← Österreich

{'item': 'LVwG-2015/31/2785-1'}

Obsah (9)§§ 14§ 52§ 25a§ 9§ 64§ 34§ 57§ 53§§ 41

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.01.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/31/2785-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§§ 14, 15 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG) „§ 41 Abs 2 TBO 2011“ und die Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) „§ 57 Abs 2 lit g TBO 2011“ zu lauten hat.1.

Paragraphen 14, 15 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) „§ 41 Absatz 2, TBO 2011“ und die Strafsanktionsnorm (Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG) „§ 57 Absatz 2, Litera g, TBO 2011“ zu lauten hat. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 30,-- zu leisten.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 30,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.9.2015, xxx***, wurde AA zur Last gelegt wie folgt: „Zum Zweck der Durchführung der Bauaufsicht sind die Organe der Behörde berechtigt, den Bauplatz zu betreten und die Baustelle zu besichtigten. Sie sind dieser Verpflichtung dadurch nicht nachgekommen, als dass Sie als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der „AA GmbH“ mit Sitz in Y, am 08.07.2015 um ca. 08:00 Uhr, dem von der Gemeinde Y mit Bescheid vom 11.05.2015 bestellten nichtamtlichen Sachverständigen DI BB, untersagt haben, das Grundstück mit der Gst. ***/**, KG Y, welches im Eigentum der oben genannten Gesellschaft steht, für die erforderliche Bestandsaufnahme zu betreten. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 34 Abs. 2 und § 57 Abs. 2 lit. e Tiroler Bauordnung (TBO), LGBI. Nr. 57/2011 i.d.g.F. in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) i.d.g.F.Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 57, Absatz 2, Litera e, Tiroler Bauordnung (TBO), LGBI. Nr. 57 aus 2011, i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) i.d.g.F. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von

Ersatzfreiheitsstrafe von EUR 360,00 34 Stunden - - § 57 Abs. 2 lit. e TBO“34 Stunden - - Paragraph 57, Absatz 2, Litera e, TBO“ Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten festgesetzt. In einem zweiten Spruchpunkt wurde

§ 9Abs 7 VSt

G ausgesprochen, dass die AA GmbH für die verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand haftet.In einem zweiten Spruchpunkt wurde

Paragraph 9, Absatz 7, VStG ausgesprochen, dass die AA GmbH für die verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand haftet. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor wie folgt: „In umseits näher bezeichneten Verwaltungssachen erheben die beiden vorangeführten Beschuldigten AA und CC sowie die Firma AA GmbH, die

Spruchpunkt Pkt. II. für die verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand mit den beiden Beschuldigten haften soll, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.9.2015, xxx*** und yyy***, innerhalb offener Frist nachstehende„In umseits näher bezeichneten Verwaltungssachen erheben die beiden vorangeführten Beschuldigten AA und CC sowie die Firma AA GmbH, die

Spruchpunkt Pkt. römisch zwei. für die verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand mit den beiden Beschuldigten haften soll, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.9.2015, xxx*** und yyy***, innerhalb offener Frist nachstehende B e s c h w e r d e an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Als Beschwerdegründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens unrichtige Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Die beiden Straferkenntnisse werden ihrem gesamten Inhalt bzw. Umfang nach angefochten. Im Einzelnen wird hierzu ausgeführt wie folgt: 1) Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die beiden Beschuldigten AA und CC schuldig erkannt, sie seien der Verpflichtung, den Organen der Bauaufsichtsbehörde den Bauplatz betreten und die Baustelle besichtigen zu lassen, dadurch nicht nachgekommen, als sie als handelsrechtliche Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufene Organe der Fa. „AA GmbH“ mit Sitz in Y am 8.7.2015 um ca. 8:00 Uhr dem von der Gemeinde Y mit Bescheid vom 11.5.2015 bestellten, nicht amtlichen Sachverständigen DI BB untersagt hätten, das Grundstück mit der Gst ***/** KG Y, welches im Eigentum der oben genannten Gesellschaft steht, für die erforderliche Bestandsaufnahm e betreten zu lassen. Die beiden Beschuldigten wurden

Spruchpunkt I. jeweils zu einer Geldstrafe von € 360,— (im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden) sowie zu einem Kostenbeitrag in Höhe von jeweils € 36,— verurteilt, womit sich ein Gesamtbetrag von jeweils € 396,— ergeben hat.Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die beiden Beschuldigten AA und CC schuldig erkannt, sie seien der Verpflichtung, den Organen der Bauaufsichtsbehörde den Bauplatz betreten und die Baustelle besichtigen zu lassen, dadurch nicht nachgekommen, als sie als handelsrechtliche Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufene Organe der Fa. „AA GmbH“ mit Sitz in Y am 8.7.2015 um ca. 8:00 Uhr dem von der Gemeinde Y mit Bescheid vom 11.5.2015 bestellten, nicht amtlichen Sachverständigen DI BB untersagt hätten, das Grundstück mit der Gst ***/** KG Y, welches im Eigentum der oben genannten Gesellschaft steht, für die erforderliche Bestandsaufnahm e betreten zu lassen. Die beiden Beschuldigten wurden

Spruchpunkt römisch eins. jeweils zu einer Geldstrafe von € 360,— (im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden) sowie zu einem Kostenbeitrag in Höhe von jeweils € 36,— verurteilt, womit sich ein Gesamtbetrag von jeweils € 396,— ergeben hat. Die Firma AA GmbH wurde

Spruchpunkt II. zur solidarischen Haftung für die verhängten Geldstrafen und die Verfahrenskosten verurteilt.Die Firma AA GmbH wurde

Spruchpunkt römisch zwei. zur solidarischen Haftung für die verhängten Geldstrafen und die Verfahrenskosten verurteilt. 2) Die beiden Beschuldigten haben in begründungsmäßiger Hinsicht nahezu deckungsgleiche Bescheide erhalten. Obgleich der Zweitbeschuldigte CC keinerlei Untersagungshandlungen gesetzt hat, w ird ihm ausweislich Seite 3 des angefochtenen Bescheides unterstellt, er habe es DI BB untersagt, das Gst ***/** zur Bestandsaufnahm e zu betreten. CC war zum Zeitpunkt der angelasteten Tat nicht einmal vor Ort. 3) Sowohl zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide als auch au f Seite 3 des Bescheides ist davon die Rede, dass die beiden Beschuldigten dem mit Bescheid vom 11.5.2015 bestellten nicht amtlichen Sachverständigen DI BB untersagt haben, das virulente Grundstück zu betreten. Sowohl zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide als auch au f Seite 3 des Bescheides ist davon die Rede, dass die beiden Beschuldigten dem mit Bescheid vom 11.5.2015 bestellten nicht amtlichen Sachverständigen DI BB untersagt haben, das virulente Grundstück zu betreten. Hierzu wird vorgetragen, dass den Beschuldigten ein derartiger Bescheid nicht vorliegt bzw. ein ihnen ein solcher nicht zugestellt wurde. Damit konnten sie auch gegen keine bescheidmäßig auferlegten Verpflichtungen verstoßen. Nachdem ein derartiger Bescheid jedoch dem Spruchpunkt I. der angefochtenen Straferkenntnisse zugrunde gelegt wird, ist es vorweg unumgänglich, den ausgewiesenen Vertretern der beiden Beschuldigten diesen Bescheid zuzustellen, da dieser erst dann Rechtswirksamkeit und Außenwirkung erlangen kann.Nachdem ein derartiger Bescheid jedoch dem Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Straferkenntnisse zugrunde gelegt wird, ist es vorweg unumgänglich, den ausgewiesenen Vertretern der beiden Beschuldigten diesen Bescheid zuzustellen, da dieser erst dann Rechtswirksamkeit und Außenwirkung erlangen kann. In Ermangelung eines derartigen Bescheides leidet der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund unter einem Verfahrensmangel bzw. ist mit Nichtigkeit behaftet, da auf einen hoheitlichen Akt verwiesen wird, der bislang – zumindest nach dem Kenntnisstand der Beschwerdeführer - nicht vorliegt. 4) Die beiden Beschwerdeführer sind nicht damit einverstanden, dass die Vermessung des virulenten Gst ***/** KG Y durch Herrn DI BB erfolgt. Herr DI BB war bereits zuvor mit Vermessungsarbeiten beauftragt, bei welchen sich letztlich herausgestellt hat, dass es sich dabei um Fehlmessungen von.6 cm gekommen ist. Dies ergibt sich aus dem Urteil des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zur GZ: LVwG-2014/39/1417-5, dessen Beiziehung beantragt wird. Insofern wird der Sachverständige von seiten der Beschwerdeführer aufgrund fachlicher Mängel abgelehnt. 5) Selbst aus dem von der Erstbehörde zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.2.2010 ergibt sich, dass primär Amtssachverständige beizuziehen sind. Um deren Verfügbarkeit zu verifizieren, ist seitens der Gemeinde Y vorgängig ein entsprechendes, aktives Vorgehen erforderlich. Nur wenn dieses ohne Erfolg bleibt, liegen die Voraussetzungen für die Heranziehung eines nicht amtlichen Sachverständigen vor. Aus dem vorliegenden Akt lässt sich jedoch gerade nicht entnehmen, dass die Gemeinde Y hier entsprechend tätig geworden wäre. Dazu wäre sie allerdings verhalten gewesen. In diesem Sinne wird an dieser Stelle nochmals auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Bezug genommen. Diese sieht vor, dass dann, wenn ein Sachverständigenbeweis erforderlich ist, die Behörde in erster Linie die ihr zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen beizuziehen hat. Amtssachverständige sind Organwalter, die zur Erstattung von Gutachten dauernd bestellt sind, sie können, müssen aber nicht notwendig im öffentlichen Dienstverhältnis stehen (VwSlg 11.284A/1984). Amtssachverständige brauchen im Einzelfall nicht gesondert bestellt zu werden, sondern sind einfach beizuziehen. Nur ausnahmsweise darf die Behörde einen nicht amtlichen Sachverständigen bestellen. Der Sinn des Vorrangs des Amtssachverständigen liegt auch darin, dass nicht amtliche Sachverständige Anspruch auf Gebühren haben, die als Barauslagen dem Antragsteller zur Last fallen. Nicht amtliche Sachverständige dürfen nur bestellt werden, wenn • Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen • Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist • durch die Bestellung des nicht amtlichen Sachverständigen eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist All diese Voraussetzungen liegen gegenständlich nicht vor. So hat sich die Gemeinde Y nicht einmal darum bemüht, einen amtlichen Sachverständigen zu erlangen. Das Verfahren leidet daher auch unter diesem Gesichtspunkt an einem wesentlichen Mangel. 6)

Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass die Firma AA GmbH für die verhängte Geldstrafe und Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand haftet.

Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgestellt, dass die Firma AA GmbH für die verhängte Geldstrafe und Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand haftet. Im Bescheid findet sich keine Begründung dahingehend, aufgrund welcher Erwägungen eine derartige Solidarhaftung bestehen soll - ja vielmehr finden sich im Bescheid überhaupt keine (begründungsmäßigen) Ausführungen zu diesem Spruchpunkt. Die Firma AA GmbH als vom Bescheid Betroffene bzw. Bescheidadressatin hat jedoch einen gesetzlichen Anspruch darauf, zu erfahren, aufgrund welcher Erwägungen eine Mithaftung ihrerseits bestehen soll. Dieser Gesichtspunkt ist Ausfluss des verfassungsgesetzlich normierten Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Dieser ist im vorliegenden Fall massiv verletzt, weshalb der Bescheid auch unter diesem Aspekt rechtswidrig ist. Beweis: - wie bisher - weitere Beweise Vorbehalten - Beiziehung Akt LVw G -2014/39/1417-5, was beantragt wird 7) Das Verschulden der beiden Beschuldigten ist angesichts obiger Ausführungen geringfügig, die Folgen der Übertretung sind unbedeutend. Es kann daher jedenfalls von einer Strafe i.S.d. § 21 Abs. 1 VStG abgesehen werden.Das Verschulden der beiden Beschuldigten ist angesichts obiger Ausführungen geringfügig, die Folgen der Übertretung sind unbedeutend. Es kann daher jedenfalls von einer Strafe i.S.d. Paragraph 21, Absatz eins, VStG abgesehen werden. Ansonsten liegen die Voraussetzungen für die außerordentliche Strafmilderung vor. Die Milderungsgründe überwiegen die Erschwerungsgründe beträchtlich (es liegen - wie selbst die Erstbehörde erkennt - überhaupt keine Erschwerungsgründe vor). Es wird daher gestellt der A n t r a g: Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den gegenständlichen Beschwerden von AA, CC und der Fa AA GmbH Folge geben und die beiden angefochtenen Bescheide ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen; in eventu: die angefochtenen Bescheide aufheben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückverweisen, in eventu: über die Beschuldigten CC und AA lediglich eine Ermahnung aussprechen; in eventu: hinsichtlich AA und CC das Institut der außerordentlichen Strafmilderung anwenden; in eventu: die über CC und AA verhängte Geldstrafe auf ein schuld- und tatangemessenes Maß reduzieren.“ Dieser Beschwerde wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid teilweise Folge gegeben und wurde in der Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.10.2015 ausgeführt wie folgt: „I)

§ 14Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf EUR 150,00 und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Stunden herabgesetzt werden.„I)

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf EUR 150,00 und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Stunden herabgesetzt werden. II) Der

§ 64Abs. 1 und 2 VSt

G vorzuschreibende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verringert sich auf EUR 15,00.römisch zwei) Der

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG vorzuschreibende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verringert sich auf EUR 15,00. III) Die „AA GmbH“ mit Sitz in Y, *Adresse*, haftet

§ 9Abs. 7 VSt

G für die gegen Herrn AA verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“römisch drei) Die „AA GmbH“ mit Sitz in Y, *Adresse*, haftet

Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die gegen Herrn AA verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“ Mit fristgerechtem Vorlageantrag vom 3.11.2015 wurde der Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Strafakt der belangten Behörde. In Ansehung der Vorgaben des § 44 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die im Übrigen gar nicht beantragt wurde, abgesehen werden.In Ansehung der Vorgaben des Paragraph 44, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die im Übrigen gar nicht beantragt wurde, abgesehen werden. Der maßgebliche Sachverhalt steht unbestritten fest. Es waren keinerlei Fragen der Beweiswürdigung sondern ausschließlich Rechtsfragen zu klären. Die Akten lassen nicht erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache erwarten ließe. Dem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.Der maßgebliche Sachverhalt steht unbestritten fest. Es waren keinerlei Fragen der Beweiswürdigung sondern ausschließlich Rechtsfragen zu klären. Die Akten lassen nicht erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache erwarten ließe. Dem Entfall der Verhandlung stand weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 103/2015 (TBO 2011), von Relevanz:Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2015, (TBO 2011), von Relevanz: § 34Paragraph 34 Aufsicht über die Bauausführung […]

(2)Zum Zweck der Durchführung der Bauaufsicht sind die Organe der Behörde berechtigt, den Bauplatz zu betreten und die Baustelle zu besichtigen. Der Bauherr und gegebenenfalls auch der Bauverantwortliche haben dafür zu sorgen, dass den Organen der Behörde auf deren Verlangen Einsicht in alle das Bauvorhaben und dessen Ausführung betreffende Unterlagen gewährt wird und ihnen weiters alle erforderlichen Auskünfte erteilt werden. Eine Ausfertigung der Baubewilligung und der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlagen müssen auf der Baustelle aufliegen. […] § 41Paragraph 41 Räumung, sonstige behördliche Bauaufsicht […]
(2)Die Organe der Behörde sind berechtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 38, 39 und 40 den Bauplatz und alle Teile von baulichen Anlagen zu betreten. Der Eigentümer der baulichen Anlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass den Organen der Behörde auf deren Verlangen alle erforderlichen Auskünfte erteilt werden. Bei Gefahr im Verzug ist den Organen der Behörde der Zutritt auch während der Nachtstunden zu gestatten.[…],
(2)Die Organe der Behörde sind berechtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Paragraphen 38, 39 und 40 den Bauplatz und alle Teile von baulichen Anlagen zu betreten. Der Eigentümer der baulichen Anlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass den Organen der Behörde auf deren Verlangen alle erforderlichen Auskünfte erteilt werden. Bei Gefahr im Verzug ist den Organen der Behörde der Zutritt auch während der Nachtstunden zu gestatten. § 57StrafbestimmungenParagraph 57,, Strafbestimmungen […]
(2)Wer […]
  1. e)als Bauherr oder als Bauverantwortlicher der Verpflichtung nach § 34 Abs. 2 zweiter Satz nicht nachkommt,[…],
  2. e)als Bauherr oder als Bauverantwortlicher der Verpflichtung nach Paragraph 34, Absatz 2, zweiter Satz nicht nachkommt, […]
  3. g)als Eigentümer einer baulichen Anlage oder als sonst hierüber Verfügungsberechtiger den Verpflichtungen nach § 41 Abs. 2 nicht nachkommt,
  4. g)als Eigentümer einer baulichen Anlage oder als sonst hierüber Verfügungsberechtiger den Verpflichtungen nach Paragraph 41, Absatz 2, nicht nachkommt, […] begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.600,– Euro, zu bestrafen.“ III. Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:römisch drei. Sachverhalt und rechtliche Erwägungen: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 11.5.2015 wurde DI BB, wohnhaft in Z, *Adresse*, zum nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Bereich der Vermessungstechnik für folgende Bauüberprüfung bestellt: „Aufnahme eines Gebäudes der AA Ges. m. b. H, welches sich auf dem Grundstück ***/** KG Y befindet, zur Überprüfung in Lage und Höhe, ob es mit den Baubewilligungen vom
  5. a)24.05.2002, Zahl: xx1***
  6. b)22.05.2003, Zahl: xx2***
  7. c)22.09.2004, Zahl: xx3***
  8. d)27.09.2007, Zahl: xx4***
  9. e)12.10.2007, Zahl: xx5***
  10. f)19.05.2011, Zahl: xx6*** übereinstimmt. Es handelt sich um das Gebäude, welches an der Ostseite des Grundstückes situiert ist und mit den beigelegten Lageplänen baubehördlich genehmigt wurde.“ Folglich wurde die Grundstückseigentümerin mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 28.5.2015 über die Durchführung einer Bauüberprüfung am Mittwoch, den 17.6.2015 um 8:00 Uhr, an Ort und Stelle in Kenntnis gesetzt. Dabei wurde auf die Bestellung des DI BB als nichtamtlicher Sachverständiger sowie den oa detaillierten Gutachtensauftrag hingewiesen. Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung der Grundstückseigentümerin vom 8.6.2015 wurde beantragt, hinsichtlich der Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu übermitteln. In diesem Schreiben wurde abschließend die Rechtsmeinung überbunden, dass solange dieser zu erlassende Bescheid nicht in Rechtskraft erwachsen sei, auch keine Bauüberprüfung stattzufinden habe. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 11.6.2015 wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei der Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen um eine Verfahrensanordnung handle, worüber kein gesonderter Bescheid zu erlassen sei. Der Termin für die Bauüberprüfung bleibe daher aufrecht. Schließlich wurde in dem genannten Schreiben darauf hingewiesen, dass der vom Bürgermeister bestellte Sachverständige und seine Assistenten

§ 34

Abs 2 TBO berechtigt seien, das Grundstück ***/** KG Y zur Durchführung der Bauüberprüfung zu betreten und Zuwiderhandlungen

§ 57

Abs 2 Tiroler Bauordnung strafbar seien.Schließlich wurde in dem genannten Schreiben darauf hingewiesen, dass der vom Bürgermeister bestellte Sachverständige und seine Assistenten

Paragraph 34, Absatz 2, TBO berechtigt seien, das Grundstück ***/** KG Y zur Durchführung der Bauüberprüfung zu betreten und Zuwiderhandlungen

Paragraph 57, Absatz 2, Tiroler Bauordnung strafbar seien. Replizierend wurde mit E-Mail der Rechtsvertretung vom 16.6.2015 mitgeteilt, dass sich die Mandantschaft zum Zeitpunkt des avisierten Termins am 17.6.2015 auf Urlaub befinde, jedoch bei den Vermessungsarbeiten anwesend und vor Ort sein wolle, weshalb um Verlegung des Termins ersucht werde. Dementsprechend wurde mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 17.6.2015 ein neuer Überprüfungstermin für Mittwoch, den 8.7.2015 um 8:00 Uhr, festgelegt. Am 8.7.2015 wurde vom Ziviltechniker DI BB mitgeteilt, dass er die baubehördlich angeordnete Bauüberprüfung wie avisiert am 8.7.2015 um 8:00 Uhr durchführen und mit der vermessungstechnischen Bestandsaufnahme beginnen habe wollen, AA allerdings die Durchführung untersagt und verboten habe, sein Grundstück für die erforderlichen Aufnahmen zu betreten. Dem Auftrag zur Bauüberprüfung konnte daher bedauerlicherweise nicht nachgekommen werden. Aktenkundig ist, dass AA als handelsrechtlicher Geschäftsführer der AA GmbH mit Sitz in *Adresse*, Y, welche Eigentümerin des Grundstückes ***/** KG Y ist, fungiert. Unstrittig ist ebenso, dass AA dem nichtamtlichen Sachverständigen DI BB am 8.7.2015 um 8:00 Uhr den Zutritt zum Gst ***/** KG Y zur Vornahme der oa Vermessungsarbeiten verweigert hat.

§ 53

Abs 1 AVG können nichtamtliche Sachverständige von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, welche die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Demnach ist ein Sachverständiger in diesem Sinn befangen, wenn in Bezug auf die zu beurteilenden Fachfragen eine Hemmung der unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive vorliegt oder zumindest nicht ausgeschlossen werden kann (VwGH 12.5.1992, 91/08/0139).

Paragraph 53, Absatz eins, AVG können nichtamtliche Sachverständige von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, welche die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Demnach ist ein Sachverständiger in diesem Sinn befangen, wenn in Bezug auf die zu beurteilenden Fachfragen eine Hemmung der unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive vorliegt oder zumindest nicht ausgeschlossen werden kann (VwGH 12.5.1992, 91/08/0139). Als im Sinn einer solchen Glaubhaftmachung völlig unzureichend erweist sich diesbezüglich das Vorbringen des Einschreiters, wonach DI BB bereits zuvor mit Vermessungsarbeiten beauftragt worden sei, wobei sich letztlich herausgestellt habe, dass es zu Fehlmessungen von ca 6 cm gekommen ist. Das diesbezüglich zitierte Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, LvwG-2014/39/1417, das ein anderes Grundstück und einen anderen Beschwerdeführer betrifft, hat lediglich ergeben (siehe Seite 10 des Erkenntnisses vom 6.2.2015, LvWG-2014/39/1417-5), dass sich die vorliegenden Vermessungen des DI DD sowie des DI BB weitestgehend decken und seitens des hochbautechnischen Amtssachverständigen im Bereich der nordseitigen Außenwand eine Differenz zwischen beiden Vermessungen von 6 cm errechnet wurde, wobei beide Vermessungen ergaben, dass das Gebäude entgegen der Genehmigung zu hoch ausgeführt worden sei. Von der Glaubhaftmachung einer Befangenheit wegen fachlicher Mängel kann daher nicht einmal ansatzweise die Rede sein. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es im Gegenstandsfall auf das allfällige Vorliegen einer Befangenheit des DI BB gar nicht ankommt, zumal über die Ablehnung von nichtamtlichen Sachverständigen durch Verfahrensanordnung abzusprechen ist (VwGH 11.09.1997, 97/07/0074) und die Abweisung eines Ablehnungsantrages daher nur mit den Rechtsmitteln angefochten werden kann, die gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid zur Verfügung stehen (vgl Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, Randziffer 19 zu § 53).Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es im Gegenstandsfall auf das allfällige Vorliegen einer Befangenheit des DI BB gar nicht ankommt, zumal über die Ablehnung von nichtamtlichen Sachverständigen durch Verfahrensanordnung abzusprechen ist (VwGH 11.09.1997, 97/07/0074) und die Abweisung eines Ablehnungsantrages daher nur mit den Rechtsmitteln angefochten werden kann, die gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid zur Verfügung stehen vergleiche Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, Randziffer 19 zu Paragraph 53,). Die Erlassung eines ebensolchen Bescheides wurde aber durch das Verhalten des AA am 8.7.2015 vereitelt. Allerdings wurde die Tat im Spruch des der Beschwerdevorentscheidung zu Grunde liegenden Straferkenntnisses hinsichtlich der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG) und der angewendeten Gesetzesbestimmung (§ 44a Z 3 VStG) nicht hinreichend präzise umschrieben, zumal es im Gegenstandsfall – wie vom Amtsleiter der Gemeinde Y am 15.1.2016 telefonisch bestätigt wurde - nicht um eine baubehördliche Überprüfung in einem laufenden Bauvorhaben (arg „…bei der Ausführung von Bauvorhaben…“ §§ 34 Abs 2 und 57 Abs 2 lit e TBO 2011) sondern um die nachträgliche Überprüfung der rechtskonformen Errichtung nach Bauvollendung geht. Allerdings wurde die Tat im Spruch des der Beschwerdevorentscheidung zu Grunde liegenden Straferkenntnisses hinsichtlich der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) und der angewendeten Gesetzesbestimmung (Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG) nicht hinreichend präzise umschrieben, zumal es im Gegenstandsfall – wie vom Amtsleiter der Gemeinde Y am 15.1.2016 telefonisch bestätigt wurde - nicht um eine baubehördliche Überprüfung in einem laufenden Bauvorhaben (arg „…bei der Ausführung von Bauvorhaben…“ Paragraphen 34, Absatz 2 und 57 Absatz 2, Litera e, TBO 2011) sondern um die nachträgliche Überprüfung der rechtskonformen Errichtung nach Bauvollendung geht. Da die verbale Umschreibung des pönalisierten Verhaltens im Straferkenntnis vom 15.9.2015 keinen Bezug darauf nimmt, ob die durch die Tathandlung vereitelte Überprüfung auf einem bereits vollendeten Baubestand gründet oder nicht, konnte der Spruch der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung, ohne die Tat auszuwechseln, präzisiert werden. Schließlich vermag im Gegenstandsfall auch die Frage, ob die gegenständliche Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen im Lichte des § 52 Abs 2 AVG überhaupt geboten war, auf sich zu beruhen, zumal § 41 Abs 2 Organe der Behörde berechtigt, zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben nach §§ 38, 39 und 40 den Bauplatz und alle Teile von baulichen Anlagen zu betreten.Schließlich vermag im Gegenstandsfall auch die Frage, ob die gegenständliche Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen im Lichte des Paragraph 52, Absatz 2, AVG überhaupt geboten war, auf sich zu beruhen, zumal Paragraph 41, Absatz 2, Organe der Behörde berechtigt, zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben nach Paragraphen 38, 39 und 40 den Bauplatz und alle Teile von baulichen Anlagen zu betreten. Unstrittiger Weise handelt es sich gegenständlich nämlich um ein derartiges Bauaufsichtsverfahren und ist der nichtamtliche Sachverständige DI BB mit seiner Bestellung vom 11.5.2015 als Organ der Behörde anzusehen. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass AA durch die am 8.7.2015 ausgesprochene Untersagung des Betretens des Gst ***/** KG Y für den nichtamtlichen Sachverständigen DI BB eine Verwaltungsübertretung

§§ 41

Abs 2 und 57 Abs 2 lit g TBO 2011 gesetzt hat.Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass AA durch die am 8.7.2015 ausgesprochene Untersagung des Betretens des Gst ***/** KG Y für den nichtamtlichen Sachverständigen DI BB eine Verwaltungsübertretung

Paragraphen 41, Absatz 2 und 57 Absatz 2, Litera g, TBO 2011 gesetzt hat. IV. Strafbemessung:römisch vier. Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Zugrundelegung durchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch die belangte Behörde ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung ist als erheblich anzusehen, zumal der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine baubehördliche Überprüfung der auf Gst ***/** KG Y befindlichen baulichen Anlagen vereitelt hat. Hinsichtlich der Verschuldensform war von Vorsatz auszugehen, zumal AA Kenntnis von der Bestellung des DI BB als nichtamtlichen Sachverständigen sowie den Zeitpunkt der geplanten Bauüberprüfung und die Rechtsfolgen seiner Weigerung hatte. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, erschwerend nichts. Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsregeln und eines zur Anwendung gelangenden Strafrahmens

§ 57

Abs 2 TBO bis Euro 3.600,-- erweist sich die in der Beschwerdevorentscheidung vom 22.10.2015 erfolgte Herabsetzung der Geldstrafe auf Euro 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) jedenfalls als schuld- und tatangemessen.Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsregeln und eines zur Anwendung gelangenden Strafrahmens

Paragraph 57, Absatz 2, TBO bis Euro 3.600,-- erweist sich die in der Beschwerdevorentscheidung vom 22.10.2015 erfolgte Herabsetzung der Geldstrafe auf Euro 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) jedenfalls als schuld- und tatangemessen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.31.2785.1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.