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{'item': 'LVwG-2015/15/1015-14'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.01.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/15/1015-14 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.1.

den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin spruchgemäß auf Grundlage des § 17 Abs 1 lit a und b in Verbindung mit § 7 Abs 1 lit b TNSchG zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes unter Vorlage eines Projektes eines limnologischen Fachkundigen hinsichtlich des Rückbaus der ohne naturschutzrechtliche Bewilligung vorgenommen Verrohrung des Gießen entlang der B*** auf Gst Nr 1** in der KG X sowie der Verrohung des Gießen zu Zwecken der Überfahrt weiter westlich auf dem Gst Nr 1** im Bereich der Grenze zwischen den Grundstücken Nr 1** und 2** auf einer Länge von ca 5 bis 6m und der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bis zum 15.05.2015 verpflichtet. Weiters wurde nach Genehmigung dieses Projektes die Umsetzung desselben bis zum 30.06.2015 vorgeschrieben.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin spruchgemäß auf Grundlage des Paragraph 17, Absatz eins, Litera a und b in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, TNSchG zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes unter Vorlage eines Projektes eines limnologischen Fachkundigen hinsichtlich des Rückbaus der ohne naturschutzrechtliche Bewilligung vorgenommen Verrohrung des Gießen entlang der B*** auf Gst Nr 1** in der KG römisch zehn sowie der Verrohung des Gießen zu Zwecken der Überfahrt weiter westlich auf dem Gst Nr 1** im Bereich der Grenze zwischen den Grundstücken Nr 1** und 2** auf einer Länge von ca 5 bis 6m und der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bis zum 15.05.2015 verpflichtet. Weiters wurde nach Genehmigung dieses Projektes die Umsetzung desselben bis zum 30.06.2015 vorgeschrieben. Im fristgerecht erhobenen Rechtsmittel bestreitet die Beschwerdeführerin zunächst die Voraussetzungen dafür, dass sie als Grundeigentümerin zur subsidiären Haftung herangezogen werden könne. So habe die belangte Behörde die im Tiroler Naturschutzgesetz in diesem Fall vorgesehenen Ermittlungen nicht durchgeführt. Konkret sei von der belangten Behörde nicht erhoben worden, wer das gegenständliche Grundstück bewirtschafte. Die Beschwerdeführerin, welche am 27.01.1947 geboren sei, bewirtschafte dieses seit dem April 1996 nicht mehr und habe die gegenständliche Liegenschaft verpachtet. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat zunächst ein ergänzendes Gutachten des naturkundefachlichen Amtssachverständigen zur Frage, welche Maßnahmen konkret vorzuschreiben wären, eingeholt. Außerdem hat das Landesverwaltungsgericht Tirol am 11.11.2015 die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Dabei wurden neben dem naturkundefachlichen Amtssachverständigen die Söhne der Beschwerdeführerin, dabei auch Herrn C A als von der Beschwerdeführerin auf entsprechende Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Tirol namhaft gemachtem Pächter des Grundstückes, einvernommen. Außerdem wurde eine ergänzende naturkundefachliche Stellungnahme eingeholt und den Parteien des Verfahrens zur Kenntnis gebracht. Auf die Abhaltung einer ergänzenden mündlichen Verhandlung wurde bereits bei der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2015 verzichtet. Nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol als erwiesen fest: Der Auftrag der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin bezieht sich auf zwei Verrohrungen auf dem Gst mit der Nr 1** in der KG X. So befindet sich eine Verrohrung im Grenzbereich zum Gst mit der Nr 2** und eine weitere Verrohrung im nordöstlichen Bereich des Gst Nr 2**. Inhaltlich bezieht sich der Auftrag der belangten Behörde jeweils auf die Entfernung einer Verrohrung eines Gießen.Der Auftrag der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin bezieht sich auf zwei Verrohrungen auf dem Gst mit der Nr 1** in der KG römisch zehn. So befindet sich eine Verrohrung im Grenzbereich zum Gst mit der Nr 2** und eine weitere Verrohrung im nordöstlichen Bereich des Gst Nr 2**. Inhaltlich bezieht sich der Auftrag der belangten Behörde jeweils auf die Entfernung einer Verrohrung eines Gießen. Im vom Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahren wurde festgestellt, dass die Verrohrung im Grenzbereich zwischen den Grundstücken 2** und 1** vom Pächter des Grundstückes und vom Sohn der Beschwerdeführerin, Herrn C A, vorgenommen bzw eine bereits bestehende Verrohrung von diesem erneuert wurde. Betreffend die „Verrohrung“ eines „Gießen“ im nordöstlichen Bereich des Gst Nr 1** in KG X konnte nicht festgestellt werden, dass im gegenständlichen Fall tatsächlich ein Gießen vorhanden ist. Im Ermittlungsverfahren wurde vielmehr festgestellt, dass im Bereich, in welchem hier eine Verrohrung vorgenommen worden sei, unterschiedliche Rohdurchlässe bestehen, welche teilweise in einer Ableitung von Abwässern des nördliche gelegenen Gewerbegebietes bestehen, teilweise aber auch aus behördlich bewilligten Baumaßnahmen im Zusammenhang mit der Aufschüttung von Bodenaushubmaterial aus einem Liftbauvorhaben sowie in Zusammenhang mit Straßenbauarbeiten stammen. Dass hier im nordöstlichen Bereich des Grundstückes ein Gießen verrohrt worden wäre konnte nicht festgestellt werden, zumal sich auch östlich des besagten Grundstückes kein Gießen befindet.Betreffend die „Verrohrung“ eines „Gießen“ im nordöstlichen Bereich des Gst Nr 1** in KG römisch zehn konnte nicht festgestellt werden, dass im gegenständlichen Fall tatsächlich ein Gießen vorhanden ist. Im Ermittlungsverfahren wurde vielmehr festgestellt, dass im Bereich, in welchem hier eine Verrohrung vorgenommen worden sei, unterschiedliche Rohdurchlässe bestehen, welche teilweise in einer Ableitung von Abwässern des nördliche gelegenen Gewerbegebietes bestehen, teilweise aber auch aus behördlich bewilligten Baumaßnahmen im Zusammenhang mit der Aufschüttung von Bodenaushubmaterial aus einem Liftbauvorhaben sowie in Zusammenhang mit Straßenbauarbeiten stammen. Dass hier im nordöstlichen Bereich des Grundstückes ein Gießen verrohrt worden wäre konnte nicht festgestellt werden, zumal sich auch östlich des besagten Grundstückes kein Gießen befindet. Beweiswürdigung: Dass die Verrohrung im nordwestlichen Bereich, nämlich im Grenzbereich zwischen den Gst 1** und 2**, vom Pächter und Sohn der Beschwerdeführerin hergestellt wurde ergibt sich bereits aus der Aussage des C A sowie der übereinstimmenden Aussage seines Bruders D A. Dass hingegen im nordöstlichen Bereich ein Gießen nicht verrohrt wurde ergibt sich aus der Aussage des C A, dass östlich des Grundstückes 1** im hier fraglichen Bereich gar kein Gießen besteht bzw bestanden hat. Im gesamten Verfahren ist somit nicht zu Tage getreten, dass östlich des Bereichs, bei welchem nach dem Vorhalt der belangten Behörde Verrohrung vorgenommen worden seien, tatsächlich ein Gießen fließt. Diese Feststellung wurde den Parteien des Verfahrens zur Kenntnis gebracht. Weder bei der mündlichen Verhandlung, noch bei der eingeräumten Frist zur Abgabe einer Stellungnahme wurde von einer Partei des Verfahrens vorgebracht, dass östlich des fraglichen Bereichs tatsächlich ein Gießen fließt, welcher hier verrohrt worden wäre. Im gesamten Verfahren hat sich vielmehr herausgestellt, dass in diesem Bereich von unterschiedlichen Rechtsträgern unterschiedliche Arbeiten durchgeführt wurden. So wurde das Grundstück Anfang der Zweitausender Jahre im Zuge eines agrarischen Verfahrens von der Beschwerdeführerin übernommen. Die als Zeugen einvernommenen Söhne der Beschwerdeführerin haben bei der durchgeführten mündlichen Verhandlung dargelegt, dass auf diesem Grundstück bereits von der Rechtsvorgängerin, in weiterer Folge aber auch von der Standortgemeinde sowie von der Straßenerhalterin unterschiedliche Baumaßnahmen durchgeführt worden sind. Dabei wurden auch unterschiedliche Aufschüttungen vorgenommen. Im Rahmen dieser Aufschüttungen wurden unterschiedliche Rohrdurchlässe eingefügt. Zum Zeitpunkt des letzten Augenscheins durch den vom Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogenen naturkundefachlichen Amtssachverständigen der belangten Behörde haben sich in diesen Bereichen im Wesentlichen zwei Verrohrungen befunden, nämlich einerseits ein Rohr welches von der Straße weg weist und ein zweites Rohr, welches zur Straße hin weist. Inwiefern daher im vorliegenden Fall allenfalls ein Feuchtgebiet entwässert wurde war vom Verwaltungsgericht nicht festzustellen, zumal die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ausdrücklich die Entfernung der Verrohrung eines Gießens sowie dessen Renaturierung aufgetragen hat und nicht etwa die Entwässerung eines Feuchtgebietes und dessen Wiederherstellung. Weitere Feststellungen dazu waren aufgrund der Beschränkung der Sache des Verfahrens auf den Umfang, den die belangte Behörde durch ihren Bescheid festgelegt hat, vom Landesverwaltungsgericht Tirol nicht durchzuführen. Rechtliche Erwägungen: Wird ein nach dem Tiroler Naturschutzgesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 TNSchG 2005 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde

§ 17ABs 1 TNSch

G 2005 demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit BescheidWird ein nach dem Tiroler Naturschutzgesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, TNSchG 2005 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde

Paragraph 17, ABs 1 TNSchG 2005 demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid

  1. a)die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage zu untersagen und
  2. b)die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird. […]“die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, bestmöglich entsprochen wird. […]“ Zur Verrohrung im Grenzbereich zwischen den Gst 1** und 2** wird unter Hinweis auf die oben wiedergegebenen Feststellungen festgehalten, dass vom Landesverwaltungsgericht geklärt werden konnte, wer diese Verrohrung veranlasst bzw durchgeführt hat. Zumal daher der Verursacher feststeht, besteht keine Grundlage für eine subsidiäre Haftung der Beschwerdeführerin, welche von der belangten Behörde in ihrer Eigenschaft als Liegenschaftseigentümerin zur Verantwortung gezogen wurde. Betreffend die angelastete weitere Verrohrung des Gießen im nordöstlichen Bereich des Gst 1** wird festgehalten, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ausdrücklich den Rückbau der ohne naturschutzrechtlichen Bewilligung vorgenommenen Verrohrung eines Gießen aufträgt. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde im vorliegenden Fall am nordöstlichen Ende des Grundstückes allerdings kein Gießen verrohrt, weshalb der Bescheid auch im Hinblick auf diesen Teil zu beheben war. Festgehalten wird in diesem Zusammenhang, dass nach der Judikatur (vgl VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032) Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Zumal die belangte Behörde im vorliegenden Fall ausdrücklich den Rückbau eines Gießen im beschriebenen Zusammenhang aufgetragen hat, war der Bescheid schon alleine deshalb zu beheben, weil eine Verrohrung eines Gießen nicht vorgenommen wurde. Festgehalten wird in diesem Zusammenhang, dass nach der Judikatur vergleiche VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032) Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Zumal die belangte Behörde im vorliegenden Fall ausdrücklich den Rückbau eines Gießen im beschriebenen Zusammenhang aufgetragen hat, war der Bescheid schon alleine deshalb zu beheben, weil eine Verrohrung eines Gießen nicht vorgenommen wurde. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.15.1015.14

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.