← Österreich

{'item': 'LVwG-2015/24/3127-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.01.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/24/3127-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Monica Voppichler-Thöni über die Beschwerde des Herrn A A, wohnhaft in X, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.10.2015, Zahl ****1,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Monica Voppichler-Thöni über die Beschwerde des Herrn A A, wohnhaft in römisch zehn, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.10.2015, Zahl ****1, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Antrag vom 21.07.2015 beantragte Herr A A (im Folgenden: „Beschwerdeführer“), geb. am xx.xx.xxxx, wohnhaft in X, Adresse, die Ausstellung eines Waffenpasses für eine Schusswaffe der Kategorie B. Mit Antrag vom 21.07.2015 beantragte Herr A A (im Folgenden: „Beschwerdeführer“), geb. am xx.xx.xxxx, wohnhaft in römisch zehn, Adresse, die Ausstellung eines Waffenpasses für eine Schusswaffe der Kategorie B. Ergänzend hierzu führte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.08.2015 aus, dass er seit mehreren Jahren eine Jagdkarte für das Jagdgebiet „Y“ besitze. Dieses Jagdgebiet befinde sich im Gebiet U und grenze an die Alpen V. Das Jagdgebiet sei oberhalb der Baumgrenze, beginne bei ca 1800 m Seehöhe und erstrecke sich in sehr felsigem und steilem Gelände bis zu den Gipfeln der Berge auf ca 2300 Meter Seehöhe. Seine Erfahrungen in den letzten Jahren hätten gezeigt, dass es bei Nachsuchen von weidwundem Wild mit der üblichen Langwaffe es zu erheblichen Beeinträchtigungen und sogar zu Gefahrensituationen, bedingt durch die Bauweise der doch langen Gewehre komme. Man stelle sich das „Klettern“ in steilem Felsgelände, oder das Nachsuchen in dichten Latschenfeldern vor. Eine führige Kurzwaffe, sprich das Führen eines Revolvers, oder einer Pistole sei hierbei effizienter und vor allem sicherer. Sein Jagdpächter Herr C C, besitze bereits einen Waffenpass und seine beschriebene Argumentation habe sich hier bestätigt. Leider sei das Jagdrevier sehr abgelegen und könne ausschließlich nur zu Fuß erreicht werden. Im schlimmsten Falle dauere es mehrere Stunden, bis Herr C im Stande sei, das Jagdrevier für eine erfolgreiche Nachsuche zu erreichen. Ein Umstand, welcher dem Sinne der anständigen Erfüllung von Jagd sicherlich nicht förderlich erscheine. Ergänzend hierzu führte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.08.2015 aus, dass er seit mehreren Jahren eine Jagdkarte für das Jagdgebiet „Y“ besitze. Dieses Jagdgebiet befinde sich im Gebiet U und grenze an die Alpen römisch fünf. Das Jagdgebiet sei oberhalb der Baumgrenze, beginne bei ca 1800 m Seehöhe und erstrecke sich in sehr felsigem und steilem Gelände bis zu den Gipfeln der Berge auf ca 2300 Meter Seehöhe. Seine Erfahrungen in den letzten Jahren hätten gezeigt, dass es bei Nachsuchen von weidwundem Wild mit der üblichen Langwaffe es zu erheblichen Beeinträchtigungen und sogar zu Gefahrensituationen, bedingt durch die Bauweise der doch langen Gewehre komme. Man stelle sich das „Klettern“ in steilem Felsgelände, oder das Nachsuchen in dichten Latschenfeldern vor. Eine führige Kurzwaffe, sprich das Führen eines Revolvers, oder einer Pistole sei hierbei effizienter und vor allem sicherer. Sein Jagdpächter Herr C C, besitze bereits einen Waffenpass und seine beschriebene Argumentation habe sich hier bestätigt. Leider sei das Jagdrevier sehr abgelegen und könne ausschließlich nur zu Fuß erreicht werden. Im schlimmsten Falle dauere es mehrere Stunden, bis Herr C im Stande sei, das Jagdrevier für eine erfolgreiche Nachsuche zu erreichen. Ein Umstand, welcher dem Sinne der anständigen Erfüllung von Jagd sicherlich nicht förderlich erscheine. In einem weiteren Schreiben vom 14.08.2015 brachte der Beschwerdeführer weiters vor, dass im Zuge seiner Tätigkeit als Repräsentant und Außendienstmitarbeiter der Fa. D es öfters vorkomme, dass es bei Abwicklung von Geschäften zu größeren Bargeldtransaktionen komme. Dies sei in der Baumaschinenbranche bekannt. Geldbeträge in Höhe von mehreren zehntausend Euro seien dabei nichts Außergewöhnliches. In der Folge wies die Bezirkshauptmannschaft Z als zuständige Waffenbehörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses für eine Schusswaffe der Kategorie B, gemäß § 21 Abs 2 des Waffengesetzes 1996 idgF ab und verweigerte dem Beschwerdeführer die Ausstellung eines Waffenpasses mit der Begründung, dass der entsprechende Bedarf nicht nachgewiesen und auch von einer Ermessensentscheidung nicht Gebrauch gemacht werden konnte.In der Folge wies die Bezirkshauptmannschaft Z als zuständige Waffenbehörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses für eine Schusswaffe der Kategorie B, gemäß Paragraph 21, Absatz 2, des Waffengesetzes 1996 idgF ab und verweigerte dem Beschwerdeführer die Ausstellung eines Waffenpasses mit der Begründung, dass der entsprechende Bedarf nicht nachgewiesen und auch von einer Ermessensentscheidung nicht Gebrauch gemacht werden konnte. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte wie folgt aus: „Gegen den obigen Bescheid erhebe ich rechtzeitig Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht für Tirol und stelle vorab noch einmal den ANTRAG auf Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch Sie als Erstbehörde. Ich beantrage höflich und ersuche in gleicher Weise um die Abänderung des oben genannten Bescheides und Ausstellung des durch mich wie beantragten und gewünschten Waffenpasses. Ich begründe mein Anliegen wie folgt: Im Herbst 2014 wurde der Kurs zur Erlangung des Waffenpasses beim Tiroler Jägerverband meinerseits, anhand vorliegender Unterlagen, positiv absolviert. Folglich dazu, wurde gemäß damalig geltendem Erlass allen beteiligten Jägern ein Waffenpass ausgestellt. Gemäß Ihren Ausführungen wurde mein Antrag verspätet eingebracht, weshalb eine Ausstellung des Waffenpasses anhand derzeit geltendem Erlass nicht mehr möglich sei. Aufgrund vorwiegend beruflicher und privater Erfordernisse war die Einreichung meinerseits erst jetzt möglich. Zum Zeitpunkt des damaligen Kurses ist mir ein Recht zum Erhalt des Waffenpasses erwachsen. Sehr geehrte Frau E, ich ersuche Sie um eine neue Beurteilung zum vorliegenden Sachverhalt und einer Stattgebung der Berufungsvorentscheidung durch Ausstellung des Waffenpasses mit dem Vermerk: Auf die Dauer der Tätigkeit der Jagdausübung. Herzlichen Dank für Ihr Bemühen“ II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997, idF BGBl I Nr 43/2010, lauten wie folgt: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 43 aus 2010,, lauten wie folgt: Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B § 20.

(1)Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen.Paragraph 20,
(1)Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen.
(2)Die Gültigkeitsdauer solcher Waffenpässe und Waffenbesitzkarten (Abs 1), die für EWR-Bürger ausgestellt werden, ist unbefristet; hingegen ist die Gültigkeitsdauer der für andere ausgestellten Waffenpässe und Waffenbesitzkarten angemessen zu befristen.
(2)Die Gültigkeitsdauer solcher Waffenpässe und Waffenbesitzkarten (Absatz eins,), die für EWR-Bürger ausgestellt werden, ist unbefristet; hingegen ist die Gültigkeitsdauer der für andere ausgestellten Waffenpässe und Waffenbesitzkarten angemessen zu befristen.
(3)Wer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zwar in der Europäischen Union aber nicht im Bundesgebiet hat, darf eine Schusswaffe der Kategorie B darüber hinaus nur erwerben, wenn er hierfür die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen vermag. Einer solchen Einwilligung bedarf es nicht, sofern er dem Veräußerer eine schriftliche, begründete Erklärung übergibt, wonach er diese Waffe nur im Bundesgebiet zu besitzen beabsichtigt.
(4)Wer zwar in der Europäischen Union einen Wohnsitz, den Hauptwohnsitz aber nicht im Bundesgebiet hat, darf die in dem für ihn ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpass eingetragenen Waffen besitzen, sofern das Mitbringen dieser Waffen von der zuständigen Behörde (§ 38 Abs 2) bewilligt worden ist oder der Betroffene als Jäger oder Sportschütze den Anlass der Reise nachweist.
(4)Wer zwar in der Europäischen Union einen Wohnsitz, den Hauptwohnsitz aber nicht im Bundesgebiet hat, darf die in dem für ihn ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpass eingetragenen Waffen besitzen, sofern das Mitbringen dieser Waffen von der zuständigen Behörde (Paragraph 38, Absatz 2,) bewilligt worden ist oder der Betroffene als Jäger oder Sportschütze den Anlass der Reise nachweist. § 22.
(1)Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.Paragraph 22,
(1)Eine Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.
(2)Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
(2)Ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: § 21 Abs 1 bis 3 WaffG enthält die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung von Waffenbesitzkarten bzw. Waffenpässen für Schusswaffen der Kategorie B. Paragraph 21, Absatz eins bis 3 WaffG enthält die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung von Waffenbesitzkarten bzw. Waffenpässen für Schusswaffen der Kategorie B. Ein Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses wegen Bedarfes umschließt im Zweifel auch einen Antrag auf ermessensmäßige Zuerkennung eines Waffenpasses, wenn die Behörde den Bedarf nicht als gegeben erachtet. Daher muss die Behörde in ihrem, den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses abweisenden Bescheid nicht nur die Verneinung des Bedarfes begründen, sondern auch darlegen, weshalb sie nicht von dem ihr durch § 21 Abs 2 WaffG eingeräumten Ermessen zugunsten des Antragstellers Gebrauch macht. Das Ermessen ist im Sinne des § 10 WaffG zu handhaben. Ein Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses wegen Bedarfes umschließt im Zweifel auch einen Antrag auf ermessensmäßige Zuerkennung eines Waffenpasses, wenn die Behörde den Bedarf nicht als gegeben erachtet. Daher muss die Behörde in ihrem, den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses abweisenden Bescheid nicht nur die Verneinung des Bedarfes begründen, sondern auch darlegen, weshalb sie nicht von dem ihr durch Paragraph 21, Absatz 2, WaffG eingeräumten Ermessen zugunsten des Antragstellers Gebrauch macht. Das Ermessen ist im Sinne des Paragraph 10, WaffG zu handhaben. Angewendet auf den gegenständlichen Fall kommt das Landesverwaltungsgericht in Tirol zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen von Faustfeuerwaffen nicht nachgewiesen hat. Auch ist ihm nicht gelungen eine besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer hätte im Verwaltungsverfahren konkret und in substantieller Weise im Einzelnen darzutun gehabt, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (vgl VwGH vom
  1. September 2015, Ra 2015/03/0050, mwN). Diese zu den Voraussetzungen der Dartuung eines Bedarfs wegen einer besonderen Gefahrenlage ergangene Judikatur wurde vom Verwaltungsgerichtshof auch auf die Anforderungen hinsichtlich der Geltendmachung jagdlichen Bedarfs übertragen (vgl VwGH vom
  2. August 2015, Ra 2015/03/0025, mwN).Der Beschwerdeführer hätte im Verwaltungsverfahren konkret und in substantieller Weise im Einzelnen darzutun gehabt, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt vergleiche VwGH vom
  3. September 2015, Ra 2015/03/0050, mwN). Diese zu den Voraussetzungen der Dartuung eines Bedarfs wegen einer besonderen Gefahrenlage ergangene Judikatur wurde vom Verwaltungsgerichtshof auch auf die Anforderungen hinsichtlich der Geltendmachung jagdlichen Bedarfs übertragen vergleiche VwGH vom
  4. August 2015, Ra 2015/03/0025, mwN). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass von einem Jagdausübenden die jagdliche Fertigkeit erwartet werden muss, die Nachsuche nach Wild auch in unwegsamen Gelände mit einer Jagdwaffe vorzunehmen, ohne eine Waffe der Kategorie B zu benötigen (vgl VwGH vom
  5. März 2014, Ro 2014/03/0039, und vom
  6. Jänner 2015, Ra 2014/03/0051, jeweils mwN). Um einen (jagdlichen) Bedarf zu bejahen, reicht es nicht aus, dass in bestimmten jagdlichen Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein könnte. Vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründete Ziel also nicht erreicht werden könnte; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt. Dabei ist es allein Sache des Beschwerdeführers, das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen. Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Im Sinne der oben zitierten jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedarf an einer Schusswaffe der Kategorie B im Hinblick auf die Bejagung und Nachsuche auf von weidwunden Wild nicht geeignet, einen derartigen Bedarf zu rechtfertigen, zumal von einem Jagdausübenden die jagdliche Fertigkeit erwartet werden muss die Nachsuche auf Wild selbst in unwegsamen Gelände mit einer Jagdwaffe vorzunehmen, ohne eine Waffe der Kategorie B zu benötigen. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass von einem Jagdausübenden die jagdliche Fertigkeit erwartet werden muss, die Nachsuche nach Wild auch in unwegsamen Gelände mit einer Jagdwaffe vorzunehmen, ohne eine Waffe der Kategorie B zu benötigen vergleiche VwGH vom
  7. März 2014, Ro 2014/03/0039, und vom
  8. Jänner 2015, Ra 2014/03/0051, jeweils mwN). Um einen (jagdlichen) Bedarf zu bejahen, reicht es nicht aus, dass in bestimmten jagdlichen Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein könnte. Vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründete Ziel also nicht erreicht werden könnte; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt. Dabei ist es allein Sache des Beschwerdeführers, das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen. Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Im Sinne der oben zitierten jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedarf an einer Schusswaffe der Kategorie B im Hinblick auf die Bejagung und Nachsuche auf von weidwunden Wild nicht geeignet, einen derartigen Bedarf zu rechtfertigen, zumal von einem Jagdausübenden die jagdliche Fertigkeit erwartet werden muss die Nachsuche auf Wild selbst in unwegsamen Gelände mit einer Jagdwaffe vorzunehmen, ohne eine Waffe der Kategorie B zu benötigen. Auch was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, es käme in beruflicher Hinsicht zu Bargeldgeschäften, kann das Landesverwaltungsgericht in Tirol auch daraus keine konkrete Gefahrensituation erkennen, die einen Bedarf begründen könnte. Insbesondere kann daraus keine konkrete Gefahrenlage geschlossen werden kann, der durch das Führen einer Faustfeuerwaffe außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten des Beschwerdeführers wirksam begegnet werden könnte. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Monica Voppichler-Thöni (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.24.3127.1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.