GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
G eingestellt. 1.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrenslauf:römisch eins. Verfahrenslauf: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 31.10.2014, Zl xxx***, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Der Beschuldigte, AA, wohnhaft in *Adresse*, hat es als Jagdleiter im Genossenschaftsjagdgebiet XY und im Eigenjagdgebiet XW unterlassen, die für die genannten Jagdgebiete verfügten Abschusspläne für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2011/2012, Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Z vom 06.04.2011, Zahl: yy1*** und yy2***, zu erfüllen, da vom vorgegebenen Rotwildabschuss
den §§ 3 Abs 3 iVm 7 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl Nr 43/2004, idF LGBl Nr 12/2008 (kurz 2. DVO) iVm 37 Abs 1 und 70 Abs 1 lit l Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl Nr 41/2004, idF LGBl Nr 8/2010 (kurz TJG 2004) begangen und wurde daher über ihn
F eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,-- verhängt. Weiters wurde dem Beschuldigten
G ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von insgesamt Euro 20,-- vorgeschrieben.Dadurch habe der Beschuldigte jeweils eine Verwaltungsübertretung
den Paragraphen 3, Absatz 3, in Verbindung mit 7 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2004,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 12 aus 2008, (kurz 2. DVO) in Verbindung mit 37 Absatz eins und 70 Absatz eins, Litera l, Tiroler Jagdgesetz 2004, Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 8 aus 2010, (kurz TJG 2004) begangen und wurde daher über ihn
Paragraph 70, Absatz eins, Litera l, Tiroler Jagdgesetz 2004 iddgF eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,-- verhängt. Weiters wurde dem Beschuldigten
Paragraph 64, VStG ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von insgesamt Euro 20,-- vorgeschrieben. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde ein und führte darin aus wie folgt: „Die Straferkenntnis welche mir ausgesprochen wurde ist nicht gerechtfertigt, da die Nichterfüllung in neun Jahren wo ich Jagdleiter in der Genossenschaftsjagd XY und der Eigenjagd XW war nur einmal vorgekommen ist. Ich habe mich steht’s bemüht die Abschußpläne einzuhalten und wie es sich gezeigt hat auch den Rotwildbestand zu einem Maß der Verträglichkeit anzupassen. Es ist auch nachweisbar das ich für die Reduktion beim Rotwild die Nachwuchsträger statt die Hirsche erlegt habe. Auch aus Forstlicher sicht hatte ich nie Probleme beim Wildschaden. Vom Grundbesitzer wurde nie Wildschaden verlangt. Ich bitte Sie von der Straferkenntnis abzusehen.“ Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der behördliche Akt am 26.11.2014 dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Jagdleiter der Genossenschaftsjagd XY und der Eigenjagd XW im Bezirk Z und als solcher für die Erfüllung der Abschusspläne verantwortlich. Die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z für das Genossenschaftsjagdgebiet XY, Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 6.04.2011, Zahl: yy1***, und für das Eigenjagdgebiet XW, Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 6.04.2011, Zahl: yy2***, verfügten Abschusspläne für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2011/2012 wurden beide nicht erfüllt, wobei in den jeweiligen Abschussplänen seitens der belangten Behörde verfügt wurde, dass
Abs 9 lit b TJG 2004 in jedem Jagdgebiet die gesamte Anzahl der vorgesehenen Wildstücke erlegt werden darf. Im Genossenschaftsjagdgebiet XY wurden vom vorgegebenen Rotwildabschuss
Paragraph 37, Absatz 9, Litera b, TJG 2004 in jedem Jagdgebiet die gesamte Anzahl der vorgesehenen Wildstücke erlegt werden darf. Im Genossenschaftsjagdgebiet XY wurden vom vorgegebenen Rotwildabschuss
TJG 2004 ist der Abschussplan jeweils für das jeweilige Jagdjahr (beginnt mit 01.April und endet am 31. März des folgenden Jahres) zu erstellen.
Paragraph 37, TJG 2004 ist der Abschussplan jeweils für das jeweilige Jagdjahr (beginnt mit 01.April und endet am 31. März des folgenden Jahres) zu erstellen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das strafbare Verhalten durch die – sich am Ende der Jagd- bzw Schusszeiten ergebende – Nichterfüllung des Abschussplanes verwirklicht (vgl VwGH vom 11.12.1996, 94/03/0255; siehe auch Abart/Lang/Obholzer 3, Kommentar zum Tiroler Jagdrecht, S 226). Dass darüber hinaus die Möglichkeit besteht, kümmerndes und krankes Wild (Hegeabschüsse) sowie Fallwild auf den aktuellen Abschussplan anzurechnen, ist richtig, führt jedoch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht dazu, dass das strafbare Verhalten selbst noch nicht verwirklicht ist. Eine derartige Gesetzesauslegung verbietet sich allein schon vor dem Hintergrund der Tatsache, dass diesfalls die Erfüllung des Abschussplanes letztlich vom Zufall abhängig wäre. Das Auftreten von Fallwild kann der Verpflichtete nämlich überhaupt nicht beeinflussen. Hegeabschüsse wiederum setzten das Vorliegen von kümmerndem oder krankem Wild voraus, und auch darauf hat der Verpflichtete keinen Einfluss. Sohin kann nach Ansicht des erkennenden Gerichtes insgesamt wohl kein Zweifel daran bestehen, dass die gegenständliche Übertretung am Ende der Jagdzeiten und nicht am Ende des Jagdjahres verwirklicht wird.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das strafbare Verhalten durch die – sich am Ende der Jagd- bzw Schusszeiten ergebende – Nichterfüllung des Abschussplanes verwirklicht vergleiche VwGH vom 11.12.1996, 94/03/0255; siehe auch Abart/Lang/Obholzer 3, Kommentar zum Tiroler Jagdrecht, S 226). Dass darüber hinaus die Möglichkeit besteht, kümmerndes und krankes Wild (Hegeabschüsse) sowie Fallwild auf den aktuellen Abschussplan anzurechnen, ist richtig, führt jedoch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht dazu, dass das strafbare Verhalten selbst noch nicht verwirklicht ist. Eine derartige Gesetzesauslegung verbietet sich allein schon vor dem Hintergrund der Tatsache, dass diesfalls die Erfüllung des Abschussplanes letztlich vom Zufall abhängig wäre. Das Auftreten von Fallwild kann der Verpflichtete nämlich überhaupt nicht beeinflussen. Hegeabschüsse wiederum setzten das Vorliegen von kümmerndem oder krankem Wild voraus, und auch darauf hat der Verpflichtete keinen Einfluss. Sohin kann nach Ansicht des erkennenden Gerichtes insgesamt wohl kein Zweifel daran bestehen, dass die gegenständliche Übertretung am Ende der Jagdzeiten und nicht am Ende des Jagdjahres verwirklicht wird.
den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist Rotwild bis zum 31.12. eines jeden Jahres zu erlegen. Bei Heranziehung des Abschussplanes für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 20011/2012 war das Ende der Schusszeit für Rotwild (jedenfalls) mit Ablauf des 31.12.2011 gegeben.
den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist Rotwild bis zum 31.12. eines jeden Jahres zu erlegen. Bei Heranziehung des Abschussplanes für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 20011 aus 2012, war das Ende der Schusszeit für Rotwild (jedenfalls) mit Ablauf des 31.12.2011 gegeben. Umgelegt auf den verfahrensgegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der Straftatbestand des § 70 Abs 1 iVm § 37 Abs 1 TJG 2004 mit Ablauf des 31.12.2011 für das Jagdjahr 2011/2012 des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses als vollendet anzusehen ist. Damit begann die im § 31 Abs 2 VStG normierte dreijährige Verjährungsfrist mit 1.01.2012 zu laufen.Umgelegt auf den verfahrensgegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der Straftatbestand des Paragraph 70, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, TJG 2004 mit Ablauf des 31.12.2011 für das Jagdjahr 2011 aus 2012, des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses als vollendet anzusehen ist. Damit begann die im Paragraph 31, Absatz 2, VStG normierte dreijährige Verjährungsfrist mit 1.01.2012 zu laufen. Im gegenständlichen Fall ist somit am 1.01.2015 die Strafbarkeitsverjährung eingetreten. Ihr Eintritt bewirkt, dass die Verfolgung einer Person wegen einer bestimmten strafbaren Handlung nunmehr unzulässig und das Verfahren nach § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen ist.Im gegenständlichen Fall ist somit am 1.01.2015 die Strafbarkeitsverjährung eingetreten. Ihr Eintritt bewirkt, dass die Verfolgung einer Person wegen einer bestimmten strafbaren Handlung nunmehr unzulässig und das Verfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen ist. Darüber hinaus hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer die Nichteinhaltung des Abschussplanes für das Jagdjahr 2011/2012 als Jagdleiter „… im Genossenschaftsjagdgebiet XY und im Eigenjagdgebiet XW …“ vorgeworfen und die Nichterfüllung der Abschusszahlen in beiden Jagdgebieten als eine Verwaltungsübertretung vorgeworfen. Darüber hinaus hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer die Nichteinhaltung des Abschussplanes für das Jagdjahr 2011 aus 2012, als Jagdleiter „… im Genossenschaftsjagdgebiet XY und im Eigenjagdgebiet XW …“ vorgeworfen und die Nichterfüllung der Abschusszahlen in beiden Jagdgebieten als eine Verwaltungsübertretung vorgeworfen.
Abs 1 TJG 2004 ist der Abschussplan jeweils für ein Jagdjahr und für ein "Jagdgebiet" zu erstellen.
Paragraph 37, Absatz eins, TJG 2004 ist der Abschussplan jeweils für ein Jagdjahr und für ein "Jagdgebiet" zu erstellen. Dieser Bestimmung ist zum Einen zu entnehmen, dass es in jedem Jagdgebiet nur einen Abschussplan (für Schalenwild) gibt, mögen auch in diesem die einzelnen Schalenwildarten gesondert aufgegliedert sein, weshalb die Nichterfüllung des Abschussplanes jeweils in Ansehung eines Jagdgebietes eine Einheit bildet (vgl VwGH vom 11.12.1996, Zl 94/03/0255, und vom 16.12.1998, Zl 97/03/0214).Dieser Bestimmung ist zum Einen zu entnehmen, dass es in jedem Jagdgebiet nur einen Abschussplan (für Schalenwild) gibt, mögen auch in diesem die einzelnen Schalenwildarten gesondert aufgegliedert sein, weshalb die Nichterfüllung des Abschussplanes jeweils in Ansehung eines Jagdgebietes eine Einheit bildet vergleiche VwGH vom 11.12.1996, Zl 94/03/0255, und vom 16.12.1998, Zl 97/03/0214). Zum Anderen ergibt sich daraus, dass sich der Abschussplan jeweils auf ein "Jagdgebiet", also auf ein im Sinn des § 4 Abs 1 TJG 2004 festgestelltes Eigen- oder Genossenschaftsjagdgebiet zu beziehen hat, nicht aber auf darüber hinaus gehende räumliche Einheiten. Dies wird nicht nur aus § 37 Abs 2 TJG 2004 deutlich, wonach im Interesse einer großräumigen Jagdbewirtschaftung auf die Wildstandsverhältnisse der benachbarten Jagdgebiete Bedacht zu nehmen ist, sondern auch aus der Regelung des § 50 TJG: Danach können sich die Jagdausübungsberechtigten von aneinandergrenzenden Jagdgebieten zum Zweck einer großräumigen Hege des Wildes zu einer Hegegemeinschaft zusammenschließen (Abs 1), doch bleiben durch die Bildung einer Hegegemeinschaft die nach dem Gesetz den Jagdausübungsberechtigten obliegenden Verpflichtungen, insbesondere die Verpflichtung zur Vorlage eines Abschussplanes, unberührt (Abs 3).Zum Anderen ergibt sich daraus, dass sich der Abschussplan jeweils auf ein "Jagdgebiet", also auf ein im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, TJG 2004 festgestelltes Eigen- oder Genossenschaftsjagdgebiet zu beziehen hat, nicht aber auf darüber hinaus gehende räumliche Einheiten. Dies wird nicht nur aus Paragraph 37, Absatz 2, TJG 2004 deutlich, wonach im Interesse einer großräumigen Jagdbewirtschaftung auf die Wildstandsverhältnisse der benachbarten Jagdgebiete Bedacht zu nehmen ist, sondern auch aus der Regelung des Paragraph 50, TJG: Danach können sich die Jagdausübungsberechtigten von aneinandergrenzenden Jagdgebieten zum Zweck einer großräumigen Hege des Wildes zu einer Hegegemeinschaft zusammenschließen (Absatz eins,), doch bleiben durch die Bildung einer Hegegemeinschaft die nach dem Gesetz den Jagdausübungsberechtigten obliegenden Verpflichtungen, insbesondere die Verpflichtung zur Vorlage eines Abschussplanes, unberührt (Absatz 3,). Im Beschwerdefall handelt es sich um 2 Jagdgebiete, für die jeweils ein Abschussplan für das Jagdjahr 2011/2012 erstellt wurde. Es wären demnach dem Beschwerdeführer zwei gesonderte Verwaltungsübertretungen (für das jeweilige Jagdgebiet) vorzuwerfen gewesen, auch wenn er Jagdleiter beider Jagdgebiete ist und eine Verfügung nach § 37 Abs 9 lit b TJG 2004 getroffen wurde. Im Beschwerdefall handelt es sich um 2 Jagdgebiete, für die jeweils ein Abschussplan für das Jagdjahr 2011 aus 2012, erstellt wurde. Es wären demnach dem Beschwerdeführer zwei gesonderte Verwaltungsübertretungen (für das jeweilige Jagdgebiet) vorzuwerfen gewesen, auch wenn er Jagdleiter beider Jagdgebiete ist und eine Verfügung nach Paragraph 37, Absatz 9, Litera b, TJG 2004 getroffen wurde. Er war daher der angefochtene Bescheid aufzuheben, ohne dass es eines Eingehens auf die weiteren Beschwerdeausführungen bedürfte. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Kanzlei: 1. Zustellen an 1. mit RSb und an 2. mit EMail 2. nach Abfertigung WV 7 Wochen 3. nach WV Akt mit Begleitschreiben an BH Reutte und Kopie Rückschein anschließen 4. a.a. 22. February 2016 Mag. Wieser European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2014.46.3209.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.