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{'item': 'LVwG-2015/27/2217-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.01.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/27/2217-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Sigmund Rosenkranz über die Beschwerde des Herrn A A, vertreten durch Rechtsanwalt in Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.06.2015, ****, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erlassung eines Feststellungsbescheides vom 21.05.2015 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit Schriftsatz des Antragstellers vom 21.05.2015, eingebracht durch dessen Rechtsvertreter, der Antragsteller vorgebracht habe, dass auf der B **5 X-Straße im Ortsgebiet von X Dreiachsbusse der Marke Solaris Urbino 15, Gesamtgewicht plus 24.000 kg verkehren würden. Diese Busse würden eine Fahrzeugbreite von 2,55 m einnehmen (ohne Seitenspiegel). Im Nahbereich der X-Bachbrücke, ca im Bereich des Straßenkilometer 44, an welcher die X-Straße eine Breite von 5,9 m aufweise, solle für diese Dreiachsbusse mit einem Wendekreis von 24 m ein Buswendeplatz errichtet werden. Da es sich dabei um die engste Stelle der X-Straße handle, sei nicht klar, ob dort respektive auf der X-Straße überhaupt ein Verkehren dieser Busse mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang stehe. Durch das Verkehren dieser Dreiachsbusse würden sich Gefahrenquellen für den dortigen Fließverkehr eröffnen, welche unter anderem dadurch verstärkt würden, als die X-Straße gerade im Winter durch die Schneewechten an der Straßenseite nochmals verengt werde. Bei Straßenkilometer 44 stehe der laufende Verkehr und sei eine Fahrzeugspur zum Rückwärtsfahren gezwungen. Der Antragsteller habe mehrmals versucht, entsprechende Auskünfte über die Zulässigkeit der Befahrung der X-Straße durch diese Busse und die damit verbunden Errichtung eines Skibuswendeplatzes zu erhalten. Das Wohnhaus des Antragstellers befinde sich unmittelbar an der X-Straße, weshalb der Antragsteller unmittelbar von der Befahrung der X-Straße durch Dreiachsbusse dieser Größenordnung beeinträchtigt sei. Da ihm bis dato von keiner Seite Mitteilung gemacht werden habe können, sei er zur Antragstellung gezwungen. Der Antragsteller habe drei Lichtbilder übermittelt und beantragt, einen Feststellungsbescheid zu erlassen, ob das Befahren der X-Straße mit Dreiachsbussen dieser Größenordnung mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehe.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit Schriftsatz des Antragstellers vom 21.05.2015, eingebracht durch dessen Rechtsvertreter, der Antragsteller vorgebracht habe, dass auf der B **5 X-Straße im Ortsgebiet von römisch zehn Dreiachsbusse der Marke Solaris Urbino 15, Gesamtgewicht plus 24.000 kg verkehren würden. Diese Busse würden eine Fahrzeugbreite von 2,55 m einnehmen (ohne Seitenspiegel). Im Nahbereich der X-Bachbrücke, ca im Bereich des Straßenkilometer 44, an welcher die X-Straße eine Breite von 5,9 m aufweise, solle für diese Dreiachsbusse mit einem Wendekreis von 24 m ein Buswendeplatz errichtet werden. Da es sich dabei um die engste Stelle der X-Straße handle, sei nicht klar, ob dort respektive auf der X-Straße überhaupt ein Verkehren dieser Busse mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang stehe. Durch das Verkehren dieser Dreiachsbusse würden sich Gefahrenquellen für den dortigen Fließverkehr eröffnen, welche unter anderem dadurch verstärkt würden, als die X-Straße gerade im Winter durch die Schneewechten an der Straßenseite nochmals verengt werde. Bei Straßenkilometer 44 stehe der laufende Verkehr und sei eine Fahrzeugspur zum Rückwärtsfahren gezwungen. Der Antragsteller habe mehrmals versucht, entsprechende Auskünfte über die Zulässigkeit der Befahrung der X-Straße durch diese Busse und die damit verbunden Errichtung eines Skibuswendeplatzes zu erhalten. Das Wohnhaus des Antragstellers befinde sich unmittelbar an der X-Straße, weshalb der Antragsteller unmittelbar von der Befahrung der X-Straße durch Dreiachsbusse dieser Größenordnung beeinträchtigt sei. Da ihm bis dato von keiner Seite Mitteilung gemacht werden habe können, sei er zur Antragstellung gezwungen. Der Antragsteller habe drei Lichtbilder übermittelt und beantragt, einen Feststellungsbescheid zu erlassen, ob das Befahren der X-Straße mit Dreiachsbussen dieser Größenordnung mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehe. Begründend für die Zurückweisung des Antrags auf Erlassung eines Feststellungsbescheides führte die belangte Behörde aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig sei, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sei, oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht bestehe, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liege, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zu zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstelle. Ein öffentliches Interesse berechtige lediglich die Behörden, von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen; ein Antrag einer Partei könne hingegen nur auf ein rechtliches Interesse dieser Partei an einer solchen Feststellung gegründet werden. Ein rechtliches Interesse sei nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukomme, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf sei überdies dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden könne. Im gegenständlichen Fall gebe es keine gesetzliche Norm, die die Erlassung eines Feststellungsbescheides ausdrücklich vorsehe. Ein öffentliches Interesse könne von einer Partei nicht geltend gemacht werden. Aber auch ein rechtliches Interesse liege gegenständlich nicht vor. Einem Feststellungsbescheid käme im konkreten Fall nicht die Eignung zu, ein Recht oder Rechtsverhältnis des Antragstellers klarzustellen und damit eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Eine Privatperson habe kein Recht auf Erlassung einer Verordnung nach der StVO oder nach anderen einschlägigen Verwaltungsvorschriften. Insofern könne ein Feststellungsbescheid gegenständlich auch nicht geeignet sein, die Rechtmäßigkeit des Verkehrens von Bussen auf der X-Straße klarzustellen, weil ein Recht auf Überprüfung, ob allenfalls ein Verbot etc zu erlassen gewesen wäre, für Privatpersonen nicht bestehe. Auch sonst sei kein rechtliches Interesse ersichtlich und werde auch nicht behauptet. Der Antragsteller bringe lediglich private Interessen an der Feststellung vor. Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsanwalt Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt: „III. Beschwerde: Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Erlassung eins Feststellungsbescheids aufgrund vorliegender Beeinträchtigung sowohl subjektiver, als auch öffentlicher Interessen verletzt. IV. Beschwerdepunkte:römisch vier. Beschwerdepunkte: Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts in seinem gesamten Umfang angefochten und wird dazu ausgeführt wie folgt: A) Zur Rechtswidrigkeit des Inhalts: 1.

  1. a)Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist die Erlassung eines Feststellungsbescheids nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheids aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, weil sie für die Partei notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Die B **5, X-Straße ist gerade bei Kilometer 44, mit einer Breite von 5,90m äußerst eng. Durch die Schneewechten in den Wintermonaten wird die X-Straße nochmals verschmälert. Durch diesen Umstand ist kein störungsfreier Verkehrsfluss gegeben. Das Befahren der X-Straße durch Busse in der oben angeführten Größenordnung führt – wie auf beiliegenden Lichtbildern ersichtlich – zu einem nicht störungsfreien Verkehrsbetrieb. Der Verkehrsfluss verläuft stockend, die Unfallgefahr steigt. Kommt es zu einer Begegnung der Busse auf beiden Fahrspuren kommt der Verkehr gänzlich zum Erliegen. Der Sachverhalt, ob Busse mit einer derartigen Breite als auch mit einem derartigen Gewicht auf der B **5 fahren dürfen, muss umgehend und erschöpfend, nicht zuletzt um Unfälle in den Wintermonaten zu vermeiden, geklärt werden. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides liegt somit im öffentlichen Interesse, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben und eine inhaltliche Entscheidung zu fällen ist.
  2. b)Die Liegenschaft bzw. das Wohnhaus des Beschwerdeführers befindet sich unmittelbar an der B **5, da die Straße direkt an das Wohnhaus angebaut wurde. Sein Wohnhaus verfügt über einen Balkon, welcher sich in räumlich sehr naher Distanz zur X-Straße befindet. Es kam in der Vergangenheit mehrmals vor, dass dieser Balkon durch das Befahren von für die B **5 zu groß dimensionierten Fahrzeuge beschädigt wurde (siehe beiliegende Lichtbilder). Der Beschwerdeführer kann zwar die Beschädigung nicht eindeutig auf Busse zurückführen, doch wurde der Balkon jedenfalls von Fahrzeugen beschädigt, die für die X-Straße zu groß dimensioniert sind und Busse der Marke Solaris Urbino 15, Gesamtgewicht plus 24.000,00 kg sind jedenfalls für die X-Straße zu groß dimensioniert. Mit der geplanten Errichtung eines Buswendeplatzes ist naturgemäß auch die erhöhte Frequentierung der B **5 durch besagte Busse verbunden. Ein Befahren der B **5 durch Busse, welche eine Breite von 2,55m aufweisen, führt auch gerade in den Wintermonaten zu einer Verkehrsstockung. Da sich die Liegenschaft des Beschwerdeführers an deiner äußerst engen Stelle der X-Straße befindet, wird auch der Beschwerdeführer, durch die zu erwartende Stockung des Verkehrs Nachteile insofern erleiden, als ein störungsfreies Ein- und ausfahren zu seiner Liegenschaft nicht mehr möglich sein wird. Da die Busse für die B **5 zu groß dimensioniert sind, ist zu befürchten, dass es zu weiteren Beschädigung an dem Balkon des Beschwerdeführers kommen wird. Auch in dieser Hinsicht sind Interessen des Beschwerdeführers klar gefährdet. Dem Feststellungsbescheid würde die Eignung zukommen, ein Recht oder Rechtsverhältnis, nämlich die Befahrung der X-Straße durch Busse der Marke Solaris Urbino 15, Gesamtgewicht plus 24.000,00 kg, für die Zukunft klarzustellen und Rechtsgefährdungen des Beschwerdeführers zu beseitigen. Bis dato war es dem Beschwerdeführer nicht möglich zu klären, ob Fahrzeuge, die auf eine Breite wie jene des Busses Marke Solaris Urbino aufweisen, überhaupt auf der B **5 fahren dürfen. Weder sein Nachfragen bei dem Gemeindeamt X noch bei der Bezirkshauptmannschaft Z konnte dem Beschwerdeführer diese Frage beantworten.Da die Busse für die B **5 zu groß dimensioniert sind, ist zu befürchten, dass es zu weiteren Beschädigung an dem Balkon des Beschwerdeführers kommen wird. Auch in dieser Hinsicht sind Interessen des Beschwerdeführers klar gefährdet. Dem Feststellungsbescheid würde die Eignung zukommen, ein Recht oder Rechtsverhältnis, nämlich die Befahrung der X-Straße durch Busse der Marke Solaris Urbino 15, Gesamtgewicht plus 24.000,00 kg, für die Zukunft klarzustellen und Rechtsgefährdungen des Beschwerdeführers zu beseitigen. Bis dato war es dem Beschwerdeführer nicht möglich zu klären, ob Fahrzeuge, die auf eine Breite wie jene des Busses Marke Solaris Urbino aufweisen, überhaupt auf der B **5 fahren dürfen. Weder sein Nachfragen bei dem Gemeindeamt römisch zehn noch bei der Bezirkshauptmannschaft Z konnte dem Beschwerdeführer diese Frage beantworten. Neben dem unter Punkt 1.
  3. a)ausgeführten, bestehenden öffentlichen Interesse der Feststellung, ob derartige Busse auf der X-Straße, insbesondere an der genannten Stelle verkehren dürfen, liegen beim Beschwerdeführer somit zudem subjektive Interessen vor und stellt die Erlassung eines Feststellungsbescheides ein für den Beschwerdeführer notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dar. Auch aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid aufzuheben und eine inhaltliche Entscheidung zu fällen. 2. Der VwGH hat über dies wiederholt ausgeführt, dass ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf jedenfalls dann nicht zulässig ist, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (VwGH 08.01.2009, 111/11-BK/08; VwGH 28.03.2007, 2006/12/0030). Der Beschwerdeführer versuchte bereits in der Vergangenheit durch Eingaben bei der belangten Behörde als auch bei der Gemeinde X selbst den Sachverhalt einer Klärung zuzuführen. Bis dato konnte er keine Antwort auf seine Fragen erhalten. Da nun die Errichtung eines Buswendeplatzes vorgesehen ist und damit die Frequentierung der X-Straße mit derartigen Bussen erhöht wird, war der Beschwerdeführer zu Antragstellung gezwungen.Der Beschwerdeführer versuchte bereits in der Vergangenheit durch Eingaben bei der belangten Behörde als auch bei der Gemeinde römisch zehn selbst den Sachverhalt einer Klärung zuzuführen. Bis dato konnte er keine Antwort auf seine Fragen erhalten. Da nun die Errichtung eines Buswendeplatzes vorgesehen ist und damit die Frequentierung der X-Straße mit derartigen Bussen erhöht wird, war der Beschwerdeführer zu Antragstellung gezwungen. Aus all diesen Gründen wird daher gestellt der ANTRAG, 1. eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchzuführen 2. den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen; in eventu 3. den angefochtenen Bescheid aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden.“ Gemeinsam mit dieser Beschwerde wurden diverse Lichtbilder vorgelegt. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2015 wurde letztlich noch vorgebracht, dass das Beweisverfahren ergeben habe, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides im öffentlichen Interesse sei. Dies insbesondere im Hinblick auf die gefährliche Verkehrssituation, die sich ergebe, wenn zwei überdimensional große Dreiachsbusse an dieser Stelle aufeinandertreffen würden. Zudem sei das subjektive Interesse des Beschwerdeführers an der Erlassung des Feststellungsbescheides gegeben, da er als unmittelbarer Anrainer durch die Befahrung der X-Straße mit den Dreiachsbussen Nachteile erleide. Dies als es zu Verkehrsstockungen komme, ein störungsfreies Ein- und Ausfahren zu seiner Liegenschaft nicht möglich sei, und es bereits zu Sachbeschädigungen gekommen sei. Anlässlich der mündlichen Verhandlung wurde ebenfalls ein Konvolut an Lichtbildern (Beilage 1), ein Skibusplan (Beilage 2) und ein Lichtbild über einen Tirisauszug (Beilage 3) vorgelegt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt, sowie den Akt des Landesverwaltungsgerichtes, insbesondere in die vorgelegten Urkunden und durch Einvernahme des Beschwerdeführers. Nachfolgender Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest: Mit Schriftsatz vom 21.05.2015, bei der Bezirkshauptmannschaft Z am 28.05.2015 eingelangt, hat der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gestellt und damit beantragt, einen Feststellungsbescheid zu erlassen, ob das Befahren der X-Straße mit Dreiachsbussen dieser Größenordnung mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehe. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass auf der B **5 X-Straße im Ortsgebiet von X Dreiachsbusse der Marke Solaris Urbino 15, Gesamtgewicht plus 24.000kg verkehren würden. Diese Busse würden eine Fahrzeugbreite von 2,55 m einnehmen, ohne Einkalkulierung der beidseitigen nach außen stehenden Seitenspiegel. Im Nahbereich der X-Passbrücke, ca im Bereich des Straßenkilometers 44, an welcher die X-Straße eine Breite von 5,9 m aufweise, solle für diese Dreiachsbusse mit einem Wendekreis von 24 m ein Buswendeplatz errichtet werden. Da es sich wie aus den beiliegenden Lichtbildern ersichtlich um die engste Stelle der X-Straße handle, sei nicht klar, ob ein Verkehren dieser Busse überhaupt mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehe, respektive diese Busse überhaupt auf der X-Straße, welche per se eine äußerst enge Straße darstelle, verkehren dürften. Durch das Verkehren dieser Dreiachsbusse würden sich Gefahrenquellen für den dortigen Fließverkehr eröffnen, welche unter anderem dadurch verstärkt würden, als die X-Straße gerade im Winter durch die Schneewechten an den Straßenseiten nochmals verengt werde. Ein Befahren der X-Straße mit diesen Bussen führe an der Stelle Straßenkilometer 44 dazu, dass der laufende Verkehr stehe und eine Fahrzeugspur zum Rückwärtsfahren gezwungen sei. Der Antragsteller habe mehrmals versucht, entsprechende Auskünfte über die Zulässigkeit der Befahrung der X-Straße durch diese Busse und die damit verbundene Einrichtung eines Skibuswendeplatzes zu erhalten. Das Wohnhaus des Antragstellers befinde sich unmittelbar an der X-Straße, weshalb der Antragsteller unmittelbar von der Befahrung der X-Straße durch Dreiachsbusse dieser Größenordnung beeinträchtigt sei. Er sei zur Antragstellung gezwungen, da ihm bis dato von keiner Seite Mitteilung gemacht habe werden können.Mit Schriftsatz vom 21.05.2015, bei der Bezirkshauptmannschaft Z am 28.05.2015 eingelangt, hat der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gestellt und damit beantragt, einen Feststellungsbescheid zu erlassen, ob das Befahren der X-Straße mit Dreiachsbussen dieser Größenordnung mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehe. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass auf der B **5 X-Straße im Ortsgebiet von römisch zehn Dreiachsbusse der Marke Solaris Urbino 15, Gesamtgewicht plus 24.000kg verkehren würden. Diese Busse würden eine Fahrzeugbreite von 2,55 m einnehmen, ohne Einkalkulierung der beidseitigen nach außen stehenden Seitenspiegel. Im Nahbereich der X-Passbrücke, ca im Bereich des Straßenkilometers 44, an welcher die X-Straße eine Breite von 5,9 m aufweise, solle für diese Dreiachsbusse mit einem Wendekreis von 24 m ein Buswendeplatz errichtet werden. Da es sich wie aus den beiliegenden Lichtbildern ersichtlich um die engste Stelle der X-Straße handle, sei nicht klar, ob ein Verkehren dieser Busse überhaupt mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehe, respektive diese Busse überhaupt auf der X-Straße, welche per se eine äußerst enge Straße darstelle, verkehren dürften. Durch das Verkehren dieser Dreiachsbusse würden sich Gefahrenquellen für den dortigen Fließverkehr eröffnen, welche unter anderem dadurch verstärkt würden, als die X-Straße gerade im Winter durch die Schneewechten an den Straßenseiten nochmals verengt werde. Ein Befahren der X-Straße mit diesen Bussen führe an der Stelle Straßenkilometer 44 dazu, dass der laufende Verkehr stehe und eine Fahrzeugspur zum Rückwärtsfahren gezwungen sei. Der Antragsteller habe mehrmals versucht, entsprechende Auskünfte über die Zulässigkeit der Befahrung der X-Straße durch diese Busse und die damit verbundene Einrichtung eines Skibuswendeplatzes zu erhalten. Das Wohnhaus des Antragstellers befinde sich unmittelbar an der X-Straße, weshalb der Antragsteller unmittelbar von der Befahrung der X-Straße durch Dreiachsbusse dieser Größenordnung beeinträchtigt sei. Er sei zur Antragstellung gezwungen, da ihm bis dato von keiner Seite Mitteilung gemacht habe werden können. Anlässlich der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er wissen wolle, ob die Busse straßenrechtlich auf dieser Straße korrekt rechtlich unterwegs seien. Dies wolle er wissen, da er viel auf dem Feld sei und es schon mehrfach passiert sei, dass er nach Hause gekommen sei und Teile vom Balkon unten auf der Straße liegen würden. Er wolle wissen, welches Fahrzeug dies verursacht haben könnte. Es müsse jedenfalls ein überdimensionales Fahrzeug sein, das diesen Straßenabschnitt befahre. Bei seinem Balkon sei der Holzbaluster angefahren worden, was schon zwei oder dreimal passiert sei, wobei der Beschwerdeführer ausgeführt hat, dass er glaube, dass es sich um Busse gehandelt habe, da diese überdimensional breit seien. Der Balkon ist vor ca zwei Jahren und einmal zeitlich knapp nacheinander vor vier oder fünf Jahren angefahren worden. Der Beschwerdeführer selbst hat nach seinen eigenen Angaben nicht beobachtet, dass ein Bus an das Haus gefahren wäre, sondern hat dies nur daraus geschlossen, dass der Schaden nicht durch einen Pkw verursacht worden sein konnte. Er hat aber eingeräumt, dass der Schaden auch durch einen Lkw verursacht hätte werden können. Die Schäden seien einmal im Winter und einmal vor Ostern aufgetreten. Der Beschwerdeführer hat beobachtet, dass eine Kolonne von Fahrzeugen zurücksetzen musste, sodass der Verkehr passieren könne, wenn im Winter das Vorbeifahren knapp wird. Auf der Straße wird regelmäßig gesalzen, jedoch komme es im Winter vor, dass die Straße auf beiden Seiten um jeweils einen halben Meter zugeschneit sei. Der Umkehrplatz der Dreiachsbusse befindet sich ca 50 Meter westlich vom Haus des Beschwerdeführers. Es komme vor, dass im Winter Pkws mit den Bussen zusammenstoßen. Der Beschwerdeführer hat selbst mit einem Bus noch nie einen Unfall gehabt, nur mit einem Pkw. Die Straße hat nach Angaben des Beschwerdeführers bei seinem westlichen Hauseck vom Randstein, der 25 cm hoch ist, bis zur nordseitigen Steinmauer, die ca 2 m hoch ist, eine Straßenbreite von 5,90 m. Auf der Ostseite sind es nach seinen Angaben sechs Meter. Die Busse sind nach seinen Angaben 2,55 m breit. Nach Angaben des Beschwerdeführers ist beim Wendeplatz ein Halten- und Parken-Verbotsschild angebracht, da wegen eines Skibuswendeplatzes Halten und Parken verboten sei. Zur Beilage 1 hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass es sich dabei um einen Unfall mit zwei Traktoren, die mit ihren Anhängern nicht aneinander vorbeigekommen seien, handelt. Im Winter ist es nach Angaben des Beschwerdeführers so, dass ein störungsfreies Ein- und Ausfahren zu seiner Liegenschaft nicht möglich ist, da der Verkehr stocke. Wenn beim Bus ein Gegenverkehr komme, dann steht der Verkehr. Der Bus muss - aus dem im behördlichen Akt erliegenden Foto erkennbar - den anderen Fahrstreifen befahren, damit er in den Wendeplatz einbiegen kann. Diese Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers sowie aufgrund der vorgelegten Urkunden getroffen werden. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: § 56 AVGParagraph 56, AVG „III. Teil: Bescheide Erlassung von Bescheiden § 56. Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen.“Paragraph 56, Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (Paragraph 19,) oder einen Bescheid nach Paragraph 57, handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den Paragraphen 37 und 39 voranzugehen.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Vorab ist auszuführen, dass nach allgemeiner Ansicht ein Feststellungsbescheid der – verbindlichen – Klarstellung dient, ob ein strittiges Recht oder Rechtsverhältnis besteht oder nicht. Auch die Frage, ob eine Verpflichtung besteht, ein Tun zu unterlassen, kann Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Auflage § 56, (Stand 01.01.2014, rdb.
  4. at)RN 68).Vorab ist auszuführen, dass nach allgemeiner Ansicht ein Feststellungsbescheid der – verbindlichen – Klarstellung dient, ob ein strittiges Recht oder Rechtsverhältnis besteht oder nicht. Auch die Frage, ob eine Verpflichtung besteht, ein Tun zu unterlassen, kann Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Auflage Paragraph 56,, (Stand 01.01.2014, rdb.
  5. at)RN 68). Ein Anbringen muss, um überhaupt einen Feststellungsantrag darzustellen und damit einen diesbezüglichen Erledigungsanspruch durch die Behörde zu begründen, nach seinem objektiven Erklärungswert auf die bescheidmäßige Feststellung bestimmter Rechte oder Rechtsverhältnisse und nicht bloß auf die Abgabe von Wissenserklärungen gerichtet sein (vgl VwGH 27.08.2002, 2002/10/0120). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer beantragt, einen Feststellungsbescheid zu erlassen, ob das Befahren der X-Straße mit Dreiachsbussen dieser Größenordnung mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang steht.Ein Anbringen muss, um überhaupt einen Feststellungsantrag darzustellen und damit einen diesbezüglichen Erledigungsanspruch durch die Behörde zu begründen, nach seinem objektiven Erklärungswert auf die bescheidmäßige Feststellung bestimmter Rechte oder Rechtsverhältnisse und nicht bloß auf die Abgabe von Wissenserklärungen gerichtet sein vergleiche VwGH 27.08.2002, 2002/10/0120). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer beantragt, einen Feststellungsbescheid zu erlassen, ob das Befahren der X-Straße mit Dreiachsbussen dieser Größenordnung mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang steht. Daraus ist bereits abzuleiten, dass er eine rechtliche Beurteilung der Frage wünscht, ob Dreiachsbusse einer bestimmten Größenordnung in rechtskonformer Weise die X-Straße B **5 befahren dürfen. Die Beantwortung dieser Frage hängt jedoch mit den Bestimmungen des KFG und der Straßenverkehrsordnung bzw der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen zusammen. Allenfalls könnten noch Ausnahmegenehmigungen für das Befahren der B **5 X-Straße gegeben sein. Diese rechtliche Beurteilung, die aufgrund der vom Beschwerdeführer gestellten Frage abgegeben werden soll, ist jedoch nicht die verbindliche Klarstellung eines strittigen Rechts oder Rechtsverhältnisses, auf welches der Beschwerdeführer ein Anrecht hätte. Nach der Rechtsprechung kann die Behörde im Spruch eines Feststellungsbescheides nicht über abstrakte Rechtsfragen, also weder über das Bestehen einer bestimmten Rechtslage in einem gewissen Zeitraum, noch über die Geltung bzw die Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen, noch über ihre Auslegung „entscheiden“ (vgl Hengstschläger/Leeb, aaO, RN 72). Auch die rechtliche Qualifikation eines Sachverhalts oder die Frage, welche Rechtslage oder welches Gesetz auf eine Rechtsbeziehung anwendbar ist, kann nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein (vgl Hengstschläger/Leb, aaO, RN 72). Auch die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist nur dann zulässig, wenn die Rechtsordnung dies ausdrücklich vorsieht (vgl VwGH 25.09.2002, 2000/12/0316 ua).Nach der Rechtsprechung kann die Behörde im Spruch eines Feststellungsbescheides nicht über abstrakte Rechtsfragen, also weder über das Bestehen einer bestimmten Rechtslage in einem gewissen Zeitraum, noch über die Geltung bzw die Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen, noch über ihre Auslegung „entscheiden“ vergleiche Hengstschläger/Leeb, aaO, RN 72). Auch die rechtliche Qualifikation eines Sachverhalts oder die Frage, welche Rechtslage oder welches Gesetz auf eine Rechtsbeziehung anwendbar ist, kann nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein vergleiche Hengstschläger/Leb, aaO, RN 72). Auch die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist nur dann zulässig, wenn die Rechtsordnung dies ausdrücklich vorsieht vergleiche VwGH 25.09.2002, 2000/12/0316 ua). Allgemein anerkannt ist, dass Behörden auch aus einem im privaten oder im öffentlichen Interesse begründeten Anlass auch ohne ausdrückliche Ermächtigung Rechtsverhältnisse oder Rechte bescheidförmig feststellen könne, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen (vgl VfSlg 16.979/2003; VwGH 23.04.1996, 93/05/0238 ua).Allgemein anerkannt ist, dass Behörden auch aus einem im privaten oder im öffentlichen Interesse begründeten Anlass auch ohne ausdrückliche Ermächtigung Rechtsverhältnisse oder Rechte bescheidförmig feststellen könne, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen vergleiche VfSlg 16.979 aus 2003,; VwGH 23.04.1996, 93/05/0238 ua). Anerkannt ist, dass die Behörde von Amtswegen einen Feststellungsbescheid erlassen kann, wenn dieser im öffentlichen Interesse liegt (vgl VwGH 30.03.2004, 2002/06/0199 ua). Insofern ist der Feststellungsbescheid ein „subsidiärer Rechtsbehelf“ (VwGH 19.12.2012, 2012/10/0224). Darüber hinaus ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn eine gesetzliche Regelung nicht besteht, die Erlassung eines Bescheides aber insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen (vgl VwGH 28.01.2013, 2012/12/0050). Die Frage, ob eine Rechtswidrigkeit vorliegt, oder ob Daten auf rechtmäßige Weise verwendet bzw im Rahmen rechtlicher Befugnisse ausgeübt werden, wurde vom Verwaltungsgerichtshof als vor dem Hintergrund einer möglichen Datenschutzbeschwerde lediglich ein Begründungselement erkannt, das nicht abgesondert feststellungsfähig ist.Anerkannt ist, dass die Behörde von Amtswegen einen Feststellungsbescheid erlassen kann, wenn dieser im öffentlichen Interesse liegt vergleiche VwGH 30.03.2004, 2002/06/0199 ua). Insofern ist der Feststellungsbescheid ein „subsidiärer Rechtsbehelf“ (VwGH 19.12.2012, 2012/10/0224). Darüber hinaus ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn eine gesetzliche Regelung nicht besteht, die Erlassung eines Bescheides aber insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen vergleiche VwGH 28.01.2013, 2012/12/0050). Die Frage, ob eine Rechtswidrigkeit vorliegt, oder ob Daten auf rechtmäßige Weise verwendet bzw im Rahmen rechtlicher Befugnisse ausgeübt werden, wurde vom Verwaltungsgerichtshof als vor dem Hintergrund einer möglichen Datenschutzbeschwerde lediglich ein Begründungselement erkannt, das nicht abgesondert feststellungsfähig ist. Im gegenständlichen Fall beantragt der Beschwerdeführer einen Feststellungsbescheid zur Frage, ob das Befahren der X-Straße mit Dreiachsbussen dieser Größenordnung mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang steht. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nicht Zulassungsbesitzer oder sonstig Verfügungsberechtigter über die Dreiachsbusse ist, und er sohin nicht unmittelbar ein Recht im eigenen Namen auf Feststellung geltend machen kann, ob die Dreiachsbusse in gesetzeskonformer Weise die X-Straße befahren dürfen, würde auch die Beantwortung dieser Frage lediglich ein Begründungselement für den Fall darstellen, dass dem Zulassungsbesitzer oder Eigentümer der Dreiachsbusse gegenüber ausgesprochen würde, das Befahren der X-Straße mit den genannten Dreiachsbussen sei unzulässig. Auch ein allfälliges Verwaltungsstrafverfahren wegen einer unzulässigen Befahrung der X-Straße mit den genannten Dreiachsbussen würde sich nicht gegen den Beschwerdeführer richten, sodass auch aus diesem Grund kein diesbezügliches Recht geltend machen kann. Auch im Strafverfahren würde es sich bei der Frage, ob das Befahren der X-Straße mit Dreiachsbussen dieser Größenordnung mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang steht, um ein Begründungselement handeln. Nach der Rechtsprechung besteht ein Rechtsanspruch auf Feststellung strittiger Rechte oder Rechtsverhältnisse auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung hat (vgl zB VwGH 19.10.1994, 94/12/0206 ua).Nach der Rechtsprechung besteht ein Rechtsanspruch auf Feststellung strittiger Rechte oder Rechtsverhältnisse auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung hat vergleiche zB VwGH 19.10.1994, 94/12/0206 ua). Ein bloß wissenschaftliches, wirtschaftliches oder politisches Interesse kann die Erlassung eines Feststellungsbescheides hingegen nicht rechtfertigen (vgl VwGH 30.03.2004, 2002/06/0199 ua). Ein hinreichendes Interesse ist im Einzelfall dann gegeben, wenn die betreffende Feststellung im Zeitpunkt der Bescheiderlassung ein notwendiges Mittel zweckentsprechender „Rechtsverteidigung“ oder „Rechtsverfolgung“ darstellt, was voraussetzt, dass der Feststellung in concreto die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts des Antragstellers zu beseitigen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Feststellung der Rechtmäßigkeit eines in der Vergangenheit gelegenen Verhaltens, aus dem noch keine rechtlichen Konsequenzen gezogen wurden (vgl Hengstschläger/Leeb, aaO RN75).Ein bloß wissenschaftliches, wirtschaftliches oder politisches Interesse kann die Erlassung eines Feststellungsbescheides hingegen nicht rechtfertigen vergleiche VwGH 30.03.2004, 2002/06/0199 ua). Ein hinreichendes Interesse ist im Einzelfall dann gegeben, wenn die betreffende Feststellung im Zeitpunkt der Bescheiderlassung ein notwendiges Mittel zweckentsprechender „Rechtsverteidigung“ oder „Rechtsverfolgung“ darstellt, was voraussetzt, dass der Feststellung in concreto die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts des Antragstellers zu beseitigen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Feststellung der Rechtmäßigkeit eines in der Vergangenheit gelegenen Verhaltens, aus dem noch keine rechtlichen Konsequenzen gezogen wurden vergleiche Hengstschläger/Leeb, aaO RN75). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung noch weiter ausgeführt, dass bei seinem Balkon vor ca zwei Jahren und vor vier oder fünf Jahren der Holzbaluster angefahren wurde. Eine Gefährdung seiner subjektiven Rechte kann der Beschwerdeführer auf diese Tatsachen aber schon deshalb nicht stützen, da er nach eigenen Angaben nicht selbst gesehen hat, dass tatsächlich einer der von ihm angeführten Dreiachsbusse den Schaden verursacht hat. Der Beschwerdeführer musste einräumen, dass der Schaden auch durch einen LKW entstanden sein konnte und es nicht unbedingt ein Bus gewesen sein muss, der den Schaden verursacht hat. Der gewünschte Feststellungsbescheid wäre sohin kein für den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung. Wenn der Beschwerdeführer weiters darauf verweist, dass es durch die Schneelage und die Breite der Busse dazu komme, dass andere Fahrzeuge an den Bussen nicht ohne weiteres vorbeifahren können und sich so ein Stau bildet, ist auch dies nicht geeignet, ein für den Beschwerdeführer notwendiges Mittel zu einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung zu begründen. Es ist allgemein bekannt, dass es im Winter bei starkem Schneefall dazu kommen kann, dass die Fahrbahn aufgrund der Schneelage bzw aufgrund des von Räumfahrzeugen an den Straßenrand geschobenen Schnees in manchen Bereichen verengt sein kann. Ein Recht darauf, ungehindert die Fahrbahn benützen zu können, besteht nicht. Das Problem ergibt sich im Übrigen nicht nur mit den genannten Bussen, sondern kann dieses auch mit anderen Fahrzeugen bestehen. Auch insofern eignet sich der gewünschte Feststellungsbescheid sohin nicht, die Gefährdung eines subjektiven Rechts des Beschwerdeführers zu beseitigen. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen zwar ausgeführt, dass es im Winter zu Zusammenstößen von Pkws mit den Dreiachsbussen gekommen sei, hat jedoch auch eingeräumt, selbst nie einen Unfall mit einem derartigen Bus, sondern lediglich mit einem Pkw gehabt zu haben. Auch insofern erweist sich der gewünschte Feststellungsbescheid nicht als notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung und ist auch nicht geeignet, die Gefährdung eines subjektiven Rechts des Beschwerdeführers zu beseitigen. Wenn der Beschwerdeführer letztlich auch ausgeführt hat, dass ihm ein störungsfreies Ein- und Ausfahren zu seiner Liegenschaft nicht möglich sei, weil der Verkehr stocke, wenn es zu einem Stau aufgrund der Begegnung der Busse mit anderen Fahrzeugen komme, die beide nicht aneinander vorbeifahren können, so ist auch diesbezüglich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein Recht auf ein störungsfreies Ein – und Ausfahren zu seiner Liegenschaft insofern besitzt, als die Störung dadurch hervorgerufen wird, dass sich ein Stau auf dem Fahrstreifen der B **5 X-Straße bildet, sodass er nicht sofort in die X-Straße einbiegen kann oder von der X-Straße kommend in seine Hauseinfahrt fahren kann. Durch die Verkehrslage bedingte Behinderungen beim Ein- und Ausfahren stellen kein für den Beschwerdeführer subjektives Recht dar, sodass auch insofern die Erlassung des gewünschten Feststellungsbescheides nicht geeignet wäre, die Gefährdung eines subjektiven Rechts des Beschwerdeführers für die Zukunft zu beseitigen. Der gewünschte Feststellungsbescheid stellt sohin auch insofern kein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung dar. Aus all dem ergibt sich, dass die belangte Behörde den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zurecht als unzulässig zurückgewiesen hat und war daher der Beschwerde keine Folge zu geben. Liegen die Voraussetzungen für eine Feststellung auf Antrag nicht vor, so ist dieser nach der Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen (vgl VwGH 14.05.2004, 2000/12/0272 ua).Liegen die Voraussetzungen für eine Feststellung auf Antrag nicht vor, so ist dieser nach der Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VwGH 14.05.2004, 2000/12/0272 ua). Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen wird auf die vorzitierte Rechtsprechung verwiesen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Sigmund Rosenkranz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.27.2217.5

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