RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.01.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/39/1094-1 TextI.römisch eins. IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde der Frau A A, Adresse 1, X, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates X vom 30.01.2015, Zahl ****1, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde der Frau A A, Adresse 1, römisch zehn, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates römisch zehn vom 30.01.2015, Zahl ****1, zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde der Frau A A wird gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, als der Antrag der Frau A A vom 30.01.2013 (eingelangt bei der belangten Behörde am 05.02.2013) auf Befreiung von der Anschlusspflicht gemäß § 7 Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 als unzulässig zurückgewiesen wird.Die Beschwerde der Frau A A wird gemäß Paragraph 28, VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, als der Antrag der Frau A A vom 30.01.2013 (eingelangt bei der belangten Behörde am 05.02.2013) auf Befreiung von der Anschlusspflicht gemäß Paragraph 7, Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 als unzulässig zurückgewiesen wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. II.römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde des Herrn B B und des Herrn C C, beide Adresse 1, X, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats X vom 30.01.2015, Zahl ****1, den Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde des Herrn B B und des Herrn C C, beide Adresse 1, römisch zehn, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats römisch zehn vom 30.01.2015, Zahl ****1, den B E S C H L U S S gefasst: 1. Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde des Herrn B B und des Herrn C C als unzulässig zurückgewiesen. 1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde des Herrn B B und des Herrn C C als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidungen zu I. und II. kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.Gegen diese Entscheidungen zu römisch eins. und römisch zwei. kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabe¬gebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Schreiben vom 07.01.2013, Zahl ****2, informierte die belangte Behörde Frau A A und Herrn B B über die Lage ihres Grundstückes Adresse 1, X, als im 200 m-Anschlussbereich zum öffentlichen Kanal gelegen. Gemäß der Kanalordnung der Stadt X (Gemeinderatsbeschluss vom 26.04.2001 und 22.09.2011) seien in die öffentliche Kanalisation alle Abwässer, im Gebiet (
- ua)Y zusätzlich auch die Niederschlagswässer einzuleiten. Unter Bezugnahme auf die Bestimmung der §§ 7 und 9 Abs 1 Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführer zum Abschluss eines notwendigen Anschlussvertrages für die Abwasserbeseitigung für das Anwesen Adresse 1 mit der Z AG auf. In einer Besprechung am 06.12.2012 habe die Z AG mitgeteilt, dass bis zum heutigen Tag ein Anschlussvertrag nicht abgeschlossen worden wäre. Die Behörde räumte zum Abschluss des Vertrages eine Frist von 3 Monaten ein, widrigenfalls ein Anschlussbescheid erlassen werden müsse. Auf die Möglichkeit der Befreiung von der Anschlusspflicht gemäß § 7 Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 wurde hingewiesen. Mit Schreiben vom 07.01.2013, Zahl ****2, informierte die belangte Behörde Frau A A und Herrn B B über die Lage ihres Grundstückes Adresse 1, römisch zehn, als im 200 m-Anschlussbereich zum öffentlichen Kanal gelegen. Gemäß der Kanalordnung der Stadt römisch zehn (Gemeinderatsbeschluss vom 26.04.2001 und 22.09.2011) seien in die öffentliche Kanalisation alle Abwässer, im Gebiet (
- ua)Y zusätzlich auch die Niederschlagswässer einzuleiten. Unter Bezugnahme auf die Bestimmung der Paragraphen 7 und 9 Absatz eins, Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführer zum Abschluss eines notwendigen Anschlussvertrages für die Abwasserbeseitigung für das Anwesen Adresse 1 mit der Z AG auf. In einer Besprechung am 06.12.2012 habe die Z AG mitgeteilt, dass bis zum heutigen Tag ein Anschlussvertrag nicht abgeschlossen worden wäre. Die Behörde räumte zum Abschluss des Vertrages eine Frist von 3 Monaten ein, widrigenfalls ein Anschlussbescheid erlassen werden müsse. Auf die Möglichkeit der Befreiung von der Anschlusspflicht gemäß Paragraph 7, Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 wurde hingewiesen. Mit Schreiben vom 30.01.2013 stellten Herr B B und Frau A A einen Antrag auf Befreiung von der Kanalanschlusspflicht. Sie wären die alleinigen Eigentümer des Gebäudes Adresse 1. Zusammengefasst brachten sie – unter Vorlage eines Kostenvoranschlages der Firma W Aktiengesellschaft vom 11.12.2008 - entstehende immense Kosten für die Errichtung eines Kanals in bestehendem instabilen Gelände bedingt durch notwendige Hangsicherungsmaßnahmen vor, sähen sie sich dazu finanziell nicht in der Lage, weshalb Anschlussbefreiung wegen unvertretbarem Aufwand beantragt werde. Die Abwässer würden in einer am 29.09.1980, zu Zahl ****3, vom Stadtmagistrat X bescheidmäßig bewilligten 3-Kammer-Kläranlage mit anschließender Sickergrube entsorgt, in regelmäßigen Abständen von einer Entsorgungsfirma entleert und gereinigt. Mit Schreiben vom 30.01.2013 stellten Herr B B und Frau A A einen Antrag auf Befreiung von der Kanalanschlusspflicht. Sie wären die alleinigen Eigentümer des Gebäudes Adresse 1. Zusammengefasst brachten sie – unter Vorlage eines Kostenvoranschlages der Firma W Aktiengesellschaft vom 11.12.2008 - entstehende immense Kosten für die Errichtung eines Kanals in bestehendem instabilen Gelände bedingt durch notwendige Hangsicherungsmaßnahmen vor, sähen sie sich dazu finanziell nicht in der Lage, weshalb Anschlussbefreiung wegen unvertretbarem Aufwand beantragt werde. Die Abwässer würden in einer am 29.09.1980, zu Zahl ****3, vom Stadtmagistrat römisch zehn bescheidmäßig bewilligten 3-Kammer-Kläranlage mit anschließender Sickergrube entsorgt, in regelmäßigen Abständen von einer Entsorgungsfirma entleert und gereinigt. Mit Bescheid vom 30.01.2015, Zahl ****1, wies der Stadtmagistrat X das Ansuchen vom 30.01.2013 um Befreiung von der Anschlusspflicht ab, berief sich dabei auf nähere Vorschreibungen im Bescheid vom 29.09.1980 (Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation binnen dreier Monate ab technischer Möglichkeit, Hinweis auf eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht) sowie auf den Umstand, dass die bestehende 3-Kammer-Kläranlage nicht dem Stand der Technik entspräche, womit die Voraussetzung für die Befreiung von der Anschlusspflicht nicht gegeben sei. Mit Bescheid vom 30.01.2015, Zahl ****1, wies der Stadtmagistrat römisch zehn das Ansuchen vom 30.01.2013 um Befreiung von der Anschlusspflicht ab, berief sich dabei auf nähere Vorschreibungen im Bescheid vom 29.09.1980 (Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation binnen dreier Monate ab technischer Möglichkeit, Hinweis auf eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht) sowie auf den Umstand, dass die bestehende 3-Kammer-Kläranlage nicht dem Stand der Technik entspräche, womit die Voraussetzung für die Befreiung von der Anschlusspflicht nicht gegeben sei. Dieser Bescheid wurde an Frau A A und Herrn B B nachweislich in einer einzigen Zustellsendung gemeinsam zugestellt. Die Sendung wurde nachweislich von Frau A A übernommen. Eine Zustellung dieses Bescheides an Herrn C C erfolgte nicht. In fristgerecht erhobener Beschwerde wenden sich Frau A A, Herr B B und Herr C C (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen diesen Bescheid, monieren unerschwinglichen Kostenaufwand für die Errichtung eines Kanalstranges vom Wohnhaus zur Straße S sowie massive technische Probleme bei der Durchführung der Bauarbeiten. Die Beschwerdeführer hätten sich zur Ertüchtigung der bestehenden 3-Kammer-Kläranlage in eine vollbiologische Kläranlage entschlossen und dafür um wasserrechtliche Bewilligung angesucht. Im behördlichen Kanalisationsakt erliegen zwei Bescheide des Stadtmagistrats X vom 23.09.1980, Zl ****4 (Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses im Anwesen Adresse 1), bzw vom 29.09.1980, Zl. ****3 (Bewilligung einer Entwässerungsanlage).Im behördlichen Kanalisationsakt erliegen zwei Bescheide des Stadtmagistrats römisch zehn vom 23.09.1980, Zl ****4 (Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses im Anwesen Adresse 1), bzw vom 29.09.1980, Zl. ****3 (Bewilligung einer Entwässerungsanlage). II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Im gegenständlichen Fall gilt folgende Bestimmung des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000 – TiKG 2000, LGBL Nr 1/2001 idF LGBl Nr 130/2013:Im gegenständlichen Fall gilt folgende Bestimmung des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000 – TiKG 2000, LGBL Nr 1 aus 2001, in der Fassung LGBl Nr 130/2013: § 5 Paragraph 5, Anschlusspflichtige Anlagen
(1)Gebäude, sonstige bauliche Anlagen und Sammelkanäle nichtöffentlicher Kanalisationen auf Grundstücken, die ganz oder teilweise im Anschlussbereich liegen, sind an die öffentliche Kanalisation anzuschließen, sofern Wässer anfallen, für die aufgrund der Kanalordnung Anschlusspflicht besteht. (…) § 7Paragraph 7 Befreiung von der Anschlusspflicht
(1)Die Behörde hat
- a)anschlusspflichtige Anlagen, deren Anschluss an die öffentliche Kanalisation nur mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg unvertretbaren Aufwand hergestellt werden könnte, sowie
- b)anschlusspflichtige Anlagen, für deren Anschluss die Inanspruchnahme fremder Grundstücke oder die Mitbenützung einer fremden nichtöffentlichen Kanalisation oder Entwässerungsanlage erforderlich wäre, nach rechtskräftiger Abweisung eines Antrages auf Enteignung nach § 12 Abs. 6
- b)anschlusspflichtige Anlagen, für deren Anschluss die Inanspruchnahme fremder Grundstücke oder die Mitbenützung einer fremden nichtöffentlichen Kanalisation oder Entwässerungsanlage erforderlich wäre, nach rechtskräftiger Abweisung eines Antrages auf Enteignung nach Paragraph 12, Absatz 6 von der Anschlusspflicht zu befreien, wenn eine dem Stand der Technik entsprechende anderweitige geordnete Entsorgung der bei der betreffenden Anlage anfallenden Abwässer und Niederschlagswässer sichergestellt ist. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Befreiung nur hinsichtlich der Abwässer oder der Niederschlagswässer vor, so ist die Befreiung nur insoweit zu erteilen. (…)
(5)Um die Erteilung der Befreiung hat der Eigentümer der anschlusspflichtigen Anlage bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Die Behörde hat über Anträge auf Erteilung der Befreiung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. (…)“ Es gilt folgende Bestimmung des Zustellgesetzes, BGBl Nr 200/1982 idF BGBl Nr I 33/2013:Es gilt folgende Bestimmung des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1982, in der Fassung BGBl Nr römisch eins 33/2013: „Zustellung an den Empfänger § 13Paragraph 13
(1)Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. ….. (…)“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages vom 30.01.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 05.02.2013, waren Herr B B und Frau A A je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer des betroffenen Grundstücks Nr.1**, EZ **2**, KG V, Adresse 1, X. Im Gegenstandsakt liegt auch ein Grundbuchsauszug vom 07.12.2012 ein, in dem Frau A A und Herr B B jeweils als Hälfteeigentümer ausgewiesen sind. Mit Übergabs- und Schenkungsvertrag vom 30.09.2013 erwarb Herr C C Alleineigentum an der bezogenen Liegenschaft. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Stadtmagistrats X vom 30.01.2015 war Herr C C damit bereits Alleineigentümer der Liegenschaft. Die Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides lautete nur auf Frau A A und Herrn B B. Eine Zustellung des Bescheides erfolgte ausschließlich an Herrn B B und Frau A A, dies mit einer gemeinsamen Sendung. Ein entsprechender Nachweis findet sich im Akt. Der angefochtene Bescheid wurde nicht an Herrn C C zugestellt. Von diesem Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage auszugehen. Zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages vom 30.01.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 05.02.2013, waren Herr B B und Frau A A je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer des betroffenen Grundstücks Nr.1**, EZ **2**, KG römisch fünf, Adresse 1, römisch zehn. Im Gegenstandsakt liegt auch ein Grundbuchsauszug vom 07.12.2012 ein, in dem Frau A A und Herr B B jeweils als Hälfteeigentümer ausgewiesen sind. Mit Übergabs- und Schenkungsvertrag vom 30.09.2013 erwarb Herr C C Alleineigentum an der bezogenen Liegenschaft. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Stadtmagistrats römisch zehn vom 30.01.2015 war Herr C C damit bereits Alleineigentümer der Liegenschaft. Die Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides lautete nur auf Frau A A und Herrn B B. Eine Zustellung des Bescheides erfolgte ausschließlich an Herrn B B und Frau A A, dies mit einer gemeinsamen Sendung. Ein entsprechender Nachweis findet sich im Akt. Der angefochtene Bescheid wurde nicht an Herrn C C zugestellt. Von diesem Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage auszugehen. Bei der Befreiung von der Anschlusspflicht handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Gemäß § 7 Abs 5 Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 ist einzig der Eigentümer der anschlusspflichtigen Anlage entsprechend antragslegitimiert. Bei der Befreiung von der Anschlusspflicht handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 5, Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 ist einzig der Eigentümer der anschlusspflichtigen Anlage entsprechend antragslegitimiert. Waren nun Frau A A und Herr B B zwar noch zum Zeitpunkt der Antragseinbringung (05.02.2015) Eigentümer der anschlusspflichtigen Anlage und damit in diesem Zeitpunkt auch (noch) antragsberechtigt, ging jedoch noch vor Bescheiderlassung das Alleineigentum an der anschlusspflichtigen Anlage auf Herrn C C über. Handelt es sich bei der Befreiung von der Anschlusspflicht um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt und hängt die Einbringung eines Antrags damit vom (nachgewiesenen) Willen des ausschließlich dazu berechtigten Eigentümers der Anlage ab, kann aber dem dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Verfahrensakt ein derartiger Eintritt in den von den Voreigentümern A A und B B gestellten Antrag durch Herrn C C vor Bescheiderlassung in keiner Weise entnommen bzw nicht daraus erschlossen werden. Weder äußerte sich Herr C C in dieser Weise von sich aus gegenüber der Behörde, noch trat die belangte Behörde an ihn unter entsprechender Fragestellung heran, noch behauptete Herr C C derartiges in seinem Beschwerdevorbringen Von einer Antragstellung durch Herrn C C ist damit nicht auszugehen. Weder wurde er in der Zustellverfügung als (formeller) Empfänger genannt, noch ist auch eine Zustellung des Bescheides an ihn erfolgt. Der Bescheid wurde ihm gegenüber somit nicht erlassen. Wurde kein Antrag gestellt und mangelt es auch an einer Bescheidzustellung an ihn, fehlt ihm in weiterer Folge aber jegliche Beschwerdelegitimation, weshalb im Ergebnis seine Beschwerde spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen war. Ungeachtet dieser entscheidenden aktenevidenten Sachlage wäre für die Rechtsposition des Herrn C C aber auch im Falle, als er in den Antrag vom 30.01.2013 eingetreten wäre, nichts gewonnen, da diesfalls über seinen Antrag durch die belangte Behörde noch nicht entschieden worden wäre, ihm ein entsprechender Bescheid damit nicht zugestellt wurde, und ihm auch bei derartiger Fallkonstellation eine Rechtsmittellegitimation jedenfalls fehlen würde. Auch in diesem Falle müsste die Beschwerde des Herrn C C als unzulässig zurückgewiesen werden. Frau A A und Herr B B waren ab dem Zeitpunkt des Eigentumsübergangs an der anschlusspflichtigen Anlage nicht mehr zur Antragstellung auf Befreiung legitimiert. Deren Antrag hätte daher von der belangten Behörde aus diesem Grunde in formeller Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen werden müssen. Die demgegenüber getroffene Sachentscheidung war damit nicht rechtmäßig. Ist das Verwaltungsgericht gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 VwGVG zur Sachentscheidung verpflichtet (auch das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen gehört zur Sache), hat es Beschwerden mit der Maßgabe abzuweisen – also eine Sachentscheidung im Sinne des Art 130 Abs 4 B-VG zu treffen – dass der das Verwaltungsverfahren einleitender Antrag als unzulässig zurückgewiesen wird. Frau A A und Herr B B waren ab dem Zeitpunkt des Eigentumsübergangs an der anschlusspflichtigen Anlage nicht mehr zur Antragstellung auf Befreiung legitimiert. Deren Antrag hätte daher von der belangten Behörde aus diesem Grunde in formeller Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen werden müssen. Die demgegenüber getroffene Sachentscheidung war damit nicht rechtmäßig. Ist das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, VwGVG zur Sachentscheidung verpflichtet (auch das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen gehört zur Sache), hat es Beschwerden mit der Maßgabe abzuweisen – also eine Sachentscheidung im Sinne des Artikel 130, Absatz 4, B-VG zu treffen – dass der das Verwaltungsverfahren einleitender Antrag als unzulässig zurückgewiesen wird. In derartiger Weise hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol hinsichtlich der Beschwerde der Frau A A vorzugehen. Die Beschwerde des Herrn B B war hingegen – bedingt durch die im Folgenden darzustellende konkrete Sachverhaltskonstellation – als unzulässig zurückzuweisen: Aufgrund der Bestimmungen des Zustellgesetzes (§ 13) ist ein Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Richtet sich ein Dokument an mehrere Empfänger, so hat die Zustellung ihnen gegenüber grundsätzlich (eine abweichende gesetzliche Regelung liegt fallbezogen nicht vor und wurde auch kein gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter bestellt) gesondert zu erfolgen (angesprochen sind damit vorallem auch Zustellungen an Ehegatten). Unterbleibt diesfalls die gesonderte Zustellung (insbesondere zwei Zustellnachweise), so hat dies zur Folge, dass die Zustellung dem jeweiligen Empfänger gegenüber unwirksam ist, wenn das Dokument lediglich von einem anderen Empfänger übernommen wurde. Die Annahme einer gleichzeitigen Ersatzzustellung für den weiteren Empfänger scheidet hingegen aus.Aufgrund der Bestimmungen des Zustellgesetzes (Paragraph 13,) ist ein Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Richtet sich ein Dokument an mehrere Empfänger, so hat die Zustellung ihnen gegenüber grundsätzlich (eine abweichende gesetzliche Regelung liegt fallbezogen nicht vor und wurde auch kein gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter bestellt) gesondert zu erfolgen (angesprochen sind damit vorallem auch Zustellungen an Ehegatten). Unterbleibt diesfalls die gesonderte Zustellung (insbesondere zwei Zustellnachweise), so hat dies zur Folge, dass die Zustellung dem jeweiligen Empfänger gegenüber unwirksam ist, wenn das Dokument lediglich von einem anderen Empfänger übernommen wurde. Die Annahme einer gleichzeitigen Ersatzzustellung für den weiteren Empfänger scheidet hingegen aus. Gegenständlich wurde nun der bekämpfte Bescheid in einer Sendung mit einem Zustellnachweis an die Eheleute A A und B B, X, zugestellt. Nachweislich übernommen wurde das Dokument von Frau A A. Die Zustellung an Herrn B B ist damit aus beschriebenen Gründen unwirksam. Wurde dieser zwar im bekämpften Bescheid als (formeller) Empfänger genannt, ist ihm gegenüber jedoch – wie sachverhaltsbezogen dargelegt – von einem Zustellmangel auszugehen.Gegenständlich wurde nun der bekämpfte Bescheid in einer Sendung mit einem Zustellnachweis an die Eheleute A A und B B, römisch zehn, zugestellt. Nachweislich übernommen wurde das Dokument von Frau A A. Die Zustellung an Herrn B B ist damit aus beschriebenen Gründen unwirksam. Wurde dieser zwar im bekämpften Bescheid als (formeller) Empfänger genannt, ist ihm gegenüber jedoch – wie sachverhaltsbezogen dargelegt – von einem Zustellmangel auszugehen. Frau A A war damit infolge rechtswirksamer Erlassung des Bescheides an sie zur Erhebung der Beschwerde an sich legitimiert. Infolge rechtsunwirksamer Zustellung des Bescheides an Herrn B B mangelte es hingegen diesem jedoch an einer Beschwerdelegitimation. Die Beschwerde der Frau A A war somit aus oben dargelegten Gründen (fehlende Eigentümerstellung im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides) mit der Maßgabe abzuweisen, dass ihr Antrag auf Befreiung als unzulässig zurückgewiesen wurde. Mangels fehlender Beschwerdelegitimation war die Beschwerde des Herrn B B hingegen als unzulässig zurückzuweisen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und werden auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen stand. Es waren allein Rechtsfragen zu lösen.Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und werden auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen stand. Es waren allein Rechtsfragen zu lösen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern auch nicht beantragt. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung erfolgt unter Zugrundelegung höchstgerichtlicher Judikatur.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung erfolgt unter Zugrundelegung höchstgerichtlicher Judikatur. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.39.1094.1