RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.01.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/32/2669-9 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter I
§ 62Abs.
6 TROG untergeordnete Bauteile außer Betracht bleiben. Nach § 2 Abs. 16 TBO versteht man unter untergeordnete Bauteile Vordächer, Dachkapfer, Fänge, Windfänge, Freitreppen, offene Balkone, Sonnenschutzeinrichtungen und dergleichen, fassadengestaltende Bauteile wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen, unmittelbar über dem Erdgeschoß angebrachte offene Schutzdächer sowie an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen, Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen.Im Hinblick auf die Bestimmung des obersten Punktes von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen darf festgehalten werden,
Paragraph 62, Absatz 6, TROG untergeordnete Bauteile außer Betracht bleiben. Nach Paragraph 2, Absatz 16, TBO versteht man unter untergeordnete Bauteile Vordächer, Dachkapfer, Fänge, Windfänge, Freitreppen, offene Balkone, Sonnenschutzeinrichtungen und dergleichen, fassadengestaltende Bauteile wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen, unmittelbar über dem Erdgeschoß angebrachte offene Schutzdächer sowie an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen, Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen. Demnach kann auch die geringfügig über die Firsthöhe ragende Firstentlüftung, aufgrund seiner vorgesehenen Höhe von ca. 20 cm und oberen Breite von ca. 60 cm, als untergeordneter Bauteil eingestuft werden und findet somit bei der Höhenermittlung keine weitere Berücksichtigung. Dies begründet sich unter anderem auch darauf,
§ 6Abs.
2 lit. a) untergeordnete Bauteile, bei der Berechnung der Mindestabstände nach § 6 Abs. 1 außer Betracht bleiben und innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden dürfen, sofern sie nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsflächen ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleistet ist.Demnach kann auch die geringfügig über die Firsthöhe ragende Firstentlüftung, aufgrund seiner vorgesehenen Höhe von ca. 20 cm und oberen Breite von ca. 60 cm, als untergeordneter Bauteil eingestuft werden und findet somit bei der Höhenermittlung keine weitere Berücksichtigung. Dies begründet sich unter anderem auch darauf,
Paragraph 6, Absatz 2, Litera a,) untergeordnete Bauteile, bei der Berechnung der Mindestabstände nach Paragraph 6, Absatz eins, außer Betracht bleiben und innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden dürfen, sofern sie nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsflächen ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleistet ist. Der höchste Gebäudepunkt (Hauptfirst) liegt laut der vorliegenden Planung auf einer Höhe von +9,14 m über dem fertigen Fußbodenniveau des Erdgeschoßes ±0,00 (= absolute Höhe von +690,46 über NN). Diese Höhe von +9,14 m entspricht somit exakt dem laut Bebauungsplan vorgegebenen absoluten Wert des Höchsten Gebäudepunktes von +699,60 NN (FFB Erdgeschoss mit 690,46 m + 9,14m). Der Höchste Punkt des laut Planung vorgesehenen Quergiebels, liegt ca. 10 cm (aufgrund fehlender Höhenangaben wurde hier eine entsprechende Messung vorgenommen) unter der vorgenannten Hauptfirsthöhe, wodurch auch in diesem Bereich die laut Bebauungsplan vorgegebene Bauhöhe als eingehalten, betrachtet werden kann. Beurteilung Aufgrund der im Befund angeführten Feststellungen, darf somit zusammenfassend festgehalten werden, dass der höchste Gebäudepunkt (Hauptfirst) laut der vorliegenden Planung auf einer Höhe von +9,14 m über dem fertigen Fußbodenniveau des Erdgeschoßes ±0,00 (= absolute Höhe von +690,46 über NN) liegt. Diese Höhe von +9,14 m entspricht somit exakt dem laut Bebauungsplan vorgegebenen absoluten Wert des Höchsten Gebäudepunktes von +699,60 NN (FFB Erdgeschoss mit 690,46 m + 9,14m). Der Höchste Punkt des laut Planung vorgesehenen Quergiebels, liegt ca. 10 cm (aufgrund fehlender Höhenangaben wurde hier eine entsprechende Messung vorgenommen) unter der vorgenannten Hauptfirsthöhe, wodurch auch in diesem Bereich die laut Bebauungsplan vorgegebene Bauhöhe als eingehalten, betrachtet werden kann. Die geringfügig über die Firsthöhe ragende Firstentlüftung, kann aufgrund seiner vorgesehenen Höhe von ca. 20 cm und oberen Breite von ca. 60 cm, als untergeordneter Bauteil eingestuft werden und findet somit bei der Höhenermittlung keine weitere Berücksichtigung. Dies begründet sich unter anderem auch darauf,
§ 6Abs.
2 lit. a) untergeordnete Bauteile, bei der Berechnung der Mindestabstände nach § 6 Abs. 1 außer Betracht bleiben und innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden dürfen, sofern sie nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsflächen ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleistet ist, was im gegenständlichen Fall als erfüllt betrachtet werden kann.Aufgrund der im Befund angeführten Feststellungen, darf somit zusammenfassend festgehalten werden, dass der höchste Gebäudepunkt (Hauptfirst) laut der vorliegenden Planung auf einer Höhe von +9,14 m über dem fertigen Fußbodenniveau des Erdgeschoßes ±0,00 (= absolute Höhe von +690,46 über NN) liegt. Diese Höhe von +9,14 m entspricht somit exakt dem laut Bebauungsplan vorgegebenen absoluten Wert des Höchsten Gebäudepunktes von +699,60 NN (FFB Erdgeschoss mit 690,46 m + 9,14m). Der Höchste Punkt des laut Planung vorgesehenen Quergiebels, liegt ca. 10 cm (aufgrund fehlender Höhenangaben wurde hier eine entsprechende Messung vorgenommen) unter der vorgenannten Hauptfirsthöhe, wodurch auch in diesem Bereich die laut Bebauungsplan vorgegebene Bauhöhe als eingehalten, betrachtet werden kann. Die geringfügig über die Firsthöhe ragende Firstentlüftung, kann aufgrund seiner vorgesehenen Höhe von ca. 20 cm und oberen Breite von ca. 60 cm, als untergeordneter Bauteil eingestuft werden und findet somit bei der Höhenermittlung keine weitere Berücksichtigung. Dies begründet sich unter anderem auch darauf,
Paragraph 6, Absatz 2, Litera a,) untergeordnete Bauteile, bei der Berechnung der Mindestabstände nach Paragraph 6, Absatz eins, außer Betracht bleiben und innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden dürfen, sofern sie nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsflächen ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleistet ist, was im gegenständlichen Fall als erfüllt betrachtet werden kann. In der Hoffnung, Ihnen mit diesen Aussagen gedient zu haben, verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Ing. G G Anlage: der an die ha. Abteilung behördliche Bauakt wird Ihnen im Postweg retourniert“. Der Bauplatz weist die Widmung Wohngebiet auf. Verwaltungsgerichtlich wurden bei der belangten Behörde der Erläuterungsbericht vom 31.08.2013 zum Bebauungsplanes **** vom 31.08.2012, verfasst von Arch DI F F sowie die raumordnungsfachliche Stellungnahme vom
- Dezember 2013 zu diesem Bebauungsplan, ebenfalls verfasst von Arch DI F F eingeholt. Dem vorliegenden behördlichen Akt ist zu entnehmen, der gegenständliche Bauplatz im Geltungsbereich des vorher genannten Bebauungsplanes **** liegt. Auf diesem Bebauungsplan ist ua vermerkt, dass dieser vom
- Februar 2014 bis
- März 2014 kundgemacht wurde. Inhaltlich legt dieser Bebauungsplan im Hinblick auf den Bauplatz wie folgt fest: BMD M 1,0 Baumassendichte mindestens mit 1,0 BMD H 2,0 Baumassendichte höchstens mit 1,0 BW o 0,6 Offene Bauweise mit einem Mindestabstand laut TBO mit einem Faktor 0,6 BP H 645 m² Bauplatzgröße höchst mit 645 m² OG H 3 Zahl der oberirdischen Geschoße mit 3 HG H +699,60 NN Bauhöhe oberster Punkt Gebäude mit 699,60 Metern HL +690,60 NN Höhenlage in Metern über NN mit 690,60 Metern Zudem beinhaltet dieser Bebauungsplan eine Festlegung der Firstrichtung (Nordwest – Südost -Richtung) und eine Dachneigung von mindestens 16 Grad. Gegenüber der zweiseitig angrenzenden Verkehrsfläche (nordost- und südostseitig) erfolgte die Festlegung einer Baufluchtlinie in einem Abstand von 5,00 m zur Straßenfluchtlinie. Weder der Bauplatz noch das Grundstück, welches die Straße zwischen dem Bauplatz und dem im Miteigentum der beiden Beschwerdeführern stehenden Grundstück **9/15 bildet, sind im Grenzkataster einverleibt. Ebenso nicht das Grundstück **9/15 der beschwerdeführenden Nachbarn. Dem im Akt einliegenden Lageplan gemäß § 24 TBO 2011 ist zu entnehmen, dass sich eine Grenze des im Miteigentum der beiden beschwerdeführenden Nachbarn befindlichen Grundstücks **9/15 mit dem Grundstück **9/5 (Straße) 5 m entfernt vom Bauplatz befindet (die 5m-Abstandslinie zum Bauplatz (vgl § 26 Abs 3 TBO 2011) fällt mit der vorgenannten Grundstücksgrenze über weite Bereiche zusammen).Dem im Akt einliegenden Lageplan gemäß Paragraph 24, TBO 2011 ist zu entnehmen, dass sich eine Grenze des im Miteigentum der beiden beschwerdeführenden Nachbarn befindlichen Grundstücks **9/15 mit dem Grundstück **9/5 (Straße) 5 m entfernt vom Bauplatz befindet (die 5m-Abstandslinie zum Bauplatz vergleiche Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011) fällt mit der vorgenannten Grundstücksgrenze über weite Bereiche zusammen). Diesem Plan kann unzweifelhaft entnommen werden, dass die beiden Beschwerdeführer Nachbarn iSd § 26 Abs 2 lit b TBO 2011 sind.Diesem Plan kann unzweifelhaft entnommen werden, dass die beiden Beschwerdeführer Nachbarn iSd Paragraph 26, Absatz 2, Litera b, TBO 2011 sind. Es wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am
- November 2015 durchgeführt. Im Zuge dieser mündlichen Verhandlung erstattete der hochbautechnische Amtssachverständige sein schriftlich vorliegendes Gutachten, welches den Parteien bereits zugegangen war. Nach der mündlichen Verhandlung am
- November 2015 hat der Bauwerber seinen verfahrenseinleitenden Antrag dahingehend abgeändert, als er den Plan EP 06 gegen den Plan EP 06a (eingegangen beim Landesverwaltungsgericht Tirol am
- Dezember 2015) ausgetauscht hat. Es wurde die mündliche Verhandlung am
- Jänner 2016 fortgesetzt, im Zuge derer der hochbautechnische Amtssachverständige im Zusammenhang mit der vorgenommenen Planänderung ausgeführt hat, dass die Firstentlüftung entfallen ist und daher die Firsthöhe dem im Bebauungsplan festgelegten obersten Punkt der Gebäudes entspricht. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet. Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen und verwaltungsgerichtlich Akt. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Sachverhalt lässt sich aus dem behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akten unzweifelhaft entnehmen. Der Abstand des im Miteigentum der beschwerdeführenden Nachbarn stehenden Grundstücks vom Bauplatz kann dem vorliegenden Lageplan gemäß § 24 TBO 2011 entnommen werden.Der Abstand des im Miteigentum der beschwerdeführenden Nachbarn stehenden Grundstücks vom Bauplatz kann dem vorliegenden Lageplan gemäß Paragraph 24, TBO 2011 entnommen werden. Das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen gibt Aufschluss darüber, wie sich die Höhenentwicklung des hier gegenständlichen Bauvorhabens im Hinblick auf den geltenden Bebauungsplan und den Bestimmungen nach der Tiroler Bauordnung 2011 darstellt. III. Wesentliche Rechtsgrundlagen:römisch drei. Wesentliche Rechtsgrundlagen: Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011): „§ 5 Abstände baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen
(1)Der Abstand baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen wird durch die in einem Bebauungsplan festgelegten Baufluchtlinien bestimmt, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(1)Der Abstand baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen wird durch die in einem Bebauungsplan festgelegten Baufluchtlinien bestimmt, soweit in den Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2)Nebengebäude und Nebenanlagen, deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Verkehrsfläche zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, untergeordnete Bauteile, frei stehende Werbeeinrichtungen, Einfriedungen einschließlich Schutzdächer bei den Eingängen, Freitreppen, Stützmauern, Geländer, Brüstungen und dergleichen dürfen vor die Baufluchtlinie ragen oder vor dieser errichtet werden, wenn dadurch weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Jedenfalls dürfen vor die Baufluchtlinie ragen bzw. vor dieser errichtet werden:
- a)Vordächer bis zu 2 m und erdgeschoßige Windfänge bis zu 1,50 m;
- b)offene Balkone und dergleichen bis zu 1,50 m;
- c)fassadengestaltende Bauteile wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen bis zu 0,50 m;
- d)unmittelbar über dem Erdgeschoß angebrachte offene Schutzdächer und an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen bis zu 2,50 m;
- e)Erker bis zu 1,50 m;
- f)Terrassen und dergleichen;
- g)unterirdische bauliche Anlagen wie Keller, Tiefgaragen, Verbindungsgänge und dergleichen.
(3)Schutzdächer bei Eingängen in Einfriedungen mit einer Höhe von höchstens 3 m und die im Abs. 2 lit. a bis e und g genannten baulichen Anlagen und Bauteile dürfen auch vor die Straßenfluchtlinie ragen, wenn dadurch das Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigt wird und die Zustimmung des Straßenverwalters vorliegt.
(3)Schutzdächer bei Eingängen in Einfriedungen mit einer Höhe von höchstens 3 m und die im Absatz 2, Litera a bis e und g genannten baulichen Anlagen und Bauteile dürfen auch vor die Straßenfluchtlinie ragen, wenn dadurch das Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigt wird und die Zustimmung des Straßenverwalters vorliegt.
(4)Besteht für einen Bauplatz kein Bebauungsplan, so müssen bauliche Anlagen von den Verkehrsflächen mindestens so weit entfernt sein, dass weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Soweit bestehende Gebäude einen einheitlichen Abstand von den Verkehrsflächen aufweisen, ist auch bei weiteren baulichen Anlagen mindestens dieser Abstand einzuhalten. Weiters sind allfällige Festlegungen im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 über die Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen einzuhalten. Abs. 2 ist anzuwenden.
(4)Besteht für einen Bauplatz kein Bebauungsplan, so müssen bauliche Anlagen von den Verkehrsflächen mindestens so weit entfernt sein, dass weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Soweit bestehende Gebäude einen einheitlichen Abstand von den Verkehrsflächen aufweisen, ist auch bei weiteren baulichen Anlagen mindestens dieser Abstand einzuhalten. Weiters sind allfällige Festlegungen im örtlichen Raumordnungskonzept nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 über die Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen einzuhalten. Absatz 2, ist anzuwenden.
(5)Verkehrsflächen überspannende bauliche Anlagen sind zulässig, wenn dadurch das Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigt wird und die Zustimmung des Straßenverwalters vorliegt.
(6)Steht in den Fällen der Abs. 3 und 5 der Straßenverwalter noch nicht fest, so ist anstelle seiner Zustimmung die Zustimmung der Gemeinde erforderlich.
(6)Steht in den Fällen der Absatz 3 und 5 der Straßenverwalter noch nicht fest, so ist anstelle seiner Zustimmung die Zustimmung der Gemeinde erforderlich.
(7)Die in den Abs. 3 und 5 genannten baulichen Anlagen und Bauteile dürfen sich über die Grenzen des Bauplatzes zu den Verkehrsflächen hinweg erstrecken.
(7)Die in den Absatz 3 und 5 genannten baulichen Anlagen und Bauteile dürfen sich über die Grenzen des Bauplatzes zu den Verkehrsflächen hinweg erstrecken. § 6Paragraph 6Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen und von anderen baulichen Anlagen
(1)Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen oder besonderen Bauweise oder aufgrund von darin festgelegten Baugrenzlinien zusammenzubauen bzw. ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der
- a)im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland, zu Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland, zu Sonderflächen nach den Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
- b)im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,
- c)auf Sonderflächen nach den §§ 43 bis 47, 49a, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet, zu Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,auf Sonderflächen nach den Paragraphen 43 bis 47, 49 a, 50 und 50 a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet, zu Sonderflächen nach den Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
- d)im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland, zu Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland, zu Sonderflächen nach den Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, beträgt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit. a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.beträgt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach Litera a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.
(2)Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Abs. 1 bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:
(2)Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Absatz eins, bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:
- a)untergeordnete Bauteile, sofern sie nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsflächen ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleistet ist;
- b)Fänge sowie Dachkapfer bis zu einer Länge von insgesamt 33 v. H. der Wandlänge auf der betreffenden Gebäudeseite und bis zu einer Höhe von 1,40 m, wobei vom lotrechten Abstand zwischen dem untersten Schnittpunkt des Dachkapfers mit der Dachhaut und dem höchsten Punkt des Dachkapfers auszugehen ist.
(3)Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:
- a)oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, einschließlich der Zufahrten; oberirdische bauliche Anlagen, die dem Schutz von Tieren dienen, dürfen in den Mindestabstandsflächen auch keine sonstigen Öffnungen ins Freie aufweisen; die Ausstattung von oberirdischen baulichen Anlagen mit begehbaren Dächern ist nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen oder wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt; begehbare Dächer dürfen mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein;
- b)Pergolen und dergleichen, sofern deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, sonstige überwiegend offene oberirdische bauliche Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, wie Terrassen und dergleichen, sowie offene Schwimmbecken;
- c)Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu;
- d)Stellplätze einschließlich der Zufahrten;
- e)unterirdische bauliche Anlagen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen;
- f)Flutlichtanlagen und sonstige Beleuchtungseinrichtungen mit Zustimmung des betroffenen Nachbarn.
(4)Ist eine Baugrenzlinie festgelegt, so gilt Abs. 2 und 3 lit. c sinngemäß. Soweit keine Baugrenzlinien für unterirdische Geschoßebenen festgelegt sind, gilt weiters Abs. 3 lit. e sinngemäß. Darüber hinaus dürfen nur Pflasterungen, Zufahrten und dergleichen vor die Baugrenzlinie ragen oder vor dieser errichtet werden. § 59 Abs. 3 vierter und fünfter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 bleibt unberührt.
(4)Ist eine Baugrenzlinie festgelegt, so gilt Absatz 2 und 3 Litera c, sinngemäß. Soweit keine Baugrenzlinien für unterirdische Geschoßebenen festgelegt sind, gilt weiters Absatz 3, Litera e, sinngemäß. Darüber hinaus dürfen nur Pflasterungen, Zufahrten und dergleichen vor die Baugrenzlinie ragen oder vor dieser errichtet werden. Paragraph 59, Absatz 3, vierter und fünfter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 bleibt unberührt.
(5)Auf einem Bauplatz dürfen mehrere Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden, wenn die nach ihrem Verwendungszweck erforderliche Belüftung und Belichtung gewährleistet ist, den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen und das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt wird.
(6)Die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m dürfen insgesamt nur im Ausmaß von höchstens 15 v. H. der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des Abs. 2 lit. a und Abs. 3 verbaut werden. Dabei bleiben bauliche Anlagen nach Abs. 3 lit. c und d sowie Pflasterungen und dergleichen unberücksichtigt. Oberirdische bauliche Anlagen nach Abs. 3 lit. a und b dürfen überdies nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu. Gemeinsame Grenzen von weniger als 3 m Länge auf einer Seite bleiben unberücksichtigt.
(6)Die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m dürfen insgesamt nur im Ausmaß von höchstens 15 v. H. der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des Absatz 2, Litera a und Absatz 3, verbaut werden. Dabei bleiben bauliche Anlagen nach Absatz 3, Litera c und d sowie Pflasterungen und dergleichen unberücksichtigt. Oberirdische bauliche Anlagen nach Absatz 3, Litera a und b dürfen überdies nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu. Gemeinsame Grenzen von weniger als 3 m Länge auf einer Seite bleiben unberücksichtigt.
(7)An eine im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung oder der Erstattung der Bauanzeige an der Grundstücksgrenze bestehende bauliche Anlage darf bis zur Länge und bis zur Höhe der Wand oder des Bauteiles an der Grundstücksgrenze angebaut werden, wenn zur betreffenden Seite hin keine Baugrenzlinie festgelegt ist und wenn dadurch das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. An bauliche Anlagen, die nach dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck nur zum Schutz von Sachen oder Tieren bestimmt sind, dürfen nur bauliche Anlagen mit einem solchen Verwendungszweck angebaut werden.
(8)Bauliche Anlagen dürfen aufgrund eines gemeinsamen Antrages der Eigentümer der betreffenden Bauplätze oder der daran Bauberechtigten an der Grundstücksgrenze errichtet werden (gekuppelte Bauweise),
- a)wenn ein Bebauungsplan nicht besteht und das Orts- und Straßenbild dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird oder
- b)wenn dies aufgrund des Bebauungsplanes zulässig ist. Besteht aufgrund eines solchen gemeinsamen Antrages zumindest für einen der betroffenen Bauplätze eine Baubewilligung, so ist die Errichtung von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden in offener Bauweise nicht weiter zulässig.
(9)Erfüllt ein nach früheren baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehendes Gebäude die Voraussetzungen nach den Abs. 1 bis 4 oder 6 nicht, so sind ein Umbau, ein geringfügiger Zubau oder eine sonstige Änderung dieses Gebäudes, eine Änderung seines Verwendungszweckes oder sein Wiederaufbau im Fall des Abbruches oder der sonstigen Zerstörung auch dann zulässig, wenn
(9)Erfüllt ein nach früheren baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehendes Gebäude die Voraussetzungen nach den Absatz eins bis 4 oder 6 nicht, so sind ein Umbau, ein geringfügiger Zubau oder eine sonstige Änderung dieses Gebäudes, eine Änderung seines Verwendungszweckes oder sein Wiederaufbau im Fall des Abbruches oder der sonstigen Zerstörung auch dann zulässig, wenn
- a)von den betreffenden Voraussetzungen nicht weiter als bisher abgewichen wird,
- b)den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird und
- c)bei einer Änderung des Verwendungszweckes weiters keine zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstücke, insbesondere durch Lärm, zu erwarten sind. An jener Seite des Gebäudes, an der die Mindestabstände unterschritten werden, darf die Wandhöhe gegenüber dem bestehenden Gebäude nicht vergrößert werden. Dieser Absatz gilt sinngemäß für die Änderung und die Wiedererrichtung sonstiger baulicher Anlagen.
(10)Bei baulichen Anlagen, deren Errichtung an der Bauplatzgrenze zulässig ist, dürfen Dächer und Einrichtungen zur Ableitung von Niederschlagswasser über die Bauplatzgrenze ragen, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt. § 26Paragraph 26Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke, a)Litera a die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und b)Litera b deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen: a)Litera a der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, b)Litera b der Bestimmungen über den Brandschutz, c)Litera c der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe, d)Litera d der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen, e)Litera e der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,, f)Litera f das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. […]“ Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 (TROG 2011): „§ 62 Bauhöhe, Höhenlage
(1)Die Bauhöhe von Gebäuden ist durch deren obersten Punkt bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen sonstigen Fixpunkt festzulegen. Weiters können die Anzahl der oberirdischen Geschoße festgelegt werden. Ferner können die Höhen der Außenwände und der Traufen oder bestimmter Außenwände und Traufen, wie der straßenseitigen oder der talseitigen, festgelegt werden.
(2)Der oberste Punkt kann als Obergrenze, als Unter- und Obergrenze oder zwingend festgelegt werden. Ebenso können für die Anzahl der oberirdischen Geschoße Höchstzahlen, Mindest- und Höchstzahlen oder zwingende Zahlen festgelegt werden. Weiters können für die Wand- und Traufenhöhen Höchstmaße, Mindest- und Höchstmaße oder zwingende Maße festgelegt werden.
(3)Wurde das Gelände durch die Bauführung oder im Hinblick auf die beabsichtigte Bauführung verändert, so ist hinsichtlich der Anzahl der oberirdischen Geschoße und der Wand- und Traufenhöhen vom Geländeniveau nach dieser Veränderung auszugehen.
(4)Oberirdische Geschoße sind jene Geschoße, bei denen mehr als die Hälfte der Gesamtfläche der Außenwände über das angrenzende Gelände ragt. § 61 Abs. 3 dritter und vierter Satz ist anzuwenden. Dachgeschoße sind zu berücksichtigen, wenn der Senkrechtabstand vom Fußboden zur Dachhaut über mehr als der Hälfte der Grundfläche des darunter liegenden Geschoßes mehr als 2,70 m beträgt.
(4)Oberirdische Geschoße sind jene Geschoße, bei denen mehr als die Hälfte der Gesamtfläche der Außenwände über das angrenzende Gelände ragt. Paragraph 61, Absatz 3, dritter und vierter Satz ist anzuwenden. Dachgeschoße sind zu berücksichtigen, wenn der Senkrechtabstand vom Fußboden zur Dachhaut über mehr als der Hälfte der Grundfläche des darunter liegenden Geschoßes mehr als 2,70 m beträgt.
(5)Die Bauhöhe sonstiger baulicher Anlagen ist durch deren obersten Punkt bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen sonstigen Fixpunkt festzulegen. Abs. 2 erster Satz ist anzuwenden.
(5)Die Bauhöhe sonstiger baulicher Anlagen ist durch deren obersten Punkt bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen sonstigen Fixpunkt festzulegen. Absatz 2, erster Satz ist anzuwenden.
(6)Bei der Bestimmung des obersten Punktes von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen bleiben untergeordnete Bauteile außer Betracht. Weiters gelten Festlegungen über den obersten Punkt nicht für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die aus zwingenden technischen Gründen nur mit einer größeren als der danach zulässigen Höhe errichtet werden können.
(7)Die Höhenlage ist eine durch die absolute Höhe oder durch einen sonstigen Fixpunkt bestimmte horizontale Ebene. IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Die Beschwerdeführer bringen vor, dass die Grundgrenze zwischen ihrem Grundstück **9/15 und der Verkehrsfläche Grundstück **9/5 strittig sei, weshalb in der Folge zu ihren Gunsten davon ausgegangen wird, dass sich diese Grenze innerhalb des 5m-Abstandes zum Bauplatz befindet. Insofern sind hier einschreitenden Nachbarn Parteien im Sinne des § 26 Abs 3 TBO 2011 (ihre Nachbareigenschaft in Ansehung des § 26 Abs 2 lit b TBO 2011 ist unzweifelhaft gegeben).Die Beschwerdeführer bringen vor, dass die Grundgrenze zwischen ihrem Grundstück **9/15 und der Verkehrsfläche Grundstück **9/5 strittig sei, weshalb in der Folge zu ihren Gunsten davon ausgegangen wird, dass sich diese Grenze innerhalb des 5m-Abstandes zum Bauplatz befindet. Insofern sind hier einschreitenden Nachbarn Parteien im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 (ihre Nachbareigenschaft in Ansehung des Paragraph 26, Absatz 2, Litera b, TBO 2011 ist unzweifelhaft gegeben). Zu der von den Nachbarn vorgebrachten Abweichung der im Bebauungsplan festgelegten Firstrichtung ist anzumerken, dass eine derartige Festlegung nicht von den Parteirechten iSd § 26 TBO 2011 umfasst ist. Die Beschwerdeführer argumentieren damit, dass bei Festlegung einer Fristrichtung, der maximalen Gebäudehöhe und der Dachneigung sich die Traufenhöhe sozusagen automatisch ergibt. Dies kann mE nur dann zutreffen, wenn auch die Lage des Firstes auf dem Bauplatz festgelegt wäre. Würde man nämlich den First (unter Ausnutzung der maximalen Gebäudehöhe) in der Bebauungsplan festgelegten Firstrichtung in Richtung des Grundstückes der Nachbarn parallel verschieben, so ergäbe sich auch bei einer Firstrichtung wie im Bebauungsplan festgelegt und der festgelegten Mindestdachneigung von 16° eine weit höhere Traufenhöhe als ohne diese Verschiebung. Insofern steht fest, dass die Festlegung der Firstrichtung keine planungsrechtliche Maßnahme sein kann, die von den subjektiv öffentlichen Rechten der Nachbarn umfasst ist (vgl § 26 Abs 3 lit c TBO 2011). Vielmehr handelt es sich dabei um ein gestalterisches Element, auf welches die Nachbarn keinen Einfluss haben. Das Vorbringen der Einschreiter in diesem Zusammenhang ist daher unzulässig.Zu der von den Nachbarn vorgebrachten Abweichung der im Bebauungsplan festgelegten Firstrichtung ist anzumerken, dass eine derartige Festlegung nicht von den Parteirechten iSd Paragraph 26, TBO 2011 umfasst ist. Die Beschwerdeführer argumentieren damit, dass bei Festlegung einer Fristrichtung, der maximalen Gebäudehöhe und der Dachneigung sich die Traufenhöhe sozusagen automatisch ergibt. Dies kann mE nur dann zutreffen, wenn auch die Lage des Firstes auf dem Bauplatz festgelegt wäre. Würde man nämlich den First (unter Ausnutzung der maximalen Gebäudehöhe) in der Bebauungsplan festgelegten Firstrichtung in Richtung des Grundstückes der Nachbarn parallel verschieben, so ergäbe sich auch bei einer Firstrichtung wie im Bebauungsplan festgelegt und der festgelegten Mindestdachneigung von 16° eine weit höhere Traufenhöhe als ohne diese Verschiebung. Insofern steht fest, dass die Festlegung der Firstrichtung keine planungsrechtliche Maßnahme sein kann, die von den subjektiv öffentlichen Rechten der Nachbarn umfasst ist vergleiche Paragraph 26, Absatz 3, Litera c, TBO 2011). Vielmehr handelt es sich dabei um ein gestalterisches Element, auf welches die Nachbarn keinen Einfluss haben. Das Vorbringen der Einschreiter in diesem Zusammenhang ist daher unzulässig. Im Hinblick auf das Vorbringen betreffend die Festlegung der Höhenlage im gegenständlichen Bebauungsplan ist nach der Einsichtnahme in den Bauakt aus den Jahren 1986-1989 betreffend den hier gegenständlichen Bauplatz festzuhalten, dass sich daraus ein Fußbodenniveau des Erdgeschoßes mit 690,60 m ü.A. ergibt (vgl Auflagen Punkt
- im Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 10.10.1986, Zahl ****). Im Hinblick auf das Vorbringen betreffend die Festlegung der Höhenlage im gegenständlichen Bebauungsplan ist nach der Einsichtnahme in den Bauakt aus den Jahren 1986-1989 betreffend den hier gegenständlichen Bauplatz festzuhalten, dass sich daraus ein Fußbodenniveau des Erdgeschoßes mit 690,60 m ü.A. ergibt vergleiche Auflagen Punkt
- im Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 10.10.1986, Zahl ****). Des Weiteren wird in der Stellungnahme des forsttechnischen Dienstes für der Wildbach- und Lawinenverbauung vom
- Mai 1986 zu dem vorgenannten Bauverfahren ausgeführt, dass eine Gefährdung der im Siedlungsgebiet Postwirtswies deshalb als nicht gegeben erachtet wird, zumal dies „Häuserreihe wegen des Grundwassers etwa 1 m aus dem Gelände herausgehoben werden“ soll. Insofern erklärt sich auch die Festlegung des Fußbodenniveaus des Erdgeschoßes mit 690,60 m ü.A. im vorgenannten Baubescheid. Mit dem gegenständlichen Bebauungsplan wurde eine dahingehende Änderung nicht herbeigeführt, wenn die Höhenlage für den Bauplatz mit 690,60 m ü.A. festgelegt wird. Die Festlegungen der absoluten Gebäudehöhe sowie der Anzahl der oberirdischen Geschoße liegen im planungsrechtlichen Spielraum des Verordnungsgebers. Mit dem hier in Rede stehenden Bebauungsplan wurde der oberste Punkt des Gebäudes iSd § 62 Abs 1 TROG 2011 mit 699,60 m ü.A. festgelegt. Laut Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen zu den bei der Baubehörde eingereichten Plänen wurde diese maximale Gebäudehöhe nicht überschritten. Mit dem hier in Rede stehenden Bebauungsplan wurde der oberste Punkt des Gebäudes iSd Paragraph 62, Absatz eins, TROG 2011 mit 699,60 m ü.A. festgelegt. Laut Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen zu den bei der Baubehörde eingereichten Plänen wurde diese maximale Gebäudehöhe nicht überschritten. § 62 Abs 6 TROG 2011 bestimmt unter anderem, dass bei der Bestimmung des obersten Punktes von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen untergeordnete Bauteile außer Betracht bleiben.Paragraph 62, Absatz 6, TROG 2011 bestimmt unter anderem, dass bei der Bestimmung des obersten Punktes von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen untergeordnete Bauteile außer Betracht bleiben. Die Frage, inwieweit die noch mit Einreichplan EP 06 vorgesehene Firstentlüftung als untergeordneter Bauteil im Sinne des § 2 Abs 16 TBO 2011 gesehen werden kann, stellt sich nicht mehr. Es wurde nämlich im Zuge des Beschwerdeverfahrens der Plan EP 06, bei dem die Firstentlüftung noch über dem obersten Punkt des Gebäudes geragt hat, gegen den Plan EP 06a ausgetauscht (zulässige Antragsänderung im Sinne des § 13 Abs 8 AVG). In diesem Plan ist nunmehr vorgesehen, dass durch eine Änderung der Konstruktion (es soll eine Dampfsperre eingebaut werden) die Firstentlüftung nicht mehr notwendig ist, sodass nunmehr die Höhenlage des obersten Punktes des Firstes dem festgelegten obersten Punkt des Gebäudes iSd § 62 Abs 6 TROG 2011 entspricht. Das Vorbringen der Beschwerdeführer ist insbesondere aufgrund der erfolgten Antragsänderung in diesem Punkt daher unbegründet.Die Frage, inwieweit die noch mit Einreichplan EP 06 vorgesehene Firstentlüftung als untergeordneter Bauteil im Sinne des Paragraph 2, Absatz 16, TBO 2011 gesehen werden kann, stellt sich nicht mehr. Es wurde nämlich im Zuge des Beschwerdeverfahrens der Plan EP 06, bei dem die Firstentlüftung noch über dem obersten Punkt des Gebäudes geragt hat, gegen den Plan EP 06a ausgetauscht (zulässige Antragsänderung im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, AVG). In diesem Plan ist nunmehr vorgesehen, dass durch eine Änderung der Konstruktion (es soll eine Dampfsperre eingebaut werden) die Firstentlüftung nicht mehr notwendig ist, sodass nunmehr die Höhenlage des obersten Punktes des Firstes dem festgelegten obersten Punkt des Gebäudes iSd Paragraph 62, Absatz 6, TROG 2011 entspricht. Das Vorbringen der Beschwerdeführer ist insbesondere aufgrund der erfolgten Antragsänderung in diesem Punkt daher unbegründet. Letztlich ist festzuhalten, dass der Umstand, wonach das Fußbodenniveau des Erdgeschoßes in der gegenständlichen Planung mit 690,46 m ü.A. um 14 cm tiefer angeführt ist, als es sich aus dem Baubescheid aus dem Jahr 1986 ergibt, im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht von Belang ist: die Höhe des Gebäudes ergibt sich mit 3 oberirdischen Geschoßen und ist der oberste Punktes des Gebäudes mit 699,60 m ü.A bezogen auf eine absolute Höhe (und nicht auf einen sonstigen Fixpunkt) festgelegt. Diese Höhe wird - mit Ausnahme von untergeordneten Bauteilen - nicht überschritten. V. Ergebnis:römisch fünf. Ergebnis: Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Überschreitung der zulässigen Bauhöhe teils unzulässig und teils unbegründet ist. Die Festlegungen im gegenständlichen Bebauungsplan liegen im Rahmen des planungsrechtlichen Spielraumes des Verordnungsgebers. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.32.2669.9