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{'item': 'LVwG-2015/24/2714-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.01.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/24/2714-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Monica Voppichler-Thöni über die Beschwerde des Herrn AA, wohnhaft in *Adresse*, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. BB, *Adresse*, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.09.2015, Zahl xxx***, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Der Beschwerdeführer – AA, geb am xx.xx.xxxx – arbeitet als Polizeibeamter auf der Polizeiinspektion Y. Im Zuge dessen lernte er die Leiterin des Lebensmittelmarktes „KM“ in Y, CC kennen, freundete sich mit ihr an und besuchte sie nahezu täglich mehrmals im Geschäft, um sich mit ihr zu unterhalten bzw Kaffee zu trinken. Der intensive Kontakt führte dazu, dass CC den Beschwerdeführer ersuchte, im Zuge der geplanten Weihnachtsfeier am 14.12.2013 im Lokal „XY-Cafe“ in Y tätig zu werden. Bei dieser Weihnachtsfeier waren neben den zehn weiblichen Bediensteten unter anderem auch der Beschwerdeführer anwesend. Nachdem das Essen eingenommen wurde, wurde schließlich mittels Musikcomputer laute Musik gespielt, zu der auf der freien Fläche vor der Tafel bzw der Fensterfront getanzt wurde. Dabei war der bereits stark alkoholisierte Beschwerdeführer besonders ausgelassen und tanzte mit mehreren Damen, unter anderen mit DD, die er auf die Schulter hob und herumwirbelte (Hubschrauberfigur). Als EE mit FF tanzte, kniete sich der alkoholbedingt enthemmte Beschwerdeführer auf den Boden nieder und kroch in gebückter Haltung auf dem Fliesenboden im Kreis herum. In dieser Haltung biss er EE in den rechten Oberschenkel, worauf diese ihm einen Tritt mit dem Fuß gegen seinen Oberkörper versetzte, der sich abwandte und FF in den Oberschenkel biss. Unmittelbar danach, fügte er EE einen weiteren Biss im Bereich des linken Oberschenkels zu. Dem Angeklagten war völlig klar, dass durch eine derartige Handlung eine Verletzung der Frauen eintreten könnte und nahm diese in seinen Vorsatz auf. Durch die Bisse des Beschwerdeführers erlitten beide Frauen Hämatome im Bereich ihrer Oberschenkel. EE zeigte in der Nacht zum
  3. Dezember 2013 ihrem Freund GG zu Hause ihre Verletzungen, der diese auch bildlich festhielt. Aufgrund dieses Vorfalles wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht X ua wegen vorsätzlicher Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, rechtskräftig verurteilt.Aufgrund dieses Vorfalles wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch zehn ua wegen vorsätzlicher Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, rechtskräftig verurteilt. Im Zuge der periodischen Überprüfung gemäß § 25 Waffengesetz hinsichtlich der Verlässlichkeit des Beschwerdeführers durch Bezirkshauptmannschaft Z wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 83 Abs 1 StGB rechtskräftig seit 11.03.2015 mit seinen 240 Tagessätzen wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt wurde.Im Zuge der periodischen Überprüfung gemäß Paragraph 25, Waffengesetz hinsichtlich der Verlässlichkeit des Beschwerdeführers durch Bezirkshauptmannschaft Z wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB rechtskräftig seit 11.03.2015 mit seinen 240 Tagessätzen wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt wurde. Nachdem dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben wurde, zu den Ergebnissen der erfolgten Überprüfung Stellung zu nehmen wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.09.2015, Zl xxx***, nachfolgendes verfügt: „Die Bezirkshauptmannschaft Z entzieht Herrn AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in *Adresse*, gemäß § 25 Absatz 3 Waffengesetz 1996 idgF.,„Die Bezirkshauptmannschaft Z entzieht Herrn AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in *Adresse*, gemäß Paragraph 25, Absatz 3 Waffengesetz 1996 idgF., ● den Waffenpass mit der Seriennummer ***, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Z am xx.xx.xxxx, gültig zum Führen von insgesamt zwei Schusswaffen der Kategorie B ● den Österreichischen EU –Feuerwaffenpass mit der Dokumentennummer A-***, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Z am xx.xx.xxxx und verlängert von der ha. Behörde am 05.04.2011 mit Gültigkeit bis 26.05.
  4. Gemäß § 25 Absatz 4 des Waffengesetzes 1996 idgF haben Sie, ihren Waffenpass und den Ö-EU-Feuerwaffenpass innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z abzuliefern. Gleichfalls sind etwaige im Besitz befindliche Schusswaffen der Kat. B binnen der genannten Freist der gefertigten Behörde abzuliefern; dies gilt für genehmigungspflichtige Schusswaffen dann nicht, wenn innerhalb derselben Frist der Nachweis erbracht wird, dass diese Waffen einem zu deren Besitz Befugten überlassen worden sind.“Gemäß Paragraph 25, Absatz 4 des Waffengesetzes 1996 idgF haben Sie, ihren Waffenpass und den Ö-EU-Feuerwaffenpass innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z abzuliefern. Gleichfalls sind etwaige im Besitz befindliche Schusswaffen der Kat. B binnen der genannten Freist der gefertigten Behörde abzuliefern; dies gilt für genehmigungspflichtige Schusswaffen dann nicht, wenn innerhalb derselben Frist der Nachweis erbracht wird, dass diese Waffen einem zu deren Besitz Befugten überlassen worden sind.“ Begründend führte die Erstbehörde aus, dass am 06.07.2015 von der Bezirkshauptmannschaft Z die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers abgeklärt und gleichzeitig an die Beamten der Polizeiinspektion Z über Auftrag der Behörde die Überprüfung der Verlässlichkeit anhand eines Erhebungsbogens übermittelt worden sei. Im Zuge der Einsicht in das Strafregister habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes X vom 15.09.2014 gemäß § 83 Abs 1 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe in Höhe von 240 Tagessätzen zu je zehn Euro rechtskräftig mit 11.03.2015 verurteilt worden sei. Eine Einsicht in das Urteil des Landesgerichtes X zu xxx*** vom 15.09.2014 und die Rechtsmittelentscheidung des OLG W vom 11.03.2015, welches das Urteil des Landesgerichtes X teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben hat, habe folgendes Ergebnis gebracht: der Beschwerdeführer sei wegen vorsätzlicher Körperverletzung gemäß § 83 Abs 1 StGB rechtskräftig zur gegenständlichen unbedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt worden. Dabei sei er bei der Strafbemessung des Oberlandesgerichtes folgendes ausgeführt worden:Begründend führte die Erstbehörde aus, dass am 06.07.2015 von der Bezirkshauptmannschaft Z die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers abgeklärt und gleichzeitig an die Beamten der Polizeiinspektion Z über Auftrag der Behörde die Überprüfung der Verlässlichkeit anhand eines Erhebungsbogens übermittelt worden sei. Im Zuge der Einsicht in das Strafregister habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch zehn vom 15.09.2014 gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Geldstrafe in Höhe von 240 Tagessätzen zu je zehn Euro rechtskräftig mit 11.03.2015 verurteilt worden sei. Eine Einsicht in das Urteil des Landesgerichtes römisch zehn zu xxx*** vom 15.09.2014 und die Rechtsmittelentscheidung des OLG W vom 11.03.2015, welches das Urteil des Landesgerichtes römisch zehn teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben hat, habe folgendes Ergebnis gebracht: der Beschwerdeführer sei wegen vorsätzlicher Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB rechtskräftig zur gegenständlichen unbedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt worden. Dabei sei er bei der Strafbemessung des Oberlandesgerichtes folgendes ausgeführt worden: „… Ist mildernd, dass der Beschuldigte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die gegenständliche Tat mit seinen sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht und seine nach den Urteils Feststellungen gegebene alkoholbedingte Enthemmung zum Tatzeitpunkt sowie die mir mit seiner Suspendierung einhergehenden Nachteile zu werten. Erschwerend wirkte Zusammentreffen der zwei Vergehen“. Das Urteil ist mit 11.03.2015 in Rechtskraft erwachsen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und führte aus: „1.) Sachverhalt: Mit Bescheid vom 22.09.2015, zugestellt am 25.09.2015, wurde mir der Waffenpass mit der Seriennummer ***, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Z am xx.xx.xxxx, gültig zum Führen von insgesamt zwei Schusswaffen der Kategorie B, darunter den österr. EU-Feuerwaffenpass mit der Dokumentennummer A-***, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Z am xx.xx.xxxx und verlängert von der ha. Behörde am 05.04.2011, mit Gültigkeit bis xx.xx.xxxx, entzogen. Gleichzeitig wurde ich aufgefordert, etwaige im Besitz befindliche Schusswaffen der Kat. binnen zwei Wochen der gefertigten Behörde abzuliefern. In seiner Begründung gibt die Behörde Nachstehendes an: Am 06.07.2015 wurde von ha. Behörde die Verlässlichkeit des Obgenannten abgeklärt und gleichzeitig an die Beamten der Polizeiinspektion Z über Auftrag der Behörde die Überprüfung der Verlässlichkeit anhand eines Erhebungsbogens übermittelt. Im Zuge der Einsicht in das Strafregister stelle sich heraus, dass der Obgenannte mit Urteil des LG X vom 15.09.2014 gem. § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe i.d.H. von 240 TS zu je 10,00 € rechtskräftig mit 11.03.2015 verurteilt wurde.Am 06.07.2015 wurde von ha. Behörde die Verlässlichkeit des Obgenannten abgeklärt und gleichzeitig an die Beamten der Polizeiinspektion Z über Auftrag der Behörde die Überprüfung der Verlässlichkeit anhand eines Erhebungsbogens übermittelt. Im Zuge der Einsicht in das Strafregister stelle sich heraus, dass der Obgenannte mit Urteil des LG römisch zehn vom 15.09.2014 gem. Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Geldstrafe i.d.H. von 240 TS zu je 10,00 € rechtskräftig mit 11.03.2015 verurteilt wurde. Eine Einsicht in das Urteil des LG X zu xxx*** vom 15.09.2014 und die Rechtsmittelentscheidung des OLG W vom 11.03.2015, welches das Urteil des LG X teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben hat, hat folgendes Ergebnis gebracht:Eine Einsicht in das Urteil des LG römisch zehn zu xxx*** vom 15.09.2014 und die Rechtsmittelentscheidung des OLG W vom 11.03.2015, welches das Urteil des LG römisch zehn teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben hat, hat folgendes Ergebnis gebracht: Der Obgenannte wurde wegen vorsätzlicher Körperverletzung gem. § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig zur gegenständlichen unbedingten Geldstrafe von 240 Tagsätzen verurteilt. Dabei wurde bei der Strafbemessung des Oberlandesgerichtes folgendes ausgeführt:Der Obgenannte wurde wegen vorsätzlicher Körperverletzung gem. Paragraph 83, Absatz eins, StGB rechtskräftig zur gegenständlichen unbedingten Geldstrafe von 240 Tagsätzen verurteilt. Dabei wurde bei der Strafbemessung des Oberlandesgerichtes folgendes ausgeführt: „....ist mildernd, dass der Beschuldigte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die gegenständliche Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht und seine nach den Urteilsfeststellungen gegebene alkoholbedingte Enthemmung zum Tatzeitpunkt sowie die mit seiner Suspendierung einhergehenden Nachteile zu werten. Erschwerend wirkt das Zusammentreffen der zwei Vergehen." Das gegenständliche Urteil ist mit 11.03.2015 in Rechtskraft erwachsen. 2.) Beschwerdepunkt: Ich erachte mich durch den angefochtenen Bescheid dadurch in meinen Rechten verletzt, weil ich vermeine, dass die Verlässlichkeit mir sehr wohl gegeben ist und weder in generalpräventiver Hinsicht, noch in spezialpräventiver Hinsicht mir Entziehung der Waffenpässe nicht geboten scheint. Aus diesem Grunde wird der gesamte Bescheid angefochten. Geltend gemacht wird: 1) Mangelhaftigkeit des Verfahrens 2) unrichtige rechtliche Beurteilung Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens: Eine Prognoseentscheidung durch die Behörde wurde bei mir nicht durchgeführt, wobei bei einer Prognoseentscheidung die belangte Behörde zwingend davon hätte auszugehen müssen, dass ich weiterhin als zuverlässig gelte. Sohin ist eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens gegeben. Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung: In der Regel bedarf es bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit eines Abstellens auf konkrete Tatumstände, und es muss sich aus diesen ein waffenrechtlicher Bezug - „etwa Verwendung einer Waffe bei der Tat oder aus ihr ableitbares hohes Aggressionspotenzial“ - ergeben. Ich habe jedenfalls bei meiner, nach wie vor von mir bestrittenen Tat, keine Waffe verwendet und ist bei mir ein hohes Aggressionspotenzial nicht gegeben. Dies wurde auch in der Urteilsbegründung als mildernd festgestellt. Es liegt bei mir kein Charaktermangel vor, der es nicht ausschließt, dass ich neuerlich ein völlig Unangepasstes, überschießendes aggressives Verhalten setzte, weil ich es auch bis dato nicht getan habe. Ich bin seit 19** Polizeibeamter und hat es bei mir weder Alkoholexzesse noch Gewaltexzesse gegeben. Bei mir liegen keine Umstände vor, die Besorgnis erwecken, ich sei nicht mehr verlässlich und dass ich von der Waffe einen gesetz- oder zweckwidrigen (missbräuchlichen) Gebrauch mache, und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG herbeigeführt werden könnte.Bei mir liegen keine Umstände vor, die Besorgnis erwecken, ich sei nicht mehr verlässlich und dass ich von der Waffe einen gesetz- oder zweckwidrigen (missbräuchlichen) Gebrauch mache, und dadurch eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG herbeigeführt werden könnte. Fehlende Verlässlichkeit war während meiner gesamten Dienstzeit als Polizeibeamter nie ein Thema und wird auch nie ein Thema werden. Die Beschwerde ist sohin begründet und wird gestellt der Antrag: - Den angefochtenen Bescheid aufzuheben und In eventu - dahingehend abzuändern, dass die Zuverlässigkeit gegeben ist in eventu - zur neuerlichen Entscheidung an die BH Z zurückverweisen.“ II. Beweisaufnahme, Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweisaufnahme, Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt samt Urteil des Landesgerichtes X vom 15.09.2014, GZ xxx*** und Urteil des Oberlandesgerichtes W vom 11.03.2015, xxx***. Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt samt Urteil des Landesgerichtes römisch zehn vom 15.09.2014, GZ xxx*** und Urteil des Oberlandesgerichtes W vom 11.03.2015, xxx***. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetz 1996, BGBl I Nr 12/1997, idF BGBl I Nr 161/2013, lauten wie folgt: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, lauten wie folgt: Verlässlichkeit § 8Paragraph 8

(1)Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
(2)Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er
  1. alkohol- oder suchtkrank ist oder
  2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder
  3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
(3)Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung
  1. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder
  2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder
  3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder
  4. wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.
  5. wegen einer in Ziffer eins, genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.
(4)Eine gemäß Abs 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs 3 kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, BGBl Nr 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
(4)Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Absatz 3, kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (Paragraph 12, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, Bundesgesetzblatt Nr 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (Paragraph 13, JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
(5)Weiters gilt ein Mensch als nicht verlässlich, der öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist.
(6)Schließlich gilt ein Mensch als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anlässlich der Überprüfung seiner Verlässlichkeit weigert, der Behörde
  1. Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;
  2. die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt.
  3. die sichere Verwahrung der in Ziffer eins, genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt.
(7)Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.
(7)Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Absatz 2, genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen. Überprüfung der Verlässlichkeit § 25Paragraph 25
(1)Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.
(2)Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs 2 genannten Gründe oder darauf beziehen, dass der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß § 8 Abs 7 ermächtigt.
(2)Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in Paragraph 8, Absatz 2, genannten Gründe oder darauf beziehen, dass der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß Paragraph 8, Absatz 7, ermächtigt.
(3)Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.
(4)Wem eine waffenrechtliche Urkunde, die zum Besitz von Schusswaffen der Kategorie B berechtigt, entzogen wurde, der hat binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides die Urkunden und die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen der Kategorie B der Behörde abzuliefern; dies gilt für die Schusswaffen dann nicht, wenn der Betroffene nachweist, dass er diese einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat.
(5)Die Behörde hat die im Besitz des Betroffenen befindlichen Urkunden gemäß Abs 1 und Schusswaffen der Kategorie B sicherzustellen, wenn
(5)Die Behörde hat die im Besitz des Betroffenen befindlichen Urkunden gemäß Absatz eins und Schusswaffen der Kategorie B sicherzustellen, wenn
  1. er sie nicht binnen zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides abgeliefert oder die Waffen einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat, oder
  2. Gefahr im Verzug besteht (§ 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991, und § 13 Abs 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013).
  3. Gefahr im Verzug besteht (Paragraph 57, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, und Paragraph 13, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,).
(6)Abgelieferte Waffen (Abs 4) und - nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides - sichergestellte Waffen (Abs 5) sind von der Behörde der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugten Person zuzuführen. Der Erlös ist dem früheren Besitzer der Waffen auszufolgen.
(6)Abgelieferte Waffen (Absatz 4,) und - nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides - sichergestellte Waffen (Absatz 5,) sind von der Behörde der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugten Person zuzuführen. Der Erlös ist dem früheren Besitzer der Waffen auszufolgen. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Während § 8 Abs 1 WaffG in Form einer Generalklausel die waffenrechtliche Verlässlichkeit im Sinne einer Prognosebeurteilung definiert (vgl VwGH vom
  1. November 2013, 2013/03/0103, mwH), wonach eine Prognose voraussichtlicher zukünftiger Verhaltensweisen des zu Beurteilenden (samt der gesamten Geisteshaltung und Sinnesart, konkrete Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften des zu Beurteilenden) zu treffen (vgl etwa VwGH vom
  2. Juli 2005, 2005/03/0025, mwH), zählt § 8 Abs 3 WaffG in mehreren Tatbeständen gerichtliche Verurteilungen auf, bei deren Vorliegen eine Person im Sinn des WaffG jedenfalls als nicht verlässlich anzusehen ist. Aus § 8 Abs 3 WaffG ergibt sich (vorbehaltlich einer Anwendung des § 8 Abs 4 leg cit) die unwiderlegliche Rechtsvermutung der waffenrechtlichen Unverlässlichkeit des Betroffenen, die eine weitere Prüfung der Verlässlichkeit iSd § 8 Abs 1 WaffG erübrigt (vgl etwa VwGH vom
  3. Februar 2004, 2000/20/0396, und VwGH vom
  4. Juli 2005, 2005/03/0025).Während Paragraph 8, Absatz eins, WaffG in Form einer Generalklausel die waffenrechtliche Verlässlichkeit im Sinne einer Prognosebeurteilung definiert vergleiche VwGH vom
  5. November 2013, 2013/03/0103, mwH), wonach eine Prognose voraussichtlicher zukünftiger Verhaltensweisen des zu Beurteilenden (samt der gesamten Geisteshaltung und Sinnesart, konkrete Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften des zu Beurteilenden) zu treffen vergleiche etwa VwGH vom
  6. Juli 2005, 2005/03/0025, mwH), zählt Paragraph 8, Absatz 3, WaffG in mehreren Tatbeständen gerichtliche Verurteilungen auf, bei deren Vorliegen eine Person im Sinn des WaffG jedenfalls als nicht verlässlich anzusehen ist. Aus Paragraph 8, Absatz 3, WaffG ergibt sich (vorbehaltlich einer Anwendung des Paragraph 8, Absatz 4, leg cit) die unwiderlegliche Rechtsvermutung der waffenrechtlichen Unverlässlichkeit des Betroffenen, die eine weitere Prüfung der Verlässlichkeit iSd Paragraph 8, Absatz eins, WaffG erübrigt vergleiche etwa VwGH vom
  7. Februar 2004, 2000/20/0396, und VwGH vom
  8. Juli 2005, 2005/03/0025). Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer ua wegen dem Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB rechtskräftig verurteilt worden. Hierfür wurde eine unbedingte Geldstrafe im Ausmaß von 240 Tagessätzen à Euro 10,00 sowie zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten, die gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verhängt. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer ua wegen dem Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB rechtskräftig verurteilt worden. Hierfür wurde eine unbedingte Geldstrafe im Ausmaß von 240 Tagessätzen à Euro 10,00 sowie zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten, die gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verhängt. Die Erstbehörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass die gesetzliche Strafschwelle (hier: mehr als 120 Tagessätze) überschritten wurde, was zur Folge hat, dass eine weitere Prüfung der Verlässlichkeit und eine Prognoseentscheidung (wie es der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde verlangt) nicht zu treffen ist. Der Beschwerdeführer übersieht in diesem Zusammenhang, dass durch das Überschreiten der gesetzlichen Strafschwelle der Tatbestand des § 8 Abs 3 Ziff 1 WaffG (Verlässlichkeitsausschlussgründe) erfüllt wurde und der Beschwerdeführer ex lege als unverlässlich gilt. Bei diesen Verlässlichkeitsausschlussgründen nach § 8 Abs 3 WaffG ist das Tatsachensubstrat in abschließender Weise präzisiert, gleichzeitig entfällt die – ansonsten – anzustellende Prognosentscheidung (vgl VwGH vom 30.06.2011, 2008/03/0063). Die Erstbehörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass die gesetzliche Strafschwelle (hier: mehr als 120 Tagessätze) überschritten wurde, was zur Folge hat, dass eine weitere Prüfung der Verlässlichkeit und eine Prognoseentscheidung (wie es der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde verlangt) nicht zu treffen ist. Der Beschwerdeführer übersieht in diesem Zusammenhang, dass durch das Überschreiten der gesetzlichen Strafschwelle der Tatbestand des Paragraph 8, Absatz 3, Ziff 1 WaffG (Verlässlichkeitsausschlussgründe) erfüllt wurde und der Beschwerdeführer ex lege als unverlässlich gilt. Bei diesen Verlässlichkeitsausschlussgründen nach Paragraph 8, Absatz 3, WaffG ist das Tatsachensubstrat in abschließender Weise präzisiert, gleichzeitig entfällt die – ansonsten – anzustellende Prognosentscheidung vergleiche VwGH vom 30.06.2011, 2008/03/0063). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Monica Voppichler-Thöni (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.24.2714.1

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