GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensablauf/Feststellungen: A. Aufträge nach dem WRG 1959 und dem TNSchG 2005: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.09.2011, Zl MN-****, wurden der Weggemeinschaft AA
G 2005 und § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 folgende Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufgetragen:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.09.2011, Zl MN-****, wurden der Weggemeinschaft AA
Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 und Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 folgende Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufgetragen: „Die auf den Gpn *8*, *8*, *9* und *9*, alle KG X, vorgenommene Bachverbauung eines namlosen Gerinnes im Bereich der BB ist vollständig zu entfernen und die verwendeten Materialien sind ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Lage der Bachverbauung kann dem einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lageplan entnommen werden. Bei der Bachverbauung wurden verschiedenste Materialien, wie Alteisen, Eisenbahnschwellen aus Beton verwendet. In Summe handelt es sich um ca 50 Holzschwellen. „Die auf den Gpn *8*, *8*, *9* und *9*, alle KG römisch zehn, vorgenommene Bachverbauung eines namlosen Gerinnes im Bereich der BB ist vollständig zu entfernen und die verwendeten Materialien sind ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Lage der Bachverbauung kann dem einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lageplan entnommen werden. Bei der Bachverbauung wurden verschiedenste Materialien, wie Alteisen, Eisenbahnschwellen aus Beton verwendet. In Summe handelt es sich um ca 50 Holzschwellen. Bei den getätigten Verbauungsmaßnahmen handelt es sich einerseits um die Skarpierung von vorhandenen übersteilen Bruchrändern, die Abstaffelung der Erosionsstrecken zur Sohlhebung mittels Querwerke sowie die Errichtung von Einlaufrechen bei den einzelnen Wegquerungen. Die Querwerke wurden hauptsächlich aus Betonschwellen aus dem Bahnbau in holzkastenförmiger Bauweise mit Stahlträgerpilotierung errichtet. Daneben wurden auch mehrere Holzsperren aus entrindetem Lärchen- und Tannenholz errichtet. Die Entfernung der gegenständlichen Verbauungsmaßnahmen hat bis zum 30.12.2011 zu erfolgen.“. Infolge der Berufung gegen den Bescheid
Abs 1 lit a WRG 1959 traf der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 18.05.2012, Zl OP-****, folgende Entscheidung:Infolge der Berufung gegen den Bescheid
Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 traf der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 18.05.2012, Zl OP-****, folgende Entscheidung: I.römisch eins. Der Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.09.2011, Zl MN-****, wird
Abs 4 AVG dahingehend abgeändert, als der Weggemeinschaft AA, vertreten durch den Obmann,
Abs 1 lit a WRG 1959 aufgetragen wird, die eigenmächtige Bachverbauung auf den Gst Nr *8* und *8*, beide GB **1** X, binnen 3 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides zu entfernen. Der Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.09.2011, Zl MN-****, wird
Paragraph 66, Absatz 4, AVG dahingehend abgeändert, als der Weggemeinschaft AA, vertreten durch den Obmann,
Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 aufgetragen wird, die eigenmächtige Bachverbauung auf den Gst Nr *8* und *8*, beide GB **1** römisch zehn, binnen 3 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides zu entfernen. II.römisch zwei. Hinsichtlich der Bachverbauung auf den Gst Nr *9* und *9*, beide GB **1** X, wird der Weggemeinschaft AA, vertreten durch den Obmann,
Abs 2 WRG 1959 aufgetragen, binnen 3 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides um eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen, andernfalls die eigenmächtige Neuerung auf den Gst Nr *9* und *9*, beide GB **1** X, ebenso zu entfernen ist. Hinsichtlich der Bachverbauung auf den Gst Nr *9* und *9*, beide GB **1** römisch zehn, wird der Weggemeinschaft AA, vertreten durch den Obmann,
Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 aufgetragen, binnen 3 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides um eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen, andernfalls die eigenmächtige Neuerung auf den Gst Nr *9* und *9*, beide GB **1** römisch zehn, ebenso zu entfernen ist. Die gegen den Bescheid
G 2005 erhobene Berufung wies die Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 18.12.2013, Zl KL-****, mit der Maßgabe als unbegründet ab, als dassDie gegen den Bescheid
Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 erhobene Berufung wies die Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 18.12.2013, Zl KL-****, mit der Maßgabe als unbegründet ab, als dass
Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.09.2011, Zl MN-****, in der Fassung der Bescheide des Landeshauptmannes von Tirol vom 18.05.2012, Zl OP-****, und der Tiroler Landesregierung vom 18.12.2013, Zl KL-****, bisher nicht nachgekommen sei und setzte der Weggemeinschaft AA für die Erbringung dieser Leistung noch einmal eine Frist von zwei Wochen, gerechnet ab Zustellung dieses Schreibens. Im Schreiben vom 18.08.2014, Zl ***2014, teilte der Forsttechnische Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung der Weggemeinschaft AA über Nachfrage des Obmannes dieser Weggemeinschaft von 12.08.2014 wörtlich Folgendes mit: „Aus Sicht des Schutzes vor Naturgefahren ist es nicht zu verantworten, die nichtfachgerechte und nicht dem Stand der Technik entsprechende, derzeit bestehende Bachverbauung im Gerinnebereich zu belassen. Aus ho Sicht ist dem Bescheid Folge zu leisten und die derzeitige Verbauung durch eine dem Stand der Technik entsprechende Schutzmaßnahme zu ersetzen. Zur Frage der Kosten kann mitgeteilt werden, dass eine fachgerechte, dem Stand der Technik entsprechende Holzsperre, kostenmäßig zwischen EUR 15.000 – 20.000 liegt.“. Mit Schreiben vom 19.01.2015 teilte die Weggemeinschaft AA infolge der Verfahrensanordnung vom 20.08.2014, Zl GJ-****, mit, dass sie den Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung mit Schreiben vom 12.08.2014 um Mitteilung ersucht habe, ob die vorgeschriebenen Maßnahmen überhaupt erforderlich seien, aber diesbezüglich keine Antwort erhalten habe. In weiterer Folge teilte der Obmann der Weggemeinschaft AA mit, dass die Leistung im Frühjahr 2015 erbracht werde. Mit Bescheid vom 21.10.2015, Zl XX-****, zugestellt der Weggemeinschaft AA am 29.10.2015, ordnete die Bezirkshauptmannschaft Y die mit Verfahrensanordnung vom 20.08.2014, Zl GJ-****, angedrohte Ersatzvornahme gegenüber der Weggemeinschaft AA an. Dagegen erhob die Weggemeinschaft AA, vertreten durch den Obmann, Adresse 1, mit E-Mail vom 23.11.2015 das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde
Abs 1 Z 1 B-VG und führte aus, dass in der Vollversammlung beschlossen worden sei, dass die Verbauungsmaßnahmen im Bereich der UW (Holzverbauung) auf eigene Kosten entfernt würden. Bezüglich der Verbauungen auf den Grundstücken der Weggemeinschaft, welche mit Betonschwellen durchgeführt worden seien, werde von der Weggemeinschaft ein Projekt eingereicht. Zumal der Wintereinbruch überraschend erfolgt sei, könnten die Maßnahmen erst nach Ende des Winters durchgeführt werden. Dagegen erhob die Weggemeinschaft AA, vertreten durch den Obmann, Adresse 1, mit E-Mail vom 23.11.2015 das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und führte aus, dass in der Vollversammlung beschlossen worden sei, dass die Verbauungsmaßnahmen im Bereich der UW (Holzverbauung) auf eigene Kosten entfernt würden. Bezüglich der Verbauungen auf den Grundstücken der Weggemeinschaft, welche mit Betonschwellen durchgeführt worden seien, werde von der Weggemeinschaft ein Projekt eingereicht. Zumal der Wintereinbruch überraschend erfolgt sei, könnten die Maßnahmen erst nach Ende des Winters durchgeführt werden. C. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden der Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 13.06.1988, Zl KM-****, und die mit diesem Bescheid in Kraft gesetzte Satzung eingeholt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 14.01.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des Obmannes der Weggemeinschaft AA und eines Vertreters der belangten Behörde durch. Der Obmann der Weggemeinschaft AA sicherte zu, dass die Holzverbauung bis spätestens 30.05.2016 entfernt werde. Im Übrigen werde ein Projekt zur Genehmigung eingereicht. Der Vertreter der belangten Behörde setzte den Obmann der Weggemeinschaft AA darüber in Kenntnis, dass auch die Betonschwellen zu entfernen sind. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Der dargestellte Verfahrensablauf bzw die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die oben zitierten Bescheide und die am 14.01.2016 durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung. III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Vorauszuschicken ist, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.09.2011, Zl MN-****, in der Fassung der Bescheide des Landeshauptmannes von Tirol vom 18.05.2012, Zl OP-****, und der Tiroler Landesregierung vom 18.12.2013, Zl KL-****, rechtskräftig ist. Nach § 4 Abs 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl Nr 53/1991 in der Fassung BGBl I Nr 33/2013, kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist. Grundlage des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens ist hier die mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.08.2014, Zl GJ-****, erfolgte Androhung der Ersatzvornahme. Die Androhung der Ersatzvornahme ist eine Prozessvoraussetzung und steckt den Rahmen des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens ab. Die Beschwerdeführerin ist ihrer Leistungsverpflichtung nicht innerhalb der Paritionsfrist nachgekommen, sodass die belangte Behörde die angefochtene Vollstreckungsverfügung erlassen hat. Exekutionstitel und damit Titelbescheid ist im vorliegenden Fall der Bescheid der belangten Behörde vom 14.09.2011, Zl MN-****, in der Fassung der Bescheide des Landeshauptmannes von Tirol vom 18.05.2012, Zl OP-****, und der Tiroler Landesregierung vom 18.12.2013, Zl KL-****.Nach Paragraph 4, Absatz eins, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr 53 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist. Grundlage des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens ist hier die mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.08.2014, Zl GJ-****, erfolgte Androhung der Ersatzvornahme. Die Androhung der Ersatzvornahme ist eine Prozessvoraussetzung und steckt den Rahmen des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens ab. Die Beschwerdeführerin ist ihrer Leistungsverpflichtung nicht innerhalb der Paritionsfrist nachgekommen, sodass die belangte Behörde die angefochtene Vollstreckungsverfügung erlassen hat. Exekutionstitel und damit Titelbescheid ist im vorliegenden Fall der Bescheid der belangten Behörde vom 14.09.2011, Zl MN-****, in der Fassung der Bescheide des Landeshauptmannes von Tirol vom 18.05.2012, Zl OP-****, und der Tiroler Landesregierung vom 18.12.2013, Zl KL-****. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Vollstreckung gegeben. Schließlich liegt ein entsprechender Titelbescheid vor, wurde dieser gegenüber der Beschwerdeführerin wirksam und ist diese ihrer Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist sogar bis zum Tag der öffentlichen mündlichen Verhandlung des Landesverwaltungsgerichts Tirol am 14.01.2016 nicht nachgekommen. Darüber hinaus ist der Spruch des Leistungsbescheides und der Vollstreckungsverfügung bestimmt, war die Leistungsfrist ausreichend bemessen und ist die Erbringung der Leistung möglich. Zumal der Vollstreckungstitel weder nachträglich aufgehoben noch die geschuldete Leistung erbracht wurde (vgl VwGH 11.09.2003, Zl 2003/07/0059) oder die Vollstreckbarkeitsbestätigung nachträglich aufgehoben wurde, ist die Vollstreckbarkeit des Vollstreckungstitels auch nicht nachträglich weggefallen.Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Vollstreckung gegeben. Schließlich liegt ein entsprechender Titelbescheid vor, wurde dieser gegenüber der Beschwerdeführerin wirksam und ist diese ihrer Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist sogar bis zum Tag der öffentlichen mündlichen Verhandlung des Landesverwaltungsgerichts Tirol am 14.01.2016 nicht nachgekommen. Darüber hinaus ist der Spruch des Leistungsbescheides und der Vollstreckungsverfügung bestimmt, war die Leistungsfrist ausreichend bemessen und ist die Erbringung der Leistung möglich. Zumal der Vollstreckungstitel weder nachträglich aufgehoben noch die geschuldete Leistung erbracht wurde vergleiche VwGH 11.09.2003, Zl 2003/07/0059) oder die Vollstreckbarkeitsbestätigung nachträglich aufgehoben wurde, ist die Vollstreckbarkeit des Vollstreckungstitels auch nicht nachträglich weggefallen. Insgesamt war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die hier erfolgte Anordnung der Ersatzvornahme erfolgte im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt insofern nicht vor. Es war daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Schütz (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.34.3048.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.