RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.01.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/20/1528-2 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich in der Beschwerdesache der Frau A A, X, vertreten durch die B, C und Partner Steuerberatung GmbH, Z, betreffend einen Antrag auf Rückerstattung der Getränkesteuer über die mit Schriftsatz vom 04.12.2015 eingebrachte Säumnisbeschwerde denDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich in der Beschwerdesache der Frau A A, römisch zehn, vertreten durch die B, C und Partner Steuerberatung GmbH, Z, betreffend einen Antrag auf Rückerstattung der Getränkesteuer über die mit Schriftsatz vom 04.12.2015 eingebrachte Säumnisbeschwerde den B E S C H L U S S gefasst:
- Gemäß § 278 Abs 1 lit a Bundesabgabenordnung (BAO) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 278, Absatz eins, Litera a, Bundesabgabenordnung (BAO) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz
- E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit einem Bescheid vom 17.07.2000 entschied der Bürgermeister der Gemeinde X über einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung der Steuer für alkoholische Getränke und erklärte die Verrechnung mit der Abgabenschuldigkeiten, Verwendung zur Tilgung vollstreckbarer Abgabenschuldigkeiten und Rückzahlung (Erstattung der mit Bescheid vom 17.07.2000 mit Schilling 0,00 festgesetzten und mit Schilling 277.209,00 entrichteten Steuer auf alkoholische Getränke) als nicht zulässig.Mit einem Bescheid vom 17.07.2000 entschied der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn über einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung der Steuer für alkoholische Getränke und erklärte die Verrechnung mit der Abgabenschuldigkeiten, Verwendung zur Tilgung vollstreckbarer Abgabenschuldigkeiten und Rückzahlung (Erstattung der mit Bescheid vom 17.07.2000 mit Schilling 0,00 festgesetzten und mit Schilling 277.209,00 entrichteten Steuer auf alkoholische Getränke) als nicht zulässig. Über die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung vom 08.08.2000 entschied der Bürgermeister der Gemeinde X mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.05.2015 und wies die als Beschwerde zu wertende Berufung hinsichtlich des Zeitraums 1995, 1996 und 1997 ab. Hinsichtlich des Zeitraumes 1998 wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und ausgeführt, dass die Getränkesteuer im Ausmaß von Euro 438,20 rückerstattet werde.Über die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung vom 08.08.2000 entschied der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.05.2015 und wies die als Beschwerde zu wertende Berufung hinsichtlich des Zeitraums 1995, 1996 und 1997 ab. Hinsichtlich des Zeitraumes 1998 wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und ausgeführt, dass die Getränkesteuer im Ausmaß von Euro 438,20 rückerstattet werde. Mit einem Schriftsatz vom 30.06.2015, welcher direkt beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht wurde, stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Landesverwaltungsgericht Tirol (Vorlageantrag). Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde dieser Vorlageantrag mit Schriftsatz vom 06.05.2015 zuständigkeitshalber an die Gemeinde X weitergeleitet.Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde dieser Vorlageantrag mit Schriftsatz vom 06.05.2015 zuständigkeitshalber an die Gemeinde römisch zehn weitergeleitet. Mit Schreiben vom 18.06.2015 wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol von der Gemeinde X „eine Kopie des Getränkesteuerakts zum Getränkesteuerverfahren von Frau A A“ übermittelt und um weitere Bearbeitung bzw Erledigung ersucht.Mit Schreiben vom 18.06.2015 wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol von der Gemeinde römisch zehn „eine Kopie des Getränkesteuerakts zum Getränkesteuerverfahren von Frau A A“ übermittelt und um weitere Bearbeitung bzw Erledigung ersucht. Mit einem Schriftsatz vom 04.12.2015 (eingelangt beim LVwG Tirol am 14.12.2015) wurde von der Beschwerdeführerin eine „Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 284 BAO betreffend der Beschwerde vom
- April 2015 gegen die Beschwerdevorentscheidung der Gemeinde X bezüglich des Rückzahlungsantrages der Getränkesteuer in der Höhe von Euro 20.145,56“ gestellt.Mit einem Schriftsatz vom 04.12.2015 (eingelangt beim LVwG Tirol am 14.12.2015) wurde von der Beschwerdeführerin eine „Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Paragraph 284, BAO betreffend der Beschwerde vom
- April 2015 gegen die Beschwerdevorentscheidung der Gemeinde römisch zehn bezüglich des Rückzahlungsantrages der Getränkesteuer in der Höhe von Euro 20.145,56“ gestellt. In der Begründung wurde ua darauf verwiesen, dass am 07.04.2015 in der Kanzlei der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin die Beschwerdevorentscheidung der Gemeinde X vom 02.04.2015 eingelangt und darauf innerhalb eines Monats, nämlich am 30.04.2015 bei der Gemeinde X ein Antrag iSd § 264 BAO auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Landesverwaltungsgericht Tirol (Vorlageantrag) gestellt worden sei. Zusätzlich sei „aufgrund der Begründung der Beschwerdevorentscheidung“ am 30.04.2015 ein Vorlageantrag beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht worden, welcher von diesem an die Gemeinde X weitergeleitet worden sei.In der Begründung wurde ua darauf verwiesen, dass am 07.04.2015 in der Kanzlei der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin die Beschwerdevorentscheidung der Gemeinde römisch zehn vom 02.04.2015 eingelangt und darauf innerhalb eines Monats, nämlich am 30.04.2015 bei der Gemeinde römisch zehn ein Antrag iSd Paragraph 264, BAO auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Landesverwaltungsgericht Tirol (Vorlageantrag) gestellt worden sei. Zusätzlich sei „aufgrund der Begründung der Beschwerdevorentscheidung“ am 30.04.2015 ein Vorlageantrag beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht worden, welcher von diesem an die Gemeinde römisch zehn weitergeleitet worden sei. Die Gemeinde X habe trotz des Erhalts der beiden eingeschriebenen Schriftstücke keine Handlungen betreffend „eine Erledigung des gestellten Vorlageantrages mehr gesetzt“, obgleich sie gemäß § 265 BAO ohne unnötigen Aufschub zur Vorlage verpflichtet gewesen sei. Es sei nunmehr aufgrund des Ablaufs von mehr als sieben Monaten die Voraussetzung des § 284 BAO erfüllt, weshalb nunmehr Säumnisbeschwerde erhoben werde.Die Gemeinde römisch zehn habe trotz des Erhalts der beiden eingeschriebenen Schriftstücke keine Handlungen betreffend „eine Erledigung des gestellten Vorlageantrages mehr gesetzt“, obgleich sie gemäß Paragraph 265, BAO ohne unnötigen Aufschub zur Vorlage verpflichtet gewesen sei. Es sei nunmehr aufgrund des Ablaufs von mehr als sieben Monaten die Voraussetzung des Paragraph 284, BAO erfüllt, weshalb nunmehr Säumnisbeschwerde erhoben werde. Die Beschwerdeführerin habe zwischenzeitlich mehrmals versucht, mit dem Bürgermeister in Sachen Rückzahlung der Getränkesteuer Kontakt aufzunehmen und sei der Bürgermeister mehrmals gebeten worden, das Verfahren fortzuführen bzw das Guthaben auszuzahlen. Da die Gemeinde X als Abgabenbehörde im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin gestellten Vorlageantrag nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden habe, sei sie säumig, wobei die Gemeinde auch ein Verschulden treffe.Die Beschwerdeführerin habe zwischenzeitlich mehrmals versucht, mit dem Bürgermeister in Sachen Rückzahlung der Getränkesteuer Kontakt aufzunehmen und sei der Bürgermeister mehrmals gebeten worden, das Verfahren fortzuführen bzw das Guthaben auszuzahlen. Da die Gemeinde römisch zehn als Abgabenbehörde im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin gestellten Vorlageantrag nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden habe, sei sie säumig, wobei die Gemeinde auch ein Verschulden treffe. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem abgabenbehördlichen Akt. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen der BAO (in der hier maßgeblichen Fassung) lauten wie folgt: „Säumnisbeschwerde § 284.
(1)Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegegben (§ 97) werden. Paragraph 284,
(1)Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegegben (Paragraph 97,) werden.
(2)Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen.
(3)Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
(3)Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Absatz 2,) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
(4)Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist. Gemäß § 260 Abs. 1 BAO (idF FVwGG 2012, BGBl I 2013/14), welcher gemäß § 284 Abs. 7 lit. b BAO sinngemäß anzuwenden ist, ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.“Gemäß Paragraph 260, Absatz eins, BAO in der Fassung FVwGG 2012, BGBl römisch eins 2013/14), welcher gemäß Paragraph 284, Absatz 7, Litera b, BAO sinngemäß anzuwenden ist, ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.“ Vorlage der Beschwerde und der Akten § 265.
(1)Die Abgabenbehörde hat die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.Paragraph 265,
(1)Die Abgabenbehörde hat die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
(2)Die Vorlage der Bescheidbeschwerde hat jedenfalls auch die Vorlage von Ablichtungen (Ausdrucken) des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung, des Vorlageantrages und von Beitrittserklärungen zu umfassen.
(3)Der Vorlagebericht hat insbesondere die Darstellung des Sachverhaltes, die Nennung der Beweismittel und eine Stellungnahme der Abgabenbehörde zu enthalten.
(4)Die Abgabenbehörde hat die Parteien (§ 78) vom Zeitpunkt der Vorlage an das Verwaltungsgericht unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen.
(4)Die Abgabenbehörde hat die Parteien (Paragraph 78,) vom Zeitpunkt der Vorlage an das Verwaltungsgericht unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen.
(5)Partei im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auch die Abgabenbehörde, deren Bescheid mit Bescheidbeschwerde angefochten ist.
(6)Die Abgabenbehörde ist ab der Vorlage der Bescheidbeschwerde verpflichtet, das Verwaltungsgericht über Änderungen aller für die Entscheidung über die Beschwerde bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse unverzüglich zu verständigen. Diese Pflicht besteht ab Verständigung (Abs. 4) auch für den Beschwerdeführer
(6)Die Abgabenbehörde ist ab der Vorlage der Bescheidbeschwerde verpflichtet, das Verwaltungsgericht über Änderungen aller für die Entscheidung über die Beschwerde bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse unverzüglich zu verständigen. Diese Pflicht besteht ab Verständigung (Absatz 4,) auch für den Beschwerdeführer IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Vorweg sei darauf hingewiesen, dass die Abgabenbehörde ihrer Vorlageverpflichtung insoweit nachgekommen ist, als sie dem LVwG Tirol gemeinsam mit einem Schreiben vom 18.06.2015 (Datum des Einlangens beim Landesverwaltungsgericht Tirol 23.06.2015) eine Kopie des verfahrensgegenständlichen Abgabenakts übermittelt hat. Ergänzend dazu wird Folgendes festgehalten: Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 29.01.2015, 2015/15/0001, klargestellt, dass der Vorlagebericht (§ 265 Abs 3 BAO) "für sich" kein Antrag/Anbringen (zur Geltendmachung von Rechten) der Abgabenbehörde sei. Des Weiteren legte der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien dar, dass die Erstellung und Beifügung eines Vorlageberichts im Rahmen einer Beschwerdevorlage die Erfüllung einer Rechtspflicht der Abgabenbehörde darstelle und dass dieser bloß dazu diene, den Verwaltungsgerichten den Überblick über die Beschwerdesache zu erleichtern. Auch sei es nicht der Vorlagebericht, der den Lauf der Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichtes auslöse; die Entscheidungsfrist beginne vielmehr mit der Vorlage der Beschwerde. Anders als das Unterlassen der Vorlage der Akten (vgl. § 266 Abs 4 BAO) ermögliche das bloße Unterlassen der Übermittlung eines Vorlageberichtes auch nicht eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (bzw des Landesverwaltungsgerichtes) auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 29.01.2015, 2015/15/0001, klargestellt, dass der Vorlagebericht (Paragraph 265, Absatz 3, BAO) "für sich" kein Antrag/Anbringen (zur Geltendmachung von Rechten) der Abgabenbehörde sei. Des Weiteren legte der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien dar, dass die Erstellung und Beifügung eines Vorlageberichts im Rahmen einer Beschwerdevorlage die Erfüllung einer Rechtspflicht der Abgabenbehörde darstelle und dass dieser bloß dazu diene, den Verwaltungsgerichten den Überblick über die Beschwerdesache zu erleichtern. Auch sei es nicht der Vorlagebericht, der den Lauf der Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichtes auslöse; die Entscheidungsfrist beginne vielmehr mit der Vorlage der Beschwerde. Anders als das Unterlassen der Vorlage der Akten vergleiche Paragraph 266, Absatz 4, BAO) ermögliche das bloße Unterlassen der Übermittlung eines Vorlageberichtes auch nicht eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (bzw des Landesverwaltungsgerichtes) auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers. Verletzt die Abgabenbehörde die Verpflichtung zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht, besteht für den Beschwerdeführer nach der derzeitigen im Gegensatz zur vorangehenden Rechtslage (§ 276 Abs 6 BAO idF BGBl I 2009/20, zum Rechtsmittelverfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat) keine Möglichkeit, die Beschwerdevorlage an das Verwaltungsgericht zu erwirken. Damit besteht eine Rechtsschutzlücke (vgl. Fischerlehner, Das neue Abgabenverfahren, § 265 BAO, Anm 1). Verletzt die Abgabenbehörde die Verpflichtung zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht, besteht für den Beschwerdeführer nach der derzeitigen im Gegensatz zur vorangehenden Rechtslage (Paragraph 276, Absatz 6, BAO in der Fassung BGBl römisch eins 2009/20, zum Rechtsmittelverfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat) keine Möglichkeit, die Beschwerdevorlage an das Verwaltungsgericht zu erwirken. Damit besteht eine Rechtsschutzlücke vergleiche Fischerlehner, Das neue Abgabenverfahren, Paragraph 265, BAO, Anmerkung 1). Da die Abgabenbehörde gemäß § 265 Abs 1 BAO lediglich zu einem Tun, nicht aber zu einer Entscheidung verpflichtet ist (vgl. § 85a BAO), kann bei Untätigkeit der Abgabenbehörde nicht mit einer Säumnisbeschwerde nach § 284 BAO vorgegangen werden (vgl. Ehrke-Rabel, Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen, Rz II/84, sowie Fischerlehner a.a.O. bzw. BFG 30.07.2014, RS/3100003/2014, 6.3.2015, RS/7100045/2015). Da die Abgabenbehörde gemäß Paragraph 265, Absatz eins, BAO lediglich zu einem Tun, nicht aber zu einer Entscheidung verpflichtet ist vergleiche Paragraph 85 a, BAO), kann bei Untätigkeit der Abgabenbehörde nicht mit einer Säumnisbeschwerde nach Paragraph 284, BAO vorgegangen werden vergleiche Ehrke-Rabel, Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen, Rz II/84, sowie Fischerlehner a.a.O. bzw. BFG 30.07.2014, RS/3100003/2014, 6.3.2015, RS/7100045/2015). V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl Erk v 29.01.2015, 2015/15/0001), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche Erk v 29.01.2015, 2015/15/0001), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.20.1528.2