des Stadtmagistrats der Stadtgemeinde Z vom 08.08.2014, Zl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde als stattgegeben und gemäß 27 Abs 6 TBO 2011 die Baubewilligung für den Kfz-Stellplatz „AAPL 4“ auf Gst Nr **23/1, KG W, entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 03.02.2014 und nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses Bescheids bildenden Projektunterlagen erteilt.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde als stattgegeben und gemäß 27 Absatz 6, TBO 2011 die Baubewilligung für den Kfz-Stellplatz „AAPL 4“ auf Gst Nr **23/1, KG W, entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 03.02.2014 und nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses Bescheids bildenden Projektunterlagen erteilt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid des Stadtmagistrats der Stadt Z vom 23.04.2013, Zl ****, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin die baurechtliche Bewilligung für den Abbruch des bestehenden Gebäudes und den Neubau eines Gebäudes auf Gst Nr **23/1, KG W, unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen rechtskräftig erteilt. In Spruchpunkt II dieses Bescheides wird in Bezug auf die gemäß § 8 Abs 1 TBO 2011 zu errichtenden Stellplätze ausgeführt, dass für dieses Bauvorhaben 6 Stellplätze erforderlich sind, von denen 4 auf eigenem Grund errichtet werden (von der Verpflichtung zur Schaffung der weiteren 2 Abstellplätze wird die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt III befreit). Den einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Plänen ist zu entnehmen, dass die nämlichen 4 Abstellplätze (AAPL bis 3, eine weiterer ohne Bezeichnung) entlang der nordöstlichen Grundgrenze errichtet werden sollen (Längsaufstellung). Die Ausfahrt auf die öffentliche Verkehrsfläche erfolgt in Richtung Nordwesten; ein Umkehrplatz ist nicht vorgesehen.Mit Bescheid des Stadtmagistrats der Stadt Z vom 23.04.2013, Zl ****, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin die baurechtliche Bewilligung für den Abbruch des bestehenden Gebäudes und den Neubau eines Gebäudes auf Gst Nr **23/1, KG W, unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen rechtskräftig erteilt. In Spruchpunkt römisch zwei dieses Bescheides wird in Bezug auf die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, TBO 2011 zu errichtenden Stellplätze ausgeführt, dass für dieses Bauvorhaben 6 Stellplätze erforderlich sind, von denen 4 auf eigenem Grund errichtet werden (von der Verpflichtung zur Schaffung der weiteren 2 Abstellplätze wird die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch drei befreit). Den einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Plänen ist zu entnehmen, dass die nämlichen 4 Abstellplätze (AAPL bis 3, eine weiterer ohne Bezeichnung) entlang der nordöstlichen Grundgrenze errichtet werden sollen (Längsaufstellung). Die Ausfahrt auf die öffentliche Verkehrsfläche erfolgt in Richtung Nordwesten; ein Umkehrplatz ist nicht vorgesehen. Mit Eingabe vom 03.02.2014 („Tektur“), eingelangt am 04.02.2014, suchte die Beschwerdeführerin um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für diverse Änderungen an dem bereits mit Bescheid des Stadtmagistrats der Stadt Z vom 23.04.2013, Zl ****, genehmigten Gebäude, insbesondere die Herstellung einer weiteren Wohneinheit durch Teilung einer der bereits genehmigten Wohnungen, sowie die Errichtung eines Autoabstellplatzes (AAPL 4) südöstlich des Wohngebäudes (bisher Garten laut Baubewilligung vom 23.04.2013) an. In Bezug auf dieses Vorhaben holte die belangte Behörde ein stadtplanerisches Gutachten, datiert vom 21.02.2014, ein, in welchem der beigezogene Amtssachverständige ausführte, aufgrund der „Bemessungsansätze für die Stellplatzverpflichtung im Sinne des § 8 Abs 5 erster Satz TBO 2011“ ergebe sich aufgrund des gegenständlichen Vorhabens keine Verpflichtung zur Schaffung weiterer Stellplätze. Der Amtssachverständige für Verkehrsplanung forderte in seiner Stellungnahme vom 27.02.2014 betreffend die „Tektur vom 04.02.2014“, der Stellplatz AAPL 1 (Gegenstand der oben genannten Bewilligung vom 23.04.2013) solle gegenüber der öffentlichen Verkehrsfläche baulich (mittels Sockelmauer, Zaun oä) abgetrennt werden. Weiters mögen die Längsabstellplätze AAPL 1 bis AAPL 3 (sämtlich Gegenstand der Bewilligung vom 23.04.2013) auf eine markierte Breite von 2,00 m verschmälert und die vorgeschriebene Fahrbahnbreite von 3,50 hergestellt werden. Der Stellplatz AAPL 4 solle um 0,50 m in Richtung Westen verschoben werden um eine ausreichende Wendefläche für die Längsstellplätze herzustellen.In Bezug auf dieses Vorhaben holte die belangte Behörde ein stadtplanerisches Gutachten, datiert vom 21.02.2014, ein, in welchem der beigezogene Amtssachverständige ausführte, aufgrund der „Bemessungsansätze für die Stellplatzverpflichtung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 5, erster Satz TBO 2011“ ergebe sich aufgrund des gegenständlichen Vorhabens keine Verpflichtung zur Schaffung weiterer Stellplätze. Der Amtssachverständige für Verkehrsplanung forderte in seiner Stellungnahme vom 27.02.2014 betreffend die „Tektur vom 04.02.2014“, der Stellplatz AAPL 1 (Gegenstand der oben genannten Bewilligung vom 23.04.2013) solle gegenüber der öffentlichen Verkehrsfläche baulich (mittels Sockelmauer, Zaun oä) abgetrennt werden. Weiters mögen die Längsabstellplätze AAPL 1 bis AAPL 3 (sämtlich Gegenstand der Bewilligung vom 23.04.2013) auf eine markierte Breite von 2,00 m verschmälert und die vorgeschriebene Fahrbahnbreite von 3,50 hergestellt werden. Der Stellplatz AAPL 4 solle um 0,50 m in Richtung Westen verschoben werden um eine ausreichende Wendefläche für die Längsstellplätze herzustellen. Im Rahmen des Parteiengehörs führte die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 21.03.2014 aus, die AAPL 1 bis 3 seien bereits rechtskräftig bewilligt worden – die Verschmälerung der AAPL 1 bis 3 bzw Verbreiterung der Fahrgasse, das Verbot, von den genannten Abstellplätzen aus rückwärts auf die öffentliche Verkehrsfläche auszufahren sowie die bauliche Abtrennung des AAPL 1 von der öffentlichen Verkehrsfläche könnten daher nicht (mehr) vorgeschrieben werden. Überdies wäre laut OIB-Richtlinie eine Fahrgassenbreite von 3,00 m ausreichend. Der Genehmigung des gegenständlichen AAPL 4 stehe grundsätzlich nichts im Weg, da dieser die geforderte Mindestgröße bei Weitem einhalte. In weiterer Folge führte die belangte Behörde am 30.06.2014 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer auf seine Stellungnahme vom 21.03.2014 verwies. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 10.07.2014 führte der Amtssachverständige für Verkehrsplanung aus, dass für die Längsstellplätze (AAPL 1 bis 3) ein Umkehrplatz zur Vermeidung von Rückwärtsausfahrten auf die öffentliche Verkehrsfläche erforderlich sei dies zur Gewährleistung der verkehrssicherheitstechnische Vorgabe der OIB-Richtlinie 4 Punkt 2.7.
  3. („…Stellplätze müssen so angeordnet sein, dass eine sichere Zu- und Abfahrt gewährleistet ist…“). Dies stehe jedoch in keinerlei Zusammenhang mit der Genehmigungsfähigkeit des AAPL 4, welcher mit den geplanten Abmessungen den einschlägigen Richtlinien entspräche. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 08.08.2014, Zl ****, erteilte der Stadtmagistrat Z der Beschwerdeführerin die Baubewilligung für die am gegenständlichen Gebäude geplanten Änderungen (Spruchpunkt I), wies jedoch in Spruchpunkt II das Bauansuchen hinsichtlich der Errichtung des zusätzlichen PKW-Stellplatzes „AAPL 4“ ab. Begründend führte sie diesbezüglich im Wesentlichen aus, dass gemäß OIB-Richtlinie 4 Garagen, überdachte Stellplätze und Parkdecks so angelegt sein müssten, dass eine sichere Zu- und Abfahrt gewährleistet ist, wobei die Breite der Zu- und Abfahrten mindestens 3,0 m betragen müsse. Laut der Stellungnahme des Amtssachverständigen der Verkehrsplanung widerspreche der geplante AAPL 4 den oben genannten Anforderungen der OIB-Richtlinie 4, da aufgrund dessen Anordnung keine ausreichende Wendefläche auf Privatgrund zur Verfügung stehe und somit rückwärts auf die öffentliche Verkehrsfläche ausgefahren werden müsse, weshalb eine sichere Zu- und Abfahrt nicht gewährleistet sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 08.08.2014, Zl ****, erteilte der Stadtmagistrat Z der Beschwerdeführerin die Baubewilligung für die am gegenständlichen Gebäude geplanten Änderungen (Spruchpunkt römisch eins), wies jedoch in Spruchpunkt römisch zwei das Bauansuchen hinsichtlich der Errichtung des zusätzlichen PKW-Stellplatzes „AAPL 4“ ab. Begründend führte sie diesbezüglich im Wesentlichen aus, dass gemäß OIB-Richtlinie 4 Garagen, überdachte Stellplätze und Parkdecks so angelegt sein müssten, dass eine sichere Zu- und Abfahrt gewährleistet ist, wobei die Breite der Zu- und Abfahrten mindestens 3,0 m betragen müsse. Laut der Stellungnahme des Amtssachverständigen der Verkehrsplanung widerspreche der geplante AAPL 4 den oben genannten Anforderungen der OIB-Richtlinie 4, da aufgrund dessen Anordnung keine ausreichende Wendefläche auf Privatgrund zur Verfügung stehe und somit rückwärts auf die öffentliche Verkehrsfläche ausgefahren werden müsse, weshalb eine sichere Zu- und Abfahrt nicht gewährleistet sei. Mit Eingabe vom 10.09.2014 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt II des obigen Bescheides. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass Punkt 2.7.
  4. der von der belangten Behörde ins Treffen geführte OIB Richtlinie 4 ausschließlich auf Garagen, überdachte Abstellplätze und Parkdecks, jedoch nicht auf den gegenständlichen AAPL 4 als nicht überdachtem Stellplatz anwendbar sei. Überhaupt sehe die genannte OIB Richtlinie nicht vor, dass auf eigenem Grund ein Wendeplatz errichtet werden müsse – andernfalls wäre ein Großteil der Bauvorhaben in Tirol aufgrund der Knappheit ein Grund und Boden wohl nicht realisierbar. Eine sichere Zu- und Abfahrt sei im vorliegenden Fall jedenfalls gewährleistet, zumal es zwanglos möglich sei, rückwärts auf den gegenständlichen AAPL 4 zu zufahren wodurch in weiterer Folge vorwärts auf die öffentliche Verkehrsfläche ausgefahren werden könne.Mit Eingabe vom 10.09.2014 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt römisch zwei des obigen Bescheides. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass Punkt 2.7.
  5. der von der belangten Behörde ins Treffen geführte OIB Richtlinie 4 ausschließlich auf Garagen, überdachte Abstellplätze und Parkdecks, jedoch nicht auf den gegenständlichen AAPL 4 als nicht überdachtem Stellplatz anwendbar sei. Überhaupt sehe die genannte OIB Richtlinie nicht vor, dass auf eigenem Grund ein Wendeplatz errichtet werden müsse – andernfalls wäre ein Großteil der Bauvorhaben in Tirol aufgrund der Knappheit ein Grund und Boden wohl nicht realisierbar. Eine sichere Zu- und Abfahrt sei im vorliegenden Fall jedenfalls gewährleistet, zumal es zwanglos möglich sei, rückwärts auf den gegenständlichen AAPL 4 zu zufahren wodurch in weiterer Folge vorwärts auf die öffentliche Verkehrsfläche ausgefahren werden könne. Am 29.09.2015 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgerichts statt. Hinsichtlich der hochbautechnischen Beurteilung, insbesondere basierend auf den OIB Richtlinien, führt der hochbautechnische Amtssachverständige aus, dass der Stellplatz AAPL 4 den Vorgaben der OIB Richtlinie 4, insbesondere des Abschnittes 2.7.4 entspreche. Dies, da er eine Breite von 2,50 m und ein Länge von 5 m aufweise. Darüber hinaus sei in diesem Bereich eine entsprechende Fahrgassenbreite von 6,0 m, gemessen ab dem 5-Meter-Bereich bis zum Abstellplatz AAPL 3 gegeben. Überdies sei im Bereich des Abstellplatzes AAPL 4 eine entsprechende Abschrägung vorgenommen worden, welche jedenfalls der Vorgabe der RVS-Richtlinie mit einem Radius von mindestens 50 cm entspreche. Der gegenständliche Abstellplatz AAPL 4 könne daher aus hochbautechnischer Sicht als zulässig eingestuft werden. In den OIB-Richtlinien sei die Errichtung eines Umkehrplatzes nicht vorgesehen. II. Beweiswürdigung römisch zwei. Beweiswürdigung Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich bedenkenlos aus dem vorgelegten Akt und blieb von der Beschwerdeführerin unbestritten. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen der OIB-Richtlinie 4 (Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit), Ausgabe: Oktober 2011, lauten wie folgt: „2.7 Kfz Stellplätze in Bauwerken und im Freien 2.7.1 Garagen, überdachte Stellplätze und Parkdecks müssen so angelegt sein, dass eine sichere Zu- und Abfahrt gewährleistet ist, wobei die Breite der Zu- und Abfahrten mindestens 3,0 m betragen muss. Im Bereich von Garagentoren oder technischen Einrichtungen (z. B. Schrankenanlagen, Kartengeber) ist eine Einschränkung zulässig, wobei eine lichte Breite von mindestens 2,50 m verbleiben muss. […] 2.7.4 Die Fläche von Kfz-Stellplätzen und die Breite der Fahrgasse sind nach der Art und Anordnung der ab zu stellenden Kraftfahrzeuge zu bemessen. Für PKW-Stellplätze gelten die Mindestwerte von Tabelle 2.“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Die belangte Behörde stützt den bekämpften Spruchpunkt II. des Bescheids vom 08.08.2014, Zl ****, auf Punkt 2.7.1 der OIB-Richtlinie
  6. Der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Verkehrsplanung zufolge widerspräche der gegenständliche PKW Abstellplatz diesen Anforderungen, da aufgrund dessen Anordnung keine ausreichende Wendefläche auf Privatgrund zur Verfügung stehe und somit rückwärts auf die öffentliche Verkehrsfläche ausgefahren werden müsse, weshalb eine sichere Zu- und Abfahrt nicht gewährleistet sei.Die belangte Behörde stützt den bekämpften Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheids vom 08.08.2014, Zl ****, auf Punkt 2.7.1 der OIB-Richtlinie
  7. Der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Verkehrsplanung zufolge widerspräche der gegenständliche PKW Abstellplatz diesen Anforderungen, da aufgrund dessen Anordnung keine ausreichende Wendefläche auf Privatgrund zur Verfügung stehe und somit rückwärts auf die öffentliche Verkehrsfläche ausgefahren werden müsse, weshalb eine sichere Zu- und Abfahrt nicht gewährleistet sei. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass sich der nämliche Punkt 2.7.
  8. der OIB-Richtlinie 4 ausschließlich auf Garagen, überdachte Abstellplätze und Parkdecks beziehe. Diese Vorgaben gelten hingegen nicht für den gegenständlichen nicht überdachten Stellplatz. Die Errichtung eines Wendeplatzes auf eigenem Grund sehe die genannte OIB-Richtlinie nicht vor. Eine sichere Zu- und Abfahrt sei im vorliegenden Fall jedenfalls gewährleistet, zumal es zwanglos möglich sei, rückwärts auf den gegenständlichen AAPL 4 zu zufahren wodurch in weiterer Folge vorwärts auf die öffentliche Verkehrsfläche ausgefahren werden könne. Hinsichtlich der Anwendbarkeit des Punktes 2.7.1 der OIB-Richtlinie 4 ist festzuhalten, dass sich dieser – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – lediglich auf „Garagen, überdachte Stellplätze und Parkdecks“ bezieht. Dies ergibt sich aus dessen ausdrücklichem Wortlaut und entspricht auch der Gliederung des entsprechenden, oben auszugsweise zitierten Punkt 2.7 der OIB-Richtlinie 4, welcher sämtliche Bestimmungen zu Kfz-Stellplätzen („in Bauwerken und im Freien“) enthält. Die einzelnen Bestimmungen beziehen sich wiederum ausdrücklich auf Kfz-Stellplätze im Allgemeinen, wie Punkt 2.7.4 und Punkt 2.7.5, oder, wie eben Punkt 2.7.1, im Speziellen auf „Garagen, überdachte Stellplätze und Parkdecks“. Eine grundlegende Prüfung des gegenständlichen Vorhabens aus hochbautechnischer Sicht erfolgte bereits durch die von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen, welche in ihrer Stellungnahme vom 28.05.2014 keine Einwände gegen die Errichtung des AAPL 4 geltend machte. Der vom Landesverwaltungsgericht beigezogene hochbautechnische Amtssachverständige führte in der mündlichen Verhandlung am 29.09.2015 ergänzend aus, dass die Errichtung des gegenständlichen Kfz-Stellplatzes AAPL 4 aus hochbautechnischer Sicht, insbesondere unter Berücksichtigung der Vorgaben des Punktes 2.7.4 der OIB-Richtlinie 4, zulässig sei. Der Abstellplatz weise eine Breite von 2,5 m und eine Länge von 5 m auf. Eine entsprechende Fahrgassenbreite von 6 m, gemessen ab dem 5-Meter-Bereich bis zum „gegenüberliegenden“ AAPL 3 sei vorhanden. Die im Bereich des AAPL 4 vorgenommene Abschrägung entspreche jedenfalls der Vorgabe der RVS-Richtlinie mit einem Radius von mindestens 50 cm. Die Errichtung eines Umkehrplatzes sei in den OIB-Richtlinien nicht vorgesehen. Es ergibt sich daher, dass den Anforderungen der TBO hinsichtlich der Einhaltung der allgemeinen bautechnischen Erfordernisse – dies unter Berücksichtigung der einschlägigen OIB-Richtlinie 4 – genüge getan ist. In Bezug auf die von der belangten Behörde gehegten Bedenken ist darauf zu verweisen, dass sich die Beurteilung des gegenständlichen Kfz-Stellplatzes nach der Tiroler Bauordnung lediglich auf dessen bauliche Ausführung selbst bzw den unmittelbaren Nahbereich (vlg § 3 Abs 3 TBO 2011) zu beziehen hat. Aufgrund der Tatsache, dass der Bauplatz unmittelbar an die öffentliche Verkehrsfläche grenzt, ist entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur davon auszugehen, dass eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche iSd § 3 Abs 1 TBO 2011 und damit die Bauplatzeignung jedenfalls vorliegt (vgl Weber/Rath-Kathrein, TBO §3, und die darin zitierten Entscheidungen), weshalb auch in diesem Zusammenhang verkehrstechnische Überlegungen in das Bauverfahren nicht einzufließen haben. Grundsätzlich wird diesbezüglich auf das Instrumentarium des Tiroler Straßengesetzes verwiesen.In Bezug auf die von der belangten Behörde gehegten Bedenken ist darauf zu verweisen, dass sich die Beurteilung des gegenständlichen Kfz-Stellplatzes nach der Tiroler Bauordnung lediglich auf dessen bauliche Ausführung selbst bzw den unmittelbaren Nahbereich (vlg Paragraph 3, Absatz 3, TBO 2011) zu beziehen hat. Aufgrund der Tatsache, dass der Bauplatz unmittelbar an die öffentliche Verkehrsfläche grenzt, ist entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur davon auszugehen, dass eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche iSd Paragraph 3, Absatz eins, TBO 2011 und damit die Bauplatzeignung jedenfalls vorliegt vergleiche Weber/Rath-Kathrein, TBO §3, und die darin zitierten Entscheidungen), weshalb auch in diesem Zusammenhang verkehrstechnische Überlegungen in das Bauverfahren nicht einzufließen haben. Grundsätzlich wird diesbezüglich auf das Instrumentarium des Tiroler Straßengesetzes verwiesen. V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der gegenständliche AAPL 4 aus baurechtlicher Sicht zulässig ist, weshalb die begehrte Genehmigung zu erteilen war. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da es sich bei gegenständlich relevanten Rechtsfragen um keine iSd Art 133 Abs 4 B-VG handelt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da es sich bei gegenständlich relevanten Rechtsfragen um keine iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG handelt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Julia Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2014.43.2603.15

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