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{'item': ['LVwG-2015/15/1377-2', 'LVwG-2015/15/1379-2']}

Obsah (8)§ 45§ 52§ 25§ 7§ 2§ 5§ 25aArt 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.01.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/15/1377-2; LVwG-2015/15/1379-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat d

den §§ 27 und 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als dass zu den Spruchpunkten

  1. und
  2. von der Verhängung einer Strafe abgesehen und das Strafverfahren dazu

§ 45Abs 1 Z 4 VSt

G i.V.m § 31 Abs 1 VwGVG durch Beschluss eingestellt wird.1.

den Paragraphen 27 und 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als dass zu den Spruchpunkten

  1. und
  2. von der Verhängung einer Strafe abgesehen und das Strafverfahren dazu

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss eingestellt wird. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat insofern konkretisiert wird, dass der Bach 1 im angeführten Zeitraum auf der Gp **1, KG Z im Mündungsbereich zur See 1 unter Zuhilfenahme eines Baggers um mehrere Meter verschwenkt wurde und dadurch außerhalb geschlossener Ortschaften und bebauter eingefriedeter Grundstücke im Bereich der Uferböschung eines 5m breiten Geländestreifens eines fließenden natürlichen Gewässers ohne die erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung Geländeaufschüttungen veranlasst wurden.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer diesbezüglich einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der ausgesprochenen Geldstrafe, das sind Euro 600,-- zu bezahlen.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer diesbezüglich einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der ausgesprochenen Geldstrafe, das sind Euro 600,-- zu bezahlen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25a Vw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25, a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß folgendes zu Last gelegt: „Herr A A, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, hat es zu verantworten, dass zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt, aber zumindest vor dem 27.06.2013, auf dem Grundstück Nr. **1, KG Z, 1.) außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern, nämlich des Baches 1, und eines 5m breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens eine Anlage, nämlich eine Brücke, errichtet wurde, obwohl es hierzu nach § 7 Abs 2 lit a Z 1 TNSchG 2005 einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf, die nicht vorlag;außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern, nämlich des Baches 1, und eines 5m breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens eine Anlage, nämlich eine Brücke, errichtet wurde, obwohl es hierzu nach Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, TNSchG 2005 einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf, die nicht vorlag; 2.) eine Brücke über den Bach 1 errichtet wurde, obwohl zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch gem. § 38 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen ist, was im gegenständlichen Fall unterblieb;eine Brücke über den Bach 1 errichtet wurde, obwohl zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch gem. Paragraph 38, WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen ist, was im gegenständlichen Fall unterblieb; 3.) außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern, nämlich des Baches 1, und eines 5m breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens sowie außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke Geländeaufschüttungen vorgenommen wurden, sodass das Gelände auf der orographisch linken Seite des Baches 1 nun etwa 1 Meter über dem ursprünglichen Geländeniveau liegt, obwohl solche Geländeaufschüttungen nach § 7 Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005 einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen, die nicht vorlag.außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern, nämlich des Baches 1, und eines 5m breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens sowie außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke Geländeaufschüttungen vorgenommen wurden, sodass das Gelände auf der orographisch linken Seite des Baches 1 nun etwa 1 Meter über dem ursprünglichen Geländeniveau liegt, obwohl solche Geländeaufschüttungen nach Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, TNSchG 2005 einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen, die nicht vorlag. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu 1.) § 7 Abs 2 lit a Z 1 iVm § 45 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBI. Nr. 26/2005 idgFParagraph 7, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBI. Nr. 26 aus 2005, idgF zu 2.) § 38 Abs 1 iVm § 137 Abs 1 Z 16 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 IdgFzu 2.) Paragraph 38, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 16, Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, IdgF zu 3.) § 7 Abs 2 lit a Z 2 iVm § 45 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBI. Nr. 26/2005 idgF“Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBI. Nr. 26 aus 2005, idgF“ Aus diesem Grund wurden über den Beschwerdeführer zu den Spruchpunkten

  1. und
  2. auf Grundlage des § 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005 Geldstrafen in der Höhe von Euro 3.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 33 Stunden sowie zu Spruchpunkt
  3. auf Grundlage des § 137 Abs 1 Z 16 WRG 1959 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,--, Ersatzfreiheitsstrafe 37 Stunden, verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet.Aus diesem Grund wurden über den Beschwerdeführer zu den Spruchpunkten
  4. und
  5. auf Grundlage des Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005 Geldstrafen in der Höhe von Euro 3.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 33 Stunden sowie zu Spruchpunkt
  6. auf Grundlage des Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 16, WRG 1959 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,--, Ersatzfreiheitsstrafe 37 Stunden, verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem zusammenfassend aufgeführt wird dass die von der Behörde geforderten Rückbaumaßnahmen bereits weitestgehend umgesetzt worden seien. Das Gerinne des Baches 1 sei im Sommer 2013 durch ein Unwetter zerstört worden. Er habe der Behörde bereits mehrfach dargelegt, wie es zur vorliegenden Bachverlegung gekommen sei sowie dass diese auf die Massivität des Hochwassers zurückzuführen sei. Er sei somit bestraft worden, obwohl er bereits im Juli ein entsprechendes Projekt zum Rückbau des Baches 1 vorgelegt habe. Es sei rein auf die belangte Behörde zurückzuführen, dass es noch zu keiner Entscheidung über das Projekt gekommen sei. Inhaltlich wurde weiters vorgebracht, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Geländeveränderung gehandelt hat, die auf ein Hochwasser zurückzuführen sei. Solche durch Naturkatastrophen entstehenden Geländeveränderungen seien aber klarerweise nicht bewilligungspflichtig, da sie außerhalb gewillkürter Handlungen liegen würden. Auch gehe aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht mit der erforderlichen Klarheit hervor, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Verlassen des alten Bachbettes durch den Bach selbst als Geländeveränderung anlaste oder aber erst das Fließen durch das neu gesuchte Bachbett. Zudem wurde im Hinblick auf die Bestrafungen zu Spruchpunkt
  7. und
  8. vorgebracht, dass es sich dabei um eine unzulässige Doppelbestrafung handle. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass es sich hier nicht um ein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers handle, zumal die über den Bach 1 führende Brücke von der Mure mitgerissen worden sei und in den See 1 getragen wurde. Diese Brücke sei lediglich wiederrichtet worden. Immerhin sei diese Brücke ja auch bereits jahrzehntelang vorhanden gewesen. Außerdem wurde die Höhe der ausgesprochenen Strafen bekämpft. Zudem wurde auf eine Diskrepanz in der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis der Übertretung nach dem Wasserrechtsgesetz zu jenen nach dem Tiroler Naturschutzgesetz hingewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat antragsgemäß am 15.12.2015 die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. An dieser hat neben dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter auch der naturkundefachliche Amtssachverständige der belangten Behörde sowie jener Zeuge mitgewirkt, welcher die belangte Behörde auf den hier relevanten Sachverhalt hingewiesen hat. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von nachstehendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus: Ende Juni 2013 wurde durch ein Starkregenereignis der Bach 1 im Mündungsbereich zur See 1 im Gebiet der Gemeinde Z durch angeschwemmtes Material verlegt. Dabei wurde auch eine Brücke, welche über den Bach 1 im Bereich des Grundstückes mit der Nr **1 in der KG Z geführt hat, weggeschwemmt. Der Beschwerdeführer hat nach diesem Naturereignis veranlasst, dass von einem Baggerfahrer ein neues Gerinne errichtet wurde, damit der See 1 sowie das angestaute Wasser über dieses Gerinne abfließen kann. Dieses Gerinne wurde nicht im Bereich hergestellt, in welchem der Bach 1 vor diesem Naturereignis geflossen ist, sondern wurde der Bach 1 durch diese Baggerarbeiten um mehrere Meter verschwenkt. Dabei wurde der Mündungsbereich des Baches 1 in den See 1 um ca 30m Flussabwärts versetzt. Die gesamte Länge, auf welcher der Bachlauf auf Anweisung des Beschwerdeführers durch die besagten Baggerarbeiten verändert wurde, beträgt in etwa 60m. Über diesen Bachlauf wurde außerdem auf Veranlassung des Beschwerdeführers ein Holzsteg errichtet. Dieser Holzsteg über den neu errichteten Bachlauf ist an einen bestehenden Weg angebunden und dient diese Brücke der Erreichbarkeit eines Grundstückes, auf welchem sich ein Streichelzoo befindet. Auch zum Zeitpunkt des Naturereignisses hat sich dort ein Streichelzoo samt der dazugehörenden Tiere befunden. Das Grundstück, auf welchem dieser Streichelzoo situiert ist, ist ausschließlich über diese Brücke erreichbar. Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend die Verschwenkung des Laufs des Baches 1 ergeben sich im Wesentlichen aus den Ausführungen des Zeugen Dipl. Ing. B B, welcher am 24.06.2013 in seiner Funktion als ökologische Bauaufsicht im Zusammenhang mit einem anderen Bauvorhaben des Beschwerdeführers an Ort und Stelle gewesen ist. Der fachkundige Zeuge hat dem Landesverwaltungsgericht Tirol den genauen Verlauf des verschwenkten Baches geschildert und wurde diesen Schilderungen vom Beschwerdeführer auch nicht entgegengetreten. Außerdem hat der Beschwerdeführer selbst bei seiner Einvernahme angegeben, dass er einem Baggerfahrer die Herstellung des Gerinnes so aufgetragen hat, wie dieses sodann errichtet wurde. Weiters hat der Beschwerdeführer bei seiner mündlichen Einvernahme bestätigt, dass er die Errichtung des besagten Steges veranlasst hat. Wie sich allerdings auch aus der glaubwürdigen und unwidersprochen gebliebenen Aussage des Beschwerdeführers ergibt, war die Errichtung des Steges erforderliche, um den dahinterliegenden Streichelzoo erreichen zu können. Bei diesem Streichelzoo waren zum Zeitpunkt des Naturereignisses Tiere, welche vom Beschwerdeführer versorgt werden mussten. Ohne die Errichtung dieses Steges wäre der Streichelzoo nicht erreichbar und sohin eine Versorgung der Tiere nicht möglich gewesen. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Feststellungen sind insofern insgesamt unstrittig. Rechtliche Erwägungen: Zu den Spruchpunkten
  9. und
  10. (Errichtung einer Brücke):

§ 7Abs 1 lit b TNSch

G 2005 ist außer beschlossener Ortschaften im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen bewilligungspflichtig. Auch das WRG 1959 sieht in § 38 eine Bewilligungspflicht für die Errichtung und Änderung von Brücken im Hochwasserabflussgebiet vor, um welches es sich im vorliegenden Fall unzweifelhaft handelt.

Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 ist außer beschlossener Ortschaften im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen bewilligungspflichtig. Auch das WRG 1959 sieht in Paragraph 38, eine Bewilligungspflicht für die Errichtung und Änderung von Brücken im Hochwasserabflussgebiet vor, um welches es sich im vorliegenden Fall unzweifelhaft handelt. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass er lediglich eine bereits zuvor bestehende Brücke wieder errichtet hat so wird darauf hingewiesen, dass wie festgestellt der Bach im hier maßgeblichen Bereich verschwenkt wurde. Insofern wurde nicht an derselben Stelle wie zuvor eine Brücke wiederrichtet, sondern im Bereich eines verschwenkten Bachbettes im selben Verlauf eines bestehenden Weges eine neue Brücke hergestellt. Zumal daher die Brücke an einem anderen Ort errichtet wurde als wie jenem, an welchem sie sich vor dem Naturereignis befunden hat, konnte sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, dass er lediglich eine bereits zuvor bestehende Brücke wiederhergestellt hat. Allerdings wird festgehalten, dass im Beweisverfahren genauso geklärt wurde, dass die vorliegende Brücke der Erreichbarkeit eines Streichelzoos dient, welcher sonst nicht erreicht werden kann. In diesem Streichelzoo befanden sich zum Zeitpunkt des Naturereignisses Tiere. Diese Tiere mussten vom Beschwerdeführer versorgt werden. Ohne die Erreichbarkeit des Grundstückes durch die besagte Brücke war dies allerdings nicht möglich. Insofern war zu prüfen, ob im vorliegenden Fall ein Notstand bzw eine Pflichtenkollision vorliegt: Auf der einen Seite bestand für den Beschwerdeführer die naturschutzrechtliche und wasserrechtliche Bewilligungspflicht für die Errichtung der Brücke, andererseits seine Rechtspflicht zur Versorgung der Tiere auf dem besagten Streichelzoo. Ein schuldbefreiender Notstand liegt allerdings nicht vor, da sich die Bewilligungspflicht der (Wieder)Errichtung der Brücke daraus ergibt, dass der Beschwerdeführer eine Verschwendung des Baches veranlasst hat. Wenn der Bach in seinem ursprünglichen Bett belassen worden wäre bzw. der Abfluss nach dem Murenereignis in diesem Bereich wieder hergestellt worden wäre, so hätte keine Bewilligungspflicht für die Maßnahme bestanden. Da somit ein rechtskonformes Alternativverhalten des Beschwerdeführers möglich gewesen wäre, liegt ein schuldbefreiender bzw rechtfertigender Notstand nicht vor. Dennoch liegt die Notwendigkeit der Erreichbarkeit des einzig über die Brücke zugänglichen Bereichs zur Versorgung der Tiere auf der Hand.

§ 45Abs 1 Z 4 VSt

G ist von der Fortsetzung eines Strafverfahrens abzusehen und dessen Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG ist von der Fortsetzung eines Strafverfahrens abzusehen und dessen Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. In Bezug auf die inkriminierte konsenslose Errichtung einer Brücke liegen vor diesem Hintergrund die Voraussetzungen zur Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG vor, weshalb die Spruchpunkte

  1. und
  2. des angefochtenen Straferkenntnisse zu beheben und das Verfahren diesbezüglich einzustellen war. Insofern sei zum Vorbringen in der Beschwerde betreffend die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe lediglich festgehalten, dass sich die Bemessung der jeweils vorgesehenen Ersatzfreiheitsstrafe grundsätzlich danach zu richten hat, zu welchem Anteil der Strafrahmen betreffend die jeweils vorgesehene Geldstrafe ausgeschöpft wurde. Vor diesem Hintergrund kann eine Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht erkannt werden. In Bezug auf die inkriminierte konsenslose Errichtung einer Brücke liegen vor diesem Hintergrund die Voraussetzungen zur Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG vor, weshalb die Spruchpunkte
  3. und
  4. des angefochtenen Straferkenntnisse zu beheben und das Verfahren diesbezüglich einzustellen war. Insofern sei zum Vorbringen in der Beschwerde betreffend die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe lediglich festgehalten, dass sich die Bemessung der jeweils vorgesehenen Ersatzfreiheitsstrafe grundsätzlich danach zu richten hat, zu welchem Anteil der Strafrahmen betreffend die jeweils vorgesehene Geldstrafe ausgeschöpft wurde. Vor diesem Hintergrund kann eine Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht erkannt werden. Zu Spruchpunkt
  5. (Verschwenkung des Baches): Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen

§ 7Abs 2 lit a Z 2 TNSch

G 2005 im Bereich der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen

Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, TNSchG 2005 im Bereich der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Wie sich aus den oben wiedergegebenen Feststellungen ergibt, wurde auf Veranlassung des Beschwerdeführers der Bachlauf des Baches 1 im Einmündungsbereich zur See 1 verschwenkt. Festgehalten wird daher, dass dem Beschwerdeführer nicht wie in der Beschwerde vorgebracht die Verlegungen des Baches durch ein Murenereignis zur Last gelegt wird, sondern das Errichten eines Ablaufgerinnes in einem Bereich, in welchem der Bach noch vor diesem Naturereignis nicht geflossen ist. Zumal die Errichtung dieses Gerinnes im Auftrag des Beschwerdeführers erfolgt ist, ist ihm als Veranlasser diese Maßnahme zuzurechnen (vgl dazu etwa VwGH 29.04.2009, 2005/10/0092). Wie sich aus den oben wiedergegebenen Feststellungen ergibt, wurde auf Veranlassung des Beschwerdeführers der Bachlauf des Baches 1 im Einmündungsbereich zur See 1 verschwenkt. Festgehalten wird daher, dass dem Beschwerdeführer nicht wie in der Beschwerde vorgebracht die Verlegungen des Baches durch ein Murenereignis zur Last gelegt wird, sondern das Errichten eines Ablaufgerinnes in einem Bereich, in welchem der Bach noch vor diesem Naturereignis nicht geflossen ist. Zumal die Errichtung dieses Gerinnes im Auftrag des Beschwerdeführers erfolgt ist, ist ihm als Veranlasser diese Maßnahme zuzurechnen vergleiche dazu etwa VwGH 29.04.2009, 2005/10/0092). Obgleich die Ursache dieser Baumaßnahmen ein Naturereignis gewesen ist, konnte sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, dass diese Maßnahmen nicht nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 bewilligungspflichtig gewesen wären. So unterliegen zwar

§ 2Abs 1 lit b TNSch

G 2005 sicherheitsbehördliche Maßnahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistung und sonstige Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen und zur Abwehr oder Bekämpfung von Katastrophen sowie die notwendigen Maßnahmen im Zusammenhang mit Aufräumungsarbeiten nach Katastrophen nicht dem TNSchG 2005. Diese Bestimmung ist allerdings als Ausnahme vom Geltungsbereich des Gesetzes eng auszulegen (vgl dazu etwa grundsätzlich VwGH 18.01.1988, 87/10/0121). Obgleich die Ursache dieser Baumaßnahmen ein Naturereignis gewesen ist, konnte sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, dass diese Maßnahmen nicht nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 bewilligungspflichtig gewesen wären. So unterliegen zwar

Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 sicherheitsbehördliche Maßnahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistung und sonstige Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen und zur Abwehr oder Bekämpfung von Katastrophen sowie die notwendigen Maßnahmen im Zusammenhang mit Aufräumungsarbeiten nach Katastrophen nicht dem TNSchG 2005. Diese Bestimmung ist allerdings als Ausnahme vom Geltungsbereich des Gesetzes eng auszulegen vergleiche dazu etwa grundsätzlich VwGH 18.01.1988, 87/10/0121). Insofern können als Maßnahmen, die im Zusammenhang mit Aufräumungsarbeiten nach Katastrophen notwendig werden, nur solche verstanden werden, welche sich auf das unbedingt erforderliche Ausmaß beschränken. Wenn allerdings wie im konkreten Fall ein Bachlauf nicht in jenem Bereich wiederhergestellt werden soll, in welchem dieser vor dem Naturereignis geflossen ist, liegt der Ausnahmentatbestandes in § 2 Abs 1 lit b TNSchG 2005 von vornherein nicht vor, weil damit das unbedingt erforderliche Ausmaß der Arbeiten überschritten wird. Insofern können als Maßnahmen, die im Zusammenhang mit Aufräumungsarbeiten nach Katastrophen notwendig werden, nur solche verstanden werden, welche sich auf das unbedingt erforderliche Ausmaß beschränken. Wenn allerdings wie im konkreten Fall ein Bachlauf nicht in jenem Bereich wiederhergestellt werden soll, in welchem dieser vor dem Naturereignis geflossen ist, liegt der Ausnahmentatbestandes in Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 von vornherein nicht vor, weil damit das unbedingt erforderliche Ausmaß der Arbeiten überschritten wird. Aus diesem Grund konnte sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, dass die Verlegung des Bachbettes aufgrund des vorangegangenen Naturereignisses erforderlich geworden ist und er dieses strafbefreit vornehmen durfte. Vielmehr ist offensichtlich, dass die Neuerrichtung eines Bachverlaufes samt der dafür erforderlichen Baggerarbeiten Geländeaufschüttungen bzw Abgrabungen im Bereich eines fließenden Gewässers darstellen. In diesem Sinne war auch der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses klar zu stellen. Dadurch wurde allerdings kein Austausch der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat vorgenommen, zumal sich sämtliche Sachverhaltselemente bereits aus den Verfolgungshandlungen der belangten Behörde ergeben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte daher den Spruch entsprechend zu verbessern. Zumal der Beschwerdeführer die Verlegung des Baches inhaltlich nicht bestreitet und der Ausnahmetatbestand nach § 2 Abs 1 lit b TNSchG 2005 nicht vorliegt, wird abschließend auf § 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005 verwiesen, wonach durch die konsenslose Errichtung einer Anlage nach § 7 Abs 1 und 2 TNSchG 2005, sohin auch durch die Errichtung eines neuen Bachbettes, eine Verwaltungsübertretung verwirklicht wird, welche von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu Euro 30.000,-- zu bestrafen ist. Die Übertretung steht daher in objektiver Hinsicht fest.Zumal der Beschwerdeführer die Verlegung des Baches inhaltlich nicht bestreitet und der Ausnahmetatbestand nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 nicht vorliegt, wird abschließend auf Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005 verwiesen, wonach durch die konsenslose Errichtung einer Anlage nach Paragraph 7, Absatz eins und 2 TNSchG 2005, sohin auch durch die Errichtung eines neuen Bachbettes, eine Verwaltungsübertretung verwirklicht wird, welche von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu Euro 30.000,-- zu bestrafen ist. Die Übertretung steht daher in objektiver Hinsicht fest.

§ 5Abs 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im vorliegenden Fall ist nichts zu Tage getreten, was Zweifel am Verschulden des Beschwerdeführers aufkommen ließe. So konnte sich dieser auch nicht schuldbefreiend auf das zuvor eingetretene Naturereignis berufen, dazu wird auf die obigen Ausführungen zu § 2 TNSchG 2005 verwiesen. Der Beschwerdeführer hat die Übertretung daher auch subjektiv zu verantworten, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist.Im vorliegenden Fall ist nichts zu Tage getreten, was Zweifel am Verschulden des Beschwerdeführers aufkommen ließe. So konnte sich dieser auch nicht schuldbefreiend auf das zuvor eingetretene Naturereignis berufen, dazu wird auf die obigen Ausführungen zu Paragraph 2, TNSchG 2005 verwiesen. Der Beschwerdeführer hat die Übertretung daher auch subjektiv zu verantworten, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005 sieht für Übertretungen, wie sie dem Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 3. zur Last gelegt werden, Geldstrafen von bis zu Euro 30.000,-- vor. Über den Beschwerdeführer wurde dazu eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 3.000,-- verhängt, womit die belangte Behörde den vorgesehenen Strafrahmen lediglich zu 10% ausgeschöpft hat. Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005 sieht für Übertretungen, wie sie dem Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 3. zur Last gelegt werden, Geldstrafen von bis zu Euro 30.000,-- vor. Über den Beschwerdeführer wurde dazu eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 3.000,-- verhängt, womit die belangte Behörde den vorgesehenen Strafrahmen lediglich zu 10% ausgeschöpft hat. Erschwerend war nichts zu berücksichtigen, Milderungsgründe sind im Verfahren allerdings genauso nicht hervorgetreten. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Festsetzung der Geldstrafe im Ausmaß von 10% des zur Verfügung stehenden Strafrahmens unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, welcher erheblichen Grundbesitz, allerdings auch erhebliche Schulden hat, als schuld- und tatangemessen. Vor dem Hintergrund der Abweisung der Beschwerde zu Spruchpunkt 3. waren

§ 52Vw

GVG auch Kosten für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben.Vor dem Hintergrund der Abweisung der Beschwerde zu Spruchpunkt 3. waren

Paragraph 52, VwGVG auch Kosten für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.15.1377.2

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