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{'item': 'LVwG-2015/16/3207-1'}

Obsah (6)Art 133§ 16§ 174§ 37§ 17§ 31

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.01.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/16/3207-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

Art 133Abs 4 B-VG nicht unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe bis zum 06.10.2014 (Zeitpunkt der Feststellung) auf den Waldflächengrundstücken ***1, ***2 und ***3 KG Z, Schafe und Pferde gehalten, durch diese Beweidung sei die rechtzeitige Wiederbewaldung unmöglich gemacht worden. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung

§ 16

Abs 2 lit c Forstgesetz 1975 begangen, weshalb über ihn

§ 174

Abs 1 Z 1 leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,-- Ersatzarrest von 46 Stunden zuzüglich der Verfahrenskosten erster Instanz verhängt wurde.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe bis zum 06.10.2014 (Zeitpunkt der Feststellung) auf den Waldflächengrundstücken ***1, ***2 und ***3 KG Z, Schafe und Pferde gehalten, durch diese Beweidung sei die rechtzeitige Wiederbewaldung unmöglich gemacht worden. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 16, Absatz 2, Litera c, Forstgesetz 1975 begangen, weshalb über ihn

Paragraph 174, Absatz eins, Ziffer eins, leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,-- Ersatzarrest von 46 Stunden zuzüglich der Verfahrenskosten erster Instanz verhängt wurde. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird die Übertretung bestritten und werden ua eidesstaatliche Erklärungen vorgelegt, wonach die Waldweide nicht verbotener Weise ausgeübt würde. Es wurde die Einstellung des Verfahrens beantragt, in eventu ein Absehen von der Strafe, in eventu eine Herabsetzung der Geldstrafe. Es wurden Zeugeneinvernahmen, ein Ortsaugenschein und ein Sachverständigengutachten zur Frage der Unmöglichkeit der Wiederbewaldung durch ein Handeln des Beschwerdeführers beantragt. Der Beschwerde kommt im Ergebnis Berechtigung zu:

§ 16Abs 1 Forstgesetz 1975 ist jede Waldverwüstung verboten.

Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann.

§ 16

Abs 2 lit c liegt eine Waldverwüstung vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen die rechtzeitige Wiederbewaldung unmöglich gemacht wird.

der Judikatur des VwGH ist das Delikt der Waldverwüstung kein Dauerdelikt. Laut dem forstrechtlichen Kommentar von Bravenz/Kind/Wieser, Manz Verlag, Universitätsbuchhandlung, Wien 2015 Seite 138 sind die speziellen Verbote waldgefährdender Handlungen oder Unterlassungen, die in ihrem Geltungsbereiche an Stelle der allgemeinen Vorschriften des § 16 treten, zu beachten, wozu die Vorschrift des § 37 Abs 1 Forstgesetz über die Waldweide zählt wie auch das Rodungsverbot des § 17 Forstgesetz 1975.Der Beschwerde kommt im Ergebnis Berechtigung zu:

Paragraph 16, Absatz eins, Forstgesetz 1975 ist jede Waldverwüstung verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann.

, Paragraph 16, Absatz 2, Litera c, liegt eine Waldverwüstung vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen die rechtzeitige Wiederbewaldung unmöglich gemacht wird.

der Judikatur des VwGH ist das Delikt der Waldverwüstung kein Dauerdelikt. Laut dem forstrechtlichen Kommentar von Bravenz/Kind/Wieser, Manz Verlag, Universitätsbuchhandlung, Wien 2015 Seite 138 sind die speziellen Verbote waldgefährdender Handlungen oder Unterlassungen, die in ihrem Geltungsbereiche an Stelle der allgemeinen Vorschriften des Paragraph 16, treten, zu beachten, wozu die Vorschrift des Paragraph 37, Absatz eins, Forstgesetz über die Waldweide zählt wie auch das Rodungsverbot des Paragraph 17, Forstgesetz 1975.

§ 37

Abs 1 Forstgesetz darf durch die Waldweide die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen (§ 6 Abs 2) nicht gefährdet werden.

Paragraph 37, Absatz eins, Forstgesetz darf durch die Waldweide die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen (Paragraph 6, Absatz 2,) nicht gefährdet werden.

§ 17

Abs 1 Forstgesetz 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu waldfremden Zwecken verboten.

Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu waldfremden Zwecken verboten.

§ 31Abs 1 VSt

G 1991 ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Sowohl für eine Verfolgung des Tatbestandes der Waldverwüstung als auch für eine Verfolgung des Tatbestandes

§ 37

Abs 1 Forstgesetz fehlen die ausreichenden Verfolgungshandlungen, weil weder das Wort“ Waldverwüstung“, noch die Wort „die Weide ausgeübt“ im Spruch des Straferkenntnisses aufscheint. Ebenso scheinen die Worte „waldfremde Nutzung durch Errichtung eines Viehgatters“ nicht auf. Auch die Ladungen für die Zeugen weisen keine vollständige Tatumschreibung auf. Da die bisherigen Verfolgungshandlungen nicht vollständig sind, ist das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.

Paragraph 31, Absatz eins, VStG 1991 ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Sowohl für eine Verfolgung des Tatbestandes der Waldverwüstung als auch für eine Verfolgung des Tatbestandes

Paragraph 37, Absatz eins, Forstgesetz fehlen die ausreichenden Verfolgungshandlungen, weil weder das Wort“ Waldverwüstung“, noch die Wort „die Weide ausgeübt“ im Spruch des Straferkenntnisses aufscheint. Ebenso scheinen die Worte „waldfremde Nutzung durch Errichtung eines Viehgatters“ nicht auf. Auch die Ladungen für die Zeugen weisen keine vollständige Tatumschreibung auf. Da die bisherigen Verfolgungshandlungen nicht vollständig sind, ist das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes z.B. vom 17.3.1981, 2795/80 ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Zudem ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes z.B. vom 17.3.1981, 2795/80 ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Zudem ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.16.3207.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.