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{'item': 'LVwG-2015/29/1353-2'}

Obsah (7)§ 279§ 25a§§ 2§ 212a§ 1§ 3§ 6

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.01.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/29/1353-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 279

Abs 1 BAO werden beide Beschwerden als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 279, Absatz eins, BAO werden beide Beschwerden als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 10.03.2015,Zahl ****, wurde den beiden Beschwerdeführern für den Neubau des Gerätehauses auf GST-NR **6/6, KG X, EZ **0,

§§ 2

und 3 der Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde X eine Anschlussgebühr in Höhe von insgesamt EUR 152,82 vorgeschrieben. Als Bemessungsgrundlage wurde eine Grundfläche von 10,62 m² herangezogen, multipliziert mit dem Tarifsatz von EUR 13,082 netto pro m², woraus sich eine Anschlussgebühr in Höhe von gesamt brutto EUR 152,82 (inkl 10 % USt) errechnet. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn vom 10.03.2015,, Zahl ****, wurde den beiden Beschwerdeführern für den Neubau des Gerätehauses auf GST-NR **6/6, KG römisch zehn, EZ **0,

Paragraphen 2 und 3 der Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde römisch zehn eine Anschlussgebühr in Höhe von insgesamt EUR 152,82 vorgeschrieben. Als Bemessungsgrundlage wurde eine Grundfläche von 10,62 m² herangezogen, multipliziert mit dem Tarifsatz von EUR 13,082 netto pro m², woraus sich eine Anschlussgebühr in Höhe von gesamt brutto EUR 152,82 (inkl 10 % USt) errechnet. Gegen diesen Bescheid haben B A und A A fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst vorgebracht, dass die beiden Beschwerdeführer bei der Gemeinde X um Bewilligung des Baus eines Geräteschuppens in Holzbauweise mit einer Grundfläche von 10,62 m² exkl überdachtem Vorplatz auf ihrem bereits seit dem Jahr 1995 mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück Nr **6/6, EZ **0, KG X, angesucht hätten. Dieses „Bauvorhaben“ sei mit Bescheid vom 26.01.2015 bewilligt und entsprechend den dem Bauansuchen beigefügten Unterlagen in Holzbauweise ausgeführt worden. Weder im Bauansuchen noch in natura sei ein Kanal- bzw Wasseranschluss für diesen Geräteschuppen vorhanden.Gegen diesen Bescheid haben B A und A A fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst vorgebracht, dass die beiden Beschwerdeführer bei der Gemeinde römisch zehn um Bewilligung des Baus eines Geräteschuppens in Holzbauweise mit einer Grundfläche von 10,62 m² exkl überdachtem Vorplatz auf ihrem bereits seit dem Jahr 1995 mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück Nr **6/6, EZ **0, KG römisch zehn, angesucht hätten. Dieses „Bauvorhaben“ sei mit Bescheid vom 26.01.2015 bewilligt und entsprechend den dem Bauansuchen beigefügten Unterlagen in Holzbauweise ausgeführt worden. Weder im Bauansuchen noch in natura sei ein Kanal- bzw Wasseranschluss für diesen Geräteschuppen vorhanden. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes abzuändern und festzustellen, dass für den Geräteschuppen keine Verpflichtung zur Entrichtung einer Kanalanschlussgebühr bzw Wasseranschlussgebühr bestehe. Weiters wurde beantragt, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufzuheben sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Weiters erging die Anregung, beim VfGH den Antrag auf Prüfung der präjudiziellen Kanal-gebührenordnung der Gemeinde X vom 01.10.2014 wegen Verfassungswidrigkeit bzw Gesetzwidrigkeit zu stellen. Weiters erging die Anregung, beim VfGH den Antrag auf Prüfung der präjudiziellen Kanal-gebührenordnung der Gemeinde römisch zehn vom 01.10.2014 wegen Verfassungswidrigkeit bzw Gesetzwidrigkeit zu stellen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der Tatbestand des § 2 der Kanalanschlussgebührenordnung der Marktgemeinde X nicht erfüllt sei, da der errichtete Geräteschuppen über keinen Kanalanschluss verfüge. Weiters wurde die mangelhafte Begründung des Kanalanschlussgebührenbescheides eingewandt, da die belangte Behörde lediglich den Wortlaut der Verordnung bzgl der Erhebung bzw Entstehung der Anschlussgebühr wiedergebe, ohne dabei jedoch dezidiert festzuhalten, unter welchen Tatbestand sie genau die vermeintliche Anschlussgebührenpflicht subsumiere. Weiters kreiere die belangte Behörde in der Begründung einen vermeintlichen Abgabentatbestand, der erfüllt sein solle, „wenn eine Liegenschaft oder ein Gebäude an die Gemeindewasserbeseitigungsanlage angeschlossen werde oder auf einer bereits angeschlossenen Liegenschaft ein weiteres Gebäude errichtet werde“. Aus der Kanalgebührenordnung der Gemeinde X gehe deutlich hervor, dass die Anschlussgebührenpflicht mit dem tatsächlichen unmittelbaren bzw mittelbaren Anschluss an die Gemeindewasserbeseitigungsanlage entstehe, das Tatbestandsmerkmal des tatsächlichen Anschlusses müsse sohin kumulativ mit etwaigen weiteren Tatbestandsmerkmalen vorliegen und könne nicht in der Begründung ersatzlos umgangen werden. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der Tatbestand des Paragraph 2, der Kanalanschlussgebührenordnung der Marktgemeinde römisch zehn nicht erfüllt sei, da der errichtete Geräteschuppen über keinen Kanalanschluss verfüge. Weiters wurde die mangelhafte Begründung des Kanalanschlussgebührenbescheides eingewandt, da die belangte Behörde lediglich den Wortlaut der Verordnung bzgl der Erhebung bzw Entstehung der Anschlussgebühr wiedergebe, ohne dabei jedoch dezidiert festzuhalten, unter welchen Tatbestand sie genau die vermeintliche Anschlussgebührenpflicht subsumiere. Weiters kreiere die belangte Behörde in der Begründung einen vermeintlichen Abgabentatbestand, der erfüllt sein solle, „wenn eine Liegenschaft oder ein Gebäude an die Gemeindewasserbeseitigungsanlage angeschlossen werde oder auf einer bereits angeschlossenen Liegenschaft ein weiteres Gebäude errichtet werde“. Aus der Kanalgebührenordnung der Gemeinde römisch zehn gehe deutlich hervor, dass die Anschlussgebührenpflicht mit dem tatsächlichen unmittelbaren bzw mittelbaren Anschluss an die Gemeindewasserbeseitigungsanlage entstehe, das Tatbestandsmerkmal des tatsächlichen Anschlusses müsse sohin kumulativ mit etwaigen weiteren Tatbestandsmerkmalen vorliegen und könne nicht in der Begründung ersatzlos umgangen werden. Für den Geräteschuppen bestehe in natura kein Kanalanschluss und sei ein solcher auch nicht geplant, dies habe die belangte Behörde verabsäumt, gehörig festzustellen. Darüber hinaus sei die Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde X gesetzwidrig, da die Gebührenpflicht

§ 2

Z 3 unter Umständen eintrete, noch bevor der Anschluss möglich sei bzw benützt werden könne, sohin unabhängig davon, ob die anschlusspflichtige Anlage an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen sei oder nicht. Bei der Anschlussgebühr nach § 2 Z 3 der in Rede stehenden Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde X handle es sich sohin nicht um eine Benützungsgebühr, sondern um einen Interessenbeitrag. Diesbezüglich habe der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass Anschlussgebühren nur dann als Benützungsgebühr iSd FAG zu werten seien, wenn sie in einem förmlichen Benützungsverhältnis und zwar am Beginn eines solchen entstehen. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, so dass es sich bei derartigen Geldleistungen ungeachtet ihrer Bezeichnung als „Gebühr“ tatsächlich um Interessensbeiträge iSd FAG handle. Diese Interessensbeiträge seien jedoch ausschließlich Landes- bzw Gemeindeabgaben, die, sollten sie auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung erhoben werden, gem § 8 Abs 5 F-VG eines Landesgesetzes bedürften, welches die Gemeinden zur Erhebung solcher Abgaben ermächtige. Eine bundesgesetzliche Ermächtigung wie sie für bestimmte Benützungsgebühren erteilt sei, sei für Interessensbeiträge nämlich nicht gegeben. Für den Geräteschuppen bestehe in natura kein Kanalanschluss und sei ein solcher auch nicht geplant, dies habe die belangte Behörde verabsäumt, gehörig festzustellen. Darüber hinaus sei die Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde römisch zehn gesetzwidrig, da die Gebührenpflicht

Paragraph 2, Ziffer 3, unter Umständen eintrete, noch bevor der Anschluss möglich sei bzw benützt werden könne, sohin unabhängig davon, ob die anschlusspflichtige Anlage an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen sei oder nicht. Bei der Anschlussgebühr nach Paragraph 2, Ziffer 3, der in Rede stehenden Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde römisch zehn handle es sich sohin nicht um eine Benützungsgebühr, sondern um einen Interessenbeitrag. Diesbezüglich habe der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass Anschlussgebühren nur dann als Benützungsgebühr iSd FAG zu werten seien, wenn sie in einem förmlichen Benützungsverhältnis und zwar am Beginn eines solchen entstehen. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, so dass es sich bei derartigen Geldleistungen ungeachtet ihrer Bezeichnung als „Gebühr“ tatsächlich um Interessensbeiträge iSd FAG handle. Diese Interessensbeiträge seien jedoch ausschließlich Landes- bzw Gemeindeabgaben, die, sollten sie auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung erhoben werden, gem Paragraph 8, Absatz 5, F-VG eines Landesgesetzes bedürften, welches die Gemeinden zur Erhebung solcher Abgaben ermächtige. Eine bundesgesetzliche Ermächtigung wie sie für bestimmte Benützungsgebühren erteilt sei, sei für Interessensbeiträge nämlich nicht gegeben. Ein Landesgesetz, das die Gemeinden des Bundeslandes Tirol zur Erhebung von Interessensbeiträgen im Zusammenhang mit Abwasserentsorgungsanalgen ermächtige, sei aber nicht vorhanden. Unter diesem Gesichtspunkt habe der Verfassungsgerichtshof bereits mehrere Kanalgebührenordnungen von verschiedenen Tiroler Gemeinden als gesetz- bzw verfassungswidrig aufgehoben. Eine weitere Gesetzwidrigkeit der Kanalgebührenordnung sei im Hinblick auf deren Kundmachung festzustellen, da das Sitzungsprotokoll der Gemeinderatssitzung vom 30.09.2014 darauf schließen lasse, dass die Kanalgebührenordnung in gesetzwidriger Weise kundgemacht worden sei, weil keine Kundmachung der Verordnung durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde für die Dauer von zwei Wochen iSd § 60 TGO erfolgt sei. Die Kanalgebührenordnung bestehe lediglich aus drei Blättern. Es sei kein Grund ersichtlich, warum diese Verordnung nicht durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde für die Dauer von zwei Wochen kundgemacht hätte werden können. Eine weitere Gesetzwidrigkeit der Kanalgebührenordnung sei im Hinblick auf deren Kundmachung festzustellen, da das Sitzungsprotokoll der Gemeinderatssitzung vom 30.09.2014 darauf schließen lasse, dass die Kanalgebührenordnung in gesetzwidriger Weise kundgemacht worden sei, weil keine Kundmachung der Verordnung durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde für die Dauer von zwei Wochen iSd Paragraph 60, TGO erfolgt sei. Die Kanalgebührenordnung bestehe lediglich aus drei Blättern. Es sei kein Grund ersichtlich, warum diese Verordnung nicht durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde für die Dauer von zwei Wochen kundgemacht hätte werden können. Als Begründung für die Anregung der Einleitung eines Normprüfungsverfahrens der präjudiziellen Kanalgebührenordnung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es dem verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitsgrundsatz widerspreche, wenn die Behörde wie im gegenständlichen Fall Kanalgebührenordnungen so interpretiere, dass sie sowohl für Gebäude mit als auch ohne Kanalanschluss eine dementsprechende Anschlussgebühr einhebe. Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 08.05.2015, Zl ****, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Zusammengefasst wurde darin nach Wiedergabe des Verfahrensganges und dem Beschwerdevorbringen sowie der Rechtsgrundlagen ausgeführt, dass unstrittig sei, dass die gegenständliche Liegenschaft an die Gemeindeabwasserbeseitigungsanlage der Marktgemeinde X angeschlossen sei und jede Erweiterung der Bruttogrundrissfläche auf einer Liegenschaft

der Kanalgebührenordnung eine Abgabenschuld auslöse, ein tatsächlicher Anschluss an die Gemeindeabwasserbeseitigungsanlage sei daher nicht relevant.Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn vom 08.05.2015, Zl ****, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Zusammengefasst wurde darin nach Wiedergabe des Verfahrensganges und dem Beschwerdevorbringen sowie der Rechtsgrundlagen ausgeführt, dass unstrittig sei, dass die gegenständliche Liegenschaft an die Gemeindeabwasserbeseitigungsanlage der Marktgemeinde römisch zehn angeschlossen sei und jede Erweiterung der Bruttogrundrissfläche auf einer Liegenschaft

der Kanalgebührenordnung eine Abgabenschuld auslöse, ein tatsächlicher Anschluss an die Gemeindeabwasserbeseitigungsanlage sei daher nicht relevant. Durch den Neubau des Geräteschuppens auf der gegenständlichen Liegenschaft sei die bestehende Kubatur erweitert und für die Bemessungsgrundlage der Kanalanschlussgebühr die Bruttogrundrissfläche herangezogen worden. Eine Hinweispflicht für die Abgabenentrichtung sei nicht vorgesehen, die Ablichtung der Verordnung auf der Homepage der Gemeinde habe keinen Kundmachungscharakter sondern stelle lediglich eine Serviceleistung dar. Die Verordnung selbst sei ordnungsgemäß an der Amtstafel vom 30.09.2014 bis 15.10.2014 kundgemacht worden. Die Aussetzung der Einhebung sei aufgrund der wenig erfolgversprechenden Beschwerde nicht zu bewilligen. In der Folge wurde von Seiten der Beschwerdeführer fristgerecht der Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt und gleichzeitig die Aussetzung der Einhebung

§ 212a

BAO beantragt.In der Folge wurde von Seiten der Beschwerdeführer fristgerecht der Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt und gleichzeitig die Aussetzung der Einhebung

Paragraph 212 a, BAO beantragt. Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Abgabenbehörde sowie des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 30.07.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher als Vertreter der Beschwerdeführer ihr durch schriftliche Vollmacht ausgewiesener Sohn Mag. C A sowie für die Abgabenbehörde D D erschienen sind. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Unstrittig ist, dass A A und B A jeweils Hälfteeigentümer des Grundstückes Nr **6/6, KG X, EZ **0 sind, ebenso dass die Liegenschaft bzw das auf dem Grundstück errichtet Wohnhaus seit dem Jahr 1995 an die Wasserleitung bzw den Kanal der Marktgemeinde X angeschlossen ist.Unstrittig ist, dass A A und B A jeweils Hälfteeigentümer des Grundstückes Nr **6/6, KG römisch zehn, EZ **0 sind, ebenso dass die Liegenschaft bzw das auf dem Grundstück errichtet Wohnhaus seit dem Jahr 1995 an die Wasserleitung bzw den Kanal der Marktgemeinde römisch zehn angeschlossen ist. Mit Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 26.01.2015, Zl ****, wurde den beiden Beschwerdeführern als dortige Bauwerber die Baubewilligung für den Neubau eines Geräteschuppens auf dem Grundstück Nr **6/6, KG X, EZ **0, nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Planunterlagen und der Baubeschreibung unter den im Baubescheid angeführten Nebenbestimmungen erteilt. Der Baubescheid wurde den beiden Beschwerdeführern am 30.01.2015 zugestellt, es wurde dagegen kein Rechtsmittel erhoben und ist der Baubewilligungsbescheid sohin seit 27.02.2015 rechtskräftig. Mit Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn vom 26.01.2015, , Zl ****, wurde den beiden Beschwerdeführern als dortige Bauwerber die Baubewilligung für den Neubau eines Geräteschuppens auf dem Grundstück Nr **6/6, , KG römisch zehn, EZ **0, nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Planunterlagen und der Baubeschreibung unter den im Baubescheid angeführten Nebenbestimmungen erteilt. Der Baubescheid wurde den beiden Beschwerdeführern am 30.01.2015 zugestellt, es wurde dagegen kein Rechtsmittel erhoben und ist der Baubewilligungsbescheid sohin seit 27.02.2015 rechtskräftig. Das neu errichtete Gerätehaus, welches

Bauansuchen vom 24.10.2014 als Nebengebäude oder Nebenanlage ausgewiesen ist, wurde in Holzriegelbauweise errichtet, das Dach besteht aus einer Bitumendeckung und handelt es sich um ein Pultdach/Pfettendach mit einer 4 %-igen Neigung. Die Grundfläche des Gerätehauses beträgt 10,62 m². Das Gerätehaus ist auf allen Seiten umschlossen und überdacht. Das Gerätehaus grenzt nicht unmittelbar an das bereits auf der Grundparzelle **6/6 errichtete Wohnhaus der Beschwerdeführer an. Das Gerätehaus ist weder an die Wasserversorgung noch an den Abwasserkanal der Marktgemeinde X angeschlossen. Das Gerätehaus grenzt nicht unmittelbar an das bereits auf der Grundparzelle **6/6 errichtete Wohnhaus der Beschwerdeführer an. Das Gerätehaus ist weder an die Wasserversorgung noch an den Abwasserkanal der Marktgemeinde römisch zehn angeschlossen. Vorangeführter Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Abgabenbehörde und wurde dieser mit den Parteienvertretern anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 30.07.2015 dergestalt erörtert. III. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:römisch drei. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

§ 1

der Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde X, erlassen mit Gemeinderatsbeschluss der Marktgemeinde X vom 30.09.2014, erhebt die Gemeinde X zur Deckung der Kosten des Aufwandes der Abwasserbeseitigungsanlage (Oberflächen- und/oder Schmutzwasserkanal) die Benützungsgebühren als Anschlussgebühren und Kanalgebühren.

Paragraph eins, der Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde römisch zehn, erlassen mit Gemeinderatsbeschluss der Marktgemeinde römisch zehn vom 30.09.2014, erhebt die Gemeinde römisch zehn zur Deckung der Kosten des Aufwandes der Abwasserbeseitigungsanlage (Oberflächen- und/oder Schmutzwasserkanal) die Benützungsgebühren als Anschlussgebühren und Kanalgebühren.

§ 2

Abs 1 der Kanalgebührenordnung wird eine Anschlussgebühr erhoben, wenn eine Liegenschaft oder ein Gebäude an die Gemeindeabwasserbeseitigungsanlage angeschlossen wird.

Paragraph 2, Absatz eins, der Kanalgebührenordnung wird eine Anschlussgebühr erhoben, wenn eine Liegenschaft oder ein Gebäude an die Gemeindeabwasserbeseitigungsanlage angeschlossen wird.

Abs 2 leg cit entsteht die Anschlussgebührenpflicht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen, unmittelbaren oder mittelbaren Anschlusses von Liegenschaften oder Gebäuden an die Gemeindeabwasserbeseitigungsanlage.

Absatz 2, leg cit entsteht die Anschlussgebührenpflicht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen, unmittelbaren oder mittelbaren Anschlusses von Liegenschaften oder Gebäuden an die Gemeindeabwasserbeseitigungsanlage.

Abs 3 leg cit entsteht bei Neubauten, Zu- und Umbauten, sowie bei Wiedererrichtung abgerissener Gebäude oder bereits angeschlossener Liegenschaften die Anschlussgebührenpflicht mit der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides bzw mit Baubeginn bei anzeigepflichtigen Vorhaben.

Absatz 3, leg cit entsteht bei Neubauten, Zu- und Umbauten, sowie bei Wiedererrichtung abgerissener Gebäude oder bereits angeschlossener Liegenschaften die Anschlussgebührenpflicht mit der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides bzw mit Baubeginn bei anzeigepflichtigen Vorhaben.

§ 3

Abs 1 der Kanalgebührenordnung ist die Bemessungsgrundlage die Summe aller Bruttogrundrissflächen eines Gebäudes nach ÖNORM B 1800, ausgenommen jene Grundrissflächen, die weder allseitig oder überwiegend umschlossen, noch überdeckt sind. Bei landwirtschaftlichen Betrieben werden Stallungen und Scheunen für die Berechnung der Bemessungsgrundlage nicht herangezogen.

Paragraph 3, Absatz eins, der Kanalgebührenordnung ist die Bemessungsgrundlage die Summe aller Bruttogrundrissflächen eines Gebäudes nach ÖNORM B 1800, ausgenommen jene Grundrissflächen, die weder allseitig oder überwiegend umschlossen, noch überdeckt sind. Bei landwirtschaftlichen Betrieben werden Stallungen und Scheunen für die Berechnung der Bemessungsgrundlage nicht herangezogen.

Abs 2 leg cit beträgt die Anschlussgebühr EUR 14,39 inklusive 10 % USt je m² der Bemessungsgrundlage.

Absatz 2, leg cit beträgt die Anschlussgebühr EUR 14,39 inklusive 10 % USt je m² der Bemessungsgrundlage.

Abs 4 leg cit entsteht bei Neubauten auf bereits angeschlossenen Liegenschaften, Zu- und Umbauten, sowie bei Wiedererrichtung abgerissener Gebäude die Anschlussgebührenpflicht nur hinsichtlich einer sich im Verhältnis zur früheren Bemessungsgrundlage ergebenden Vergrößerung dieser Bemessungsgrundlage. Dabei sind abgerissene Gebäude oder Gebäudeteile hinsichtlich ihrer Bruttogrundrissflächen nur dann zu berücksichtigen, wenn diese Flächen bereits einer früheren Vorschreibung einer Anschlussgebühr für die Liegenschaft oder für das Gebäude zugrunde gelegt wurden.

Absatz 4, leg cit entsteht bei Neubauten auf bereits angeschlossenen Liegenschaften, Zu- und Umbauten, sowie bei Wiedererrichtung abgerissener Gebäude die Anschlussgebührenpflicht nur hinsichtlich einer sich im Verhältnis zur früheren Bemessungsgrundlage ergebenden Vergrößerung dieser Bemessungsgrundlage. Dabei sind abgerissene Gebäude oder Gebäudeteile hinsichtlich ihrer Bruttogrundrissflächen nur dann zu berücksichtigen, wenn diese Flächen bereits einer früheren Vorschreibung einer Anschlussgebühr für die Liegenschaft oder für das Gebäude zugrunde gelegt wurden. Gebührenschuldner sind

§ 6

der Kanalgebührenordnung die Eigentümer des angeschlossenen Grundstückes.Gebührenschuldner sind

Paragraph 6, der Kanalgebührenordnung die Eigentümer des angeschlossenen Grundstückes. Diese Verordnung wurde durch Aushang an der Amtstafel vom 30.09.2014 bis 15.10.2014 kundgemacht (Kundmachungsvermerk auf der sich im Abgabenakt befindlichen Kopie der Verordnung). In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass die Anschlussgebührenpflicht

der verfahrensgegenständlichen Kanalgebührenordnung grundsätzlich mit dem tatsächlichen, unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss einer Liegenschaft oder eines Gebäudes an die Abwasserbeseitigungsanlage der Marktgemeinde X entsteht und als Bemessungsgrundlage

§ 3

Abs 1 der zitierten Verordnung die Summe aller Bruttogrundrissflächen eines Gebäudes nach der ÖNORM B 1800 ist. Ausgenommen von der Bemessungsgrundlage sind nur jene Grundrissflächen, die weder allseitig oder überwiegend umschlossen noch überdeckt sind. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass die Anschlussgebührenpflicht

der verfahrensgegenständlichen Kanalgebührenordnung grundsätzlich mit dem tatsächlichen, unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss einer Liegenschaft oder eines Gebäudes an die Abwasserbeseitigungsanlage der Marktgemeinde römisch zehn entsteht und als Bemessungsgrundlage

Paragraph 3, Absatz eins, der zitierten Verordnung die Summe aller Bruttogrundrissflächen eines Gebäudes nach der ÖNORM B 1800 ist. Ausgenommen von der Bemessungsgrundlage sind nur jene Grundrissflächen, die weder allseitig oder überwiegend umschlossen noch überdeckt sind. Der Verordnungsgeber hat offensichtlich von der Möglichkeit, bestimmte Gebäude oder Gebäudeteile von der Anschlussgebührenpflicht auszunehmen, nur insofern Gebrauch gemacht, als bei landwirtschaftlichen Betrieben Stallungen und Scheunen für die Berechnung der Bemessungsgrundlage nicht herangezogen werden. Das gegenständliche Grundstück (und das darauf befindliche Wohnhaus) waren bereits vor Erteilung der Baubewilligung des Holzschuppens an die Abwasserbeseitigungsanlage der Marktgemeinde X angeschlossen.Das gegenständliche Grundstück (und das darauf befindliche Wohnhaus) waren bereits vor Erteilung der Baubewilligung des Holzschuppens an die Abwasserbeseitigungsanlage der Marktgemeinde römisch zehn angeschlossen. Als Tatbestand für die neuerliche Vorschreibung einer Anschlussgebühr kommt gegenständlichenfalls nur § 2 Abs 3 der Kanalgebührenordnung in Frage, wonach bei – wie im verfahrensgegenständlichen Fall vorliegend - Neubauten auf bereits angeschlossenen Liegenschaften die Anschlussgebührenpflicht mit der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides bzw bei anzeigepflichtigen Vorhaben mit Baubeginn und (

§ 3

Abs 4 der Verordnung) nur hinsichtlich der sich im Verhältnis zu früheren Bemessungsgrundlagen ergebenden Vergrößerung dieser Bemessungsgrundlage entsteht.Als Tatbestand für die neuerliche Vorschreibung einer Anschlussgebühr kommt gegenständlichenfalls nur Paragraph 2, Absatz 3, der Kanalgebührenordnung in Frage, wonach bei – wie im verfahrensgegenständlichen Fall vorliegend - Neubauten auf bereits angeschlossenen Liegenschaften die Anschlussgebührenpflicht mit der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides bzw bei anzeigepflichtigen Vorhaben mit Baubeginn und (

, Paragraph 3, Absatz 4, der Verordnung) nur hinsichtlich der sich im Verhältnis zu früheren Bemessungsgrundlagen ergebenden Vergrößerung dieser Bemessungsgrundlage entsteht. Bei dem auf der bereits angeschlossenen Liegenschaft neu errichteten Geräteschuppen handelt es sich um ein Gebäude (Neubau), zumal er allseits umschlossen und überdacht ist. Die Grundrissfläche des Schuppens beträgt 10,62 m². Da – wie bereits ausgeführt – hinsichtlich der Kanalanschlussgebührenpflicht nur Ausnahmen für die genannten landwirtschaftlichen Gebäude bestehen, sollen nach der Intention des Verordnungsgebers

§ 2

Abs 3 der Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde X sämtliche Neubauten auf bereits an die Kanalisation der Marktgemeinde X angeschlossenen Liegenschaften der Gebührenpflicht unterworfen werden, unabhängig davon, ob diese schlussendlich an den Abwasserkanal der Marktgemeinde X angeschlossen sind oder werden oder nicht.Da – wie bereits ausgeführt – hinsichtlich der Kanalanschlussgebührenpflicht nur Ausnahmen für die genannten landwirtschaftlichen Gebäude bestehen, sollen nach der Intention des Verordnungsgebers

Paragraph 2, Absatz 3, der Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde römisch zehn sämtliche Neubauten auf bereits an die Kanalisation der Marktgemeinde römisch zehn angeschlossenen Liegenschaften der Gebührenpflicht unterworfen werden, unabhängig davon, ob diese schlussendlich an den Abwasserkanal der Marktgemeinde römisch zehn angeschlossen sind oder werden oder nicht. Im Wege der Gesamt- und Durchschnittsbetrachtung erscheint diese Intention des Verordnungsgebers nicht bedenklich. Bemessungsgrundlage soll

der gegenständlichen Verordnung allgemein die Summe aller Bruttogrundrissflächen von sämtlichen Gebäuden auf einer Liegenschaft sein, sohin von allseits oder überwiegend umschlossenen Gebäuden, unabhängig davon, ob jeder einzelne Raum bzw jedes einzelne Gebäude dabei an den Kanal angeschlossen ist bzw wird oder nicht. So verhält es sich auch zB bei Zubauten, wodurch sich die Grundfläche vergrößert, ohne dass jeder einzelne Raum des Zubaus einen Kanalanschluss haben muss. Im Rahmen der Pauschalbetrachtung wird sohin als Bemessungsgrundlage die Bruttogrundrissfläche von auf der Liegenschaft bestehenden Gebäuden herangezogen, eine Ungleichbehandlung ist auch deshalb nicht daraus zu erblicken, zumal hier auch der Grundgedanke offensichtlich Berücksichtigung gefunden hat, dass bekannt ist, dass nicht jeder Raum eines Gebäudes an den Kanal angeschlossen wird, dennoch die gesamte Grundrissfläche als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist, zumal auch ein Nutzen des Kanalanschlusses für die nicht angeschlossenen Gebäude vorhanden ist (ua Oberflächenwasser). Im vorliegenden Fall vergrößert sich die Bruttogrundrissfläche auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft aufgrund der Neuerrichtung des Geräteschuppens, bei welchem es sich um ein Gebäude handelt, weshalb der Abgabentatbestand für die Einhebung/Vorschreibung der (ergänzenden) Kanalanschlussgebühr erfüllt ist. Auch hinsichtlich der Festlegung der Fälligkeit der Abgabenschuld mit Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides bestehen keinerlei verfassungsmäßige Bedenken. Die von den Beschwerdeführern zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, wonach eine Kanalanschlussgebühr, die nicht am Beginn eines Benützungsverhältnisses stehe, sondern bei welcher die Gebührenpflicht bereits mit Eintritt der Rechtskraft des Anschlussbescheides entstehe, nicht als Benützungsgebühr iSd § 14 Abs 1 Z 16, § 15 Abs 3 Z 5 FAG 1997 zu qualifizieren sei, sondern als Interessenbeitrag iSd § 14 Abs 1 Z 15 FAG 1997 und ein solcher mangels landesgesetzlicher Grundlage nicht eingehoben werden könne, wird ua damit begründet, dass Anschlussgebühren nur dann als Benützungsgebühren iSd § 15 Abs 3 Z 5 FAG zu qualifizieren sind, wenn sie einem förmlichen Benützungsverhältnis, und zwar am Beginn eines solchen entstehen. Bei den damals in Prüfung gezogenen Anschlussgebühren nach den Kanalgebührenordnungen habe es sich jedoch nicht um Benützungsgebühren iSd § 15 Abs 3 Z 5 FAG gehandelt, da die Gebührenpflicht bereits entstanden sei, bevor der Anschluss möglich war und benützt werden konnte, sohin unabhängig davon, ob die anschlusspflichtige Anlage an das Kanalnetz angeschlossen war oder nicht.Die von den Beschwerdeführern zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, wonach eine Kanalanschlussgebühr, die nicht am Beginn eines Benützungsverhältnisses stehe, sondern bei welcher die Gebührenpflicht bereits mit Eintritt der Rechtskraft des Anschlussbescheides entstehe, nicht als Benützungsgebühr iSd Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 16,, Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 5, FAG 1997 zu qualifizieren sei, sondern als Interessenbeitrag iSd Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 15, FAG 1997 und ein solcher mangels landesgesetzlicher Grundlage nicht eingehoben werden könne, wird ua damit begründet, dass Anschlussgebühren nur dann als Benützungsgebühren iSd Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 5, FAG zu qualifizieren sind, wenn sie einem förmlichen Benützungsverhältnis, und zwar am Beginn eines solchen entstehen. Bei den damals in Prüfung gezogenen Anschlussgebühren nach den Kanalgebührenordnungen habe es sich jedoch nicht um Benützungsgebühren iSd Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 5, FAG gehandelt, da die Gebührenpflicht bereits entstanden sei, bevor der Anschluss möglich war und benützt werden konnte, sohin unabhängig davon, ob die anschlusspflichtige Anlage an das Kanalnetz angeschlossen war oder nicht. Auf den vorliegenden Sachverhalt bezogen ist jedoch festzuhalten, dass die faktische Benützung des Abwasserkanals der Marktgemeinde X zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides iSd § 2 Abs 2 der Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde X bereits möglich war und auch unbeschränkt benutzt werden konnte, da die Liegenschaft bzw das darauf befindliche Wohnhaus der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 1996 an den Abwasserkanal der Marktgemeinde X angeschlossen war. Es besteht sohin jedenfalls eine ausreichende Verbindung zu einem förmlichen Benützungsverhältnis. Dies unterscheidet den vorliegenden Sachverhalt von jenem in der von den Beschwerdeführern zitierten Judikatur, sodass die nunmehr vorgeschriebene Anschlussgebühr als Benützungsgebühr zu qualifizieren war. Es bestehen daher keinerlei verfassungsmäßige Bedenken.Auf den vorliegenden Sachverhalt bezogen ist jedoch festzuhalten, dass die faktische Benützung des Abwasserkanals der Marktgemeinde römisch zehn zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides iSd Paragraph 2, Absatz 2, der Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde römisch zehn bereits möglich war und auch unbeschränkt benutzt werden konnte, da die Liegenschaft bzw das darauf befindliche Wohnhaus der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 1996 an den Abwasserkanal der Marktgemeinde römisch zehn angeschlossen war. Es besteht sohin jedenfalls eine ausreichende Verbindung zu einem förmlichen Benützungsverhältnis. Dies unterscheidet den vorliegenden Sachverhalt von jenem in der von den Beschwerdeführern zitierten Judikatur, sodass die nunmehr vorgeschriebene Anschlussgebühr als Benützungsgebühr zu qualifizieren war. Es bestehen daher keinerlei verfassungsmäßige Bedenken. Der Baubewilligungsbescheid wurde den beiden Bauwerbern am 30.01.2015 zugestellt und ist sohin mit 27.02.2015 in Rechtskraft erwachsen (Entstehen der Abgabenschuld). Gebührenschuldner sind die beiden Beschwerdeführer als Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft. Bei einer Bemessungsgrundlage von 10,62 m² (Grundrissfläche) multipliziert mit Euro 13,082 zuzüglich 10 % Mehrwertsteuer errechnet sich die Kanalanschlussgebühr für den Neubau des Gerätehauses auf dem Grundstück der Beschwerdeführer sohin mit Euro 152,82. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass über den im Vorlageantrag gestellten Antrag auf Aussetzung der Einhebung

§ 212a

BAO die Abgabenbehörde zu entscheiden hat.Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass über den im Vorlageantrag gestellten Antrag auf Aussetzung der Einhebung

Paragraph 212 a, BAO die Abgabenbehörde zu entscheiden hat. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Theresia Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.29.1353.2

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