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{'item': 'LVwG-2015/39/2191-1'}

Obsah (4)§ 28§ 25a§ 17§ 15

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.01.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/39/2191-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Schreiben vom 12.06.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 13.06.2014, meldete Herr A A (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Alm W, Gst 1**, KG Z, unter Verwendung des durch die Landesregierung mit LGBl Nr 17/1994 verordneten (diese Verordnung wurde zwischenzeitlich durch Verordnung der Landesregierung LGBl Nr 1/2012 wieder aufgehoben) Formulars als Freizeitwohnsitz an. Der Freizeitwohnsitz sei für eine ganzjährige Wohnnutzung nicht geeignet. Notwendige weitere Angaben nach § 14 Abs 1 lit d TROG 2011 (Baumasse, Wohnnutzfläche, …) traf der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer führte in der Anmeldung weiters an, dass die Hütte seit mehr als 40 Jahren von den jeweiligen Benützern als Freizeitwohnsitz verwendet worden wäre. Der Nutzernachweis werde nachgereicht (D D). Der Anmeldung war ein Geometerplan „Bestand+Entwurf 2, Alm W, Z“ des DI E E vom 21.05.2014, Zl ****2, angeschlossen.Mit Schreiben vom 12.06.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 13.06.2014, meldete Herr A A (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Alm W, Gst 1**, KG Z, unter Verwendung des durch die Landesregierung mit Landesgesetzblatt Nr 17 aus 1994, verordneten (diese Verordnung wurde zwischenzeitlich durch Verordnung der Landesregierung Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2012, wieder aufgehoben) Formulars als Freizeitwohnsitz an. Der Freizeitwohnsitz sei für eine ganzjährige Wohnnutzung nicht geeignet. Notwendige weitere Angaben nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera d, TROG 2011 (Baumasse, Wohnnutzfläche, …) traf der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer führte in der Anmeldung weiters an, dass die Hütte seit mehr als 40 Jahren von den jeweiligen Benützern als Freizeitwohnsitz verwendet worden wäre. Der Nutzernachweis werde nachgereicht (D D). Der Anmeldung war ein Geometerplan „Bestand+Entwurf 2, Alm W, Z“ des DI E E vom 21.05.2014, Zl ****2, angeschlossen. Mit E-Mail vom 07.01.2015 führte der Beschwerdeführer „zur Glaubhaftmachung der Verwendung als Freizeitwohnsitz vor dem 31.12.1993 als Beweismittel wie folgt an: Bereits im Jahre 1960 hat Herr J J die damalige Hütte verwendet. Im Jahre 1977 hat der in Z, Adresse, lebende D D um einen jährlichen Pachtpreis die Hütte übernommen. Ich hoffe, dass hiemit die Verwendung ausreichend dokumentiert ist und der Nachweis erbracht wurde.“ Mit Schreiben vom 02.02.2015 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mangels in der Stadtgemeinde Z vorhandener baurechtlicher Unterlagen auf, Nachweise bzw Unterlagen zu übermitteln, aus denen hervorgehe, wann die Alm W errichtet worden wäre bzw seit wann sie in der derzeitigen Form bestehe, dies, um das (etwaige) Vorliegen eines vermuteten Baukonsenses prüfen zu können. Laut Aktenvermerk der belangten Behörde vom 25.02.2015 legte der Beschwerdeführer sodann mit diesem Tage Unterlagen vor. Dabei handelt es sich um einen von einem Oberschulrat I I verfassten Artikel „Von der Almhütte zum Berghotel“ (ohne Datum) sowie um den bereits schon der Anmeldung beigeschlossenen Geometerplan des DI E E vom 21.05.

  1. Anlässlich dieser Vorsprache vor Amt wurde mangels vorhandenen Bauakts für den Sommer ein Lokalaugenschein vereinbart. Dieser wurde im Laufe des weiteren Verfahrensgeschehens jedoch mit 15.05.2015 als nicht mehr entscheidungsnotwendig wieder abberaumt.Laut Aktenvermerk der belangten Behörde vom 25.02.2015 legte der Beschwerdeführer sodann mit diesem Tage Unterlagen vor. Dabei handelt es sich um einen von einem Oberschulrat römisch eins römisch eins verfassten Artikel „Von der Almhütte zum Berghotel“ (ohne Datum) sowie um den bereits schon der Anmeldung beigeschlossenen Geometerplan des DI E E vom 21.05.
  2. Anlässlich dieser Vorsprache vor Amt wurde mangels vorhandenen Bauakts für den Sommer ein Lokalaugenschein vereinbart. Dieser wurde im Laufe des weiteren Verfahrensgeschehens jedoch mit 15.05.2015 als nicht mehr entscheidungsnotwendig wieder abberaumt. Mit Schreiben vom 26.02.2015 teilte ein Herr Ing. K K (laut Auskunft der belangten Behörde handelt es sich hiebei um eine informierte Privatperson) der belangten Behörde mit, dass die Hütte U derzeit Herrn D D, ehemaliger Betriebsleiter Lifte V, Z, gehöre. Seit 2014 gehöre die Alm, auf der die Hütte stehe, Herrn A A, vormaliger Eigentümer wäre F F gewesen. Die Hütte habe die Ausmaße ca 4,5 m x 3,0 m und stehe seit
  3. Sie wäre am Platz eines zuvor dort stehenden Schermers errichtet worden. Die Hütte gehöre Herrn D, sie wäre früher im Eigentümer mehrerer Schilehrer gestanden. Der bisherige Pachtvertrag wäre mündlich gewesen. Die Hütte solle nun weitergegeben werden.Mit Schreiben vom 26.02.2015 teilte ein Herr Ing. K K (laut Auskunft der belangten Behörde handelt es sich hiebei um eine informierte Privatperson) der belangten Behörde mit, dass die Hütte U derzeit Herrn D D, ehemaliger Betriebsleiter Lifte römisch fünf, Z, gehöre. Seit 2014 gehöre die Alm, auf der die Hütte stehe, Herrn A A, vormaliger Eigentümer wäre F F gewesen. Die Hütte habe die Ausmaße ca 4,5 m x 3,0 m und stehe seit
  4. Sie wäre am Platz eines zuvor dort stehenden Schermers errichtet worden. Die Hütte gehöre Herrn D, sie wäre früher im Eigentümer mehrerer Schilehrer gestanden. Der bisherige Pachtvertrag wäre mündlich gewesen. Die Hütte solle nun weitergegeben werden. In seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 15.05.2015 teilte Herr D D mit, dass die gegenständliche Hütte im Sommer 1960 von vier Fahrlehrern erbaut worden wäre. Es handle sich um einen Bundwerkbau mit vier Sockeln, bestehend aus einem Raum im Ausmaß von ca 4,0 m x 3,0 m. Der Zeuge habe die Hütte im Jahre 1977 von Herrn G G (einer der vier Fahrlehrer) gekauft. Der Zeuge legte hiezu einen Kaufvertrag vom 23.06.1977 vor. Die Hütte sei ausschließlich als Tageshütte verwendet worden, es führe weder ein Weg noch ein Steig hin. Zudem bestehe im Winter erhebliche Lawinengefahr, sodass kein sicherer Zugang zur Hütte gegeben wäre. Im Jahre 2014 sei die Alm W von Herrn A A gekauft worden, im Kaufvertrag seien über die gegenständliche Hütte und deren Besitzer keinerlei Regelungen getroffen worden. Im Jahre 1990 habe der Zeuge einen kleinen Zubau errichtet, es handle sich dabei um eine Verlängerung des Vordaches um 50 cm zum Schutz gegen Regen. Die Hütte sei zu keiner Zeit als Freizeitwohnsitz genutzt worden. In der 39-jährigen Besitzzeit des Zeugen habe noch nie ein fremder Mensch in der Hütte übernachtet. Der Zeuge selber sei 1979 anlässlich des „Feuerlbrennens“ das letzte Mal in der Nacht auf der Hütte gewesen. Der Zeuge übergab eine Kopie einer Vereinbarung vom 01.03.2013 zwischen ihm und dem Grundbesitzer F F (Vereinbarung eines jährlichen Pachtzinses für die ca 400 m² Grundfläche von jährlich € 100,00 an den gesetzlichen Besitzer des Almabschnittes). Der Zeuge strebe das Herstellen eines Konsenses mit Herrn A A über die Ablöse der Hütte an. Der Zeuge legte umfangreiches Bildmaterial der Hütte sowie einen weiteren Kaufvertrag vom 01.07.1976, abgeschlossen zwischen Herrn G G und dessen Vorgänger H H, vor. Mit Erledigung der belangten Behörde vom 29.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer die zeugenschaftliche Aussage des Herrn D D in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und ihm mitgeteilt, dass aufgrund dieses Ergebnisses eine Freizeitwohnsitzgenehmigung nicht möglich wäre. In seiner Stellungnahme vom 22.06.2015 dazu vertrat der Beschwerdeführer hingegen die Ansicht, dass aus dieser zeugenschaftlichen Aussage die Verwendung der bestehenden Hütte als Freizeitwohnsitz eindeutig hervorgehe. Der Zugang sei über eigenen Grund gegeben. Da der Freizeitwohnsitz schon seit 1960 bestehe, weise er auf die Unversehrtheit des Eigentums hin. Mit Bescheid vom 17.07.2015, Zl ****1, stellte der Bürgermeister der Stadtgemeinde Z

§ 17

Abs 3 TROG 2011 fest, dass die am 13.07.2014 nachträglich angemeldete Alm W auf Gst 1**, KG Z, nicht als Freizeitwohn-sitz verwendet werden dürfe. Sachverhaltsbezogen ergebe sich, dass für die gegenständliche Hütte keine Baubewilligung existiere. Laut zeugenschaftlicher Einvernahme des langjährigen Besitzers der Hütte D D sei die Hütte im Jahre 1960 erbaut worden und bestehe aus einem Raum im Ausmaß von ca 4,0 m x 3,0 m. Im Jahre 1990 wäre ein Zubau (Verlängerung des Vordaches um 50 cm) errichtet worden. Laut zeugenschaftlicher Aussage wäre die Hütte zu keinem Zeitpunkt als Freizeitwohnsitz verwendet worden. Mangels baurechtlicher Bewilligung liege kein baurechtlich genehmigter Wohnsitz vor, scheitere die Genehmigung des Freizeitwohnsitzes bereits am Vorhandensein eines rechtmäßig bestehenden Wohnsitzes als Grundvoraussetzung. Die Frage, ob die aus einem Raum bestehende Hütte überhaupt als Wohnsitz zu qualifizieren sei, könne mangels Vorliegens einer Baubewilligung dahingestellt bleiben. Zudem könne von einer tatsächlich stattgefundenen Freizeitwohnsitznutzung nicht ausgegangen werden, dies aufgrund der durch den Zeugen D angegebenen ausschließlichen Nutzung der Hütte als Tageshütte. Mangels rechtlich existentem Wohnsitz wäre spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Mit Bescheid vom 17.07.2015, Zl ****1, stellte der Bürgermeister der Stadtgemeinde Z

Paragraph 17, Absatz 3, TROG 2011 fest, dass die am 13.07.2014 nachträglich angemeldete Alm W auf Gst 1**, KG Z, nicht als Freizeitwohn-sitz verwendet werden dürfe. Sachverhaltsbezogen ergebe sich, dass für die gegenständliche Hütte keine Baubewilligung existiere. Laut zeugenschaftlicher Einvernahme des langjährigen Besitzers der Hütte D D sei die Hütte im Jahre 1960 erbaut worden und bestehe aus einem Raum im Ausmaß von ca 4,0 m x 3,0 m. Im Jahre 1990 wäre ein Zubau (Verlängerung des Vordaches um 50 cm) errichtet worden. Laut zeugenschaftlicher Aussage wäre die Hütte zu keinem Zeitpunkt als Freizeitwohnsitz verwendet worden. Mangels baurechtlicher Bewilligung liege kein baurechtlich genehmigter Wohnsitz vor, scheitere die Genehmigung des Freizeitwohnsitzes bereits am Vorhandensein eines rechtmäßig bestehenden Wohnsitzes als Grundvoraussetzung. Die Frage, ob die aus einem Raum bestehende Hütte überhaupt als Wohnsitz zu qualifizieren sei, könne mangels Vorliegens einer Baubewilligung dahingestellt bleiben. Zudem könne von einer tatsächlich stattgefundenen Freizeitwohnsitznutzung nicht ausgegangen werden, dies aufgrund der durch den Zeugen D angegebenen ausschließlichen Nutzung der Hütte als Tageshütte. Mangels rechtlich existentem Wohnsitz wäre spruchgemäß zu entscheiden gewesen. In fristgerecht erhobener Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer eine gesetzmäßig eingebrachte Anmeldung. Die ursprüngliche „Alm W“ wäre bereits lange vor 1960, nämlich im 18./

  1. Jahrhundert erbaut worden. Im Jahre 1960 sei die gegenständliche Hütte von vier Fahrlehrern, welche die Hütte gepachtet hätten, hergerichtet worden und wäre diese auf den bereits seit vielen Jahrzehnten bestehenden Sockeln in ihrer heutigen Erscheinung errichtet worden. 1977 habe Herr D D die Hütte vom damaligen Eigentümer F F gepachtet, der Beschwerdeführer habe das gesamte Gst 1**, EZ **1**, KG P, auf welchem sich unter anderem auch die „Alm W“ befinde, erworben. Die angemeldete Hütte werde seit zumindest 1960 als Freizeitwohnsitz verwendet, die jeweiligen Pächter seien weder Bauern noch Hirten gewesen, noch hätten sie Vieh besessen, noch hätten sie irgendwelche almwirtschaftlichen Tätigkeiten verrichtet. Die Voraussetzungen des § 13 TROG wären gegeben, da weder die Fahrlehrer noch Herr D D die Alm W zu landwirtschaftlichen Zwecken verwendet hätten. Die von Herrn D lediglich untertags erfolgte Nutzung genüge für die Verwendung als Freizeitwohnsitz, zumal ein solcher auch dann gegeben wäre, wenn er nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werde. Die gegenständliche Hütte bestehe aus einem möblierten Raum mit Sofa bzw Schlafgelegenheit sowie Sitzbank und Tisch, mehreren Kommoden und einer Kochstelle. Landwirtschaftliche Utensilien seien nicht vorhanden. Die Verwendung als Freizeitwohnsitz liege auf der Hand. Obwohl als Pächter dazu nicht berechtigt, beabsichtigte der Zeuge D D den Verkauf der Hütte zu Freizeitzwecken. Entgegen der Behauptung des D D sei die Alm W über eine eigene Weganlage problemlos zu erreichen, auch im Winter wäre ein sicherer Zugang zur Hütte gegeben, es handle sich um ein beliebtes Schitourenziel. Der Beschwerdeführer zitiert diverse höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Rechtsinstitut eines vermuteten Baukonsenses, zur Zulässigkeit der Änderung des Verwendungszweckes bzw der Zulässigkeit zur Verwendung von Gebäuden auch zu Freizeitwohnsitzzwecken und beruft sich im Hinblick auf die Erfassung von Verwendungszweckänderungen als eigene Bewilligungstatbestände auf die verschiedenen Gesetzeslagen der letzten Jahre. Schon aufgrund des Alters des Gebäudes wäre bei der gegenständlichen Alm W von einem Baukonsens auszugehen. Die Alm wäre bereits seit dem
  2. Jahrhundert bewirtschaftet worden und falle die Errichtung der Hütte in diese Zeit. Bei der Alm W handle es sich um einen Hochleger mit Stall, der bis zum Erwerb durch den Beschwerdeführer Teil des geschlossenen Hofes EZ**0**, GB Q, welcher schon seit Jahrhunderten bestehe, gewesen wäre. Vor dem 15.10.1901 sei eine Baubewilligung gesetzlich nicht vorgeschrieben gewesen, abgeleitet aus der von ihm zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine Baubewilligung für die gegenständliche Hütte auch zur Verwendung als Freizeitwohnsitz nicht notwendig gewesen. Selbst im Falle, als das Gericht davon ausgehend sollte, dass die Almhütte erst 1960 (erstmalig) errichtet worden sei, was jedoch ausdrücklich bestritten werde, käme die Tiroler Landesbauordnung 1901 zur Anwendung und wäre anzumerken, dass eine Baubewilligung mit Sicherheit gegeben worden sei, da der Hütte laut Grundbuch eine Adresse zugeordnet wäre (Adresse xxxxx). Unabhängig eines Errichtungszeitpunktes im
  3. Jahrhundert oder erst im Jahre 1960 wäre die Änderung des Verwendungszweckes der Alm W als ursprüngliche landwirtschaftliche Alm in einen Freizeitwohnsitz im gegenständlichen Falle nie bewilligungspflichtig gewesen. Es wäre daher die zulässige Verwendung als Freizeitwohnsitz auszusprechen gewesen. Der Beschwerdeführer beantragte die Feststellung zur Verwendung als Freizeitwohnsitz, in eventu die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.In fristgerecht erhobener Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer eine gesetzmäßig eingebrachte Anmeldung. Die ursprüngliche „Alm W“ wäre bereits lange vor 1960, nämlich im 18./
  4. Jahrhundert erbaut worden. Im Jahre 1960 sei die gegenständliche Hütte von vier Fahrlehrern, welche die Hütte gepachtet hätten, hergerichtet worden und wäre diese auf den bereits seit vielen Jahrzehnten bestehenden Sockeln in ihrer heutigen Erscheinung errichtet worden. 1977 habe Herr D D die Hütte vom damaligen Eigentümer F F gepachtet, der Beschwerdeführer habe das gesamte Gst 1**, EZ **1**, KG P, auf welchem sich unter anderem auch die „Alm W“ befinde, erworben. Die angemeldete Hütte werde seit zumindest 1960 als Freizeitwohnsitz verwendet, die jeweiligen Pächter seien weder Bauern noch Hirten gewesen, noch hätten sie Vieh besessen, noch hätten sie irgendwelche almwirtschaftlichen Tätigkeiten verrichtet. Die Voraussetzungen des Paragraph 13, TROG wären gegeben, da weder die Fahrlehrer noch Herr D D die Alm W zu landwirtschaftlichen Zwecken verwendet hätten. Die von Herrn D lediglich untertags erfolgte Nutzung genüge für die Verwendung als Freizeitwohnsitz, zumal ein solcher auch dann gegeben wäre, wenn er nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werde. Die gegenständliche Hütte bestehe aus einem möblierten Raum mit Sofa bzw Schlafgelegenheit sowie Sitzbank und Tisch, mehreren Kommoden und einer Kochstelle. Landwirtschaftliche Utensilien seien nicht vorhanden. Die Verwendung als Freizeitwohnsitz liege auf der Hand. Obwohl als Pächter dazu nicht berechtigt, beabsichtigte der Zeuge D D den Verkauf der Hütte zu Freizeitzwecken. Entgegen der Behauptung des D D sei die Alm W über eine eigene Weganlage problemlos zu erreichen, auch im Winter wäre ein sicherer Zugang zur Hütte gegeben, es handle sich um ein beliebtes Schitourenziel. Der Beschwerdeführer zitiert diverse höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Rechtsinstitut eines vermuteten Baukonsenses, zur Zulässigkeit der Änderung des Verwendungszweckes bzw der Zulässigkeit zur Verwendung von Gebäuden auch zu Freizeitwohnsitzzwecken und beruft sich im Hinblick auf die Erfassung von Verwendungszweckänderungen als eigene Bewilligungstatbestände auf die verschiedenen Gesetzeslagen der letzten Jahre. Schon aufgrund des Alters des Gebäudes wäre bei der gegenständlichen Alm W von einem Baukonsens auszugehen. Die Alm wäre bereits seit dem
  5. Jahrhundert bewirtschaftet worden und falle die Errichtung der Hütte in diese Zeit. Bei der Alm W handle es sich um einen Hochleger mit Stall, der bis zum Erwerb durch den Beschwerdeführer Teil des geschlossenen Hofes EZ**0**, GB Q, welcher schon seit Jahrhunderten bestehe, gewesen wäre. Vor dem 15.10.1901 sei eine Baubewilligung gesetzlich nicht vorgeschrieben gewesen, abgeleitet aus der von ihm zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine Baubewilligung für die gegenständliche Hütte auch zur Verwendung als Freizeitwohnsitz nicht notwendig gewesen. Selbst im Falle, als das Gericht davon ausgehend sollte, dass die Almhütte erst 1960 (erstmalig) errichtet worden sei, was jedoch ausdrücklich bestritten werde, käme die Tiroler Landesbauordnung 1901 zur Anwendung und wäre anzumerken, dass eine Baubewilligung mit Sicherheit gegeben worden sei, da der Hütte laut Grundbuch eine Adresse zugeordnet wäre (Adresse xxxxx). Unabhängig eines Errichtungszeitpunktes im
  6. Jahrhundert oder erst im Jahre 1960 wäre die Änderung des Verwendungszweckes der Alm W als ursprüngliche landwirtschaftliche Alm in einen Freizeitwohnsitz im gegenständlichen Falle nie bewilligungspflichtig gewesen. Es wäre daher die zulässige Verwendung als Freizeitwohnsitz auszusprechen gewesen. Der Beschwerdeführer beantragte die Feststellung zur Verwendung als Freizeitwohnsitz, in eventu die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl Nr 56 (WV) idF LGBl Nr 82/2015 lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl Nr 56 (WV) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2015, lauten wie folgt: „Freizeitwohnsitze § 13Paragraph 13 Beschränkung für Freizeitwohnsitze

(1)Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:
  1. a)Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen, sofern Gemeinschaftsräume vorhanden sind und gewerbetypische Dienstleistungen, insbesondere die regelmäßige Raumreinigung und das regelmäßige Wechseln der Wäsche, erbracht werden und überdies seitens des Betriebes die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson gewährleistet ist,
  2. b)Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Betrieben oder Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt erhalten werden,
  3. c)Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen,
  4. d)Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen. Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.
(2)Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden, a) die in der Zeit vom
  1. Jänner 1994 bis einschließlich
  2. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach § 17 als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt.die in der Zeit vom
  3. Jänner 1994 bis einschließlich
  4. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach Paragraph 17, als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt. (…). § 17Paragraph 17 Nachträgliche Anmeldung von Freizeitwohnsitzen, anhängige Feststellungsverfahren
(1)Wohnsitze, die
  1. a)am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind und
  2. b)weiterhin als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, können vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten letztmalig bis zum 30. Juni 2014 beim Bürgermeister nachträglich angemeldet werden.
(2)In der Anmeldung ist durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen, dass der Wohnsitz bereits am
  1. Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist. Die Anmeldung hat weiters die Angaben nach § 14 Abs 1 lit a bis d zu enthalten. Bei Gebäuden mit mehr als drei im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen, für die die Baubewilligung nach dem
  2. September 1973 erteilt worden ist, ist weiters ein einstimmiger Beschluss aller Wohnungseigentümer oder an dessen Stelle eine gerichtliche Entscheidung vorzulegen, wonach der Verwendung der betreffenden Wohnung als Freizeitwohnsitz zugestimmt wird. Dieser Zustimmung bedarf es nicht für Gebäude auf Grundstücken, die am
  3. Dezember 1993 als Sonderflächen für Apartmenthäuser gewidmet waren.
(2)In der Anmeldung ist durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen, dass der Wohnsitz bereits am
  1. Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist. Die Anmeldung hat weiters die Angaben nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera a bis d zu enthalten. Bei Gebäuden mit mehr als drei im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen, für die die Baubewilligung nach dem
  2. September 1973 erteilt worden ist, ist weiters ein einstimmiger Beschluss aller Wohnungseigentümer oder an dessen Stelle eine gerichtliche Entscheidung vorzulegen, wonach der Verwendung der betreffenden Wohnung als Freizeitwohnsitz zugestimmt wird. Dieser Zustimmung bedarf es nicht für Gebäude auf Grundstücken, die am
  3. Dezember 1993 als Sonderflächen für Apartmenthäuser gewidmet waren.
(3)Der Bürgermeister hat aufgrund der Anmeldung mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob der betreffende Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist festzustellen, wenn die Voraussetzungen nach Abs 1 und im Fall des Abs 2 dritter Satz weiters die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegen. Anderenfalls ist die Unzulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festzustellen. Im Fall des Abs 2 dritter Satz gilt dies auch, wenn im betreffenden Gebäude im Zeitpunkt der Anmeldung bereits drei Wohnungen bestehen, die rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet werden oder hinsichtlich deren die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung als Freizeitwohnsitz vorliegt.
(3)Der Bürgermeister hat aufgrund der Anmeldung mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob der betreffende Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist festzustellen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins und im Fall des Absatz 2, dritter Satz weiters die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegen. Anderenfalls ist die Unzulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festzustellen. Im Fall des Absatz 2, dritter Satz gilt dies auch, wenn im betreffenden Gebäude im Zeitpunkt der Anmeldung bereits drei Wohnungen bestehen, die rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet werden oder hinsichtlich deren die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung als Freizeitwohnsitz vorliegt.
(4)Bescheide über die Zulässigkeit der Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz haben die Angaben nach § 14 Abs 1 lit a bis d zu enthalten.“
(4)Bescheide über die Zulässigkeit der Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz haben die Angaben nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera a bis d zu enthalten.“ (…). III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen:

§ 17

Abs 1 TROG 2011 können Wohnsitze, die am 31.12.1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind (lit a) und die weiterhin als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen (lit b), vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten letztmalig bis zum 30.06.2014 beim Bürgermeister nachträglich angemeldet werden.

Paragraph 17, Absatz eins, TROG 2011 können Wohnsitze, die am 31.12.1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind (Litera a,) und die weiterhin als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen (Litera b,), vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten letztmalig bis zum 30.06.2014 beim Bürgermeister nachträglich angemeldet werden. Die Genehmigung einer nachträglichen Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes nach § 17 Abs 3 TROG 2011 setzt zwingend voraus, dass es sich beim angemeldeten Objekt um einen Wohnsitz handelt und dieser zudem am 31.12.1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist und auch weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden soll. Die Genehmigung einer nachträglichen Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes nach Paragraph 17, Absatz 3, TROG 2011 setzt zwingend voraus, dass es sich beim angemeldeten Objekt um einen Wohnsitz handelt und dieser zudem am 31.12.1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist und auch weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden soll. Dass der betreffende Wohnsitz bereits am 31.12.1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist, ist in der Anmeldung

§ 17

Abs 2 TROG 2011 vom Antragsteller durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen. Weiters hat die Anmeldung die Angaben nach § 14 Abs 1 lit a bis d TROG 2011 zu enthalten. Die Beweislast, dass der jeweils verfahrensgegenständliche Wohnsitz bereits am 31.12.1993 rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist, liegt somit beim Antragsteller. Dass der betreffende Wohnsitz bereits am 31.12.1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist, ist in der Anmeldung

Paragraph 17, Absatz 2, TROG 2011 vom Antragsteller durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen. Weiters hat die Anmeldung die Angaben nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera a bis d TROG 2011 zu enthalten. Die Beweislast, dass der jeweils verfahrensgegenständliche Wohnsitz bereits am 31.12.1993 rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist, liegt somit beim Antragsteller. In diesem Zusammenhang ist auch auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, ist der Nachweis nach § 17 Abs 2 TROG 2011 durch Beweismittel iSd § 46 AVG, insbesondere durch Urkunden, zu erbringen und reicht die bloße Glaubhaftmachung im Hinblick auf die gegebene Rechtslage nicht (vgl VwGH 17.12.2014, Zl Ro2014/06/0066; VwGH 16.10.2014, Zl Ro2014/06/0050; ua). In diesem Zusammenhang ist auch auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, ist der Nachweis nach Paragraph 17, Absatz 2, TROG 2011 durch Beweismittel iSd Paragraph 46, AVG, insbesondere durch Urkunden, zu erbringen und reicht die bloße Glaubhaftmachung im Hinblick auf die gegebene Rechtslage nicht vergleiche VwGH 17.12.2014, Zl Ro2014/06/0066; VwGH 16.10.2014, Zl Ro2014/06/0050; ua). In seiner Anmeldung behauptet der Beschwerdeführer lediglich eine seit mehr als 40 Jahren durch die jeweiligen Benutzer erfolgende Verwendung als Freizeitwohnsitz. In seiner Eingabe vom 07.01.2015 gibt der Beschwerdeführer eine bereits im Jahre 1960 erfolgte Nutzung durch Herrn G G sowie eine Übernahme der Hütte im Jahre 1977 für einen jährlichen Pachtpreis durch Herrn D D an. In seiner Vorsprache vor Amt legt der Beschwerdeführer die weiteren, an obiger Stelle bereits erwähnten Unterlagen vor. Aufgrund der Aktenlage ist von folgendem maßgeblichen Sachverhalt auszugehen: Die Almwirtschaft bestand bereits (jedenfalls) schon im (seit dem)

  1. Jahrhundert. Auch der Errichtungszeitpunkt der ursprünglichen Alm W mag in diese Zeit gesetzt werden. Entscheidend ist vorliegend jedoch der Umstand, dass die gegenständliche Hütte im Jahre 1960 neu errichtet wurde. Dabei wurde der bereits bestehende Sockel der alten Hütte wieder verwendet und auf diesem die Hütte in ihrer heutigen Erscheinungsform errichtet. Dieser Sachverhalt gilt als erwiesen und unbestritten. Diese Sachverhaltsannahmen ergeben sich bereits aufgrund des eigenen Vorbringens des Beschwerdeführers in der Beschwerde. Die Tatsache der Neuerrichtung des Gebäudes bestätigt sich auch im Geometerplan des DI E vom 21.05.2014, Zl ****2, welcher vom Beschwerdeführer selbst seiner Anmeldung vom 12.06.2014 beigeschlossen sowie von ihm erneut anlässlich seiner Vorsprache vor Amt am 25.02.2015 der belangten Behörde zum Beweis vorgelegt wurde. Laut Legende dieses Planes sowie den zeichnerischen Darstellungen ist lediglich der Sockel plantechnisch als Bestand (grau) ausgewiesen, die übrigen Baumaßnahmen der Hütte werden demgegenüber als Neubau (rot) dargestellt. Die Angabe des Beschwerdeführers des Errichtungszeitpunktes 1960 wird zudem auch vom zeugenschaftlich einvernommenen D D am 25.05.2015 bestätigt. Der Zeuge gab an, dass zu diesem Zeitpunkt die Hütte von vier Fahrlehrern errichtet worden wäre. Diese Angaben über die Errichter der Hütte erfolgen in Übereinstimmung mit entsprechend gehaltenem Beschwerdevorbringen. Im Jahre 1990 ist die Hütte zur Schaffung eines regengeschützten Vorbereiches durch Verlängerung des Vordaches um 50 cm, durchgeführt durch den Zeugen D D, erweitert worden. Diese Angaben wurden vom Beschwerdeführer weder in seiner Stellungnahme vom 22.06.2015 zur Zeugenaussage noch in seiner Beschwerde bestritten. Als erwiesen steht weiters fest, dass für diese, in beschriebener Weise festgestellte Errichtung der Hütte im Jahre 1960 sowie für die Verlängerung des Vordaches im Jahre 1990 keine baubehördlichen Bewilligungsunterlagen bei der belangten Behörde vorliegen. Dieser maßgebliche Umstand ergibt sich aus den – unwidersprochen gebliebenen – entsprechenden Feststellungen der belangten Behörde in ihrem Schreiben vom 02.02.2015 an den Beschwerdeführer. Das Nichtvorhandensein einer nachgewiesenen (schriftlichen) Baubewilligung wird vom Beschwerdeführer weder im Laufe des behördlichen Verfahrens noch in seiner Beschwerdeschrift bestritten. Auch in seiner Anmeldung vom 12.06.2014 beruft sich der Beschwerdeführer nicht auf einen vorhandenen (schriftlichen) Baubescheid. Vielmehr geht der Beschwerdeführer laut seinem Beschwerdevorbringen ausdrücklich davon aus, dass bei getroffener Annahme einer erstmaligen Errichtung der Hütte im Jahre 1960 jedenfalls aber von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen wäre, dies nämlich aufgrund des Umstandes, dass dieser Hütte laut Grundbuch eine Adresse zugeordnet worden sei. Zum Zeitpunkt der Errichtung der Hütte im Jahre 1960 galt die Tiroler Landesbauordnung
  2. Diese erfasste sowohl Neu-, Zu- und Umbauten als bewilligungspflichtige Bauführungen. Enthält nun die Tiroler Landesbauordnung 1901 zwar keine eigenen Begriffsdefinitionen dieser einzelnen Arten von Bauführungen, war jedoch auch schon dem damaligen Begriff eines Neubaus das heutige Begriffsverständnis eines Neubaus (§ 2 Abs 7 TBO 2011) zu Grunde zu legen. Der heute geltende Neubaubegriff geht in seinem inhaltlichen Gehalt auf die Begriffsbestimmung (bereits) der Tiroler Bauordnung LGBl Nr 42/1974 – diese war Nachfolgerbestimmung unter anderem auch der Tiroler Landesbauordnung 1901 - zurück, wonach unter einem Neubau die Errichtung eines neuen Gebäudes zu verstehen war, und dies nämlich auch dann, wenn nach Abtragung eines Gebäudes Teile dieses Gebäudes, wie Fundamente oder Mauern, wieder verwendet wurden (§ 3). Dass sich diese mit 01.01.1975 eingeführte Begriffsbestimmung mit dem Verständnis der ihr vorangehenden Rechtslagen (damit auch der Tiroler Landesbauordnung 1901) deckte, ergibt sich insbesondere auch aus den Erläuternden Bemerkungen zur Tiroler Bauordnung LGBl Nr 42/1974, wonach bei der Wahl der einzelnen Begriffe nach Möglichkeit auf die in den bisher geltenden Bestimmungen verwendeten und daher in der Praxis eingeführten Begriffe zurückgegriffen wurde und diese Begriffsinhalte im Wesentlichen auch den von der Judikatur herausgebildeten Grundsätzen folgten, sodass auch für die Tiroler Bauordnung LGBl Nr 42/1974 die bereits bestehende Judikatur zur Auslegung herangezogen werden könne.Zum Zeitpunkt der Errichtung der Hütte im Jahre 1960 galt die Tiroler Landesbauordnung
  3. Diese erfasste sowohl Neu-, Zu- und Umbauten als bewilligungspflichtige Bauführungen. Enthält nun die Tiroler Landesbauordnung 1901 zwar keine eigenen Begriffsdefinitionen dieser einzelnen Arten von Bauführungen, war jedoch auch schon dem damaligen Begriff eines Neubaus das heutige Begriffsverständnis eines Neubaus (Paragraph 2, Absatz 7, TBO 2011) zu Grunde zu legen. Der heute geltende Neubaubegriff geht in seinem inhaltlichen Gehalt auf die Begriffsbestimmung (bereits) der Tiroler Bauordnung Landesgesetzblatt Nr 42 aus 1974, – diese war Nachfolgerbestimmung unter anderem auch der Tiroler Landesbauordnung 1901 - zurück, wonach unter einem Neubau die Errichtung eines neuen Gebäudes zu verstehen war, und dies nämlich auch dann, wenn nach Abtragung eines Gebäudes Teile dieses Gebäudes, wie Fundamente oder Mauern, wieder verwendet wurden (Paragraph 3,). Dass sich diese mit 01.01.1975 eingeführte Begriffsbestimmung mit dem Verständnis der ihr vorangehenden Rechtslagen (damit auch der Tiroler Landesbauordnung 1901) deckte, ergibt sich insbesondere auch aus den Erläuternden Bemerkungen zur Tiroler Bauordnung Landesgesetzblatt Nr 42 aus 1974,, wonach bei der Wahl der einzelnen Begriffe nach Möglichkeit auf die in den bisher geltenden Bestimmungen verwendeten und daher in der Praxis eingeführten Begriffe zurückgegriffen wurde und diese Begriffsinhalte im Wesentlichen auch den von der Judikatur herausgebildeten Grundsätzen folgten, sodass auch für die Tiroler Bauordnung Landesgesetzblatt Nr 42 aus 1974, die bereits bestehende Judikatur zur Auslegung herangezogen werden könne. Vorliegend kann somit aber auch der festgestellte Umstand, dass im Zuge der Neuerrichtung der Hütte im Jahre 1960 bereits vorhandene Sockelteile des Vorbestandes für die Errichtung der neuen Hütte wieder mitverwendet wurden, der Wertung der im Jahre 1960 vorgenommenen Baumaßnahmen als Neubau im Sinne des Gesetzes nicht entgegen stehen. Auch für die an der Hütte im Jahre 1990 gesetzten Bauführungen liegt der nach damaliger Rechtslage dafür notwendige baurechtliche Konsens (zumindest in Form einer zur Kenntnis genommenen Bauanzeige) unbestritten nicht vor. Ein solcher wurde auch vom Zeugen D als Bauherrn nicht behauptet. Gesamt gesehen mangelt es dem heutigen Baubestand damit an seiner baurechtlichen Rechtmäßigkeit. Nicht geeignet, einen notwendigen baurechtlichen Konsens zu begründen bzw zu ersetzen, ist der vom Beschwerdeführer dazu ins Treffen geführte Umstand, dass der Hütte laut Grundbuch eine Adresse zugeordnet wäre. So konnte nämlich schon nach der Gesetzeslage der Tiroler Landesbauordnung 1901 ein baurechtlicher Konsens ausschließlich durch schriftliche Baubewilligung der zuständigen Verwaltungsbehörde begründet werden. Eine solche schriftliche Baubewilligung liegt jedoch eben nicht vor. Laut Aktenlage besteht die Hütte in den Ausmaßen von ca 4 m x 3 m mit überdachtem Vorplatzbereich über die gesamte Breite der Hütte und in der Tiefe von ca 1,00 m sowie mit vorgelagerter, tiefer gesetzter Terrasse im Ausmaß von ca 2 m x 2 m. Westlich neben der Hütte befinden sich (auf dem Fotomaterial ersichtlich) zwei weitere kleinere Gebäude, deren konkreter Verwendungszweck aus der Aktenlage jedoch nicht evident zu erschließen ist. Die Hütte selbst besteht aus einem möblierten Raum mit Sofa, Sitzbank, Tisch, Kommoden und einer Kochstelle (Herd). Der Zugang zur Hütte erfolgt ausschließlich durch Möglichkeiten zu Fuß. Dieser Sachverhalt ergibt sich sowohl aus eigenem Beschwerdevorbringen, der beschwerdeführerseits vorgelegten Planunterlage des DI E vom 21.05.2014, der zeugenschaftlichen Aussagen des Herrn D D sowie aus dem im Akt erliegenden (teils vom Beschwerdeführer, teils vom Zeugen D D vorgelegten) Fotodokumentationsmaterial. Ohne - da bei vorliegender Sachverhaltslage letztlich nicht allein primär entscheidungsausschlaggebend – für eine abschließende Feststellung weitere Ermittlungsergänzungen und Überlegungen anzustellen, erscheint dem erkennenden Gericht unter Anlegung einschlägiger gesetzlicher Definitionsmaßstäbe eine objektive Eignung der Hütte zu Freizeitwohnsitzzwecken nicht als jedenfalls – entsprechende Überlegungen wurden von der belangten Behörde unter dem Gesichtspunkt einer Wohnsitzeignung der Hütte an sich angedacht - in Abrede zu stellend.

§ 17

Abs 2 TROG 2011 ist Seitens des Antragstellers der Nachweis zu erbringen, dass der Wohnsitz bereits zum maßgeblichen Stichtag 31.12.1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist.

Paragraph 17, Absatz 2, TROG 2011 ist Seitens des Antragstellers der Nachweis zu erbringen, dass der Wohnsitz bereits zum maßgeblichen Stichtag 31.12.1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist. Ungeachtet der bereits festgestellten, entscheidungsbeachtlichen baurechtlichen Konsenslosigkeit der angemeldeten Hütte konnte der Beschwerdeführer aber auch diesen, ihm obliegenden, notwendigen Nachweis nicht liefern. Im Sinne des gesetzlichen Auftrags dafür geeignete Unterlagen legte der Beschwerdeführer nicht vor. Der vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Vorsprache vor Amt gelegte Artikel „Von der Almhütte zum Berghotel“ liefert so zwar im Ansatz erschließbare Einblicke zur Frage der bestehenden Almwirtschaft in diesem Gebiet, beschäftigt sich jedoch hauptthematisch mit der gastgewerblichen und beherbergungsrechtlichen Entwicklung näher beschriebener Almgebäude sowie mit Fragen deren verkehrstechnischer Erschließung durch die Errichtung von Liftanlagen im Laufe der Jahre. Auskunft bzw Nachweis über die entscheidungsrelevante Frage der tatsächlichen Verwendung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes zum Stichtag 31.12.1993 liefern diese Unterlagen hingegen nicht. Sollte der bloßen Mitteilung des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 07.01.2015, wonach im Jahre 1977 Herr D D die Hütte von Herrn J (richtig wohl: Herrn G; Anm.) um einen jährlichen Pachtpreis übernommen habe, unter weiter Auslegung überhaupt die von ihm damit verfolgte Absicht zugemessen werden können - wie dies sodann auch die belangte Behörde zugestand -, damit Herrn D als Zeugen zum Beweis der tatsächlichen Verwendung der Hütte zum Stichtag 31.12.1993 anzubieten, so kann aus dessen zeugenschaftlicher Aussage jedoch auf eine erfolgte Freizeitwohnsitznutzung nicht in derart eindeutiger Weise, in welcher diese Aussage vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 22.06.2015 interpretiert wurde, geschlossen werden. Vielmehr verneinte der Zeuge demgegenüber sogar ausdrücklich eine derartige Verwendung der Hütte zu Freizeitwohnsitzzwecken, wenngleich aus seiner Aussage auch die (sonstige) tatsächlich erfolgte Art der Nutzung der Hütte – der Zeuge gibt in dieser Hinsicht eine Verwendung ausschließlich unter Tags, nicht jedoch zu Übernachtungszwecken an - nicht zu erschließen ist. Sollte der bloßen Mitteilung des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 07.01.2015, wonach im Jahre 1977 Herr D D die Hütte von Herrn J (richtig wohl: Herrn G; Anmerkung um einen jährlichen Pachtpreis übernommen habe, unter weiter Auslegung überhaupt die von ihm damit verfolgte Absicht zugemessen werden können - wie dies sodann auch die belangte Behörde zugestand -, damit Herrn D als Zeugen zum Beweis der tatsächlichen Verwendung der Hütte zum Stichtag 31.12.1993 anzubieten, so kann aus dessen zeugenschaftlicher Aussage jedoch auf eine erfolgte Freizeitwohnsitznutzung nicht in derart eindeutiger Weise, in welcher diese Aussage vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 22.06.2015 interpretiert wurde, geschlossen werden. Vielmehr verneinte der Zeuge demgegenüber sogar ausdrücklich eine derartige Verwendung der Hütte zu Freizeitwohnsitzzwecken, wenngleich aus seiner Aussage auch die (sonstige) tatsächlich erfolgte Art der Nutzung der Hütte – der Zeuge gibt in dieser Hinsicht eine Verwendung ausschließlich unter Tags, nicht jedoch zu Übernachtungszwecken an - nicht zu erschließen ist. Die Frage, ob die Verwendung eines Gebäudes nur unter Tags, jedoch nicht zur Übernachtung der gesetzlichen Freizeitdefinition des § 13 Abs 1 TROG 2011 überhaupt entsprechen könnte – die belangte Behörde hat dies verneint -, brauchte bei vorliegender konkreter Sachverhaltslage nicht näher erörtert zu werden.Die Frage, ob die Verwendung eines Gebäudes nur unter Tags, jedoch nicht zur Übernachtung der gesetzlichen Freizeitdefinition des Paragraph 13, Absatz eins, TROG 2011 überhaupt entsprechen könnte – die belangte Behörde hat dies verneint -, brauchte bei vorliegender konkreter Sachverhaltslage nicht näher erörtert zu werden. So steht die Tatsache fest, dass schon ein aufrechter Baukonsens für das 1960 errichtete Gebäude gar nicht vorliegt. Mangelt es an einem Baukonsens für das Gebäude als solches, ist damit aber auch kein Verwendungszweck an sich, damit aber auch kein solcher zur Wohnnutzung und somit auch nicht zur Freizeitwohnsitznutzung, konsentiert und daher auch nicht zulässig. Schon aus diesem Umstand der Konsenslosigkeit kann eine Verwendung der Hütte als Freizeitwohnsitz nicht festgestellt werden. Aber auch aus raumordnungsrechtlichen Überlegungen wäre (bei gegenständlichem Sachverhalt) eine zum 31.12.1993 getätigte Verwendung als Freizeitwohnsitz rechtmäßig nicht zulässig. Die gegenständliche Hütte befindet sich seit jeher im Freiland. Eine Nutzung als Freizeitwohnsitz zum Zeitpunkt 31.12.1993 ließe sich jedoch nicht mit den seinerzeit in Geltung stehenden raumordnungsrechtlichen Vorschriften vereinbaren.

dem am 31.12.1993 in Geltung gestandenen Tiroler Raumordnungsgesetz 1984, LGBl Nr 4 idF LGBl Nr 1990/76 (TROG 1984), waren

§ 15

TROG 1984 im Freiland nur Bauten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe einschließlich der zu diesen Betrieben gehörenden Wohnungen und Wohnräume zulässig, soweit diese nach Art und Größe für einen bestehenden Betrieb erforderlich waren. Daraus ergibt sich, dass im Freiland jedenfalls nur landwirtschaftliche Wohnnutzungen gestattet waren (vgl in diesem Zusammenhang VwGH 22.02.1996, 96/06/0018).

dem am 31.12.1993 in Geltung gestandenen Tiroler Raumordnungsgesetz 1984, LGBl Nr 4 in der Fassung LGBl Nr 1990/76 (TROG 1984), waren

Paragraph 15, TROG 1984 im Freiland nur Bauten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe einschließlich der zu diesen Betrieben gehörenden Wohnungen und Wohnräume zulässig, soweit diese nach Art und Größe für einen bestehenden Betrieb erforderlich waren. Daraus ergibt sich, dass im Freiland jedenfalls nur landwirtschaftliche Wohnnutzungen gestattet waren vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 22.02.1996, 96/06/0018). Freizeitwohnsitze (der Begriff selbst wurde erst mit dem TROG 1994, LGBl 1993/81 – siehe dort § 15 „Beschränkung für Freizeitwohnsitze“ – eingeführt) waren im fraglichen Zeitraum 1980 bis Ende 1993 nur in ganz engen Grenzen nach den hiefür geltenden raumordnungsrechtlichen Vorschriften zulässig (vgl entwa den mit der

  1. Raumordnungsnovelle zum TROG 1972, LGBl 1973/70, eingeführten § 16a „Sonderfläche für Appartmenthäuser, Feriendörfer und Wochenendsiedlungen“, im Einzelnen siehe das Erkenntnis des VwGH vom 25.11.2008, 2008/06/0068).Freizeitwohnsitze (der Begriff selbst wurde erst mit dem TROG 1994, LGBl 1993/81 – siehe dort Paragraph 15, „Beschränkung für Freizeitwohnsitze“ – eingeführt) waren im fraglichen Zeitraum 1980 bis Ende 1993 nur in ganz engen Grenzen nach den hiefür geltenden raumordnungsrechtlichen Vorschriften zulässig vergleiche entwa den mit der
  2. Raumordnungsnovelle zum TROG 1972, LGBl 1973/70, eingeführten Paragraph 16 a, „Sonderfläche für Appartmenthäuser, Feriendörfer und Wochenendsiedlungen“, im Einzelnen siehe das Erkenntnis des VwGH vom 25.11.2008, 2008/06/0068). Eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung wird vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausdrücklich ausgeschlossen. Die jeweiligen Pächter wären weder Bauern noch Hirten gewesen, noch hätten sie Vieh besessen, noch auch irgendeine almwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt. Eine Nutzung zu Feizeitwohnsitzzwecken in der vorhandenen Widmungskategorie Freiland wäre daher raumordnungsrechtlich nicht rechtmäßig zulässig gewesen (§ 17 Abs 1 lit a TROG 2011). Auch aus diesem Grunde kann eine Anmeldung der gegenständlichen Hütte als Freizeitwohnsitz keinen Erfolg haben. Eine Nutzung zu Feizeitwohnsitzzwecken in der vorhandenen Widmungskategorie Freiland wäre daher raumordnungsrechtlich nicht rechtmäßig zulässig gewesen (Paragraph 17, Absatz eins, Litera a, TROG 2011). Auch aus diesem Grunde kann eine Anmeldung der gegenständlichen Hütte als Freizeitwohnsitz keinen Erfolg haben. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine weitergehende Abklärung dahingehend, ob dem Beschwerdeführer die Legitimation zur Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes – eine solche kann

§ 17

Abs 1 TROG 2011 nur durch den Eigentümer oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten erfolgen - schon per se fehlen könnte, als sich nämlich laut Aktenlage der Beschwerdeführer und der Zeuge D D über ihre konkreten privatrechtlichen Rechte an der Hütte (Eigentum, allenfalls Qualifikation als Superädifikat) uneins zu sein scheinen (dies begründet sich etwa aufgrund der zeugenschaftlich vorgehaltenen Kaufverträge vom 23.06.1977 bzw 01.07.1976, abgeschlossen zwischen dem Zeugen als nunmehrigem Eigentümer und G G als Voreigentümer bzw diesem und Herrn H als wiederum dessen Voreigentümer, weiters durch die Forderung des Zeugen auf Ablöse der Hütte durch den Beschwerdeführer sowie auch die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22.06.2015, worin sich dieser demgegenüber auf die Unverletzlichkeit seines Eigentums beruft), kann dahingestellt bleiben. Würde unter entsprechender Annahme dem Beschwerdeführer nämlich eine Anmeldungslegitimation überhaupt fehlen, wäre dessen Anmeldung schon aus formellen Gründen zurückzuweisen und könnte der Beschwerdeführer daher durch eine getroffene inhaltliche Entscheidung schon denkunmöglich nicht in seinen Rechten verletzt sein. Eine weitergehende Abklärung dahingehend, ob dem Beschwerdeführer die Legitimation zur Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes – eine solche kann

Paragraph 17, Absatz eins, TROG 2011 nur durch den Eigentümer oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten erfolgen - schon per se fehlen könnte, als sich nämlich laut Aktenlage der Beschwerdeführer und der Zeuge D D über ihre konkreten privatrechtlichen Rechte an der Hütte (Eigentum, allenfalls Qualifikation als Superädifikat) uneins zu sein scheinen (dies begründet sich etwa aufgrund der zeugenschaftlich vorgehaltenen Kaufverträge vom 23.06.1977 bzw 01.07.1976, abgeschlossen zwischen dem Zeugen als nunmehrigem Eigentümer und G G als Voreigentümer bzw diesem und Herrn H als wiederum dessen Voreigentümer, weiters durch die Forderung des Zeugen auf Ablöse der Hütte durch den Beschwerdeführer sowie auch die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22.06.2015, worin sich dieser demgegenüber auf die Unverletzlichkeit seines Eigentums beruft), kann dahingestellt bleiben. Würde unter entsprechender Annahme dem Beschwerdeführer nämlich eine Anmeldungslegitimation überhaupt fehlen, wäre dessen Anmeldung schon aus formellen Gründen zurückzuweisen und könnte der Beschwerdeführer daher durch eine getroffene inhaltliche Entscheidung schon denkunmöglich nicht in seinen Rechten verletzt sein. Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts bereits aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Es waren entscheidungsprimär keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und werden auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen stand. Es waren primär Rechtsfragen zu lösen.Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts bereits aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Es waren entscheidungsprimär keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und werden auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen stand. Es waren primär Rechtsfragen zu lösen. Es konnte daher nach § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Es konnte daher nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt III zitierte Judikatur wird verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt römisch drei zitierte Judikatur wird verwiesen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.39.2191.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.