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LVwG-2015/31/2761-1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.01.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/31/2761-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des AA, *Adresse*, vertreten durch RA Mag. BB, *Adresse*, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 5.10.2015, xxx***, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Antrag vom 7.9.2015 begehrte der Beschwerdeführer die Umschreibung seiner ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung der Klassen AM und B, dokumentiert in dem marokkanischen Führerschein vom 9.7.2015, Zahl ****, in eine österreichische Lenkberechtigung. Erhebungen der belangten Behörde ergaben, dass der Beschwerdeführer seit 23.10.2013 durchgängig mit Hauptwohnsitz in Z, *Adresse*, gemeldet ist und zum Zeitpunkt des Erwerbs der marokkanischen Lenkberechtigung am 9.7.2015 lediglich vorübergehend in Marokko aufhältig war. Der Beschwerdeführer ist laut den Ein- und Ausreisestempeln im Reisepass am 16.6.2015 in Marokko eingereist und hat am 15.7.2015 sein Heimatland wieder verlassen. Folglich wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 5.10.2015, xxx***, der Antrag auf Austausch der vorgelegten marokkanischen Lenkberechtigung abgewiesen und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass der marokkanische Führerschein zu einem Zeitpunkt erworben wurde, in dem der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Sinn des § 5 Abs 1 Z 1 FSG in Österreich hatte. Folglich wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 5.10.2015, xxx***, der Antrag auf Austausch der vorgelegten marokkanischen Lenkberechtigung abgewiesen und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass der marokkanische Führerschein zu einem Zeitpunkt erworben wurde, in dem der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, FSG in Österreich hatte. Das in § 23 Abs 3 FSG statuierte Kriterium eines sechsmonatigen durchgehenden Aufenthaltes im Ausstellungsstaat war daher zum Zeitpunkt des Erwerbs der Lenkberechtigung nicht erfüllt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.Das in Paragraph 23, Absatz 3, FSG statuierte Kriterium eines sechsmonatigen durchgehenden Aufenthaltes im Ausstellungsstaat war daher zum Zeitpunkt des Erwerbs der Lenkberechtigung nicht erfüllt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor wie folgt: „Der Beschwerdeführer erhebt gegen den Bescheid der LPD Tirol vom 5.10.2015 auf Abweisung des Antrags auf Austausch der marokkanischen Lenkerberechtigung fristgerecht folgende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht in Tirol. Der Bescheid wird in seinem gesamten Umfang wegen Verfahrensfehlern und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten und gestellt der ANTRAG den Bescheid abzuändern und dem Antrag des Beschwerdeführers vollinhaltlich stattzugeben, in eventu den Bescheid aufzuheben und der Behörde erster Instanz die Verfahrensergänzung und neuerliche Bescheiderlassung aufzutragen und zwar aus folgenden Gründen: Es mag zwar sein, dass sich der Beschwerdeführer durchgehend seit 23.10.2013 in Österreich gemeldet ist. Allerdings hat der Beschwerdeführer damals einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in Österreich beantragt. Dieser Antrag wurde in erster Instanz abgewiesen. Der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht dagegen wurde Folge gegeben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel ausgestellt. Fristgerecht wurde dagegen vom BMI Amtsbeschwerde erhoben und in der Folge das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes aufgehoben. Erst im zweiten Rechtsgang, der ungefähr zeitgleich mit dem hier angefochtenen Bescheid gab das Landesverwaltungsgericht der Beschwerde wieder Folge, so dass nunmehr dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel im Herbst 2015 ausgestellt wurde. Das bedeutet aber für das Führerscheinverfahren, dass die Voraussetzungen für die Umschreibung des Führerscheines des Heimatlandes des Beschwerdeführers vorliegen, zumal er sich eben hier mag er zwar gemeldet gewesen sein nicht rechtmäßig und auch nicht immer aufgehalten hat. Jedenfalls wurde sein Niederlassungswille in Österreich bis Herbst 2015 von Österreich nicht anerkannt und nicht genehmigt. Deshalb kann die Behörde aber auch nicht davon ausgehen, dass dem Beschwerdeführer dadurch sein Recht verloren gegangen ist, in seinem Heimatland den Führerschein zu machen und hier, wo er jetzt rechtmäßig niedergelassen ist, ihn zeitgleich auszutauschen. Daher wird der Beschwerde Folge zu geben sein.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Führerscheinakt der belangten Behörde. In Ansehung der Vorgaben des § 24 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die im Übrigen gar nicht beantragt wurde, abgesehen werden. In Ansehung der Vorgaben des Paragraph 24, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die im Übrigen gar nicht beantragt wurde, abgesehen werden. Der maßgebliche Sachverhalt steht unbestritten fest. Es waren keinerlei Fragen der Beweiswürdigung, sondern ausschließlich Rechtsfragen zu klären. Die Akten lassen nicht erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Dem Entfall der Verhandlung stand weder Artikel 6 Abs 1 EMRK noch Artikel 47 GRC entgegen.Der maßgebliche Sachverhalt steht unbestritten fest. Es waren keinerlei Fragen der Beweiswürdigung, sondern ausschließlich Rechtsfragen zu klären. Die Akten lassen nicht erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Dem Entfall der Verhandlung stand weder Artikel 6 Absatz eins, EMRK noch Artikel 47 GRC entgegen. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 74/2015 (FSG), von Relevanz:Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 74 aus 2015, (FSG), von Relevanz: „Ausländische Lenkberechtigungen § 23.

(1)Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen von Anhängern auf Grund einer von einer Vertragspartei des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung durch Personen mit Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) im Bundesgebiet ist zulässig, wenn seit dessen Begründung nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind und der Besitzer der Lenkberechtigung das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Behörde hat auf Antrag diese Frist um weitere sechs Monate zu verlängern, wenn sich der Antragsteller nachweislich aus beruflichen Gründen oder zum Zwecke der Ausbildung nicht länger als ein Jahr in Österreich aufhalten wird. Diese Verlängerung ist zu widerrufen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Das Lenken von Kraftfahrzeugen nach Verstreichen der genannten Fristen stellt eine Übertretung nach § 37 Abs. 1 dar.Paragraph 23,
(1)Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen von Anhängern auf Grund einer von einer Vertragspartei des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1930,, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982,, in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung durch Personen mit Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) im Bundesgebiet ist zulässig, wenn seit dessen Begründung nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind und der Besitzer der Lenkberechtigung das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Behörde hat auf Antrag diese Frist um weitere sechs Monate zu verlängern, wenn sich der Antragsteller nachweislich aus beruflichen Gründen oder zum Zwecke der Ausbildung nicht länger als ein Jahr in Österreich aufhalten wird. Diese Verlängerung ist zu widerrufen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Das Lenken von Kraftfahrzeugen nach Verstreichen der genannten Fristen stellt eine Übertretung nach Paragraph 37, Absatz eins, dar.
(2)Mitglieder des Diplomatischen Korps in Wien, Mitglieder des Konsularkorps in Österreich, Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals ausländischer diplomatischer oder konsularischer Vertretungsbehörden oder Angestellte internationaler Organisationen in Österreich sind berechtigt, während der gesamten Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich auf Grund ihrer Lenkberechtigung Kraftfahrzeuge zu lenken, wenn sie eine vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ausgestellte gültige Legitimationskarte besitzen.
(3)Dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ist ab Vollendung des
  1. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:
  2. der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.
  3. der Antragsteller seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,der Antragsteller seinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,
  4. keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist undkeine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, nachgewiesen ist und
  5. entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 4 nachgewiesen wird oderentweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, nachgewiesen wird oder
  6. angenommen werden kann, daß die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht.
(3a)Wird in einem Verfahren gemäß Abs. 3 ein Nicht-EWR-Führerschein vorgelegt, dessen Frist bereits abgelaufen ist, so hat der Antragsteller eine praktische Fahrprüfung abzulegen, es sei denn, der Antragsteller kann nachweisen, dass die Lenkberechtigung trotz Ablauf der Frist im Führerschein nach wie vor gültig ist. Gelingt der Nachweis der Gültigkeit der Lenkberechtigung, so ist eine praktische Fahrprüfung nur in jenen Fällen abzulegen, in denen keine Gleichwertigkeit gemäß Abs. 3 Z 5 besteht.
(3a)Wird in einem Verfahren gemäß Absatz 3, ein Nicht-EWR-Führerschein vorgelegt, dessen Frist bereits abgelaufen ist, so hat der Antragsteller eine praktische Fahrprüfung abzulegen, es sei denn, der Antragsteller kann nachweisen, dass die Lenkberechtigung trotz Ablauf der Frist im Führerschein nach wie vor gültig ist. Gelingt der Nachweis der Gültigkeit der Lenkberechtigung, so ist eine praktische Fahrprüfung nur in jenen Fällen abzulegen, in denen keine Gleichwertigkeit gemäß Absatz 3, Ziffer 5, besteht.
(4)In einem gemäß Abs. 3 ausgestellten Führerschein ist einzutragen, auf Grund welcher Lenkberechtigung die Umschreibung des Führerscheines erfolgte. Der Antragsteller hat bei Ausfolgung des österreichischen Führerscheines seinen bisherigen Führerschein der Behörde abzuliefern.
(4)In einem gemäß Absatz 3, ausgestellten Führerschein ist einzutragen, auf Grund welcher Lenkberechtigung die Umschreibung des Führerscheines erfolgte. Der Antragsteller hat bei Ausfolgung des österreichischen Führerscheines seinen bisherigen Führerschein der Behörde abzuliefern.
(5)Das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durch Personen ohne Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) im Bundesgebiet ist auf Grund einer von einer Vertragspartei des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, erteilten Lenkberechtigung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten ab Eintritt in das Bundesgebiet unbeschadet gewerberechtlicher und arbeitsrechtlicher Vorschriften zulässig, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung das 18. Lebensjahr vollendet hat. Das Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen durch Personen ohne Wohnsitz im Bundesgebiet (§ 5 Abs. 1 Z 1) ist nur zulässig, wenn der Lenker zumindest im Besitz der Lenkberechtigung der Klasse AM ist und das 15. Lebensjahr vollendet hat.
(5)Das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durch Personen ohne Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) im Bundesgebiet ist auf Grund einer von einer Vertragspartei des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1930,, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982,, erteilten Lenkberechtigung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten ab Eintritt in das Bundesgebiet unbeschadet gewerberechtlicher und arbeitsrechtlicher Vorschriften zulässig, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung das 18. Lebensjahr vollendet hat. Das Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen durch Personen ohne Wohnsitz im Bundesgebiet (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) ist nur zulässig, wenn der Lenker zumindest im Besitz der Lenkberechtigung der Klasse AM ist und das 15. Lebensjahr vollendet hat.
(6)Als Nachweis für die Lenkberechtigung muss der entsprechende nationale Führerschein vorliegen. Wenn dieser nicht auch in deutscher Sprache abgefasst ist und auch nicht dem Muster des Anhangs 9 zum Genfer Abkommen oder den Inhalten des Anhangs 1 oder 1a der Richtlinie 91/439/EWG, ABl. Nr. 237 vom 24. August 1991 in der Fassung 97/26/EWG, entspricht und auch nicht die Anforderungen des Anhangs 6 zum Wiener Übereinkommen erfüllt, muss der Führerschein zugleich mit einem internationalen Führerschein nach einer der in Abs. 5 angeführten Vereinbarungen oder mit einer von einem gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 ermächtigten Verein oder einer ausländischen Vertretungsbehörde des Ausstellungsstaates verfassten Übersetzung vorgewiesen werden können.“
(6)Als Nachweis für die Lenkberechtigung muss der entsprechende nationale Führerschein vorliegen. Wenn dieser nicht auch in deutscher Sprache abgefasst ist und auch nicht dem Muster des Anhangs 9 zum Genfer Abkommen oder den Inhalten des Anhangs 1 oder 1a der Richtlinie 91/439/EWG, ABl. Nr. 237 vom 24. August 1991 in der Fassung 97/26/EWG, entspricht und auch nicht die Anforderungen des Anhangs 6 zum Wiener Übereinkommen erfüllt, muss der Führerschein zugleich mit einem internationalen Führerschein nach einer der in Absatz 5, angeführten Vereinbarungen oder mit einer von einem gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, ermächtigten Verein oder einer ausländischen Vertretungsbehörde des Ausstellungsstaates verfassten Übersetzung vorgewiesen werden können.“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Aus § 23 Abs 3 Z 1 FSG erhellt, dass eine Umschreibung einer marokkanischen Lenkberechtigung in eine österreichische Lenkberechtigung unter mehreren Umständen möglich ist.Aus Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer eins, FSG erhellt, dass eine Umschreibung einer marokkanischen Lenkberechtigung in eine österreichische Lenkberechtigung unter mehreren Umständen möglich ist. Für die erste Fallkonstellation ist Voraussetzung, dass sich der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufgehalten oder dort seinen Wohnsitz (§ 5 Abs 1 Ziffer 1) hatte. Dass diese Voraussetzung im Gegenstandsfall nicht vorliegt, wird nicht einmal vom Beschwerdeführer bestritten und ist aktenkundig, zumal AA seit 23.10.2013 ohne Unterbrechungen mit Hauptwohnsitz in Z, *Adresse*, gemeldet ist und zum Zeitpunkt der Erteilung der marokkanischen Lenkberechtigung am 9.7.2015 lediglich ca einen Monat – konkret vom 16.6.2015 bis 15.7.2015 – in Marokko aufhältig war. Für die erste Fallkonstellation ist Voraussetzung, dass sich der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufgehalten oder dort seinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 1) hatte. Dass diese Voraussetzung im Gegenstandsfall nicht vorliegt, wird nicht einmal vom Beschwerdeführer bestritten und ist aktenkundig, zumal AA seit 23.10.2013 ohne Unterbrechungen mit Hauptwohnsitz in Z, *Adresse*, gemeldet ist und zum Zeitpunkt der Erteilung der marokkanischen Lenkberechtigung am 9.7.2015 lediglich ca einen Monat – konkret vom 16.6.2015 bis 15.7.2015 – in Marokko aufhältig war. Eine Umschreibung nach § 23 Abs 3 Z 1 zweiter Satz FSG scheitert wiederum daran, dass der Antragsteller zwar die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates der Lenkberechtigung besitzt, bei Begründung des Wohnsitzes in Österreich im Jahr 2013 die ausländische Lenkberechtigung jedoch noch nicht besessen hatte.Eine Umschreibung nach Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer eins, zweiter Satz FSG scheitert wiederum daran, dass der Antragsteller zwar die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates der Lenkberechtigung besitzt, bei Begründung des Wohnsitzes in Österreich im Jahr 2013 die ausländische Lenkberechtigung jedoch noch nicht besessen hatte. Die polizeiliche Meldung als Hauptwohnsitz allein lässt nicht den Schluss zu, die Meldeadresse sei tatsächlich der Hauptwohnsitz, doch kommt dem in der Urkunde erklärten Willen hohe Indizwirkung zu (VwGH 11.6.2001, 2000/02/0272). Gegenteiliges wurde aber weder vom Beschwerdeführer behauptet noch lässt sich Derartiges aus den im Reisepass ersichtlichen Reisebewegungen schlussfolgern. Schließlich wird der tatsächliche Wohnsitz des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auch durch den amtsbekannten Verkehr im nordafrikanischen Suchtgiftmilieu, diversen Anzeigen wegen sexueller Belästigung und einschlägigen Eintragungen im EKIS/ED hinreichend dokumentiert. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer zu Recht die Umschreibung der gegenständlichen marokkanischen Lenkberechtigung verweigert wurde, zumal der Beschwerdeführer diese zu einem Zeitpunkt erworben hat, in dem er bereits seit gut 20 Monaten durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet war. Der Aufenthalt in Marokko, in dessen Rahmen die marokkanische Lenkberechtigung der Klassen AM und B erworben wurde, im Zeitraum vom 16.6.2015 bis 15.7.2015 war demgegenüber nur von vorübergehender und untergeordneter Dauer. Auf die von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hingewiesenen fremdenrechtlichen Umstände, wonach der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers in Österreich nach mehreren Rechtsgängen erst im Herbst 2015 sichergestellt wurde, war aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes des § 23 Abs 3 FSG kein Bedacht zu nehmen.Auf die von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hingewiesenen fremdenrechtlichen Umstände, wonach der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers in Österreich nach mehreren Rechtsgängen erst im Herbst 2015 sichergestellt wurde, war aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes des Paragraph 23, Absatz 3, FSG kein Bedacht zu nehmen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen die Ablehnung der Umschreibung des gegenständlichen marokkanischen Führerscheines als unbegründet abzuweisen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.31.2761.1

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