Obsah (5)
§§ 27§ 25a§§ 1Art 6Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.01.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/41/2853-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
§§ 27und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Abweisung des Mindestsicherungsantrages auf die Bestimmung des § 3 Abs 1 TMSG, LGBl Nr 99/2010, idF LGBl Nr 13/2013, stützt. 1.
Paragraphen 27 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Abweisung des Mindestsicherungsantrages auf die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, TMSG, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 13 aus 2013,, stützt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.09.2015, Zl ***, wurde dem Mindestsicherungsantrag von Frau A A, wohnhaft in X, Adresse 2, eingebracht über das Gemeindeamt X am 31.08.2015, nicht stattgegeben und dieser
§§ 1Abs 2, 2 Abs 1 lit a, 5 und 9 TMSG abgewiesen.
Unter Berücksichtigung der Pensionen ihrer Eltern B B und C C berechnete die belangte Behörde eine Richtsatzüberschreitung von 1.288,50 Euro, sodass das Vorliegen einer Notlage verneint wurde.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.09.2015, Zl ***, wurde dem Mindestsicherungsantrag von Frau A A, wohnhaft in römisch zehn, Adresse 2, eingebracht über das Gemeindeamt römisch zehn am 31.08.2015, nicht stattgegeben und dieser
Paragraphen eins, Absatz 2, 2, Absatz eins, Litera a,, 5 und 9 TMSG abgewiesen. Unter Berücksichtigung der Pensionen ihrer Eltern B B und C C berechnete die belangte Behörde eine Richtsatzüberschreitung von 1.288,50 Euro, sodass das Vorliegen einer Notlage verneint wurde. Gegen diesen am 01.10.2015 zugestellten Bescheid wurde von Frau A A mit Schreiben vom 28.10.2015 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid insoweit abzuändern, als dem Antrag auf Zuerkennung der Mindestsicherung nach dem TMSG stattgegeben werde. Sie sei ausgebildete Sängerin und sei es ihr leider nicht möglich, in ihrem Beruf eine Arbeitsstelle zu finden. Engagements am E E seien immer nur tageweise gewesen. Die Meldung bei der D D erfolge als fallweise Beschäftigte, wodurch kein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis gegeben gewesen und infolge dessen die Anwartschaft für den Bezug von Arbeitslosenunterstützung nicht erfüllt worden sei. Sie sei auch der Meinung, dass die Eltern nicht mehr verpflichtet seien, zum Unterhalt beizutragen, da sie bereits selbsterhaltungsfähig sei und eine abgeschlossene Berufsausbildung habe, aber keine entsprechende Arbeit finde. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in jenen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 10.12.2015 fand am Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Rahmen welcher die Beschwerdeführerin einvernommen und ihre Mutter B B als Zeugin befragt wurde. Des Weiteren brachte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 23.12.2015 Gehaltsabrechnungen des E Es für die Spielzeit 2014/2015, Honorarnoten aus dem Jahr 2015 sowie den Übergabs – und Schenkungsvertrag vom 19.10.2012 in Vorlage. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in jenen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 10.12.2015 fand am Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Rahmen welcher die Beschwerdeführerin einvernommen und ihre Mutter B B als Zeugin befragt wurde. Des Weiteren brachte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 23.12.2015 Gehaltsabrechnungen des E Es für die Spielzeit 2014 aus 2015,, Honorarnoten aus dem Jahr 2015 sowie den Übergabs – und Schenkungsvertrag vom 19.10.2012 in Vorlage. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Die Beschwerdeführerin ist aufgrund des zwischen ihren Eltern C C und B B als Übergeber einerseits und ihr als Übernehmerin andererseits abgeschlossenen Übergabs- und Schenkungsvertrages vom 19.10.2012 Eigentümerin von insgesamt 228/466 Anteilen an der Liegenschaft in EZ ***1 GB X, bestehend aus dem Baugrundstück ***7 mit der Adresse X, Adresse 2. Auf ihrem Eigentumsanteil B-LNr 9 lastet
Pkt I./4. des Übergabs- und Schenkungsvertrages zu Gunsten ihrer Eltern C C und B B ein Wohnungsgebrauchsrecht und
Pkt I./5. ein Belastungs- und Veräußerungsverbot. Beim vorerwähnten Liegenschaftsanteil B-LNr 9 handelt es sich um die Einheit W 1 im Doppelwohnhaus X, Adresse 2.
Parifizierungsbeschluss des BG W vom 13.10.1987, ***, handelt es sich dabei um die östlich vom Eingang gelegene Haushälfte mit EG,
- OG und teilweise ausgebautem Dachgeschoss mit einer Wohnnutzfläche von 186,00 m². Als Zubehör gehören dazu Terrasse, Balkon, Keller und Garten. Die Wohneinheit ist komplett eingerichtet. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund des zwischen ihren Eltern C C und B B als Übergeber einerseits und ihr als Übernehmerin andererseits abgeschlossenen Übergabs- und Schenkungsvertrages vom 19.10.2012 Eigentümerin von insgesamt 228/466 Anteilen an der Liegenschaft in EZ ***1 GB römisch zehn, bestehend aus dem Baugrundstück ***7 mit der Adresse römisch zehn, Adresse
- Auf ihrem Eigentumsanteil B-LNr 9 lastet
Pkt römisch eins./4. des Übergabs- und Schenkungsvertrages zu Gunsten ihrer Eltern C C und B B ein Wohnungsgebrauchsrecht und
Pkt römisch eins./5. ein Belastungs- und Veräußerungsverbot. Beim vorerwähnten Liegenschaftsanteil B-LNr 9 handelt es sich um die Einheit W 1 im Doppelwohnhaus römisch zehn, Adresse 2.
Parifizierungsbeschluss des BG W vom 13.10.1987, ***, handelt es sich dabei um die östlich vom Eingang gelegene Haushälfte mit EG,
- OG und teilweise ausgebautem Dachgeschoss mit einer Wohnnutzfläche von 186,00 m². Als Zubehör gehören dazu Terrasse, Balkon, Keller und Garten. Die Wohneinheit ist komplett eingerichtet. Die Beschwerdeführerin wohnt nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern in der in ihrem Eigentum stehenden Haushälfte in X. Sie ist zwar laut Abfrage im Zentralen Melderegister (ZMR) seit dem 21.09.1987 mit Hauptwohnsitz in X, Adresse 2/ Top 3, gemeldet, tatsächlich wohnt Frau A A jedoch bereits seit dem Beginn ihres Studiums im Jahre 2005 – sie hat das Studium Musik und dramatische Darstellung im Jahr 2012 mit dem Mag. art. abgeschlossen – unter der Adresse 1 in Z und ist unter dieser Adresse seit dem 30.11.2005 auch mit Nebenwohnsitz gemeldet. Die Beschwerdeführerin kommt nur gelegentlich nach Tirol, um ihre Eltern zu besuchen und zu unterstützen. Ihre Mutter B B ist vor drei Jahren an Krebs erkrankt und bedarf seither einer vermehrten Hilfe und Unterstützung ihrer Tochter. In der Wohnung in X hat die Beschwerdeführerin noch ihr Kinderzimmer. Ihr Antrag zur Sicherung des Lebensunterhaltes und zur Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes richtet sich, wie sie selber angibt, auf ihre Wohnsituation in X und nicht auf jene in X. Die Beschwerdeführerin wohnt nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern in der in ihrem Eigentum stehenden Haushälfte in römisch zehn. Sie ist zwar laut Abfrage im Zentralen Melderegister (ZMR) seit dem 21.09.1987 mit Hauptwohnsitz in römisch zehn, Adresse 2/ Top 3, gemeldet, tatsächlich wohnt Frau A A jedoch bereits seit dem Beginn ihres Studiums im Jahre 2005 – sie hat das Studium Musik und dramatische Darstellung im Jahr 2012 mit dem Mag. art. abgeschlossen – unter der Adresse 1 in Z und ist unter dieser Adresse seit dem 30.11.2005 auch mit Nebenwohnsitz gemeldet. Die Beschwerdeführerin kommt nur gelegentlich nach Tirol, um ihre Eltern zu besuchen und zu unterstützen. Ihre Mutter B B ist vor drei Jahren an Krebs erkrankt und bedarf seither einer vermehrten Hilfe und Unterstützung ihrer Tochter. In der Wohnung in römisch zehn hat die Beschwerdeführerin noch ihr Kinderzimmer. Ihr Antrag zur Sicherung des Lebensunterhaltes und zur Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes richtet sich, wie sie selber angibt, auf ihre Wohnsituation in römisch zehn und nicht auf jene in römisch zehn. Die Eltern C C und B B unterstützen ihre Tochter A A finanziell dahingehend, dass sie die Miet- und Betriebskosten für ihre Wohnung in Z im Ausmaß von rund 500,-- Euro sowie die Stromkosten bezahlen. Ebenso werden von ihren Eltern die Betriebs- und Heizkosten sowie die Haushaltsversicherung sowie die Kreditrückzahlungen für die Wohnung in X zur Gänze getragen. Die Eltern C C und B B unterstützen ihre Tochter A A finanziell dahingehend, dass sie die Miet- und Betriebskosten für ihre Wohnung in Z im Ausmaß von rund 500,-- Euro sowie die Stromkosten bezahlen. Ebenso werden von ihren Eltern die Betriebs- und Heizkosten sowie die Haushaltsversicherung sowie die Kreditrückzahlungen für die Wohnung in römisch zehn zur Gänze getragen. Bis Ende des Jahres 2015 war die Beschwerdeführerin fallweise am E E beschäftigt. In den Monaten Mai bis Oktober 2015 gab sie im Raum gelegentlich kleinere Konzerte, wobei sie pro Abend jeweils 100,-- Euro verdiente. Die Beschwerdeführerin bezeichnet sich derzeit als freischaffende Künstlerin mit den von ihr genannten Konzertauftritten. Den Hauptwohnsitz in X hat sie nach eigenen Angaben noch deshalb, weil sie eine entsprechende Klausel im Übergabs- und Schenkungsvertrag vom 19.10.2012 dazu zwinge. Gemeint ist hier offensichtlich Pkt I/
- dieses Vertrages, wonach die Übernehmerin an Eides statt erklärt, österreichische Staatsbürgerin zu sein und an der gegenständlichen Eigentumswohnung keinen Freizeitwohnsitz zu begründen sowie über die Folgen unrichtiger Angaben gegenüber der Grundverkehrsbehörde aufgeklärt worden zu sein. Bis Ende des Jahres 2015 war die Beschwerdeführerin fallweise am E E beschäftigt. In den Monaten Mai bis Oktober 2015 gab sie im Raum gelegentlich kleinere Konzerte, wobei sie pro Abend jeweils 100,-- Euro verdiente. Die Beschwerdeführerin bezeichnet sich derzeit als freischaffende Künstlerin mit den von ihr genannten Konzertauftritten. Den Hauptwohnsitz in römisch zehn hat sie nach eigenen Angaben noch deshalb, weil sie eine entsprechende Klausel im Übergabs- und Schenkungsvertrag vom 19.10.2012 dazu zwinge. Gemeint ist hier offensichtlich Pkt I/
- dieses Vertrages, wonach die Übernehmerin an Eides statt erklärt, österreichische Staatsbürgerin zu sein und an der gegenständlichen Eigentumswohnung keinen Freizeitwohnsitz zu begründen sowie über die Folgen unrichtiger Angaben gegenüber der Grundverkehrsbehörde aufgeklärt worden zu sein. Diese Feststellungen ergeben sich in unbedenklicher Weise aufgrund der Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in jenen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere aber aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter B B im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 10.12.2015, weiters aufgrund der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR), in die von der Beschwerdeführerin beigebrachten Honorarnoten 2015 für verschiedene Konzerte im Raum Z, in die Gehaltsabrechnungen des E Es für die Spielzeit 2014/2015 und in den Übergabs- und Schenkungsvertrag vom 19.10.
- Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sind keinerlei Bedenken entstanden, diese Feststellungen der Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Feststellungen ergeben sich in unbedenklicher Weise aufgrund der Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in jenen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere aber aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter B B im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 10.12.2015, weiters aufgrund der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR), in die von der Beschwerdeführerin beigebrachten Honorarnoten 2015 für verschiedene Konzerte im Raum Z, in die Gehaltsabrechnungen des E Es für die Spielzeit 2014 aus 2015, und in den Übergabs- und Schenkungsvertrag vom 19.10.
- Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sind keinerlei Bedenken entstanden, diese Feststellungen der Entscheidung zugrunde zu legen. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Nach § 3 Abs 1 TMSG haben Anspruch auf Mindestsicherung österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben.Nach Paragraph 3, Absatz eins, TMSG haben Anspruch auf Mindestsicherung österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben. Dem aktenkundigen Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 21.09.1989 in X, Adresse 2, mit Hauptwohnsitz und seit dem 30.11.2005 in Z, Adresse 1, mit Nebenwohnsitz gemeldet ist. Dem aktenkundigen Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 21.09.1989 in römisch zehn, Adresse 2, mit Hauptwohnsitz und seit dem 30.11.2005 in Z, Adresse 1, mit Nebenwohnsitz gemeldet ist. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem an die belangte Behörde gerichteten Antrag auf Mindestsicherung vom 31.08.2015 ihre Adresse und ihren tatsächlichen Aufenthalt mit X, Adresse 2 angeführt, obwohl sie bereits seit Beginn ihres Studiums der Musik und dramatischen Darstellung im Jahr 2005, welches sie im Jahre 2012 abgeschlossen hat, in Z, Adresse 1, wohnhaft ist und nur gelegentlich nach Tirol kommt, um ihre in X wohnhaften Eltern zu besuchen und zu unterstützen. Die Beschwerdeführerin wohnt somit tatsächlich nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern in X, sondern in Z. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 10.12.2015 hat die Beschwerdeführerin dezidiert angegeben, dass sich ihr Antrag zur Sicherung des Lebensunterhaltes und zur Hilfe der Sicherung des Wohnbedarfes auf ihre Wohnsituation in Z und nicht auf jene in X richtet. Lediglich eine Klausel im Übergabs – und Schenkungsvertrag vom 19.10.2012 – gemeint wohl die Freizeitwohnsitzklausel im Punkt I./
- des zit Vertrages – zwinge sie, den Hauptwohnsitz in X aufrecht zu lassen. Dass der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Beschwerdeführerin in Z liegt, belegen auch die von ihr vorgelegten Honorarnoten für Konzerte in den Monaten Mai bis Oktober 2015 (Konzerte in V, U, T, S, R, Q, P und O) und der bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.12.2015 geäußerte Wunsch, ihr die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes an ihre Adresse in Z zuzustellen. Die fallweise Beschäftigung am E E wurde Ende Jänner 2015 beendet.Die Beschwerdeführerin hat in ihrem an die belangte Behörde gerichteten Antrag auf Mindestsicherung vom 31.08.2015 ihre Adresse und ihren tatsächlichen Aufenthalt mit römisch zehn, Adresse 2 angeführt, obwohl sie bereits seit Beginn ihres Studiums der Musik und dramatischen Darstellung im Jahr 2005, welches sie im Jahre 2012 abgeschlossen hat, in Z, Adresse 1, wohnhaft ist und nur gelegentlich nach Tirol kommt, um ihre in römisch zehn wohnhaften Eltern zu besuchen und zu unterstützen. Die Beschwerdeführerin wohnt somit tatsächlich nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern in römisch zehn, sondern in Z. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 10.12.2015 hat die Beschwerdeführerin dezidiert angegeben, dass sich ihr Antrag zur Sicherung des Lebensunterhaltes und zur Hilfe der Sicherung des Wohnbedarfes auf ihre Wohnsituation in Z und nicht auf jene in römisch zehn richtet. Lediglich eine Klausel im Übergabs – und Schenkungsvertrag vom 19.10.2012 – gemeint wohl die Freizeitwohnsitzklausel im Punkt römisch eins./
- des zit Vertrages – zwinge sie, den Hauptwohnsitz in römisch zehn aufrecht zu lassen. Dass der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Beschwerdeführerin in Z liegt, belegen auch die von ihr vorgelegten Honorarnoten für Konzerte in den Monaten Mai bis Oktober 2015 (Konzerte in römisch fünf, U, T, S, R, Q, P und O) und der bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.12.2015 geäußerte Wunsch, ihr die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes an ihre Adresse in Z zuzustellen. Die fallweise Beschäftigung am E E wurde Ende Jänner 2015 beendet. Zur Auslegung des Begriffes „Hauptwohnsitz“ im § 3 Abs 1 TMSG ist die Begriffsbestimmung des § 1 Abs 7 des Meldegesetzes 1991, BGBl Nr 9/1992 idF BGBl Nr 16/2013 heranzuziehen, welche lautet wie folgt:Zur Auslegung des Begriffes „Hauptwohnsitz“ im Paragraph 3, Absatz eins, TMSG ist die Begriffsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 7, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr 9 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 16 aus 2013, heranzuziehen, welche lautet wie folgt: „Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.“
Art 6
Abs 3 B-VG ist der Hauptwohnsitz einer Person dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen.
Artikel 6
, Absatz 3, B-VG ist der Hauptwohnsitz einer Person dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen. Der Hauptwohnsitz eines Menschen im Sinne des § 1 Abs 7 MeldeG 1991 ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen, sodass für die Begründung des Hauptwohnsitzes einerseits der faktische Aufenthalt und andererseits der Wille ("… in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht …") erforderlich ist, die Unterkunft zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu machen. Hiebei ist die polizeiliche Meldung ein wichtiges Indiz für das Bestehen eines inländischen Hauptwohnsitzes, wenn auch nicht eine notwendige Voraussetzung (vgl etwa VwGH vom
- März 2009, Zl 2008/21/0391, mwN). Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Hauptwohnsitzes vorliegen, ist die Meldung nach dem Meldegesetz nicht von entscheidender Bedeutung (vgl VwGH vom 28.09.2013, Zl 2010/10/0004).Der Hauptwohnsitz eines Menschen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 7, MeldeG 1991 ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen, sodass für die Begründung des Hauptwohnsitzes einerseits der faktische Aufenthalt und andererseits der Wille ("… in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht …") erforderlich ist, die Unterkunft zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu machen. Hiebei ist die polizeiliche Meldung ein wichtiges Indiz für das Bestehen eines inländischen Hauptwohnsitzes, wenn auch nicht eine notwendige Voraussetzung vergleiche etwa VwGH vom
- März 2009, Zl 2008/21/0391, mwN). Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Hauptwohnsitzes vorliegen, ist die Meldung nach dem Meldegesetz nicht von entscheidender Bedeutung vergleiche VwGH vom 28.09.2013, Zl 2010/10/0004). Das Landesverwaltungsgericht vertritt deshalb unter Berücksichtigung der aufgezeigten Aspekte die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz im Sinne der Bestimmung des § 3 Abs 1 TMSG nicht in Tirol, sondern in Z hat, weshalb ihr nach den Bestimmungen des TMSG im Bundesland Tirol kein Anspruch auf Mindestsicherung zukommt. Wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 10.12.2015 auch angegeben hat, bereits einmal in Z einen Mindestsicherungsantrag gestellt zu haben und dass ihr dort mitgeteilt worden sei, dass das Bundesland Z nicht zuständig sei, weil sie in Tirol ihren Wohnsitz hätte, ist auf § 4 Abs 1 Z 2 des Zer Mindestsicherungsgesetzes-WMG, LGBl Nr 02/2011 idF LGBl Nr 29/2013, zu verweisen, wonach Anspruch auf Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, wer seinen Lebensmittelpunkt in Z hat, sich tatsächlich in Z aufhält und seinen Lebensunterhalt in Z bestreiten muss. Das Landesverwaltungsgericht vertritt deshalb unter Berücksichtigung der aufgezeigten Aspekte die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz im Sinne der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, TMSG nicht in Tirol, sondern in Z hat, weshalb ihr nach den Bestimmungen des TMSG im Bundesland Tirol kein Anspruch auf Mindestsicherung zukommt. Wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 10.12.2015 auch angegeben hat, bereits einmal in Z einen Mindestsicherungsantrag gestellt zu haben und dass ihr dort mitgeteilt worden sei, dass das Bundesland Z nicht zuständig sei, weil sie in Tirol ihren Wohnsitz hätte, ist auf Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, des Zer Mindestsicherungsgesetzes-WMG, Landesgesetzblatt Nr 02 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 29 aus 2013,, zu verweisen, wonach Anspruch auf Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, wer seinen Lebensmittelpunkt in Z hat, sich tatsächlich in Z aufhält und seinen Lebensunterhalt in Z bestreiten muss. Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Zumal die Frage des persönlichen Anwendungsbereiches hinsichtlich des Anspruches auf Mindestsicherung unmittelbar im TMSG hinreichend klar geregelt ist, liegt keine Rechtsfrage vor, der erhebliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.41.2853.3