GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 60,-- zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 60,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Verfahren betreffend das angefochtene Straferkenntnis vom 1.9.2015, ****1: Das angefochtene Straferkenntnis beruht auf einer Anzeige des Geschäftsführers der Naturparkbetreuung Alpen W vom 14.7.2015, mit welcher der belangten Behörde der näher begründete Verdacht mitgeteilt wurde, dass im Ruhegebiet Y Kraftfahrzeuge ohne naturschutzrechtliche Bewilligung verwendet worden wären. Nach Einsicht in die Zulassungsevidenz wurde der nunmehrige Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.8.2015 zur Rechtfertigung aufgefordert, woraufhin dieser am 25.8.2015 persönlich vor der Bezirkshauptmannschaft Z eine Rechtfertigung abgab. Mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn A A Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben am 09.06.2015 mit Ihren Omnibussen mit den amtlichen Kennzeichen XX-XXX1 sowie XX-XXX2 (Zulassungsbesitzer A A, Adresse, X) Fahrten im Ruhegebiet Y - bis zur Staumauer des Speichers S durchgeführt, ohne im Besitz der dafür erforderlichen naturschutzrechtlichen Bewilligung zu sein, obwohl eine solche
G 2005 sowie § 3 Abs. 1 lit. e) der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 02. Mai 2006 über die Erklärung eines Teiles der Alpen W im Gebiet der Marktgemeinde U und der Gemeinden Q, P und V zum Ruhegebiet (Ruhegebiet Y) für die Verwendung von Kraftfahrzeugen erforderlich gewesen wäre.„Sie haben am 09.06.2015 mit Ihren Omnibussen mit den amtlichen Kennzeichen XX-XXX1 sowie XX-XXX2 (Zulassungsbesitzer A A, Adresse, römisch zehn) Fahrten im Ruhegebiet Y - bis zur Staumauer des Speichers S durchgeführt, ohne im Besitz der dafür erforderlichen naturschutzrechtlichen Bewilligung zu sein, obwohl eine solche
Paragraph 11, Absatz 3, Litera e,) TNSchG 2005 sowie Paragraph 3, Absatz eins, Litera e,) der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 02. Mai 2006 über die Erklärung eines Teiles der Alpen W im Gebiet der Marktgemeinde U und der Gemeinden Q, P und römisch fünf zum Ruhegebiet (Ruhegebiet Y) für die Verwendung von Kraftfahrzeugen erforderlich gewesen wäre. Die von Ihnen gefahrene Fahrtstrecke führte letztlich vom Schranken des ehemaligen Gasthofes ‚R‘ auf der abgesperrten und geteerten Straße in mehreren Kehren und durch zwei beleuchtete Tunnels hinauf bis zur Staumauerkrone des Speichers S. Die Fahrtstrecke verläuft dabei auf der Straße der Weginteressentschaft ‚T‘. Die Fahrtstrecke beträgt 4 km und überwindet einen Höhenunterschied von 400 m. Nach dem ersten Tunnel verläuft die Route innerhalb der geschützten Ruhegebietsfläche des Hochgebirges - Naturpark Alpen W. Wie auf dem nachfolgenden Kartensegment ersichtlich ist, liegt die von Ihnen gefahrene Route teilweise im Ruhegebiet Y (gelb dargestellter Bereich - Ruhegebiet, rote Linie – Fahrtstrecke im Ruhegebiet). Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 11 Abs. 3 lit.
G 2005 eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,00 verhängt.Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie
Paragraph 45, Absatz eins, Litera b,) TNSchG 2005 eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,00 verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 4 Stunden.“ Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt aus: „Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens, im Besonderen aufgrund der im Akt befindlichen Lichtbilder sowie der Verantwortung des Beschuldigten, sieht es die erkennende Behörde als erwiesen an, dass der Beschuldigte die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung begangen hat. Wie sich aus den oben angeführten in Geltung stehenden gesetzlichen Bestimmungen sowie den getroffenen Feststellungen ergibt, ist im Ruhegebiet Y (vom Gasthof R bis zur Staumauer S) die Verwendung von Kraftfahrzeugen nur mit einer naturschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung erlaubt. Eine solche Bewilligung nach dem TNSchG 2005 lag zum Zeitpunkt des Befahrens der Straße durch das Unternehmen A Reisen (A A) nicht vor; dieser Umstand wurde auch nicht bestritten. So sich der Beschuldigte dahingehend rechtfertigte, dass er im Auftrag des dt. Busfahrers, welcher sich nicht ausgesehen hat, die Straße zu benutzen bzw. im Auftrag des Hüttenwirtes Herrn E gehandelt hat, welcher im gesagt habe, eine naturschutzrechtliche Bewilligung sei von der Landesregierung aufgehoben worden, ist ihm als ansässiger Busunternehmer jedenfalls entgegenzuhalten, dass er sich über den Bestand des Ruhegebietes jedenfalls informieren hätte müssen bzw. es ihm sogar unterstellt werden kann, zu wissen, dass das Ruhegebiet nach wie vor existiert. Darüber hinaus ist es ihm als Busunternehmer jedenfalls zumutbar, sich vor dem Befahren von (Maut-)Strecken hinsichtlich der erforderlichen Bewilligungen zu informieren und war darüber hinaus das allgemeine Fahrverbot auf der besagten Strecke auch mit einer Verbotstafel ersichtlich gemacht. Auch wenn der Hüttenwirt der Hütte H - Herr E - tatsächlich die (nicht von ihm zu erteilende) Erlaubnis für das Befahren der Strecke im Ruhegebiet gegeben hat, da angeblich keine Bewilligung mehr erforderlich sei, hätte sich der Beschuldigte bei der zuständigen Behörde über die gesetzlichen Regelungen erkundigen müssen. Die falsche Rechtsauskunft des Herrn E wirkt nicht strafbarkeitsausschließend. Die Behörde geht zusammengefasst davon aus, dass die vom Beschuldigten sinngemäß vorgebrachte Unkenntnis der bestehenden Rechtsvorschrift jedenfalls selbst verschuldet war und daher nicht strafausschließend wirkt. Es ist dem Beschuldigten nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Rechtsvorschrift des TNSchG 2005 und der Verordnung LGBl. Nr. 47/2006 Stück 19 (Ruhegebiet Y) kein Verschulden trifft. Die Behörde geht daher zumindest von einer fahrlässigen Tatbegehung aus.“Die Behörde geht zusammengefasst davon aus, dass die vom Beschuldigten sinngemäß vorgebrachte Unkenntnis der bestehenden Rechtsvorschrift jedenfalls selbst verschuldet war und daher nicht strafausschließend wirkt. Es ist dem Beschuldigten nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Rechtsvorschrift des TNSchG 2005 und der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2006, Stück 19 (Ruhegebiet Y) kein Verschulden trifft. Die Behörde geht daher zumindest von einer fahrlässigen Tatbegehung aus.“ Hinsichtlich der Strafbemessung führt die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt aus: „Der Beschuldigte, geb. am xx.xx.xxxx, ist lt. seinen eigenen Angaben geschieden und bezieht monatlich ca. € 1.600,00 an Pension. Bei der Strafbemessung waren keine besonderen Erschwerungsgründe zu berücksichtigen. Mildernd wirkte sich jedoch die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten aus. Unter Beachtung des zulässigen gesetzlichen Höchststrafrahmens von € 30.000,00 kommt die Behörde zur Ansicht, dass die Strafe in der ausgesprochenen Höhe, welche ohnedies nur im untersten Bereich der zulässigen Höchststrafrahmen angesetzt wurde, schuld- und tatangemessen erscheint. Die Verhängung einer Geldstrafe war jedoch nach Ansicht der Behörde aus general- und spezialpräventiven Gründen erforderlich, um den Beschuldigten die Rechtswidrigkeit seiner Tat vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Straftaten abzuhalten.“ 2. Beschwerde: Gegen das unter Z 1 genannte Straferkenntnis erhob Herr A A, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. B B, Mag. C C und Mag. D D, Beschwerde, welche am 13.11.2015 mittels Fax an die Bezirkshauptmannschaft Z übermittelt wurde.Gegen das unter Ziffer eins, genannte Straferkenntnis erhob Herr A A, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. B B, Mag. C C und Mag. D D, Beschwerde, welche am 13.11.2015 mittels Fax an die Bezirkshauptmannschaft Z übermittelt wurde. Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde das im vorliegenden Fall angefochtene Straferkenntnis Herrn A am 16.10.2015 zugestellt. Begründet wird die gegenständliche Beschwerde, mit der das angefochtene Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze bekämpft und aufgrund der insbesondere die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens begehrt wird, im Wesentlichen wie folgt: „Nach Ansicht des Beschwerdeführers wurde jene Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 2.5.2006, gegen welche der Beschwerdeführer angeblich verstoßen haben sollte, nicht ordnungsgemäß kundgemacht, weshalb ein Mangel vorliegt, der die Unanwendbarkeit der Verordnung nach sich zieht (vgl. VwGH 25.11.2009, 2009/02/0095).„Nach Ansicht des Beschwerdeführers wurde jene Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 2.5.2006, gegen welche der Beschwerdeführer angeblich verstoßen haben sollte, nicht ordnungsgemäß kundgemacht, weshalb ein Mangel vorliegt, der die Unanwendbarkeit der Verordnung nach sich zieht vergleiche VwGH 25.11.2009, 2009/02/0095).
den Feststellungen der Behörde befindet sich im ‚Tatortbereich‘ ein Schranken mit einer Verbotstafel ‚allgemeines Fahrverbot‘ mit einer Zusatztafel ‚ausgenommen Werksverkehr‘. Weitere Zusatztafeln wurden nicht aufgestellt, insbesondere findet sich dort keinerlei Hinweis darauf, dass dieser Bereich zum Ruhegebiet Y gehört, und in diesem Bereich die Verwendung von Kraftfahrzeugen ohne entsprechende naturschutzrechtliche Bewilligung verboten ist. Die vorerwähnte Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 2.5.2006 wurde daher nicht ordnungsgemäß kundgemacht, da sich aus der aufgestellten Verbotstafel samt Zusatztafel der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung und das sich daraus ergebende Verbot der Verwendung von Kraftfahrzeugen für Verkehrsteilnehmer nicht erschließen lässt bzw. überhaupt kein Hinweis auf diese Verordnung vorhanden ist. Entgegen der Ansicht der Erstbehörde obliegt es auch nicht dem Busfahrer sich vor Antritt einer Fahrt über jeglichen möglichen Verordnungen auf einer von ihm benützten Fahrtstrecke vorab zu informieren, sondern kann sich auch ein Busunternehmer auf die Rechtsmäßigkeit und Vollständigkeit von Kundmachungen durch entsprechende Verkehrsschilder verlassen. Die von der Behörde geforderten Überprüfungspflichten würden eine unverhältnismäßige Überspannung der Sorgfaltspflichten des Busunternehmers darstellen. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen ansässigen Busunternehmer handelt Er hat sich vor Durchführung der Fahrten beim Eigentümer der Hütte ‚H‘ erkundigt, ob er die Fahrten durchführen könne und wurde ihm dies bestätigt. Der Beschwerdeführer konnte jedenfalls auf die Richtigkeit der Angaben von E E vertrauen und musste nicht weitere Nachforschungen anstellen, da diese auch den vorort aufgestellten Verkehrsschildern entsprochen haben. Da die dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung zugrundeliegende Verordnung nicht ordnungsgemäß kundegemacht wurde, wäre es der Behörde aber verwehrt gewesen, über den Beschwerdeführer aufgrund dieser Verordnung eine Geldstrafe zu verhängen.“
G zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert. Herr A ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens
Paragraph 32, Absatz eins, VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde zulässig. 2. Zur Sache: Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat.Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach Paragraph 27, VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat. Vor diesem Hintergrund steht für das Landesverwaltungsgericht mangels gegenteiligem Beschwerdevorbringen und ohne dass dies näher hätte geprüft werden müssen fest, dass Herr A am 9.6.2015 mit seinen Omnibussen mit den amtlichen Kennzeichen XX-XXX1 sowie XX-XXX2 Fahrten im Ruhegebiet Y ohne naturschutzrechtliche Bewilligung für diese Verwendung von Kraftfahrzeugen durchgeführt hat. Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war allerdings vom Landesverwaltungsgericht zu überprüfen, ob dem Beschwerdeführer dieses Verhalten auch subjektiv vorwerfbar ist bzw. ob durch dieses Verhalten gegen die Strafbestimmung des § 45 Abs 1 lit b TNSchG 2005 verstoßen wurde.Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war allerdings vom Landesverwaltungsgericht zu überprüfen, ob dem Beschwerdeführer dieses Verhalten auch subjektiv vorwerfbar ist bzw. ob durch dieses Verhalten gegen die Strafbestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 verstoßen wurde. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des TNSchG 2005 (§§ 11, 33 und 45) lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des TNSchG 2005 (Paragraphen 11, 33 und 45) lauten auszugsweise wie folgt: „§ 11 Ruhegebiete
G entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (etwa VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist. Der Beschwerdeführer war als Busunternehmer verpflichtet, sich über die maßgeblichen Vorschriften, die bei der Ausübung dieser Tätigkeit einzuhalten sind – also auch über die einschlägigen naturschutzrechtlichen Verbote, in Kenntnis zu setzten (vgl zur diesbezüglichen Erkundigungspflicht etwa Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 5 RZ 18 und die dort wiedergegebene Judikatur). Dies umso mehr, da schon die Ermittlungen der belangten Behörde ergeben haben, dass der Beschwerdeführer aufgrund mehrerer Umstände hätte erkennen müssen, dass die von ihm durchgeführte Fahrt rechtswidrig ist bzw dass es hier jedenfalls einer vorhergehenden rechtlichen Abklärung bedurft hätte.
Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (etwa VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist. Der Beschwerdeführer war als Busunternehmer verpflichtet, sich über die maßgeblichen Vorschriften, die bei der Ausübung dieser Tätigkeit einzuhalten sind – also auch über die einschlägigen naturschutzrechtlichen Verbote, in Kenntnis zu setzten vergleiche zur diesbezüglichen Erkundigungspflicht etwa Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 5, RZ 18 und die dort wiedergegebene Judikatur). Dies umso mehr, da schon die Ermittlungen der belangten Behörde ergeben haben, dass der Beschwerdeführer aufgrund mehrerer Umstände hätte erkennen müssen, dass die von ihm durchgeführte Fahrt rechtswidrig ist bzw dass es hier jedenfalls einer vorhergehenden rechtlichen Abklärung bedurft hätte. So ist die vom Beschwerdeführer befahrene Strecke durch einen Schranken abgesperrt und durch ein Fahrverbotszeichen gekennzeichnet, welches lediglich laut Zusatztafel den „Werksverkehr“ ausnimmt. Ein weiteres Schild zur Kennzeichnung der S Mautstraße weist eine Befahrbarkeit – „Ausgen. Linien- und Werksverkehr“ – lediglich „bis R“ aus. Zudem ist auf der Homepage http://www.*******. bezüglich der S Mautstraße wörtlich Folgendes ausgeführt: „Absolutes Fahrverbot ab dem Gasthaus R. Hier beginnt der Naturpark Alpen W - weiter fährt ausschließlich der Linienbus.“ Der Beschwerdeführer konnte sich sohin nicht erfolgreich auf eine allfällige Rechtsunkenntnis berufen, sondern wäre es allein an ihm gelegen, sich über die bei der Ausübung seiner Tätigkeit einschlägigen Rechtsvorschriften kundig zu machen. Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Selbst wenn der Beschwerdeführer vor seiner Fahrt - wie von ihm behauptet – beim Eigentümer der Hütte „H“, Herrn E E, eine Erlaubnis für diese Fahrt eingeholt oder ihm dieser die Zulässigkeit dieser Fahrt signalisiert hätte, änderte dies vor diesem Hintergrund nichts an der Verwirklichung der subjektiven Tatbestandsmerkmale der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung, da der Zeuge E als Privatperson zweifellos nicht die gesetzlich und laut gegenständlicher Ruhegebietsverordnung erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung erteilen konnte. Ebenso wenig genügt die Auskunft einer Privatperson, um der oben angesprochenen Erkundigungspflicht hinsichtlich der einzuhaltenden Rechtsvorschriften zu entsprechen. Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Zur Strafbemessung: Zu der von der Behörde vorgenommenen Strafbemessung hat das Landesverwaltungsgericht wie folgt erwogen: Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes hat sich im vorliegenden Verfahren die verhängte Strafe als schuld- und tatangemessen erwiesen. Die belangte Behörde hat nämlich zu Recht die einschlägige verwaltungsrechtliche Unbescholtenheit als Milderungsgrund angenommen, das Vorliegen von Erschwerungsgründen verneint und wie schon dargelegt als Grad des Verschuldens Fahrlässigkeit angenommen. Zudem wurde der im § 45 Abs 1 lit b TNSchG 2005 vorgesehene Strafrahmen von bis zu 30.000,00 Euro nur zu 1% ausgeschöpft, sodass schon deshalb der Spielraum für eine Herabsetzung der verhängten Strafe nur sehr gering war.Zudem wurde der im Paragraph 45, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 vorgesehene Strafrahmen von bis zu 30.000,00 Euro nur zu 1% ausgeschöpft, sodass schon deshalb der Spielraum für eine Herabsetzung der verhängten Strafe nur sehr gering war. Auch der Unrechtsgehalt der begangenen Straftat ist nicht so gering und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers sind nicht derart prekär, dass damit eine Minderung der verhängten Strafe gerechtfertigt werden könnte. Vom Beschwerdeführer selbst wurden in seiner Beschwerde auch keine Ausführungen über eine allfällige Unangemessenheit der verhängten Strafe getroffen. Insgesamt erweist sich somit für das Landesverwaltungsgericht, dass im vorliegenden Fall die von der belangten Behörde unter Berücksichtigung der im § 19 VStG genannten Strafbemessungskriterien festgelegte Strafhöhe als tat- und schuldangemessen anzusehen ist, weshalb der gegenständlichen Beschwerde auch hinsichtlich der Strafhöhe keine Berechtigung zukam.Insgesamt erweist sich somit für das Landesverwaltungsgericht, dass im vorliegenden Fall die von der belangten Behörde unter Berücksichtigung der im Paragraph 19, VStG genannten Strafbemessungskriterien festgelegte Strafhöhe als tat- und schuldangemessen anzusehen ist, weshalb der gegenständlichen Beschwerde auch hinsichtlich der Strafhöhe keine Berechtigung zukam. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf den angeführten § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe zu leisten ist.Der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf den angeführten Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe zu leisten ist. 3. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts vergleiche etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen Paragraph 33 a, VwGG). Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.35.3089.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.