← Österreich

{'item': 'LVwG-2015/41/3112-2'}

Obsah (7)§§ 27§ 25a§ 19§ 16§ 18§ 94§ 23

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.01.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/41/3112-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§§ 27und 28 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraphen 27 und 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid vom 17.11.2015, Zl ****, wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y als Gewerbebehörde I. Instanz über den Antrag vom 21.09.2015

§ 19Gew

O 1994 festgestellt, dass für Herrn A A die individuelle Befähigung zur Ausübung des reglementierten Gewerbes „Maler und Anstreicher gem § 94 Z 47 GewO 1994, eingeschränkt auf das Ausmalen von Innenräumen nach Wasser- und Brandschäden“ nicht vorliegt. Mit Bescheid vom 17.11.2015, Zl ****, wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y als Gewerbebehörde römisch eins. Instanz über den Antrag vom 21.09.2015

Paragraph 19, GewO 1994 festgestellt, dass für Herrn A A die individuelle Befähigung zur Ausübung des reglementierten Gewerbes „Maler und Anstreicher gem Paragraph 94, Ziffer 47, GewO 1994, eingeschränkt auf das Ausmalen von Innenräumen nach Wasser- und Brandschäden“ nicht vorliegt. Die belangte Behörde schloss sich dabei nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens der negativen Stellungnahme der Wirtschaftskammer Tirol, Innung der Maler und Tapezierer, vom 19.10.2015 an, wonach es sich bei der angegebenen Einschränkung des Gewerbes um keine fachliche Einschränkung handle, da auch beim Ausmalen in Innenbereichen die verschiedensten Untergründe zu berücksichtigen seien und entsprechende Beschichtungsmittel und Verfahren auszuwählen seien. Darüber hinaus seien für das Ausmalen nach Brandschäden spezielle Qualifikationen erforderlich, da hier eine unterschiedliche Isolierung der durchschlagenden Inhaltsstoffe nötig sei. Der Beschwerdeführer könne weder eine einschlägige Ausbildung nachweisen noch lägen Praxiszeiten in dem Umfang vor, dass davon ausgegangen werden könne, dass er die für das angestrebte Gewerbe erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitze. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 10.12.2015 bestritt der Beschwerdeführer das von der belangten Behörde festgestellte Nichtvorliegen der von ihm beantragten individuellen Befähigung zur Ausübung des Gewerbes „Maler und Anstreicher gem § 94 Z 47 GewO 1994, eingeschränkt auf das Ausmalen von Innenräumen nach Wasser- und Brandschäden“. Wenn die Behörde auf die negative Stellungnahme der Wirtschaftskammer verweise, wonach beim Ausmalen in Innenbereichen die verschiedenen Untergründe zu berücksichtigen und entsprechende Beschichtungsmittel und Verfahren auszuwählen seien und es sich daher um keine fachliche Einschränkung handle, so könne er dieser Rechtsansicht nicht folgen. Im Zuge der Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit „Trockenlegung von Anlagen und Gebäuden durch Absaugen von Wasser und Einblasen von Trockenluft“ hätten bereits viele praktische Erfahrungen in Hinblick auf die Beschaffenheit von Untergründen (Mauerwerk) usw gesammelt werden können. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 10.12.2015 bestritt der Beschwerdeführer das von der belangten Behörde festgestellte Nichtvorliegen der von ihm beantragten individuellen Befähigung zur Ausübung des Gewerbes „Maler und Anstreicher gem Paragraph 94, Ziffer 47, GewO 1994, eingeschränkt auf das Ausmalen von Innenräumen nach Wasser- und Brandschäden“. Wenn die Behörde auf die negative Stellungnahme der Wirtschaftskammer verweise, wonach beim Ausmalen in Innenbereichen die verschiedenen Untergründe zu berücksichtigen und entsprechende Beschichtungsmittel und Verfahren auszuwählen seien und es sich daher um keine fachliche Einschränkung handle, so könne er dieser Rechtsansicht nicht folgen. Im Zuge der Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit „Trockenlegung von Anlagen und Gebäuden durch Absaugen von Wasser und Einblasen von Trockenluft“ hätten bereits viele praktische Erfahrungen in Hinblick auf die Beschaffenheit von Untergründen (Mauerwerk) usw gesammelt werden können. Die A Trockentechnik GmbH sei bereits Inhaberin eines eingeschränkten Malergewerbes mit einem weitaus breiteren Gewerbeumfang (Malen von Innenwänden) gewesen und im Zuge dieser Tätigkeit seien über mehrere Jahre hervorragende Kenntnisse zur Ausübung des Gewerbes Maler erworben worden. lm Zuge der Zusammenarbeit mit dem angestellten gewerberechtlichen Geschäftsführer B A habe er sich umfassende Kenntnisse aneignen können, was auch von B A bestätigt und mittels Fotodokumentationen untermauert werde. Noch einmal wurde vom Beschwerdeführer auf die Ausführungen in seinem Antrag um Feststellung der individuellen Befähigung verwiesen. Entgegen der Ansicht der Behörde sei er der festen Überzeugung, dass er die individuelle Befähigung des sehr eingeschränkten Gewerbes besitze. Mit dem beantragten Gewerbe sei nur beabsichtigt, nach einem allfälligen Wasserschaden bzw. Brandschaden die Trockenlegungsarbeiten durch die Fertigstellung der beschädigten Flächen zu komplementieren. Dabei verweise er auch noch darauf, dass dem Gewerbeinhaber nach § 32 Gewerbeordnung 1994 bestimmte Nebenrechte zustünden, nämlich, alle Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten auf dem Gebiet anderer Gewerbe vorzunehmen, die dazu dienen, die Produkte, die sie erzeugen oder vertreiben sowie Dienstleistungen, die sie erbringen, absatzfähig zu machen sowie in geringem Umfang Leistungen anderer Gewerbe zu erbringen, die eigene Leistungen wirtschaftlich sinnvoll ergänzen würden. Nachdem er der Überzeugung sei, dass er durch die einschlägigen, jahrelangen Praxiszeiten und die ihm im Zuge der Zusammenarbeit mit dem gelernten Maler B A ausreichende Kenntnisse zur Ausübung des sehr eingeschränkten Malergewerbes besitze, ersuche er, seiner Beschwerde stattzugeben und ihm die individuelle Befähigung für das beantragte Gewerbe zuzuerkennen.Noch einmal wurde vom Beschwerdeführer auf die Ausführungen in seinem Antrag um Feststellung der individuellen Befähigung verwiesen. Entgegen der Ansicht der Behörde sei er der festen Überzeugung, dass er die individuelle Befähigung des sehr eingeschränkten Gewerbes besitze. Mit dem beantragten Gewerbe sei nur beabsichtigt, nach einem allfälligen Wasserschaden bzw. Brandschaden die Trockenlegungsarbeiten durch die Fertigstellung der beschädigten Flächen zu komplementieren. Dabei verweise er auch noch darauf, dass dem Gewerbeinhaber nach Paragraph 32, Gewerbeordnung 1994 bestimmte Nebenrechte zustünden, nämlich, alle Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten auf dem Gebiet anderer Gewerbe vorzunehmen, die dazu dienen, die Produkte, die sie erzeugen oder vertreiben sowie Dienstleistungen, die sie erbringen, absatzfähig zu machen sowie in geringem Umfang Leistungen anderer Gewerbe zu erbringen, die eigene Leistungen wirtschaftlich sinnvoll ergänzen würden. Nachdem er der Überzeugung sei, dass er durch die einschlägigen, jahrelangen Praxiszeiten und die ihm im Zuge der Zusammenarbeit mit dem gelernten Maler B A ausreichende Kenntnisse zur Ausübung des sehr eingeschränkten Malergewerbes besitze, ersuche er, seiner Beschwerde stattzugeben und ihm die individuelle Befähigung für das beantragte Gewerbe zuzuerkennen. Bereits in seiner Beschwerde vom 04.12.2015 wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit über 10 Jahren Malerarbeiten in allen möglichen Variationen mit befähigten Malern, wie seinem Onkel B A, ausgeführt habe. Die Sanierung von Brandschäden habe er nur angeführt, um der Behörde verstehen geben zu können, dass er auch bei „extremen“ Arbeiten dabei gewesen sei und vieles gelernt habe. Die Malerarbeiten nach einem Wasserschaden seien meistens sehr kleine Tätigkeiten, wo man oft sehr schwer einen Maler bekomme, der in kürzester Zeit die Malerarbeiten durchführe. Wenn größere Arbeiten anfielen, werde sowieso eine Malerfirma – die Firma C C aus X sei dabei immer eine Hilfe – beauftragt. Bereits in seiner Beschwerde vom 04.12.2015 wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit über 10 Jahren Malerarbeiten in allen möglichen Variationen mit befähigten Malern, wie seinem Onkel B A, ausgeführt habe. Die Sanierung von Brandschäden habe er nur angeführt, um der Behörde verstehen geben zu können, dass er auch bei „extremen“ Arbeiten dabei gewesen sei und vieles gelernt habe. Die Malerarbeiten nach einem Wasserschaden seien meistens sehr kleine Tätigkeiten, wo man oft sehr schwer einen Maler bekomme, der in kürzester Zeit die Malerarbeiten durchführe. Wenn größere Arbeiten anfielen, werde sowieso eine Malerfirma – die Firma C C aus römisch zehn sei dabei immer eine Hilfe – beauftragt. Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Y. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Mit Schreiben vom 17.09.2015 (bei der belangten Behörde eingelangt am 21.09.2015) wurde von Herrn A A, Z bei der Bezirkshauptmannschaft Y die Feststellung der individuellen Befähigung zur Ausübung des Gewerbes „Maler und Anstreicher gem § 94 Z 47 GewO 1994, eingeschränkt auf das Ausmalen von Innenräumen nach Wasser- und Brandschäden“ beantragt. Mit Schreiben vom 17.09.2015 (bei der belangten Behörde eingelangt am 21.09.2015) wurde von Herrn A A, Z bei der Bezirkshauptmannschaft Y die Feststellung der individuellen Befähigung zur Ausübung des Gewerbes „Maler und Anstreicher gem Paragraph 94, Ziffer 47, GewO 1994, eingeschränkt auf das Ausmalen von Innenräumen nach Wasser- und Brandschäden“ beantragt. Dem Ansuchen wurden folgende Beweismittel angeschlossen: - Lehrabschlussprüfungszeugnis „Einzelhandelskaufmann“ vom 19.11.2001 - Bestätigung des Herrn B A über gemeinsame Tätigkeit bei der Ausführung von Malerarbeiten, die während der Subunternehmertätigkeit des Herrn B A für die Fa. Trockentechnik A GmbH bzw. der Vorgängerunternehmen angefallen sind bzw. während der Zeit, in der die Fa. A Trockentechnik eine aufrechte Malerberechtigung besaß, einschließlich der Vorlage von Nachweisen über die Art der angefallenen Tätigkeiten. - Firmenbuchauszug - Auszug der Wirtschaftskammer Tirol über Mitgliedschaft - Kontenblätter von Herrn B A - Nachweise bezüglich ausgeführter Projekte samt Fotodokumentation Ergänzend wurde angeführt, dass Herr A A seit 2005 persönlich haftender Gesellschafter der Fa. A OG sei, die 2013 in die A Trockentechnik GmbH umgewandelt worden sei und er seit der Rechtsformänderung Gesellschafter und selbständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser GmbH sei. Die Firma A sei ua Inhaberin des Gewerbes „Trockenlegung von Anlagen und Gebäuden durch Absaugen von Wasser und Einblasen von Trockenluft“ seit 05.09.2003 bis zur Rechtsnachfolge durch die A Trockentechnik GmbH ab 14.11.2013 gewesen - wobei diese Berechtigung weiterhin aufrecht sei und laufend ausgeübt werde. Weiters sei bereits die Fa. A OG in der Zeit ab 27.09.2013 Inhaberin des eingeschränkten Malergewerbes - diesbezüglich sei ebenfalls die Rechtsnachfolge durch die A Trockentechnik GmbH per 14.11.2013 erfolgt. Herr A A könne daher auf eine knapp 2-jährige betriebsleitende Tätigkeit - als OG-Gesellschafter bzw. GmbH Geschäftsführer- auch hinsichtlich des Malergewerbes- verweisen. Durch die starke Einschränkung des Gewerbeumfanges gegenüber dem bisherigen Gewerbeumfang soll sich die Tätigkeit nur mehr auf Malerarbeiten beziehen, die im Zusammenhang mit der bereits langjährig ausgeübten Trockenlegungstätigkeit nach Wasser- und Brand(-folge-)schäden anfallen, um eine für die Kunden vorteilhafte Versicherungsabwicklung zur gewährleisten. In ihrer von der Gewerbebehörde aufgetragenen Stellungnahme vom 19.10.2015 zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen der individuellen Befähigung vertrat die Wirtschaftskammer Tirol, Innung der Maler und Tapezierer, Sparte Gewerbe und Handwerk, die Ansicht, dass eine Gewerbeberechtigung für das „Malen von Innenwänden und Ausbesserungsarbeiten an Außenwänden und das Anbringen von Anstrichen und Beschichtungen zum Zweck der Wärmeisolierung ohne die Errichtung von Gerüsten“ erst ab September 2013 für die Firma A OG bzw A Trockentechnik GmbH vorliege und bis zum 31.07.2015 ausgeübt worden sei. Da der Antragsteller keine einschlägige Ausbildung nachweisen könne und die Praxiszeiten von weniger als zwei Jahren viel zu kurz seien, um die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachzuweisen, könne keine individuelle Befähigung für das beantragte Gewerbe erkannt werden. Es handle sich beim beantragten Wortlaut um keine fachliche Einschränkung, da auch beim Ausmalen in Innenbereichen die verschiedensten Untergründe zu berücksichtigen seien und entsprechende Beschichtungsmittel und Verfahren auszuwählen seien. Darüber hinaus seien für das Ausmalen nach Brandschäden spezielle Qualifikationen erforderlich, da hier eine unterschiedliche Isolierung der durchschlagenden Inhaltsstoffe nötig sei. Dieser fachlichen Stellungnahme ist der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht entgegen getreten und hat dieser auf die Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme verzichtet. Die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann ergibt sich aus dem Prüfungszeugnis der Wirtschaftskammer Tirol vom 19.11.2001. Der Beschwerdeführer ist seit dem 14.11.2013 handelsrechtlicher Geschäftsführer der A Trockentechnik GmbH mit dem Geschäftszweig Hausmeister, Entfeuchtung nach Wasserschaden, eingeschränktes Schlossereigewerbe auf die Wartung und Reparatur von Druckluftwerkzeugen. Der Beschwerdeführer war seit 2005 auch persönlich Gesellschafter der Firma A OG, die im Jahr 2013 in die A Trockentechnik GmbH umgewandelt wurde. Seit dem 14.11.2013 (vom 27.09.2013 bis zum 13.11.2013 die Fa A OG) ist die A Trockentechnik GmbH Gewerbeinhaberin des reglementierten Gewerbes Maler und Anstreicher (Handwerk) gem § 94 Z 47 GewO 1994, eingeschränkt auf das Malen von Innenräumen und Ausbesserungsarbeiten an Außenwänden und das Anbringen von Anstrichen und Beschichtungen zum Zweck der Wärmeisolierung, ohne die Errichtung von Gerüsten. Die A Trockentechnik GmbH ist, wie bereits vorher die A OG, auch Inhaberin des reglementierten Gewerbes „Trockenlegung von Anlagen und Gebäuden durch Absaugen von Wasser und Einblasen von Trockenluft“. Gewerberechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft war vom 27.09.2013 bis zum 29.05.2015 der Onkel des Beschwerdeführers, B A. Dieser hat gegenüber der Gewerbebehörde bestätigt, dass der Beschwerdeführer mit ihm als Subunternehmer der damaligen Firma A OG, jetzt A Trockentechnik GmbH, näher genannte Malerarbeiten (Isolieren, Grundieren, Erkennen und Vorbehandeln der verschiedenen Untergründe, usw) vor allem im Zusammenhang mit Brand – und Wasserschäden ausgeführt hat. Die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann ergibt sich aus dem Prüfungszeugnis der Wirtschaftskammer Tirol vom 19.11.2001. Der Beschwerdeführer ist seit dem 14.11.2013 handelsrechtlicher Geschäftsführer der A Trockentechnik GmbH mit dem Geschäftszweig Hausmeister, Entfeuchtung nach Wasserschaden, eingeschränktes Schlossereigewerbe auf die Wartung und Reparatur von Druckluftwerkzeugen. Der Beschwerdeführer war seit 2005 auch persönlich Gesellschafter der Firma A OG, die im Jahr 2013 in die A Trockentechnik GmbH umgewandelt wurde. Seit dem 14.11.2013 (vom 27.09.2013 bis zum 13.11.2013 die Fa A OG) ist die A Trockentechnik GmbH Gewerbeinhaberin des reglementierten Gewerbes Maler und Anstreicher (Handwerk) gem Paragraph 94, Ziffer 47, GewO 1994, eingeschränkt auf das Malen von Innenräumen und Ausbesserungsarbeiten an Außenwänden und das Anbringen von Anstrichen und Beschichtungen zum Zweck der Wärmeisolierung, ohne die Errichtung von Gerüsten. Die A Trockentechnik GmbH ist, wie bereits vorher die A OG, auch Inhaberin des reglementierten Gewerbes „Trockenlegung von Anlagen und Gebäuden durch Absaugen von Wasser und Einblasen von Trockenluft“. Gewerberechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft war vom 27.09.2013 bis zum 29.05.2015 der Onkel des Beschwerdeführers, B A. Dieser hat gegenüber der Gewerbebehörde bestätigt, dass der Beschwerdeführer mit ihm als Subunternehmer der damaligen Firma A OG, jetzt A Trockentechnik GmbH, näher genannte Malerarbeiten (Isolieren, Grundieren, Erkennen und Vorbehandeln der verschiedenen Untergründe, usw) vor allem im Zusammenhang mit Brand – und Wasserschäden ausgeführt hat. Wegen des Ausscheidens des gewerberechtlichen Geschäftsführers B A wurde die Malertätigkeit vorerst eingestellt und die diesbezügliche Gewerbeberechtigung per 31.07.2015 ruhend gestellt, sodass der Beschwerdeführer auf eine knapp zweijährige betriebsleitende Tätigkeit – als OG–Gesellschafter bzw GmbH-Gesellschafter und handelsrechtlicher Geschäftsführer auch hinsichtlich des Malergewerbes - verweisen kann. Diese Feststellungen ergeben sich in unbedenklicher Weise aus dem Akt der belangten Behörde. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist

§ 16Abs 1 Gew

O 1994 der Nachweis der Befähigung.

Abs 2 dieser Bestimmung ist unter Befähigungsnachweis der Nachweis zu verstehen, dass der Einschreiter die fachlichen, einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können. Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist

Paragraph 16, Absatz eins, GewO 1994 der Nachweis der Befähigung.

Absatz 2, dieser Bestimmung ist unter Befähigungsnachweis der Nachweis zu verstehen, dass der Einschreiter die fachlichen, einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.

§ 18Abs 1 Gew

O 1994 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jedes reglementierte Gewerbe, hierzu zählt

§ 94

Z 47 leg cit auch das Gewerbe der Maler und Anstreicher – durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hierfür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind.

Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jedes reglementierte Gewerbe, hierzu zählt

Paragraph 94, Ziffer 47, leg cit auch das Gewerbe der Maler und Anstreicher – durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hierfür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Aufgrund des § 18 Abs 1 der GewO 1994 wurde die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für des verbundene Handwerk der Maler und Anstreicher, der Lackierer, der Vergolder und Staffierer und der Schilderherstellung, BGBl II Nr 67/2003, in der Fassung BGBl II Nr 399/2008, erlassen.Aufgrund des Paragraph 18, Absatz eins, der GewO 1994 wurde die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für des verbundene Handwerk der Maler und Anstreicher, der Lackierer, der Vergolder und Staffierer und der Schilderherstellung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 67 aus 2003,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 399 aus 2008,, erlassen. Nach dessen § 1 ist durch die im Folgenden angeführten Belege die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Maler und Anstreicher (§ 94 Z 47 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:Nach dessen Paragraph eins, ist durch die im Folgenden angeführten Belege die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Maler und Anstreicher (Paragraph 94, Ziffer 47, GewO 1994) als erfüllt anzusehen: „1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder 2. Zeugnisse über a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3) oderb) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3,) oder 3. Zeugnisse über a) den erfolgreichen Besuch einer Meisterschule oder Meisterklasse, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Malerei liegt, und b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung

§ 23Abs. 3 Gew

O 1994 entfällt, unddie erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung

Paragraph 23, Absatz 3, GewO 1994 entfällt, und

  1. c)eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder 4. Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oderZeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder 5. Zeugnisse über
  2. a)die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Maler und Anstreicher oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
  3. b)eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) odereine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder 6. Zeugnisse über
  4. a)den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
  5. b)eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) odereine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder 7. Zeugnisse über
  6. a)eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
  7. b)eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder 8. Zeugnisse über
  8. a)die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Maler und Anstreicher oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
  9. b)eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung ( §1 8 Abs. 3 GewO 1994).“eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung ( §1 8 Absatz 3, GewO 1994).“ Kann der nach § 18 Abs 1 GewO 1994 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Gewerbebehörde

§ 19Satz 1 in Verbindung mit § 333 Gew

O 1994 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden.

§ 19Satz 2 Gew

O 1994 hat die Behörde das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt.Kann der nach Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Gewerbebehörde

Paragraph 19, Satz 1 in Verbindung mit Paragraph 333, GewO 1994 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden.

Paragraph 19, Satz 2 GewO 1994 hat die Behörde das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. Im Rahmen eines auf Feststellung der individuellen Befähigung gerichteten Verfahrens hat die Beurteilung, ob durch sonstige Nachweise die für die Ausübung des entsprechenden Gewerbes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinne des § 18 Abs 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen. Die individuelle Befähigung kann aufgrund sonstiger Nachweise nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht, wie jene in den erwähnten Vorschriften (vgl zB das VwGH-Erkenntnis vom 06.04.2005, Zahl 2004/04/0047). Vom Vorliegen der individuellen Befähigung im Sinne des § 19 GewO 1994 kann nur dann gesprochen werden, wenn aufgrund der vom Antragsteller beigebrachten Unterlagen bzw aufgrund des Ergebnisses des über sein Vorbringen bzw sonst durchgeführten Ermittlungsverfahrens die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass er immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden (vgl zB die VwGH-Erkenntnisse vom 09.10.2002, Zahl 2001/04/0108, und vom 24.08.1995, Zahl 95/04/0017).Im Rahmen eines auf Feststellung der individuellen Befähigung gerichteten Verfahrens hat die Beurteilung, ob durch sonstige Nachweise die für die Ausübung des entsprechenden Gewerbes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen. Die individuelle Befähigung kann aufgrund sonstiger Nachweise nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht, wie jene in den erwähnten Vorschriften vergleiche zB das VwGH-Erkenntnis vom 06.04.2005, Zahl 2004/04/0047). Vom Vorliegen der individuellen Befähigung im Sinne des Paragraph 19, GewO 1994 kann nur dann gesprochen werden, wenn aufgrund der vom Antragsteller beigebrachten Unterlagen bzw aufgrund des Ergebnisses des über sein Vorbringen bzw sonst durchgeführten Ermittlungsverfahrens die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass er immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden vergleiche zB die VwGH-Erkenntnisse vom 09.10.2002, Zahl 2001/04/0108, und vom 24.08.1995, Zahl 95/04/0017). Im Sinne der Judikatur des VwGH bildet daher die Verordnung BGBl II Nr 67/2003 idF BGBl II Nr 399/2008 den Maßstab im vorliegenden Verfahren. Dabei ist jedoch entsprechend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Ausübung des Maler- und Anstreichergewerbes, eingeschränkt auf das Ausmalen von Innenräumen nach Wasser- und Brandschäden, beabsichtigt.Im Sinne der Judikatur des VwGH bildet daher die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 67 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 399 aus 2008, den Maßstab im vorliegenden Verfahren. Dabei ist jedoch entsprechend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Ausübung des Maler- und Anstreichergewerbes, eingeschränkt auf das Ausmalen von Innenräumen nach Wasser- und Brandschäden, beabsichtigt. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckmäßig ist (§ 46 AVG 1991). Diese Bestimmung spricht den Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel aus (siehe zB das VwGH-Erkenntnis vom 11.06.1951, Slg 2142 A). Im Sinne dieses Grundsatzes gilt alles als Beweismittel, was nach logischen Grundsätzen Beweis zu liefern, das heißt die Wahrheit zu ergründen, geeignet ist (siehe das VwGH-Erkenntnis vom 14.05.1985, Zahl 84/04/0112).Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckmäßig ist (Paragraph 46, AVG 1991). Diese Bestimmung spricht den Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel aus (siehe zB das VwGH-Erkenntnis vom 11.06.1951, Slg 2142 A). Im Sinne dieses Grundsatzes gilt alles als Beweismittel, was nach logischen Grundsätzen Beweis zu liefern, das heißt die Wahrheit zu ergründen, geeignet ist (siehe das VwGH-Erkenntnis vom 14.05.1985, Zahl 84/04/0112). Dem genannten Grundsatz entsprechend sind daher nicht nur die vom Beschwerdeführer beigebrachten Unterlagen, Urkunden und schriftlichen Äußerungen, sondern auch das Schreiben der Wirtschaftskammer Tirol, Innung der Maler und Tapezierer, als zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes geeignet und zweckdienlich anzusehen.

§ 19erster Satz Gew

O 1994 ist es dabei Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft (vgl VwGH vom 18.03.2015, Zl Ro 2014/04/0035-5). Aufgrund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung somit nur insofern belegt werden, als die vom Beschwerdeführer absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie jene in den erwähnten Vorschriften. Die belangte Behörde hat den Bildungsgang des Beschwerdeführers (Lehrabschlussprüfungszeugnis „Einzelhandelskaufmann“ vom 19.11.2001) und die knapp zweijährige betriebsleitende Tätigkeit als OG-Gesellschafter bzw GmbH- Gesellschafter und Geschäftsführer auch hinsichtlich des Malergewerbes im Vergleich mit den festgelegten Zugangsvoraussetzungen als unzureichend beurteilt, um die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu erlangen. Diese Beurteilung ist auch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol nachvollziehbar, wenn in diesem Zusammenhang auch die als schlüssig zu beurteilende Stellungnahme der Wirtschaftskammer Tirol, wonach es sich beim beantragten Wortlaut der Gewerbeberechtigung um keine fachliche Einschränkung handelt, da auch beim Ausmalen in Innenbereichen die verschiedensten Untergründe zu berücksichtigen sind und entsprechende Beschichtungsmittel und Verfahren auszuwählen sind sowie, dass darüber hinaus für das Ausmalen nach Brandschäden spezielle Qualifikationen erforderlich sind, da hier eine unterschiedliche Isolierung der durschlagenden Inhaltsstoffe nötig ist, berücksichtigt wird. Dem genannten Grundsatz entsprechend sind daher nicht nur die vom Beschwerdeführer beigebrachten Unterlagen, Urkunden und schriftlichen Äußerungen, sondern auch das Schreiben der Wirtschaftskammer Tirol, Innung der Maler und Tapezierer, als zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes geeignet und zweckdienlich anzusehen.

Paragraph 19, erster Satz GewO 1994 ist es dabei Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft vergleiche VwGH vom 18.03.2015, Zl Ro 2014/04/0035-5). Aufgrund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung somit nur insofern belegt werden, als die vom Beschwerdeführer absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie jene in den erwähnten Vorschriften. Die belangte Behörde hat den Bildungsgang des Beschwerdeführers (Lehrabschlussprüfungszeugnis „Einzelhandelskaufmann“ vom 19.11.2001) und die knapp zweijährige betriebsleitende Tätigkeit als OG-Gesellschafter bzw GmbH- Gesellschafter und Geschäftsführer auch hinsichtlich des Malergewerbes im Vergleich mit den festgelegten Zugangsvoraussetzungen als unzureichend beurteilt, um die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu erlangen. Diese Beurteilung ist auch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol nachvollziehbar, wenn in diesem Zusammenhang auch die als schlüssig zu beurteilende Stellungnahme der Wirtschaftskammer Tirol, wonach es sich beim beantragten Wortlaut der Gewerbeberechtigung um keine fachliche Einschränkung handelt, da auch beim Ausmalen in Innenbereichen die verschiedensten Untergründe zu berücksichtigen sind und entsprechende Beschichtungsmittel und Verfahren auszuwählen sind sowie, dass darüber hinaus für das Ausmalen nach Brandschäden spezielle Qualifikationen erforderlich sind, da hier eine unterschiedliche Isolierung der durschlagenden Inhaltsstoffe nötig ist, berücksichtigt wird. Wenn auch der Beschwerdeführer auf zusätzliche Erfahrungen bei Malerarbeiten, auch im Zusammenhang mit Brand – und Wasserschäden, unter Anleitung und Ausbildung seines Onkels B A bereits seit dem 01.07.2005 – Eintritt als unbeschränkt haftender Gesellschafter in die A OG in Y- verwiesen hat, ist dennoch ins Treffen zu führen, dass die A OG (bis zum 13.11.2013) und die A Trockentechnik GmbH (ab dem 14.11.2013) über eine Gewerbeberechtigung für das „Malen von Innenwänden und Ausbesserungsarbeiten an Außenwänden und das Anbringen von Anstrichen und Beschichtungen zum Zweck der Wärmeisolierung ohne die Errichtung von Gerüsten“ erst seit dem

  1. September 2013 verfügt und diese Gewerbeberechtigung durch das Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers B A bis zum 31.07.2015 ausgeübt wurde. Die vorgelegten Nachweise bezüglich ausgeführter Projekte samt Fotodokumentation betreffen darüber hinaus fast ausschließlich Begehungen bzw Anbote und Protokolle von D A (vgl Wasserschaden E, Wasserschaden Adresse 2 in Y, Hotel F, Brandschaden Y-Gebäude, G G, H H) und nicht durch den Beschwerdeführer selber. Vor allem auch im Hinblick auf die geltend gemachten Bedenken der Wirtschaftskammer Tirol, dass es sich beim vom Beschwerdeführer beantragten Wortlaut der Gewerbeberechtigung um keine fachliche Einschränkung handelt und von diesem keine der im Sinne der oben zitierten Verordnung gleich zu haltende grundlegende theoretische Ausbildung nachgewiesen wurde, kann deshalb in rechtlicher Konsequenz von einem Nachweis von jenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen, die der Verordnung gleich zu setzen wären, nicht ausgegangen werden.Wenn auch der Beschwerdeführer auf zusätzliche Erfahrungen bei Malerarbeiten, auch im Zusammenhang mit Brand – und Wasserschäden, unter Anleitung und Ausbildung seines Onkels B A bereits seit dem 01.07.2005 – Eintritt als unbeschränkt haftender Gesellschafter in die A OG in Y- verwiesen hat, ist dennoch ins Treffen zu führen, dass die A OG (bis zum 13.11.2013) und die A Trockentechnik GmbH (ab dem 14.11.2013) über eine Gewerbeberechtigung für das „Malen von Innenwänden und Ausbesserungsarbeiten an Außenwänden und das Anbringen von Anstrichen und Beschichtungen zum Zweck der Wärmeisolierung ohne die Errichtung von Gerüsten“ erst seit dem
  2. September 2013 verfügt und diese Gewerbeberechtigung durch das Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers B A bis zum 31.07.2015 ausgeübt wurde. Die vorgelegten Nachweise bezüglich ausgeführter Projekte samt Fotodokumentation betreffen darüber hinaus fast ausschließlich Begehungen bzw Anbote und Protokolle von D A vergleiche Wasserschaden E, Wasserschaden Adresse 2 in Y, Hotel F, Brandschaden Y-Gebäude, G G, H H) und nicht durch den Beschwerdeführer selber. Vor allem auch im Hinblick auf die geltend gemachten Bedenken der Wirtschaftskammer Tirol, dass es sich beim vom Beschwerdeführer beantragten Wortlaut der Gewerbeberechtigung um keine fachliche Einschränkung handelt und von diesem keine der im Sinne der oben zitierten Verordnung gleich zu haltende grundlegende theoretische Ausbildung nachgewiesen wurde, kann deshalb in rechtlicher Konsequenz von einem Nachweis von jenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen, die der Verordnung gleich zu setzen wären, nicht ausgegangen werden. Die geltend gemachte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann kann eine dem § 1 der oben zitierten Verordnung gleichwertige theoretische Ausbildung nicht nachweisen, zumal der Beschwerdeführer in keiner Weise darlegt, inwieweit diese Ausbildung facheinschlägig gewesen sei. Es bestehen deshalb keine Bedenken, dass die belangte Behörde der Stellungnahme der Wirtschaftskammer Tirol gefolgt ist, zumal die Gewerbebehörde die Möglichkeit hat, ein Gutachten der zuständigen Wirtschaftskammergliederung zur Frage der Erbringung des Befähigungsnachweises einzuholen (vgl VwGH vom 18.03.2015, Zl Ro 2014/04/0035-5). Die geltend gemachte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann kann eine dem Paragraph eins, der oben zitierten Verordnung gleichwertige theoretische Ausbildung nicht nachweisen, zumal der Beschwerdeführer in keiner Weise darlegt, inwieweit diese Ausbildung facheinschlägig gewesen sei. Es bestehen deshalb keine Bedenken, dass die belangte Behörde der Stellungnahme der Wirtschaftskammer Tirol gefolgt ist, zumal die Gewerbebehörde die Möglichkeit hat, ein Gutachten der zuständigen Wirtschaftskammergliederung zur Frage der Erbringung des Befähigungsnachweises einzuholen vergleiche VwGH vom 18.03.2015, Zl Ro 2014/04/0035-5). Die individuelle Befähigung stellt nämlich insofern keine „einfachere“, sondern nur eine andere Möglichkeit dar, den Befähigungsnachweis zu erbringen. Gesetzgeberischer Zweck der Bestimmung ist der, den beruflichen Zugang auf verschiedenste Arten erlangen zu können, wodurch die Qualitätssicherung aber nicht in den Hintergrund gedrängt werden soll. Dieser Gedanke findet seinen Ausdruck darin, als mit dem Instrument der individuellen Befähigung eben keine „einfachere, sondern nur eine andere Möglichkeit“ geschaffen wird, eine Gewerbeberechtigung zu erhalten. Vor diesem Hintergrund fällt bei einer Gegenüberstellung der in der Verordnung normierten Voraussetzungen mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln, insbesondere hinsichtlich der mangelnden fachlich einschlägigen theoretischen Kenntnisse, eine beachtliche Diskrepanz ins Auge. Aus den vorgelegten Bescheinigungen ergibt sich daher nicht das Vorliegen von Kenntnissen und Fähigkeiten, die gemessen am Maßstab der zitierten „Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Maler und Anstreicher“ als ausreichend anzusehen sind. Sonstige Nachweise, die zu einer Gleichwertigkeit der Befähigung zu einem individuellen Befähigungsnachweis führen könnten, konnte der Beschwerdeführer nicht erbringen. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer über einen relativ langen Zeitraum hinweg bei seinem Onkel B A zweckdienliche Kenntnisse für den späteren Betrieb eines Maler- und Anstreichergewerbes erworben hat, vermögen fachlich einschlägige, theoretische Kenntnisse im Sinne der Verordnung BGBl II Nr 67/2003 idF BGBl II Nr 399/2008, § 1, nicht zu ersetzen.Sonstige Nachweise, die zu einer Gleichwertigkeit der Befähigung zu einem individuellen Befähigungsnachweis führen könnten, konnte der Beschwerdeführer nicht erbringen. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer über einen relativ langen Zeitraum hinweg bei seinem Onkel B A zweckdienliche Kenntnisse für den späteren Betrieb eines Maler- und Anstreichergewerbes erworben hat, vermögen fachlich einschlägige, theoretische Kenntnisse im Sinne der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 67 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 399 aus 2008,, Paragraph eins,, nicht zu ersetzen. Insgesamt kommt somit das Landesverwaltungsgericht Tirol bei umfassender Gesamtbetrachtung sowie unter Heranziehung der gesetzlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer durch die beigebrachten Beweismittel die für das reglementierte Gewerbe Maler und Anstreicher

§ 94Z 47 Gew

O 1994, eingeschränkt auf das Ausmalen von Innenräumen nach Wasser – und Brandschäden, erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in dem Ausmaß und auf dem Niveau, wie in den gesetzlichen Vorschriften verlangt – und somit die individuelle Befähigung – nicht nachzuweisen vermochte.Insgesamt kommt somit das Landesverwaltungsgericht Tirol bei umfassender Gesamtbetrachtung sowie unter Heranziehung der gesetzlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer durch die beigebrachten Beweismittel die für das reglementierte Gewerbe Maler und Anstreicher

Paragraph 94, Ziffer 47, GewO 1994, eingeschränkt auf das Ausmalen von Innenräumen nach Wasser – und Brandschäden, erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in dem Ausmaß und auf dem Niveau, wie in den gesetzlichen Vorschriften verlangt – und somit die individuelle Befähigung – nicht nachzuweisen vermochte. Aus diesem Grund war die Entscheidung der belangten Behörde nicht zu beanstanden und spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.41.3112.2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.